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Beschluss

5 L 22.18

VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0518.5L22.18.00
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Leitsätze
1. Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen.(Rn.9) 2. Aus der erforderlichen Einheitlichkeit der Maßstäbe folgt auch, dass die Begründung des Gesamturteils materieller Bestandteil der dienstlichen Bewertung ist und schon in dieser selbst zu erfolgen hat.(Rn.12) 3. Da mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherer Aufgaben verbunden ist, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind, ist dies bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen.(Rn.20)
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig untersagt, die Beigeladenen unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A9_vz der Beförderungsliste „Beteiligung intern_TSI_T“ zu befördern, bevor über die Bewerbung des Antragstellers erneut entschieden wurde und zwei Wochen seit der Mitteilung dieser Entscheidung vergangen sind. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen.(Rn.9) 2. Aus der erforderlichen Einheitlichkeit der Maßstäbe folgt auch, dass die Begründung des Gesamturteils materieller Bestandteil der dienstlichen Bewertung ist und schon in dieser selbst zu erfolgen hat.(Rn.12) 3. Da mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherer Aufgaben verbunden ist, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind, ist dies bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen.(Rn.20) Der Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig untersagt, die Beigeladenen unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A9_vz der Beförderungsliste „Beteiligung intern_TSI_T“ zu befördern, bevor über die Bewerbung des Antragstellers erneut entschieden wurde und zwei Wochen seit der Mitteilung dieser Entscheidung vergangen sind. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antragsteller steht als Beamter auf Lebenszeit im Amt eines technischen Fernmeldehauptsekretärs (BesGr A 8) im Dienst der Antragsgegnerin und ist bei der Deutsche Telekom AG beschäftigt. In den Jahren 2015 und 2016 – wie zuvor ununterbrochen seit April 2009 – wurde dem Antragsteller Urlaub unter Wegfall der Besoldung für eine Tätigkeit bei der T-Systems International GmbH gewährt. Dort war der Antragsteller auf Arbeitsposten beschäftigt, deren Bewertung nach Angaben der Antragsgegnerin der Besoldungsgruppe A 11 entspricht. Am 12. Juni 2017 erstellte die Deutsche Telekom AG für den Antragsteller eine dienstliche Beurteilung für den Zeitraum 1. Juni 2015 bis 31. August 2016. Der Antragsteller erhielt das Gesamturteil „Gut“ mit dem Ausprägungsgrad „++“. Gegen diese Beurteilung erhob der Antragsteller der Sache nach Widerspruch, über den die Deutsche Telekom AG, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden hat. Die Beigeladenen sind wie der Antragsteller Beamte in einem Statusamt der Besoldungsgruppe A 8 im technischen Postverwaltungsdienst, bei der Deutsche Telekom AG beschäftigt und für eine Tätigkeit bei der T-Systems International GmbH beurlaubt. Sie wurden für denselben Zeitraum wie der Antragsteller dienstlich beurteilt und erhielten die Gesamtnote „Hervorragend +“. Mit Schreiben vom 30. November 2017 teilte die Deutsche Telekom AG dem Antragsteller mit, er könne in dieser Beförderungsrunde nicht befördert werden. Es stünden auf der Beförderungsliste „Beteiligung_intern_TSI_T“, auf der er geführt werde, 21 Planstellen für eine Beförderung nach A 9_vz zur Verfügung; die Beförderungsliste umfasse insgesamt 309 Beförderungsbewerber. Es könnten deshalb nur Beamte befördert werden, die mit mindestens „Hervorragend +“ bewertet worden seien. Dagegen erhob der Antragsteller Widerspruch, über den die Deutsche Telekom AG, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden hat. Der sinngemäße Antrag, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, drei Planstellen der Wertigkeit A 9_vz der Beförderungsliste „Beteiligung_intern_TSI_T“ mit den Beigeladenen zu besetzen bzw. diese zu befördern, bevor über die Beförderung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts erneut entschieden wurde und zwei Wochen seit der Mitteilung dieser Entscheidung vergangen sind, hat Erfolg. Der Antragsteller hat insoweit einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Nach Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen (vgl. auch § 9 Bundesbeamtengesetz). Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zu Grunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen. In Bezug auf die Vergabe höherer Ämter einer Laufbahn durch Beförderungen handelt es sich um Kriterien, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in dem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also ernstlich möglich erscheint. Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 1 Bundeslaufbahnverordnung). Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil. Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. Urteil vom 2. März 2017 – 2 C 51.16 –, juris Rn. 12 u. 29 m.w.N.) in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Dafür genügt es, wenn sich eine dienstliche Beurteilung in einem individuell erstellten Text (Fließtext) zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des zu Beurteilenden verhält und sich schon aus diesen textlichen Ausführungen sowohl das Gewicht ergibt, das den jeweiligen Einzelaussagen beigemessen wird, als auch hinreichend deutlich wird, wie das Gesamturteil aus ihnen hergeleitet wurde (BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 – 2 C 51.16 –, juris Rn. 14). Fehlt es daran, weil die dienstliche Beurteilung in einem Ankreuzverfahren erstellt wurde, gilt ein anderes. Das abschließende Gesamturteil ist dann durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, juris Rn. 15 m.w.N.). Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet, das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Ein individuelles Begründungserfordernis für das Gesamturteil folgt auch aus dessen besonderer Bedeutung als primär maßgebliche Grundlage bei einem späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren. Einer gegebenenfalls kurzen Begründung bedarf es insbesondere dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen. Auch wenn es nachvollziehbare Möglichkeiten gibt, die Inkongruenz der beiden Bewertungsskalen aufzulösen, erfordert die generell mögliche Übertragung der Bewertungen der Einzelmerkmale in die Bewertungsskala für das Gesamturteil für den jeweiligen Einzelfall eine Begründung. Denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde (vgl. jüngst BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 – juris Rn. 42). Die Begründung muss erkennen lassen, dass die gewählten einheitlichen Maßstäbe auf das jeweilige Statusamt des zu beurteilenden Beamten bezogen sind. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist. Hieraus folgt zwingend, dass sich auch die Gewichtung der Einzelmerkmale bei der Ermittlung und folglich Begründung des Gesamturteils auf die Anforderungen des Statusamts beziehen muss. Ansonsten könnte das Gesamturteil seine zentrale Funktion, maßgebliches Kriterium im Rahmen eines Auswahlverfahrens zur Vergabe eines Beförderungsamtes zu sein, nicht erfüllen (BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 – juris Rn.44). Aus der erforderlichen Einheitlichkeit der Maßstäbe folgt auch, dass die Begründung des Gesamturteils materieller Bestandteil der dienstlichen Bewertung ist und schon in dieser selbst zu erfolgen hat. Anders als etwa bei nachträglich erhobenen Einwänden gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung genügt es nicht, das Gesamturteil nachträglich zu plausibilisieren, insbesondere nicht, eine unterlassene Begründung im gerichtlichen Verfahren