Urteil
5 K 314/20
VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:1112.5K314.20.00
3mal zitiert
8Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Feststellung der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahl obliegt allein dem Verwaltungsgericht. (Rn.33)
2. Liegt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vor, so genügt für den Erfolg der Wahlanfechtung schon die Möglichkeit einer Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses, ohne dass es der Feststellung einer tatsächlich erfolgten Änderung oder Beeinflussung bedarf. (Rn.42)
3. Mit einer rechtswidrigen Bestellung der Ersatzmitglieder, die im Vertretungsfall die Stelle der ordentlichen Vorstandsmitglieder einnehmen, ist die Bestellung des gesamten Vorstandes rechtswidrig. (Rn.47)
Tenor
Die Wahl der Beigeladenen zur gemeinsamen Gleichstellungsbeauftragten für das G ..., das I ... und das S ... wird für ungültig erklärt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen zuvor Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Feststellung der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahl obliegt allein dem Verwaltungsgericht. (Rn.33) 2. Liegt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vor, so genügt für den Erfolg der Wahlanfechtung schon die Möglichkeit einer Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses, ohne dass es der Feststellung einer tatsächlich erfolgten Änderung oder Beeinflussung bedarf. (Rn.42) 3. Mit einer rechtswidrigen Bestellung der Ersatzmitglieder, die im Vertretungsfall die Stelle der ordentlichen Vorstandsmitglieder einnehmen, ist die Bestellung des gesamten Vorstandes rechtswidrig. (Rn.47) Die Wahl der Beigeladenen zur gemeinsamen Gleichstellungsbeauftragten für das G ..., das I ... und das S ... wird für ungültig erklärt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen zuvor Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens der Beklagten verhandeln und entscheiden, da diese in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist(§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die Wahlanfechtung hat Erfolg. Die Klage ist zulässig und begründet. Ein Anerkenntnisurteil war nicht zu erlassen. I. Das mit Schriftsatz vom 2. Februar 2021 ausdrücklich erklärte Anerkenntnis der Beklagten hindert die Kammer nicht an einer Entscheidung in der Sache, denn der Beklagten fehlt die Befugnis über die Wahlanfechtung nach § 21 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) zu disponieren. Zwar kann im Grundsatz auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Anerkenntnis abgegeben werden. So ist die Vorschrift des § 307 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zum Erlass eines Anerkenntnisurteils im Verwaltungsprozess über § 173 Satz 1 VwGO anwendbar (vgl. BVerwG, Anerkenntnisurteil vom 27. September 2017 - 8 C 20/16 -, juris Rn. 4). Anerkenntnis und Anerkenntnisurteil sind Ausdruck der Dispositionsmaxime, die den Beteiligten die Befugnis sichert, über den Streitgegenstand zu verfügen. Auch das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird von diesem Grundsatz beherrscht, wie den §§ 81, 88, 91, 92, 106, 161 Abs. 2 VwGO zu entnehmen ist (ausführlich: VG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2020 - 1 K 746/19 -, juris Rn. 7). Dies gilt jedoch nicht für die Wahlanfechtung. Hier ist die Beklagte nicht dispositionsbefugt. Die Feststellung der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahl obliegt vielmehr allein dem Verwaltungsgericht, denn die Wahlanfechtung muss gemäß § 21 Abs. 3 des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG) vor dem Verwaltungsgericht erfolgen. Eine anderweitige gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, die Wahl etwa im Rahmen eines vorgeschalteten Verwaltungsverfahrens für ungültig zu erklären und eine Neuwahl zu veranlassen, besteht nicht. Diese Ausgestaltung der Wahlanfechtung erklärt sich vor dem Hintergrund, dass