Urteil
7 A 10382/20
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2020:1105.7A10382.20.00
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Leitsätze
1. Die im Rettungsdienstgesetz schon in der ursprünglichen Fassung vom 22. April 1991 aufgenommene Verweisung des § 17 Abs. 1 Satz 1 RettDG (juris: RettD RP) umfasste jedenfalls im Bereich der Luftrettung über § 27 Abs. 1 Satz 1 RettDG (juris: RettD RP) in der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung nicht die im Personenbeförderungsgesetz erst mit dem Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) mit Wirkung vom 1. Januar 1994 erfolgte Einfügung einer Genehmigungsfiktion in § 15 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 PBefG.(Rn.42)
2. Die Dauerhaftigkeit des Rettungsangebots ist als öffentliches Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinne des § 18 Abs. 3 RettDG (juris: RettD RP) anzusehen.(Rn.98)
3. Dieses Interesse ist beeinträchtigt, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der (private) Antragsteller um eine Genehmigung – hier gar im Bereich der Luftrettung – den Rettungsbetrieb wegen fehlender Kostendeckung nicht dauerhaft – also nicht während der gesamten Laufzeit der Genehmigung – in dem der Genehmigung zugrunde liegenden Umfang betreiben kann, obwohl ein entsprechendes Bedürfnis besteht bzw. die gesamte schon erfolgte Rettungsdienstplanung des Landes unter Berücksichtigung des privaten Genehmigungsinhabers hiermit ihre Grundlage verlieren würde.(Rn.100)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 16. Januar 2020 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die im Rettungsdienstgesetz schon in der ursprünglichen Fassung vom 22. April 1991 aufgenommene Verweisung des § 17 Abs. 1 Satz 1 RettDG (juris: RettD RP) umfasste jedenfalls im Bereich der Luftrettung über § 27 Abs. 1 Satz 1 RettDG (juris: RettD RP) in der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung nicht die im Personenbeförderungsgesetz erst mit dem Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) mit Wirkung vom 1. Januar 1994 erfolgte Einfügung einer Genehmigungsfiktion in § 15 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 PBefG.(Rn.42) 2. Die Dauerhaftigkeit des Rettungsangebots ist als öffentliches Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinne des § 18 Abs. 3 RettDG (juris: RettD RP) anzusehen.(Rn.98) 3. Dieses Interesse ist beeinträchtigt, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der (private) Antragsteller um eine Genehmigung – hier gar im Bereich der Luftrettung – den Rettungsbetrieb wegen fehlender Kostendeckung nicht dauerhaft – also nicht während der gesamten Laufzeit der Genehmigung – in dem der Genehmigung zugrunde liegenden Umfang betreiben kann, obwohl ein entsprechendes Bedürfnis besteht bzw. die gesamte schon erfolgte Rettungsdienstplanung des Landes unter Berücksichtigung des privaten Genehmigungsinhabers hiermit ihre Grundlage verlieren würde.(Rn.100) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 16. Januar 2020 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die nach Zulassung statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Klage hat weder mit dem Hauptantrag noch mit den beiden Hilfsanträgen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Hinblick auf den weiterhin umstrittenen Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Bescheinigung über den Eintritt der Genehmigungsfiktion in der Sache zu Recht abgewiesen (I.). Der hierauf bezogene Hilfsantrag ist bereits unzulässig, weil ein (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse nicht besteht (II.). Die mit dem Klageantrag zu Ziffer 3 hilfsweise fortgeführte Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, aber unbegründet (III.). I. Der auf Erteilung einer Fiktionsbescheinigung gerichtete Hauptantrag ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig (1.). Er hat in der Sache aber keinen Erfolg (2.). 