Urteil
5 K 322.18
VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0923.5K322.18.00
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Leitsätze
1. Ein positiver HIV-Status stellt eine Behinderung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (juris: AGG) dar.(Rn.23)
2. Die Ablehnung der Einstellung wegen eines positiven HIV-Status stellt eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes dar.(Rn.29)
3. Die grundsätzliche Forderung eines negativen HIV-Status für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Berliner Feuerwehr kann eine unmittelbare Benachteiligung wegen der HIV-Infektion nicht im Sinne von § 8 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (juris: AGG) rechtfertigen. Eine derartige Anforderung ist nicht angemessen; ein positiver HIV-Status steht einer Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Berliner Feuerwehr nicht grundsätzlich und in jedem Fall entgegen.(Rn.42)
(Rn.48)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 2.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Juni 2018 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 70 vom Hundert und der Beklagte zu 30 vom Hundert.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein positiver HIV-Status stellt eine Behinderung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (juris: AGG) dar.(Rn.23) 2. Die Ablehnung der Einstellung wegen eines positiven HIV-Status stellt eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes dar.(Rn.29) 3. Die grundsätzliche Forderung eines negativen HIV-Status für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Berliner Feuerwehr kann eine unmittelbare Benachteiligung wegen der HIV-Infektion nicht im Sinne von § 8 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (juris: AGG) rechtfertigen. Eine derartige Anforderung ist nicht angemessen; ein positiver HIV-Status steht einer Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Berliner Feuerwehr nicht grundsätzlich und in jedem Fall entgegen.(Rn.42) (Rn.48) Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 2.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Juni 2018 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 70 vom Hundert und der Beklagte zu 30 vom Hundert. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig (I.) und im tenorierten Umfang begründet (II.). I. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Die Zulässigkeit des Rechtsweges folgt nach Verweisung des Rechtstreits durch das Arbeitsgericht Berlin jedenfalls aus § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG. Der Durchführung eines Vorverfahrens nach § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG bedurfte es nicht. Das die besondere Verfahrensanordnung dieser Vorschriften begründende Dienst- und Treueverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn ist im vorliegenden Fall nicht gegeben und wird mit der vorliegenden Klage auch nicht angestrebt (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Februar 2012 – 4 S 82/11 –, BeckRS 2012, 48349 Rn. 18). II. Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zahlung einer Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1, § 15 Abs. 2 AGG sind dem Grunde nach gegeben; eine Entschädigung ist nach Auffassung der Kammer in der tenorierten Höhe angemessen (1.). Der Kläger hat indes keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 24 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG; weder hat der Kläger einen Schaden dargelegt, noch wäre die haftungsausfüllende Kausalität gegeben (2.). 1. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in der tenorierten Höhe aus § 24 Nr. 1, § 15 Abs. 2 AGG. Die HIV-Infektion des Klägers ist eine Behinderung im Sinne von § 1 AGG (a.). Durch den Ausschluss vom weiteren Bewerbungsverfahren wurde der Kläger wegen seiner Behinderung im Sinne von § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG benachteiligt (b.). Die Benachteiligung ist nicht gemäß § 8 Abs. 1 AGG wegen beruflicher Anforderungen gerechtfertigt (c.). Der Anspruch wurde innerhalb der Frist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG geltend gemacht (d.). Damit liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG dem Grunde nach vor (e.). Dem Kläger steht ein Anspruch auf angemessene Entschädigung in der tenorierten Höhe zu (f.). Hieraus stehen dem Kläger Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit zu (g.). a. Die HIV-Infektion stellt eine Behinderung im Sinne von § 1 AGG dar (vgl. BAG, Urteil vom 19. Dezember 2013 – 6 AZR 190/12 –, juris Rn. 56 ff.; von Roetteken in v. Roetteken, AGG, Stand: Juni 2022, § 1 Rn. 554; Däubler in Däubler/Beck, AGG, 5. Aufl. 2022, § 1 Rn. 92). Dies steht auch zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Eine Behinderung im Sinne von § 1 AGG liegt vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eines Menschen langfristig eingeschränkt ist und dadurch – in Wechselwirkung mit verschiedenen sozialen Kontextfaktoren (Barrieren) – seine Teilhabe an der Gesellschaft, wozu auch die Teilhabe am Berufsleben gehört, substantiell beeinträchtigt sein kann (vgl. BAG, Urteil vom 19. Dezember 2013, a.a.O. Rn. 57). Der Kläger ist auf Grund seiner HIV-Infektion chronisch erkrankt. Diese Beeinträchtigung wirkt sich auf seine Teilhabe sowohl im Leben in der Gemeinschaft als auch in seinem Berufsfeld aus. Er ist deshalb behindert im Sinne von § 1 AGG. Das gilt so lange, wie das gegenwärtig auf eine solche Infektion zurückzuführende soziale Vermeidungsverhalten und die darauf beruhenden Stigmatisierungen andauern. Die HIV-Infektion ist unheilbar. Sie hat eine Verminderung der zellulären Immunität und damit einen Immundefekt zur Folge. Diese Abweichung vom allgemein anerkannten Standard des biomedizinischen Zustands führt zu einer Beeinträchtigung der Funktion des Körpers im Sinne des Behindertenbegriffs