Beschluss
5 L 251.16
VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0118.5L251.16.0A
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Leitsätze
1. Für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Besetzung eines Dienstpostens mit einem Konkurrenten vorläufig untersagt wird, besteht regelmäßig ein Anordnungsgrund, weil mit der Neubesetzung das Ziel des Beamten, ebenfalls auf diese Stelle befördert zu werden, vereitelt werden würde.(Rn.7)
Insoweit vermag die getroffene Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe die Rechtsstellung des Beamten aus Art. 33 Abs. 2 GG zu beeinträchtigen, wenn sie nach der Praxis des Dienstherrn eine Vorauswahl für die Vergabe eines höheren Statusamtes einer höheren Besoldungsgruppe trifft.(Rn.8)
2. Ein Bewerber um ein Beförderungsamt hat keinen Anspruch auf Übertragung dieser Stelle. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine fehlerfreie Entscheidung über die Vergabe der Stelle trifft. Insoweit hat der Dienstherr eine Auswahl nach dem Grundsatz der Bestenauslese vorzunehmen. Dieser Anspruch kann auch im Wege der einstweiligen Anordnung gesichert werden.(Rn.15)
3. Den im Rahmen der Auswahl zu treffende Leistungs- und Eignungsvergleich der Bewerber hat der Dienstherr grundsätzlich anhand aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Für den Bewerbervergleich maßgeblich sind dabei in erster Linie die Aussagen in den jeweils aktuellen dienstlichen Beurteilungen. Dies können je nachdem die letzten aktuellen Regelbeurteilungen oder aber Anlassbeurteilungen sein. Lässt sich anhand der aktuellen Beurteilungen kein Vorsprung eines Bewerbers feststellen, so hat der Dienstherr grundsätzlich die Aussagen in den Vorbeurteilungen oder in älteren Beurteilungen heranzuziehen. Insoweit ist eine Auswahlentscheidung grundsätzlich rechtsfehlerhaft, wenn der Dienstherr den Bewerber nicht in den Qualifikationsvergleich einbezogen hat, sondern sich im Verhältnis zu den Mitbewerbern auf eine isolierte Prüfung beschränkt hat. Davon ist auszugehen, wenn lediglich die weiblichen Bewerber in den Qualifikationsvergleich einbezogen wurde und der männliche Bewerber isoliert betrachtet wurde.(Rn.16)
(Rn.17)
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, den im „Grünen Blatt“ Nr. 104/2016 unter der Ausschreibungsnummer 1067/2016 ausgeschriebenen Dienstposten „Bürosachbearbeiterin/Bürosachbearbeiter Verwaltung, Haushalt, Nebengebührnisse, Bw-Fuhrparkservice“ mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin erneut entschieden und zwei Wochen seit der Mitteilung dieser Entscheidung vergangen sind. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten und ihre außergerichtlichen Kosten zu 2/3, die Antragsgegnerin die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1/3. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Besetzung eines Dienstpostens mit einem Konkurrenten vorläufig untersagt wird, besteht regelmäßig ein Anordnungsgrund, weil mit der Neubesetzung das Ziel des Beamten, ebenfalls auf diese Stelle befördert zu werden, vereitelt werden würde.(Rn.7) Insoweit vermag die getroffene Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe die Rechtsstellung des Beamten aus Art. 33 Abs. 2 GG zu beeinträchtigen, wenn sie nach der Praxis des Dienstherrn eine Vorauswahl für die Vergabe eines höheren Statusamtes einer höheren Besoldungsgruppe trifft.(Rn.8) 2. Ein Bewerber um ein Beförderungsamt hat keinen Anspruch auf Übertragung dieser Stelle. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine fehlerfreie Entscheidung über die Vergabe der Stelle trifft. Insoweit hat der Dienstherr eine Auswahl nach dem Grundsatz der Bestenauslese vorzunehmen. Dieser Anspruch kann auch im Wege der einstweiligen Anordnung gesichert werden.