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Beschluss

5 L 243.16

VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:0529.5L243.16.0A
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Leitsätze
1. Grundsätzlich hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einen Anspruch auf Zugang zu den öffentlichen Ämtern. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind. In Bezug auf die Vergabe höherer Ämter einer Laufbahn durch Beförderungen handelt es sich insoweit um Kriterien, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in dem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Im Fall einer fehlerhaften Auswahlentscheidung kann der Beamte eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint.(Rn.6) 2. Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen.(Rn.7) Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt.(Rn.8) 3. Die Beurteilungsrichtlinien der Deutschen Telekom sehen ein Beurteilungsverfahren mit Erst- und Zweitbeurteiler vor. Sofern die Beurteiler nicht selbst in der Lage sind, sich aus eigener Anschauung ein vollständiges Bild von den Leistungen sowie der Befähigung und Eignung der zu beurteilenden Beamten zu machen, müssen sie auf mündliche und schriftliche Stellungnahmen/Beurteilungsbeiträge der unmittelbaren Führungskräfte zurückgreifen.(Rn.9) Eine Beurteilung ist danach regelmäßig fehlerhaft, wenn die Beurteiler nicht auf eigene Erkenntnisse zurückgreifen können und die getroffenen Beurteilung mit den Bewertungen der unmittelbaren Führungskräfte nicht übereinstimmt bzw. diese sich aus denen nicht ergibt.(Rn.11) 4. Fallen Statusamt und Bewertung des tatsächlich wahrgenommenen Arbeitspostens auseinander, muss der Beurteiler im Beurteilungssystem der Antragsgegnerin diesen Umstand bei dem Rückgriff auf die allein am Arbeitsposten ausgerichtete Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft gesondert berücksichtigen.(Rn.12)
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig untersagt, die Beigeladene zu 3 unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A9...vz aus der Beförderungsliste „Beteiligung...intern...TSI“ zu befördern, bevor über die Beförderung des Antragstellers erneut entschieden wurde und zwei Wochen seit der Mitteilung dieser Entscheidung vergangen sind. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller 1/3, die Antragsgegnerin 2/3; die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einen Anspruch auf Zugang zu den öffentlichen Ämtern. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind. In Bezug auf die Vergabe höherer Ämter einer Laufbahn durch Beförderungen handelt es sich insoweit um Kriterien, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in dem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Im Fall einer fehlerhaften Auswahlentscheidung kann der Beamte eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint.(Rn.6) 2. Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen.(Rn.7) Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt.(Rn.8) 3. Die Beurteilungsrichtlinien der Deutschen Telekom sehen ein Beurteilungsverfahren mit Erst- und Zweitbeurteiler vor. Sofern die Beurteiler nicht selbst in der Lage sind, sich aus eigener Anschauung ein vollständiges Bild von den Leistungen sowie der Befähigung und Eignung der zu beurteilenden Beamten zu machen, müssen sie auf mündliche und schriftliche Stellungnahmen/Beurteilungsbeiträge der unmittelbaren Führungskräfte zurückgreifen.(Rn.9) Eine Beurteilung ist danach regelmäßig fehlerhaft, wenn die Beurteiler nicht auf eigene Erkenntnisse zurückgreifen können und die getroffenen Beurteilung mit den Bewertungen der unmittelbaren Führungskräfte nicht übereinstimmt bzw. diese sich aus denen nicht ergibt.