die Frage der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahl die Interessen nicht nur der Beteiligten des Anfechtungsverfahrens, sondern in erheblichem Maße auch der Wahlberechtigten berührt (vgl. zur Wahl der Vertreterversammlung einer Krankenkasse: BSG, Urteil vom 15. November 1973 - 3 RK 63/72 -, juris Rn. 9). Da der Kammer somit die Entscheidung über die Wahlanfechtung obliegt, war es auch unschädlich, dass die Beklagte keinen Antrag gestellt hat. Zudem hat sie mit ihrem Schriftsatz vom 16. März 2021 klargestellt, dass sie an der Wahl der Beigeladenen festhalten will. II. Die Klage ist zulässig. 1. Die Klägerinnen sind gemäß § 21 Abs. 2 BGleiG anfechtungsberechtigt. 2. Die Klage richtet sich gegen d ... . Eine gesetzliche Bestimmung über den Klagegegner im Wahlanfechtungsverfahren fehlt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, die bereits zum insoweit sachlich entsprechenden früheren Bundesgleichstellungsgesetz ergangen ist, ist die Wahlanfechtung grundsätzlich gegen den Rechtsträger der Dienststelle (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zu richten, nicht gegen die gewählte Gleichstellungsbeauftragte oder ihre gewählte Stellvertreterin (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. September 2012 - 6 A 7.11 -, juris Rn. 14 und vom 27. Juni 2007 - 6 A 1.06 -, juris Rn. 19). Klagegegner ist auch nicht der Wahlvorstand. Er ist zwar dafür verantwortlich, dass zur Anfechtung berechtigende Wahlrechtsverstöße unterbleiben. Die Dienststelle und prozessual ihr Rechtsträger haben aber für ein Fehlverhalten des Wahlvorstandes einzustehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007, a.a.O.; ausführlich zur Rechtslage seit 2015: Urteil der Kammer vom 9. Dezember 2019 - 5 K 93.19 -, juris Rn. 33 ff.; a.A.: v. Roetteken in: v. Roetteken, BGleiG, Stand: November 2021, § 21 BGleiG Rn. 40 ff.). Rechtsträgerin der drei Dienststellen G ...,I ... und S ..., für die eine Gemeinsame Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird, ist die Beklagte. III. Die Klage ist begründet. 1. Die am 6. Oktober 2020 erhobene Klage wahrt die gesetzliche Wahlanfechtungsfrist von zwölf Arbeitstagen (§ 21 Abs. 3 BGleiG), die Begründetheitserfordernis der Klage ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007, a.a.O., Rn. 23). Der Wahlvorstand machte das Wahlergebnis am 23. September 2020 bekannt. Ungeachtet der Frage, ob eine Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Sinne § 20 Abs. 6 der Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung (GleibWV) überhaupt und hinlänglich erfolgt ist, weil dieses via E-Mail nach der bestehenden Aktenlage nur an einen Teil der weiblichen Beschäftigten übermittelt wurde und zu einem etwaigen Aushang keine Erkenntnisse vorliegen, lief die Wahlanfechtungsfrist jedenfalls frühestens mit Ablauf des 9. Oktober 2020 ab. 2. Gemäß § 21 Abs. 1 BGleiG kann die Wahl angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften zur Wahl verstoßen und der Verstoß nicht berichtigt worden ist. Eine Anfechtung der Wahl scheidet nach Satz 2 aus, wenn das Wahlergebnis durch einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften zur Wahl nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Auf dieser rechtlichen Grundlage ist die angefochtene Wahl für ungültig zu erklären. Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zur Gemeinsamen Gleichstellungsbeauftragten waren - jedenfalls nach der Aktenlage, die von den Beteiligten auch auf Nachfrage weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung vervollständigt wurde - von wesentlichen Verstößen gegen verpflichtende Vorgaben des anzuwendenden Wahlrechts geprägt, die nicht berichtigt wurden. Diese Verstöße waren - überwiegend - einzeln, jedenfalls aber in ihrer Gesamtheit (vgl. Urteil der Kammer, a.a.O., Rn. 107) geeignet, das Wahlergebnis zu ändern oder zu beeinflussen. Für die nach § 21 Abs. 1 Satz 2 BGleiG vermutete Kausalität gilt: Liegt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vor, so genügt für den Erfolg der Wahlanfechtung schon die Möglichkeit einer Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses, ohne dass es der Feststellung einer tatsächlich erfolgten Änderung oder Beeinflussung bedarf. Ob diese Möglichkeit bestand, d.h. ob der Verstoß geeignet war, eine Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses herbeizuführen, beantwortet sich in der Regel aus der Art des Verstoßes unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts. Dabei wird allerdings eine nur denkbare Möglichkeit dann nicht genügen, die Anfechtung zu begründen, wenn sie nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007, a.a.O., Rn. 44 f. m.w.N.). Die Kammer ist in der Sachprüfung von Wahlanfechtungsgründen nicht deswegen beschränkt, weil die Klägerinnen in ihrer Anfechtungsschrift lediglich den Ablauf der Wahl im Hinblick auf die Auszählung der Stimmen am 23. September 2020 durch den ihres Erachtens nicht mehr bestehenden Wahlvorstand beanstandet haben. Der Regelung im § 21 Abs. 3 BGleiG ist nicht zu entnehmen, dass sich die gerichtliche Wahlprüfung ausschließlich auf diejenigen Gründe erstrecken darf, welche die Anfechtungsberechtigten bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist vorgetragen haben. Für eine dahingehende Präklusion bedürfte es nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit und -klarheit einer eindeutigen Regelung, an welcher es hier fehlt. Demgemäß genügt es, wenn die Anfechtenden innerhalb der Anfechtungsfrist einen als erheblich in Betracht zu ziehenden Wahlrechtsverstoß geltend machen. Ist dies geschehen, so erfasst die Prüfungsbefugnis des Gerichts sowohl nachgeschobene als auch solche Gründe, denen nachzugehen das Gericht von sich aus Anlass sieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007, a.a.O., Rn. 24 m.w.N.). Im Einzelnen: a) Die Klägerinnen rügen, der Wahlvorstand sei seit dem 9. September 2020, seit dem Tag, an dem er die Wahl zunächst für gescheitert erklärt hatte, nicht mehr im Amt gewesen. Dieser Verstoß wäre im Falle seines Vorliegens zwar erheblich, insbesondere hätte ein aufgelöster Wahlvorstand das Wahlergebnis nicht mehr auszählen dürfen. Die Auffassung der Klägerinnen ist jedoch unzutreffend. Gemäß § 25 GleibWV endet die Amtszeit des Wahlvorstandes mit Ablauf der Anfechtungsfrist nach § 21 Abs. 3 BGleiG (Nr. 1), im Fall einer Anfechtung mit dem bestands- oder rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens (Nr. 2) oder mit Bekanntgabe, dass im Fall des § 12 Abs. 3 Nr. 2 für alle zu besetzenden Ämter eine Bestellung von Amts wegen durch die Dienststelle erfolgt (Nr. 3). Demnach war der Wahlvorstand am Tag der Stimmauszählung, am 23. September 2020, noch im Amt. Die Anfechtungsfrist von zwölf Arbeitstagen lief (ausgehend von fünf Arbeitstagen in der Woche und dem Fristbeginn am 23. September 2020) am 9. Oktober 2020 ab. Die Auflösungstatbestände der Nr. 2 und Nr. 3 lagen nicht vor. Eine Selbstauflösung des Wahlvorstandes ist gesetzlich nicht vorgesehen. b) Anlass, die Wahl zur Gemeinsamen Gleichstellungsbeauftragten näher zu prüfen, gibt jedoch die (nicht gerügte) Bestellung des Wahlvorstandes. Diese erfolgte nicht ordnungsgemäß. An einer Bestellung von drei Ersatzmitgliedern fehlt es. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 GleibWV sind drei Ersatzmitglieder zu bestellen, davon sollen mindestens zwei Frauen sein. Vorliegend wurden lediglich zwei Ersatzmitglieder bestellt, von denen nur eines eine Frau war (vgl. Urteil der Kammer, a.a.O., Rn. 42 ff.). Die Auszählung der Stimmen und die Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgte unter Mitwirkung eines Ersatzmitgliedes. Da jedenfalls die Bestellung der Ersatzmitglieder nicht ordnungsgemäß erfolgte, hätte das Ersatzmitglied daran nicht mitwirken dürfen. Eine Berichtigung des Verstoßes erfolgte nicht. Nach der Rechtsprechung der