Urteil
3 K 435/22 Ge
VG Gera 3. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Fallen Erlass- und Bekanntgabedatum des Wahlausschreibens zur Wahl der Gleichstellungsbeauftragten nach § 15 ThürGleichstG (juris: GleichstG TH) auseinander, liegt darin regelmäßig ein ergebnisrelevanter Wahlrechtsverstoß.(Rn.44)
2. Die Angabe im Wahlausschreiben, dass eine Wahl nur aufgrund von Wahlvorschlägen möglich sei, stellt einen fundamentalen Wahlrechtsverstoß dar.(Rn.49)
Tenor
Die Wahl zur Gleichstellungsbeauftragten der Justizvollzugsanstalt ... vom 17. März 2022 wird für ungültig erklärt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Fallen Erlass- und Bekanntgabedatum des Wahlausschreibens zur Wahl der Gleichstellungsbeauftragten nach § 15 ThürGleichstG (juris: GleichstG TH) auseinander, liegt darin regelmäßig ein ergebnisrelevanter Wahlrechtsverstoß.(Rn.44) 2. Die Angabe im Wahlausschreiben, dass eine Wahl nur aufgrund von Wahlvorschlägen möglich sei, stellt einen fundamentalen Wahlrechtsverstoß dar.(Rn.49) Die Wahl zur Gleichstellungsbeauftragten der Justizvollzugsanstalt ... vom 17. März 2022 wird für ungültig erklärt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten. I. Die Wahlanfechtungsklage gemäß § 15 Abs. 4 des Thüringer Gleichstellungsgesetzes (ThürGleichstG) hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. 1. Die Wahlanfechtungsklage ist zulässig. a) Die Klage ist formwirksam am 19. April 2022 erhoben worden. Dem Schriftformerfordernis des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist Genüge getan. Schriftlichkeit im Sinne dieser Vorschrift heißt nicht Schriftform, wie sie § 126 Abs. 1 BGB verlangt (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke [Hrsg.], VwGO, 28. Aufl. 2022, § 81 Rdnr. 1). Fehlt die eigenhändige Namenszeichnung, ist demnach die Schriftform dennoch gewahrt, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Rechtsverkehrswillen ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Februar 1987 – 8 C 25/85 - und Urt. v. 6. Dezember 1988 – 9 C 40/87 -, jeweils juris). Solche Anhaltspunkte sind vorliegend gegeben, da die Kläger zu 2.) und 3.) in den dem Klageschriftsatz vom 13. April 2022 beigefügten Anlagen durch handschriftliche Unterschrift sich das Klagebegehren zu eigen machten. Hiervon abgesehen, wurde eine zweite Klageschrift unter dem 20. April 2022 von allen drei Klägern unterzeichnet und fristgerecht bei Gericht eingereicht. b) Die Kläger können die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten wirksam anfechten. Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 ThürGleichstG ist eine Gruppe von mindestens drei gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 ThürGleichstG Wahlberechtigten anfechtungsberechtigt. Dieses gesetzliche Quorum ist vorliegend erfüllt, da die Kläger wahlberechtigte Bedienstete der JVA ... sind. Hierbei ist unbeachtlich, dass die Kläger zur Zeit der Wahl gegebenenfalls längerfristig erkrankt bzw. nicht nur vorübergehend dienstunfähig waren. Nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 2 Satz 3 bis 5 ThürGleichstG hat dies keine Auswirkung auf die Wahlberechtigung von Bediensteten und folglich auch nicht auf die Berechtigung, die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten anzufechten. 2. Die Wahlanfechtungsklage ist begründet. Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihres Stellvertreters vom 17. März 2022 ist für ungültig zu erklären. Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 ThürGleichstG können mindestens drei Wahlberechtigte binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim zuständigen Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Die Voraussetzungen der Regelung liegen vor. Die Wahlanfechtungsfrist wurde gewahrt (a). Die Beklagte verstieß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts. Auch wurden diese Verstöße nicht berichtigt und haben das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst (b). a) Die Wahlanfechtungsfrist wurde eingehalten (zur Anfechtungsfrist als Erfordernis der Begründetheit vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2007 – 6 A 1/06 -, juris Rdnr. 23; VG Berlin, Urt. v. 12. November 2021 – 5 K 314.20 -, juris Rdnr. 27). § 15 Abs. 4 Satz 1 ThürGleichstG verlangt, dass binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl angefochten wird. Als Arbeitstage gelten gemäß § 20 Satz 2 der Wahlordnung zum Thüringer Gleichstellungsgesetz (ThürWOGleichG) die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2007 – 6 A 1/06 -, juris Rdnr. 23). Gemäß § 18 ThürWOGleichG gibt der Wahlvorstand das Ergebnis der Wahl durch zweiwöchigen Aushang an den Stellen bekannt, an denen das Wahlausschreiben bekannt gemacht worden ist und teilt sie der Dienststelle mit. Vorliegend wurde das Wahlergebnis am 5. April 2022 in der Personalschleuse der JVA ausgehängt. Folglich begann die Frist am 6. April 2022 zu laufen und endete – unter Auslassung der Wochenenden und der gesetzlichen Feiertage am 15. April 2022 und 18. April 2022 – mit Ablauf des 25. April 2022 (vgl. zur Berechnungsgrundlage § 20 Satz 1 ThürWOGleichG in Verbindung mit den §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1, 193 BGB). Eine formgerechte Klageschrift lag dem Verwaltungsgericht Gera spätestens am 20. April 2022 und damit rechtzeitig vor. b) Die Wahlanfechtung ist auch materiell rechtswidrig. Der für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortliche Wahlvorstand (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2007 – 6 A 1/06 -, juris Rdnr. 20) hat durch das von ihm erstellte Wahlausschreiben vom 9. Februar 2022 in mehrfacher Hinsicht gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts verstoßen. Es ist nicht auszuschließen, dass hierdurch das Ergebnis der Wahl geändert oder beeinflusst worden ist. Die die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin betreffenden Regelungen finden sich in § 15 ThürGleichstG sowie in der Wahlordnung zum Thüringer Gleichstellungsgesetz (ThürWOGleichG), die ihrerseits aufgrund des § 15 Abs. 2 Satz 9 ThürGleichstG erlassen wurde. Diese Regelungen bilden neben den allgemeinen Grundsätzen des Wahlrechts den hauptsächlichen Maßstab der Wahlanfechtungsprüfung. Wesentliche Vorschriften des Wahlrechts im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 1 ThürGleichstG sind solche Regelungen, die Ausdruck der allgemeinen Grundsätze des Wahlrechts sind und grundlegende Bedeutung für den ordnungsgemäßen Ablauf einer Wahl und damit für die effektive Wahrnehmung des Wahlrechts haben. Nicht wesentlich sind dagegen bloße Ordnungsvorschriften, welche die Vorbereitung und die Durchführung der Wahl lediglich „äußerlich“ strukturieren und gestalten. Hierbei wird nicht verkannt, dass eine eindeutige Trennung dieser Vorschriftentypen nicht immer möglich ist und deshalb stets eine wertende Betrachtung erforderlich wird, welche sich an Art, Intensität und konkreter Auswirkung von Wahlrechtsverstößen orientieren muss. Wird gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen, muss sich dies im Sinne einer Ergebnisrelevanz kausal auf das Wahlergebnis auswirken können: Liegt ein wesentlicher Verstoß vor, so genügt unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts regelmäßig schon die bloße Möglichkeit einer Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses, ohne dass es der Feststellung einer tatsächlich erfolgten Änderung oder Beeinflussung bedarf (vgl. VG Berlin, Urt. v. 12. November 2021 – 5 K 314.20 -, juris Rdnr. 30). Eine bloß theoretische Möglichkeit reicht allerdings nicht aus, wenn diese nach allgemeiner Lebenserfahrung vernünftigerweise ausgeschlossen werden kann (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2007 – 6 A 1/06 -, juris Rdnrn. 