nachzuholen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 – juris Rn. 48; BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 – BVerwG 2 C 51.16 –, juris Rn. 16; Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - juris Rn. 39 f.; Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 5.14 - juris Rn. 30 ff.). Zulässig ist allenfalls eine Intensivierung (im Sinne einer ergänzenden Anreicherung) einer schon in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Begründung. Die Begründung auszutauschen oder ihr einen weiteren, eigenständigen Argumentationsstrang hinzuzufügen, ist demnach ausgeschlossen (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 – juris Rn. 48). Diesen Anforderungen wird die Auswahlentscheidung der Beklagten nicht gerecht. Sie verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers stellt keine hinreichende Grundlage für den Leistungsvergleich in dem Auswahlverfahren dar. Gegen die Beurteilung bestehen schon ihrer Begründung nach durchgreifende rechtliche Bedenken (unter 1). Eine Auswahl des Antragstellers kommt bei einer erneuten Auswahlentscheidung in Betracht (unter 2). 1. Die dienstliche Beurteilung vom 12. Juni 2017 ermangelt überhaupt einer gesonderten Begründung, die die Übertragung der Bewertungen der Einzelmerkmale in das Gesamturteil nachvollziehbar werden ließe. Die am 31. Oktober 2013 in Kraft getretenen „Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten“ (im Folgenden: BeurteilungsRL), die in der von der Antragsgegnerin übersandten Fassung auf den 29. Mai 2017 datiert sind, sehen ein Beurteilungsverfahren mit Erst- und Zweitbeurteiler vor (Nr. 4.2. BeurteilungsRL). Sofern die Beurteiler nicht selbst in der Lage sind, sich aus eigener Anschauung ein vollständiges Bild von den Leistungen sowie der Befähigung und Eignung der zu beurteilenden Beamten zu machen, müssen sie auf mündliche und schriftliche Stellungnahmen/Beurteilungsbeiträge der unmittelbaren Führungskräfte zurückgreifen (Nr. 5. BeurteilungsRL). Die Führungskräfte bewerten im Rahmen ihrer Stellungnahme sieben Einzelkriterien auf einer fünfstufigen Skala, die von „in geringem Maße bewährt“ bis „sehr gut“ reicht; hierbei sollen sie das Statusamt unberücksichtigt lassen (§ 1 Abs. 3, § 4 Abs. 2 „Leitfaden Führungskräfte“ - Anlage 4 zu den BeurteilungsRL). Die Beurteiler haben die Aufgabe, die vorliegenden Stellungnahmen unter Berücksichtigung der Anforderungen des statusrechtlichen Amtes, der tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben und der weiteren zur Verfügung stehenden Informationen zu prüfen und auszuwerten. Danach entscheiden die Beurteiler über die Einstufung der Einzelmerkmale in die fünfstufige Notenskala (§ 2 Abs. 3 „Leitfaden Erst- und Zweitbeurteiler/innen“ - Anlage 1 zu den BeurteilungsRL). Das Gesamturteil ist unter Beachtung aller zur Verfügung stehenden Erkenntnisse einer sechsstufigen Skala (Beurteilungsnote) zuzuordnen. Die Abstufung von der fünfstufigen Skala der Einzelkriterien zu der sechsstufigen Skala des Gesamturteils erfolgt zu Zwecken der weiteren Differenzierung. Hierbei wird ein einheitlicher Maßstab über alle Stufen angewandt. Das Gesamturteil muss sich schlüssig aus der Bewertung der einzelnen Beurteilungskriterien ergeben. Der Gesamtsumme der Beurteilungspunkte aus den Einzelkriterien kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Das Ergebnis der Leistungseinschätzung ist innerhalb der sechsstufigen Skala weiter zu differenzieren und den Ausprägungsgraden „Basis“, „+“, „++“ zuzuordnen. Das Gesamtergebnis ist zu begründen (§ 2 Abs. 4 „Leitfaden Erst- und Zweitbeurteiler/innen“). Diese Beurteilungsrichtlinien enthalten keinen Maßstab, anhand dessen sich die Einzelbewertungen generalisierend in bestimmter Weise auf konkrete Gesamturteile und erst recht auch auf konkrete Ausprägungsgrade dieser Gesamturteile übertragen ließen. Ein solcher Maßstab ergibt sich auch aus dem Beurteilungssystem im Übrigen nicht. Danach