des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Auf den Grund der Behinderung oder ihre Art kommt es nicht an. Auch chronische Krankheiten werden vom Begriffsverständnis der Behinderung des § 1 AGG erfasst. Das setzt allerdings voraus, dass die erforderliche Beeinträchtigung der Teilhabe vorliegt (BT-Drs. 14/5074, Seite 98). Der Kläger wird durch seine HIV-Infektion im erforderlichen Maß an der Teilhabe am Leben beeinträchtigt. Unerheblich ist dabei, dass seine Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist. Es genügt, dass er in interpersonellen Beziehungen und bei der Arbeit Stigmatisierungen ausgesetzt sein kann. Diese Vorurteile und Stigmatisierungen seiner Umwelt machen ihn zu einem Behinderten im Sinne von § 1 AGG. Die gesellschaftliche Teilhabe auch von symptomlos HIV-Infizierten wird nach wie vor typischerweise durch zahlreiche Stigmatisierungen und soziales Vermeidungsverhalten beeinträchtigt, die auf die Furcht vor einer Infektion zurückzuführen sind, auch wenn die Ausgrenzung in Westeuropa im Rückgang begriffen ist. Insbesondere soll HIV-Infizierten signifikant häufig ärztliche Behandlung verweigert werden, ebenso soll es zu Nachteilen bei Abschlüssen von Versicherungen, speziell Krankenversicherungen, kommen. Darüber hinaus soll Vermeidungsverhalten zu beobachten sein, das sich nicht immer sogleich als Ausgrenzung und Diskriminierung erkennen lässt, zum Beispiel in Form von Diskrepanzen zwischen verbalem und nonverbalem Verhalten. Auch solche Stigmatisierungen und Vorurteile sind benachteiligende gesellschaftliche Kontextfaktoren (vgl. m. w. Nachw. BAG, Urteil vom 19. Dezember 2013, a.a.O., Rn. 74). Darüber hinaus liegt im konkreten Fall des Klägers eine Beeinträchtigung im Berufsleben vor, wie der vorliegende Rechtsstreit deutlich macht. Der Beklagte spricht dem Kläger unter Berufung auf seine HIV-Infektion von vornherein die Eignung für den Dienst als Feuerwehrbeamter ab. Dem Kläger wurde dadurch der Zugang zu dem Berufsfeld der Feuerwehr verwehrt. b. Der Kläger wurde wegen seiner Behinderung benachteiligt (§ 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG). Der personale Anwendungsbereich der Vorschrift ist eröffnet; als Bewerber für das Beamtenverhältnis gilt er als Beschäftigter im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§ 24 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG). Es liegt auch eine unmittelbare Benachteiligung vor. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person eine weniger günstige Behandlung erfährt (aa.), als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde (bb.) und diese weniger günstige Behandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt (cc.). Das Verbot einer unmittelbaren Diskriminierung begründet ein grundsätzliches Anknüpfungsverbot. Ob eine Person weniger günstig behandelt wird, ergibt sich im Regelfall aus einem Vergleich zu der Behandlung einer anderen Person in einer vergleichbaren Situation (vgl. zum Ganzen etwa Baumgärtner in BeckOGK, AGG, Stand: 1. September 2022, § 3 Rn. 1 ff.). aa. Der Kläger hat eine weniger günstige Behandlung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG erfahren. Dafür genügt die Feststellung, dass eine Person aufgrund eines Verhaltens einer anderen Person einen Nachteil erlitten hat. Im Zusammenhang mit einer Einstellung stellt es einen Nachteil dar, wenn die betroffene Person nicht in die nähere Auswahl einbezogen, sondern vorab ausgenommen wird (vgl. BAG, EuGH-Vorlage vom 20. Mai 2010 – 8 AZR 287/08 –, juris Rn. 13). Die Benachteiligung liegt in der Versagung einer Chance (vgl. BAG, Urteil vom 20. Januar 2016 – 8 AZR 194/14 –, juris Rn. 23). Der Beklagte hat dem Kläger die Chance auf Einstellung in den Feuerwehrdienst versagt, indem er ihn am 3. Mai 2018 aus dem Einstellungsverfahren ausgeschlossen hat. bb. Andere Personen in einer vergleichbaren Situation haben diese weniger günstige Behandlung nicht erfahren. In den Vergleich einzubeziehen sind diejenigen Personen, die sich für die zu besetzende Stelle beworben haben. Die objektive Eignung eines Bewerbers ist keine Voraussetzung für die Annahme einer vergleichbaren Situation im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG (vgl. BAG, Urteil vom 25. Oktober 2019 – 8 AZR 562/16 –, juris Rn. 22 m. w. Nachw.; BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 – 5 C 16/10 –, juris Rn. 29 f. [zur fachlichen Eignung]). Dafür spricht bereits der Umstand, dass § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG den Entschädigungsanspruch für Personen, die bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wären, nicht ausschließt, sondern lediglich der Höhe nach begrenzt. Ferner gibt das Unionsrecht vor, dass sämtliche Bedingungen für den Zugang zu einer Beschäftigung dem Geltungsbereich der Diskriminierungsverbote unterliegen (vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf [im Folgenden: Richtlinie 2000/78/EG]). Da die Eignung nur in Bezug auf die konkreten Anforderungen des jeweiligen Amtes geprüft werden kann, kommt es – wenn die fehlende Eignung wegen eines verpönten Merkmals im Raum steht – auf die Diskriminierungsfreiheit der jeweiligen Anforderung an. Ob einzelne Merkmale eines Anforderungsprofils diskriminieren oder nicht, ist im Einzelfall im Rahmen der Rechtfertigung gemäß § 8 Abs. 1 AGG zu prüfen (vgl. v. Roetteken in v. Roetteken, AGG, Stand: Februar 2020, § 3 Rn. 62, 65). Der Beklagte hat den Kläger weniger günstig behandelt als die übrigen Bewerber, die er nicht wegen einer HIV-Infektion vom weiteren Bewerbungsverfahren ausgeschlossen hat. Dass der Kläger allein aufgrund seiner Falschauskunft unter Umständen wegen fehlender charakterlicher Eignung ohnehin hätte ausgeschlossen werden können, ändert am Vorliegen des Merkmals der „vergleichbaren Situation“ nichts. cc. Der Beklagte hat den Kläger auch wegen seiner Behinderung weniger günstig behandelt. Der Beklagte hat bei seiner Differenzierung an ein verpöntes Merkmal angeknüpft. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes ungleich behandelt wird (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AGG). Vorausgesetzt wird ein Zurechnungszusammenhang zwischen Ungleichbehandlung und verpöntem Merkmal, hier des positiven HIV-Status. Der erforderliche Zurechnungszusammenhang ist gegeben, wenn die Benachteiligung an einen oder mehrere der in § 1 genannten Gründe anknüpft beziehungsweise dadurch motiviert ist (vgl. auch BT-Drs. 16/1780, Seite 32). Danach genügt es, wenn ein in § 1 AGG genannter Grund Bestandteil eines Motivbündels ist, das die Entscheidung beeinflusst hat (vgl. BAG, Urteil vom 18. März 2010 – 8 AZR 77/09 –, juris Rn. 24 m. w. Nachw.; BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 – 5 C 16/10 –, juris Rn. 26). Die Behinderung muss mithin nicht – gewissermaßen als vorherrschender Beweggrund, Hauptmotiv oder „Triebfeder“ des Verhaltens – handlungsleitend oder bewusstseinsdominant gewesen sein; eine bloße Mitursächlichkeit genügt (vgl. BAG, Urteil vom 26. Juni 2014 – 8 AZR 547/13 –, juris Rn. 32 ff.; BAG, Urteil vom 15. Dezember 2016 – 8 AZR 454/15 –, juris Rn. 20). Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen die in Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG genannten „Merkmale“ (Geschlecht, Rasse, Behinderung) nicht als Anknüpfungspunkt für eine (benachteiligende) rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werden (BVerfG, Urteil vom 28. Januar 1992 – 1 BvR 1025/82 –, juris Rn. 52 [zu Art. 3 GG]). So ist bei einer Stellenbesetzung eine unzulässige Berücksichtigung bereits gegeben, wenn in dem Motivbündel, das die Entscheidung des Auswählenden beeinflusst hat, ein in § 1 AGG genannter Grund als negatives Kriterium enthalten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. November 1993 – 1 BvR 258/86 –, juris Rn. 49). Eindeutig sind auf dieser Grundlage die Fälle, in denen der Normadressat die Ungleichbehandlung auf eine oder mehrere Diskriminierungskategorien stützt. Das ist immer der Fall, wenn eine staatliche Norm oder privat gesetzte Regelung ausdrücklich (zumindest auch) an das verpönte Merkmal anknüpft. Der Beklagte hat den Ausschluss des Klägers vom weiteren Bewerbungsverfahren (auch) mit dessen auf der Behinderung beruhenden (vermeintlich) fehlenden Einsatzmöglichkeiten als Beamter der Feuerwehr begründet und ihn damit wegen seiner Behinderung weniger günstig behandelt. Aus dem Gesprächsprotokoll vom 3. Mai 2018 ergibt sich, dass der Beklagte den Kläger sowohl wegen wahrheitswidriger Beantwortung des Fragebogens zu seiner Krankengeschichte als auch der „Erkrankung“ aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossen hat. Entsprechend hat der Beklagte dem Kläger mit E-Mail vom 4. Mai 2018 mitgeteilt, wegen seines HIV-Status könne bei ihm keine Feuerwehrdiensttauglichkeit festgestellt werden. c. Die Benachteiligung ist nicht gemäß § 8 Abs. 1 AGG wegen beruflicher Anforderungen gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift ist eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. Der Beklagte hat die Fortführung des Bewerbungsverfahrens davon abhängig gemacht, dass der Kläger keinen positiven HIV-Status hat (aa.). Unabhängig von der Beantwortung der Fragen, ob er damit eine wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung aufgestellt hat und der damit verfolgte Zweck rechtmäßig ist, ist diese Anforderung jedenfalls nicht angemessen (bb.). aa. Der Beklagte hat die Fortführung des Bewerbungsverfahrens grundsätzlich davon abhängig gemacht, dass der Kläger keinen positiven HIV-Status hat. Konkrete Erwägungen zu dem individuellen Gesundheitszustand des Klägers – etwa zu Dauer der Infektion, Infektiosität, Nebenwirkungen etwaiger Medikamente und dergleichen mehr – hat der Beklagte ersichtlich nicht angestellt; zudem hat er deutlich gemacht, dass es aus seiner (damaligen) Sicht auf derartige fallspezifischen Erwägungen nicht entscheidend angekommen ist. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem vorliegenden Verwaltungsvorgang, der den Kläger betreffenden Gesundheitsakte des Beklagten sowie den schriftsätzlichen Einlassungen des Beklagten in diesem Klageverfahren. Der Beklagte hat deutlich gemacht, dass der Kläger aus seiner Sicht allein wegen seines positiven HIV-Status gesundheitlich nicht zur Ausübung des Berliner Feuerwehrdienstes geeignet ist und aus dem Auswahlverfahren auszuschließen war. Für dieses Verständnis der Position des Beklagten spricht zunächst das Gesprächsprotokoll vom 3. Mai 2018, wonach der Beklagte den Kläger unter anderem wegen „der Erkrankung“ von dem weiteren Bewerbungsverfahren ausgeschlossen hat. Auch in der Ablehnungs-E-Mail vom folgenden Tag hat der Beklagte undifferenziert auf den positiven HIV-Status des Klägers und damit auf dessen fehlende Feuerwehrdiensttauglichkeit – i.e. dessen gesundheitliche Eignung (vgl. §§ 106 Abs. 2 Satz 3, § 105 LBG) – abgestellt. Dass der Beklagte von seinen Bewerbern einen negativen HIV-Status forderte und nicht etwa genügen ließ, dass sie sich bei positivem HIV-Status in einer funktionierenden Therapie befinden und ihre Viruslast unter der Nachweisgrenze liegt, zeigt sich auch daran, dass der zuständige Polizeiarzt den Kläger ausweislich des Befundscheins vom 2. Mai 2018 auch als „dauerhaft feuerwehrdienstuntauglich“ qualifiziert hat. Damit stellt der Beklagte in Abrede, dass bei dem Kläger – etwa nach Aufnahme einer Therapie – zukünftig die Feuerwehrdiensttauglichkeit festgestellt werden kann. Wäre der Beklagte davon ausgegangen, nicht der positive HIV-Status als solcher, sondern lediglich die (noch) unbehandelte HIV-Infektion stehe einer Feuerwehrdiensttauglichkeit entgegen, hätte es nagegelegen, den Kläger als „feuerwehrdienstuntauglich“ (und nicht als „dauerhaft feuerwehrdienstuntauglich“) zu qualifizieren. Während