1. Statthafte Klageart für das von der Klägerin verfolgte Begehren auf Erteilung einer Bescheinigung über den Eintritt der Genehmigungsfiktion auf Grundlage des Landesgesetzes über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport – RettDG – ist die allgemeine Leistungsklage. Die Erteilung bzw. Aushändigung dieser Bescheinigung bzw. einer Genehmigungsurkunde allgemein ist wegen des Fehlens einer damit verbundenen Regelung im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG kein Verwaltungsakt, sondern ein Realakt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 2018 – 3 C 26/16 –, BVerwGE 163, 321 = juris, Rn. 9 ff.). Die Leistungsklage allein reicht für den erstrebten Rechtsschutz vorliegend indes nicht aus. Zur Beseitigung etwaiger Rechtswirkungen, die den hier geltend gemachten Leistungsanspruch ausschließen könnten, war zusätzlich hierzu die Anfechtungsklage zu erheben, gerichtet auf Aufhebung des dem Begehren der Klägerin möglicherweise entgegenstehenden Bescheids des Beklagten vom 8. März 2019, insbesondere der dort hilfsweise erklärten Rücknahme einer „etwaigen“ Genehmigungsfiktion. Denn ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Fiktionsbescheinigung besteht – wie regelmäßig bei Leistungsklagen – nur, wenn dieser nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz – hier der Berufungsverhandlung vor dem Senat – (fort)besteht, also auch eine gegebenenfalls in der Vergangenheit entstandene Fiktionswirkung bis dahin nicht wieder beseitigt worden ist (vgl. allgemein für Leistungsklagen: Schübel-Pfister, in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 113 Rn. 55, sowie speziell zum Anspruch auf Aushändigung einer Fiktionsbescheinigung: BayVGH, Beschluss vom 7. April 2004 – 11 B 01.3188 –, juris, Rn. 28). 2. Die Klage ist indes unbegründet. Es ist schon keine Genehmigungsfiktion eingetreten, so dass die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Bescheinigung nach § 42a Abs. 3 VwVfG hat (vgl. zur Anwendung dieser allgemeinen Rechtsgrundlage auch im Fall des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG: VGH BW, Beschluss vom 30. Juli 2018 – S 1272/18 –, juris, Rn. 5). a) Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der im Rahmen des streitgegenständlichen Leistungsanspruchs zunächst zu prüfenden Frage, ob eine Fiktionswirkung aufgrund des Antrags vom 7. November 2018 eingetreten ist, ist die Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der für die Behördenentscheidung festgelegten Frist (vgl. hierzu auch: Heinze/Fiedler, in: Heinze/Fiehling/Fiedler, PBefG, 2. Auflage 2014, § 15 Rn. 8). Dies war vorliegend frühestens – unter Zugrundelegung der von der Klägerin in Anspruch genommenen Regelentscheidungsfrist von drei Monaten gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG – zum Ende des 7. Februar 2019 und jedenfalls – selbst bei Hinzurechnung einer Vorlauffrist von zwölf Monaten entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 6 i.V.m. § 12 Abs. 5 Satz 1 PBefG nach Betrachtungsweise der Vorinstanz – vor der zum 1. April 2020 erfolgten Änderung des Rettungsdienstgesetzes durch Artikel 1 des Landesgesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes und des Landesfinanzausgleichs vom 11. Februar 2020 (GVBl. S. 33). Danach ist der Entscheidung insoweit das Rettungsdienstgesetz vom 22. April 1991 in der Fassung des Landesgesetzes zur Änderung rettungsdienstlicher Vorschriften vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 254) zu Grunde zu legen. Gründe des materiellen Rechts, die die Maßgeblichkeit