(Rn.11) 4. Fallen Statusamt und Bewertung des tatsächlich wahrgenommenen Arbeitspostens auseinander, muss der Beurteiler im Beurteilungssystem der Antragsgegnerin diesen Umstand bei dem Rückgriff auf die allein am Arbeitsposten ausgerichtete Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft gesondert berücksichtigen.(Rn.12) Der Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig untersagt, die Beigeladene zu 3 unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A9...vz aus der Beförderungsliste „Beteiligung...intern...TSI“ zu befördern, bevor über die Beförderung des Antragstellers erneut entschieden wurde und zwei Wochen seit der Mitteilung dieser Entscheidung vergangen sind. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller 1/3, die Antragsgegnerin 2/3; die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt I. Der Antragsteller steht als Beamter auf Lebenszeit im Amt eines technischen Fernmeldehauptsekretärs (BesGr A 8) im Dienst der Antragsgegnerin und ist bei der Deutsche Telekom AG beschäftigt. Von April 2009 bis Dezember 2015 wurde dem Antragsteller Urlaub unter Wegfall der Besoldung für eine Tätigkeit bei der „T-Systems International GmbH“ gewährt. Dort war der Antragsteller auf Arbeitsposten beschäftigt, deren Bewertung nach Angaben der Antragsgegnerin der Besoldungsgruppe A 11 entspricht. Im März 2016 erstellte die Deutsche Telekom AG für den Antragsteller eine dienstliche Beurteilung für den Zeitraum 1. November 2013 bis 31. Mai 2015. Der Antragsteller erhielt das Gesamturteil „Gut“ mit dem Ausprägungsgrad „++“. Gegen diese Beurteilung erhob der Antragsteller Widerspruch, über den die Deutsche Telekom AG, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden hat. Die Beigeladenen sind wie der Antragsteller Beamte in einem Statusamt der Besoldungsgruppe A 8, bei der Deutsche Telekom AG beschäftigt und für eine Tätigkeit bei der „T-Systems International GmbH“ beurlaubt. Sie wurden für denselben Zeitraum wie der Antragsteller dienstlich beurteilt und erhielten die Gesamtnote „Hervorragend ++“. Die Beigeladenen zu 1 und 2 gehören wie der Antragsteller der Laufbahn des technischen, die Beigeladene zu 3 der Laufbahn des nichttechnischen Postverwaltungsdienstes an. Mit Schreiben vom 1. August 2016 teilte die Deutsche Telekom AG dem Antragsteller mit, er könne in dieser Beförderungsrunde nicht befördert werden. Es stünden auf der Beförderungsliste „Beteiligung...intern...TSI“, auf der er geführt werde, 26 Planstellen für eine Beförderung nach A 9...vz zur Verfügung; die Beförderungsliste umfasse insgesamt 796 Beförderungsbewerber. Es könnten deshalb nur Beamte befördert werden, die mit mindestens „Hervorragend ++“ bewertet worden seien. Dagegen erhob der Antragsteller Widerspruch, über den die Deutsche Telekom AG, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden hat. II. Der zuletzt gestellte Antrag, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, drei Planstellen der Besoldungsgruppe A 9...vz der Beförderungsliste „Beteiligung...intern...TSI“ mit den Beigeladenen zu besetzen und diese zu befördern, bevor über die Beförderung des Antragstellers erneut entschieden wurde, hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Antragsteller hat insoweit einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Nach Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen (vgl. auch § 9 Bundesbeamtengesetz). Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zu Grunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen. In Bezug auf die Vergabe höherer Ämter einer Laufbahn durch Beförderungen handelt es sich um Kriterien, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in dem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, juris Rn. 22 ff. m.w.N.). Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 1 Bundeslaufbahnverordnung). Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil. Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, juris Rn. 15 m.w.N.). Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Ein individuelles Begründungserfordernis für das Gesamturteil folgt auch aus dessen besonderer Bedeutung als primär maßgebliche Grundlage bei einem späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren. Einer gegebenenfalls kurzen Begründung bedarf es insbesondere dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien - wie hier - für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen. Auch wenn es nachvollziehbare Möglichkeiten gibt, die Inkongruenz der beiden Bewertungsskalen aufzulösen, erfordert die generell mögliche Übertragung der Bewertungen der Einzelmerkmale in die Bewertungsskala für das Gesamturteil für den jeweiligen Einzelfall eine Begründung. Denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde. Ohne eine solche Begründung ist auch nicht sichergestellt, dass die Übertragung der Einzelbewertungen in eine Gesamtnote bei allen Beurteilungen nach den gleichen Maßstäben erfolgte und damit eine Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen gewährleistet ist. Die Begründung des Gesamturteils hat schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen. Anders als etwa bei nachträglich erhobenen Einwänden gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung genügt es nicht, das Gesamturteil nachträglich zu plausibilisieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 -, juris Rn. 39 f.; Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 5.14 -, juris Rn. 30 ff.). Die am 31. Oktober 2013 in Kraft getretenen „Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten“ (im Folgenden: BeurteilungsRL) sehen ein Beurteilungsverfahren mit Erst- und Zweitbeurteiler vor (Nr. 4.2. BeurteilungsRL). Sofern die Beurteiler nicht selbst in der Lage sind, sich aus eigener Anschauung ein vollständiges Bild von den Leistungen sowie der Befähigung und Eignung der zu beurteilenden Beamten zu machen, müssen sie auf mündliche und schriftliche Stellungnahmen/Beurteilungsbeiträge der unmittelbaren Führungskräfte zurückgreifen (Nr. 5. BeurteilungsRL). Die Führungskräfte bewerten im Rahmen ihrer Stellungnahme sieben Einzelkriterien auf einer fünfstufigen Skala, die von „in geringem Maße bewährt“ bis „sehr gut“ reicht; hierbei sollen sie das Statusamt unberücksichtigt lassen (§ 1 Abs. 3, § 4 Abs. 2 „Leitfaden Führungskräfte“ - Anlage 4 zu den BeurteilungsRL). Die Beurteiler haben die Aufgabe, die vorliegenden Stellungnahmen unter Berücksichtigung der Anforderungen des statusrechtlichen Amtes, der tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben und der weiteren zur Verfügung stehenden Informationen zu prüfen und auszuwerten. Danach entscheiden die Beurteiler über die Einstufung der Einzelmerkmale in die fünfstufige Notenskala (§ 2 Abs. 3 „Leitfaden Erst- und Zweitbeurteiler/innen“ - Anlage 1 zu den BeurteilungsRL). Das Gesamturteil ist unter Beachtung aller zur Verfügung stehenden Erkenntnisse einer sechsstufigen Skala (Beurteilungsnote) zuzuordnen. Die Abstufung von der fünfstufigen Skala der Einzelkriterien zu der sechsstufigen Skala des Gesamturteils erfolgt zu Zwecken der weiteren Differenzierung. Hierbei wird ein einheitlicher Maßstab über alle Stufen angewandt. Das Gesamturteil muss sich schlüssig aus der Bewertung der einzelnen Beurteilungskriterien ergeben. Der Gesamtsumme der Beurteilungspunkte aus den Einzelkriterien kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Das Ergebnis der Leistungseinschätzung ist innerhalb der sechsstufigen Skala weiter zu differenzieren und den Stufen „Basis“, „ein Kreuz“, „zwei Kreuze“ zuzuordnen. Das Gesamtergebnis ist zu begründen (§ 2 Abs. 4 „Leitfaden Erst- und Zweitbeurteiler/innen“). Die Auswahlentscheidung verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Gegen die ihr zu Grunde liegende dienstliche Beurteilung