44 f.). Bei der Prüfung der Wahlanfechtungsgründe ist das Gericht nicht auf diejenigen Punkte beschränkt, die die Kläger in ihrer Klageschrift vorgetragen haben. Vielmehr genügt es, wenn innerhalb der Anfechtungsfrist ein nicht völlig unerheblicher Wahlrechtsverstoß geltend gemacht worden ist. Ist dies geschehen, so erfasst die Prüfungsbefugnis des Gerichts sowohl „nachgeschobene“ als auch solche Gründe, denen nachzugehen dem Gericht geboten erscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2007 – 6 A 1/06 -, juris Rdnr. 24). Eine gesetzliche Beschränkung auf das klägerische Vorbringen besteht nicht. Zweck der Wahlanfechtungsklage nach § 15 Abs. 4 ThürGleichstG ist es, die subjektiven Rechte der Wahlberechtigten zu schützen und die gesetzmäßige Einsetzung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin zu gewährleisten. Ist das Verfahren durch eine zulässige Anfechtung angestoßen, entscheidet das Verwaltungsgericht im öffentlichen Interesse. (1) Ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften liegt bereits darin, dass das Wahlausschreiben entgegen den Vorgaben der § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 ThürWOGleichG nicht rechtzeitig erlassen bzw. bekanntgegeben worden ist. Nach jenen Regelungen hat der Wahlvorstand spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag das Wahlausschreiben mit den Mindestangaben des § 8 Abs. 1 Satz 2 ThürWOGleichG zu erlassen und am selben Tag bekanntzugeben. Dagegen wurde verstoßen, indem ein Teil des Wahlvorstandes zum einen das Wahlausschreiben erst am 9. Februar 2022 unterzeichnet und zum anderen erst am 16. Februar 2022, d.h. nur vier Wochen vor der Wahl am 17. März 2022, bekanntgegeben hat. § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Abs. 2 Satz 1 ThürWOGleichG sind wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens (zum wortgleichen § 3 Abs. 1 Satz 1 WO-BetrVG vgl. BAG, Urt. v. 27. April 1976 – 1 AZR 482/75 -, juris Rdnr. 17; HessLAG, Beschl. v. 14. April 2011- TaBV 198/10 -, juris Rdnr. 24; LAG NRW, Beschl. v. 3. Dezember 2002 – 3 TaBV 40/02 -, juris Rdnrn. 28, 32), weil durch sie die für die Wahl essentielle Informationsgrundlage zugunsten der betroffenen Bediensteten geschaffen wird. Sie sollen gewährleisten, dass sich alle wahlberechtigten und wählbaren Bediensteten rechtzeitig durch das Wahlausschreiben über die Wahl und deren zeitlichen Ablauf, über ihre damit verbundenen Rechte sowie die diesbezüglich laufenden Fristen in der erforderlichen Klarheit umfassend informieren und die Korrektur gegebenenfalls erkannter Fehler durch Hinweise frühestmöglich herbeiführen können (zum wortgleichen § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ThürPersVWO vgl. ThürOVG, Beschl. v. 18. September 2019 – 5 PO 1430/10 -, juris Rdnr. 40). Ein Einfluss dieser Verstöße auf das Wahlergebnis ist anzunehmen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist nicht auszuschließen, dass die wesentliche Verkürzung der Frist zwischen Bekanntgabe des Wahlausschreibens und dem Wahltag einzelne Wähler von der Teilnahme an der Wahl und Bedienstete von einer Kandidatur für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten abhielt. Die Zeit für das Bedenken einer Kandidatur sowie gegebenenfalls für die aktive Werbung um Stimmen war dadurch deutlich eingeschränkt, während Wähler womöglich zu wenige Gelegenheiten haben sehen können, sich über die aufgestellten Kandidaten und deren Vorstellungen hinlänglich zu unterrichten. Dies gilt insbesondere für die Kenntnisnahme von der anstehenden Wahl, durch die längere Zeit