(Rn.15) 3. Den im Rahmen der Auswahl zu treffende Leistungs- und Eignungsvergleich der Bewerber hat der Dienstherr grundsätzlich anhand aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Für den Bewerbervergleich maßgeblich sind dabei in erster Linie die Aussagen in den jeweils aktuellen dienstlichen Beurteilungen. Dies können je nachdem die letzten aktuellen Regelbeurteilungen oder aber Anlassbeurteilungen sein. Lässt sich anhand der aktuellen Beurteilungen kein Vorsprung eines Bewerbers feststellen, so hat der Dienstherr grundsätzlich die Aussagen in den Vorbeurteilungen oder in älteren Beurteilungen heranzuziehen. Insoweit ist eine Auswahlentscheidung grundsätzlich rechtsfehlerhaft, wenn der Dienstherr den Bewerber nicht in den Qualifikationsvergleich einbezogen hat, sondern sich im Verhältnis zu den Mitbewerbern auf eine isolierte Prüfung beschränkt hat. Davon ist auszugehen, wenn lediglich die weiblichen Bewerber in den Qualifikationsvergleich einbezogen wurde und der männliche Bewerber isoliert betrachtet wurde.(Rn.16) (Rn.17) Der Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, den im „Grünen Blatt“ Nr. 104/2016 unter der Ausschreibungsnummer 1067/2016 ausgeschriebenen Dienstposten „Bürosachbearbeiterin/Bürosachbearbeiter Verwaltung, Haushalt, Nebengebührnisse, Bw-Fuhrparkservice“ mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin erneut entschieden und zwei Wochen seit der Mitteilung dieser Entscheidung vergangen sind. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten und ihre außergerichtlichen Kosten zu 2/3, die Antragsgegnerin die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1/3. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Die Antragstellerin steht als Regierungshauptsekretärin (Besoldungsgruppe A 8) im Dienst der Antragsgegnerin und wird als Sachbearbeiterin beim Evangelischen Kirchenamt für die Bundeswehr (im Folgenden: EKA) verwendet. Sie bewarb sich, ebenso wie der Beigeladene, der ebenfalls Regierungshauptsekretär ist und beim EKA verwendet wird, auf den beim EKA zu besetzenden und unter der Nummer 1067/2016 ausgeschriebenen, mit der Besoldungsgruppe A 9m bewerteten Dienstposten „Bürosachbearbeiterin/Bürosachbearbeiter Verwaltung, Haushalt, Nebengebührnisse, Bw-Fuhrparkservice“. Im August 2016 wählte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Beigeladenen für die Besetzung des Dienstpostens aus. Der Auswahl wurden zum Stichtag 31. Januar 2016 erstellte Regelbeurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen zugrunde gelegt, die beide mit dem Gesamturteil „1 – sehr gut“ abschließen. Dem Beigeladenen wurde der Vorzug gegeben, weil dieser in der Beurteilung der leistungsbezogenen Einzelmerkmale (Abschnitt A der Beurteilungen) zweimal die Note „S – herausragend; übertrifft die Leistungserwartungen dauerhaft in außergewöhnlichem Umfang“, neunmal die Note „1 – sehr gut; übertrifft die Leistungserwartungen regelmäßig in erheblichem Umfang“ und viermal die Note „2 – gut; übertrifft die Leistungserwartungen überwiegend“, die Antragstellerin hingegen lediglich neunmal die Note „1“, sechsmal die Note „2“ und keinmal die Note „S“ erhalten hatte. Mit Schreiben vom 9. September 2016 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass ihre Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können. Hiergegen legte die Antragstellerin am 19. September 2016 Widerspruch ein, über den die Antragsgegnerin noch nicht entschieden hat. Der Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig, bis einen Monat nach Zustellung einer Entscheidung über ihren Widerspruch zu untersagen, den Beigeladenen zu befördern bzw. ihm den ausgeschriebenen Dienstposten zu übertragen, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass durch die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit dem Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar kann die Übertragung des Dienstpostens auf einen Mitbewerber, anders als die Vergabe eines statusrechtlichen Amtes, die nach der Ernennung des ausgewählten Bewerbers nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nur noch rückgängig gemacht werden könnte, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz – GG – an der Ausschöpfung seiner Rechtschutzmöglichkeiten gehindert worden wäre, nachträglich aufgehoben und der Dienstposten anderweitig besetzt werden, so dass der Antragstellerin auch nachgelagerter Rechtsschutz zur Verfügung steht. Auch ist die Auswahlentscheidung nicht auf die spätere Vergabe des Beförderungsamtes gerichtet. Bereits der Text der Ausschreibung nimmt ausschließlich die Vergabe eines Dienstpostens in Bezug. Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe vermag die Rechtsstellung der Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 2 GG aber dennoch zu beeinträchtigen, weil sie nach der Praxis der Antragsgegnerin eine Vorauswahl für die Vergabe eines höheren Statusamtes der Besoldungsgruppe A 9m trifft. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Verbindlichkeit dieses verfassungsunmittelbar angeordneten Maßstabs gilt nicht nur für die unmittelbare Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne, sondern auch für vorgelagerte Auswahlentscheidungen, durch die eine zwingende Voraussetzung für die nachfolgende Ämtervergabe vermittelt und die Auswahl für die Ämtervergabe damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – BVerwG 2 VR 1/13 –, juris Rn. 11 ff.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der von der Antragsgegnerin zur Neubesetzung ausgeschriebene und mit der Besoldungsgruppe A 9m bewertete Dienstposten stellt für die Antragstellerin und den Beigeladenen, die beide ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 8 bekleiden, einen höherwertigen Dienstposten dar. Die Übertragung schafft daher, wie auch die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 2. Januar 2017 ausführt, die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Beförderung (§ 22 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetz – BBG –). Die Übertragung des höherwertigen Dienstpostens soll unter den Bedingungen praktischer Tätigkeit die Prognose bestätigen, dass der Inhaber des Dienstpostens – besser als etwaige Mitbewerber – den Anforderungen des Beförderungsamtes genügen wird. Nur der erfolgreich Erprobte hat die Chance der Beförderung, wie auch die Antragsgegnerin darlegt: Nach Feststellung der Bewährung stehe die Beamtin bzw. der Beamte im Rahmen verfügbarer Planstellen zur Beförderung an; stünden nicht genügend Planstellen für eine Beförderung zur Verfügung, erfolge eine Reihung (nur) unter den erprobten Beförderungsanwärterinnen und -anwärtern. Andere Interessenten, die bislang nicht auf einem höherwertigen Dienstposten erprobt worden sind, kommen für eine Beförderung aus laufbahnrechtlichen Gründen nicht in Betracht und sind bei einer Auswahl für die Vergabe eines Beförderungsamtes von vornherein ausgeschlossen. Damit wird die Auslese für Beförderungsämter vorverlagert auf die Auswahl unter den Bewerber um den Beförderungsdienstposten. Diese Vorwirkung begründet für den unterlegenen Bewerber einen Anordnungsgrund und führt dazu, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Fällen grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt. Deshalb muss es den sich aus Artikel 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen gerecht werden und darf nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben. Vielmehr ist eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl verfassungsrechtlich geboten, bei der die Anforderungen an einen Erfolg des unterlegenen Bewerbers nicht überspannt werden dürfen. Wird dabei eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs festgestellt, muss die Besetzung des Dienstpostens mit dem ausgewählten Bewerber bereits dann durch eine einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – BVerwG 2 VR 1.13 – juris, Rn. 11 ff., OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. August 2013 – OVG 6 S 32.13 –, juris Rn. 5 ff.). Aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2016 (BVerwG 2 VR 2.15 - veröffentlicht bei juris) folgt nach Auffassung der Kammer nichts Anderes. Danach soll es zulässig sein, einen höherwertigen Dienstposten zur Vermeidung einer „Stellenblockade“ während eines laufenden Auswahlverfahrens vorläufig mit einem Bewerber zu besetzen und dessen Leistungen auf dem höherwertigen Dienstposten bei einer neuen Auswahlentscheidung durch einen entsprechenden Zusatz in der dienstlichen Beurteilung im Wege einer fiktiven Fortschreibung auszublenden (a.a.O., Rn. 33 ff.). Es kann hier offen bleiben, ob dieser Rechtsprechung zu folgen ist (so OVG Saarland, Beschluss vom 9. September 2016 – 1 B 60/15 – juris Rn. 23 ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Juli 2016 – 4 S 1083/16 – juris Rn. 10; im Vorgriff auf den Beschluss bereits Kenntner, ZBR 2016, 181 ff.; a.A.: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juli 2016 – 6 B 487/16 –, juris Rn. 18; VG Berlin, Beschluss vom 30. November 2016 – VG 26 