Kammer (a.a.O., Rn. 105) kann die Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses nicht, auch nicht im Einzelfall, ausgeschlossen werden bei solchen Wahlrechtsverstößen, die zeitlich im Vorfeld der Vorbereitung der Wahl liegen und - qualitativ besonders schwerwiegend - die Ordnungsmäßigkeit des Wahlverfahrens als solche betreffen. Solche Verstöße sind stets geeignet, das Wahlergebnis zu ändern oder zu beeinflussen. Mit der rechtswidrigen Bestellung der Ersatzmitglieder, die im Vertretungsfall die Stelle der ordentlichen Vorstandsmitglieder einnehmen, ist die Bestellung des gesamten Vorstandes rechtswidrig. Folglich hätte dieser die Wahl nicht durchführen dürfen. Die Wahl hätte demnach auch kein Ergebnis hervorbringen dürfen, so dass es auf eine weitere Kausalitätsbetrachtung zwischen Wahlrechtsverstößen und Ergebnis nicht ankommt (vgl. Urteil der Kammer, a.a.O.). Selbst wenn die Bestellung der ordentlichen und der Ersatzmitglieder entgegen dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 3 GleibWV („zugleich“) getrennt voneinander betrachtet würde, konnte das Wahlverfahren zwar bis zur Auszählung der Stimmen und Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch diesen Wahlrechtsverstoß nicht beeinflusst werden. Da aber die Auszählung und die Feststellung sowie Bekanntgabe des Wahlergebnisses einen maßgeblichen Teil des Wahlverfahrens darstellen (vgl. §§ 18 und 20 GleibWV), ist vorliegend eine Beeinflussung des Wahlergebnisses nicht auszuschließen. c) Die unzureichende Dokumentation der Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Gemeinsamen Gleichstellungsbeauftragten führt ebenfalls zum Erfolg der Klage. aa) Im gesamten Wahlverfahren wurden Beschlüsse des Wahlvorstandes nicht dokumentiert. Gemäß § 7 Satz 1 und 3 GleibWV bereitet der Wahlvorstand die Wahl vor und führt sie durch. Er führt über jede Sitzung eine Niederschrift, die den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthält und von zwei Mitgliedern zu unterzeichnen ist. Entsprechende Niederschriften liegen nicht vor und können - so die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 31. August 2021 - auch nicht vorgelegt werden. Der Wahlvorstand als Gremium kann ausschließlich durch Beschlüsse, die er in seinen Sitzungen fasst, handeln. Mangels Sitzungsniederschriften, die die Beschlussfassungen des Wahlvorstandes dokumentieren, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Wahlvorstand wirksame Handlungen zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl vornahm, denn die formgerechte Niederschrift führt den Beweis, dass der Wahlvorstand die in die Niederschrift aufgenommenen Beschlüsse tatsächlich in der seinem wiedergegebenen Wortlaut entsprechenden Weise gefasst hat (vgl. v. Roetteken in: v. Roetteken, a.a.O., § 7 GleibWV Rn. 24). Mangels Sitzungsniederschriften ist daher die Unwirksamkeit sämtlicher Handlungen des Wahlvorstandes, die Vorbereitung und die Durchführung der Wahl betreffend, nicht auszuschließen. Eine Berichtigung ist nicht erfolgt. Eine Kausalitätsbetrachtung erübrigt sich auch hier. Denn weder die Vorbereitung noch die Durchführung der Wahl wäre ohne wirksame Handlungen des Wahlvorstandes möglich. bb) Neben den Beschlüssen wurden auch die Bekanntgaben des Wahlvorstandes nicht hinreichend dokumentiert. So ist nicht ersichtlich, ob allen Wahlberechtigten das Wahlausschreiben bekannt gegeben wurde. Die Bekanntgabe des Wahlausschreibens am 3. August 2020, die entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 GleibWV nicht am gleichen Tag erfolgte wie der Erlass, der auf den 30. Juli 2020 datiert, gehört zu den elementaren Grundprinzipien für die Wahl zur Gleichstellungsbeauftragten. Sie ist als zwingende Vorschrift ausgestaltet und stellt keine bloße Sollvorschrift dar. Die Regelung, das Wahlausschreiben so bekannt zu machen, dass es von allen Wahlberechtigten zur Kenntnis genommen werden kann, dient der Wahrung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 18. März 2009 - 8 K 466/08.WI -, juris Rn. 28 m.w.N.). Nach der Aktenlage wurde das Wahlausschreiben per E-Mail am 3. August 2020 an nur 22 Wahlberechtigte versandt. Zwar genügt die Übermittlung per einfacher E-Mail den Formvorgaben in § 10 Abs. 1 Satz 2 GleibWV, wonach eine schriftliche oder elektronische Bekanntgabe erfolgen muss. Sie ist als Mindeststandard elektronisch übermittelter Dokumente jedenfalls nicht ausgeschlossen (vgl. Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 3a Rn. 18). Unzureichend ist hingegen, dass sich die E-Mail nicht an alle Wahlberechtigten richtete. Aus welchen Gründen der Versand nur beschränkt erfolgte oder ob es gegebenenfalls weitere E-Mails gab, die an die übrigen Wahlberechtigten adressiert waren, konnte dem Verwaltungsvorgang nicht entnommen werden. Zwar wird in der E-Mail vom 3. August 2020 auch auf die Bekanntgabe am „Schwarzen Brett“ hingewiesen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, ob in jeder der drei Dienststellen ein Aushang am „Schwarzen Brett“ erfolgte. Auch liegt der Kammer der Aushang nicht vor. Eine unzureichende Bekanntgabe des Wahlausschreibens kann mithin nicht ausgeschlossen werden; eine Berichtigung ist nicht ersichtlich. Dies wäre ohne weiteres geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Denn sofern es Wahlberechtigte gab, die keine Kenntnis von der Wahl hatten, hätten diese ihr aktives und passives Wahlrecht nicht ausüben können. Entsprechendes gilt für die unzureichend dokumentierten Bekanntgaben der Nachfrist gemäß § 12 Abs. 1 GleibWV und der Bewerbung der Beigeladenen gemäß § 13 GleibWV. cc) Mangels fehlender Dokumentation ist für die Kammer ferner nicht erkennbar, ob eine Wählerinnenliste vorlag. § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 GleibWV bestimmt, dass der Wahlvorstand die Richtigkeit der Liste nach § 6 Abs. 3 GleibWV und die Wahlberechtigung der eingetragenen Beschäftigten überprüft. Im Anschluss an die Prüfung stellt er die Liste als Wählerinnenliste fest und gibt sie in allen Dienststellen, in denen gewählt wird, schriftlich oder elektronisch bekannt. Demnach entsteht die Wählerinnenliste erst durch die (konstitutive) Feststellung des Wahlvorstandes. Vorliegend sind weder die Überprüfung, die gegebenenfalls die Diskrepanz zwischen 116 Wahlberechtigten auf der Liste der Dienststelle (§ 6 Abs. 3 GleibWV) und den 120 Wahlberechtigten nach dem Wahlergebnisschreiben aufgelöst hätte, noch die förmliche Feststellung dokumentiert. Eine Berichtigung ist nicht ersichtlich. Die Eintragung in die Wählerinnenliste ist nach § 2 Abs. 2 GleibWV Voraussetzung für die Wahlberechtigung. Wurde die Wählerinnenliste nicht festgestellt, wurden auch die Wahlberechtigten nicht festgestellt, die eine Gleichstellungsbeauftragte hätten wählen können. Damit hätte es ein Wahlergebnis mangels Wahlberechtigter nicht geben können. dd) Aufgrund der unzureichenden Dokumentation kann ferner nicht ausgeschlossen werden, dass die eingegangenen Briefwahlstimmen nicht rechtzeitig geöffnet und in die Wahlurne verbracht wurden. Ferner wurden sie insgesamt unvollständig erfasst. § 18 Abs. 1 GleibWV bestimmt für die Briefwahl: Bis zum Ablauf der Frist für die Stimmabgabe öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen (Satz 1). Der Wahlvorstand vermerkt in der Wählerinnenliste, dass die Wählerin an der Briefwahl teilgenommen und die vorgedruckte Erklärung unterzeichnet hat (Satz 2). Anschließend öffnet er die Wahlumschläge, entnimmt ihnen die gefalteten Stimmzettel und legt diese ungeprüft in die für den jeweiligen Wahlgang vorgesehene Wahlurne (Satz 3). Den Anforderungen dieser Vorschrift ist nach der Aktenlage nicht genügt. Eine Sitzung des Wahlvorstandes vor Ablauf der zur Stimmabgabe bestimmten Frist am 9. September 2020 um 11.59 Uhr, in dem die erforderliche Öffnung der Freiumschläge (Satz 1) und deren Verbringung in eine Wahlurne (Satz 3) erfolgt