Beschluss
5 L 196.13
VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:0923.5L196.13.0A
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Leitsätze
1. Ein Beurteilungsverfahren, das die Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale sowie des Gesamturteils mit einer Punktzahl vorsieht, ist nicht zu beanstanden.(Rn.10)
2. Die dienstliche Beurteilung muss in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst sein.(Rn.11)
3. § 49 Abs. 1 BLV hat an den Anforderungen an die Eröffnung und Besprechung von dienstlichen Beurteilungen nichts geändert.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Beurteilungsverfahren, das die Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale sowie des Gesamturteils mit einer Punktzahl vorsieht, ist nicht zu beanstanden.(Rn.10) 2. Die dienstliche Beurteilung muss in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst sein.(Rn.11) 3. § 49 Abs. 1 BLV hat an den Anforderungen an die Eröffnung und Besprechung von dienstlichen Beurteilungen nichts geändert.(Rn.12) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Der Antragsteller steht – wie die Beigeladenen – als Polizeikommissar (Besoldungsgruppe A 9) im Dienste der Antragsgegnerin. Er wendet sich dagegen, dass die Antragsgegnerin für 26 zu besetzende Planstellen der Besoldungsgruppe A 10 unter 68 in die Auswahl einbezogenen Beamten und Beamtinnen andere Bewerber – darunter die Beigeladenen – ausgewählt hat und beantragt zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruches sinngemäß, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Zugang einer erneuten Entscheidung über das Beförderungsbegehren des Antragstellers die 26 ausgewählten Bewerber zur Polizeioberkommissarin oder zum Polizeioberkommissar – Besoldungsgruppe A 10 – zu befördern. Der Antrag hat keinen Erfolg. Von den von der Antragsgegnerin für die 26 zu besetzenden Planstellen ausgewählten Bewerbern wurden 24 bereits zur Polizeioberkommissarin oder zum Polizeioberkommissar ernannt. Insoweit ist der Antrag des Antragstellers mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Im Übrigen, d.h. soweit er die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Beförderung der Beigeladenen betrifft, ist der Antrag unbegründet. Das Gericht trifft gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine einstweilige Anordnung, wenn glaubhaft gemacht ist (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO), dass die Gefahr besteht, durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes könnte die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden. Dies ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass das Auswahlverfahren zur Besetzung dieser streitgegenständlichen Stellen den Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Der Antragsgegner hat seine Auswahlentscheidung am Maßstab von Art. 33 Abs. 2 GG, mithin an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, ausgerichtet. Der Antragsteller hat einen Anspruch darauf, dass unter Beachtung der vorgenannten Kriterien ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entschieden wird. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, welcher Beamte der bestgeeignete für einen Beförderungsdienstposten ist, kann als Akt wertender Erkenntnis gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 – BVerwG 2 A 3.00 –, Juris Rn. 31). Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 – BVerwG 2 A 1.02 –, Juris Rn. 11). Wird die Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruches festgestellt, muss die Ernennung des ausgewählten Bewerbers bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei fehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – BVerwG 2 C 16/09 –, Juris Rn. 32). Ausgehend hiervon steht dem Antragsteller kein Anspruch darauf zu, der Antragsgegnerin die Beförderung der Beigeladenen in das zu besetzende Statusamt der Besoldungsgruppe A 10 zu untersagen. Das vom Antragsteller allein gerügte Beurteilungsverfahren der Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden (dazu unter 1.). Ob das Auswahlverfahren fehlerhaft war, weil die Antragsgegnerin für die zu besetzenden höherwertigen Dienstposten kein spezifisches Anforderungsprofil festgelegt hat, kann offen bleiben, da die Auswahl des Antragstellers insofern auch bei fehlerfreier Auswahl nicht möglich erscheint (dazu unter 2.). 1. Der vom Antragsteller allein vorgebrachte Einwand, die Beurteilungen des Antragstellers und seiner Mitbewerber seien generell fehlerhaft, da die fachlichen Leistungen darin nicht i.S.d. § 49 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) nachvollziehbar dargestellt worden seien, verfängt nicht. Ein Beurteilungsverfahren, das die Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale sowie des Gesamturteils mit einer Punktzahl vorsieht, ist nicht zu beanstanden. Der Dienstherr kann entsprechend seinen Vorstellungen über die Erfordernisse seiner Verwaltungen unterschiedliche Beurteilungssysteme einführen, einschließlich der Aufstellung einer Notenskala und der Festlegung, welcher Begriffsinhalt mit den einzelnen Notenbezeichnungen auszudrücken ist. Das schließt die Möglichkeit ein, die Noten, auch die Gesamtnote, allein durch eine Zahl auszudrücken (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1994 – BVerwG 2 B 5/94 – Juris Rn. 4; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. April 2013 – 2 K 3074/12 – Juris Rn. 73 ff.). Die dienstliche Beurteilung muss in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst sein. Die in § 50 Abs. 3 BLV vorgeschriebene Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung gibt dem Dienstherrn Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilung sowie einzelne Werturteile und ihre Grundlagen näher zu