Beschluss
5 L 14/21 V
VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0202.VG5L14.21V.00
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Leitsätze
1. Das Verwaltungsgericht kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.7)
2. Der Anspruch auf Nachzug der Eltern erlischt stets in dem Zeitpunkt, in dem das Kind volljährig wird. (Rn.10)
Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 10 000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Verwaltungsgericht kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.7) 2. Der Anspruch auf Nachzug der Eltern erlischt stets in dem Zeitpunkt, in dem das Kind volljährig wird. (Rn.10) Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 10 000 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller erstreben die Erteilung von Visa zur gemeinsamen Einreise zu dem im Bundesgebiet lebenden anerkannten Flüchtling O, der nach ihren Angaben der Sohn der Antragstellerin zu 1 und Bruder der Antragsteller zu 2 bis 4 ist. Der O reiste Mitte des Jahres 2015 in das Bundesgebiet ein, nachdem die aus Afghanistan stammende Familie gemeinsam geflüchtet, in Griechenland aber getrennt worden sei. Er wurde hier auf seine Angabe, er sei unbegleitet und zwölf Jahre alt, vom Jugendamt in Obhut genommen und lebt seitdem in einer Jugendwohngruppe eines Kinderheims in Münster. Der für ihn bestallte Vormund stellte im März 2016 einen Asylantrag, wobei er als Geburtsdatum den 1. Januar 2003 angab. Im September 2016 teilte er mit, das tatsächliche Geburtsdatum des O sei der 10. Februar 2003; das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übernahm dies ohne weitere Prüfung. Mit Bescheid vom 23. November 2016 erkannte es dem O die Flüchtlingseigenschaft zu. Obgleich den O betreuende Personen sich bereits Anfang des Jahres 2018 bei der Deutschen Botschaft in Teheran (im Folgenden: Botschaft) wegen der Familienzusammenführung gemeldet hatten, kam es erst am 27. Oktober 2020 zur Visaantragstellung. Über die Anträge hat die Botschaft bislang noch nicht entschieden, weil weder die Familienzusammengehörigkeit noch die Minderjährigkeit des O geklärt sei; das Ergebnis eines DNA-Gutachtens stehe noch aus; die Angaben zum Geburtsdatum des O seien zweifelhaft und bedürften urkundlicher Belege, die fehlten. II. Der am 11. Januar 2021 bei Gericht eingegangene Antrag der Antragsteller, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern jeweils ein Visum zum Zwecke des Familiennachzugs zu erteilen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu haben die Antragsteller nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich ergibt, dass ihnen ein Anspruch, ein anderes Recht oder ein sonstiges schützenswertes Interesse zusteht (sog. Anordnungsanspruch), und ferner, dass dieser Anordnungsanspruch in Folge einer Gefährdung durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss, somit eine Eilbedürftigkeit besteht (sog. Anordnungsgrund). Die Erteilung eines Visums im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stellt eine Vorwegnahme der Hauptsache dar. Denn es wird jedenfalls die mit dem Visum erteilte Einreiseerlaubnis endgültig vorweggenommen. Hierdurch würde der mit dem Visumsverfahren verfolgte Zweck, die Einreisevoraussetzungen im Interesse einer effektiven Kontrolle der Zuwanderung bereits vorher zu überprüfen, obsolet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2015 – 2 S 51.15 – Rn. 3, juris). Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache durch den Erlass einer einstweiligen An-ordnung gemäß § 123 VwGO kommt mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes – GG) nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn das Begehren in der Hauptsache aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung erkennbar Erfolg haben wird, wobei an die Prüfung der Erfolgsaussichten ein strenger Maßstab anzulegen ist, und das Nichtergehen der einstweiligen Anordnung für den Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2019 – 3 S 101.18 – Rn. 6, juris m. w. N.). Daran fehlt es vorliegend. 