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Urteil

5 K 351.15

VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:1026.VG5K351.15.00
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Leitsätze
Die Klage ist unzulässig, wenn sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung weigert, einen Sachantrag zu stellen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 92 vom Hundert und der Beklagte acht vom Hundert zu tragen. Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Klage ist unzulässig, wenn sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung weigert, einen Sachantrag zu stellen. Die Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 92 vom Hundert und der Beklagte acht vom Hundert zu tragen. Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist unzulässig. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt. Gemäß § 103 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erhalten die Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen. Das bedeutet zwar nicht, dass ein ausdrücklicher Klageantrag in jedem Fall zwingend gestellt werden muss, wenn das Klagebegehren (§ 88 VwGO) aus der Klageschrift oder dem sonstigen Akteninhalt hinreichend klar und widerspruchsfrei hervorgeht. Entsprechendes gilt für den Fall, dass ein Beteiligter zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist; es gilt dann sein Antrag aus den vorbereitenden Schriftsätzen auch für die mündliche Verhandlung als gestellt. Anders liegt es jedoch, wenn ein Beteiligter oder dessen Prozessbevollmächtigter zur mündlichen Verhandlung erscheint, sich aber auch nach Aufforderung weigert, einen Antrag zu stellen. In einer derartigen Konstellation ist die Klage als unzulässig abzuweisen, denn es steht nicht fest, dass der Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis an einer Sachentscheidung hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. September 2018 – 7 S 1875/15 –, juris Rn. 36; Sächsisches OVG, Beschluss vom 04. Februar 2016 – 2 A 385/14.NC –, juris Rn. 9; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. Januar 2009 – 15 ZB 08.3062 –, juris Rn. 12; OVG Berlin, Urteil vom 21. Juli 1967 – II B 58.66 –, NJW 1968, 1004; VG Gera, Urteil vom 6. Februar 2003 – 4 K 15/00.GE –, juris Rn. 15; Schoch/Schneider/Bier/Ortloff/Riese, 38. EL Januar 2020, VwGO § 103 Rn. 48; BeckOK VwGO/Brüning, 54. Ed. 1.1.2020, § 103 Rn. 13; Wysk/Bamberger, 3. Aufl. 2020, VwGO § 103 Rn. 15; NK-VwGO/Dolderer, 5. Aufl. 2018, VwGO § 103 Rn. 47; HK-VerwR/Sennekamp, 4. Aufl. 2016, VwGO § 103 Rn. 16). Nachdem der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung das Ablehnungsgesuch des Klägers verlesen hatte, konnte der Termin gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 47 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) fortgesetzt werden. Danach gilt: Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Die Voraussetzungen der Vorschrift sind erfüllt. Eine Entscheidung über die Ablehnung hätte eine Vertagung der Verhandlung erfordert. Über das Ablehnungsgesuch hätte das Gericht in der nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung, das heißt durch die Vertretungskammer, entscheiden müssen. Diese Entscheidung hätte nicht mehr am gleichen Tag herbeigeführt werden können, zumal die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers ausdrücklich um die Übermittlung von dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richter gebeten hatten. Nach Fortsetzung des Termins hat die Verfahrensbevollmächtigte des Klägers zu Protokoll erklärt: „Wir sind der Auffassung, dass eine Erörterung der Sach- und Rechtslage im Hinblick auf den neuerlichen Befangenheitsantrag nicht mehr zulässig ist. Denn es handelt sich um keine notwendige Handlung innerhalb der mündlichen Verhandlung. Wir werden uns deshalb an der Erörterung nicht beteiligen.“ Auf die darauf folgende Frage des Vorsitzenden nach den Sachanträgen hat die Verfahrensbevollmächtigte des Klägers zu Protokoll gegeben: „Wir sind auch nicht bereit, in den Verfahren Anträge zu stellen.“ Auf § 47 Abs. 2 ZPO hat der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Damit hat der Kläger unzweideutig zum Ausdruck gebracht, sich an der mündlichen Verhandlung nicht mehr beteiligen, und insbesondere keine Sachanträge stellen zu wollen. Einer weiteren Aufforderung seitens des Gesichts, Anträge zur Sache zu stellen, bedurfte es aufgrund der unmissverständlichen Bestimmtheit der Aussagen nicht. Durch die Weigerung, einen Antrag zu stellen, hat der Kläger klar zu erkennen gegeben, dass er im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wegen der seiner Ansicht nach bestehenden Besorgnis der Befangenheit keine Entscheidung des Rechtsstreits in der Sache wünscht. Deshalb sollte die Stellung eines Sachantrags bewusst unterbleiben. Bei dieser Sachlage ist das Gericht gehindert, seiner Entscheidung gegen den erklärten Willen des Klägers dessen schriftsätzlich angekündigten Antrag zugrunde zu legen. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, ihm sei eine Antragstellung vor dem Hintergrund von § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 43 ZPO nicht zuzumuten gewesen. Danach verliert ein Beteiligter sein Ablehnungsrecht wegen Besorgnis der Befangenheit, wenn er sich in eine Verhandlung einlässt oder Anträge stellt, ohne den Ablehnungsgrund geltend zu machen. Da der Kläger sein Ablehnungsgesuch vorliegend bereits angebracht hatte, ist die Regelung nicht einschlägig. Der Verlust des Ablehnungsrechts tritt nicht ein, wenn sich der Beteiligte – wie hier – nach Ablehnung des Richters auf die weitere Verhandlung einlässt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2016 – VIII ZB 47/15 –, juris Rn. 14). Angesichts der Unzulässigkeit der Klage, kommt es vorliegend nicht darauf an, dass die Klage unbegründet wäre, weil der Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2015 betreffend die Jahre 2001 und 2002 bestandskräftig geworden ist, die geltend gemachten Forderungen spätestens seit dem 1. Januar 2008 verjährt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 – 2 C 20.19 –, juris Rn. 14-44) und sich der in der Mitarbeiterinformation vom 21. April 2008 erklärte Verjährungsverzicht auf unverjährte Forderungen beschränkt (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 52). Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben und der Beklagte die Kostentragungspflicht anerkannt hat, trägt der Beklagte die Kosten (§ 161 Abs. 2 VwGO), im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 und § 709 Satz 2 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf bis 30.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger war in den Jahren 2001 bis 2004 als Beamter der Berliner Feuerwehr im Dienst des Beklagten und verlangt finanziellen Ausgleich für in dieser Zeit über 48 Stunden in der Woche hinaus geleisteten Dienst. Nach eigenen Angaben wandte sich der Kläger im Jahr 2001 schriftlich an den Beklagten und machte die Anerkennung und Vergütung des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit geltend. Weitere Anträge stellte er in den Jahren 2007 und 2008. Unter dem 21. April 2008 veröffentlichte die Berliner Feuerwehr eine „Mitarbeiterinformation“ zu dem Thema und erklärte unter anderem, dass eine Verjährung etwaiger Ansprüche von der Behörde nicht geltend gemacht werde. Durch Bescheid des Polizeipräsidenten vom 23. Dezember 2013 gewährte der Beklagte dem Kläger Ausgleich für Zuvielarbeit in den Jahren 2005 und 2006. Im Übrigen lehnte er den Antrag ab, weil der Anspruch für die Jahre 2001 bis 2004 verjährt und für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Januar 2008 durch Zahlungen nach dem sog. Zuvielarbeitsgesetz abgegolten sei. Von den gewährten Beträgen führte der Beklagte Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag ab. Der Widerspruch des Klägers vom 20. Januar 2014 wurde durch Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidenten vom 26. Oktober 2015 zurückgewiesen. Nachdem der Kläger am 27. November 2015 Klage erhoben hatte, gewährte der Beklagte dem Kläger durch Änderungsbescheid vom 4. Oktober 2016 weiteren Ausgleich für Zuvielarbeit für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Januar 2008, wobei er von den entsprechend geleisteten Zahlungen wiederum Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag abführte. Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst Ausgleichszahlungen für die Zeiträume vom 2003 bis 2004 sowie vom 1. Januar 2007 bis 31. August 2008 begehrt und sich darüber hinaus gegen den Steuerabzug bei den bereits geleisteten Zahlungen für 2005 und 2006 gewandt. Soweit der Beklagte aufgrund des Änderungsbescheids vom 4. Oktober 2016 Zahlungen an den Kläger in Höhe von 2.312,43 Euro geleistet hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt; der Beklagte hat die Kostenlast insoweit anerkannt. Mit Schriftsatz vom 3. August 2017 hat der Kläger die Klage auf Ausgleichszahlungen für die Jahre 2001 und 2002 erweitert. Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte habe für die Jahre 2001 bis 2004 wirksam auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Zudem unterlägen die als Entschädigung geschuldeten Ausgleichszahlungen nicht der Steuerpflicht und seien daher vollständig und ohne Abzüge an den Kläger auszuzahlen. Der Kläger hat zuletzt angekündigt zu beantragen, den Beklagten unter Aufhebung bzw. Abänderung des angegriffenen Bescheides zu verurteilen, eine nicht näher bezifferte Geldleistung für die Jahre 2001 bis 2004 und zusätzlich die Steuerabzugsbeträge für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Januar 2008 jeweils nebst Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen. Über die Streitsache hat die Kammer am 14. September 2020 gemeinsam mit den Parallelverfahren zu den Aktenzeichen 5 K 83.18, 5 K 143.18, 5 K 167.18, 5 K 168.18 und 5 K 272/20 mündlich verhandelt. Der anwaltlich vertretene Kläger hat sich in der mündlichen Verhandlung trotz ausdrücklicher Nachfrage geweigert, einen Sachantrag zu stellen, nachdem er zuvor die drei Berufsrichter der Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hatte. Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Begründung des angegriffenen Bescheides, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Behördenakten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind, sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.