des Antragstellers bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken (1.). Gleiches gilt für die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen zu 3 (2.). Bei der Beigeladenen zu 3 kommt hinzu, dass diese einer anderen Laufbahn angehört und ihre Leistungen damit nicht ohne weiteres mit denen des Antragstellers vergleichbar sind (3.). Der Antrag hat im Ergebnis nur hinsichtlich der Beigeladenen zu 3 Erfolg, weil im Verhältnis zu den Beigeladenen zu 1 und 2 eine Auswahl des Antragstellers bei einer erneuten Auswahlentscheidung nicht möglich erscheint (4.). 1. Es gibt nach Lage der Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beurteiler im Fall des Antragstellers eigene Erkenntnisse über dessen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung hatten. Die Beurteiler waren deshalb gehalten, für ihre dienstliche Beurteilung auf Stellungnahmen der Personen zurückzugreifen, die eigene Erkenntnisse über den Antragsteller im Beurteilungszeitraum gewinnen konnten. Das ist vorliegend geschehen. Allerdings ist weder im Hinblick auf die (allgemeinen) Grundsätze zur Bildung des Gesamturteils aus den Einzelmerkmalen noch im Hinblick auf die (im Fall des Antragstellers) gegenüber seinem Statusamt deutlich höherwertige Beschäftigung plausibel, wie die Beurteiler aus der Stellungnahme der unmittelbaren Führungskräfte die Bewertung der sechs Einzelmerkmale und das Gesamturteil „gut ++“ gebildet haben. Der Antragsteller war während des gesamten Beurteilungszeitraums höher als seinem Statusamt (BesGr A 8) entsprechend beschäftigt, nämlich auf einem Arbeitsposten, den die Antragsgegnerin entsprechend BesGr A 11 bewertet. Dieses deutliche Auseinanderfallen stellt mit Blick auf das Beurteilungssystem der Antragsgegnerin besondere Anforderungen an die Beurteiler. Fallen Statusamt und Bewertung des tatsächlich wahrgenommenen Arbeitspostens auseinander (im Fall des Antragstellers laufbahnübergreifend um drei Besoldungsgruppen), muss der Beurteiler im Beurteilungssystem der Antragsgegnerin diesen Umstand bei dem Rückgriff auf die allein am Arbeitsposten ausgerichtete Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft gesondert berücksichtigen. Denn es besteht der allgemeine Erfahrungssatz, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris Rn. 52). Deshalb ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Beamter, der die Aufgaben eines Dienst- oder Arbeitspostens, der einer deutlich höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, als sie seinem Statusamt entspricht, „gut“ erfüllt, die (wesentlich) geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso guter oder besserer Weise erfüllt. Je weiter der innegehabte Dienst- oder Arbeitsposten und das Statusamt auseinanderfallen, umso konkreter und ausführlicher muss sich der Beurteiler mit dieser Annahme auseinandersetzen (vgl. etwa VGH München, Beschluss vom 12. November 2015 - 6 CE 15.2031 -, juris Rn. 16; OVG Münster, Beschluss vom 18. Juni 2015 - 1 B 146.15 -, juris Rn. 33 ff.). Diesen Vorgaben wird die dienstliche Beurteilung des Antragstellers nicht gerecht. Die Führungskraft R. hat in ihrer Stellungnahme vom 12. November 2014, die den Zeitraum vom 1. November 2013 bis zum 28. Februar 2014 umfasst, für sechs Einzelmerkmale auf der fünfstufigen Skala sechsmal die (zweitbeste) Note „gut“ vergeben. Die Führungskraft H. hat in ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2015, die den Zeitraum vom 1. März 2014 bis zum 31. Mai 2015 erfasst, sechsmal die beste Note „sehr gut“ vergeben. Die Beurteiler haben in ihrer dienstlichen Beurteilung für den Zeitraum November 2013 bis Mai 2015 in den sechs bewerteten Einzelmerkmalen dreimal die Note „sehr gut“ vergeben (bei „Arbeitsergebnisse“, Fachliche Kompetenz“ und „Soziale Kompetenzen“) und dreimal die Note „gut“ (bei „Praktische Arbeitsweise“, „Allgemeine Befähigung“ und „Wirtschaftliches Handeln“). Beim Merkmal „Praktische Arbeitsweise“ findet sich in der verbalen Erläuterung der Zusatz: „Aufgrund der Höherwertigkeit der Tätigkeit von Herrn K... gegenüber seinem Statusamt wäre dieses Merkmal mit „sehr gut“ zu bewerten. Das Ergebnis war allerdings in Anbetracht der erzielten Leistungen der Beamtinnen und Beamten der Beurteilungsliste anzupassen und mit „gut“ zu bewerten, um den nach § 50 Abs. 2 Bundeslaufbahnverordnung geltenden Richtwert einhalten zu können.