1. Die Antragsteller haben zum einen keine Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht. a. Zwar ist die Notwendigkeit einer einstweiligen Regelung grundsätzlich nach wie vor gegeben, wenn ein Anspruch auf Nachzug der Eltern – hier der Antragstellerin zu 1 – zum unbegleiteten minderjährigen Flüchtling – hier dem O – nach § 36 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) glaubhaft gemacht ist, seine Durchsetzung aber bei Erreichen der Volljährigkeit des Kindes im Verlauf des Hauptsacheverfahrens vereitelt würde. Denn nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erlischt der Anspruch auf Nachzug der Eltern nach § 36 Abs. 1 AufenthG stets in dem Zeitpunkt, in dem das Kind volljährig wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9.12 – Rn. 17 und 22, juris). Hieran ändert auch die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) nichts. Zwar hat der EuGH mit Urteil vom 12. April 2018 (C-550/16) entschieden, dass Art. 2 Buchstabe f in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungsrichtlinie) dahin auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates und der Stellung seines Asylantrags in diesem Staat unter 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als „Minderjähriger“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg gilt Gleiches in Konstellationen, in denen der Antrag auf Familienzusammenführung nach Abschluss des Asylverfahrens des unbegleiteten Minderjährigen und vor Eintritt der Volljährigkeit gestellt worden ist, die Volljährigkeit aber im Laufe des Visumsverfahrens eintritt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2019 – 3 B 1.19 – Rn. 27 ff., 37, juris). Die Kammer vermag hieraus indes nicht den Schluss zu ziehen, dass deshalb die Notwendigkeit einer einstweiligen Regelung nicht mehr gegeben sei, weil der Anspruch auf Familienzusammenführung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH bis zur gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache fortbestehe und nicht mit der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes erlösche (so aber OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2018 – 3 S 47.18 – Rn. 6 und VG Berlin, Beschluss vom 18. Januar 2021 – 8 L 18/21 – Rn. 4 f., jeweils juris). Denn das Bundesverwaltungsgericht hat seine oben dargelegte Rechtsprechung auch in Ansehung des oben genannten Urteils des EuGH bisher nicht geändert. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es mit Beschlüssen vom 23. April 2020 die bei ihm anhängigen Verfahren 1 C 9.19 und 1 C 10.19 ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat. Vielmehr hat es auf die Nachfrage des EuGH auf dessen weiteres Urteil vom 16. Juli 2020 (C-133/19, C-136/19 und C-137/19) die Vorlagebeschlüsse ausdrücklich aufrechterhalten (Beschluss vom 20. August 2020 – 1 C 9.19 – juris). Daher lässt sich eine höchstrichterliche Rechtsprechungsänderung nicht derart sicher prognostizieren (so auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Dezember 2020 – 6 N 102/20, Entscheidungsabdruck S. 2, mit dem es die Berufung gegen ein Urteil zugelassen hat, mit dem das Verwaltungsgericht Berlin der Klage auf Verpflichtung zur Erteilung eines Visums nach § 36 Abs. 1 AufenthG mit Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH stattgegeben hatte), dass die Kammer die Antragsteller im vorliegenden Eilverfahren auf ein Hauptsacheverfahren verweisen könnte (a. A. VG Berlin, Beschluss vom 18. Januar 2021 a. a. O. Rn. 9). Dann trügen die Antragsteller das Risiko, dass sich die Prognose einer höchstrichterlichen Rechtsprechungsänderung als unzutreffend erweist. Dies ließe sich mit ihrem Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) nicht vereinbaren. b. Die Antragsteller haben jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass der O demnächst volljährig wird und es deshalb der gerichtlichen Eilentscheidung bedarf. Vielmehr ist unklar, wann der O geboren worden ist. Die Antragsteller haben zwar behauptet, dies sei am 10. Februar 2003 geschehen. Belege hierfür fehlen indes und der Vortrag hierzu ist nicht schlüssig. Der O hat bei der Bestallung seines Vormundes und der Asylantragstellung als Geburtsdatum den 1. Januar 2003 angegeben; der Beigeladene ist davon ausgegangen, dass diese Angaben zutreffend sind. Dies zugrunde gelegt, ist der O bereits volljährig; ein Eilbedürfnis besteht nicht. Zwar hat der Vormund im September 2016 gegenüber dem Bundesamt mitgeteilt, das tatsächliche Geburtsdatum des O sei der 10. Februar 2003; damit stünde das Ende der Minderjährigkeit erst demnächst bevor. Der Vormund hat indes weder näher begründet, worauf sich die geänderte Datumsangabe gründet, noch hierfür Belege eingereicht. Auch das Bundesamt hat dies nicht näher geprüft, sondern den geänderten Angaben geglaubt. Die Angaben des O begegnen indes bereits mit Blick auf das Geburtsdatum seiner Schwester, der Antragstellerin zu 2, durchgreifenden Zweifeln. Diese ist ausweislich ihres afghanischen Reisepasses am 27. April 2003 geboren. Aus biologischen Gründen erscheint es damit als ausgeschlossen, dass der O am 10. Februar 2003 zur Welt gekommen ist, denn dies wäre nur etwas mehr als zwei Monate vor der Geburt seiner Schwester. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er älter ist als bisher angegeben. Denn seine Mutter, die Antragstellerin zu 1, hat anlässlich der Begründung der Visumsanträge zunächst mitgeteilt, der O sei zehn Monate älter als die Antragstellerin zu 2; ihre spätere Erklärung, die beiden ältesten Kinder seien sechs bis sieben Monate auseinander, da die Antragstellerin zu 2 eine Frühgeburt gewesen sei, ändert hieran – ungeachtet ihrer Unverständlichkeit – nichts. Identitätspapiere oder andere aussagekräftige Dokumente für den O haben die Antragsteller nicht eingereicht. Sie zu beschaffen, mag schwierig sein, erscheint indes nicht ausgeschlossen. Immerhin hat der O angegeben, dass seine Eltern im Besitz einer auf ihn ausgestellten Tazkira gewesen sind; dies ist ein afghanisches Dokument, das als Ersatz für eine Geburtsurkunde und als Identitätsnachweis dient. Dass (nur) dieses Dokument verloren gegangen ist, wie nunmehr behauptet wird, ist nicht ohne Weiteres zu glauben, da für die restlichen Mitglieder der Familie, die hiesigen Antragsteller, alle maßgeblichen Identitätspapiere vorhanden sind. Unabhängig davon ist nicht glaubhaft gemacht oder sonst ersichtlich, dass die erneute Beschaffung relevanter Identitätspapiere des O nicht möglich ist; insbesondere gibt es in Person des Bruders des als verschollen gemeldeten Ehemanns bzw. Vaters der Antragsteller einen männlichen Angehörigen, der bei der Dokumentenbeschaffung Hilfe leisten könnte. Nach alldem ist derzeit nicht glaubhaft gemacht, dass der O demnächst volljährig wird. Ein Eilbedürfnis besteht daher nicht. 2. Die Antragsteller haben zum anderen auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. a. Der Anspruch der Antragstellerin zu 1 nach § 6 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 AufenthG setzt – wie oben ausgeführt – zum einen voraus, dass der O (noch) minderjährig ist (vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 a. a. O.). Dies haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht (siehe oben). Aufgrund des ungeklärten Geburtsdatums lässt sich derzeit auch nicht feststellen, ob der Antrag auf Familienzusammenführung binnen der vom EuGH entwickelten Frist von drei Monaten (vgl. EuGH, Urteil vom 12. April 2018 a. a. O. Rn. 61) nach Eintritt der Volljährigkeit (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2018 a. a. O. Rn. 6) des O gestellt wurde oder nicht. Zum anderen wird der Nachzug nach dieser Vorschrift nur den Eltern des anerkannten Flüchtlings gewährt. Derzeit ist jedoch weder durch urkundliche Belege noch sonst glaubhaft gemacht, dass der O der leibliche Sohn der Antragstellerin zu 1 ist, wie sie behauptet. Das Ergebnis des DNA-Gutachtens steht noch aus. b. Jedenfalls deshalb scheidet derzeit auch ein Anspruch der Antragsteller zu 2 bis 4 als minderjährige ledige Kinder eines aufenthaltsberechtigten Ausländers, der Antragstellerin zu 1, nach § 32 AufenthG aus. Ein Anspruch nach § 36 Abs. 2 AufenthG ist für sie ebenfalls nicht erkennbar. Danach kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Die Annahme einer außergewöhnlichen Härte setzt dabei grundsätzlich voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 2011 – 1 C 7.10 – Rn. 10, juris). Anhaltspunkte hierfür sind für das maßgebliche Verhältnis der Antragsteller zu 2 bis 4 zu dem im Bundesgebiet lebenden Bruder weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren war nicht zu bewilligen, da der Eilantrag – wie oben dargelegt – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Zudem haben die Antragsteller auch ihre Bedürftigkeit nicht dargetan. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten des Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er keine Anträge gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Ungeachtet der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache ist der anzusetzende Auffangstreitwert von 5 000 Euro je Visum um die Hälfte zu reduzieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juni 2016 – 11 L 14.16 – Rn. 3 m. w. N., juris).