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Beschluss

1 TG 709/93

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:0420.1TG709.93.0A
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Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, bis zur Durchführung eines neuen Auswahlverfahrens den Dienstposten des stellvertretenden Referatsleiters im Referat Landessozialamt an den Beigeladenen zu übertragen. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst - soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen nicht etwas anderes ergibt - gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die im wesentlichen zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung Bezug. Das Beschwerdevorbringen des Beigeladenen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. Senatsbeschluß vom 10.10.1989 - 1 TG 2751/89 - NVwZ 1990, 284 = ZBR 1990, 185 m. w. N.) ist vor einer Auswahlentscheidung über die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens ein aktueller Leistungs- und Eignungsvergleich der Bewerber vorzunehmen. Bei der Auswahlentscheidung ist all das zu berücksichtigen, was für die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG und § 8 Abs. 1 HBG) bedeutsam ist. Wesentliche Grundlage sind die Personalakten der Bewerber, aus denen sich die schulische und berufliche Aus- und Fortbildung einschließlich der Abschluß- und Laufbahnprüfungen, der berufliche Werdegang und insbesondere die Beurteilung von Eignung, Befähigung und bisheriger fachlicher Leistung ergeben. Liegen im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung keine zeitnahen (Regel-) Beurteilungen vor, so ist aufgrund aktueller (Anlaß-) Beurteilungen ein Leistungs- und Eignungsvergleich vorzunehmen. Hierzu ist allerdings nicht die Erstellung förmlicher Beurteilungen erforderlich. Dem Bewerbungsverfahrensanspruch, also dem Anspruch der Bewerber auf faire, chancengleiche Behandlung mit gerichtlicher Überprüfungsmöglichkeit, wird in ausreichendem Maße auch dadurch Rechnung getragen, daß die aktuellen Eignungsbeurteilungen und die maßgeblichen Auswahlerwägungen schriftlich festgehalten werden. Eine derartige Verfahrensweise entspricht dem Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes; sie dient der Überprüfbarkeit der Auswahlentscheidung, insbesondere im Hinblick darauf, ob der Dienstherr die nicht ausgewählten Bewerber aus unsachlichen Erwägungen in ihrem beruflichen Fortkommen behindert hat (Senat a.a.O.). Diesen Anforderungen wird das vom Antragsgegner im vorliegenden Fall durchgeführte Auswahlverfahren nicht gerecht. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers wird dadurch verletzt, daß der vom Antragsgegner getroffenen Auswahlentscheidung keine zeitnahen Beurteilungen von Antragsteller und Beigeladenem zugrunde gelegt wurden, so daß der zuvor umschriebene erforderliche aktuelle Leistungs- und Eignungsvergleich fehlt. Die letzte dienstliche Beurteilung des Antragstellers wurde unter dem 29.10.1984 erstellt, die des Beigeladenen unter dem 28.6.1989. Ein Leistungsvergleich zwischen Antragsteller und Beigeladenem auf der Grundlage aktueller Leistungsbeurteilungen ist somit nicht vorgenommen worden. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, daß zwar der von der früheren Zweigstellenleiterin für die internen Bewerber erstellte tabellarische Eignungsvergleich den Anforderungen an eine Auswahlentscheidung zwischen diesen Bewerbern genügt, nicht jedoch für die Auswahlentscheidung zwischen dem Antragsteller als internem und dem Beigeladenen als externem Bewerber. Allerdings besteht hier die Besonderheit, daß der Beigeladene einem anderen Dienstherrn angehört. dieser Umstand enthebt den Antragsgegner gleichwohl nicht der Verpflichtung, im Rahmen des Auswahlverfahrens einen aktuellen Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern anzustellen. Der Beigeladene selbst trägt in seiner Beschwerdebegründung zu Recht vor, daß es Sache des Bewerbers sei, mit seiner Bewerbung aussagefähige Unterlagen vorzulegen, zu denen auch nach Auffassung des Beigeladenen ein möglichst aktuelles Zeugnis gehören sollte. Den externen Bewerber trifft sogar eine Mitwirkungspflicht, die stellenausschreibende Behörde in die Lage zu versetzen, vor ihrer Auswahlentscheidung den erforderlichen Eignungs- und Leistungsvergleich vornehmen zu können. Er muß darauf hinwirken, daß ihm sein Dienstherr ein qualifiziertes Zeugnis ausstellt, daß er seinen Bewerbungsunterlagen beifügen kann. Die Möglichkeit hierzu wird dem externen Bewerber durch § 109 Satz 2 HBG eröffnet, wonach der Dienstvorgesetzte dem Beamten auf dessen Verlangen hin ein Dienstzeugnis über die von ihm ausgeübte Tätigkeit und seine Leistungen ausstellen muß. Der geforderte aktuelle Leistungs- und Eignungsvergleich wäre also vorliegend bei entsprechender Mitwirkung des Beigeladenen möglich gewesen. Ob eine solche Mitwirkungspflicht auch dann besteht, wenn der Beamte seine Bewerbung seinem eigenen Dienstherrn nicht offenbaren will, braucht hier nicht entschieden zu werden. Ob - worauf das Verwaltungsgericht abstellt - auch der Antragsgegner verpflichtet ist, bei einem externen Bewerber auf die Erstellung und Vorlage einer aktuellen dienstlichen Beurteilung hinzuwirken, braucht nach den vorangegangenen Ausführungen nicht abschließend geklärt zu werden. Eine solche Verpflichtung könnte indes in Anlehnung an die vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 8.7.1991, 4 S 1402/91, ESVGH 41, 292, 295) möglicherweise zu bejahen sein, obwohl es in Hessen im Gegensatz zu Baden-Württemberg an einer Rechtsvorschrift fehlt, die festlegt, daß der Beamte u. a. vor Entscheidungen über eine Beförderung dienstlich zu beurteilen ist, wenn der Beamte an der letzten Regelbeurteilung nicht teilgenommen hat. Rechtsfehlerfrei führt das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß aus, daß der fehlende aktuelle Eignungs- und Leistungsvergleich zwischen Antragsteller und Beigeladenem auch nicht durch das Vorstellungsgespräch am 19.2.1992 ersetzt worden ist. Ein Vorstellungsgespräch kann zwar wertvolle Hinweise dafür geben, ob ein Bewerber für die ausgeschriebene Stelle geeignet ist. Jedoch kann ein in der Regel an einem einzigen Tage geführtes Vorstellungsgespräch nicht mit einer dienstlichen Beurteilung gleichgesetzt werden, die das Leistungsbild des Bewerbers über einen Zeitraum von mehreren Monaten oder gar Jahren wiedergibt. Ein Vorstellungsgespräch kann daher nicht den vor einer Auswahlentscheidung vorzunehmenden Leistungs- und Eignungsvergleich aufgrund aktueller Beurteilungen im Sinne der oben wiedergegebenen Senatsrechtsprechung ersetzen. Vielmehr ist das Ergebnis eines Vorstellungsgesprächs nur ein Auswahlkriterium neben anderen.