nicht anwesenden Bediensteten. Des Weiteren kann sich die Diskrepanz zwischen angegebenem Erlassdatum (9. Februar 2022) und tatsächlicher Bekanntgabe (16. Februar 2022) des Wahlausschreibens erfahrungsgemäß auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben, weil es damit dem unvoreingenommenen Empfänger nicht möglich ist, das Ende der verschiedenen Fristen, die mit Bekanntgabe des Wahlausschreibens zu laufen beginnen, zweifelsfrei zu bestimmen (vgl. bereits BVerwG, Beschl. v. 17. Dezember 1957 – VII P 6.57 -, juris; ThürOVG, Beschl. v. 18. September 2019 – 5 PO 1430/10 -, juris Rdnrn. 40). Dies betrifft vorliegend die fehlerhafte Frist für einen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis (vgl. Ziffern 3 und 5 des Wahlausschreibens, siehe hierzu unten unter (2)) und die Frist zur Einreichung von „Wahlvorschlägen“ (vgl. Ziffern 7 und 8 des Wahlausschreibens) als Voraussetzung für eine Kandidatur (vgl. unten unter (3) zur Unrichtigkeit dieser Angabe). Auch insoweit ist eine Auswirkung auf das Wahlergebnis anzunehmen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass berechtigte Bedienstete allein deswegen von der Teilnahme an der Wahl oder einer Kandidatur Abstand nahmen. (2) Ein weiterer relevanter Verstoß ist darin zu erkennen, dass entgegen § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 ThürWOGleichG das Wählerverzeichnis eine nur einwöchige Einspruchsfrist vorsieht. Diese Wahlvorschriften sehen vor, dass innerhalb von zwei Wochen nach Auslegung des Wählerverzeichnisses gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 ThürWOGleichG gegen dieses schriftlich Einspruch wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eingelegt werden kann und die Wähler entsprechend informiert werden müssen. Hierbei handelt es sich um eine zwingende Vorgabe, die vornehmlich sicherstellen soll, dass jeder Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis – als der wesentlichen Grundlage der Wahl – erfasst ist und damit die Möglichkeit erhält, von seinem Wahlrecht Gebrauch zu machen. Die Einspruchsmöglichkeit und -frist muss im Wahlausschreiben benannt sein, § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 ThürWOGleichG. Gegen diese Vorgaben wurde nicht nur dadurch verstoßen, dass im Wahlausschreiben vom 9. Februar 2022 unter Ziffer 5 lediglich eine einwöchige Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis genannt wurde, sondern auch durch die Angabe, dass ein Einspruch bis einschließlich dem 21. Februar 2022 einzulegen sei. Angesichts des Umstandes, dass der Wahlvorstand das Wahlausschreiben erst am 16. Februar 2022 bekanntgegeben hat und damit die Einspruchsfrist tatsächlich nur fünf Tage betrug, wurde nicht einmal die fehlerhaft angegebene einwöchige Einspruchsfrist gewährt. Auch ist § 7 Abs. 1 ThürWOGleichG eine wesentliche Vorschrift des Wahlverfahrens, weil sie die Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses als Grundlage der Wahl bestmöglich zu gewährleisten vermag und damit die Möglichkeit der Teilnahme an der Wahl sichert. Der Verstoß ist auch ergebnisrelevant, denn es lässt sich nicht auszuschließen, dass angesichts der erheblich verkürzten Einspruchsfrist seitens eines Wahlberechtigten von einem Einspruch gegen das als unvollständig erkannte Wählerverzeichnis abgesehen wurde oder Bedienstete, die dort nicht genannt waren, in der fälschlichen Annahme ihrer Nichtberechtigung zur Wahl davon absahen, an dieser teilzunehmen. (3) Überdies liegt in der Forderung des Wahlausschreibens, dass die Kandidatur nur aufgrund von Wahlvorschlägen erfolgen dürfe, ein Verstoß gegen die Vorgaben der § 9 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 4 und 7 ThürWOGleichG. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ThürWOGleichG können sich alle wahlberechtigten Bediensteten innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich (vgl. zu diesem Formerfordernis § 126 Abs. 1 und 3 BGB) bewerben. Hiergegen wurde verstoßen, weil in den Ziffern 6 bis 9 und 15 des Wahlausschreibens vom 9. Februar 2022 – offenbar angelehnt an die Wahl des Betriebsrats, vgl. § 6 Abs. 1 WO-BetrVG – bestimmt wird, dass die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten ausschließlich auf der Grundlage von Wahlvorschlägen stattfinden könne, die zudem entweder von mindestens drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein oder von einer Gewerkschaft eingereicht werden müssten. § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ThürWOGleichG ist eine wesentliche Wahlrechtsvorschrift. Sie ist Grundlage für die Kandidatur und legt fest, wer sich unter Einhaltung welcher formalen Voraussetzungen zur Wahl stellen und damit gegebenenfalls das Amt der Gleichstellungsbeauftragten bzw. ihrer Stellvertreterin bekleiden kann. Der festgestellte Verstoß ist auch ergebnisrelevant. Es ist davon auszugehen, dass die unrichtige Darstellung im Wahlausschreiben potentielle Bewerber von einer Kandidatur für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten abhielt, weil sie aufgrund der falschen Bewerbungsvoraussetzungen haben annehmen müssen, sie könnten sich immer nur mit Unterstützung einer Gewerkschaft oder von mindestens drei weiterer Bediensteten als Kandidatin aufstellen lassen. Der Umstand, dass sich drei Personen ohne einen solchen qualifizierten Wahlvorschlag beworben haben, führt zu keinem anderen Ergebnis, schon weil nicht bekannt ist, ob alle Bediensteten über den Inhalt des § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ThürWOGleichG informiert worden sind. (4) Dagegen kommt es wegen der zahlreichen erheblichen Wahlrechtsverstöße nicht mehr darauf an, dass der Wahlvorstand mangels Bekanntgabe seines Zusammentritts gegebenenfalls nicht wirksam nach § 4 Satz 4 ThürWOGleichG konstituiert wurde, dass bei der unvollständigen Aufstellung des Wählerverzeichnisses womöglich gegen § 6 Abs. 1 ThürWOGleichG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 3 bis 5 ThürGleichstG (vgl. dazu auch VerfGH Berlin, Urt. v. 16. November 2022 - 154/21 -, juris Rdnrn. 58-62) verstoßen wurde, dass das Wahlausschreiben vom 9. Februar 2022 entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ThürWOGleichG nicht von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes unterschrieben wurde und damit formunwirksam sein könnte, oder dass nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 ThürGleichstG ausschließlich weibliche Bedienstete zur Wahl antreten dürfen. Ferner kann offenbleiben, ob die Nichtbekanntgabe des Wahlausschreibens gegenüber 23 von 169 Wahlberechtigten angesichts des Wortlauts des § 8 Abs. 2 Satz 2 ThürWOGleichG einen Wahlrechtsverstoß darstellte. In dieser Hinsicht kann es sich zur Vermeidung von Unsicherheiten gegebenenfalls empfehlen, zukünftig allen wahlberechtigten Bediensteten, von denen angenommen werden kann, dass sie nicht oder nicht rechtzeitig Kenntnis von der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten erlangen werden, unaufgefordert die notwendigen Dokumente wenigstens auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen (vgl. diesbezüglich auch § 3 Abs. 4 Satz 4, § 24 Abs. 2 WO-BetrVG). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Klage Erfolg hat, sind die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben diese selbst zu tragen, da sie keinen Antrag gestellt und sich deswegen keinem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3VwGO). III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Mangels genügender Anhaltspunkte zur Bestimmung des Streitwertes ist der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 EUR anzusetzen (§ 52 Abs. 2 GKG). Dieser Wert wurde wegen der Anzahl der Kläger verdreifacht. Die drei Kläger wenden sich gegen die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihres Stellvertreters der Justizvollzugsanstalt ... (folgend: JVA) am 17. März 2022. Die Kläger sind Bedienstete der JVA. Im Zeitpunkt der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten waren sie seit längerer Zeit nicht im Dienst. Mit Ablauf des 31. März 2022 endete die Amtsperiode der Gleichstellungbeauftragten, die seit dem 1. April 2018 amtierte. Durch Schreiben der Amtsleitung der JVA vom 9. Februar 2022 wurden drei Bedienstete nebst drei Ersatzmitglieder in den Wahlvorstand berufen und einer Bediensteten der Vorsitz übertragen. Die Bestellung des Wahlvorstandes wurde nicht durch Aushang oder in anderer Weise den übrigen Bediensteten zur Kenntnis gebracht. Am 9. Februar 2022 tagte der Wahlvorstand. Er erstellte das Wahlausschreiben unter diesem Datum. Es wurde von der Vorsitzenden des Wahlvorstandes sowie von einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet und am 16. Februar 2022 in der Dienststelle ausgehängt. Die drei Kläger sowie 20 weitere Bedienstete der JVA, die sich jeweils zu jener Zeit aus unterschiedlichen Gründen nicht im Dienst befanden, erlangten wegen ihrer Abwesenheit keine Kenntnis von der Wahl; insbesondere wurde das Wahlausschreiben nicht an sie übersandt. Das Wahlausschreiben lautet im Wesentlichen wie folgt: „Am 17.03.2022 finden die Wahl der/des Gleichstellungsbeauftragten der Justizvollzugsanstalt ... statt. 1. Wahlberechtigt sind alle Bediensteten der Dienststelle, die nicht unter Wegfall der Bezüge beurlaubt oder länger als drei Monate an eine andere Dienststelle abgeordnet sind. Wahlberechtigt sind auch Bedienstete, die länger als drei Monate an die Dienststelle abgeordnet sind. 2. Wählbar sind alle wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle. 3. Alle wahlberechtigten Beschäftigten werden in einem Wählerverzeichnis erfasst. Dieses und die Wahlordnung zum Gleichstellungsgesetz Thür liegen vom 14.02.2022 bis zum 17.03.2022 in der Hauptgeschäftsstelle aus. 4. Es können nur diejenigen Beschäftigten wählen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. 5. Jede/r Beschäftigte kann beim Wahlvorstand schriftlich innerhalb einer Woche nach Auslegung des Wählerverzeichnisses, also bis einschließlich 21.02.2022, Einspruch gegen dessen Richtigkeit einlegen. 6. Die Wahl der/des Gleichstellungsbeauftragten findet auf Grundlage von Wahlvorschlägen statt. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein, soweit er nicht von einer der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eingereicht wird. 7. Alle Wahlberechtigten werden aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen nach Erlass dieses Wahlausschreibens Wahlvorschläge für die/den Gleichstellungsbeauftragte/n der Justizvollzugsanstalt ... einzureichen. Der letzte Tag der Einreichungsfrist ist Donnerstag, der 03. März 2022. 8. Es werden nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt. Es kann nur gewählt werden, wer in einem solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist. 9. Die Bekanntgabe der Wahlvorschläge erfolgt bis zum Abschluss der Stimmabgabe in der Personalschleuse. 10. Die Wahl wird am 17.03.2022 im Konferenzraum der Justizvollzugsanstalt ... durchgeführt. 11. Jede/r Wähler/in hat für die Wahl eine Stimme. 12. Für Wahlberechtigte, die zum Zeitpunkt der Wahl verhindert sind, besteht die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe (Briefwahl). Die entsprechenden Unterlagen können bis zum 03.03.2022 bis 14:00 Uhr beim Wahlvorstand angefordert werden. Für die ordnungsgemäße Stimmabgabe im Falle der Briefwahl ist der rechtzeitige Eingang der Wahlbriefe beim Wahlvorstand maßgeblich. Die Wahlbriefe müssen beim Wahlvorstand bis spätestens 17.03.2022 um 14:00 Uhr eingegangen sein. 13. Die Stimmauszählung ist öffentlich und findet am Donnerstag, den 17.03.2022 ab 15.00 Uhr im Konferenzraum der Justizvollzugsanstalt ... statt. 