bedarf es notwendig einer dem Gesamturteil der individuellen Beurteilung beigefügten substanzhaltigen Begründung, die den angesprochenen Übertragungsvorgang in Anknüpfung an die Umstände des jeweiligen Einzelfalles nachvollziehbar erläutert (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 3. August 2017 – 1 B 434/17 – juris Rn. 15; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. Dezember 2017 – 5 ME 80/17 – juris Rn. 35 f.). Eine solche Begründung lässt die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 12. Juni 2017 vermissen. Die Übertragung der Bewertungsmaßstäbe ist allein Gegenstand einer „Ergänzenden Erläuterung zur Bildung des Gesamturteils“. Darin heißt es: „Während die Bewertung in den Einzelkriterien der Dienstlichen Beurteilung im Rahmen einer 5er-Notenskala erfolgt, wird das Gesamturteil der Dienstlichen Beurteilung in Anwendung einer 6er-Notenskala mit den Ausprägungen (in der Reihenfolge: Basis, +, ++) gebildet. Dabei ist „+“ der Mittelwert. Die unterschiedlichen Bewertungsskalen dienen der weiteren Differenzierung. Die Vornahme der Differenzierung erfolgt gleichmäßig über alle Notenstufen hinweg.“ Dieser Hinweis ist lediglich formelhaft. Es handelt sich um Wendungen, die in dienstlichen Beurteilungen der Antragsgegnerin durchweg verwandt werden und die einer dem konkreten Beurteilungssachverhalt entsprechenden inhaltlichen Substanz vollständig entbehren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2018 – OVG 10 S 29.17 – juris Rn. 17; siehe auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Juli 2017 – 5 ME 56/17 –, juris Rn. 21). Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die im Ankreuzsystem erstellte Beurteilung gleichwohl zu den jeweiligen „Einzelkriterien“ – und nicht erst zu dem Gesamturteil – ergänzende textliche Erläuterungen enthält. Diese lassen weder erkennen, welches Gewicht der jeweiligen Einzelaussagen beizumessen ist, noch wird aus ihnen hinreichend deutlich, wie es zur Herleitung des Gesamturteils kam. Dies erläutert auch der jedenfalls individuell erstellte Text „Begründung des Gesamtergebnisses“ nicht. Dabei handelt es sich nur dem Namen, nicht aber der Sache um eine – zudem substantielle – Begründung. Es wird zwar angegeben, dass „alle Erkenntnisse“ gewürdigt worden seien. Diese pauschale Behauptung wird jedoch nicht nachvollziehbar. Weder enthält noch ersetzt sie die erforderliche Angabe, wie bei der Beurteilung des Antragstellers das Gesamturteil aus den jeweiligen Einzelaussagen hergeleitet wurde. Auch die zusammenfassende Wiederholung einzelner Aussagen der Einzelerläuterungen in der Begründung des Gesamtergebnisses lässt nicht erkennen, worauf die Antragsgegnerin bei Bildung des Gesamturteils Bedacht genommen hat. Es ist auch nicht hinreichend begründet, wie der gegenüber seinem Statusamt höherwertige Einsatz des Antragstellers im Gesamturteil berücksichtigt worden ist. Ist der zu beurteilende Beamte, wie hier der Antragsteller, höherwertig eingesetzt, so kann dies nicht ohne Folgen für die in der dienstlichen Beurteilung zu leistenden Bewertungen bleiben. Da mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherer Aufgaben verbunden ist, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind, ist dies bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. März 2018 – OVG 10 S 76.16 – juris Rn. 5 m.w.N.). Bei einer höherwertigen Beschäftigung des zu beurteilenden Beamten müssen in der dienstlichen Beurteilung mithin die im Rahmen der höherwertigen Tätigkeit bezogen auf die Anforderungen des höherwertigen Arbeitspostens erbrachten Leistungen zunächst in einem ersten Schritt zu den abstrakten Anforderungen des von dem Beamten innegehabten Statusamtes in Beziehung gesetzt werden, bevor sie dann in einem zweiten Schritt den in der Notenskala für die Einzelmerkmale und für das Gesamturteil geltenden Bewertungsstufen zugeordnet werden. Diese Schritte als wesentliche