der ab dem 1. April 2020 geltenden Gesetzesfassung begründen könnten, sind nicht gegeben. Die Gesetzesneufassung bietet keine Hinweise dafür, dass der Gesetzgeber zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits eingetretene Wirkungen – hier eine ggf. schon in der Vergangenheit entstandene Fiktionswirkung – beseitigen und damit rückwirkend in bereits abgeschlossene Vorgänge hätte eingreifen wollen. b) Die von der Klägerin begehrte Genehmigung gilt nicht gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 RettDG i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG als erteilt. Ausgangspunkt ist zunächst § 27 Abs. 1 Satz 1 RettDG, da von der Klägerin eine Genehmigung zur Durchführung von Notfalltransporten mit einem Luftfahrzeug – hier einem Intensivtransporthubschrauber – beantragt wurde. Nach dieser Vorschrift gelten für die Durchführung von Notfalltransport mit Luftfahrzeugen die Bestimmungen der §§ 14, 15 und 17 Abs. 1 und 3 Satz 3, §§ 18 bis 20, § 22 Abs. 3 und 4 sowie §§ 23 bis 26 RettDG entsprechend. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RettDG bedarf, wer Notfall- oder Krankentransport betreiben will, der Genehmigung. Die außerdem in § 27 Abs. 1 Satz 1 RettDG in Bezug genommene Regelung des § 17 Abs. 1 RettDG mit der Überschrift „Anzuwendende Vorschriften“ sieht in Satz 1 vor, dass sich – soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes keine anderen Regelungen treffen – Verfahren, Inhalt der Genehmigung, Genehmigungsurkunde, Rechtsfolgen beim Tod des Unternehmers, Haftung sowie die Aufsicht über den Unternehmer nach den §§ 12, 14, 15, 17, 19, 23, 54 und 54a des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend bestimmen. Schließlich regelt § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG die hier umstrittene Genehmigungsfiktion, wonach die Genehmigung als erteilt gilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG versagt wird. Die im Rettungsdienstgesetz schon in der ursprünglichen Fassung vom 22. April 1991 aufgenommene Verweisung des § 17 Abs. 1 Satz 1 RettDG umfasst indes, jedenfalls im Bereich der Luftrettung über § 27 Abs. 1 Satz 1 RettDG, nicht die im Personenbeförderungsgesetz erst mit dem Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) mit Wirkung zum 1. Januar 1994 erfolgte Einfügung einer Genehmigungsfiktion in § 15 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 PBefG. Zwar enthält § 17 Abs. 1 Satz 1 RettDG, auf den die hier unmittelbare Rechtsgrundlage des § 27 Abs. 1 Satz 1 RettDG seinerseits verweist, nach seiner Formulierung als landesgesetzliche Regelung eine dynamische Verweisung auf einzelne bundesgesetzliche Normen des Personenbeförderungsgesetzes, so dass auch spätere, also erst nach Erlass der landesrechtlichen Verweisungsnorm erfolgte Änderungen der in Bezug genommenen Vorschriften automatisch und ohne Mitwirkung des Landesgesetzgebers zum Bestandteil des Landesrechts – hier des § 17 Abs. 1 Satz 1 RettDG – geworden sein könnten (aa). Allerdings folgt aus der gebotenen Gesetzesauslegung der beiden hier maßgeblichen Verweisungsnormen, dass die im Personenbeförderungsgesetz nachträglich eingefügten Regelungen über die Genehmigungsfiktion nicht in das im Rettungsdienstgesetz normierte Genehmigungsverfahren für den Notfalltransport mit Luftfahrzeugen übernommen worden sind (bb). aa) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass es sich bei § 17 Abs. 1 Satz 1 RettDG dem Wortlaut nach um eine dynamische Verweisung handelt. Die gesetzgeberische Formulierung, wonach die im einzelnen aufgeführten Normen des Personenbeförderungsgesetzes „in der jeweils geltenden Fassung“ entsprechend Anwendung finden, ist eindeutig und eröffnet keine Auslegungsspielräume. Der dieser Passage