erläutern. Hält der Beamte die Beurteilung oder einzelne in ihr enthaltene Werturteile auch danach noch für sachlich nicht gerechtfertigt, so kann er die Beseitigung oder Änderung der Beurteilung oder die Vornahme einer neuen Beurteilung beantragen. Der Dienstherr wird dann gegebenenfalls allgemeine und pauschal formulierte Werturteile durch weitere nähere Darlegungen dergestalt zu erläutern, zu konkretisieren und plausibel zu machen haben, dass der Weg, der zu dem Urteil geführt hat, für den Beamten und für außenstehende Dritte sichtbar wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 – BVerwG 2 C 8/78 – Juris Rn. 24 ff.). Diesen Anforderungen, an denen sich nach Auffassung der Kammer durch die Regelung in § 49 Abs. 1 BLV nichts geändert hat, werden die für die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin erheblichen Beurteilungen gerecht. In den für den Antragsteller wie für die Beigeladenen erstellten Regelbeurteilungen zum Stichtag 1. Oktober 2012, auf die die Antragsgegnerin für ihre Auswahlentscheidung maßgeblich abgestellt hat, sind Punktwerte (Noten 1 bis 9) ausgebracht, wobei die mit den verschiedenen Punktwerten verbundene Leistungserwartung im Beurteilungsvordruck jeweils hinreichend ausformuliert beschrieben ist. Liest man das jeweilige Leistungsmerkmal mit der der jeweiligen Note zugeordneten Beschreibung zusammen, ergibt sich ein vollständiger Satz, der eine Bewertungsstufe mitteilt. Einer weiteren individuellen Darstellung der Arbeitsergebnisse, des geforderten Arbeitsverhaltens und der geforderten praktischen Arbeitsweisen oder weiterer schriftlicher Darlegungen dazu, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die jeweiligen Anforderungen überhaupt und mit welcher qualitativen Abstufung erreicht worden ist, bedarf es in der Beurteilung nicht (a.A. VG Frankfurt, Urteil vom 6. März 2012 – 9 K 3815/11.F – Juris Rn. 16 ff.; Urteil vom 17. Dezember 2012 – 9 K 2941/12.F – Juris Rn. 19 ff.; Urteil vom 3. April 2013 – 9 K 1135/12.F – Juris Rn. 22 ff.; siehe hierzu auch VGH Mannheim, Urteil vom 25. September 2012 – 4 S 660/11 –, Juris Rn. 37 ff., das eine Pflicht, die wesentlichen Erwägungen einer dienstlichen Beurteilung schriftlich niederzulegen, aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ableitet; insoweit a.A.: VG Düsseldorf, a.a.O.). Individuelle Begründungszusätze dieser Art dürften vielmehr die Vergleichbarkeit von Beurteilungen insbesondere in Behörden mit vielen Beamten erschweren. Konkrete Einwände gegen seine dienstliche Beurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2012 hat der Antragsteller im Übrigen nicht erhoben. Insbesondere ist er der von der Antragsgegnerin veranlassten Stellungnahme des Erstbeurteilers vom 5. Juli 2013, in der dieser die Einschätzung zu den Arbeitsergebnissen, den Fachkenntnissen, der Arbeitsweise und dem Arbeitsverhalten bzw. der sozialen Kompetenz des Antragstellers erläutert und mit Beispielen unterlegt hat, nicht entgegengetreten. 2. Ob das Auswahlverfahren fehlerhaft ist, weil die Antragsgegnerin für die zu besetzenden höherwertigen Dienstposten kein spezifisches Anforderungsprofil festgelegt hat oder ob dies wegen der hier getroffenen Entscheidung der Antragsgegnerin für eine Topfwirtschaft, im Rahmen derer keine Einzelbewertung von Dienstposten erfolgt und einzelne Dienstposten mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet sind, unschädlich ist, kann dahinstehen. Denn es ist jedenfalls nicht glaubhaft gemacht oder sonst ersichtlich, dass sich eine entsprechende Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens zu Ungunsten des Antragstellers auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung ausgewirkt haben kann. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Antragsteller auch dann nicht für eines der beiden Beförderungsämter ausgewählt worden wäre, wenn die Antragsgegnerin das Auswahlverfahren unter Bezugnahme auf ein spezifisches Anforderungsprofil durchgeführt hätte. Der Antragsteller ist in der für die Auswahlentscheidung von der Antragsgegnerin primär herangezogenen Gesamtnote eindeutig schlechter beurteilt als die beiden Beigeladenen. Während der Beigeladene zu 1) die Gesamtnote „7“ und der Beigeladene zu 2) die Gesamtnote „8“ erreicht hat, sind die Leistungen des Antragstellers lediglich mit der Gesamtnote „6“ bewertet worden. Hinzu kommt, dass der Antragsteller auch nicht der nächste in der Reihe der in Betracht kommenden Beförderungskandidaten gewesen ist, da seine Beurteilung mit der Note „6“ endet, während auf der Liste der Antragsgegnerin nach den ausgewählten 26 Bewerbern noch weitere 13 Kandidaten die bessere Gesamtnote „7“ erhielten. Da die Antragsgegnerin bei ihrer Auswahl primär auf die Gesamtnote der letzten dienstlichen Beurteilung abgestellt hat, kann als ausgeschlossen gelten, dass das Vorliegen eines spezifischen Anforderungsprofils zu einer Auswahl des Antragstellers anstelle der Beigeladenen geführt hätte, zumal der Antragsteller auch in sämtlichen Einzelbeurteilungsmerkmalen weniger gut bewertet worden ist als der Beigeladene zu 2) und in acht Einzelbeurteilungsmerkmalen schlechter, hingegen nur in einem Einzelbeurteilungsmerkmal (Ziff. 3.5 „Mündlicher Ausdruck“) besser bewertet worden ist als der Beigeladene zu 1). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (vgl. 4. Senat des OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. September 2013 – OVG 4 L 23.13 –; a.A. 6. Senat des OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. August 2013 – OVG 6 L 56.13 –, wonach sich in einem auf Freihalten einer Beförderungsstelle gerichteten beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert nach § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG richtet).