Urteil
7 S 1875/15
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Wertermittlung im Flurbereinigungsverfahren ist nach den für Agrarland vorgesehenen Grundsätzen vorzunehmen; eine Abweichung zugunsten einer Bewertung nach dem Verkehrswert kommt nur bei konkreten, hinreichend sicheren Anhaltspunkten für Bauerwartungsland oder andere wertrelevante Nicht-Agrarnutzungen in Betracht (§§ 27 ff., 28, 29 FlurbG; ImmoWertV).
• Flächen, die nachträglich aus dem Flurbereinigungsgebiet ausgeschlossen wurden, machen den Teil der Wertfeststellung für diese Flächen gegenstandslos; insoweit fehlt dem Betroffenen Klagebefugnis und Rechtsschutzbedürfnis (§ 8 Abs.1 FlurbG, § 43 LVwVfG).
• Bei landwirtschaftlich genutzten Flächen ist für die Wertermittlung der Nutzen bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung maßgeblich; Ortsnähe oder vereinzelt höhere Verkaufspreise begründen ohne konkrete städtebauliche Planung oder objektive Nachfrage keine Bauerwartung (§ 28 Abs.1 FlurbG; § 5 ImmoWertV).
Entscheidungsgründe
Abweisung der Klage gegen Bodenbewertung im Flurbereinigungsverfahren wegen fehlender Bauerwartung • Die Wertermittlung im Flurbereinigungsverfahren ist nach den für Agrarland vorgesehenen Grundsätzen vorzunehmen; eine Abweichung zugunsten einer Bewertung nach dem Verkehrswert kommt nur bei konkreten, hinreichend sicheren Anhaltspunkten für Bauerwartungsland oder andere wertrelevante Nicht-Agrarnutzungen in Betracht (§§ 27 ff., 28, 29 FlurbG; ImmoWertV). • Flächen, die nachträglich aus dem Flurbereinigungsgebiet ausgeschlossen wurden, machen den Teil der Wertfeststellung für diese Flächen gegenstandslos; insoweit fehlt dem Betroffenen Klagebefugnis und Rechtsschutzbedürfnis (§ 8 Abs.1 FlurbG, § 43 LVwVfG). • Bei landwirtschaftlich genutzten Flächen ist für die Wertermittlung der Nutzen bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung maßgeblich; Ortsnähe oder vereinzelt höhere Verkaufspreise begründen ohne konkrete städtebauliche Planung oder objektive Nachfrage keine Bauerwartung (§ 28 Abs.1 FlurbG; § 5 ImmoWertV). Der Kläger, Landwirt und Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren Mögglingen (B 29), brachte zahlreiche ortsnahe Ackerflächen in das Verfahren ein und rügte die Bodenbewertung als zu niedrig. Die Wertermittlung wurde 2011/2012 durchgeführt und 2013 mit Bodenklassen festgelegt; der Kläger legte Widerspruch ein und machte insbesondere für Flächen in den Gewannen Kleinried und Serenwald Bauerwartungsland bzw. höhere Verkehrswerte geltend. Teile seiner Flächen wurden zwischenzeitlich aus dem Flurbereinigungsgebiet ausgeschlossen; der Kläger klagte nur noch gegen die Bewertung einiger verbliebener Flurstücke. Das Landesamt und die untere Flurbereinigungsbehörde hielten an der wertrahmenorientierten Bewertung fest; das Gericht nahm insoweit Beweisanträge nicht an und verhandelte die Sache. Der Kläger behauptete u.a. konkrete Planungsabsichten der Gemeinde sowie überhöhte Verkaufspreise in der Umgebung. • Klage teilweise unzulässig: Die im Gewann Kleinried liegenden, inzwischen aus dem Flurbereinigungsgebiet ausgeschlossenen Grundstücke sind nicht mehr Gegenstand der Wertermittlung; damit fehlt Klagebefugnis und Rechtsschutzbedürfnis (§ 8 Abs.1 FlurbG, § 43 LVwVfG). • Verfahrensrechtlich bestand kein Verstoß gegen rechtliches Gehör; Anträge auf Terminverlegung und Ablehnung der Besetzung waren unbegründet und rechtsmissbräuchlich, die Entscheidung war rechtmäßig getroffen (§§ 103,108 VwGO). • Materiell unbegründet: Für die im Gewann Serenwald verbliebenen Flurstücke liegen keine hinreichenden, objektiven Anhaltspunkte für Bauerwartungsland oder sonstige außerlandwirtschaftliche Nutzung vor; maßgeblich sind zu Zeitpunkt der Wertermittlung vorhandene Bauleitplanung, Regionalplanung und konkrete städtebauliche Entwicklungen (§ 5 ImmoWertV, § 29 FlurbG). • Rechtliche Bewertungsgrundsätze: Für landwirtschaftlich genutzte Flächen gilt der Nutzungswert nach § 28 Abs.1 FlurbG; nur wenn Eigenschaften vorliegen, die im Nutzungswert nicht erfasst sind und eine verläßliche Nachfrage für eine andere Nutzung besteht, kommt eine Verkehrswertbewertung in Betracht (ImmoWertV, bisherige WertV-Rechtsprechung). • Einzelbelege wie lokale Verkaufsfälle, Briefgrundschulden oder kommunale Gespräche reichen ohne konkrete Planungsbeschlüsse, Bebauungspläne oder objektive Nachfrage nicht aus, um Bauerwartung oder höherwertiges Agrarland zu begründen; spätere Änderungen sind durch Nachbewertung im Abfindungsverfahren zu berücksichtigen. Die Klage wird abgewiesen. Soweit die streitigen Flächen aus dem Flurbereinigungsgebiet herausgenommen wurden, ist die Klage insoweit unzulässig und ohne Aussicht auf Erfolg, da die Wertfeststellung für diese Flächen gegenstandslos geworden ist. Hinsichtlich der verbliebenen Flurstücke im Gewann Serenwald verletzt die Wertermittlungsvorschrift des Wertrahmens den Kläger nicht: Es liegen keine konkreten, hinreichend sicheren Anhaltspunkte für Bauerwartungsland oder eine andere außerlandwirtschaftliche Nutzung vor, sodass die Bewertung nach dem landwirtschaftlichen Nutzungswert (§ 28 FlurbG) rechtmäßig ist. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; die Revision wurde nicht zugelassen.