wäre, ist im Verwaltungsvorgang nicht dokumentiert. Diese Maßgaben, die vorliegend nach der Aktenlage nicht beachtet wurden, stehen als gleichrangiges Wahlrecht nicht zur Disposition des Wahlvorstandes; es handelt sich insbesondere nicht um reine Ordnungsvorschriften. Die vorherige Öffnung und Verwahrung der Briefwahlstimmen gewährleistet, dass bis zur Auszählung des Wahlergebnisses (insbesondere nach Ende der Frist zur Stimmabgabe) - und auch während der Auszählung - keine Stimmen verloren gehen. Zugleich dient die zeitliche Entkoppelung der Behandlung der Briefwahlstimmen einerseits und ihrer Auszählung andererseits dazu, sicherzustellen, dass die die Namen der Briefwählerinnen enthaltenden Erklärungen von den Stimmzetteln frühzeitig abgeschichtet werden. Die Zweistufigkeit dieses Verfahrens dient der im Rahmen einer Briefwahl besonders schutzbedürftigen Geheimheit der Wahl, einem wesentlichen Wahlrechtsgrundsatz (vgl. Urteil der Kammer, a.a.O., Rn. 93). Sowohl im Vorfeld als auch während der Stimmauszählung hat der Wahlvorstand zudem die nach § 18 Abs. 1 Satz 2 GleibWV erforderliche Feststellung versäumt, dass die Wählerinnen die vorgedruckten Erklärungen unterzeichnet haben. In der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Liste ist weder dokumentiert, welche Wählerinnen an der Briefwahl teilnahmen noch ob sie die vorgedruckte Erklärung unterzeichneten. Eine Berichtigung erfolgte nicht. Damit ist es nicht ausgeschlossen, dass auch nicht Wahlberechtigte an der Wahl teilnahmen, was zur Beeinflussung des Wahlergebnisses führen würde. d) Schließlich kann ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl und eine Verletzung des aktiven Wahlrechts (vgl. § 2 GleibWV) vorliegend nicht ausgeschlossen werden. Denn es konnte nicht aufgeklärt werden, ob der Wahlvorstand alle abgegebenen Stimmen bei der Auszählung berücksichtigte. Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl sichert die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Egalität der Wahlberechtigten und ist eine der wesentlichen Grundlagen jeder Wahl. Er gebietet, dass alle Wahlberechtigten das aktive und passive Wahlrecht möglichst in formal gleicher Weise ausüben können und ist im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen. Aus dem Grundsatz der Wahlgleichheit folgt, dass die Stimme eines jeden Wahlberechtigten grundsätzlich den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance haben muss. Alle Wähler sollen mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis haben (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. November 2011 - 2 BvC 4/10, juris Rn. 78). Dies war vorliegend im Hinblick auf die Stimmen, die erneut zur ausgehenden Post gelangten, nicht - jedenfalls nicht für alle Stimmen - gewährleistet. Im Wahlergebnis wird lediglich festgestellt, dass „ein Großteil“ - also nicht alle Wahlbriefe - erneut am 8. September 2020 zugestellt wurden. Angesichts dessen, dass die konkrete Anzahl der abhandengekommenen Briefe nicht bekannt war (und ist), ist auch offen, welche Teilmenge ein „Großteil“ sein soll. Es ist demnach nicht auszuschließen, dass nicht alle abgegebenen Stimmen mitgezählt wurden. Eine Berichtigung war angesichts der Ungewissheit sowohl über die Anzahl der abhandengekommenen als auch über die erneut eingegangen Wahlbriefe nicht möglich. Es ist auch nicht auszuschließen, dass dieser Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst hat. Angesichts dessen, dass die Kammer die vom Wahlvorstand ermittelte Anzahl der Wahlberechtigten mangels (dokumentierter) Prüfung und Feststellung der Wählerinnenliste (dazu: III. 2. c) cc)) nicht nachvollziehen kann, kommt eine Berechnung wie sie die Beklagte vornimmt, nicht in Betracht. Zwar spricht einiges dafür, dass die Beigeladene mit 65 Ja-Stimmen wie von § 20 Abs. 3 Satz 1 GleibWV gefordert, mehr Ja- als Nein-Stimmen erhielt. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass die im Wahlergebnis mitgeteilte Zahl von Wahlberechtigten (120) nicht zutreffend ermittelt wurde. Dafür spricht bereits, dass die im Verwaltungsvorgang enthaltene Liste, die wohl als „Wählerinnenverzeichnis_2020“ mit dem Wahlausschreiben versandt wurde, 116 Beschäftigte zählt. Wie der Wahlvorstand auf die im Wahlergebnis mitgeteilte Zahl der Wahlberechtigten kommt, ist weder vorgetragen noch dem Verwaltungsvorgang zu entnehmen oder sonst ersichtlich. Als unterliegender Teil hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten der Beklagten aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 (analog) VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und Satz 2, § 709 Satz 2 ZPO. Die Beklagte vereint fünf Einrichtungen; darunter das G ... das I ... und das S ... . Diese drei Einrichtungen wählen eine Gemeinsame Gleichstellungsbeauftragte. Die Klägerinnen sind Bedienstete der Beklagten. Die Klägerinnen zu 1.) und 2.) sind im S ... und die Klägerin zu 3.) im G ... beschäftigt. Sie fechten die Wahl der Beigeladenen zur Gemeinsamen Gleichstellungsbeauftragten an. Die Amtsperiode der Gemeinsamen Gleichstellungsbeauftragten endete nach Angaben der Klägerinnen vorzeitig nach deren Rücktritt. Im Vorfeld der damit anstehenden Neuwahl wurden die Bediensteten gebeten, sich am Wahlvorstand zu beteiligen. Der Wahlvorstand, bestehend aus drei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern wurde mit Schreiben vom 27. Juli 2020 bestellt und trat am 29. Juli 2020 erstmals zusammen. Weitere Beschäftigte hätten sich nicht gefunden. Mit Datum vom 30. Juli 2020 erließ der Wahlvorstand das Wahlausschreiben, in dem er mitteilte, dass die Amtsperiode der Gemeinsamen Gleichstellungsbeauftragten vorzeitig ende und für die verbleibende Amtszeit bis zum 30. November 2022 eine Neuwahl erforderlich sei. Im Wahlausschreiben heißt es weiter: die Wahl werde als Briefwahl durchgeführt, das Wählerinnenverzeichnis werde durch Aushang vom 3. August 2020 in den Einrichtungen bekannt gegeben, die Bewerbungsfrist ende am 17. August 2020 und Wahltag sei der 9. September 2020. Wahlbriefe, die an diesem Tag bis 11.59 Uhr beim Wahlvorstand eingingen, würden berücksichtigt. Das Wahlausschreiben wurde als Anhang gemeinsam mit dem „Wählerinnenverzeichnis_2020“ mit E-Mail vom 3. August 2020 versandt. Adressiert war die im Verwaltungsvorgang der Beklagten enthaltene E-Mail an 22 Beschäftigte der Beklagten. Auch alle weiteren E-Mails des Wahlvorstandes an die Beschäftigten richten sich - soweit aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlich - an diese 22 Beschäftigten. Mangels Bewerbung um das Amt der Gemeinsamen Gleichstellungsbeauftragten verlängerte der Wahlvorstand die Bewerbungsfrist mittels E-Mail vom 18. August 2020 auf den 24. August 2020. Mit Schreiben vom 19. August 2020 bewarb sich allein die Beigeladene um das Amt der Gemeinsamen Gleichstellungsbeauftragten. Mit E-Mail vom 9. September 2020 teilte der Wahlvorstand mit: „Liebe Kolleginnen, die öffentliche Stimmauszählung der Wahl zur Gleichstellungsbeauftragten findet heute nicht statt. Wegen eines Fehlers ist die Wahl gescheitert und muss wiederholt werden.“ In einer „Notiz zum Scheitern der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten der kleinen Einrichtungen“ hält die Vorsitzende des Wahlvorstandes am 9. September 2020 fest: „Ein Teil der Wahlbriefe (ca. 30 Stück) befand sich in einer gekennzeichneten Box in der Pforte des S ... . Diese Box hat Frau M ..., Pförtnerin des S ..., am Montag, 7. September 2020, 6 Uhr leer vorgefunden. Die Entnahme der Briefe muss zwischen dem 4. September, 13.30 Uhr und dem 7. September, 6 Uhr stattgefunden haben. Es wurden bereits einige der Nacht- und Wochenendpförtner befragt, aber nicht alle waren bis jetzt erreichbar. Wir haben die öffentliche Stimmauszählung abgesagt und die Wahl für gescheitert erklärt.