des hiesigen Klageverfahrens hat der Beklagte schließlich keinen Zweifel aufkommen lassen, dass er den positiven HIV-Status – unabhängig von den Umständen des konkreten Einzelfalls – als absoluten Ausschlussgrund ansieht: Dass Menschen mit positivem HIV-Status nicht die für den Feuerwehrdienst erforderliche gesundheitliche Eignung aufwiesen, ergebe sich bereits aus Nr. 3.1.2.2 der auf die Feuerwehr analog anzuwendenden PDV 300 in Verbindung mit Ziffer 2.4 der Anlage 1.1. Auf das aktuelle „Krankheitsstadium“ komme es nicht an. Eine Herabsetzung der Leistungsfähigkeit sei ebenfalls nicht erforderlich. Träger des HI-Virus seien auch unter medikamentöser Behandlung statistisch gesehen vermehrt empfänglich für Infektionen. Es sei eine wesentliche Anforderung der Berliner Feuerwehr, dass deren Beschäftigte im Rettungsdienst nicht an einer ansteckenden, bislang „unheilbaren Erkrankung“ leiden. Selbst wenn die Virenlast des Klägers unter der Nachweisgrenze liege, könnten die HI-Viren zwar nicht mehr nachgewiesen werden. Sie seien aber noch vorhanden und der Kläger weiterhin infektiös; eine Übertragung des Virus könne unter keinen Umständen ausgeschlossen werden. bb. Dahinstehen kann, ob der Beklagte mit dieser Anforderung eine wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung aufgestellt hat und ob der damit verfolgte Zweck rechtmäßig ist. Die Auswirkungen der beruflichen Anforderungen sind nicht angemessen. Jedenfalls ist zur Erreichung des verfolgten Ziels nicht erforderlich, jeden Bewerber mit positivem HIV-Status vom Zugang zum Berliner Feuerwehrdienst auszuschließen. Die Beurteilung der Angemessenheit ist darauf auszurichten, dass die zur Erreichung des rechtmäßigen Ziels aufgestellte berufliche Anforderung in Hinblick auf die Art der zugrunde liegenden tatsächlich ausgeübten oder auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung verhältnismäßig ist. Dies setzt voraus, dass die berufliche Anforderung zur Erreichung des Ziels geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne ist. Die an die Bewerber für den Dienst der Berliner Feuerwehr gerichtete Anforderung, keinen positiven HIV-Status aufzuweisen, ist nicht notwendig, um ein Infektionsrisiko für Patienten beziehungsweise Kollegen auszuschließen und / oder eine aktuelle beziehungsweise zukünftige Feuerwehrdiensttauglichkeit zu gewährleisten. Jedenfalls soweit sich Menschen mit positivem HIV-Status einer HIV-Therapie unterziehen und diese Therapie funktioniert, können sie das HI-Virus praktisch nicht übertragen. In Hinblick auf diese Personen gibt es im Grundsatz keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass sie – allein wegen des positiven HIV-Status – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen des Ruhestandsalters dienstunfähig würden oder über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen könnten (zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 12/11 –, juris Rn. 13 ff. m. w. Nachw.). Von einem HIV-positiven Bewerber, der sich einer funktionierenden HIV-Therapie unterzieht, geht nach Auffassung der Kammer kein größeres potentielles Infektionsrisiko aus als im Mittel von einem Beamten der Feuerwehr. Es ist auch nicht ohne Weiteres überwiegend wahrscheinlich, dass etwaige Nebenwirkungen der von dem Bewerber eingenommenen HIV-Medikamente dazu führen könnten, dass er zukünftig den Anforderungen der Tätigkeit des Feuerwehrbeamten gesundheitlich nicht (mehr) gerecht würde. Ebenso wenig ist es grundsätzlich überwiegend wahrscheinlich, dass aufgrund der HIV-Infektion vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze von regelmäßigen krankheitsbedingten Fehlzeiten über Jahre hinweg oder von einer Dienstunfähigkeit auszugehen sein wird. Der Sachverständige kam in dem von der Kammer eingeholten Gutachten sowie der Befragung im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu dem Schluss, dass das HI-Virus grundsätzlich nur durch eine Person übertragen werden kann, deren Virenlast nicht durch eine HIV-Therapie unter die Nachweisgrenze gesenkt wurde. Nennenswerte Nebenwirkungen habe die verabreichte Medikation in der weit überwiegenden Zahl der Fälle nicht. Die Betroffenen seien in ihrer Leistungsfähigkeit grundsätzlich auch prognostisch nicht eingeschränkt. Bei HIV handele es sich um eine chronische Virusinfektion, die häufig bis zu zehn Jahre asymptomatisch verlaufe. Unbehandelt träten nach dieser Zeit typischerweise opportunistische Infektionen auf, die dann bis hin zum Krankheitsbild Aids führten. Die Zahl der Helferzellen liege anfangs in einem Bereich von 700 bis 1000 nachweisbarer Viruskopien pro Milliliter (cop/ml). Circa vier bis sechs Wochen nach Beginn einer (funktionierenden und wirksamen) HIV-Therapie sinke die Viruslast unter die Nachweisgrenze von 50 cop/ml. Dies sei durch Studien gut untersucht. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine HIV-Therapie nach spätestens sechs Monaten als funktionierend und wirksam in diesem Sinne bezeichnet werden könne, liege bei über 95 Prozent. Zwar gebe es Fälle von Virusresistenzen, in denen die Medikamente nicht ansprächen. Dann würde aber eine Resistenzanalyse durchgeführt und die Therapie in einer nicht standardisierten Form fortgesetzt. In diesen Fällen träten allerdings manchmal Nebenwirkungen und oft Unbequemlichkeiten auf, zum Beispiel, dass man – anders als im Standardfall – mehr als eine Tablette zu verschiedenen Zeiten des Tages einnehmen müsse. Die Resistenzen träten in den meisten Fällen dadurch auf, dass die Therapie nicht zuverlässig und regelmäßig durchgeführt werde. In diesen Fällen könne ein resistentes Virus im Körper entstehen. Dieses resistente Virus könne dann auch auf andere Personen übertragen werden. Insgesamt träten bei HIV Resistenzen heute aber seltener auf als früher. Das hänge damit zusammen, dass die Medikamente heute besser verträglich und leichter einzunehmen