“ Bei den Merkmalen „Allgemeine Befähigung“ und „Wirtschaftliches Handeln“ weicht die Einleitung des Zusatzes geringfügig ab: „Dieses Merkmal wäre mit „sehr gut“ zu bewerten. Das Ergebnis war allerdings …“. Beim Gesamturteil haben die Beurteiler auf der sechsstufigen Skala die drittbeste Note „gut“ mit dem Ausprägungsgrad „++“ vergeben. Zur Begründung des Gesamtergebnisses heißt es in der Beurteilung, der Antragsteller sei im gesamten Beurteilungszeitraum höherwertig oberhalb der eigenen Laufbahngruppe eingesetzt gewesen; für den Beurteilungszeitraum lägen zwei Stellungnahmen vor; die Ergebnisse beider Stellungnahmen führten insgesamt zum angegebenen (angekreuzten) Ergebnis; sowohl der zeitliche Anteil als auch die Höherwertigkeit seien entsprechend berücksichtigt worden. Weiter heißt es, das Gesamtergebnis der dienstlichen Beurteilung sei in Anbetracht der erzielten Leistungen der Beamtinnen und Beamten der Beurteilungsliste anzupassen gewesen, um den nach § 50 Abs. 2 BLV einzuhaltenden Richtwert umsetzen zu können. Viele Beamte hätten noch bessere Ergebnisse bei Einzelergebnissen erzielt bzw. seien höherwertig eingesetzt gewesen. Nach Würdigung aller Erkenntnisse sei das Gesamtergebnis auf „Gut“ mit der Ausprägung „++“ festgesetzt worden. Weiter findet sich folgende „Ergänzende Erläuterung zur Bildung des Gesamturteils: Während die Bewertung in den Einzelkriterien der dienstlichen Beurteilung im Rahmen einer 5er-Notenskala erfolgt, wird das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung in Anwendung einer 6er-Notenskala mit den Ausprägungen (in der Reihenfolge: Basis, +, ++) gebildet. Dabei ist „+“ der Mittelwert. Die unterschiedlichen Bewertungsskalen dienen der weiteren Differenzierung. Die Vornahme der Differenzierung erfolgte gleichmäßig über alle Notenstufen hinweg.“ Danach ist das Gesamturteil des Antragstellers nicht hinreichend begründet. Die zitierte Begründung in seiner dienstlichen Beurteilung ist allgemein gehalten, erschöpft sich in ihrem wertenden Teil in Leerformeln und ist nicht hinreichend auf den Fall des Antragstellers bezogen. Die Berücksichtigung der höherwertigen Tätigkeit wird lediglich behauptet, aber nicht erläutert. Das Verhältnis der Einzelkriterien zum Gesamturteil und der beiden Notenskalen zueinander wird abstrakt beschrieben; die Herleitung des Gesamturteils aus den Einzelkriterien im konkreten Fall wird jedoch nicht plausibilisiert (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 12. April 2017 - 1 B 296.17 -, juris Rn. 15 ff.). Die von der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren nachgereichte Begründung kommt zu spät und vermag deshalb das Begründungsdefizit der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers nicht zu heilen. Zwar dürfte es auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zulässig sein, eine vorhandene - ggf. kurze, aber den rechtlichen Anforderungen genügende - Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung später zu ergänzen bzw. zu plausibilisieren. Das kommt jedoch nicht in Betracht, wenn die dienstliche Beurteilung - wie hier - lediglich abstrakte Ausführungen zur Bildung des Gesamturteils enthält und erstmals im gerichtlichen Verfahren Erwägungen zum konkreten Fall des Beurteilten angestellt werden. Es kann bei dieser Sachlage dahinstehen, ob