Urteil
5 K 58.17
VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0127.5K58.17.00
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Leitsätze
Bei der für die Jubiläumszuwendung maßgeblichen Dienstzeit im Sinne von § 75 a Abs. 1 und 2 des Berliner Landesbeamtengesetzes zählen Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge (ebenso wie Elternzeiten) nicht mit.(Rn.23)
(Rn.27)
Die Dienstzeit ist gemäß § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuches taggenau zu berechnen.(Rn.37)
Das führt dazu, dass 40 Dienstjahre bereits (wenige Tage) vor Ablauf von 40 Kalenderjahren erreicht werden.(Rn.41)
(Rn.43)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der für die Jubiläumszuwendung maßgeblichen Dienstzeit im Sinne von § 75 a Abs. 1 und 2 des Berliner Landesbeamtengesetzes zählen Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge (ebenso wie Elternzeiten) nicht mit.(Rn.23) (Rn.27) Die Dienstzeit ist gemäß § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuches taggenau zu berechnen.(Rn.37) Das führt dazu, dass 40 Dienstjahre bereits (wenige Tage) vor Ablauf von 40 Kalenderjahren erreicht werden.(Rn.41) (Rn.43) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat im Ergebnis keinen Erfolg. Sie ist zwar als Verpflichtungsklage statthaft (ohne Begründung eine Leistungsklage annehmend: VG Gießen, Urteil vom 23. August 2017 – 5 K 278/16.GI – Rn. 21, juris) und auch im Übrigen zulässig. Anders als der Wortlaut des § 75a Abs. 1 Satz 1 LBG suggeriert, wonach eine Jubiläumszuwendung zu zahlen ist, vermittelt die Vorschrift keinen Zahlungsanspruch, der unmittelbar im Wege der Leistungsklage verfolgt werden könnte. Vielmehr muss die zuständige Behörde zunächst die geleistete Dienstzeit im Einzelnen feststellen; deren Umfang ergibt sich nicht ohne weiteres aus dem Gesetz (dazu siehe unten). Die Klage ist aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Jubiläumszuwendung in Höhe von 450 Euro. Sie geht zwar zutreffend davon aus, dass das Erreichen des Dienstjubiläums entgegen der Annahme des Beklagten um den Zeitraum vom 1. Januar 1979 bis 30. September 1980, während dessen sie ohne Dienstbezüge beurlaubt war, hinausgeschoben wurde (dazu 1.). Trotzdem hatte sie eine Dienstzeit von 40 Jahren aufgrund der nach § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anzustellenden Fristberechnung bereits vor dem Inkrafttreten des § 75a Abs. 1 Satz 1 LBG am 1. Januar 2016 und damit außerhalb seines zeitlichen Anwendungsbereichs erreicht (dazu 2.). Die Stichtagsregelung ist nicht zu beanstanden (dazu 3.). Der angegriffene Bescheid des Landesverwaltungsamts Berlin, das als Personaldienstleister für die (damalige) Senatsverwaltung für W... tätig geworden ist (vgl. § 8a Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes i. V. m. der Anordnung zur Übertragung von Personalbefugnissen und Verwaltungsaufgaben auf das Landesverwaltungsamt Berlin vom 25. Februar 2016, Amtsblatt Nr. 10 vom 11. März 2016 S. 523), ist daher im Ergebnis rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Nach § 75a Abs. 1 Satz 1 LBG ist Beamtinnen und Beamten, die das 25-, 40- oder 50-jährige Dienstjubiläum nach dieser Vorschrift nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erreichen beziehungsweise erreicht haben, eine Dankurkunde auszuhändigen und eine Jubiläumszuwendung zu zahlen. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 450 Euro (§ 75a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBG). Gemäß § 75a Abs. 2 gelten als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 alle Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach § 29 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin nach Artikel III § 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 243) geändert worden ist (BBesG BE), sowie Ausbildungszeiten und Zeiten des Vorbereitungsdienstes. 1. Die Beteiligten gehen in Anwendung dieser Vorschrift übereinstimmend davon aus, dass zur Dienstzeit der Klägerin die Zeiten ihrer Ausbildung (1. April 1974 bis 31. März 1975) und ihrer besoldeten Tätigkeit als Landesbeamtin (1. April 1975 bis 26. Februar 1978, 31. Mai bis 31. Dezember 1978 und vom 1. Oktober 1980 an) rechnen. Ebenso wenig steht zwischen ihnen im Streit, dass die Zeit des Mutterschutzes (27. Februar bis 30. Mai 1978) als Dienstzeit im Sinne des Dienstjubiläumsrechts gilt. Streitig ist allein, ob die Zeit vom 1. Januar 1979 bis 30. September 1980, während der die Klägerin ohne Dienstbezüge beurlaubt war, als Dienstzeit im Sinne des § 75a LBG zu berücksichtigen ist. Hiervon geht das Landesverwaltungsamt unter Bezugnahme auf das Rundschreiben der Senatsverwaltung für Inneres und Sport I Nr. 13/2016 vom 8. September 2016 aus. Dort ist