unmittelbar vorangestellte Zusatz mit Bezugnahme auf das Personenbeförderungsgesetz „in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690)“ beschränkt die Verweisung nicht auf diese Ursprungsfassung des Bundesgesetzes. Vielmehr handelt es sich auch insoweit um eine allgemein gebräuchliche und in weiteren Gesetzen verwendete Formulierung des Landesgesetzgebers für dynamische Verweisungen, was beispielsweise der von der Klägerin angeführte Vergleich mit dem rheinland-pfälzischen Landesverwaltungsverfahrensgesetz zeigt. Denn auch dort wird in § 1 Abs. 1 LVwVfG auf eine konkrete Gesetzesfassung – dort das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 23. Januar 2003 – „in der jeweils geltenden Fassung“ verwiesen, ohne das Zweifel über die Einordnung dieser Verweisungsnorm als dynamische Verweisung bestehen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 3. März 2005 – 7 B 151/04 –, juris, Rn. 22). bb) Aus der gebotenen Gesetzesauslegung der beiden hier einschlägigen Verweisungsnormen in § 27 Abs. 1 Satz 1 und § 17 Abs. 1 Satz 1 RettDG folgt allerdings, dass die im Personenbeförderungsgesetz geregelte Genehmigungsfiktion nicht in das im Rettungsdienstgesetz normierte Genehmigungsverfahren für den Notfalltransport mit Luftfahrzeugen aufgenommen wurde. Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Norm hineingestellt ist (BVerfG, Urteil vom 21. Mai 1952 – 2 BvH 2/52 –, BVerfGE 1, 299 = juris, Rn. 56). Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. März 2002 – 2 BvR 794/95 –, BVerfGE 105, 135 = juris, Rn. 79). Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der Vorschrift. Er gibt allerdings nicht immer hinreichende Hinweise auf den Willen des Gesetzgebers. Unter Umständen wird erst im Zusammenhang mit Sinn und Zweck des Gesetzes oder anderen Auslegungsgesichtspunkten die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption deutlich, der sich der Richter nicht entgegenstellen darf. Für die Beantwortung der Frage, welche Regelungskonzeption dem Gesetz zugrunde liegt, kommt daneben den Gesetzesmaterialien und der Systematik des Gesetzes eine nicht unerhebliche Indizwirkung zu. Die Eindeutigkeit der im Wege der Auslegung gewonnenen gesetzgeberischen Grundentscheidung wird nicht notwendig dadurch relativiert, dass der Wortlaut der einschlägigen Norm auch andere Deutungsmöglichkeiten eröffnet, soweit diese Deutungen offensichtlich eher fern liegen. Anderenfalls wäre es für den Gesetzgeber angesichts der Schwierigkeit, textlich Eindeutigkeit herzustellen, nahezu unmöglich, sein Regelungsanliegen gegenüber der Rechtsprechung über einen längeren Zeitraum durchzusetzen (vgl. zu alledem: BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 –, BVerfGE 133, 168 = juris, Rn. 66). Nach diesen Maßstäben schließt der in § 27 Abs. 1 Satz 1 und § 17 Abs. 1 Satz 1 RettDG zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers eine Anwendbarkeit der Genehmigungsfiktion im Fall der Klägerin aus. (1) Insoweit lässt sich anhand des Wortlauts des vom Gesetzesgeber in § 17 Abs. 1 Satz 1 RettDG verwandten Begriffs „Verfahren“ allerdings noch kein eindeutiges Auslegungsergebnis erzielen. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auch die Genehmigungsfiktion allgemein dem Bereich „Verfahren“ zuzuordnen sein dürfte, worauf schon der Umstand hinweist, dass § 42a VwVfG als eine „allgemeine Vorschrift des Genehmigungsverfahrens“ (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 42a Rn. 1) allgemeingültige Grundsätze zur Genehmigungsfiktion beinhaltet und im Verwaltungsverfahrensgesetz eingefügt wurde. Den Gesetzgebungsmaterialien lassen sich nach Auffassung des Senats keine zuverlässigen Hinweise auf eine mit dem Wort „Verfahren“ beabsichtigte Begrenzung der Verweisung auf rein formale Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes ohne unmittelbare materiell-rechtliche Wirkungen entnehmen. Soweit in der Begründung zum ursprünglichen Gesetzesentwurf der Landesregierung zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 2. Juli 1990 zu § 17 Abs. 1 ausgeführt wird, dass (u.a.) für die „rein“ formalen Bestimmungen des Genehmigungsverfahrens die Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes anzuwenden sind, die nachfolgend im Einzelnen aufgeführt werden (vgl. LT-Drucks. 