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Urteil

4 S 2143/17

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2017:1122.4S2143.17.00
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Leitsätze
1. Die zweijährige Wartefrist des § 19 Abs 3 S 1 LBeamtVG (juris: BeamtVG BW) ist erst erfüllt, wenn der Beamte selbst für mindestens 730 Tage Dienstbezüge erhalten hat.(Rn.17) 2. Durch die den Erben begünstigende Behaltensregelung des § 31 Abs 1 S 1 LBeamtVG (juris: BeamtVG BW) kann diese Zweijahresfrist nicht erfüllt werden.(Rn.17)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. Juli 2017 - 2 K 695/16 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die zweijährige Wartefrist des § 19 Abs 3 S 1 LBeamtVG (juris: BeamtVG BW) ist erst erfüllt, wenn der Beamte selbst für mindestens 730 Tage Dienstbezüge erhalten hat.(Rn.17) 2. Durch die den Erben begünstigende Behaltensregelung des § 31 Abs 1 S 1 LBeamtVG (juris: BeamtVG BW) kann diese Zweijahresfrist nicht erfüllt werden.(Rn.17) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. Juli 2017 - 2 K 695/16 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht in vollem Umfang als zulässig, aber unbegründet abgewiesen. Der Bescheid des LBV vom 19.01.2015 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 03.02.2016 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Festsetzung eines höheren Witwengeldes (§ 113 Abs. 5 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat mit überzeugender Argumentation zutreffend entschieden, dass das Witwengeld der Klägerin vom LBV rechtmäßig unter Zugrundelegung von Dienstbezügen ihres verstorbenen Ehemannes („nur“) nach der Besoldungsgruppe A 12 festgesetzt worden ist. Eine Neufestsetzung unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A 13 kann die Klägerin nicht beanspruchen. Denn die zweijährige Wartefrist des § 19 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG ist erst erfüllt, wenn der Beamte selbst für mindestens 730 Tage Dienst Bezüge erhalten hat. Durch die den Erben begünstigende Behaltensregelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG kann diese Zweijahresfrist nicht erfüllt werden. Dies ergibt sich hinreichend eindeutig sowohl bei grammatikalischer und systematischer als auch teleologischer Auslegung der Normen. I. Das Witwengeld der Klägerin wurde in den angefochtenen Bescheiden korrekt festgesetzt. Nach § 34 Abs. 1 i.V.m. § 104 Abs. 1 LBeamtVG in der zum Zeitpunkt des Versterbens ihres Ehemannes am 24.11.2014 maßgeblichen Fassung (vgl. Art. 3 Dienstrechtsreformgesetz vom 09.11.2010, GBl. S. 793) beträgt das Witwengeld aus einer vor dem 01.01.2002 geschlossenen Ehe, bei der mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren ist, 60 Prozent des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder erhalten hätte, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. Gemäß der sogenannten Wartefristregelung des § 19 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG sind bei einem Beamten, der aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn angehört, nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes ruhegehaltfähig, wenn der Beamte die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amts (im statusrechtlichen Sinne) vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten hat. Dies entspricht der Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz des Bundes. II. Der am 24.11.2014 verstorbene Ehemann der Klägerin hat im Sinne des § 19 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG nicht mindestens zwei Jahre lang Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 13 „erhalten“. Auch wenn man den genauen Wortlaut der Norm, wie von der Klägerin eingefordert, zugrunde legt, hätte er aufgrund seiner Beförderung zum 01.12.2012 erst mit Ablauf des 30.11.2014 volle zwei Jahre lang solche Dienstbezüge erhalten. Unglücklicherweise ist er jedoch