OffeneUrteileSuche
Urteil

5 K 104.15

VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom

1mal zitiert
12Zitate
17Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 17 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfen verlangt werden.(Rn.14) 2. Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.(Rn.17) 3. Die Ausschlussfrist dient aus haushaltstechnischen Gründen dazu, eine baldige Klärung etwa noch bestehender Beihilfeansprüche herbeizuführen und ist mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar.(Rn.27)
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 3 520 Euro zu gewähren. Der Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 16. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Auswärtigen Amtes vom 18. März 2015 wird aufgehoben, soweit dieser entgegensteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 7/8 und die Beklagte zu 1/8. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfen verlangt werden.(Rn.14) 2. Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.(Rn.17) 3. Die Ausschlussfrist dient aus haushaltstechnischen Gründen dazu, eine baldige Klärung etwa noch bestehender Beihilfeansprüche herbeizuführen und ist mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar.(Rn.27) Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 3 520 Euro zu gewähren. Der Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 16. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Auswärtigen Amtes vom 18. März 2015 wird aufgehoben, soweit dieser entgegensteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 7/8 und die Beklagte zu 1/8. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 87 a Abs. 2 und 3 sowie § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Die als Verpflichtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf rückwirkende Gewährung der begehrten monatlichen Pflegegeldpauschale für die Zeit von Oktober 2013 bis Mai 2014. Der das Pflegegeld erst ab Juni 2014 gewährende Bescheid ist insoweit teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Soweit das klägerische Begehr abgelehnt worden ist, Pflegegeld bereits von Januar 2009 (bis September 2013) gewährt zu erhalten, ist der angegriffene Bescheid dagegen im Ergebnis rechtmäßig, so dass eine Verletzung der Rechte des Klägers insoweit nicht gegeben ist. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfen verlangt werden (st. Rspr., vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 8. November 2012 – 5 C 4/12 – juris Rn. 12 m. w. N.), soweit sich nicht eine später ergangene Regelung Rückwirkung für vergangene Zeiträume beimisst (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 – 2 C 36.02 – juris Rn. 28). Im Januar 2009 galt für Beihilfeansprüche der Bundesbeamten übergangsweise (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 – 2 C 50/02 – BVerwGE 121, 103-115) noch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (BhV). Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 BhV waren bei dauernder Pflegebedürftigkeit – deren Vorliegen beim schwerbehinderten Sohn des Klägers zwischen den Beteiligten nicht streitig ist – die Aufwendungen für eine notwendige häusliche, teilstationäre oder stationäre Pflege beihilfefähig. Bei einer häuslichen Pflege durch andere geeignete Personen als Pflegekräfte gemäß § 9 Abs. 3 BhV – hier die Kindesmutter – wurde eine Pauschalbeihilfe gewährt, deren Höhe sich nach den Pflegestufen des § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) richtete (vgl. § 9 Abs. 4 Satz 1 und 2 BhV: 420 Euro im Januar 2009). Gemäß § 9 Abs. 8 Satz 4 BhV wurde die Beihilfe indes erst ab dem Beginn des Monats der erstmaligen Antragstellung gewährt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, von dem an die Anspruchsvoraussetzungen vorlagen. Danach scheidet ein Anspruch auf ein Pflegegeld für Januar 2009 bereits aus diesem Grund aus. Seit Februar 2009 gilt die auf Grund von § 80 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) erlassene Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326) in der jeweils maßgeblichen Fassung. Von Februar 2009 bis einschließlich Dezember 2012 erhielten Pflegebedürftige im Sinne des § 14 SGB XI Beihilfe zu Pflegeleistungen, sobald die Voraussetzungen für die Zuordnung zu einer Pflegestufe nach § 15 SGB XI erfüllt waren (vgl. § 37 [Abs. 2] BBhV in den vom 14. Februar 