unter 2.4.b) festgehalten, der Begriff „hauptberufliche Tätigkeiten“ im Sinne des § 75a Abs. 2 LBG diene ausschließlich der Abgrenzung hauptberuflicher Zeiten in einem Beamtenverhältnis bzw. einem Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn von Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst. Als „hauptberufliche Zeiten“ zählten daher alle Dienstzeiten, die zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach § 29 BBesG BE bestünden bzw. bestanden hätten. Der Beschäftigungsumfang sowie eventuelle Beurlaubungszeiten mit oder ohne Dienstbezüge, die innerhalb dieser Dienstzeiten lägen, führten nicht zum Hinausschieben des Jubiläumstages bzw. verringerten nicht die für das Dienstjubiläum zu berücksichtigenden Dienstzeiten. Dies gelte auch bei der Inanspruchnahme von Elternzeiten. Dieses Normverständnis teilt die Kammer nach Auslegung der Vorschrift nicht. Das nach § 75a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 LBG maßgebliche Tatbestandsmerkmal „alle Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn“ ist weder legaldefiniert noch aus sich heraus eindeutig, sondern der Auslegung bedürftig. Diese ergibt, dass Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge (ebenso wie Elternzeiten) bei der für die Jubiläumszuwendung maßgeblichen Dienstzeit nicht mitzählen. Dieses Ergebnis legt der Wortlaut der Vorschrift nahe. Nach allgemeinem Sprachgebrauch wird eine Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 – 2 C 20/04 – Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Februar 2017 – 4 S 299/16 – Rn. 19, jeweils juris). Hiervon abzugrenzen sind Tätigkeiten, die dem Privatbereich des Beschäftigten zuzuordnen sind und für die kein Anspruch auf Besoldung bzw. Entlohnung besteht. Für die Beschäftigungsverhältnisse im öffentlichen Dienst hat das Bundesverwaltungsgericht wegen der unterschiedlichen Gestaltung der Dienstverhältnisse der Beamten, Richter und Soldaten einerseits und des Arbeitsverhältnisses der Angestellten im öffentlichen Dienst andererseits ergänzend wie folgt differenziert: Während eine hauptberufliche Tätigkeit bei Beamten, Richtern und Soldaten stets vorliegt, wenn sie Dienstbezüge nach dem maßgeblichen Besoldungsgesetz erhalten, weil nur den hauptberuflich tätigen Beamten, Richtern und Soldaten Dienstbezüge gewährt werden, muss bei Angestellten neben der Gewährung eines Entgelts (Vergütung, Lohn) vor allem dem an der regelmäßigen Arbeitszeit zu messenden Umfang der eingesetzten Arbeitskraft die Bedeutung eines Anzeichens für die Hauptberuflichkeit zukommen (vgl. grundlegend: BVerwG, Urteile vom 26. September 1974 – II C 57.73 – BeckRS 1974, 31281935, sowie – II C 25.72 – BeckRS 1974, 31296833, jeweils beck-online; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1988 – 2 B 44/88 – juris; vgl. auch Sander in: Schwegmann/ Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 82. Update Juli 2019, § 28 BBesG Rn. 10b). Unter Übertragung dieser Grundsätze sind Tätigkeiten bei begrenzter Dienstfähigkeit und in Teilzeit als Jubiläumsdienstzeit zu berücksichtigen, denn die so Beschäftigten sind für den Dienstherrn mit der ihnen zur Verfügung stehenden Kraft voll bzw. im beruflichen Schwerpunkt gemäß ihrer Qualifikation tätig und werden entsprechend besoldet. Auch Zeiten des Mutterschutzes lassen sich noch unter den Begriff der Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit fassen. Zwar sind Mütter während des Beschäftigungsverbotes nicht für den Dienstherrn tätig, sondern vom Dienst freigestellt (vgl. § 74 Abs. 2 LBG i. V. m. § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen [Mutterschutzverordnung – MuSchVO]). Jedoch werden sie fortlaufend besoldet, denn nach § 4 MuSchVO bleibt die Zahlung der Dienst- und Anwärterbezüge von den mutterschaftsrechtlichen Beschäftigungsverboten unberührt. Damit hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass er Zeiten des Mutterschutzes – wie auch des Fernbleibens vom Dienst aufgrund Erkrankung oder wegen Erholungsurlaubs – als Dienstzeiten ansieht (vgl. auch Sander in: Schwegmann/ Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 82. Update Juli 2019, § 28 BBesG Rn. 10a). Dies gilt indes nicht für den Urlaub ohne Dienstbezüge. Zwar bleibt der Beamtenstatus als solcher auch während des Urlaubs ohne Dienstbezüge unberührt. Auf die Zugehörigkeit zum Dienstherrn stellt § 75a LBG indes nicht allein ab, sondern fordert zusätzlich eine hauptberufliche Tätigkeit im Dienst des Dienstherrn. An einer solchen fehlt es während Urlaubs ohne Dienstbezüge, denn die Beamten sind dann vom Dienst freigestellt; in der Zeit vom 1. Januar 1979 bis 30. September 1980 war dies auch bei der Klägerin der Fall (vgl. § 43a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 