die Einzelnoten in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers nachvollziehbar sind. Insoweit bestehen Zweifel, weil sich der verbalen Begründung bei drei Einzelmerkmalen entnehmen lässt, dass der Antragsteller eigentlich besser als „gut“, nämlich mit „sehr gut“ zu bewerten gewesen wäre und die jeweilige Einzelnote nur mit Blick auf die Richtwerte nach § 50 Abs. 2 BLV abgesenkt wurde. Unabhängig von der fehlenden Plausibilisierung der Richtwertabsenkung als solcher, dürften sich diese Richtwerte nicht auf die Einzelnoten einer dienstlichen Beurteilung, sondern nur auf die Gesamtnote beziehen, so dass eine Absenkung der Einzelmerkmale mit dieser Begründung unzulässig ist. Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, warum die Absenkung gerade bei diesen drei Einzelmerkmalen (und nicht etwa bei den drei anderen) erfolgt ist. 2. Auch die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen zu 3 ist im Hinblick auf ihr Gesamturteil nicht ausreichend begründet. Dieser dienstlichen Beurteilung liegen zwei Stellungnahmen unmittelbarer Führungskräfte zu Grunde. Die Führungskraft für den Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis 31. Mai 2015 hat die Antragstellerin in sechs bewerteten Einzelkriterien sechsmal mit „sehr gut“ bewertet, die Führungskraft für den vorangehenden Zeitraum vom 1. November 2013 bis zum 31. Mai 2014 dreimal mit „gut“ und dreimal mit der (drittbesten) Note „rundum zufriedenstellend“. Nach Angaben der Antragsgegnerin war die Tätigkeit der Beigeladenen zu 3 „außertariflich AT 3“ bewertet, was beamtenrechtlich einer Bewertung „oberhalb von A 13/14 höherer Dienst“ entspreche. Die Beurteiler haben in der dienstlichen Beurteilung in allen sechs bewerteten Einzelkriterien die Note „sehr gut“ vergeben. Zur Begründung des (höchstmöglichen) Gesamturteils „Hervorragend ++“ heißt es unter anderem, die Beigeladene zu 3 sei als Beamtin im Statusamt A 8 „über den gesamten Beurteilungszeitraum weit höherwertig, oberhalb der eigenen Laufbahngruppe“, eingesetzt gewesen; der Beurteilung lägen zwei Stellungnahmen unterschiedlicher Führungskräfte zu Grunde; erwähnenswert sei, dass im Vergleich zum ersten Beurteilungsabschnitt eine deutliche Leistungssteigerung ersichtlich sei. Ferner heißt es, nach Würdigung aller Erkenntnisse werde das oben angegebene Gesamtergebnis festgesetzt; hierbei sei der Einsatz in der Funktion einer höherwertigen Tätigkeit und das zeitliche Verhältnis der zu Grunde liegenden Stellungnahmen berücksichtigt worden. Abschließend findet sich die bereits beim Antragsteller zitierte „Ergänzende Erläuterung zur Bildung des Gesamturteils“, die offenbar in allen dienstlichen Beurteilungen in dieser Form enthalten ist. Wie das Gesamturteil dieser dienstlichen Beurteilung gebildet wurde, ist danach nicht nachvollziehbar. Angesichts der vergleichsweise niedrigen Einzelbewertungen in der Stellungnahme zum ersten Beurteilungsabschnitt, bedarf schon die Vergabe der Höchstnote in allen Einzelkriterien der dienstlichen Beurteilung besonderer Begründung, erst recht die Vergabe der höchstmöglichen Gesamtnote. Gerade im Vergleich der dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen zu 3 wird die Notwendigkeit einer einzelfallbezogenen Begründung des Gesamturteils deutlich. Denn nur mit dieser Begründung lässt sich die Einhaltung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe nachvollziehen. Bei der Beigeladenen zu 3 wurde eine „Leistungssteigerung im zweiten Beurteilungsabschnitt“ berücksichtigt und trotz schwächerer Einzelnoten im ersten Beurteilungsabschnitt in allen Einzelkriterien die Spitzennote vergeben. Beim Antragsteller, dessen Leistungen sich ausweislich der Stellungnahmen seiner Führungskräfte im zweiten Beurteilungsabschnitt ebenfalls deutlich gesteigert haben (von sechsmal „gut“ auf sechsmal „sehr