sechs Tage zuvor verstorben. Er selbst hat mithin nicht zweimal 365, d.h. 730 Tage lang A 13-Dienstbezüge erhalten, sondern nur 724 Tage. 1. Auch nach dem klaren Wortlaut des § 19 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG kommt es gerade darauf an, ob „der Beamte“ selbst zwei Jahre lang solche erhöhten Dienstbezüge „erhalten“ hat. Nicht darauf an kommt es, ob der Ehegatte oder die Erben des verstorbenen Beamten zwei Jahre lang oder einige Tage in diesem Zeitraum von erhöhten Dienstbezügen des Beamten profitiert haben bzw. ob sie diese Bezüge gemäß der Behaltensregelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG nach seinem Tod nicht anteilig zurückerstatten müssen. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG verbleiben den Erben eines verstorbenen Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten für den Sterbemonat die Bezüge des Verstorbenen. Nach Satz 2 der Norm gilt dies auch für eine für den Sterbemonat gewährte Aufwandsentschädigung. Mit dem Tod des Beamten werden die überzahlten Dienstbezüge juristisch zu Geldern der Erben bzw. des Ehegatten. Dies wird im Lichte von § 31 Abs. 2 LBeamtVG besonders deutlich. Denn hiernach können die an den Verstorbenen noch nicht gezahlten Teile der Bezüge für den Sterbemonat statt an die Erben auch an den Ehegatten des verstorbenen Beamten gezahlt werden. Im vorliegenden Fall hat mithin der verstorbene Ehemann der Klägerin nur 724 Tage A 13-Bezüge sowie die Klägerin 6 Tage Bezüge in dieser Höhe „erhalten“, weshalb die zweijährige Wartefrist des § 19 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG nicht erfüllt ist. Das „Behalten“ von Bezügen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG ist kein „Erhalten“ im Sinne des § 19 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG. 2. Es ist entscheidungserheblich, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin nur 724 und keine 730 Tage lang A 13-Bezüge erhalten hat. Denn nach Systematik und Regelungstechnik des LBeamtVG werden Bezüge, auch wenn sie aus fürsorgerechtlichen Gesichtspunkten gemäß § 5 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) monatlich im Voraus ausbezahlt werden, immer taggenau berechnet. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 LBesG entsteht der Anspruch auf Besoldung „mit dem Tag“, an dem die Ernennung, Versetzung, Übernahme oder der Übertritt in den Dienst wirksam wird. Gemäß § 4 Abs. 2 LBesG endet der Anspruch auf Besoldung dementsprechend grundsätzlich „mit Ablauf des Tages“, an dem der Beamte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet. Gemäß § 4 Abs. 3 LBesG wird grundsätzlich nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, wenn der Anspruch auf Besoldung „nicht für einen vollen Kalendermonat“ besteht. Die regelmäßig taggenaue Berechnung gilt im gesamten Beamtenrecht und nicht nur für die Besoldung, sondern auch für die Versorgung. Denn gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG ist nur diejenige Dienstzeit ruhegehaltfähig, die der Beamte „vom Tag der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an“ im Dienst eines inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Nichts anderes gilt, wenn auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch bei unvorhergesehenem Ausscheiden aus dem Dienst abgestellt wird. Gemäß § 15 Abs. 2 LBesG regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge grundsätzlich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Da die Verweildauer von zwei Jahren nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht (etwa im Falle einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge), ist für die Zweijahresberechnung nicht § 188 Abs. 2 BGB, sondern § 191 BGB entsprechend anzuwenden. Nach dieser Berechnungsvorschrift von Zeiträumen wird wiederum taggenau der Monat zu 30 und das Jahr zu 365 Tagen gerechnet. Dementsprechend ordnet der Gesetzgeber