seien. Außerdem hätten sie eine längere Halbwertzeit. Das bedeute, dass es – anders als früher – nicht so schlimm sei, wenn man die Einnahme des Medikamentes einmal vergesse. Wenn man die Einnahme regelmäßig vergesse, könnten allerdings auch heute noch Resistenzen entstehen. Bei zuverlässiger Einnahme der Medikation liege die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von Resistenzen unter einem Prozent. Wenn die Viruslast unter die Nachweisgrenze gesenkt werde, sei das Virus zwar noch im Körper. Es sei aber eingebettet in Lymphozyten und könne sich von dort aus nur erneut im Körper verteilen, wenn die Therapie nicht mehr funktioniere oder sie abgebrochen werde. Liege die Viruslast unter der Nachweisgrenze, lasse sich das Virus nicht mehr im Blut oder anderen Körperflüssigkeiten nachweisen. Eine Übertragung der Infektion finde in diesen Fällen nicht mehr statt. Diese wissenschaftliche Auffassung sei im sogenannten Schweizer Statement bereits im Jahre 2008 niedergelegt und bis heute nicht widerlegt worden. Es gebe also keine wissenschaftlich nachgewiesenen Fälle, in denen in einer solchen Konstellation – Viruslast liegt unter der Nachweisgrenze – die Infektion übertragen worden sei. Im Allgemeinen würden die HIV-Medikamente mittlerweile sehr gut vertragen und die Medikation führe nicht zu Einschränkungen für die Betroffenen. Das sei anders als früher, als Medikamente gegen HIV häufig erhebliche Nebenwirkungen gehabt hätten. Seit 2008 gebe es die modernen Medikamente, die weniger Nebenwirkungen hätten. Nach seiner Erfahrung sei die Leistungsfähigkeit der Betroffenen kaum messbar eingeschränkt. Ihre körperliche Konstitution sei normal. So habe er auch einige Patienten, die ins Fitnessstudio gingen oder sonst Sport trieben. Sehr viele HIV-Positive stünden im Beruf, etwa als Pfleger im Krankenhaus, als Flugbegleiter, und im Schichtdienst, auch unter körperlicher Belastung; es gebe auch Leistungssportler mit positivem HIV-Status. Allerdings sei es durchaus auch so, dass einige über Müdigkeit und mangelnde Leistungsfähigkeit klagten. Statistisch sei das schwer messbar und auch die Kausalität zur verabreichten Medikation lasse sich schwer nachweisen. Das könne auch mit den Lebensumständen der Betroffenen zusammenhängen. Nach seiner Erfahrung seien es etwa zehn Prozent der Patienten, die sich dauerhaft müde und leistungseingeschränkt fühlen. Diese Symptomatik sei dann schwer zu behandeln. Es gebe derzeit keine belastbaren Anhaltspunkte, dass die Wirksamkeit einer erfolgreichen Therapie mit der Zeit nachlassen könnte. Zwar gebe es Fälle, in denen sich Nebenwirkungen im Laufe der Zeit entwickeln könnten, obwohl zunächst keine Nebenwirkungen aufgetreten seien. So könnten sich die Blutwerte im Laufe der Zeit verändern. Es gebe Fälle, in denen sich der Cholesterinwert erhöhe und die damit typischerweise verbundenen Herz- und Kreislauferkrankungen aufträten. Allerdings bedürfte es noch umfassender epidemiologischer Studien, um die Zusammenhänge zu einer HIV-Infektion aufzuklären. Denn auch HIV-Positive alterten und auch bei ihnen träten (wie in der allgemeinen Bevölkerung) bestimmte Krankheiten im Laufe der Zeit auf. Wenn die Aufnahmefähigkeit der Betroffenen in Hinblick auf die Medikamente kurzfristig eingeschränkt sei (etwa wegen Durchfall oder Erbrechen), sei das kein Problem. Das hänge mit der Halbwertzeit der Medikamente zusammen. Träten die Beschwerden langfristig auf, könne es durchaus zu Problemen bei der Aufnahme der Wirkstoffe kommen. Das Virus könne sich dann vermehren. Das geschehe allerdings nicht innerhalb von Tagen, sondern eher innerhalb von Wochen. Die Standardmedikation sei schließlich heute so, dass eine Tablette pro Tag eingenommen werden solle, möglichst zur gleichen Tageszeit. Ferner gebe es bei den Betroffenen keine erhöhte Infektanfälligkeit. Tatsächlich berichteten die Betroffenen oft, in ihrer Umgebung seien viele Menschen erkrankt, nur sie hätten nichts. Für diese Wahrnehmung gebe es auch eine wissenschaftliche Erklärung. Das Immunsystem sei durch die Auseinandersetzung mit HIV aktiviert und könne in dieser Verfassung auch gegen Bagatellerkrankungen, zum Beispiel Schnupfenviren, besser wirken. Auf lange Sicht gebe es allerdings auch Hinweise, dass die dauerhafte Aktivierung des Immunsystems negative Folgen haben könne. So gebe es Hinweise, dass die Betroffenen früher alterten. Insoweit seien aber die Zusammenhänge wissenschaftlich noch nicht geklärt. Jedenfalls gebe es aus seiner Sicht keine Anhaltspunkte dafür, dass der Schichtdienst und die hohe Einsatzdichte im Dienst der Feuerwehr für Menschen mit positivem HIV-Status gesundheitlich grundsätzlich unzumutbar seien. Anders stelle sich die Situation bei einer unbehandelten HIV-Infektion dar. In diesen Fällen könne das Virus grundsätzlich übertragen werden. In erster Linie bestehe das Übertragungsrisiko dann im Rahmen bestimmter Mensch-zu-Mensch-Kontakte, insbesondere durch ungeschützten sexuellen Kontakt, vertikale Übertragung von HIV-positiver Mutter auf das Kind (vor allem im Rahmen des Geburtsvorganges) sowie Hohlraum-Nadelstich- / Barriereverletzung mit HIV-kontaminierten Körperflüssigkeiten im Kontext des Krankenhauses oder der Behandlungspflege. Jedoch könne es im Einsatzleben der Feuerwehr turbulente, nicht vollständig beherrschbare Situationen geben, etwa bei Reanimationen oder bei Einsätzen im Notarztwagen. In diesem Zusammenhang könne es durchaus zu Situationen kommen, in denen eine Übertragung vom Feuerwehrbeamten zum Patienten auftreten könne. Etwa, wenn der Beamte sich zunächst mit der Spritze selbst verletze und dann diese Spritze in Kontakt mit dem Blut des Patienten komme. Darüber hinaus würden HIV-positive Menschen ohne Therapie in einem überschaubaren Zeitraum erkranken; so träten typischerweise opportunistische Infektionen auf, die dann bis hin zum Krankheitsbild Aids führten. Diese