Bestandteile des Bewertungsvorgangs müssen für den beurteilten Beamten (und in einem Rechtsschutzverfahren auch für das Gericht) insbesondere durch eine individuelle Begründung des Gesamturteils nachvollziehbar gemacht werden. Wird ein Beamter im Verhältnis zu seinem Statusamt höherwertig eingesetzt, so stellt der in seiner dienstlichen Beurteilung enthaltene bloße Hinweis, dass die höherwertige Tätigkeit bei der Bewertung der Einzelkriterien und des Gesamturteils Berücksichtigung gefunden habe, keine hinreichende Plausibilisierung des Gesamturteils dar (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2018 – OVG 10 S 29.17 – juris Rn. 30 unter Berufung auf OVG Münster, Beschluss vom 5. September 2017 – 1 B 498/17 – juris Rn. 44 ff. und OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. Dezember 2017 – 5 ME 80/17 – juris Rn. 23 ff.). Diesen Anforderungen wird die Beurteilung des Antragstellers vom 12. Juni 2017 nicht gerecht. Sie enthält die formelhafte Passage, in der Gesamteinschätzung werde die höherwertige Tätigkeit des Beamten berücksichtigt. Unklar bleibt indes, in welcher Weise und in welchem Maße sich die höherwertige Tätigkeit im Falle des Antragstellers auf die Bildung der Gesamtnote ausgewirkt hat. Weder der Begründung des Gesamturteils noch (jedenfalls) dem Gesamtzusammenhang der Beurteilung ist zu entnehmen, mit welcher Formulierung erläutert werden soll, wie sich die höherwertige Tätigkeit des Antragstellers auf die Gesamtnote ausgewirkt hat (vgl. zu diesem Erfordernis OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2018 – OVG 10 S 43.17 – BA S. 8). Der Erläuterung der Gesamtnote hätte es auch hinsichtlich des Antragstellers in besonderem Maße bedurft. Es ist aus der Bewertung nicht erkennbar, woraus eine auf das – hier um drei Besoldungsgruppen niedrigere – Statusamt bezogene Aufwertung der Wahrnehmung des konkreten Arbeitspostens resultiert haben soll. In dem Beurteilungsbeitrag seines unmittelbaren Dienstvorgesetzten, die allein am – höherwertigen – Arbeitsposten orientiert ist, hat der Antragsteller in allen sechs Einzelkriterien die höchste Note „sehr gut“ erhalten. In der Beurteilung vom 12. Juni 2017, die nach den Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin das – niedrigere – Statusamt berücksichtigt, hat der Antragsteller nur, aber immerhin noch, bei der Hälfte der sechs Einzelkriterien die höchste Note „Sehr gut“ und im Übrigen die zweithöchste Note „Gut“ erreicht. Gleichwohl ist der Antragsteller in dem Gesamturteil allein mit der – unter Anwendung der sechs Notenstufen umfassenden Gesamtbeurteilungsmatrix – dritthöchsten Note „Gut++“ beurteilt worden. Schon dies begründet hier den Bedarf nach einer näheren Erläuterung, welche arbeitspostenbezogene Bewertung die Antragsgegnerin beim Antragsteller in welcher Weise statusamtsbezogen aufgewertet haben will. Insbesondere ist danach eine gesonderte Begründung nicht etwa deshalb entbehrlich, weil sich das – bei einer rein statusamtsbezogenen Betrachtung vielmehr fragwürdige Gesamturteil – aufdrängte. Die erforderliche Begründung des Gesamturteils enthalten auch nicht die Ausführungen der Antragsgegnerin, grundsätzlich sei davon auszugehen, dass ein Beamter, der lange die Aufgaben eines gegenüber seinem Statusamt höherwertigen Arbeitsposten sehr gut erfüllt, die geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso guter Weise erfülle. Darin liegt zwar eine verknappte Wiedergabe ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, nicht jedoch ihre Ausfüllung im Einzelfall. Die weiteren Ausführungen („Das Gesamturteil steht zu dieser Regelung nicht in Widerspruch. Bei der Vergabe der Gesamtergebnisse ist nach der Einzelleistung des Beamten im Vergleich zur Gesamtgruppe aller Beamten auf der Beurteilungsliste zu differenzieren. Herr K kann kein besseres Gesamturteil erhalten, weil die in den Vergleich einzubeziehenden Beamten auf derselben Beurteilungsliste