“ Wie sich am 10. September 2020 herausstellte, wurden die Wahlbriefe versehentlich am 4. September 2020 einem P ... AG-Boten übergeben. Weitere Nachforschungen ergaben, dass die P ... AG die Wahlbriefe an die D ... AG weitergegeben hatte, da sie entsprechende Briefmarken trugen. Die D ... AG teilte auf Nachfrage der P ... AG mit, dass sie davon ausgehe, dass die Wahlbriefe - wenn möglich - erneut zugestellt würden. Von dieser Mitteilung setzte die P ... AG die Vorsitzende des Wahlvorstandes in Kenntnis. Mit E-Mail vom 22. September 2020 teilte der Wahlvorstand mit, dass die Stimmen zur Wahl - entgegen der ursprünglichen Mitteilung - nunmehr ausgezählt würden. Die Auszählung erfolgte am 23. September 2020 um 10.00 Uhr im S ... . Am selben Tag veröffentlichte der Wahlvorstand das Wahlergebnis via E-Mail wie folgt: „Durch ungünstige Lagerung und unglückliche Umstände sind ca. 30 Wahlbriefe wieder in den Postkreislauf gelangt, zuerst zur P ... -AG, dann in die Hände der D ... AG. Von diesen Wahlbriefen wurde ein Großteil erneut am 8. September zugestellt. Der Wahlvorstand hat sich entschlossen, die vorhandenen Wahlbriefe trotz der Unregelmäßigkeiten auszuzählen und hat festgestellt, dass eventuell verloren gegangene Briefe keinen Einfluss auf das Wahlergebnis hätten. Am 23. September 2020 wurden in öffentlicher Sitzung des Wahlvorstandes ab 10.00 Uhr im Seminarraum des S ... die Stimmen zur Wahl der Gemeinsamen Gleichstellungsbeauftragten für das G ..., das I ... und das S ... ausgezählt: Wahlberechtigte: 120 Zahl der abgegebenen Stimmen: 81 Gültige Stimmen: 73 Ungültige Stimme: 8 Folgende Mitarbeiterin hat sich um das Amt der Gleichstellungsbeauftragten beworben Frau Dr. C ... Anzahl der abgegebenen Ja-Stimmen für Dr. C ... : 65 Anzahl der abgegebenen Nein-Stimmen für Dr. C ... : 8 Mit 65 Ja-Stimmen wurde Frau Dr. C ... als Gemeinsame Gleichstellungsbeauftragte für das G ..., das I ... und das S ... gewählt. Ihre Amtszeit beginnt am 7. Oktober 2020 und endet am 30. November 2022.“ Die Beigeladene lehnte ihre Wahl nicht ab. Am 6. Oktober 2020 haben die Klägerinnen die Wahl angefochten. Seitdem der Wahlvorstand mit seiner E-Mail vom 9. September 2020 erklärt habe, die Wahl sei gescheitert, sei dieser nicht mehr im Amt. Die Wahlunterlagen hätten daher vernichtet werden müssen und eine Stimmauszählung hätte folglich nicht mehr stattfinden können und auch nicht dürfen. Mit der erfolgten Stimmauszählung sei die Wahl in das Belieben der Durchführenden gestellt worden. Die Klägerinnen beantragen, die Wahl der Beigeladenen zur Gemeinsamen Gleichstellungsbeauftragten für das G ..., das I ... und das S ..., für ungültig zu erklären. Die Beklagte und die Beigeladene haben keine Anträge gestellt. Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2021 hat die Beklagte zunächst erklärt, sie erkenne die Anfechtung an und werde die Wahl wiederholen. In einem Telefonat mit dem Berichterstatter am 12. Februar 2020 hat sie davon Abstand genommen und mitgeteilt, dass sie an dieser Erklärung nun nicht mehr festhalte. Im Schriftsatz vom 16. März 2021 hat die Beklagte wiederum erklärt, an dem ursprünglichen Schreiben festzuhalten. So habe der unstreitige Wahlablauf zwar wesentliche Wahlvorschriften verletzt, jedoch könne angesichts dessen, dass die Beigeladene als einzige Bewerberin gewählt worden sei, das Wahlergebnis durch die abhandengekommenen Wahlbriefe nicht geändert oder beeinflusst werden. Die Klägerin zu 3.) vertritt die Auffassung, mit dem schriftlichen Vorbringen der Beklagten sei ihre mündliche Erklärung obsolet und sie habe die Wahlanfechtung anerkannt. Der Verwaltungsvorgang der Beklagten (zwei Hefter) und die Wahlunterlagen liegen vor. Mit der Ladung vom 22. Juli 2021 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Verwaltungsvorgänge nicht im Original und zum Teil nur unvollständig vorliegen. Mit Schriftsatz vom 31. August 2021 hat die Beklagte erklärt, dass weder ihr noch dem Wahlvorstand weitere Unterlagen vorlägen, die eingereicht werden könnten.