an, dass beispielsweise die Höhe des Ruhegehalts unter Benutzung des Nenners 365 für ein Dienstjahr zu berechnen ist (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG). Auch im Rahmen des § 19 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG ist also gemäß dieser Grundregelung die zweijährige Wartefrist taggenau mit 730 Tagen zu berechnen (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 24.06.1965 - II C 90.63 -, ZBR 1966, 91). III. Die teleologische Auslegung nach Sinn und Zweck der Normen führt zu dem gleichen Ergebnis. Auch aus dieser Perspektive ergibt sich, dass die Wartefrist in § 19 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG von 730 Bezugstagen des verstorbenen Beamten nicht über die Behaltensregelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG zugunsten der Ehegatten bzw. Erben verkürzt werden kann. Das Verwaltungsgericht hat auch insoweit überzeugend begründet, dass rechtlich für die Erfüllung dieser Wartefrist nicht die gegebenenfalls zufällige tatsächliche Auszahlung der Bezüge maßgebend sein kann, was bei Schwierigkeiten der Zahlungsabwicklung augenfällig wird. Rechtlich maßgebend kann vielmehr nur die tatsächliche, taggenau zu berechnende Verweildauer im Amt sein, für die ein Anspruch auf Dienstbezüge bestand. Zu den von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt die Versorgung nach Maßgabe des letzten Amts. Voraussetzung dieser Versorgung ist ein Mindestmaß an nachhaltiger, diesem Amt entsprechender Dienstleistung. Mit der Wartefristregelung des § 19 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG sollen zum einen „Gefälligkeitsbeförderungen“ unmittelbar vor Eintritt in den Ruhestand verhindert oder ihnen zumindest die versorgungsrechtliche Anerkennung versagt werden. Zum anderen wird mit der Wartefrist die Voraussetzung statuiert, dass eine versorgungsrechtliche Anerkennung der Beförderung oder anderweitigen Statusamtsverleihung nur erfolgen soll, wenn das zeitliche Mindestmaß von 730 Tagen an Dienstleistung in dem zuletzt bekleideten Amt erbracht worden, der Status also gleichsam „erdient“ und so zum nachhaltigen Ausgangspunkt der amtsgemäßen Versorgung geworden ist (s. zu vergleichbarem Bundes- bzw. Landesrecht: BT-Drs. 8/3194 S. 5 und 16/7076 S. 155; BVerfG, Beschluss vom 07.07.1982 - 2 BvL 14/78 u.a. -, Juris Rn. 38 ff. und Beschluss vom 20.03.2007 - 2 BvL 11/04 - , BVerfGE 117, 372; BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - 2 C 13.16 -, Juris; Urteil vom 17.03.2016 - 2 C 2.15 -, BVerwGE 154, 253; Beschluss vom 17.01.2013 - 2 B 129.11 -, Juris). Die Wartefristregelung des § 19 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG ist Kodifikation dieses Konzepts (vgl. Reich, BeamtVG, 2013, § 5 Rn. 14 ff., Kugele, BeamtVG, 2011, § 5 Rn. 11 ff., jeweils m.w.N.). Die Ausnahmefälle, in denen ein Beamter zwar ein Amt bekleidet, aber keinen Dienst leistet, sind in der Regel, wie etwa bei unentschuldigtem Fernbleiben vom Dienst, mit einem Verlust der Dienstbezüge verbunden, soweit nicht - wie im Falle von Urlaub oder der von der Klägerin zitierten Erkrankung (vgl. ausdrücklich § 19 Abs. 4 LBeamtVG sowie § 26 Beamtenstatusgesetz und §§ 43, 44 Abs. 2 Landesbeamtengesetz) - ausnahmsweise etwas anderes gesetzlich geregelt ist. Das Abstellen in § 19 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG auf die Dauer des „Erhaltens“ der Dienstbezüge aus dem Beförderungsamt erklärt sich aus der Berücksichtigung dieser Ausnahmefälle. § 19 Abs. 3 Satz 3 LBeamtVG regelt zudem klarstellend, dass eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge nur dann in die Zweijahresfrist einzurechnen ist, soweit sie ausdrücklich als ruhegehaltfähig bezeichnet wurde. Auch aus Sinn und Zweck der Behaltensregelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG, die schon von ihrem Wortlaut her nichts zu den Versorgungsbezügen der Hinterbliebenen regelt, ergibt