2009 bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassungen). Von Januar 2013 an erhielten Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen Beihilfe zu Pflegeleistungen nach Maßgabe der §§ 38 und 39 BBhV, wenn sie pflegebedürftig im Sinne des § 14 SGB XI waren und sie die Voraussetzungen für die Zuordnung zu einer Pflegestufe nach § 15 SGB XI erfüllten (vgl. § 37 Abs. 2 BBhV in der vom 1. Januar 2013 bis 25. Juli 2014 geltenden Fassung). Pflegebedürftig im Sinne des § 14 SGB XI (in der hier maßgeblichen Fassung vom 26. Mai 1994) sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße (§ 15) der Hilfe bedürfen. § 15 Abs. 1 SGB XI (in der hier maßgeblichen Fassung vom 26. März 2007) sieht vor, dass die pflegebedürftigen Personen (§ 14) für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz einer der nachfolgend definierten drei Pflegestufen zuzuordnen sind. Der Nachweis über die Zuordnung zu einer Pflegestufe wird gegenüber der Festsetzungsstelle im Regelfall durch Vorlage eines Gutachtens oder der Leistungszusage der sozialen oder privaten Pflegeversicherung geführt, deren Feststellungen für die Beihilfefestsetzungsstelle grundsätzlich maßgebend sind (vgl. § 51 Abs. 2 Satz 1 BBhV). Hat die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland, muss die Festsetzungsstelle ein entsprechendes Gutachten erstellen lassen, wenn kein Gutachten für die private oder soziale Pflegeversicherung erstellt worden ist (vgl. § 51 Abs. 2 Satz 2 und 3 BBhV). So liegt es hier: Die private Pflegeversicherung hatte die Leistungserbringung wegen des nicht nur vorübergehenden Auslandsaufenthalts des Klägers gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI abgelehnt und deshalb auch kein Gutachten eingeholt. Daraufhin hatte der vom Auswärtigen Amt beauftragte Regionalarzt Ende Oktober 2014 festgestellt, dass im Falle des schwerbehinderten Sohnes des Klägers seit Januar 2009 eine Pflegebedürftigkeit nach der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) gegeben ist; dass die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach vorliegend seit Januar 2009 erfüllt sind, ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Soweit die Beklagte entgegen dem Kläger meint, dass eine Leistungsgewährung für die Zeit vor Antragstellung nach den maßgeblichen Beihilfevorschriften (auch bei bestehender Pflegebedürftigkeit) ausgeschlossen sei, liegt sie damit im Grundsatz falsch und im vorliegenden Fall auch nur im Ergebnis aus anderen als von ihr angeführten Gründen teilweise richtig. Anders als die Beklagte meint, ist es im Beihilferecht typischerweise gerade so, dass die Gewährung der Beihilfe auf die bereits entstandenen Aufwendungen folgt; die Reihenfolge ist regelmäßig wie folgt: Entstehen der Aufwendungen –> Abrechnung –> Antragstellung –> Beihilfegewährung (vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 14. Juni 2016 – 14 ZB 14.1508 – juris Rn. 13). Dieser Grundsatz gilt auch im Fall des Pflegegeldes; hiervon abweichende Regelungen beispielsweise einer vorherigen Zustimmungsbedürftigkeit durch die Festsetzungsstelle (wie z. B. für kieferorthopädische Leistungen vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 BBhV oder für Suchtbehandlungen vgl. § 34 Abs. 3 Satz 3 BBhV) hat der Bundesbeihilfeverordnungsgeber für Pflegeleistungen nicht getroffen. Anders als in der bis Januar 2009 geltenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen ist eine dem dortigen § 9 Abs. 8 Satz 4 BhV vergleichbare Regelung, wonach die Beihilfe erst ab dem Beginn des Monats der erstmaligen Antragstellung gewährt wurde, in der seit Februar 2009 geltenden Bundesbeihilfeverordnung nicht mehr enthalten. Entgegen der Ansicht der Beklagten findet die – dem § 9 Abs. 8 Satz 4 BhV vergleichbare – Regelung des § 33 SGB XI (in der hier maßgeblichen Fassung vom 28. Mai 2008) im Beihilferecht der Bundesbeamten keine Anwendung (ohne nähere Begründung und ohne Normbezug in der Sache wohl a. A. Schadewitz / Röhrig, Beihilfevorschriften – Kommentar, Ordner 1, Stand: 130. Aktualisierung September 2017, Teil B, § 37 BBhV Rn. 49). Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB XI erhalten Versicherte die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen werden ab Antragstellung gewährt, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Wird der Antrag später als einen Monat nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt, werden die Leistungen vom Beginn des Monats der Antragstellung an gewährt (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 3 SGB XI). § 33 SGB XI gehört zum zweiten Abschnitt („Gemeinsame Vorschriften“) des Vierten Kapitels („Leistungen der Pflegeversicherung“) des Elften Buches Sozialgesetzbuch („Soziale Pflegeversicherung“). In diesem Abschnitt werden unter anderem die Leistungsvoraussetzungen (§ 33 SGB XI), der Ausschluss (§ 33 a SGB XI), das Ruhen (§ 34 SGB XI) und das Erlöschen (§ 35 SGB XI) von Pflegeleistungsansprüchen geregelt. Diese Regelungen betreffen aber nur die Pflegeversicherung und gelten nicht für die Beihilfe für Bundesbeamte. Denn in der Bundesbeihilfeverordnung wird auf diese Regelungen des SGB XI nicht verwiesen. Die Bundesbeihilfeverordnung verweist in ihrem Dritten Kapitel („Aufwendungen in Pflegefällen“) nur auf den dritten Abschnitt („Leistungen“) des Vierten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch, um den beihilferechtlichen Anspruch auf Pflegeleistungen nach Art, Umfang und Höhe so auszugestalten, dass er den gewöhnlich entstehenden Regelpflegebedarf im Rahmen der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise deckt (vgl. Köhnen / Schröder, Bundesbeihilfeverordnung, Stand: April 2016, B I – zu § 37 BBhV S. 6). § 33 SGB XI wird auch nicht durch § 7 BBhV in die beihilferechtlichen Vorschriften übernommen. § 7 Sätze 1 bis 3 BBhV betreffen entsprechend der Ermächtigungsgrundlage in § 80 Abs. 4 BBG Verweisungen auf das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch. Soweit § 7 Satz 4 BBhV regelt, dass im Übrigen die Vorschriften des Sozialgesetzbuches entsprechend gelten, soweit die grundsätzlichen Unterschiede zwischen Beihilfe- und Sozialversicherungsrecht dies nicht ausschließen, gilt dies nur für diejenigen Vorschriften, auf die die Bundesbeihilfeverordnung verweist; an einer solchen Verweisung auf § 33 SGB XI fehlt es indes (siehe oben). Vielmehr trifft die Bundesbeihilfeverordnung in ihrem sechsten Kapitel eigenständige Regelungen zu den grundlegenden Leistungsvoraussetzungen. Zutreffend an der Rechtsansicht der Beklagten ist danach allein, dass Beihilfe nur auf Antrag gewährt wird (vgl. § 51 Abs. 3 BBhV). Dieser wurde hier jedoch unstreitig gestellt. Eine Regelung, die die rückwirkende Beihilfe zu beantragten Pflegeleistungen ausnahmsweise ausschlösse, enthält die Bundesbeihilfeverordnung dagegen auch in ihrem sechsten Kapitel („Verfahren und Zuständigkeit“) nicht. Vielmehr macht § 54 Abs. 1 Satz 2 BBhV deutlich, dass auch bei Pflegeleistungen der oben genannte Grundsatz gilt, dass die Beihilfegewährung auf bereits entstandene Aufwendungen folgt. Die Rückwirkung wird nur durch die Jahresfrist nach § 54 BBhV beschränkt (in diesem Sinne zu den insoweit vergleichbaren nordrhein-westfälischen Beihilfevorschriften: VG Köln, Urteil vom 19. Mai 2014 – 19 K 3694/13 – juris Rn. 19; vgl. zu den bayrischen Beihilfevorschriften: Bayerischer VGH, Urteil vom 8. Oktober 2012 – 14 BV 11.763 – juris Rn. 18; a. A. wohl Schadewitz / Röhrig a. a. O.). Demgemäß hat der Kläger allerdings auch nur einen Anspruch auf rückwirkende Gewährung des begehrten Pflegegeldes seit Oktober 2013. Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BBhV (in der hier maßgeblichen Fassung vom 13. Februar 2009) wird Beihilfe nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist bei Pflegeleistungen für den Beginn der Frist der letzte Tag des Monats maßgebend, in dem die Pflege erbracht wurde. Nach Absatz 2 der Norm ist die Frist auch gewahrt, wenn der Antrag von Beihilfeberechtigten nach § 3 innerhalb der Frist nach Absatz 1 bei der zuständigen Beschäftigungsstelle im Ausland eingereicht wird. Danach endete die Jahresfrist für die monatliche Pflegegeldpauschale für die Monate vor Oktober 2013 gemäß § 31 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i. V. m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2, § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) jedenfalls vor Beginn des Oktober 2014. Der Kläger hat jedoch erst am 14. Oktober 2014 beim Auswärtigen Amt ein Pflegegeld beantragt; dies ist der maßgebliche Antragszeitpunkt. Auf den formulargemäß eingereichten Antrag bei der Festsetzungsstelle, der erst am 3. Dezember 2014 beim BADV einging, kommt es wegen § 54 Abs. 2 BBhV für den im Ausland beschäftigten Kläger dagegen nicht an. Aus demselben Grund kann aber auch nicht auf das Datum der Antragstellung bei der privaten Pflegeversicherung (10. Juni 2014) abgestellt werden, wie es die Beklagte – insoweit zu Gunsten des Klägers – getan hat. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser materiellen Ausschlussfrist bestehen keine Bedenken (st. Rspr. vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1965 – VIII C 334.63 – juris). Wird sie versäumt, ist der möglicherweise dem Grunde nach gegebene Anspruch auf Beihilfe vernichtet. Die Ausschlussfrist dient aus haushaltstechnischen Gründen dazu, eine baldige Klärung etwa noch bestehender Beihilfeansprüche herbeizuführen und ist mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar. Im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist sie jedenfalls dann unbedenklich, wenn die Möglichkeit besteht, im besonderen Einzelfall Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt vorliegend indes nicht in Betracht. Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist auf Antrag eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Bei der Jahresfrist des § 54 Abs. 1 BBhV handelt es sich jedoch um eine materielle Ausschlussfrist, die einen etwaigen Beihilfeanspruch zum Erlöschen bringt (vgl. zur entsprechenden Vorgängervorschrift: BVerwG, Urteil vom 27. September 2007 – 2 C 14.06 – juris Rn. 18). In eine solche ist jedoch grundsätzlich keine Wiedereinsetzung wegen Fristversäumung möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2013 – 8 C 24.12 – juris Rn. 18; a. A. Schröder / Beckmann / Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Stand: März 2016, § 54 BBhV Ziffer 5; einschränkend auf Fälle höherer Gewalt: Kopp / Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 31 Rn. 12 a). Unabhängig davon sind aber auch die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erfüllt, weil der Kläger weder einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat noch ohne Verschulden verhindert war, die Frist des § 54 Abs. 1 BBhV einzuhalten. Ein die Gewährung der Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden liegt vor, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Verfahrensbeteiligten geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. September 2005 – 2 B 44.05 – Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 257 Rn. 2 m. w. N.). Rechtsunkenntnis kann die Fristversäumnis grundsätzlich nicht entschuldigen. Ein juristisch nicht vorgebildeter Bürger muss sich bei ihm nicht geläufigen juristischen Problemen grundsätzlich in geeigneter Weise juristischen Rat einholen (zum insoweit wortgleichen § 60 VwGO vgl. Eyermann/Schmidt, VwGO, 14. Auflage 2014, § 60 Rn. 6). Hieran gemessen hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht oder ist sonst ersichtlich, dass er die Jahresfrist unverschuldet versäumt hätte. Dies gilt umso mehr als die Beklagte ihre Bediensteten jährlich über die beihilferechtlichen Vorschriften unterrichtet. Dem Kläger steht auch kein – ausnahmsweiser – Anspruch auf Pflegegeld für die Zeit vor Oktober 2013 aus einer Verletzung des Kernbereichs der Fürsorgepflicht (§ 78 BBG) zu. Die Fürsorgepflicht ergänzt die ebenfalls in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn. Sie fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten bzw. Versorgungsempfänger und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt oder Tod sicherstellt. Ob er diese Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise erfüllt, bleibt von Verfassungs wegen seiner Entscheidung überlassen. Für die genannten besonderen Belastungssituationen wird die Fürsorgepflicht grundsätzlich abschließend durch die Beihilfevorschriften konkretisiert. Der Dienstherr ist verpflichtet, den Beamten bzw. Versorgungsempfänger von in Hinblick auf seine Alimentation unzumutbaren und unabwendbaren Belastungen freizuhalten, gebietet aber keine lückenlose Erstattung aller Kosten. Daher ist der Dienstherr aus Gründen der Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht gehindert, die Beihilfe aus triftigen Gründen zu beschränken oder ganz auszuschließen, sofern dies nicht zu unzumutbaren Belastungen führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 – 5 C 40/12 – juris Rn. 19 m. w. N.). Solche unzumutbaren Belastungen, die mit der Versagung