noch bessere Leistungen aufweisen. Bei Herrn K kann kein besseres Gesamturteil vergeben werden. Das Beurteilungsergebnis Hervorragend und Sehr gut haben auf der Beurteilungsliste diejenigen Beamten erhalten, die von ihren Führungskräften eine vergleichbare Bewertung erhalten haben und darüber hinaus höherwertiger eingesetzt sind, ferner eine geringfügig schlechtere Leistungseinschätzung der Führungskräfte haben, allerdings dabei deutlich höherwertiger eingesetzt sind sowie eine schlechtere Leistungseinschätzung der Führungskräfte haben, allerdings dabei deutlich höherwertig eingesetzt sind.“) verhalten sich allein zu der umgekehrten und nachgeordneten Frage, aus welchen Gründen das Gesamturteil gegenüber den Einzelbeurteilungen und die Beurteilungen der Einzelkriterien gegenüber den – nur auf den höherwertigen Arbeitsposten bezogenen – Einschätzungen der unmittelbaren Führungskräfte sogar abgewertet worden sind. Solche bloßen Ausführungen zu einer Herabsetzung der am Arbeitsposten orientierten Beurteilung bei einem gegenüber dem Statusamt höherwertigen Arbeitsposten lassen erkennen, dass die Antragsgegnerin statusamtsbezogene Kriterien letztlich nicht anwendet. Vielmehr ist – soll seiner Begründung gefolgt werden – das Gesamturteil allein in Abhängigkeit (unmittelbar) von der Leistungseinschätzung der Führungskräfte einerseits und dem Wert des Arbeitspostens andererseits gebildet worden. Die Beurteilung der jeweiligen Einzelkriterien, die nicht angesprochen wird, ist nach dieser Begründung obsolet, jedenfalls aber für die Gesamtbeurteilung nicht konstitutiv. Eine am Statusamt gemessene Gewichtung der Einzelkriterien im Gesamturteil ist der Begründung insbesondere nicht zu entnehmen. Wird jedoch ausweislich der Begründung das Gesamturteil nur von sachlich und personell arbeitspostenbezogenen Faktoren bestimmt, nämlich der Beurteilung der Führungskräfte einerseits und der Höherwertigkeit der übertragenen Aufgabe andererseits, ist ein materiell substanzhaltiger und auf das Statusamt bezogener Akt wertender Erkenntnis durch den dazu berufenen Beurteiler jedenfalls nicht dargestellt.. Der (erst) im gerichtlichen Verfahren erfolgte Hinweis der Antragsgegnerin auf die nach § 50 Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahn der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten – BLV – vorzunehmende Maßstabsprüfung vermag die ursprünglich formelhafte und im Übrigen fehlerhafte Begründung des Gesamturteils nach den vorstehend dargestellten Maßstäben nicht mehr nachzuholen. Die erforderlichen Einzelfallerwägungen, die in Sonderheit den Antragsteller betreffen, enthält der durchweg verfahrensabgewandt-generell formulierte Hinweis darüber hinaus nicht. Er greift auch inhaltlich nicht durch. Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV soll der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist gemäß Satz 2 der Vorschrift eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Es kann dahinstehen, ob diese Vorschrift auf Beurteilungen einer „heterogenen Konkurrenz“ teils weit höherwertig eingesetzter Beamter, wie bei der Antragsgegnerin typisch, überhaupt anwendbar ist (verneinend OVG Münster, Beschluss vom 7. Juni 2017 – 1 B 186.17 – juris Rn. 27; bejahend OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Juli 2017 – 5 ME 56/17 – juris Rn. 17; differenzierend Beschluss der Kammer vom 29. Mai 2017 – 5 L 243.16 – BA S. 9). Ihr ist jedenfalls allein das Erfordernis einer Begrenzung der Gesamtzahl der Höchst- und Zweithöchstbewertungen auf die von der Verordnung vorgegebenen Höchstanteile zu entnehmen (hinsichtlich der Note „hervorragend“ höchstens 15 Prozent), nicht jedoch die Maßstäbe, die die (auch) danach vorzunehmenden Vorrangentscheidungen prägen (so auch OVG Münster, Beschluss vom 28. August 2017 – 1 B 261/17 – juris Rn. 46). Der Umstand, dass die Antragsgegnerin nicht jeden der bei ihr tätigen Beamten mit der Höchst- und Zweithöchstbewertung beurteilen kann, dispensiert sie nicht von der weiteren Begründung, warum sie Höchst- und Zweithöchstbewertungen innerhalb der vorgegebenen Grenzen bestimmten Beamten vorbehält. 