L 183.16 –, juris Rn. 20 ff.; überwiegend kritisch zum Beschluss des BVerwG auch Lorse, ZBR 2017, 1 ff; Bracher, DVBl. 2016, 1236 ff.; Kathke, RiA 2016, 197 ff.; Baden, PersR 2016, 34, 39 ff.). Jedenfalls vermag die Kammer aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht den Schluss zu ziehen, dass vorläufiger Rechtsschutz in Konkurrentenstreitverfahren betreffend einen höher bewerteten Dienstposten generell nicht mehr in Betracht komme (so aber wohl OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Januar 2017 - OVG 4 S 40.16 -, juris Rn. 6). Denn dem Beschluss vom 10. Mai 2016 lag eine andere Konstellation als die vorliegende zugrunde: In ihr ging es um die vorläufige („kommissarische“) Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens an einen nicht ausgewählten Mitbewerber, nicht aber – wie hier – um einen Beförderungsdienstposten, der nach einer an Art. 33 Abs. 2 GG orientierten Auswahlentscheidung endgültig an den ausgewählten Beigeladenen vergeben werden soll. Eine erneute Auswahlentscheidung zwischen dem Beigeladenen und der Antragstellerin – wie sie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss voraussetzt – ist vorliegend nach einer erfolgreichen Erprobung des Beigeladenen, wie sich aus dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 2. Januar 2017 ergibt, nicht vorgesehen; mit der Dienstpostenvergabe ist vielmehr für den Beigeladenen gleichzeitig die Aussicht auf eine Beförderung auf dem Dienstposten verbunden, ohne dass er nochmals in Konkurrenz mit der Antragstellerin treten würde. Die Antragstellerin kann sich, um ihre Chancen auf Bewährung und anschließende Beförderung zu wahren, effektiv und mit Aussicht auf Erfolg nur gegen die der Dienstpostenvergabe vorausgehende Auswahlentscheidung zur Wehr setzen. Sollte sie überhaupt von einer anstehenden Beförderung des Beigeladenen nach dessen erfolgreicher Erprobung auf dem Dienstposten erfahren und deshalb ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren anhängig machen können, könnte sie unter Verweis darauf, dass ihr die erfolgreiche Erprobung des Beigeladenen nicht entgegengehalten werden darf, nur geltend machen, dass dieser nicht befördert werden darf, käme aber selbst für eine Beförderung mangels eigener Bewährung von vornherein nicht in Betracht. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet es daher, ihr Rechtsschutz gegen die Auswahlentscheidung für die Vergabe des Beförderungsdienstpostens zu ermöglichen. Der Antragstellerin hat, soweit sie sich gegen die Besetzung des Dienstostens mit dem ausgewählten Beigeladenen wendet, auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie hat einen Anspruch auf eine erneute (beurteilungsfehlerfreie) Entscheidung über ihre Bewerbung. Die diesbezügliche Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin verletzt sie in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um das Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Als Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl wird der Bewerbungsverfahrensanspruch auch erfüllt, wenn der Dienstherr die Bewerbung ablehnt, weil er in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG einen anderen Bewerber für am besten geeignet hält (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – BVerwG 2 C 16/09 – juris, Rn. 21 f.). Die Auswahl zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt bzw. einen Beförderungsdienstposten steht grundsätzlich im Ermessen des Dienstherrn. Für die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Bewertung der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung steht dem Dienstherrn – ähnlich wie bei dienstlichen Beurteilungen – eine Beurteilungsermächtigung zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bewerber aufgrund ihrer Leistungen zu befördern sind, ist als Akt wertender Erkenntnis gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich auf die Überprüfung zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 – BVerwG 2 VR 5.12 – juris, Rn. 23 ff. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1981 – BVerwG 2 C 42/79 – juris, Rn. 19). Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist in erster Linie anhand der aktuellsten dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen, weshalb den letzten dienstlichen Beurteilungen der Bewerber regelmäßig ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für die Auswahl ist zunächst das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – BVerwG 2 C 16.09 – juris, Rn. 46 m.w.N.; Urteil vom 19. Dezember 2014 – BVerwG 2 VR 1.14 – juris, Rn. 22, 35). Sind Bewerber mit dem gleichem Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr zunächst die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen. Erst wenn der Vergleich der Leistungskriterien ergibt, dass mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf andere Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 36). Im Streit über die Auswahl für ein Beförderungsamt bzw. einen Beförderungsdienstposten hat das Gericht auch die der Auswahl zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen zu überprüfen. Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung, die als solche kein Verwaltungsakt und deshalb auch nicht der Bestandskraft fähig ist, können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren wie auch in einem anschließenden verwaltungsgerichtlichen „Konkurrentenstreit" geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 – BVerwG 2 VR 3.03 –, juris Rn. 10, m.w.N.). Hieran gemessen verletzt die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Antragsgegnerin, nachdem sie festgestellt hatte, dass die Antragstellerin und der Beigeladene aktuell mit dem gleichen abschließenden Gesamturteil beurteilt sind, deren Beurteilungen, wie erforderlich, umfassend inhaltlich ausgewertet und etwa auch die Begründungen der Gesamtbewertungen der Leistungsbeurteilungen (Abschnitt A Nr. 5 der Beurteilungen) zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat. Der Auswahlvorgang lässt nämlich nicht erkennen, dass für die Auswahlentscheidung die Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen, so, wie sie zu den Personalakten genommen wurden, beigezogen wurden. Er vermittelt den Eindruck, dass allein die in ihm (lediglich) vorhandenen Computerausdrucke, die sich in der Wiedergabe der für die einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale vergebenen Einzelnoten und der Gesamtnote der Beurteilungen erschöpfen, einer Betrachtung unterzogen wurden. Dies kann aber letztlich auf sich beruhen, denn selbst wenn man unterstellt, die Antragsgegnerin hätte die in den Personalakten befindlichen dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen beigezogen und umfassend inhaltlich ausgewertet, ist die Auswahlentscheidung fehlerhaft. Die der Auswahlentscheidung zugrunde zu legenden aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen entbehren der erforderlichen Aussagekraft, weil ihnen die erforderliche individuelle Begründung des Gesamturteils fehlt. Im Unterschied zu den Einzelbewertungen bedarf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird. Dem gesetzlichen Regelungssystem in § 21 und § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG liegt die Vorstellung zu Grunde, dass die dienstliche Beurteilung an den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zu orientieren ist, damit sie die Grundlage für nachfolgende Auswahlentscheidungen darstellen kann. Der Dienstherr kann aber nur dann auf die dienstliche Beurteilung als maßgebliche Entscheidungsgrundlage seiner Auswahl abstellen, wenn sich hieraus verlässliche Bewertungen für die Ämtervergabe ergeben. Wie die einzelnen Auswahlkriterien zu gewichten sind, gibt Art. 33 Abs. 2 GG nicht unmittelbar vor. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es daher Sache des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will. Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Dies erfordert keine Folgerichtigkeit nach rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, etwa in der Art, dass die Gesamtbewertung das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten sein muss. Vielmehr ist umgekehrt die rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage sogar unzulässig. Sie verbietet sich bei dienstlichen Beurteilungen, bei denen die Bildung eines Gesamturteils vorgesehen ist, mit dem die Einzelwertungen in einer nochmaligen eigenständigen Wertung zusammengefasst werden. Denn bei der Bildung des Gesamturteils wird