des Pflegegelds, das im Wesentlichen der Anerkennung der in der Familie erbrachten Pflegeleistungen dient, einhergingen, hat der Kläger weder behauptet noch sind diese sonst ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Klägers kann ein Anspruch aus Fürsorgegesichtspunkten auch nicht aus der behaupteten Verletzung einer der Beklagten obliegenden Beratungspflicht folgen. Vorliegend kann offenbleiben, ob Rechtsfolge der (schuldhaften) Verletzung einer Aufklärungspflicht unmittelbar ein Anspruch des Beamten auf Gewährung weiterer Beihilfe oder nur auf Gewährung von Schadensersatz sein kann, der besonderen Voraussetzungen unterliegt. Denn jedenfalls hat aus Fürsorgegesichtspunkten keine Pflicht des Auswärtigen Amtes oder des BADV bestanden, den Kläger über Pflegeleistungen im Besonderen aufzuklären. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. bspw. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1997 – 2 C 10/96 – juris Rn. 16) obliegt dem Dienstherrn keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für die Beamten einschlägigen Vorschriften, vor allem dann nicht, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei jedem Beamten vorausgesetzt werden können oder die sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann. Der Dienstherr kann vielmehr erwarten, dass sich der Beamte um Angelegenheiten, die in seinem eigenen wohlverstandenen Interesse liegen, selbst bemüht. Demgemäß gebietet ihm die Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht, seine Beamten von sich aus auch auf für sie etwa in Betracht kommende Möglichkeiten einer Antragstellung aufmerksam zu machen. Es wäre demgemäß Obliegenheit des Klägers gewesen, sich über ihn möglicherweise betreffende Regelungen im Beihilferecht selbst zu informieren (vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 8. Oktober 2012 – 14 BV 11.763 – juris Rn. 29). Nach alldem hat der Kläger nur einen Anspruch auf rückwirkende Gewährung eines Pflegegeldes von Oktober 2013 an. In Pflegefällen können, soweit dies wie hier durch die Verweisung von § 37 Abs. 2 und § 38 Abs. 2 Satz 2 BBhV auf § 37 Abs. 1 SGB XI ausdrücklich vorgesehen ist, auch Pauschalen gezahlt werden (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 3 BBhV). Der Beihilfebemessungssatz erhöht sich gemäß § 47 Abs. 7 BBhV auf 100 vom Hundert, weil die Leistungspflicht der Pflegeversicherung bei einem – wie hier – nicht nur vorübergehenden Auslandsaufenthalt des Pflegeversicherten gemäß § 34 SGB XI ruht. Anstelle der Beihilfe zu Aufwendungen für häusliche Pflegehilfe im Sinne des § 38 Abs. 1 BBhV (d. h. für Pflegekräfte, die erwerbsmäßig Pflegebedürftige in ihrer häuslichen Umgebung pflegen), kann auch eine Pauschalbeihilfe für andere Pflegepersonen – wie hier vor allem die Kindesmutter – gewährt werden. Die Höhe der Pauschalbeihilfe richtet sich dabei nach § 37 Abs. 1 SGB XI in der jeweils maßgeblichen Fassung (vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBhV in den oben genannten Fassungen). Vorliegend waren die Voraussetzungen nach § 38 Abs. 2 BBhV für jeden vollen Kalendermonat seit Oktober 2013 erfüllt, weil der Kläger und seine Frau ihren Sohn bereits seit 2009 pflegen. Daher ist die Pauschale nicht um ein Dreißigstel für jeden nicht in Anspruch genommenen Tag zu mindern (vgl. § 38 Abs. 4 BBhV in den oben genannten Fassungen). Demgemäß hat der Kläger einen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe zu Pflegeleistungen in Form einer Pflegegeldpauschale für die Zeit von Oktober 2013 bis Mai 2014 in Höhe von monatlich 440 Euro; dies sind insgesamt 3 520 Euro. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 und § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 28 120 Euro (12 x 420 Euro für 2009, 24 x 430 Euro für 2010 und 2011, 29 x 440 Euro für 2012, 2013 und Jan. – Mai 2014) festgesetzt. Die Beteiligten streiten um die rückwirkende Gewährung einer Beihilfe zu Pflegeleistungen in Form einer monatlichen Pflegegeldpauschale. Der Kläger ist als Beamter der Beklagten beihilfeberechtigt. Er ist beim Auswärtigen Amt beschäftigt und dort seit Januar 2006 durchgehend im außereuropäischen Ausland tätig. Er hat einen zehnjährigen Sohn, der schwerbehindert ist und vom Kläger und dessen Ehefrau gepflegt wird. Am 10. Juni 2014 stellte der Kläger wegen der Pflegeaufwendungen bei seiner privaten