2. Der Antragsteller kann beanspruchen, dass über seine Bewerbung erneut entschieden wird. Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG garantiert einen tatsächlich wirksamen Rechtsschutz. Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Auswahl bei einer erneuten Auswahlentscheidung auf der Grundlage einer fehlerfreien dienstlichen Beurteilung ernstlich möglich ist (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1/16 – juris Rn. 43). Erforderlich ist danach nicht eine hohe, sondern eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. den Klammerzusatz in BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1/16 – juris Rn. 43; erläuternd von der Weiden, Thüringer Verwaltungsblätter 2017, 210 [219]). Diese besteht hier. Ob es weitergehend (sogar) genügt, dass der Antragsteller bei einer erneuten Auswahl nicht offensichtlich chancenlos ist (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2018 – OVG 10 S 29.17 – juris Rn. 29), hat die Kammer nicht zu entscheiden. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers leidet – wie vorstehend ausgeführt – jedenfalls an Begründungsmängeln. Das Ergebnis einer Beurteilung, die diese Mängel meidet, lässt sich nicht hinreichend sicher prognostizieren. Für den Fall, dass die Antragsgegnerin zu einer fehlerfreien Beurteilung innerhalb eines fehlerfreien Beurteilungssystems gelangt, ist – auch angesichts der um drei Statusämter höherwertigen Tätigkeit des Antragstellers und der dort erzielten Höchstnoten in der Beurteilung unmittelbarer Führungskräfte – ein weitaus besseres Gesamturteil, selbst mit „hervorragend +“ oder höher, nicht auszuschließen. Es besteht keine Grundlage dafür, die zu vergebene Gesamtnote von vorneherein in bestimmter Weise nach oben zu „deckeln“ (so auch OVG Münster, Beschluss vom 28. August 2017 – 1 B 261/17 – juris Rn. 53 zu einem nach Statusamt, übertragenen Arbeitsposten und Beurteilungen der unmittelbaren Dienstvorgesetzten gleichgelagerten Fall; vgl. zuletzt OVG Münster, Beschluss vom 17. April 2018 – 1 B 189/18 – juris Rn. 26). Auch die Beurteilungen der Beigeladenen rechtfertigen – gegenüber keinem der Beigeladenen – die Annahme, der Antragsteller sei ohne hinreichende Chancen. Denn nach den oben dargestellten Grundsätzen kann es jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die Beigeladenen ebenfalls eine fehlerhafte Beurteilung erhalten haben. Die die Beurteilung des Antragstellers prägenden Begründungsmängel zeigen sich bei den Beigeladenen in gleicher Weise. In den Beurteilungen aller Beigeladenen finden sich auch die bei dem Antragsteller vorfindlichen formelhaften Hinweise auf eine „Würdigung aller Erkenntnisse“ und „unter Berücksichtigung der Höherwertigkeit der Funktion“ sowie jeweils die „Ergänzende Erläuterung zur Bildung des Gesamturteils“. Eine substantielle Begründung fehlt jeweils. Es ist auch nicht auszuschließen, dass jedenfalls einem der Beigeladenen im Falle der Neubeurteilung eine im Gesamturteil schlechtere Note zuerkannt wird als dem Antragsteller nach der erforderlichen Neubewertung. Dies folgt insbesondere nicht aus der niedrigeren Bewertung des dem Antragsteller übertragenen gegenüber den von den Beigeladenen innegehabten Arbeitsposten (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2018 – OVG 10 S 29.17 – juris Rn. 29). Die Kammer hält an ihrer früheren, bei höherer Wertigkeit des den Konkurrenten übertragenen Dienstpostens nach dem Gesamturteilsabstand differenzierenden Rechtsprechung nicht mehr fest (Beschluss vom 29. Mai 2017 – VG 5 L 243.16 – BA S. 12; insoweit in dem Beschwerdeverfahren nicht entscheidungserheblich bei OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2018 – OVG 10 S 43.17 – BA S. 10). Die Beigeladenen