LBG a. F.). Gegen die Berücksichtigung dieses Zeitraums als Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 75a LBG spricht nach den oben dargelegten Grundsätzen entscheidend, dass die Klägerin anders als zu den anderen oben genannten Zeiten keinen Anspruch auf Besoldung hatte. Hieran änderte sich auch nichts, wenn man § 43a Abs. 1 Nr. 2 LBG a. F. als eine frühe Form der Elternzeit im Sinne des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz [BEEG]) begriffe. Denn auch das in späteren Jahren eingeführte Elterngeld, das während eines Teils der Elternzeit gezahlt wird, ist keine Beamtenbesoldung; es wird nicht vom Dienstherrn gezahlt, sondern ist eine allen Anspruchsberechtigten zugutekommende Sozialleistung (vgl. Tiedemann in Schütz/ Maiwald, Beamtenrecht – Kommentar, 19. UPD Dezember 2019, § 46 BeamtStG Rn. 7). Diese Unterscheidung entspricht auch den geltenden Regelungen des Rechts der Europäischen Union. Danach wird der Urlaub, den der Beschäftigte anlässlich der Geburt seines Kindes nimmt, hinsichtlich der Bezahlung oder Vergütung wie eine Unterbrechung aus Gründen im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand behandelt (vgl. bereits Art. 11 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz [zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG], nunmehr Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie [EU] 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates). Dagegen wird diese Bezahlung oder Vergütung beim Elternurlaub von dem Mitgliedstaat oder den Sozialpartnern (lediglich) so festgelegt, dass die Inanspruchnahme von Elternurlaub durch beide Elternteile erleichtert wird (vgl. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie [EU] 2019/ 1158). Der Verweis in § 75a Abs. 2 LBG auf § 29 BBesG BE hilft einerseits nicht weiter, steht dem gefundenen Auslegungsergebnis andererseits aber auch nicht entgegen. In § 29 BBesG BE werden nur die Dienstherren und vergleichbare Arbeitgeber, nicht jedoch Dienstzeiten geregelt. Eine – zumindest teilweise – Verweisung auf die Regelungen zum sogenannten Besoldungsdienstalter im Allgemeinen oder auf § 28 BBesG BE im Speziellen enthält § 75a LBG nicht. Dies hätte durchaus nahegelegen: § 28 BBesG BE regelt besoldungsrechtlich berücksichtigungsfähige Zeiten. Im hier interessierenden Zusammenhang hat er immerhin Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG BE), weitere hauptberufliche Zeiten (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2 BBesG BE) und Zeiten einer Kinderbetreuung (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 1 BBesG BE) zum Gegenstand. Auf diese hätte der Berliner Gesetzgeber im Rahmen des § 75a LBG Bezug nehmen können, wie er dies früher in der Jubiläumsverordnung gemacht hatte (vgl. § 3 Abs. 2 und 3 JubVO BE). Der Bund (vgl. § 3 DJubV) sowie die anderen Länder, die eine eigenständige Jubiläumszuwendung wieder eingeführt haben (vgl. § 2 JubVO SH, § 3 JZV NW und § 3 JVO HE), haben dies jedenfalls getan. Wollte der Berliner Gesetzgeber eine weitreichendere Honorierung langjähriger Dienstherrentreue erreichen als der Bund und die anderen Länder, böten sich die bayerischen Regelungen als Vorbild an (vgl. § 3 JzV BY). Entgegen der Ansicht des Beklagten spricht der binnensystematische Verweis einzig auf § 29 BBesG BE und der normübergreifende systematische Vergleich zum Berliner Besoldungsrecht sowie der Blick auf die vergleichbaren Regelungen anderer Gesetzgeber nicht dafür, sondern dagegen, Urlaub ohne Dienstbezüge als Dienstzeit zu verstehen. Denn nach § 27 Abs. 3 Satz 3 BBesG BE verzögern Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge den (besoldungsrechtlichen) Aufstieg um diese Zeiten. Diese Regelung macht deutlich, dass solche Zeiten besoldungsrechtlich grundsätzlich keine Berücksichtigung finden. Daher bedarf es besoldungsrechtlich der Bestimmung in § 28 Abs. 2 BBesG BE, wonach bestimmte Zeiten ausnahmsweise den Stufenaufstieg nicht verzögern; dazu zählen z. B. die Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind (vgl. § 28 Abs. 2 Nr. 1 BBesG BE). Auch in anderen Bereichen hat der Gesetzgeber spezifische Regelungen getroffen, die die Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots als Beschäftigungszeiten fingieren (vgl. bspw. § 24 MuSchG für die Berechnung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub). Eine vergleichbare (Ausnahme-) Regelung für den Urlaub ohne Dienstbezüge findet sich jedoch weder in § 75a LBG noch sonst. Bei Beachtung des oben dargelegten Regel-Ausnahme-Verhältnisses lässt dies entgegen der Ansicht des Beklagten nur den Schluss zu, dass Zeiten eines Urlaubs ohne Dienstbezüge als Jubiläumsdienstzeit nicht relevant sind, wenn