Krankheiten stünden der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des Feuerwehrdienstes entgegen. Die Kammer sieht keinen Anlass, diesen Ausführungen des Gutachters nicht zu folgen. Der Gutachter hat überzeugend dargelegt, dass von einem symptomlosen Menschen mit positivem HIV-Status, der sich in einer funktionierenden Therapie befindet, grundsätzlich kein Risiko ausgeht, das über dem eines Feuerwehrbeamten mit negativem HIV-Status liegt. Er hat weiter überzeugend dargelegt, dass allein der positive HIV-Status eines Bewerbers weder aktuell noch prognostisch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dessen Feuerdiensttauglichkeit in Frage stellt. Einen Grund, jeden Bewerber mit positivem HIV-Status ohne Prüfung des konkreten Einzelfalls vom Bewerbungsverfahren für den Berliner Feuerwehrdienst auszuschließen, gibt es mithin aus medizinischer Sicht nicht. Den Aussagen des Gutachters ist auch der Beklagte nicht entgegengetreten. Im Gegenteil haben dessen Vertreter in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass sie (jedenfalls mittlerweile) ebenfalls davon ausgehen, dass der positive HIV-Status keinen absoluten Ausschlussgrund darstelle. Entsprechend haben sie mitgeteilt, dass aktive Feuerwehrbeamte, die sich mit HIV infizieren, nicht grundsätzlich aus dem Einsatzdienst entfernt würden. Vielmehr erfolge in diesen Fällen eine Entscheidung im Einzelfall. Wenn die Betroffenen weiterhin voll leistungsfähig seien, blieben sie im Einsatzdienst; bei eingeschränkter Einsatzfähigkeit, werde nach einem entsprechenden Dienstposten, etwa im rückwärtigen Dienst, gesucht. Ebenso werde mit HIV-positiven Bewerbern verfahren. Die gesundheitliche Situation werde im Einzelfall eingeschätzt. Wenn der Bewerber in Therapie sei, die Werte unter der Nachweisgrenze lägen und er entsprechend leistungsfähig sei, könne er grundsätzlich feuerwehrdiensttauglich sein. Von diesen Erwägungen hat sich der Beklagte beim Ausschluss des Klägers aus dem Bewerbungsverfahren indes nicht leiten lassen. Vielmehr hat der Beklagte ihn, wie gezeigt, auch ausgeschlossen, weil er einen positiven HIV-Status aufwies, ohne auf dessen konkrete Gesundheitssituation abzuheben. Die konkrete, nicht zu rechtfertigende Diskriminierung liegt darin, dass der Beklagte den Kläger allein wegen des positiven HIV-Status als „dauerhaft feuerwehrdienstuntauglich“ eingestuft hat. Dass sich der Kläger zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch nicht in Therapie befand, noch eine Viruslast von etwa 3000 cop/ml aufwies und daher auch nach Auffassung des Gutachters zu diesem Zeitpunkt nicht feuerwehrdiensttauglich war, führt mithin nicht zur Rechtfertigung der konkreten Diskriminierung, sondern ist allenfalls im Rahmen der Rechtsfolge zu berücksichtigen. d. Der Kläger hat den Entschädigungsanspruch mit Antrag vom 28. Mai 2018 und damit innerhalb der Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG, deren Lauf mit Zugang der Mitteilung über die Feststellung der Feuerwehrdienstuntauglichkeit durch E-Mail vom 4. Mai 2018 begann, geltend gemacht. e. Damit liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG dem Grunde nach vor. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Betroffene eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 AGG). Der Entschädigungsanspruch setzt lediglich einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot im Sinne des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 AGG voraus (vgl. Urteil der Kammer vom 12. November 2020 – 5 K 11.19 –, juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. August 2014 – 6 E 916/13 –, juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 – 5 C 16.10 –, juris Rn. 14). Dieser Verstoß darf nicht nach § 5 oder §§ 8 bis 10 AGG gerechtfertigt sein. Ein Verschulden oder Vertretenmüssen ist keine Anspruchsvoraussetzung des Anspruchs aus § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG (vgl. Benecke in BeckOGK, AGG, Stand: 1. September 2022, § 15 Rn. 48 m. w. Nachw.). f. Dem Kläger steht ein Anspruch auf angemessene Entschädigung in der tenorierten Höhe zu. § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG hat zur Folge, dass jeder Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG genannte Benachteiligungsverbot zu einem Nichtvermögensschaden führt. Einer gesonderten Feststellung des Eintritts eines immateriellen Schadens als solchem bedarf es nicht (vgl. Urteil der Kammer vom 12. November 2020 – 5 K 11.19 –, juris Rn. 25). Die Entschädigung muss nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG angemessen sein. Welcher Entschädigungsbetrag im Einzelfall angemessen ist, liegt im weiten Ermessen der Kammer, wobei sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Zu diesen Umständen zählen etwa die Schwere und Art der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und der Beweggrund des Handelns, der Grad der Verantwortlichkeit des Dienstherrn, etwa geleistete Wiedergutmachung oder erhaltene Genugtuung und das Vorliegen eines Wiederholungsfalls. Ferner ist der Sanktionszweck der Norm zu berücksichtigen, so dass die Höhe auch danach zu bemessen ist, was zur Erzielung einer abschreckenden Wirkung erforderlich ist. Der Dienstherr soll von künftigen Diskriminierungen abgehalten werden, wobei die Entschädigung in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen muss (Benecke, a.a.O. § 15 Rn. 55 m. w. Nachw.). Ein etwaiges Mitverschulden entsprechend § 254 BGB ist nicht zu berücksichtigen. Danach ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte seine Entscheidung offenbar ohne weitere Differenzierung oder Individualisierung an der zu diesem Zeitpunkt bereits sechs Jahre alten PDV 300 ausgerichtet hat. Einen Abgleich mit dem aktuellen Stand der Wissenschaft zur HIV-Behandlung, insbesondere zu den Auswirkungen einer möglichen HIV-Therapie auf die Infektiosität des Klägers, hat der – mit ärztlichem Sachverstand ausgestattete – Beklagte nicht vorgenommen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte während dieses Verfahrens an seiner stigmatisierenden Auffassung – HIV-positiv = infektiös = dauerhaft feuerwehrdienstuntauglich – jedenfalls zunächst festgehalten und damit die Diskriminierung perpetuiert hat. Weiter ist einzustellen, dass die Auswirkungen der Diskriminierung auf den Kläger beachtlich waren, weil ihm der Zugang zum Beruf des Feuerwehrbeamten verschlossen wurde. Es gibt allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Berufswunsch für den Kläger eine herausragende Bedeutung gehabt hätte. Soweit ersichtlich hat sich der Kläger in der Folge weder beim Land Berlin noch in einem anderen Bundesland für die Einstellung in den Feuerwehrdienst beworben. Auch sonst hat der Kläger nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Maßnahme für ihn besonders schwerwiegende Folgen gehabt hätte. Ferner ist zu sehen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Ablehnungsentscheidung noch nicht in Therapie war, eine Viruslast von etwa 3000 cop/ml aufwies und daher nach Maßgabe der Ausführungen des Gutachters für den Berliner Feuerwehrdienst (noch) nicht gesundheitlich geeignet war. Es ist auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte nicht mit Diskriminierungsabsicht gehandelt hat, sondern vom Vorliegen eines Rechtfertigungstatbestandes ausgegangen ist. Schließlich erscheint es nach den Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht erforderlich, ihn durch eine besonders hohe Entschädigungszahlung von künftigen gleichartigen Diskriminierungen abzuhalten. Wie bereits ausgeführt, haben die Vertreter des Beklagten mitgeteilt, dass der positive HIV-Status jedenfalls heute keinen absoluten Ausschlussgrund für den Dienst in der Feuerwehr mehr darstelle und HIV-positive Bewerber grundsätzlich eingestellt werden könnten. All dies in Erwägung gezogen, hält die Kammer eine Entschädigung in Höhe von 2.500,00 Euro für angemessen, aber auch ausreichend. g. Hieraus stehen dem Kläger Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit zu. Dieser Anspruch auf Zinszahlung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem tenorierten Betrag seit Rechtshängigkeit ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Klage ist mit Zustellung durch das Arbeitsgericht bei dem Beklagten am 27. Juni 2018 rechtshängig geworden (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, §§ 269 f., 253 Abs. 1 ZPO). h. Soweit der Kläger höhere Entschädigungsansprüche geltend gemacht hat, war die Klage abzuweisen. 2. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG. Nach dieser Vorschrift ist der Dienstherr bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (§ 15 Abs. 1 Satz 2 AGG). Vorliegend ist der Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot bereits nicht kausal für einen etwaigen Schaden. Wie gezeigt, fehlte es dem Kläger zum Zeitpunkt der Ablehnungsentscheidung objektiv an der gesundheitlichen Eignung. Er hätte mithin auch bei einer diskriminierungsfreien Auswahl nicht eingestellt werden können. Im Übrigen hat der Kläger einen materiellen Schaden (§§ 249 ff. BGB) weder dargetan, noch ist ein materieller Schaden sonst ersichtlich. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 709 ZPO beziehungsweise § 167 Abs. 1 Satz 1, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der Streitwert entspricht der Höhe der in den Klageanträgen bezifferten Ansprüche (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Die Beteiligten streiten über Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz wegen einer von dem Kläger geltend gemachten Benachteiligung im Zusammenhang mit seiner Bewerbung um die Einstellung als Beamter der Feuerwehr des Beklagten. Der 1... geborene Kläger bewarb sich im Frühjahr 2018 als Beamter in den feuerwehrtechnischen Dienst des Beklagten auf den Einstellungstermin 1. September 2018. Unter dem 31. März 2018 füllte er als Teil des ärztlichen Gutachtens zur Beurteilung der Feuerwehrtauglichkeit einen Fragebogen zu seiner Krankengeschichte aus. Auf die Frage 1.2.13 nach „ansteckenden Krankheiten, z.B. Tuberkulose, Kinderlähmung, Diphtherie, Scharlach, Gelbsucht, Geschlechtskrankheiten, Typhus, Ruhr oder des Immunsystems“ antwortete der Kläger: „Nein“. Auf die Frage 1.7.1 nach etwaigen ärztlichen Untersuchungen oder Behandlungen in den letzten fünf Jahren antwortete der Kläger: „Keine“. Der bei dem Kläger – wie bei sämtlichen Bewerbern – durchgeführte HIV-Test lieferte ausweislich eines Laborbefundes vom 29. April 2018 die Diagnose HIV-1-Infektion. Hierüber informierte der Beklagte den Kläger in einem persönlichen Gespräch am 3. Mai 2018. Ausweislich eines von dem Polizeiarzt unterzeichneten Gesprächsprotokolls vom gleichen Tag teilte der Kläger bei dieser Gelegenheit mit, er wisse schon seit zwei Monaten von der HIV-Infektion. Er sei therapeutisch an die Charité angebunden. Seine Viruslast betrage 3000 bei einer Helferzellenanzahl von 300. Anders als seine Freundin, die wegen ihrer Schwangerschaft Medikamente bekomme, mache er bislang noch keine Therapie. In dem Protokoll heißt es weiter: „raus aus Auswahlverfahren a) weil keine wahrheitsgemäße Angabe b) wg. der Erkrankung“. In einem Vermerk des Polizeiarztes vom 3. Mai 2018 mit dem Betreff „Begründung der Untauglichkeit“ heißt es: „Aus den nachfolgend festgestellten Befunden ist die gesundheitliche Eignung ausgeschlossen: HIV positiv bewusste Falschangabe“. In einem von dem Polizeiarzt unterzeichneten Befundschein vom 2. Mai 2018 ist sowohl neben dem Untersuchungsergebnis „feuerwehrdienstuntauglich“ als auch dem Ergebnis „dauerhaft feuerwehrdienstuntauglich“ das Kästchen angekreuzt. Mit E-Mail vom 4. Mai 2018 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass bei ihm „leider keine Feuerwehrdiensttauglichkeit festgestellt werden konnte.“ Der Grund sei, dass bei dem Kläger „HIV positiv festgestellt wurde“ [Hervorhebung im Original], was er aber durch eine bewusste Falschaussage verschwiegen habe. Die uneingeschränkte Feuerwehrdiensttauglichkeit sei jedoch zwingende Voraussetzung für die Einstellung in den feuerwehrtechnischen Dienst. Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 28. Mai 2018 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten Schadensersatzansprüche von 3.000,00 Euro sowie Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld von 4.500,00 Euro auf Grundlage des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes geltend. Der Beklagte bestätigte den Eingang dieses Schreibens unter dem 5. Juni 2018 und wies die Zahlungsansprüche zurück. Der Kläger hat sein Begehren durch Klageerhebung vor dem Arbeitsgericht Berlin am 27. Juni 2018 (Datum der Zustellung bei dem Beklagten) weiterverfolgt. Das Arbeitsgericht Berlin hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen mit Beschluss vom 1. August 2018 für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen. Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte habe durch die Ablehnung der Bewerbung des Klägers wegen dessen HIV-Infektion das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verletzt. Der Kläger sei vollkommen symptomfrei und bestens geeignet für die angestrebte Tätigkeit. Die Viruslast des Klägers mit dem HI-Virus sei aufgrund seiner HIV-Therapie unterhalb der Nachweisgrenze. Es könne mithin bereits (theoretisch) nicht zu einer Infektion von Dritten durch den Kläger kommen. Es sei seit Jahren in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch Menschen mit positivem HIV-Status in Krankenpflegeberufen tätig sein könnten und nur ausnahmsweise besonders gefährliche invasive Tätigkeiten nicht ausgeübt werden könnten. Dem Kläger sei seit Januar 2018 bekannt, dass er HIV-positiv ist. Er unterziehe sich seit geraumer Zeit einer antiretroviralen Therapie, die Viruslast befinde sich unterhalb der Nachweisgrenze und er sei nicht infektiös. Die Einnahme der HIV-Medikamente führe bei dem Kläger zu keinerlei Nebenwirkungen. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 3.000,00 Euro nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 5.000,00 Euro nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, die Ablehnung des Klägers wegen seiner HIV-Infektion sei aus berufsbezogenen Gründen gerechtfertigt. Die von Beamten der Berliner Feuerwehr zu 80 % auszuübende Tätigkeit als Notfallsanitäter bringe permanenten Kontakt mit Verletzten und zum Teil blutenden Personen mit sich. Eine HIV-Infektion sei, ungeachtet des aktuellen Krankheitsstadiums, hoch ansteckend und derzeit nicht heilbar. Für die Berliner Feuerwehr als Gefahrenabwehrbehörde mit Zuständigkeit für den Rettungsdienst sei es nicht hinnehmbar, wenn durch ansteckende Krankheiten ihre eigenen Beschäftigten, Patienten und Dritte gefährdet würden. Trotz bereits getroffener Vorsichtsmaßnahmen (unter anderem das Tragen von Handschuhen) komme es bei Einsätzen immer wieder zu Blutkontakt mit Patienten. Es komme immer wieder zu Kanülen-Stichverletzungen, z.B. beim Setzen von Infusionen, und zu Hautverletzungen, z.B. bei alkoholisierten Patienten oder Angriffen auf die Einsatzkräfte. Das Risiko, dem Patienten und gegebenenfalls auch weitere Ersthelfer und Kollegen ausgesetzt wären, stehe bereits außer Verhältnis zum begehrten Zweck und widerspreche überdies dem der Berliner Feuerwehr zugewiesenen Aufgabenbereich des Rettungsdienstes. Zudem seien Träger des HI-Virus auch unter medikamentöser Behandlung statistisch gesehen vermehrt empfänglich für Infektionen. Es sei eine wesentliche Anforderung der Berliner Feuerwehr, dass deren Beschäftigte im Rettungsdienst nicht an einer ansteckenden, bislang unheilbaren Erkrankung leiden. Ein feuerwehrtechnischer Beamter müsse grundsätzlich sämtliche Aufgaben erfüllen können, die seinem Statusamt entsprechen. Dem Zweck, die Sicherheit und die Gesunderhaltung der Bevölkerung zu gewährleisten, könne die Berliner Feuerwehr bereits nicht mehr gerecht werden, wenn von den Beschäftigten selbst im Rahmen ihres Dienstes eine (latente) Gesundheitsgefährdung ausgehe. Entsprechend sei der Kläger nach der – auf die Feuerwehr analog anzuwendenden – PDV 300 grundsätzlich feuerwehrdienstuntauglich. Ungeachtet dessen sei die Feuerwehrdiensttauglichkeit stets individuell, im konkreten Fall zu prüfen. Im vorliegenden Fall gebe es aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass von den Wertungen der PDV 300 abzuweichen gewesen wäre. Zum Zeitpunkt der Eignungsuntersuchung habe die Virenlast des Klägers offensichtlich nicht unter der Nachweisgrenze gelegen, da das Virus nachgewiesen werden konnte. Doch auch ein Drücken der Viruslast unter die Nachweisgrenze durch Medikamente führe lediglich dazu, dass die HI-Viren mit herkömmlichen Methoden nicht mehr nachweisbar, nicht aber dazu, dass sie nicht mehr vorhanden seien. Entsprechend bestehe auch dann weiterhin grundsätzlich die Möglichkeit einer Ansteckung. Selbst bei optimaler medikamentöser Behandlung und engmaschigen Kontrolluntersuchungen könne eine Übertragung des Virus nicht ausgeschlossen werden. Im Übrigen habe der Kläger keine Auskunft über Nebenwirkungen seiner Therapie erteilt, die wiederum eine Feuerwehrdienstuntauglichkeit begründen könnten. Die Kammer hat einen ärztlichen Befundbericht vom 23. Juni 2020 des den Kläger behandelnden Arztes eingeholt. Ferner hat die Kammer Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. med. S... ; dieser hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutert. Wegen dieser Erläuterungen wird auf das Sitzungsprotokoll, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die übrige Streitakte, den Verwaltungsvorgang sowie die Gesundheitsakte betreffend den Kläger verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.