zu 2) und zu 3) sind nach Angaben der Antragsgegnerin zwar in einem (der BesGr A 13 entsprechenden) Arbeitsposten eingesetzt, der um zwei Besoldungsstufen höher bewertet ist als die Position, zu deren Wahrnehmung der Antragsteller beurlaubt ist. Sie sind zugleich in den Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte in allen Einzelkategorien – wie der Antragsteller – jeweils mit „sehr gut“ beurteilt worden. Gleichwohl wird es einer neuen Beurteilung obliegen, unter Auswertung aller relevanten Gesichtspunkte – ausgehend von den textlichen Aussagen der Führungskräfte zu den Qualitäten der Beurteilten und unter anderem unter Einbeziehung der ihnen tatsächlich übertragenen Aufgaben – zu einem Gesamturteil zu gelangen. Die Entscheidung darüber ist ein allein der Antragsgegnerin als Dienstherrin obliegender Akt der wertenden Erkenntnis, den die Kammer nicht vorwegzunehmen oder gar durch eine eigene Beurteilung zu ersetzen vermag (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 – juris Rn. 9). Auch in dem Vergleich zu dem Beigeladenen zu 1) ist der Antragsgegner nicht ohne Beförderungschance, obwohl der Beigeladene zu 1) sogar sieben Stufen über seinem Statusamt in einer Position entsprechend der BesGr A 15 – als Führungskraft mit 100 Mitarbeitern – eingesetzt worden ist. Auch insoweit obliegt es der Antragsgegnerin, einen Bezug der Wahrnehmung dieser Aufgabe zu dem maßstäblichen Statusamt herzustellen und sie mit den konkret gezeigten Leistungen zu gewichten. Die Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte hinsichtlich des Beigeladenen zu 1) drängen nicht die Annahme auf, das Ergebnis dieses Beurteilungsvorgangs liege klar auf der Hand. Der Beigeladene zu 1) ist in diesen Stellungnahmen zu drei Kriterien mit der Note „sehr gut“ sowie zu weiteren drei der regelmäßigen Kriterien wie auch zu dem weiteren anlassbezogenen Kriterium „Führungsverhalten“ jeweils mit der Note „gut“ beurteilt worden. Der Beigeladene zu 1) hat danach in der Einschätzung seiner unmittelbaren Führungskräfte bei der Wahrnehmung seiner noch höherwertigen Aufgaben in drei Kriterien nicht die Höchstnote erreicht, mit der jedoch der Antragsteller bei Wahrnehmung seiner vergleichsweise weniger höherwertigen Aufgabe beurteilt wurde. Der noch höherwertige Einsatz der Beigeladenen führt nicht unabhängig von der Tragfähigkeit und Nachvollziehbarkeit ihrer Beurteilungen dazu, dass die Auswahlentscheidung – jedenfalls im Ergebnis – zu ihren Gunsten ausfallen müsste. Denn der in der jeweiligen Beurteilung, wie auch immer, bereits berücksichtigte Umstand darf in die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin nicht erneut eingestellt werden. Insbesondere folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG kein Anspruch der Beigeladenen darauf, dass die Antragsgegnerin die Höherwertigkeit ihrer Tätigkeit über das Einfließen in ihre dienstliche Beurteilung hinaus außerdem noch als zusätzliches Kriterium bei der Auswahlentscheidung gegenüber den Beförderungskonkurrenten, insbesondere dem Antragsteller gegenüber, gewissermaßen doppelt verwertet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. März 2018 – OVG 10 S 76.16 – juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2018 – OVG 10 S 29.17 – juris Rn. 30). Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Er ist auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes angewiesen, um die bevorstehende Beförderung der Beigeladenen und damit einen endgültigen Rechtsverlust zu verhindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 – juris Rn. 31 ff.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen der Antragsgegnerin aufzuerlegen, weil diese jedenfalls keinen Antrag gestellt und sich einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Sie entspricht der ständigen Rechtsprechung beider mit dem Beamtenrecht befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, der die Kammer folgt.