14. Die Sitzung des Wahlvorstands, in der das Wahlergebnis abschließend festgestellt wird, findet am Donnerstag, den 17.03.2022 nach der Auszählung statt. Am selben Tag wird das Wahlergebnis durch Aushang bekanntgegeben. 15. Wahlvorschläge, Einsprüche und andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand richten Sie bitte an die Vorsitzende des Wahlvorstandes … .“ Im Zeitpunkt der Aufstellung des Wählerverzeichnisses waren 172 Bedienstete bei der JVA beschäftigt, von denen drei länger als sechs Monate an eine andere Dienststelle abgeordnet waren. Im ursprünglich angelegten Wählerverzeichnis waren 148, im ergänzten, sodann bis zur Durchführung der Wahl ausgelegten Wählerverzeichnis vom 14. Februar 2022 insgesamt 165 wahlberechtigte Bedienstete genannt. Die Kläger zu 2.) und zu 3.) waren im ergänzten Wählerverzeichnis namentlich aufgeführt, nicht dagegen die Klägerin zu 1.). Ebenso wurde eine weitere Bedienstete der JVA, die sich zum Zeitpunkt der Wahl in Elternzeit befand, nicht genannt. Am Wahltag wurden die Namen zweier anderer Bediensteten, die an der Wahl teilnahmen, handschriftlich nachgetragen. Der Beigeladene zu 2.) stellte sich mit E-Mail vom 25. Februar 2022 zur Wahl, die Beigeladene zu 1.) mit E-Mail vom 2. März 2022. Ferner kandidierte eine weitere Bedienstete. Die Liste der „Wahlvorschläge“ legte der Wahlvorstand am 9. März 2022 in der Dienststelle aus. Bei der Wahl am 17. März 2022 wurden insgesamt 35 gültige Stimmen – davon 33 im Wahllokal und zwei per Briefwahl – abgegeben. Auf die Beigeladene zu 1.) entfielen 17 Stimmen, auf die weitere Kandidatin zwölf und auf den Beigeladenen zu 2.) sechs Stimmen. Die weitere Kandidatin nahm die Wahl nicht an, so dass die Beigeladene zu 1.) als Gleichstellungsbeauftragte, der Beigeladene zu 2.) als deren Stellvertreter gewählt wurden. Der Wahlvorstand teilte am Freitag, den 31. März 2022, der Dienststelle das Ergebnis der Wahl mit. Am 5. April 2022, einem Dienstag, wurde unter dem 31. März 2022 das Ergebnis der Wahl in der Personalschleuse der Justizvollzugsanstalt ... ausgehängt. Die Klägerin zu 1.) erlangte durch ein Telefonat mit der ehemaligen Gleichstellungsbeauftragten am 13. April 2022 von der Wahl Kenntnis. Mit Schriftsatz vom 13. April 2022, eingegangen beim Verwaltungsgericht Gera am 19. April 2022, hat die Klägerin zu 1.) Klage eingereicht. Die als Anlage beigefügten Erklärungen zu Wahlanfechtungsgründen tragen die Unterschrift der Kläger zu 2.) und 3.). Am 20. April 2022, haben die Kläger eine von allen Klägern unterzeichnete Klageschrift vorgelegt. Zur Begründung führen die Kläger im Wesentlichen aus, dass sie nicht von der Wahl vorab unterrichtet worden seien. Ihnen sei es deshalb unmöglich gewesen, zu kandidieren und zu wählen. Das Wahlergebnis sei ihnen gegenüber nicht bekanntgegeben worden. Es sei nicht ersichtlich, welches Wählerverzeichnis das richtige sei. Auch sei der Wahlvorstand kein einziges Mal vollständig zusammengetreten. Die Kläger beantragen, die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten der Justizvollzugsanstalt ... und ihres Stellvertreters vom 17. März 2022 für ungültig zu erklären. Der Beklagte stellt keinen Antrag. Er räumt ein, dass von durchgreifenden Verletzungen von Verfahrens- und Fristvorschriften auszugehen sei. Die Beigeladenen stellen jeweils keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten am 17. März 2022 betreffende Verwaltungsakte des Beklagten (eine Heftung) verwiesen.