Pflegepflichtversicherung einen Leistungsantrag auf Zahlung eines Pflegegeldes zur Sicherung der erforderlichen Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung durch eine private Pflegeperson, den die private Pflegepflichtversicherung mit der Begründung ablehnte, dass für die Pflege im außereuropäischen Ausland keine Leistungspflicht bestehe. Mit Bescheid über die Feststellungen nach § 69 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) vom 25. August 2014 stellte das Landratsamt S... für den Sohn des Klägers rückwirkend für die Zeit ab 1. Januar 2009 einen Grad der Behinderung von 90 fest. Unter dem 14. Oktober 2014 beantragte der Kläger beim Auswärtigen Amt ein Pflegegeld für selbst sichergestellte Pflege der Pflegestufe III und bat um Rückberechnung bis zum 1. Januar 2009. Der daraufhin beauftragte Regionalarzt des Auswärtigen Amtes stellte unter dem 28. Oktober 2014 eine Pflegebedürftigkeit nach der Pflegestufe II seit dem 1. Januar 2009 fest. Anschließend bat das für die Beihilfegewährung zuständige Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) den Kläger, Beihilfe für die Pflegekosten des jeweils abgelaufenen Monats mit dem üblichen Formular zu beantragen. Der Kläger machte sodann unter dem 30. November 2014, beim BADV eingegangen am 3. Dezember 2014, eine Pauschalbeihilfe für häusliche Pflege nach der Pflegestufe II für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 30. November 2014 geltend. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2014 gewährte das BADV eine monatliche Pflegepauschale in Höhe von (damals) 440 Euro rückwirkend ab dem Datum der Antragstellung auf Gewährung von Pflegeleistungen bei der privaten Pflegeversicherung (10. Juni 2014). Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers änderte das Auswärtige Amt den Ausgangsbescheid mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2015 dahingehend, dass es die Pflegepauschale bereits ab dem Beginn des Monats Juni 2014 bewilligte, da eine anteilsmäßige Kürzung der monatlichen Pflegepauschale nicht im Sinne der maßgeblichen Beihilfevorschriften sei. Im Übrigen wies es das Begehren des Klägers einer auf den 1. Januar 2009 rückwirkenden Beihilfegewährung jedoch mit der Begründung zurück, dass Beihilfe zu Pflegeleistungen erst ab dem Beginn des Monats, in dem der Beihilfeantrag gestellt worden sei, gewährt werden könne. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 31. März 2015 zugestellt. Mit der noch im April 2015 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter: Er habe den Beihilfeantrag zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt, nämlich sofort nach der Feststellung der Pflegestufe durch das Landratsamt, gestellt; ein vorheriger Antrag – ohne Feststellung der Pflegestufe – wäre nach der Beihilfeverordnung nicht zulässig gewesen. Im Übrigen stehe eine spätere Antragstellung der rückwirkenden Beihilfegewährung nicht entgegen. Schließlich verstoße die Verweigerung der rückwirkenden Pflegepauschale gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht; er sei weder vom Auswärtigen Amt noch vom BADV auf die Möglichkeit einer Pflegepauschale hingewiesen worden; hiervon habe er erst durch einen Kollegen erfahren. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte zu verpflichten, ihm rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Mai 2014 eine Pauschalbeihilfe in Form eines monatlichen Pflegegeldes zu gewähren und den Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 16. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Auswärtigen Amtes vom 18. März 2015 aufzuheben, soweit dieser entgegensteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, dass eine Leistungsgewährung für die Zeit vor Antragstellung nach den Beihilfevorschriften ausgeschlossen sei. Daran ändere auch das Vorbringen des Klägers nichts, dass er erst kurz vor der Antragstellung von der Möglichkeit solcher Beihilfen erfahren habe, denn die Unkenntnis über Ansprüche führe nicht zur Rückwirkung des Leistungsbeginns. Vorliegend komme hinzu, dass die Beklagte ihre Bediensteten jährlich über die beihilferechtlichen Vorschriften unterrichte. Eine Sonderbehandlung ihrer im Ausland beschäftigten Bediensteten sei nicht gerechtfertigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den Beihilfevorgang des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.