der Gesetzgeber nicht ausdrücklich etwas anderes regelt, was er hier nicht getan hat. Anders als der Beklagte meint, ist ein diesem Auslegungsergebnis entgegenstehender Wille des Gesetzgebers nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich ein solcher nicht daraus ableiten, dass der Gesetzgeber auch Gründe der Verwaltungsvereinfachung im Blick gehabt hat. Zwar wird im Gesetzentwurf in der Einzelbegründung zu § 75a Abs. 2 LBG ausgeführt, dass aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung alle Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienste eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn als Dienstzeit im Sinne der Vorschrift gölten. Für sich betrachtet ist der Begriff der Verwaltungsvereinfachung allerdings konturlos; er bedarf mindestens eines Bezuges. Anders als der Beklagte annimmt, lässt sich ein solcher zum hier auslegungsbedürftigen Begriff der hauptberuflichen Tätigkeit nicht feststellen. Vielmehr könnte sich die Verwaltungsvereinfachung ausweislich der Verknüpfung durch das Wort „demnach“ auf die legaliter vorgenommene Einbeziehung einer Vielzahl von Dienstherren und damit – wieder – nur die Regelung des § 29 BBesG BE beziehen (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin, Drucksache 17/2819 S. 9 f. und 13 f.). Eine Verankerung des Begriffs der Verwaltungsvereinfachung an der hauptberuflichen Tätigkeit lässt sich im Gesetzentwurf jedenfalls nicht ausmachen. Hinzu kommt, dass der Ansatzpunkt der Verwaltungsvereinfachung im folgenden Gesetzgebungsverfahren verwässert wurde. Nach dem Gesetzentwurf der Senatsverwaltung für Inneres und Sport waren Ausbildungszeiten und Zeiten eines Vorbereitungsdienstes keine Dienstzeit im Sinne des § 75a Abs. 2 LBG (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin, Drucksache 17/2819 S. 13 f.). Diese wurden erst auf Druck des Deutschen Gewerkschaftsbundes auf Vorschlag der Fraktion Die Linke, den die Regierungsfraktionen schließlich übernahmen, aufgenommen; eine Begründung hierfür enthalten die Gesetzgebungsmaterialien nicht (vgl. das Beschlussprotokoll des Hauptausschusses 17/109 vom 8. Juni 2016, Punkt 19 der Tagesordnung). Die Feststellung dieser Zeiten erfordert nunmehr einen gewissen Verwaltungsaufwand. Unionsrecht, insbesondere die für den streitgegenständlichen Zeitpunkt der Wiedereinführung der Jubiläumszuwendung maßgebliche Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG, steht dem nicht entgegen. Wie ihre Vorgängerregelungen bewahrt die Richtlinie 2010/18/EU bis zum Ende des Elternurlaubs (lediglich) die Rechte, die der Arbeitnehmer bzw. Beschäftigte zu Beginn des Elternurlaubs erworben hatte oder dabei war zu erwerben (vgl. § 5 Nr. 2 der o. g. Rahmenvereinbarung). Einen Anspruch auf den Erwerb von Anwartschaften während der Freistellung begründet sie nicht. Die Beschäftigten, deren Beschäftigungsverhältnis unter Suspendierung der wechselseitigen Hauptpflichten ruht, und die aktiven Beschäftigten sind grundsätzlich nicht vergleichbar (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 – C-333/97 [Lewen] – Rn. 37; vom 16. Juli 2009 – C-537/07 [Gómez-Limón] – Rn. 57, jeweils bei juris). Die Freistellung darf darum bei Entgeltbestandteilen, die auf das aktive Beschäftigungsverhältnis abstellen, anspruchsmindernd berücksichtigt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 a. a. O. Rn. 38). Es muss lediglich sichergestellt sein, dass die Rechte, die der Beschäftigte bei Antritt des Elternurlaubs bereits erworben hatte oder dabei war zu erwerben, bis zum Ende des Elternurlaubs bestehen bleiben und sich der Beschäftigte im Anschluss an den Elternurlaub im Hinblick auf diese Rechte in derselben Situation befindet wie vor dem Urlaub (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 – C-116/08 [Meerts] – Rn. 38 f.; BAG, Urteil vom 27. Januar 2011 – 6 AZR 526/09 – Rn. 34 ff., jeweils bei juris; vgl. jüngst auch EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 – C-12/17 – Rn. 29 ff, juris; vgl. hierzu Daum, Elternzeit ist Freizeit – das Urteil des EuGH in der Rechtssache Dicu, RdA 2019 S. 49 ff.). Verfassungsrecht steht ebenfalls nicht entgegen. Insbesondere handelt es sich bei der Jubiläumszuwendung nicht um einen Bestandteil der gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu gewährenden Alimentation (vgl. § 75 LBG; BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2003 – 2 B 60/03 – Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Februar 2017 – 4 S 299/16 – Rn. 21, jeweils juris). Eine Gleichbehandlung der Folgen des Beschäftigungsverbotes aufgrund Mutterschutzes und des Erziehungsurlaubs bzw. der Elternzeit ist von Verfassung wegen nicht geboten; dies gilt erst recht für den hier