die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertung durch eine entsprechende Gewichtung berücksichtigt. Ein individuelles Begründungserfordernis des Gesamturteils rechtfertigt sich auch aus dessen besonderer Bedeutung als primär maßgebliche Grundlage bei einem späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren. Dies gilt insbesondere bei Bewerbern mit im Wesentlichen gleichem Gesamturteil. Denn hier muss der Dienstherr im Auswahlverfahren die für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleichen und die Auswahl der Gesichtspunkte, auf die bei gleicher Eignung abgestellt werden soll, begründen. Einer – gegebenenfalls kurzen – Begründung bedarf es insbesondere dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen. Denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde. Im Übrigen sind die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertung ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note – vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null – geradezu aufdrängt (vgl. zu allem BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – BVerwG 2 C 27.14 –, juris Rn. 30 ff.). Nach diesen Grundsätzen bedurfte es sowohl im Falle der Antragstellerin als auch im Falle des Beigeladenen einer gesonderten individuellen Begründung des Gesamturteils. Zwar sieht die maßgebliche zentrale Dienstvorschrift A-1340/83 „Dienstliche Beurteilung des Zivilpersonals im nachgeordneten Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung“, an der die Antragsgegnerin die dienstlichen Beurteilungen ausgerichtet hat, vor, dass aus dem Gesamteindruck, der aus den einzeln bewerteten Merkmalen der Leistungsbeurteilung (im engeren Sinne) zu gewinnen ist, eine individuell begründete Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung (im engeren Sinne) zu bilden ist (Abschnitt A der Beurteilungen) und ist sowohl im Falle der Antragstellerin als auch in dem des Beigeladenen eine solche individuell begründete Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung (im engeren Sinne) erfolgt. Das Gesamturteil der Beurteilungen ist aber, wie sich aus Ziffer 1.4.3, laufende Nummer 136 der Dienstvorschrift A-1340/83 ergibt, aus der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung (im engeren Sinne; Abschnitt A der Beurteilung) und den Erkenntnissen der Befähigungsbeurteilung (Abschnitt B der Beurteilung) zu bilden. Eine individuelle Begründung dieses Gesamturteils enthalten die Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen entsprechend den Vorgaben in der Dienstvorschrift A-1340/83 aber nicht; vielmehr gibt die Dienstvorschrift eine allgemein gehaltene Definition für die abschließende Note vor, die schon im Beurteilungsformular eingedruckt ist. Dabei wird für die Befähigungsbeurteilung, aus deren Erkenntnissen zusammen mit der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung das Gesamturteil zu bilden ist, ein anderes Bewertungssystem angewendet als für das Gesamturteil: Die Bewertung der Einzelmerkmale der Befähigungsbeurteilung erfolgt anhand einer 5-stufigen Notenskala von „A = besonders stark ausgeprägt“ bis „E = nicht ausgeprägt“, während für das Gesamturteil, ebenso wie bei der Beurteilung der Leistungsmerkmale im engeren Sinne in Abschnitt A, eine 7-stufige Bewertungsskala von „S – herausragend“ bis „6 – ungenügend“ zu Verfügung steht. Schon angesichts dessen kann keine Rede davon sein, dass sich im Falle der Antragstellerin und des Beigeladenen geradezu aufdrängt, dass jeweils nur die Note „1 - sehr gut“ als abschließendes Gesamturteil in Betracht kommt, und hätte das Gesamturteil einer – zumindest kurzen – Begründung bedurft. Überdies schließt die Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung der Antragstellerin (Abschnitt A der Beurteilung) „1 – sehr gut“ mit dem Zusatz, dass die Leistungen „dem oberen Bereich der Gesamtbewertung“, also dem oberen Bereich von „1 – sehr gut“, zuzuordnen seien und werden von insgesamt vier beobachteten Befähigungsmerkmalen (Abschnitt B der Beurteilung) zwei mit der Bestnote „A = besonders stark ausgeprägt“ sowie zwei mit der Note „B = stark ausgeprägt“ bewertet. Der Beigeladene, dessen Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung mit der Note „1 – sehr gut“ ohne Zusatz endet, erhielt bei der