sich nichts anderes. Witwengeld ist Teil der Alimentation des Beamten und als solches denselben Grundsätzen unterworfen. Zwar ordnet § 31 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG an, dass den Erben eines verstorbenen Beamten für den Sterbemonat die Bezüge des Verstorbenen verbleiben. Ratio dieser Vorschrift ist jedoch insbesondere Rückabwicklungsschwierigkeiten bei der Erstattung der sonst rechtsgrundlos geleisteten Zahlung für die restlichen Tage des Sterbemonats zu verhindern. In Anbetracht des Sinns und Zwecks der Wartefristregelung des § 19 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG, eine 730-tägige Mindestdienstzeit sicherzustellen, ist nicht ersichtlich, dass dem einen vollkommen anderen Zweck verfolgenden § 31 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG hierbei Relevanz zukommen könnte. Beide Vorschriften haben offenkundig eine ganz unterschiedliche Zielrichtung und treffen jeweils eigenständige Regelungen. Das Verwaltungsgericht hat schließlich zutreffend auf den Vergleich mit der Situation eines in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten hingewiesen. Dieser erhält zwar gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG (vgl. § 4 Abs. 1 BBesG) für den Monat, in dem ihm die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt worden ist, und für die folgenden drei Monate die Bezüge weiter, die ihm am Tag vor der Versetzung zustanden. Die nach der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand angefallenen Zeiten werden jedoch ebenfalls nicht bei der 730-tägigen Wartefrist des § 19 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG eingerechnet (vgl. Plog/Wiedow, BBG, 370. Lief. 8/2016, § 5 BeamtVG Rn. 174). Für Zeiten nach dem Tod des Beamten kann erst recht der Sache nach nichts anderes gelten. Da schließlich mangels gesetzlicher Grundlage auch die von der Klägerin geltend gemachten Überstunden ihres verstorbenen Mannes im Rahmen der Wartefrist des § 19 Abs. 3 Satz 3 LBeamtVG nicht berücksichtigt werden können, kann die Berufung keinen Erfolg haben. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. V. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Beschluss vom 22. November 2017 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1GKG auf 4.131,60 EUR festgesetzt (begehrte Versorgung i.H.v. 1.795,29 abzüglich festgesetzter Versorgung i.H.v. 1.623,14 = 172,15 x 24; vgl. Nr. 10.4 Streitwertkatalog 2013). Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Klägerin begehrt die Festsetzung eines höheren Witwengeldes. Die am … 1959 geborene Klägerin schloss am 19.09.1997 die Ehe mit dem am 27.08.1956 geborenen Beamten R.S., der mit Wirkung vom 01.12.2012 zum Oberamtsrat der Besoldungsgruppe A 13 ernannt wurde. Am 24.11.2014 verstarb der Beamte. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) setzte mit Bescheid vom 19.01.2015 Witwengeld in Höhe von 1.623,14 EUR brutto fest und legte dabei die Versorgungsbezüge eines Beamten aus der Besoldungsgruppe A 12 der höchsten Stufe 12 zugrunde, weil die Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 13 keine zwei Jahre lang bezogen worden seien. Zudem wurde ein Sterbegeld in Höhe von 9.814,32 EUR festgesetzt. Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid unter dem 13.02.2015 Widerspruch. Zur Begründung trug sie vor, im Monat November habe ein Anspruch auf volle Besoldung bestanden, so dass zwei volle Jahre lang eine Besoldung der Besoldungsgruppe A 13 bezogen worden sei. Außerdem habe ihr Ehemann viele Überstunden geleistet. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.02.2016 wies das LBV den Widerspruch zurück. Der Anspruch auf Dienstbezüge habe nur bis zum Todestag des Beamten bestanden. Bei § 31 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) handele es sich um eine Belassungsvorschrift, aber nicht um einen Zahlungsanspruch auf Besoldungsbezüge. Die Zweijahresfrist sei daher nicht erfüllt. Hiergegen erhob die Klägerin am 18.02.2016 Klage und trug zur Begründung vor, da die Dienstbezüge monatlich im Voraus bezahlt würden, habe ihr Ehemann zum Zeitpunkt seines Todes die Dienstbezüge im 24. Monat und also bereits zwei Jahre lang erhalten. § 31 LBeamtVG regele, dass die im Sterbemonat bezahlten Bezüge auch nicht anteilig zurückbezahlt werden müssten. Das Wort „erhalten“ in § 19 Abs. 3 LBeamtVG knüpfe an die tatsächliche Zahlung und nicht an die Verweildauer im der Besoldung zugrunde liegenden Amt an. Sonst hätte der Gesetzgeber auf den Zeitraum des Innehabens des letzten Amtes abgestellt. Mit Urteil vom 06.07.2017 - 2 K 695/16 - wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage in vollem Umfang ab. Die zweijährige Wartefrist des § 19 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG sei nicht erfüllt, weil nicht auf die Dauer des tatsächlichen Erhalts der Bezüge, sondern auf die Verweildauer im Amt abzustellen sei, für die ein Anspruch auf Dienstbezüge bestand. Dies ergebe sich aus Sinn und Zweck der Regelung. Die Belassensvorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG verfolge eine andere Zielrichtung und könne nicht zur Erfüllung der zweijährigen Wartefrist des § 19 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG herangezogen werden. Das Urteil wurde der Klägerin am 07.08.2017 zugestellt. Am 04.09.2017 hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt und diese am 04.10.2017 begründet. Sie vertieft ihr Vorbringen und ergänzt im Wesentlichen, der Wortlaut des § 19 Abs. 3 LBeamtVG stelle klar und eindeutig auf das mindestens zweijährige „Erhalten“ der Dienstbezüge ab. Im vorliegenden Fall seien die Dienstbezüge auch Ende Oktober 2014 im Voraus für den Sterbemonat November 2014 in vollem Umfang ausbezahlt und wegen § 31 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG auch nicht etwa anteilig rückerstattet worden, weswegen man zwei volle Jahre rechtmäßig Dienstbezüge „erhalten“ habe. Mit dem Begriff des „Erhaltens“ der Dienstbezüge habe der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen, dass der Beamte nicht exakt zwei Jahre im Dienst gewesen sein müsse, weil es auf den rechtmäßigen Erwerb der Dienstbezüge ankomme. Wer über zwei Jahre höhere Dienstbezüge erhalten habe, habe sich in seinem Amt bewährt und damit einen Anspruch auf bessere Versorgung erdient. Zeiten der Dienstunfähigkeit würden auch nicht aus der zweijährigen Wartefrist herausgerechnet, obwohl ein Beamter in Krankheitszeiten ebenfalls nicht diensttätig sei. Nach zweijährigem Erhalt höherer Dienstbezüge sei die Lebensplanung und Lebensführung hierauf eingestellt. Aus diesem Grund habe die Klägerin Anspruch auf Festsetzung ihres Witwengeldes auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 13 und nicht nur A 12. Die Klägerin beantragt, in Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 06.07.2017 - 2 K 695/16 - den Beklagten zu verpflichten, ihr Witwengeld ab 01.12.2014 unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A 13 neu festzusetzen und den Bescheid des LBV vom 19.01.2015 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 03.02.2016 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und macht im Wesentlichen geltend, Zweck der zweijährigen Wartefrist sei ein Mindestmaß an nachhaltiger, diesem Amt entsprechender Dienstleistung. Der verstorbene Beamte habe keine solche zweijährige Mindestzeit über entsprechende Dienstleistungen erbracht. Der Gesetzesbegriff des „Erhaltens“ sei nicht in rein tatsächlicher Hinsicht zu verstehen. In diesem Sinne erhalte ein Beamter Dienstbezüge vielmehr nur, wenn diese ihm aufgrund eines Rechtsanspruchs zugestanden hätten, was im vorliegenden Fall eben keine vollen zwei Jahre lang gegeben gewesen sei. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des LBV vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.