streitgegenständlichen Urlaub ohne Dienstbezüge, auch wenn dieser einen maßgeblichen Bezug zur Kinderbetreuung aufwies. Art. 6 Abs. 4 GG scheidet als Prüfungsmaßstab insoweit aus. Danach hat jede Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. Aus dieser Norm können für Sachverhalte, die nicht allein Mütter betreffen, keine besonderen Rechte hergeleitet werden. Heutzutage können alle Beschäftigten die Elternzeit bzw. Urlaub ohne Dienstbezüge zur Kinderbetreuung in Anspruch nehmen, egal ob sie Väter oder Mütter sind. Auch wenn dies tatsächlich vor allem die Mütter sind, die auch heute noch ihre Berufstätigkeit länger als die Väter unterbrechen, ist der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 4 GG nicht berührt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. März 1996 – 1 BvR 609/90, 1 BvR 692/90 – Rn. 52; BAG, Urteil vom 27. Januar 2011 – 6 AZR 526/09 – Rn. 75, jeweils juris). Nach alldem ist die Zeit vom 1. Januar 1979 bis 30. September 1980, während der die Klägerin ohne Dienstbezüge beurlaubt war und ihr Kleinkind betreut hat, nicht als Dienstzeit im Sinne des § 75a LBG zu werten. Damit hat sie ihr 40-jähriges Dienstjubiläum nicht am 1. April 2014 erreicht, wie der Beklagte meint. 2. Die Klage hat gleichwohl keinen Erfolg. Denn anders als die Klägerin annimmt, hat sich ihr 40-jähriges Dienstjubiläum nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich des § 75a LBG hinausgeschoben. Dies ergibt sich aus Folgendem: § 75a LBG gibt keine Auskunft dazu, wie der Jubiläumstag zu errechnen ist. Die Norm gibt lediglich vor, dass es sich um ein nach Jahren bemessenes Dienstjubiläum handelt. Daher ist für die Terminbestimmung auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze der §§ 31 und 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zurückzugreifen (vgl. Kallerhoff/Stamm in: Stelkens/ Bonk/ Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 31 Rn. 4). Diese verweisen auf die Vorschriften der §§ 187-193 BGB, da die Absätze 2 bis 5 des § 31 VwVfG vorliegend nichts anderes bestimmen. Im Rahmen der §§ 187-193 BGB erfolgt die Fristberechnung nicht nach §§ 187, 188 BGB (so aber ohne Begründung VG Gießen, Urteil vom 23. August 2017 – 5 K 278/16.GI – Rn. 28, juris), sondern gemäß § 191 BGB. Nach dieser Vorschrift wird der Monat zu 30 Tagen und das Jahr zu 365 Tagen gerechnet, wenn ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt ist, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht. Die Anwendung von § 191 BGB setzt mithin voraus, dass ein Zeitraum betroffen ist, dessen Lauf unterbrochen werden kann (nicht muss) und bei dem stattdessen die Möglichkeit besteht, dass sich die Gesamtdauer auch aus einer Addition von mehreren Zeiträumen mit Unterbrechungen ergeben kann (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 12. Januar 2010 – 3 A 325/09 – Rn. 42 ff.; Repgen in: Staudinger, BGB-Kommentar [Stand: 2019] § 191 Rn. 1; Fervers in: BeckOGK, BGB [Stand: 15. September 2019] § 191 Rn. 2). Dies ist hier der Fall. Denn anders als der Beklagte meint, hat der Gesetzgeber eben keine Regelung getroffen, wonach die Dienstzeit für die Berechnung des Dienstjubiläums ab einem bestimmten Zeitpunkt beginnt und sodann ununterbrochen fortläuft, solange nur ein Beschäftigungsverhältnis zum Dienstherrn besteht. Vielmehr hat er zusätzlich eine hauptberufliche Tätigkeit gefordert (siehe oben unter 1.). Auch im Besoldungs- und Versorgungsrecht werden die Fristen und Termine vorbehaltlich besonderer Regelungen gemäß § 191 BGB berechnet. Denn die maßgeblichen Zeiträume müssen ebenfalls nicht zusammenhängend verlaufen, sondern werden durch Summierung der jeweils relevanten Tage berechnet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. November 2017 – 4 S 2143/17 – Rn. 21; VG Bremen, Urteil vom 26. März 2009 – 2 K 1309/08 – Rn. 25, jeweils juris und mit Verweis schon auf BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1965 – II C 90.63 – ZBR 66, 91: Vollendung eines Dienstjahres mit Ablauf des 365. Tages). Im Übrigen scheint die Senatsverwaltung für Inneres und Sport ausweislich des dem Rundschreiben I Nr. 13/2016 vom 8. September 2016 beigefügten Berechnungsblattes im Ausgangspunkt ebenfalls von der Anwendung des § 191 BGB auszugehen, allerdings ohne dies in der Berechnung umzusetzen. Im Rahmen seines Anwendungsbereichs führt § 191 BGB nun dazu, dass ein Monats- oder Jahreszeitraum nicht wie in § 188 Abs. 2 BGB von „Datum zu Datum“ zu berechnen, sondern durch Abzählen zu ermitteln ist. Der Zeitraum ist zunächst in Tage umzurechnen und die Tage sind anschließend einzeln abzuzählen. Bei der Zählung der Tage sind sowohl Schalttage als auch Samstage, Sonn- und Feiertage als volle Tage zu zählen (vgl. Repgen a. a. O. Rn. 2; Fervers a. a. O. Rn. 5). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben besteht eine 40-jährige Dienstzeit aus 14 600 Tagen (40 Jahre mal 365 Tage). Resultierend vor allem aus den Schalttagen hat die Klägerin vom 1. April 1974 bis 31. Dezember 2015 jedoch 14 611 Diensttage absolviert. Dies ergibt sich aus folgender Berechnung: - 365 Tage (Ausbildung vom 1. April 1974 bis 31. März 1975), - 1 063 Tage (Dienstzeit vom 1. April 1975 bis 26. Februar 1978), - 93 Tage (Mutterschutz vom 27. Februar bis 30. Mai 1978), - 215 Tage (Dienstzeit vom 31. Mai bis 31. Dezember 1978) und - 12 875 Tage (Dienstzeit vom 1. Oktober 1980 bis 31. Dezember 2015). Folglich erreichte sie 40 Dienstjahre nicht erst zum oder nach dem Inkrafttreten des § 75a LBG am 1. Januar 2016, wie die Beteiligten meinen, sondern bereits elf Tage zuvor, das heißt am 20. Dezember 2015. Damit findet die Vorschrift im Fall der Klägerin für deren 40-jähriges Dienstjubiläum keine Anwendung. 3. Die Stichtagsregelung des § 75a LBG zur Wiedereinführung der Jubiläumszuwendung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Der Gesetzgeber hat bereits bei den Regelungen des Besoldungsrechts eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit. Es besteht ein weiter Spielraum politischen Ermessens, innerhalb dessen der Gesetzgeber das Recht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Jede Neuregelung muss zwangsläufig generalisieren und wird in der Abgrenzung Härten mit sich bringen; sie wird insoweit für die Betroffenen fragwürdig erscheinen. Die vielfältigen, hier vom Gesetzgeber zu berücksichtigenden Gesichtspunkte werden nicht immer miteinander in Einklang zu bringen sein. Die sich dadurch ergebenden Mängel sowie gewisse Benachteiligungen im Einzelfall müssen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt. Diese Grundsätze gelten für die Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG ebenso wie für die Anwendung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Das Grundgesetz hindert den Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht, Stichtage einzuführen, obwohl das unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt, insbesondere wenn sich die tatsächliche Situation derjenigen Personen, die gerade noch in den Genuss einer Neuregelung kommen, nur geringfügig von der Lage derjenigen unterscheidet, bei denen diese Voraussetzungen fehlen. Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtagsregelungen muss sich darauf beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zustehenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, insbesondere ob die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar war. In besonderen Lagen können Übergangsregelungen geboten sein (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. April 1995 – 2 BvR 794/91 – Rn. 31-34 m. w. N., juris). Diese Erwägungen gelten auch und erst recht dann, wenn Leistungen betroffen sind, die nicht zur Besoldung im engeren Sinne gehören und auch sonst nicht in Erfüllung der Alimentationspflicht gewährt werden (vgl. zur Beihilfegewährung: BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 – 2 BvR 1053/98 – juris). Hieran gemessen ist es nicht willkürlich, die wieder eingeführte Gewährung einer Jubiläumszuwendung mit Dankurkunde nur auf diejenigen Beamten und Richter zu erstrecken, die nach Inkrafttreten der den Anspruch begründenden Vorschriften ein entsprechendes Dienstjubiläum begehen, die Gewährung der vorgesehenen Leistung also an den Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes anknüpft. Grundsätzlich ist es Sache des Gesetzgebers zu bestimmen, ob ein Rechtsgebiet einer Novellierung bedarf und ab wann die Neuregelung gelten soll. Die Bestimmung des Zeitpunkts für das Inkrafttreten eines Gesetzes bedarf daher im Regelfalle keiner besonderen Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1977 – 1 BvR 820/76 – juris). Auch die im vorliegenden Fall hinzukommende Besonderheit, dass es sich bei der Jubiläumszuwendung nicht um eine erstmals vorgesehene Leistung des Dienstherrn handelt, sondern im Bereich des Beklagten Jubiläumszuwendungen unter ähnlichen Voraussetzungen auch schon früher gewährt worden waren, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es ist mit Blick auf die neue Rechtslage herauszustellen, dass auch die beamtenrechtliche Jubiläumszuwendung des § 75a LBG nicht für sich allein als vom Dienstherrn zu zahlender Geldbetrag zusteht. Vielmehr erhalten die Beamten anlässlich der Vollendung bestimmter Dienstzeiten eine Jubiläumsgabe und eine Dankurkunde. Geldbetrag und Dankurkunde bilden danach in der Regel eine Einheit. Dies macht nach wie vor deutlich, dass es sich bei der mit der Dankurkunde verbundenen Jubiläumszuwendung um eine Ehrengabe für treu geleistete Dienste handelt. Die ideelle Bedeutung der Jubiläumsgabe wird dadurch unterstrichen, dass bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen den Beamten die Gewährung der Jubiläumszuwendung entfällt oder hinausgeschoben wird (§ 75a Abs. 3-5 LBG). Von daher kommt dem als Jubiläumszuwendung vorgesehenen Geldbetrag auch im Hinblick auf seine geringe Höhe maßgebend nur eine symbolische Bedeutung zu. Schon danach ist es sachlich jedenfalls vertretbar, die Gewährung einer Jubiläumszuwendung in Form von Geld an den haushaltsrechtlichen Gegebenheiten auszurichten und es in Zeiten knapper finanzieller Mittel ohne gesetzliche Regelung den einzelnen Dienstherrn zu überlassen, anlässlich von Dienstjubiläen Dank und Anerkennung für treu geleistete Dienste ohne zusätzliche symbolische Gabe in Form eines Geldbetrages auszusprechen. Dieselben Erwägungen gelten auch für die Entscheidung, eine solche nicht mehr nachträglich zu gewähren, selbst wenn die Haushaltslage bei künftigen Dienstjubiläen eine andere Handhabung wieder rechtfertigt. Die Berücksichtigung solcher Gesichtspunkte mag zwar für hiervon betroffene Beamte und Richter gerade auch im Hinblick auf die nicht nur im Bereich des Beklagten, sondern bundesweit langjährige Tradition von Jubiläumsgaben in Form von Geldzuwendungen und ihren letztlich in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 74 LBG) gründenden Sinn und Zweck gegebenenfalls schwer nachvollziehbar sein. Der für alle Beamten und Richter anlässlich eines Dienstjubiläums gleichermaßen im Vordergrund stehende und in einer Ehrenurkunde zum Ausdruck gebrachte Dank und die gleichsam erfolgte Anerkennung für die dem Dienstherrn geleisteten treuen Dienste werden durch die zusätzliche Zahlung einer damit verbundenen Geldzuwendung oder deren Nichtzahlung jedoch nicht so wesentlich berührt, als dass sich eine unterschiedliche Behandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG verbieten würde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. September 2003 – 4 S 1422/02 – Rn. 22-23, juris; VG Berlin, Urteil vom 17. Januar 2020 – 26 K 275.18 – Abdruck S. 7 f.). Auf die früher getroffenen Feststellungen zum Jubiläumsdienstalter kann sich die Klägerin nicht (mehr) berufen. Die Festsetzungsbescheide sind ihrem Inhalt nach feststellende Verwaltungsakte, die auf zwingendem Recht beruhen. Da sich dieses zwischenzeitlich geändert hat und das neue Recht eine abschließende eigenständige Regelung trifft, haben die früheren Feststellungen keine Bedeutung mehr. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 und § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Frage, ob insbesondere Urlaub ohne Dienstbezüge zur Betreuung der eigenen Kinder bei der Bestimmung des Jubiläumsdienstalters nach § 75a LBG zu berücksichtigen ist, stellt sich für eine Vielzahl von Beamten. Von dem Normverständnis hängt auch die Art und Weise der Berechnung des Jubiläumsdienstalters ab. Ober- oder höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der in Form und Inhalt besonderen Berliner Regelung zur Wiedereinführung einer Jubiläumszuwendung gibt es noch nicht. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf bis zu 500 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Jubiläumszuwendung. Die 1957 geborene Klägerin trat am 1. April 1974 als Bürolehrling beim Bezirksamt K... in den Dienst des beklagten Landes. Genau ein Jahr später wurde sie unter Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf zur Stadtassistentenanwärterin und zum 1. Januar 1977 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Stadtassistentin zur Anstellung (Besoldungsgruppe A 5) ernannt. Gemäß der damals geltenden Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Landes Berlin vom 12. Januar 1968 (GVBl. S. 165) unter Berücksichtigung der Änderungsverordnung vom 24. April 1969 (GVBl. S. 482) – im Folgenden: Jubiläumsverordnung (JubVO BE) – wurde das Jubiläumsdienstalter der Klägerin auf den 1. April 1974 festgesetzt. Vom 27. Februar bis 30. Mai 1978 war die Klägerin im Mutterschutz, vom 31. Mai bis 31. Dezember 1978 wieder im Dienst. Vom 1. Januar 1979 bis 30. September 1980 war sie entsprechend ihren Anträgen nach § 43a Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. Januar 1972 (LBG a. F.) zur Betreuung ihres Kleinkindes unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt. Aus diesem Anlass wurde das Jubiläumsdienstalter auf Basis der Jubiläumsverordnung neu berechnet und auf den 1. Januar 1976 festgesetzt. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1980 wurde die Klägerin zur Stadtassistentin ernannt und in den folgenden Jahren bis zur Stadtobersekretärin (Besoldungsgruppe A 7) befördert. Nach Vollendung ihres 27. Lebensjahres wurde sie im April 1984 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. 1995 wurde sie zuletzt zur Stadtamtfrau (Besoldungsgruppe A 11) befördert. Während all dieser Jahre war sie fast durchgängig in Teilzeit, jedoch mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt; seit 2013 ist sie nur noch begrenzt dienstfähig. Aus Anlass ihres 25-jährigen Dienstjubiläums erhielt die Klägerin vom Bezirksamt F... am 1. Januar 2001 eine Dankurkunde und eine Jubiläumszuwendung in Höhe von 600 Deutsche Mark. Zum Ablauf des Jahres 2004 trat die Berliner Jubiläumsverordnung außer Kraft. Seit August 2010 ist die Klägerin bei der (nunmehrigen) Senatsverwaltung für W... beschäftigt. Dort erhielt sie aus Anlass ihrer 40-jährigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst am 1. Januar 2016 ein Dankschreiben der Senatorin. Mit Wirkung zum 1. Januar 2016 trat das Gesetz zur Wiedereinführung der Jubiläumszuwendungen für Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter im Land Berlin vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 333), mit dem § 75a des Landesbeamtengesetzes (LBG) implementiert wurde, in Kraft. Mit Bescheid vom 4. November 2016 setzte das Landesverwaltungsamt Berlin den 40. Jubiläumstag der Klägerin auf den 1. April 2014 fest und teilte ihr mit, sie habe keinen Anspruch auf die entsprechende Jubiläumszuwendung nach § 75a LBG, weil der Jubiläumstag bereits vor dem 1. Januar 2016 vollendet worden sei. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, den das Landesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2017 mit im Wesentlichen folgender Begründung zurückwies: Die neuen Regelungen des Landes Berlin zur Jubiläumsdienstzeit seien weiter gefasst als die früheren in der Berliner Jubiläumsverordnung und auch als die in der Jubiläumsverordnung des Bundes. Zeiten eines Hinausschiebens der Dienstzeit oder einer nur anteiligen Anrechnung seien im Gesetzestext nicht aufgeführt. Daraus ergebe sich im Umkehrschluss, dass weder der Beschäftigungsumfang noch eventuelle Beurlaubungszeiten mit oder ohne Dienstbezüge der Berücksichtigung als Jubiläumsdienstzeit entgegenstünden. Im Vordergrund stehe die Honorierung der langjährigen Dienstherrentreue. Die weitgehende Anrechnungsmöglichkeit von Dienstzeiten entspreche aber auch dem Grundgedanken, einer Diskriminierung durch Teilzeitbeschäftigungen und Beurlaubungen entgegenzuwirken; dies sei insbesondere hinsichtlich von Kinderbetreuungszeiten den Richtlinien des Europäischen Parlaments und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Antidiskriminierung geschuldet. Diese Sichtweise werde gestützt durch ein erläuterndes Rundschreiben der Senatsverwaltung für Inneres und Sport. Nach so verstandener Norm habe die Klägerin keinen Anspruch auf die Jubiläumszuwendung, weil die Wirkungskraft der Vorschrift erst vom 1. Januar 2016 an zum Tragen komme; eine weiter in die Vergangenheit reichende Stichtagsregelung habe der Gesetzgeber bewusst nicht getroffen. Auf die früheren Festsetzungen des Jubiläumsdienstalters könne sich die Klägerin nicht berufen. Diese seien auf Basis der zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Berliner Jubiläumsverordnung getroffen worden und damit für den hier geltend gemachten Anspruch, der sich nach dem nunmehr geltenden Recht beurteile, ohne Belang; dies gelte auch für die noch am 1. Januar 2016 ergangene Danksagung, die zudem unter freigestelltem Rückgriff auf die frühere Rechtslage ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt sei. Mit der am 30. Januar 2017 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie macht geltend, das Landesverwaltungsamt dürfe den Zeitraum vom 1. Januar 1979 bis 30. September 1980 nicht als Dienstzeit werten, da sie während dieser Zeit nicht im Sinne des § 75a LBG hauptberuflich tätig, sondern ohne Bezüge beurlaubt gewesen sei. Folglich habe sich ihr 40-jähriges Dienstjubiläum um diese Zeit nach hinten – nämlich auf den 1. Januar 2016 – und damit in den zeitlichen Geltungsbereich des § 75a LBG verschoben. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Landesverwaltungsamtes Berlin vom 4. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 4. Januar 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr die anlässlich ihres 40-jährigen Dienstjubiläums zu zahlende Jubiläumszuwendung in Höhe von 450 Euro zu gewähren. Der Beklagte bezieht sich auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides und beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Personalakte der Klägerin (vier Bände) und den Widerspruchsvorgang verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.