gut“), findet dieser Gesichtspunkt in der dienstlichen Beurteilung keine Erwähnung. Im Gegenteil stützt die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren ihre Angaben zur Plausibilisierung der - im Verhältnis zur Beigeladenen zu 3 - wesentlich schlechteren Gesamtnote des Antragstellers (unter anderem) darauf, dass dieser im ersten Beurteilungsabschnitt noch schwächer beurteilt worden sei. Ob und wie schon die Beurteiler dies berücksichtigt haben, lässt sich mangels einzelfallbezogener Erwägungen in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers nicht nachvollziehen. Im Vergleich der beiden dienstlichen Beurteilungen liegt die Annahme nahe, dass die Beigeladene zu 3 deshalb so viel (nämlich um sechs Notenstufen) besser als der Antragsteller beurteilt wurde, weil sie noch höherwertiger eingesetzt war als dieser. Der Einfluss einer höherwertigen Tätigkeit einerseits und der Bewertung der Einzelkriterien in den Stellungnahmen der Führungskräfte bzw. in der dienstlichen Beurteilung andererseits auf die Gesamtnote bleibt jedoch auch nach der ergänzenden Stellungnahme der Antragsgegnerin im vorliegenden Eilverfahren im Dunkeln. 3. Darüber hinaus ist der von der Antragsgegnerin angestellte schematische Leistungsvergleich zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen zu 3 deshalb fehlerhaft, weil diese verschiedenen Laufbahnen angehören. Gemäß § 2 Abs. 1 Postlaufbahnverordnung (PostLV) gibt es im Postverwaltungsdienst zwei Laufbahnen: Den nichttechnischen Postverwaltungsdienst (Nr. 1) und den technischen Postverwaltungsdienst (Nr. 2). Der Antragsteller gehört der Laufbahn des technischen Postverwaltungsdienstes an, die Beigeladene zu 3 der Laufbahn des nichttechnischen Postverwaltungsdienstes. Sie stehen deshalb - ungeachtet ihrer Zuordnung zur gleichen Besoldungsgruppe (A 8) - in verschiedenen Statusämtern. Das Statusamt bestimmt jedoch wesentlich die Anforderungen, die an einen Beamten gestellt werden. Das Statusamt bildet auch den Maßstab für die dienstliche Beurteilung. Deshalb können dienstliche Beurteilungen von Beamten verschiedener Statusämter nicht ohne weiteres miteinander verglichen werden. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Beamten derselben Laufbahn, aber unterschiedlichen Besoldungsgruppen angehören, oder ob sie in derselben Besoldungsgruppe, aber unterschiedlichen Laufbahnen stehen. In beiden Fällen dürfen für einen Leistungsvergleich nicht nur die Gesamturteile der jeweiligen dienstlichen Beurteilungen miteinander verglichen werden; vielmehr muss im Rahmen einer Auswahlentscheidung berücksichtigt und bewertet werden, dass die Beamten in unterschiedlichen Statusämtern stehen. Dies ist im Rahmen der hier zu beurteilenden Auswahlentscheidung nicht hinreichend geschehen. Denn die Antragsgegnerin hat ihre Auswahlentscheidung in der „Beförderungsliste“ entscheidend auf die Gesamtnoten der dienstlichen Beurteilungen aller Beamten der Besoldungsgruppe A 8 gestützt und für die Reihenfolge der Beförderungsbewerber nicht danach unterschieden, welcher Laufbahn die Beamten angehören. Diese Praxis verletzt allgemeine Beurteilungsmaßstäbe und ist auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass die Planstellen im Planstellenhaushalt gemeinsam veranschlagt werden, wie die Antragsgegnerin meint. Die haushaltsrechtliche Zuordnung der Planstellen impliziert nämlich nicht, dass für Beamte verschiedener Laufbahnen auch ohne weiteres ein einheitlicher Leistungsvergleich angestellt werden dürfte. Die Tatsache, dass nach Angaben der Antragsgegnerin für die beiden Laufbahnen verschiedene Beurteilungslisten geführt werden, für die Maßstabsprüfung nach Laufbahnen unterschieden wird und für beide Beurteilungslisten ein „Beurteilungsadministrator“ zuständig ist, macht die Beurteilungen von Beamten verschiedener Laufbahnen nicht unmittelbar vergleichbar. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass für die Beamten beider Laufbahnen in den gleichen Besoldungsgruppen dieselben Anforderungen gestellt werden. Das wäre jedoch die Voraussetzung für die Gewährleistung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes, bedürfte indes ebenfalls besonderer Begründung. Auch die im Bereich der Postnachfolgeunternehmen erleichterte Möglichkeit des Laufbahnwechsels (§ 3 PostLV i.V.m. § 42 Abs. 2 BLV) führt nicht dazu, dass die Beamten, solange sie verschiedenen Laufbahnen (und damit verschiedenen Statusämtern) angehören, nach ihren dienstlichen Beurteilungen unmittelbar vergleichbar wären. 4. Im Verhältnis zur Beigeladenen zu 3 erscheint es auch möglich, dass der Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung ausgewählt wird. Eine Verbesserung des Gesamturteils seiner dienstlichen Beurteilung ist nicht ausgeschlossen, und es lässt sich nicht absehen, wie die Antragsgegnerin den Leistungsvergleich zwischen den Beamten der beiden verschiedenen Laufbahnen vornehmen wird. Es kommt in Betracht, zwei verschiedene Beförderungslisten aufzustellen; in diesem Fall bestünde kein direktes Konkurrenzverhältnis zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen zu 3 mehr. Es ist jedoch auch nicht gänzlich ausgeschlossen, weiter eine einheitliche Beförderungsliste zu führen, sofern sich die oben unter 3. beschriebenen Probleme der Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen der Beamten verschiedener Laufbahnen befriedigend lösen lassen. Der Ausgang des Verfahrens ist insoweit jedenfalls offen. Hinsichtlich der Beigeladenen zu 1 und 2 hat der Antrag hingegen keinen Erfolg, weil eine Auswahl des Antragstellers im Verhältnis zu diesen ausgeschlossen erscheint. Beide gehören der Laufbahn des technischen Postverwaltungsdienstes an; ihre dienstlichen Beurteilungen sind deshalb unmittelbar vergleichbar mit der des Antragstellers. Auch wenn der Antragsteller neu und besser beurteilt würde, kann er die Gesamtnote der Beigeladenen zu 1 und 2 nicht erreichen. Denn diese haben in ihren dienstlichen Beurteilungen nicht nur die beste Gesamtnote „Hervorragend ++“, sondern in allen beurteilten Einzelmerkmalen die beste Note „sehr gut“ erhalten; auch die zu Grunde gelegten Stellungnahmen der Führungskräfte enthalten bei allen Einzelmerkmalen die beste Note „sehr gut“, während der Antragsteller im ersten Beurteilungsabschnitt von seiner Führungskraft in allen Einzelmerkmalen lediglich die Note „gut“ erhalten hat. Dazu kommt, dass die Beigeladenen im Beurteilungszeitraum deutlich höherwertiger eingesetzt waren als der Antragsteller: Der Beigeladene zu 1 auf einem Arbeitsposten der Wertigkeit „oberhalb A 13/A 14 hD“, der Beigeladene zu 2 auf einem Arbeitsposten der Wertigkeit „A 13 gD“; der Arbeitsposten des Antragstellers war hingegen entsprechend der Besoldungsgruppe A 11 bewertet. Es kann bei dieser Sachlage dahinstehen, ob die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen zu 1 und 2 ebenfalls an einem Begründungsdefizit im Hinblick auf das vergebene Gesamturteil leiden. Der Antragsteller hat, soweit ein Anordnungsanspruch besteht, auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Er ist auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes angewiesen, um die bevorstehende Beförderung der Beigeladenen zu 3 und damit einen endgültigen Rechtsverlust zu verhindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, juris Rn. 31 ff.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3, § 162 Abs. 3 VwGO, wobei es nicht der Billigkeit entspricht, der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich so keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes; die Kammer folgt damit der Rechtsprechung der beiden mit Beamtenrecht befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg.