Urteil
VG 5 K 296/20
VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0923.VG5K296.20.00
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Leitsätze
Die Neufestsetzung der Altersentschädigung für ehemalige Abgeordnete des Berliner Abgeordnetenhauses im Zuge des Übergangs von einem "Teilzeit-" zu einem "Vollzeit"-Parlament im Jahr 2020 führt nicht dazu, dass Abgeordnete, die vor 2001 ausgeschieden sind, höhere Ansprüche geltend machen können.(Rn.45)
(Rn.46)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Neufestsetzung der Altersentschädigung für ehemalige Abgeordnete des Berliner Abgeordnetenhauses im Zuge des Übergangs von einem "Teilzeit-" zu einem "Vollzeit"-Parlament im Jahr 2020 führt nicht dazu, dass Abgeordnete, die vor 2001 ausgeschieden sind, höhere Ansprüche geltend machen können.(Rn.45) (Rn.46) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. 1. Der Antrag zu 1) ist bereits unzulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antrag zu 1) betrifft eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, da sich die Klägerin in ihrer Stellung als ehemalige Abgeordnete gegen das neue Landesabgeordnetengesetz wendet (vgl. Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 40 Rn. 24; Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 42. EL Februar 2022, § 40 VwGO Rn. 154). Im Übrigen wäre der Antrag zu 1) selbst dann unzulässig, wenn der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet wäre. Es fehlt an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis und der Antrag verstößt gegen das Subsidiaritätsprinzip des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Ein nach § 43 Abs. 1 VwGO feststellungsfähiges Rechtsverhältnis liegt nur dann vor, wenn zwischen den Beteiligten rechtliche Beziehungen derart bestehen, dass der eine von dem anderen aufgrund von Rechtsnormen des öffentlichen Rechts ein bestimmtes Verhalten (Tun, Dulden oder Unterlassen) oder die Anerkennung eines Rechtsstatus verlangen kann. Feststellungsfähig sind Rechtsverhältnisse in ihrer Gesamtheit, aber auch einzelne aus ihnen folgende Rechte oder Pflichten. Nicht feststellungsfähig sind dagegen einzelne rechtliche oder tatsächliche Elemente von Rechtsverhältnissen, unselbstständige Teile oder Vorfragen von Rechtsverhältnissen, die nicht unmittelbar Rechte und Pflichten begründen, sondern nur Voraussetzungen solcher Rechte und Pflichten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 19/94 -, juris Rn. 10). Der Antrag zu 1) bezieht sich schon seinem Wortlaut nach nicht auf die Feststellung eines solchen Rechtsverhältnisses. Zwar besteht zwischen den Beteiligten ein Rechtsverhältnis. Denn die Klägerin war als Abgeordnete Mitglied im Abgeordnetenhaus und ihr steht aufgrund dieser Mitgliedschaft dem Grunde nach ein Anspruch auf eine Altersentschädigung gegen den Beklagten zu. Um die Feststellung dieses Anspruchs geht es ihr mit dem Antrag zu 1) jedoch nicht. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Anwendungsbereiche zweier Normen nicht „klar voneinander abzugrenzen“ seien. Bei dem Verhältnis zweier Normen untereinander handelt es sich indes schon nicht um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Denn Feststellungsanträge können sich nur auf das Rechtsverhältnis der Beteiligten untereinander beziehen. Selbst wenn die Klägerin mit dem Antrag stattdessen auf die Frage abzielen sollte, ob die §§ 39, 39a LAbgG n. F. gültig sind, bezöge sie sich nicht auf ein konkretes Rechtsverhältnis. Denn auch die Gültigkeit oder Nichtigkeit einer Norm stellt gegenüber der Klägerin kein konkretes streitiges Rechtsverhältnis dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 2007 - 7 C 2/07 -, juris Rn. 20). Es handelt sich dabei um eine bloße Vorfrage für die Klärung der Ansprüche, die der Klägerin nach dem Landesabgeordnetengesetz zustehen. Darüber hinaus ist der Antrag aufgrund der Subsidiaritätsregelung in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig. Nach dieser Regelung kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Zweck dieser gesetzlichen Regelung ist zum einen, unnötige Feststellungsklagen zu verhindern, wenn für die Rechtsverfolgung unmittelbarere, sachnähere und wirksamere Rechtsschutzverfahren zur Verfügung stehen. Der dem Kläger zustehende Rechtsschutz soll auf dasjenige Verfahren konzentriert werden, das seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird. Zugleich soll vermieden werden, dass die für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen normierten speziellen Prozessvoraussetzungen (Vorverfahren, Klagefristen) unterlaufen sowie die Gerichte mit nicht oder noch nicht erforderlichen Feststellungsklagen belastet werden und dass der Kläger später dann das Gericht unter Umständen ein zweites Mal mit der Streitsache befassen muss, wenn der Beklagte nicht freiwillig bereit ist, aus der festgestellten Rechtslage die gebotenen Folgerungen zu ziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 - 8 C 38/09 -, juris Rn. 56) So liegt der Fall hier. Die Klägerin kann sich mit einer Gestaltungs- bzw. Leistungsklage gegen die Festsetzung ihrer Altersentschädigung wenden. Dabei kommt es an dieser Stelle nicht darauf an, ob das Schreiben vom 17. Dezember 2019 ein Verwaltungsakt ist oder eine bloße Mitteilung (dazu noch unter 3.). Im erstgenannten Fall steht der Klägerin die Verpflichtungsklage, im letztgenannten eine Kombination von Anfechtungs- und (allgemeiner) Leistungsklage zur Verfügung. Die Feststellungsklage bietet vorliegend auch nicht den sachgerechteren oder effektiveren Rechtsschutz. Das Gegenteil ist der Fall. Mit ihr kann die Klägerin ihr Rechtsschutzziel nur unvollständig erreichen. Denn das Rechtsschutzziel der Klägerin, wie es in der Gesamtheit der Klageanträge Ausdruck findet, erschöpft sich nicht in der Klärung der Frage, in welchem Verhältnis die §§ 39, 39a LAbgG n. F. zueinander stehen, sondern ist weitergehend auf die Aufhebung der Mitteilung vom 17. Dezember 2019 und die Verpflichtung des Beklagten gerichtet, ihr unter Berücksichtigung eines ungekürzten Bemessungsbetrages auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 LAbgG a. F. eine höhere Altersentschädigung zu zahlen. Dieses Ziel kann die Klägerin mit der Feststellungsklage selbst dann nicht erreichen, wenn die Kammer die §§ 39, 39a LAbgG n. F. für verfassungswidrig halten, die Sache dem Berliner Verfassungsgerichtshof vorlegen (vgl. Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit §§ 14 Nr. 5, 46 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG) und dieser die Normen für nichtig erklären würde. Denn da der Verfassungsgerichtshof nur über die abstrakte Rechtsfrage entscheidet (vgl. § 48 Abs. 1 VerfGHG), wäre die Frage, in welcher Höhe der Klägerin eine Altersentschädigung zusteht, immer noch ungeklärt. Umgekehrt bliebe die von der Klägerin mit dem Feststellungsantrag aufgeworfene Frage der Abgrenzung des Anwendungsbereiches der Normen und deren Verfassungsmäßigkeit im Fall einer auf einen Verpflichtungsantrag beschränkten Klage nicht ungeklärt. Beides ist im Rahmen der hiesigen Verpflichtungskonstellation zu prüfen. 2. Der Antrag zu 2) ist ebenfalls unzulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet, weil sich der Antrag aus den gleichen Gründen wie der Antrag zu 1) als eine verfassungsrechtliche Streitigkeit darstellt. Im Übrigen wäre der Antrag zu 2) selbst dann unzulässig, wenn der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet wäre. Es fehlt an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis. Die Klägerin begehrt mit dem Antrag die Feststellung, dass § 39a LAbgG n. F. gegen den Gleichheitssatz der Berliner Verfassung verstößt. Sie trägt insoweit vor, es gehe ihr mit dem Antrag gerade nicht um die Berechnung ihrer eigenen Altersentschädigung, sondern sie wolle allein die Verletzung des Gleichheitssatzes festgestellt wissen. Dies zugrunde gelegt, fehlt es für einen Feststellungsantrag bereits am Bezug zu einem konkreten Rechtsverhältnis. Zwar kann ein Feststellungsantrag grundsätzlich auch dann zulässig sein, wenn er mit der Ungültigkeit der zugrundeliegenden Norm begründet wird (vgl. Schoch/Schneider, a. a. O., § 43 VwGO, Rn. 25 m.w. N.), er muss sich aber dennoch auf ein konkretes Rechtsverhältnis beziehen. Daran fehlt es vorliegend. Denn § 39a LAbgG n. F. findet, wie noch auszuführen sein wird, auf die Klägerin keine Anwendung. Müsste die Kammer gleichwohl den Feststellungsantrag prüfen, würde es sich um ein abstraktes Rechtsgutachten handeln, dessen Ergebnis keinerlei Auswirkungen auf das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten hätte. 3. Der Antrag zu 3) ist zwar zulässig, aber unbegründet. a) Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die nicht durch ein Bundes- oder Landesgesetz einem anderen Gericht zugewiesen ist. Zwar hat der Anspruch ehemaliger Abgeordneter auf eine Altersentschädigung seine Grundlage im Abgeordnetenstatus, der seinerseits im Verfassungsrecht verankert ist. Wenn Streitobjekt aber nicht die gesetzliche Regelung, sondern - wie hier - die Festsetzung der Entschädigung im Einzelfall ist, liegt eine verwaltungsrechtliche Streitigkeit vor (vgl. Schoch/Schneider, a. a. O., § 40 Rn. 154; Eyermann, ebd.). Der Antrag ist insoweit als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, insbesondere statthaft und fristgemäß. Bei dem Schreiben des Abgeordnetenhauses vom 17. Dezember 2019 handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Ein solcher setzt nach § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung voraus, dass es sich um eine Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme handelt, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die getroffene Maßnahme muss Rechte des Betroffenen unmittelbar begründen, verbindlich feststellen, beeinträchtigen, aufheben oder mit bindender Wirkung verneinen und von ihr muss eine unmittelbare rechtliche Außenwirkung ausgehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Verwaltung des Abgeordnetenhaus handelt, wenn sie - wie hier bei der Festsetzung der Altersentschädigung - administrative Aufgaben wahrnimmt, als Behörde im Sinne des § 1 Abs. 4 VwVfG (vgl. Art. 41 Abs. 5 der Verfassung von Berlin; vgl. auch Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 42. EL April 2022, § 1 VwVfG, Rn. 82). Sie trifft aufgrund öffentlich-rechtlicher Normen des neuen Landesabgeordnetengesetzes mit dem Schreiben eine Entscheidung über die konkrete Höhe der Altersentschädigung der Klägerin ab dem 1. Januar 2020. Der Entscheidung kommt auch ein Regelungscharakter im Einzelfall zu. Anders als beispielsweise im Fall von Besoldungsmitteilungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1961 - II C 9/61 -, juris Rn. 22; Bay. VGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - 14 B 12.1682 -, juris Rn. 21), erschöpft sich das Schreiben des Beklagten gerade nicht in der Mitteilung einer reinen Berechnung, sondern setzt die Höhe der Altersentschädigung für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2020 erstmals nach dem neuen Landesabgeordnetengesetz fest und konkretisiert damit die Versorgungsansprüche der Klägerin. Dass das Schreiben vom 17. Dezember 2019 nicht als Bescheid gekennzeichnet ist und keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, ist unschädlich. Zwar ist die äußere Gestaltung eines Schreibens im Rahmen der entsprechend §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorzunehmenden Auslegung mit zu berücksichtigen. Entscheidend ist jedoch, dass sich der Regelungscharakter aus dem Inhalt des Schreibens ergibt. Vorliegend heißt es in dem mit „Erhöhung der Versorgung ab dem 1. Januar 2020“ überschriebenen Schreiben: „Den neuen Zahlbetrag Ihrer Versorgung und den für die Berechnung maßgeblichen Bemessungsbetrag entnehmen Sie bitte der beigefügten Berechnung [...].“ Beigefügt ist sodann eine Anlage, in der die Höhe der Altersentschädigung im Einzelnen berechnet wird. Dies macht deutlich, dass der Beklagte die Altersentschädigung mit dem Schreiben neu festgesetzt hat. Da der Bescheid nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, gilt vorliegend die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO. Diese Frist hat die Klägerin mit Klageerhebung am 16. September 2020 eingehalten. Eines Vorverfahrens im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO bedurfte es nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO nicht. Der Präsident des Abgeordnetenhauses fungiert als oberste Landesbehörde, wenn er Verwaltungsaufgaben wahrnimmt (vgl. Schoch/Schneider, a. a. O., § 68 VwGO, Rn. 25). b) Der Antrag ist unbegründet, denn der Bescheid des Abgeordnetenhauses vom 17. Dezember 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; weitergehende Ansprüche auf Altersentschädigung hat die Klägerin nicht (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Altersentschädigung von Abgeordneten bemisst sich entsprechend den allgemeinen Grundsätzen nach dem bei Eintritt des Versorgungsfalls geltenden Recht, soweit nicht Übergangsvorschriften etwas anderes regeln bzw. sofern sich nicht eine spätere Regelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (vgl. zum Beamtenversorgungsrecht BVerwG, Urteil vom 26. November 2013 - 2 C 17/12 -, juris Rn. 7). Rechtsgrundlage für die der Klägerin zustehende Altersentschädigung ist daher die Übergangsvorschrift in § 39 Abs. 3 und Abs. 2 LAbgG n. F. in Verbindung mit §§ 11, 12 LAbgG a. F. vom 21. Juli 1978 (GVBl. 1978, 1497) in der Fassung des 14. Gesetzes zur Änderung des Landesabgeordnetengesetzes vom 11. Mai 1999 (GVBl. 1999, 161; im Folgenden: a. F.). Der Beklagte hat die der Klägerin zustehende Altersentschädigung zutreffend berechnet (dazu unter aa). Die anzuwendenden Normen stellen eine verfassungskonforme Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid dar (dazu unter bb). Ein höherer Anspruch der Klägerin folgt nicht aus den weiteren Übergangsbestimmungen (dazu unter cc). aa) Obwohl der Beklagte für die Festsetzung der Altersentschädigung nicht die richtige Rechtsgrundlage gewählt hat, hat er diese der Höhe nach zutreffend festgesetzt. Rechtsgrundlage für den Festsetzungsbescheid vom 17. Dezember 2019 ist § 39 Abs. 3 LAbgG n. F. Danach gelten für Abgeordnete, die mit Ablauf der 14. Wahlperiode aus dem Abgeordnetenhaus ausgeschieden sind, weiterhin die Vorschriften des Landesabgeordnetengesetzes über die Altersentschädigung in der bis zum Ende der 14. Wahlperiode geltenden Fassung. Dabei ist der fiktive Bemessungsbetrag nach § 39 Abs. 2 LAbgG n. F. zugrunde zu legen. Die Klägerin wird von dem Anwendungsbereich des § 39 Abs. 3 LAbgG n. F. erfasst, da sie mit Ablauf der 14. Wahlperiode am 29. November 2001 aus dem Abgeordnetenhaus ausgeschieden ist. Soweit der Beklagte den angefochtenen Festsetzungsbescheid darüber hinaus auf § 39a Abs. 1 LAbgG n. F. stützt, ist dies nicht zutreffend. Die genannte Vorschrift findet auf den Fall der Klägerin keine Anwendung. Nach § 39a Abs. 1 LAbgG n. F. wird für die bis zur Beschlussfassung „dieses Gesetzes“, also des neuen Landesabgeordnetengesetzes, ausgeschiedenen Mitglieder des Abgeordnetenhauses bei der Berechnung der Versorgung anstelle der Entschädigung nach § 6 Abs. 1 ein fiktiver Bemessungsbetrag von 3.944 Euro monatlich zugrunde gelegt, der nach § 6 Abs. 3 und 4 proportional angepasst wird. § 39 Abs. 2 LAbgG n. F. bleibt unberührt. Zwar ist die Klägerin von dem Anwendungsbereich der Norm ebenfalls erfasst, denn auch sie ist vor der Beschlussfassung des neuen Landesabgeordnetengesetzes am 26. September 2019 aus dem Abgeordnetenhaus ausgeschieden. § 39 Abs. 3 LAbgG n. F. ist insoweit jedoch lex specialis zu § 39a Abs. 1 LAbgG n. F. Dies folgt aus einer Auslegung der Normen. Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Norm hineingestellt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Mai 1952 - 2 BvH 2/52 -, juris Rn. 56; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. November 2020 - 7 A 10382/20 -, juris Rn. 45). Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. März 2002 - 2 BvR 794/95 -, juris Rn. 79). Bei einer systematischen Betrachtung des geschaffenen Normensystems fällt auf, dass § 39 LAbgG n. F. mit „Übergangsvorschriften zum Vierzehnten Änderungsgesetz zum Gesetz in der Fassung vom 21. Juli 1978 (GVBl. S. 1497)“ überschrieben ist, § 39a LAbgG n. F. hingegen mit „Übergangsvorschriften“. Dies zeigt, dass in § 39 LAbgG n. F. besondere Regelungen für einen bestimmten Personenkreis geschaffen bzw. beibehalten werden sollten. Hinzu kommt, dass der Anwendungsbereich von § 39a Abs. 1 LAbgG n. F. wesentlich weiter gefasst ist als der Anwendungsbereich von § 39 Abs. 3 LAbgG n. F. (alle Abgeordneten, die mit Ablauf der 14. Wahlperiode oder vorher aus dem Abgeordnetenhaus ausgeschieden sind). Die Vorschrift des § 39a Abs. 1 LAbgG n. F. umfasst nämlich zusätzlich die Abgeordneten, die nach der 15. (2001-2006), 16. (2006-2011), 17. (2011-2016) sowie während der 18. Wahlperiode bis zur „Beschlussfassung dieses Gesetzes“ (2016-26.09.2019) aus dem Abgeordnetenhaus ausgeschieden sind. Für das so gefundene Ergebnis spricht auch die Gesetzeshistorie. Zwar hat der Gesetzgeber keine Gesetzesbegründung hinterlassen, die Aufschluss über seinen Willen und die Motive für die einzelnen Vorschriften hätte liefern können. Der Umstand, dass der Gesetzgeber die Übergangsvorschriften aus dem 14. Änderungsgesetz zum Landesabgeordnetengesetz a. F. wörtlich übernommen und unverändert in das neue Landesabgeordnetengesetz inkorporiert hat, spricht aber dafür, dass nicht nur der Besitzstand der von dem Anwendungsbereich umfassten Personengruppen gewahrt werden sollte, sondern die für diese Personengruppen in der Vergangenheit getroffenen Regelungen unangetastet bleiben und keine Änderung durch das neue Landesabgeordnetengesetz erfahren sollten. Zwar erschließt sich der Kammer bei diesem Normverständnis nicht, warum der Gesetzgeber in § 39a Abs. 1 Halbsatz 2 LAbgG n. F. geregelt hat, dass § 39 Abs. 2 „unberührt bleibt“. Denn wenn § 39 LAbgG n. F. lex specialis gegenüber § 39a LAbgG n. F. ist, hätte es einer solchen Regelung nicht bedurft. Würde es sich nur um einen rein deklaratorischen Hinweis handeln, hätte es zudem näher gelegen, den gesamten § 39 LAbgG n. F. in Bezug zu nehmen. Hinzu kommt, dass der Abs. 2 des § 39 LAbgG n. F. der einzige Absatz der Vorschrift ist, der einen in der Vergangenheit liegenden, bereits abgeschlossenen Sachverhalt regelt, nämlich die Berechnung der Altersentschädigung und Hinterbliebenenversorgung während der 14. Wahlperiode. Warum eine Norm mit einem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits seit 19 Jahren abgeschlossenen Anwendungsbereich „unberührt“ bleiben soll, ist unklar und konnte auch von dem Beklagten nicht nachvollziehbar erklärt werden. Letztlich spricht jedoch Überwiegendes dafür, dass der Gesetzgeber mit dem Verweis klarstellen wollte, dass die in § 39 Abs. 2 LAbgG n. F. geregelte Berechnung auf der Grundlage eines fiktiven Bemessungsbetrages weiterhin in bestimmten, vom Gesetz geregelten Fällen gelten sollte. Denn anderenfalls würde es zu dem sinnwidrigen Ergebnis kommen, dass einerseits die bisherigen Vorschriften der Altersentschädigung für Abgeordnete, die mit Ablauf der 14. Wahlperiode aus dem Abgeordnetenhaus ausgeschieden sind, unverändert in das neue Landesabgeordnetengesetz übernommen werden, andererseits diese Regelungen aber dann aufgrund einer weiteren Vorschrift nicht mehr anwendbar sein sollen. Für einen dahingehenden, auf ein offenbar sinnwidriges Ergebnis gerichteten gesetzgeberischen Willen ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte. Zudem ist im Rahmen der systematischen Auslegung auch der Grundsatz zu beachten, dass alle Normen so auszulegen sind, dass sie nicht in Widerspruch zu anderen Gesetzesnormen oder der Zwecksetzung des Gesetzes stehen. Soweit die Klägerin meint, eine Abgrenzung der Normen nach dem Spezialitätsprinzip sei nicht möglich, da gesetzessystematisch erst die allgemeinen und dann die speziellen Regelungen im Gesetz genannt werden, ist dem nicht zu folgen. Zum einen gibt es diesen von der Klägerin aufgestellten Grundsatz nicht. Vielmehr ist der Gesetzgeber frei darin, die Reihenfolge der gesetzlichen Regelungen festzulegen. Zum anderen ist es bei Übergangsregelungen durchaus üblich, dass diese hintereinander weg, beginnend mit dem ältesten Anwendungsfall, geregelt werden und der Gesetzgeber bei jeder Gesetzesänderung eine weitere Übergangsregelung trifft und diese an die bereits bestehenden Übergangsregelungen anhängt (vgl. etwa §§ 69 ff des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG). Zwar hat der Beklagte damit seiner Festsetzung die falsche Rechtsgrundlage zugrunde gelegt. Denn er hat für die Berechnung sowohl auf § 39a Abs. 1 LAbgG n. F. als auch auf § 39 Abs. 3 und 2 LAbgG n. F. verwiesen. Dieser Fehler hat indes weder formelle noch materielle Auswirkungen. Ein Verstoß gegen die in § 39 VwVfG statuierte Begründungspflicht liegt schon deshalb nicht vor, da der Bescheid eine Begründung - wenn auch eine teilweise falsche - enthält. Im Übrigen hat das Gericht bei einem gebundenen Verwaltungsakt die Sach- und Rechtslage im Rahmen der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit von Amts wegen zu ermitteln (vgl. § 86 VwGO). Auf die Begründung der Behörde kommt es daher materiell-rechtlich nicht an. Der Beklagte hat die Altersentschädigung der Klägerin auch zutreffend berechnet. Sie beläuft sich für den Zeitraum ab Januar 2020 auf 2.776 Euro. Da für die Klägerin das neue Landesabgeordnetengesetz (vgl. § 39 Abs. 3 LAbgG n. F.) gilt, beläuft sich ihre Altersentschädigung nach § 12 LAbgG a. F. bei einer Mitgliedschaft von 7 Jahren auf 45 vom Hundert der Entschädigung nach § 6 Abs. 1. Sie erhöht sich für jedes weitere Jahr der Mitgliedschaft bis zum 13. Jahr um 5 vom Hundert. Bei der Klägerin sind die Zeiten, die sie Mitglied in der Stadtverordnetenversammlung war, gemäß § 13 LAbgG a. F. mit zu berücksichtigen. Zusammengerechnet ergibt sich eine Dauer der Mitgliedschaft von 11 Jahre und 204 Tagen. Dieser Zeitraum war gemäß § 23 Abs. 7 LAbgG a. F. auf 12 Jahre aufzurunden, da ein angefangenes Jahr als volles Jahr zu berechnen ist, sofern mindestens 182 Tage zurückgelegt worden sind. Ausgehend von einer Mitgliedschaft von 12 Jahren, beläuft sich der für die Klägerin geltende Bemessungssatz auf 70 vom Hundert. Der Bemessungsbetrag wiederum ergibt sich aus der bis zum Ende der 14. Wahlperiode geltenden Abgeordnetenentschädigung i.H.v. 5.610 DM, die jährlich linear erhöht und im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt gemacht wurde (vgl. §§ 12, 6 Abs. 1, 22 LAbgG a. F.). Die so erhöhte Entschädigung betrug ab dem 1. Januar 2019 3.944 Euro (vgl. GVBl. 2018, 656). Ab dem 1. Januar 2020 wurde die fiktive Entschädigung um 173,53 Euro auf 4.118 Euro erhöht. Dem lag der Bericht des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg vom 27. August 2019 zugrunde, wonach der aufgrund von Vergleichseinkommen errechnete lineare Anpassungsbedarf ab dem 1. Januar 2020 +4,4 vom Hundert betrug. Von diesem Bemessungsbetrag sind gemäß § 39 Abs. 3 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 LAbgG n. F. 153 Euro in Abzug zu bringen, sodass der fiktive Bemessungsbetrag 3.965 Euro beträgt. Hiervon 70 vom Hundert berechnet, beläuft sich die Altersentschädigung der Klägerin auf 2.775,50 Euro, gerundet 2.776 Euro (zur Rundung vgl. § 24 LAbgG a. F.). Dies entspricht der Altersentschädigung, die der Beklagte für die Klägerin in dem angefochtenen Bescheid errechnet hat. bb) Weder verstößt § 39 Abs. 3 LAbgG n. F. gegen die Verfassung von Berlin oder das Grundgesetz noch verletzt die Vorschrift die Klägerin in rechtswidriger Weise in einem schutzwürdigen Vertrauen. Die Vorschrift des § 39 Abs. 3 LAbgG n. F. ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleiteten Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes; vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2012 - 1 BvR 1065/03, 1 BvR 1082/03, 1 BvR 1082/03 -, juris Rn. 43; bzw. Art. 7 in Verbindung mit Art. 80 der Verfassung von Berlin) vor. Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichten den Gesetzgeber, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen und dabei seine Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. Berliner VerfGH, Beschluss vom 25. März 1999 - VerfGH 35/97 -, juris Rn. 19; BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013 - 2 BvE 6/08, 2 BvR 2436/10 -, juris Rn. 126 m. w. N.). Die Betroffenen müssen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten daran ausrichten können, und die gesetzesausführende Verwaltung muss für ihr Verhalten steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfinden. Dies zugrunde gelegt, ist nicht erkennbar, warum die hier maßgebliche Vorschrift des § 39 Abs. 3 LAbgG n. F. zu unbestimmt sein sollte. Der Tatbestand legt den Anwendungsbereich der Norm fest (Abgeordnete oder Hinterbliebene, die vor oder mit Ablauf der 14. Wahlperiode ausgeschieden sind) und statuiert eine Rechtsfolge (Anwendung der Vorschriften über Altersentschädigung und Hinterbliebenenversorgung des Landesabgeordnetengesetzes in der bis zum Ende der 14. Wahlperiode geltenden Fassung). Die Schaffung von Übergangsregelungen und Verweisungen auf eine frühere Rechtslage mag die Berechnung der Altersentschädigung verkomplizieren, ist aber nicht unüblich (vgl. zum Beamtenversorgungsrecht §§ 69 ff. BeamtVG) und führt auch nicht dazu, dass die Vorschrift nicht mehr hinreichend konkret ist. Zutreffend ist, dass die Abgrenzung des Anwendungsbereiches von § 39 Abs. 3 LAbgG n. F. und § 39a Abs. 1 LAbgG n. F. in den Fällen, in denen die ausgeschiedenen Abgeordneten von beiden Anwendungsbereichen erfasst werden, komplex ist. Die notwendige Bestimmtheit fehlt einer Norm allerdings nicht schon deshalb, weil sie der Auslegung bedarf. Es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsanwendung, Zweifelsfragen zu klären und Auslegungsprobleme mit den herkömmlichen Mitteln juristischer Methoden zu bewältigen (vgl. Berliner VerfGH, Beschluss vom 14. Juli 2010 - VerfGH 39/09 -, juris Rn. 69; BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013, a. a. O., Rn. 127 m. w. N.). So verhält es sich auch hier. Der Regelungsbereich beider Vorschriften lässt sich mit den üblichen Auslegungsregeln bestimmen. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Abgrenzung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Auslegungsschwierigkeiten sind bei komplexen Regelungen regelmäßig unvermeidbar und verfassungsrechtlich hinzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 2 B 14/15 -, juris Rn. 16; BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 1988 - 2 BvR 579/84 -, juris Rn. 27). Auch eine Verletzung des für Abgeordnete geltenden formalisierten Gleichheitssatzes liegt nicht vor (vgl. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs.1 des Grundgesetzes; Art. 38 Abs.1 Satz 1 des Grundgesetzes; Art. 10 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 der Verfassung von Berlin). Danach muss allen Abgeordneten eine gleich hoch bemessene Grundentschädigung gewährt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. November 1992 - 2 BvR 699/91 -, juris Rn. 7). Es ist jedoch bereits zweifelhaft, ob dieser Grundsatz überhaupt auf ehemaligen Abgeordneten zustehende Leistungen ausstrahlt (offen gelassen BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 - 2 C 30/96 -, juris Rn. 20). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird das Abgeordnetenentschädigungsrecht zwar von dem Leitgedanken der formellen Gleichheit der Abgeordneten sowie ihrer angemessenen Entschädigung geprägt. Doch gelten diese verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Abgeordneten nach dem Ausscheiden aus dem Parlament nur in eingeschränktem Umfang. Dies rechtfertigt sich aus der gegenüber aktiven Abgeordneten eingeschränkten Notwendigkeit eines Unabhängigkeitsschutzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2000 - 2 BvR 2318/97, 2 BvR 2415/99 -, juris Rn. 2). Zumal der formalisierte Gleichheitssatz dazu dient, Chancengleichheit unter den Abgeordneten sowohl bezüglich ihrer Wahl als auch der Mandatsausübung zu gewährleisten. Bei Fragen der Altersversorgung von ehemaligen Abgeordneten ist jedoch weder das frühere Statusamt des Abgeordneten noch dessen Teilhabe als Mandatsträger am politischen Willensbildungsprozess unmittelbar betroffen. Zudem findet im Bereich der Altersentschädigung von vornherein keine streng formelle Gleichbehandlung statt. Beispielsweise ist es unstrittig zulässig, hierbei zu differenzieren, etwa danach, wie lange ausgeschiedene Mitglieder dem Abgeordnetenhaus angehört haben (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 19. August 2019 - 6 K 5918/17.WI -, juris Rn. 36). Vorliegend kann dahinstehen, ob der formalisierte Gleichheitssatz oder das allgemeine Gleichbehandlungsgebot gemäß Art. 3 Abs.1 des Grundgesetzes bzw. Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin Anwendung findet. Denn so oder so steht dem Gesetzgeber bei der Festsetzung der Abgeordnetenaltersentschädigung ein weit bemessener Gestaltungsspielraum zu. Er ist erst überschritten, wenn die ungleiche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist. Dass ist dann der Fall, wenn ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Differenzierung fehlt, es sich also um Regelungen handelt, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen, so dass die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997, a. a. O. Rn. 21). Bei Anwendung dieser Grundsätze auf die hier zu beurteilende Regelung des § 39 Abs. 3 LAbgG n. F. ergibt sich, dass diese nicht gegen den formalisierten Gleichheitssatz bzw. das allgemeine Gleichbehandlungsgebot verstößt. Eine unzulässige Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte ist nicht gegeben. Die Unterscheidung zwischen Abgeordneten, die mit Ablauf der 14. Wahlperiode bzw. vorher aus dem Abgeordnetenhaus ausgeschieden sind, und solchen Abgeordneten, die erst danach aus dem Abgeordnetenhaus ausgeschieden sind bzw. ausscheiden werden, erweist sich nicht als evident unsachlich. Es liegt ein nachvollziehbarer und sachlich vertretbarer Gesichtspunkt vor, der den Gesetzgeber zu dieser Ungleichbehandlung im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums ermächtigt. Die Abgeordneten, die mit Ablauf der 14. Wahlperiode oder vorher aus dem Abgeordnetenhaus ausgeschieden sind, kommen noch in den Genuss eines Bemessungssatzes von höchstens 75 vom Hundert sowie einer Altersentschädigung ab dem 55. Lebensjahr (vgl. § 11 Nr. 4 und § 12 LAbgG a. F.). Hingegen können Abgeordnete, die ab der 15. Wahlperiode oder später ausscheiden, eine Altersentschädigung erst mit Vollendung des 57. Lebensjahres und auch nur mit einem Höchstsatz von 65 vom Hundert beanspruchen. Der Absenkungsbetrag sollte dazu beitragen, die Vorteile der früher ausgeschiedenen Abgeordneten gegenüber denjenigen, die später ausscheiden, zu kompensieren. Dies führt, entgegen der Ansicht der Klägerin, nicht zu einer Aushöhlung ihres Besitzstandes. Zum einen dient die Regelung gerade dazu, den Besitzstand der Klägerin (Eintrittsalter und Bemessungssatz) zu wahren. Auch die Kürzung des Bemessungsbetrages um 153 Euro (früher 300 DM) gilt seit dem Inkrafttreten des 14. Änderungsgesetzes zum Landesabgeordnetengesetz im Jahr 2001 unverändert für die Klägerin und wird im neuen Landesabgeordnetengesetz für die Zeit ab 2020 lediglich fortgeschrieben. Im Übrigen ist der Gesetzgeber bei der Einführung von Neuregelungen, insbesondere wenn diese kostenträchtig sind, nicht gehalten, abgeschlossene Fälle einzubeziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 1998 - 2 BvR 2485/96 -, juris Rn. 22). Auch das weitere Argument der Klägerin, der Gesetzgeber messe innerhalb des neuen Landesabgeordnetengesetzes mit zweierlei Maß, da er durch die Beibehaltung des Absenkungsbetrages mittelbar verhindere, dass die Klägerin an der geringen Erhöhung der Entschädigung durch das 14. Änderungsgesetz partizipiere (von 5.162 DM auf 5.610 DM), er andererseits aber ohne jede Übergangsbestimmung alle Abgeordneten, die zur Zeit der Beschlussfassung des neuen Landesabgeordnetengesetzes Mitglied im Abgeordnetenhaus waren, an der wesentlich größeren Erhöhung der Entschädigung von 3.944 Euro auf 6.250 Euro teilhaben lasse, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Soweit sich die Klägerin damit gegen die sie betreffende Stichtagsregelung wendet, ist diese nicht zu beanstanden. Dem Gesetzgeber ist insbesondere bei der Schaffung von Übergangsregelungen notwendigerweise ein gewisser Spielraum einzuräumen. Gerade bei weitreichenden Änderungen ist es unmöglich, die unter dem alten Recht entstandenen und womöglich schon abgewickelten Rechtsverhältnisse vollständig dem neuen Recht zu unterstellen. Zudem verlangt der Grundsatz der Rechtssicherheit klare schematische Entscheidungen über die zeitliche Abgrenzung zwischen altem und neuem Recht, so dass es unvermeidlich ist, dass sich in der Rechtsstellung der Betroffenen, je nachdem, ob sie dem alten oder dem neuen Recht zu entnehmen ist, Unterschiede ergeben, die dem Ideal der Rechtsgleichheit widersprechen. Insbesondere kann die Einführung von Stichtagen unter Umständen zu erheblichen Härten führen, wenn die tatsächliche Situation derjenigen Personen, die unter die Stichtagsregelung fallen, sich nur geringfügig von der Lage derjenigen unterscheidet, bei denen diese Voraussetzungen fehlt (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit von Stichtagsregelungen bei der Altersentschädigung von Abgeordneten BVerfG, Beschlüsse vom 4. Dezember 1998, a. a. O. und 21. Oktober 1971 - 2 BvR 367/69 -, juris Rn. 37 ff.). Solche allgemeinen Friktionen und Härten in Einzelfällen führen jedoch nicht zur Verfassungswidrigkeit einer im Ganzen der Verfassung entsprechenden Neuregelung. Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtags- und anderen Übergangsvorschriften muss sich daher auf die Frage beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und die gefundene Lösung sich im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt (vgl. BVerfG, ebd.). Den hiernach eröffneten Spielraum hat der Gesetzgeber nicht überschritten. Die Übergangsvorschrift in § 39 Abs. 3 LAbgG n. F. beruht auf den bereits aufgezeigten nachvollziehbaren Gründen. Der Gesetzgeber war auch nicht dazu verpflichtet, im Zuge der Parlamentsreform 2019 die Ansprüche der Abgeordneten neu zu regeln, die wie die Klägerin bereits 2001 aus dem Abgeordnetenhaus ausgeschieden sind. Die Entscheidung, die Übergangsregelung für diejenigen Abgeordneten, die mit Ablauf der 14. Wahlperiode aus dem Abgeordnetenhaus ausscheiden, auch im neuen Landesabgeordnetengesetz beizubehalten, obliegt allein dem Gesetzgeber. Zudem lag der Entscheidung offenkundig die hinreichende sachliche Erwägung zugrunde, dass mit der Übernahme des § 39 LAbgG a. F. in das neue Landesabgeordnetengesetz der Besitzstand der von dem Tatbestand erfassten ehemaligen Abgeordneten (früheres Bezugsalter für die Altersentschädigung, höherer Bemessungssatz) gewahrt werden sollte. Ob die Regelung in § 39 Abs. 3 LAbgG n. F. „gerecht“ ist und ob die Minderung des Bemessungsbetrages die Vorteile der für die Klägerin geltenden Altersentschädigungsregelungen nach altem Recht ausgleicht oder überkompensiert, ist durch die Kammer nicht zu entscheiden. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Regelung gegen Art. 53 Satz 1 der Verfassung von Berlin verstößt. Danach erhalten Abgeordnete eine angemessene Entschädigung. Es ist weder erkennbar noch vorgetragen, dass die der Klägerin zustehende Altersentschädigung aufgrund des Abzugs von 153 Euro von der Bemessungsgrundlage, die im Ergebnis zu einer um 106,60 Euro monatlich reduzierten Altersentschädigung führt, nicht mehr angemessen ist. Die Anwendung des § 39 Abs. 3 LAbgG n. F. verletzt die Klägerin auch nicht in schutzwürdigem Vertrauen. Eine solche Verletzung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil für die Klägerin unter Wahrung ihres bisherigen Besitzstandes letztlich die gleichen Regelungen fortgelten, wie vor der Neufassung des Landesabgeordnetengesetzes. Ein Anspruch darauf, an künftigen, vorteilhaften Veränderungen des Systems der Altersentschädigung teilzuhaben, besteht nicht. cc) Die Klägerin kommt auch nicht in Anwendung der Übergangsvorschrift in § 39a Abs. 2 LAbgG n. F. in den Genuss einer Altersentschädigung ohne Absenkung. Sie erfüllt die Voraussetzungen der Übergangsregelung bereits tatbestandlich nicht. Nach § 39a Abs. 2 LAbgG n. F. findet bei allen Abgeordneten, die zur Zeit der Beschlussfassung dieses Gesetzes Mitglieder im Abgeordnetenhaus waren, hinsichtlich aller Anwartschaften und Ansprüche auf Versorgung seit Beginn der jeweiligen Mitgliedschaft der § 12 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 LAbgG n. F. Anwendung. Das bedeutet, dass sich für diese Abgeordneten die Altersentschädigung auf der Basis von 6.250 Euro (laufend jährlich linear erhöht) berechnen wird. Da die Klägerin zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 26. September 2019 bereits aus dem Abgeordnetenhaus ausgeschieden war, findet die Regelung auf sie keine Anwendung. Darauf, ob die Vorschrift verfassungsgemäß ist, kommt es nicht an. Denn selbst wenn diese verfassungswidrig wäre, könnte die Klägerin daraus für sich keinen Anspruch herleiten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und folgt dem Ausgang des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung. Die Beteiligten streiten über die Höhe der Altersentschädigung nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG). Die im J... geborene Klägerin war vom 10. Mai 1990 bis zum 11. Januar 1991 Mitglied der Berliner Stadtverordnetenversammlung und vom 12. Januar 1991 bis zum 29. November 2001 (Ende der 14. Wahlperiode) Mitglied des Abgeordnetenhauses. Im Jahr 2009 setzte das Abgeordnetenhaus erstmals einen Anspruch der Klägerin auf Altersentschädigung für die Zeit ab dem 1. Juli 2009 in Höhe von 1.959,00 Euro fest. Dabei legte es insgesamt 12 Jahre der Mitgliedschaft in Stadtverordnetenversammlung und Abgeordnetenhaus als anrechenbare Zeiten zugrunde. Von der seinerzeit geltenden Abgeordnetenentschädigung in Höhe von 2.951 Euro zog der Beklagte 153 Euro ab und berechnete die Altersentschädigung der Klägerin mit einem Vomhundertsatz von 70. In den Folgejahren erhöhten sich die Versorgungsbezüge jeweils ab dem 1. Januar des jeweiligen Jahres auf zuletzt 2.654 Euro (zzgl. Zuschuss zur Krankenversicherung). Zum 1. Januar 2020 trat ein neues Landesabgeordnetengesetz in Kraft (GVBl. 2019, 674; im Folgenden: LAbgG n. F.). Hintergrund war eine Parlamentsreform aus September 2019. Das Abgeordnetenhaus sollte vom bisherigen „Teilzeit“-Parlament zu einem „Vollzeit“-Parlament werden, bei dem die Mandatsausübung im Mittelpunkt der Tätigkeit der Abgeordneten steht. Die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses wurde dahingehend geändert, dass die Dauer der regulären Ausschuss- sowie der Plenarsitzungen verlängert wurde. Des Weiteren wurde die Anzahl der jährlichen Sitzungstermine erhöht. Parallel dazu wurde die Abgeordnetenentschädigung von zuletzt 3.944 Euro (Stand Dezember 2019) auf 6.250 Euro (ab Januar 2020) erhöht. Das bisherige System der Altersentschädigung für die mit Ablauf der 14. Wahlperiode oder vorher ausgeschiedenen Mitglieder des Abgeordnetenhauses wurde dem Wortlaut nach unverändert in das neue Landesabgeordnetengesetz übernommen. So heißt es in § 39 Abs. 2 und 3 LAbgG n. F.: „(2) Während der 14. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses wird bei der Berechnung der Altersentschädigung und der Hinterbliebenenversorgung sowie bei der Anwendung des § 21 auf diese Versorgungsansprüche anstelle der Entschädigung nach § 6 Abs. 1 ein fiktiver Bemessungsbetrag zu Grunde gelegt; dieser Betrag liegt um 153 Euro niedriger als der jeweilige Betrag der Entschädigung. (3) Auf die mit dem Ablauf der 14. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses oder vorher ausgeschiedenen Abgeordneten und ihre Hinterbliebenen sind weiterhin die Vorschriften dieses Gesetzes über die Altersentschädigung und die Hinterbliebenenversorgung in der bis zum Ende der 14. Wahlperiode geltenden Fassung anzuwenden; dabei ist der fiktive Bemessungsbetrag nach Absatz 2 zu Grunde zu legen.“ In § 39a Abs. 1 und 2 LAbgG n. F. ist Folgendes geregelt: „(1) Für die bis zur Beschlussfassung dieses Gesetzes ausgeschiedenen Mitglieder des Abgeordnetenhauses wird bei der Berechnung der Versorgung und der Anwendung des § 21 anstelle der Entschädigung nach § 6 Absatz 1 ein fiktiver Bemessungsbetrag von 3944 Euro monatlich zugrunde gelegt, der nach § 6 Absatz 3 und 4 proportional angepasst wird; § 39 Absatz 2 bleibt unberührt. (2) Bei einer Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus zur Zeit der Beschlussfassung dieses Gesetzes findet hinsichtlich aller Anwartschaften und Ansprüche auf Versorgung seit Beginn der jeweiligen Mitgliedschaft der § 12 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 dieses Gesetzes Anwendung.“ Mit Schreiben vom 17. Dezember 2019, das keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, teilte das Abgeordnetenhaus der Klägerin mit, ihre Altersentschädigung werde ab dem 1. Januar 2020 auf der Grundlage des neuen Landesabgeordnetengesetzes auf 2.776 Euro (zzgl. Zuschuss zur Krankenversicherung) erhöht. Dagegen hat die Klägerin am 16. September 2020 Klage erhoben. Sie begehrt die Feststellungen, dass der Anwendungsbereich der §§ 39 Abs. 1 bis 3 und 39a Abs. 1 bis 2 LAbgG n. F. nicht klar voneinander abgegrenzt sei und dass § 39a LAbgG gegen die Verfassung von Berlin verstoße. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, ihr Feststellungsinteresse ergebe sich aus dem Umstand, dass sie durch das Gesetz direkt betroffen sei. Die Feststellungsanträge seien auch nicht subsidiär, da sie die aufgeworfenen Rechtsfragen nicht durch die Anfechtung der Festsetzung ihrer eigenen Versorgungsbezüge klären lassen könne. Die Abgrenzung des Anwendungsbereiches der §§ 39, 39a LAbgG n. F. sei unklar. Sie verstießen damit gegen das Bestimmtheitsgebot. Zudem verletze § 39a LAbgG n. F. den Gleichheitsgrundsatz. Des Weiteren wendet sich die Klägerin gegen das Schreiben des Beklagten vom 17. Dezember 2019. § 39 Abs. 3 LAbgG n. F., wonach die Berechnung der Altersentschädigung in bestimmten Fällen an einen um 153 Euro verminderten fiktiven Bemessungsbetrag anknüpfe, sei verfassungswidrig. Diese Regelung benachteilige sie, da ihr Bestandsschutz ausgehöhlt werde. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass der Anwendungsbereich der §§ 39 Abs. 1 bis 3 und 39a Abs. 1 bis 2 insoweit nicht klar voneinander abgegrenzt ist, als nicht hinreichend bestimmt geregelt ist, ob sich die Berechnung der Altersentschädigung der während bzw. mit Ablauf der 14 Wahlperiode aus dem Abgeordnetenhaus ausgeschiedenen Mitglieder nach § 39 Abs. 3 oder nach § 39a Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin richtet, 2. festzustellen, dass § 39a des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin insofern mit Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin unvereinbar ist, als dort in § 39a Abs. 2 für die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht ausgeschiedenen Mitglieder des Abgeordnetenhauses die Regelungen des § 12 i.V.m. § 6 Abs. 1 Anwendung finden sollen, während gemäß § 39a Abs. 1 für die bis zur Beschlussfassung des Gesetzes ausgeschiedenen Mitglieder bei der Berechnung der Versorgungsbezüge ein fiktiver Bemessungsbetrag von 3.944,00 Euro monatlich bzw. gemäß § 39 Abs. 3 ein um 153 Euro verminderter Bemessungsbetrag gemäß § 6 Abs. 1 (a. F.) des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin zugrunde gelegt wird, 3. die Mitteilung des Beklagten vom 17. Dezember 2019 über die Erhöhung der Versorgungsbezüge ab dem 1. Januar 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Höhe der Versorgungsbezüge der Klägerin für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2020 unter Berücksichtigung des ungekürzten Bemessungsbetrages gemäß § 6 Abs. 1 (a. F.) des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin zu berechnen und auszuzahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Feststellungsantrag zu 1) sei unzulässig. Es fehle bereits am Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag sei zudem nicht entscheidungserheblich. Selbst eine stattgebende Entscheidung würde der Klägerin keinen Vorteil bringen. Zudem sei der Feststellungsantrag als rein abstrakte, nicht unmittelbar entscheidungserhebliche Rechtsfrage subsidiär zum Antrag zu 3). Der Antrag zu 2) sei ebenfalls unzulässig, da subsidiär. Ein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Anforderungen sei nicht erkennbar. Der Antrag zu 3) sei unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass ihre Altersentschädigung auf der Grundlage des (ungekürzten) fiktiven Bemessungsbetrages berechnet und ausgezahlt werde. Die Klägerin hat zunächst den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin angerufen; dieser hat die Verfassungsbeschwerde der Klägerin mit Beschluss vom 19. Juni 2020 (VerfGH 176/19) als unzulässig verworfen und sie auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.