Befähigungsbeurteilung nur einmal ein „A“ und dreimal ein „B“. Bei dieser Sachlage kann auf sich beruhen, ob die dienstlichen Beurteilungen im Übrigen, insbesondere hinsichtlich der vergebenen Noten für die Einzelmerkmale und die Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung sowie der Begründung dieser Gesamtbewertung (Abschnitt A der Beurteilungen), in sich schlüssig und nachvollziehbar sind und ob sie tatsächlich auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Es kommt auch nicht darauf an, ob mit Blick darauf, dass dienstliche Beurteilungen allein am Statusamt auszurichten sind, also maßgeblich für die Bemessung der erbrachten Leistungen in der Regel nicht die Anforderungen des inne gehabten Dienstpostens sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015, a.a.O., Rn. 28; Beschluss vom 19. Dezember 2014 – BVerwG 2 VR 1/14 –, juris Rn. 21 ff.; Beschluss vom 20. Juni 2013, a.a.O., Rn. 20 ff., jeweils m.w.N.), die Antragsgegnerin jeweils die Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung (Abschnitt A der Beurteilungen) unter Berücksichtigung von für die jeweilige Aufgabenerfüllung besonders bedeutsamen Einzelmerkmalen (vgl. Zentrale Dienstvorschrift A-1340/79 „Durchführung der dienstlichen Beurteilung [ziv]“; Ziffer 7 des Vorblatts des Beurteilungsformulars) vornehmen durfte. Weiter braucht nicht der Frage nachgegangen zu werden, ob das Beurteilungssystem der Antragsgegnerin mit dem „Vier-Augen-Prinzip“ des § 50 Abs. 1 Satz 1 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) vereinbar ist, weil es (nur) einen unabhängigen Beurteiler und daneben (lediglich) einen Berichterstatter vorsieht (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Oktober 2015 – 1 B 813/15 –, juris), zudem der Berichterstatter von der Bildung des Gesamturteils, die allein Sache des Beurteilers ist, ausgeschlossen ist (vgl. Dienstvorschrift A-1340/83, Ziffer 1.5.1. laufende Nr. 140; ziv, Ziffer 1.5.1, laufende Nr. 138). Ohne Bedeutung ist auch, ob die Beurteilungen lückenhaft sind, weil jedenfalls der Beigeladene, möglicherweise auch die Antragstellerin, nicht im gesamten beurteilten Zeitraum dem Berichterstatter, der den Beurteilungsentwurf gefertigt hat, unterstellt waren. Die Auswahl der Antragstellerin in einem neuen Auswahlverfahren nach Erstellung aussagekräftiger Beurteilungen erscheint auch möglich. Die Antragstellerin kann aber nicht beanspruchen, dass der Antragsgegnerin eine Dienstpostenbesetzung mit dem Beigeladenen bis einen Monat nach Zustellung einer Entscheidung über ihren Widerspruch untersagt wird. Insoweit besteht kein Anordnungsgrund. Sollte die zu treffende neue Entscheidung über ihre Bewerbung erneut zu ihren Ungunsten ausgehen, ist es der Antragstellerin möglich und zumutbar, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung dieser Entscheidung erneut um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen. Insoweit war ihr Antrag abzulehnen. Abzulehnen war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch insoweit, als die Antragstellerin begehrt, der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, den Beigeladenen zu befördern. Da der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt wird, den Beförderungsdienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen, kann dieser sich auf diesem nicht bewähren und deshalb auch nicht vor der Antragstellerin befördert werden. Verneint man allerdings entgegen der hier dargestellten Auffassung einen Anordnungsgrund für die Untersagung der Dienstpostenbesetzung, wäre der Antragsgegnerin nach Auffassung der Kammer im Wege der einstweiligen Anordnung (zumindest und bereits jetzt) die Beförderung des Beigeladenen zu untersagen, da anders effektiver Rechtsschutz nicht zu gewährleisten ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3, § 162 Abs. 3 VwGO, wobei es nicht der Billigkeit entsprach, Kosten des Beigeladenen der Antragstellerin und/oder der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da dieser keinen eigenen Antrag gestellt und sich so keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (2.500,-- Euro, also die Hälfte des Auffangwertes, für die vorläufige Untersagung der Dienstpostenbesetzung; der volle Auffangwert für das Begehren, eine Beförderung zu untersagen).