11/4287, S. 29 f.), bietet dies keinen hinreichenden Anhalt für die Annahme einer derartigen Beschränkung der den Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes unterstellten Abläufe im Rettungsdienstgesetz. Diese Begründung lässt keine aussagekräftigen Rückschlüsse dazu zu, dass in Bezug genommene Normen des Personenbeförderungsgesetzes mit (unmittelbar) materiell-rechtlichen Folgen von der Verweisung ausgenommen werden sollten. Hiergegen spricht, dass zur Anwendung kommende Vorschriften auch in der Gesetzesbegründung hieran anschließend namentlich und ohne jegliche Einschränkung genannt werden, so auch § 15 PBefG insgesamt, hier sogar – und damit weitergehend als in der Gesetzesfassung – unter ausdrücklicher Hinzufügung der Gesetzesüberschrift „Erteilung und Versagung der Genehmigung“. Die intendierte Aussage mit der Formulierung „rein“ formale Bestimmungen bleibt auch aufgrund einer Erläuterung des § 17 Abs. 3 RettDG ungeklärt, die sich unmittelbar hieran anschließt. Denn dort wird ausgeführt, dass in Fortsetzung der Tendenz, für die „mehr“ formalen Voraussetzungen auf verkehrsrechtliche Vorschriften zu verweisen, in Absatz 3 die Anwendbarkeit der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) festgelegt wird (vgl. LT-Drucks. 11/4287, S. 30). Was unter „mehr“ bzw. „rein“ formalen Voraussetzungen – die beiden Bezeichnungen werden hier offensichtlich synonym verwandt – genau vom Gesetzgeber gemeint gewesen sein könnte, bleibt angesichts der divergierenden Beschreibungen ebenso unklar wie die hiermit insgesamt beabsichtigte Aussage. (2) Weder nachfolgende Gesetzesänderungen, insbesondere der beiden hier relevanten Normen des Rettungsdienstgesetzes, noch hierzu vorliegende Gesetzesmaterialien geben dafür etwas her, dass die Genehmigungsfiktion von der Verweisung erfasst oder ausgenommen sein sollte. Bei der ursprünglichen Gesetzesfassung von § 27 Abs. 1 Satz 1 und § 17 Abs. 1 Satz 1 RettDG mit Gesetz vom 22. April 1991 (GVBl. S. 217) gab es nur den heutigen § 15 Abs. 1 Satz 1 PBefG. Damit konnte der Landesgesetzgeber die Einbeziehung der Genehmigungsfiktion ursprünglich nicht in seine Willensbildung einfließen lassen. Eine solche findet demzufolge auch in der damaligen Gesetzesbegründung keine Erwähnung. Nachfolgend wurden sowohl § 17 Abs. 1 als auch § 27 Abs. 1 Satz 1 RettDG mit Artikel 2 des Landesgesetzes zur Änderung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, des Rettungsdienstgesetzes und anderer Vorschriften vom 5. April 2005 (GVBl. S. 104) mit Wirkung zum 1. Juli 2005 modifiziert. Beide Änderungen lassen allerdings keinen Rückschluss darauf zu, dass der Gesetzesgeber die im Personenbeförderungsgesetz zwischenzeitlich eingefügte Genehmigungsfiktion überhaupt in sein Bewusstsein aufgenommen haben könnte. Vielmehr betrafen die Gesetzesänderungen jeweils gänzlich andere Regelungsbereiche. So wurde in § 17 Abs. 1 RettDG nur der heutige Satz 2, die Mitteilungspflicht der Genehmigungsbehörde über eine Genehmigung bzw. den Widerruf einer solchen gegenüber der Industrie- und Handelskammer und dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, hinzugefügt. Zu der im vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Verweisungsnorm des § 17 Abs. 1 Satz 1 RettDG verhält sich die Gesetzesbegründung nicht (vgl. LT-Drucks. 14/3502, S. 65). In § 27 Abs. 1 Satz 1 RettDG wurde der einfache Krankentransport von Personen, die keine Notfallpatienten sind (vgl. hierzu § 2 Abs. 3 RettDG), von der Luftrettung ausdrücklich ausgenommen, weil derartige Beförderungen als nicht vertretbar erachtet wurden (vgl. LT-Drucks. 14/3502, S. 67). Schließlich enthält das zweite Landesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt – Rheinland-Pfalz – vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 358), mit dem insbesondere in Anlehnung an die Vorgaben der Dienstleistungsrichtlinie verschiedenen Fachgesetzen Genehmigungsfiktionsregelungen hinzugefügt wurden, keine Aussage zur bewussten Einführung oder Nicht-Einführung einer entsprechenden Regelung im Rettungsdienstrecht (vgl. LT-Drucks. 15/3694). Ausgehend hiervon ist der Senat wie auch das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass eine durch den Landesgesetzgeber erfolgte Billigung bzw. Bestätigung einer weiten dynamischen Verweisung auch unter Erfassung der Genehmigungsfiktion aus der Änderungshistorie nicht abgeleitet werden kann. Für eine andere Bewertung fehlt jeglicher zuverlässige Anhaltspunkt. Der von der Klägerin insoweit erhobene Einwand, dass die Verweisung im Zuge der Gesetzesänderung des § 17 Abs. 1 RettDG zugleich „implizit“ gebilligt worden sei, liefert keine Belege für solch eine Annahme. Es bleibt auch hiernach schon offen, aus welchen konkreten Gegebenheiten auf eine bis zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung am 1. Juli 2005 erfolgte Kenntnisnahme des Gesetzgebers von der zwischenzeitlichen Einfügung der Genehmigungsfiktion im Personenbeförderungsgesetz geschlossen werden könnte und damit die im Rahmen einer Billigung geforderte Aufnahme im Bewusstsein, also das Wissenselement, abzuleiten sein sollte. Die vom Verwaltungsgericht insoweit angestellten Überlegungen, dass zum einen die Gesetzesbegründung bereits auf das Personenbeförderungsgesetz hinsichtlich einer Anzeigepflicht Bezug nehme und es sich zum anderen um eine eng umgrenzte Verweisung auf klar bestimmte Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes handele, führen ebenfalls zu keinem eindeutigen Ergebnis. Zwar trifft es zu, dass die Gesetzesbegründung zu der im Juli 2005 in § 17 Abs. 1 Satz 2 RettDG neu eingefügten Anzeigepflicht sinngemäß ausführt, durch Änderungen im Personenbeförderungsgesetz und des dadurch bedingten Herausfallens der gewerblichen Krankentransportunternehmer aus der Anzeigepflichtigkeit nach § 14 der Gewerbeordnung sei diese neue Rechtsgrundlage zur in Zukunft wieder möglichen Unterrichtung der in Betracht kommenden Stellen vorgesehen (LT-Drucks. 14/3502, S. 65). Diese Änderungen im Personenbeförderungsgesetz sind indes schon durch Artikel 2 und 3 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom 25. Juli 1989 und damit sogar weit vor der Ursprungsfassung des Rettungsdienstgesetzes vom 22. April 1991 erfolgt, worauf die Gesetzesbegründung gleichfalls Bezug nimmt. Dass die Anzeigepflicht nicht schon seinerzeit an die damalige Gesetzeslage im Personenbeförderungsgesetz angepasst worden war, deutet damit sogar auf eine nicht vollständige Erfassung der damaligen Gesetzeslage im Personenbeförderungsgesetz auf Seiten des Landesgesetzgebers hin und spricht damit zugleich eher gegen die Annahme, jedenfalls bei der Gesetzesänderung im Jahr 2005 sei diese umfassend im Blick des Gesetzgebers gewesen, unabhängig davon, dass keine Änderung in Bezug auf § 15 PBefG erfolgte, die eine – erneute – Befassung gerade mit dieser Norm hätte erforderlich werden lassen können. Tatsächlich kann hier nicht unberücksichtigt bleiben, dass diese Änderung sich eben nicht auf die hier unmittelbar einschlägige Rechtsgrundlage für die Notfallrettung mit Luftfahrzeugen bezog und etwaige Auswirkungen hierauf auch deswegen nicht in gesetzgeberische Überlegungen eingeflossen sein könnten. Schließlich vermag der klägerische Einwand, dass der Gesetzgeber bei einem anderen Willen zum positiven Handeln verpflichtet gewesen wäre, das Erfordernis der Willensbetätigung nicht zu ersetzen. Es bleibt nach alledem dabei, dass für eine solche – sei es auch im Sinne eines „beredten Schweigens“ – keine Hinweise vorliegen, sondern es sich insoweit um eine reine Mutmaßung handeln würde. (3) Bestimmungen des Rettungsdienstgesetzes, die im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 RettDG ausdrücklich „andere“ Regelungen treffen und damit gegenüber den in Bezug genommenen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes ausschließlich bzw. vorrangig zur Anwendung kommen sollten, lassen sich nicht finden. Weder der in § 18 Abs. 2 RettDG normierte Beobachtungszeitraum noch die Funktionsschutzklausel nach § 18 Abs. 3 RettDG stehen einer Genehmigungsfiktion von vornherein entgegen. Vielmehr enthält das Personenbeförderungsgesetz bei ausdrücklicher Bestimmung einer Fiktionswirkung vergleichbare Parallelvorschriften zu beiden Regelungsgehalten (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 3 PBefG für den Beobachtungszeitraum sowie § 13 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 PBefG für die Funktionsschutzklausel). Dies hat auch das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen. (4) Allerdings bestimmt schon der Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 1 RettDG für den Notfall- und Krankentransport allgemein, also die bodengebundene Beförderung von kranken, verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen mit Krankenkraftwagen (vgl. hierzu §§ 1 Abs. 1, 21 Abs. 2 Satz 1 RettDG), eine nur entsprechende Anwendung der im einzelnen aufgeführten Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes. Darüber hinaus sieht die hier unmittelbar einschlägige Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 1 RettDG für den Notfalltransport mit Luftfahrzeugen vor, dass § 17 Abs. 1 RettDG nur „entsprechend“ gilt. Die damit schon ihrem eindeutigen Wortlaut nach auf eine nur entsprechende Anwendbarkeit einzelner Vorschriften begrenzten Verweisungen lassen nach Sinn und Zweck der einschlägigen Verweisungsnormen keinen Spielraum für die Annahme einer vom Gesetzgeber hiermit beabsichtigten Einführung bzw. späteren Übernahme einer Genehmigungsfiktion für den Notfalltransport mit Luftfahrzeugen. Eine nur entsprechende Geltung bedeutet zunächst die naturgemäß lediglich in der Form sinngemäß mögliche Anwendbarkeit, dass einzelne Begrifflichkeiten aus der in Bezug genommenen Vorschrift an die Verweisungsnorm bzw. das ihr zugrunde liegende Gesetz vom Wortlaut anzupassen sind. So sind hier konkret beispielsweise die Verkehrsarten des Personenbeförderungsgesetzes durch die jeweilige Beförderungsart des Rettungsdienstgesetzes zu ersetzen. Darüber hinaus – und dies ist hier maßgeblich – hat der Gesetzgeber mit dieser Formulierung bestimmt, dass die in Bezug genommenen Vorschriften nicht unmittelbar, sondern nur unter Beachtung der Besonderheiten des Notfall- und Krankentransports (§ 17 Abs. 1 Satz 1 RettDG) sowie hier insbesondere der Luftrettung (§ 27 Abs. 1 Satz 1 RettDG) zweckgerichtet anzuwenden sind. Die für anwendbar erklärten Vorschriften sind folglich unangewendet zu lassen, sofern sie den Grundannahmen bzw. Sinn und Zweck dieser Vorschriften im Übrigen widersprechen. Hiervon ist bei einer Genehmigungsfiktion im Bereich der Luftrettung auszugehen. Sinn und Zweck der im Rettungsdienstgesetz normierten Regelungen über den Notfalltransport mit Luftfahrzeugen und die dort zum Ausdruck gebrachten Grundannahmen widersprechen der Legalisierung eines genehmigungspflichtigen Luftrettungsbetriebs durch bloßen Zeitablauf und sind hiermit nicht in Einklang zu bringen. Zweck des Rettungsdienstgesetzes insgesamt ist die Sicherstellung der bedarfsgerechten und flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Notfall- und Krankentransports als medizinisch-organisatorische Einheit der Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr durch den Rettungsdienst als öffentliche Aufgabe (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 RettDG). Diese gesetzliche Zweckbestimmung gilt entgegen der Auffassung der Klägerin für den in öffentlicher Trägerschaft stehenden und den privaten Rettungsdienst gleichermaßen (vgl. zum so genannten dualen System oder Trennungsmodell auch: BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2010 – 1 BvR 2011/07 u.a. –, BVerfGE 126, 112 = juris, Rn. 4 ff.). Dies folgt schon aus der Systematik des Rettungsdienstgesetzes. Die mit der Überschrift „Aufgaben“ versehene Bestimmung des § 2 RettDG befindet sich zusammen mit § 1 RettDG im ersten Teil des Rettungsdienstgesetzes, der allgemeine Bestimmungen für beide Bereiche enthält. Bestätigt wird dies durch die Gesetzesbegründungen zu diesen beiden Normen. Denn schon zu dem in § 1 RettDG normierten Anwendungsbereich wird ausgeführt, dass der Notfall- und Krankentransport umfassend – sowohl für den Rettungsdienst als auch den Leistungsanbieter außerhalb dieses öffentlich-rechtlich organisierten Systems – geregelt wird (LT-Drucks. 11/4287, S. 23). In Fortführung hiervon wird zu § 2 RettDG erläutert, dass sich die in den Absätzen 2 und 3 definierten Begriffe Notfalltransport und Krankentransport nicht danach unterscheiden, ob sie innerhalb oder außerhalb des eigentlichen Rettungsdienstes durchgeführt werden (vgl. LT-Drucks. 11/4287, S. 24). Für den hier streitgegenständlichen Bereich der Luftrettung stellt § 27 Abs. 1 Satz 1 eine ausdrückliche Sonderregelung für die Durchführung von so genannten Notfalltransporten mit Luftfahrzeugen dar, also bei lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten (Notfallpatienten), um bei diesen lebensrettende Maßnahmen durchzuführen, ihre Transportfähigkeit sicherzustellen und sie unter fachgerechter Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung zu befördern (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RettDG). Demgegenüber ist der einfache Krankentransport von Personen, die keine Notfallpatienten sind (vgl. hierzu § 2 Abs. 3 RettDG), von der Luftrettung ausdrücklich ausgenommen. Die damit einhergehende besondere Bedeutung der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden staatlichen Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit, die vom Gesetzgeber dem Rettungsdienstgesetz insgesamt, insbesondere aber den Vorschriften über die hier streitgegenständliche Luftrettung ausdrücklich zugrunde gelegt wurde, schließt die Annahme einer gleichwohl in Betracht gezogenen Legalisierung derartiger Luftrettungsbetriebe durch bloßen Zeitablauf aus. Der offenkundig erstrebte Schutz von Gesundheit und Leben der Bevölkerung ist ein überragend wichtiger Gemeinwohlbelang. Es steht außer Frage, dass ein ausreichender Schutz der Bevölkerung nicht gewährleistet ist, wenn Notfallpatienten nicht schnell lebensrettende Hilfe erhalten, oder wenn Kranke, Verletzte und andere Hilfsbedürftige nicht zügig unter fachgerechter Betreuung transportiert werden. Notwendig ist daher ein funktionierendes System des Rettungsdienstes, das in effektiver und wirtschaftlicher Weise organisiert ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2010 – 1 BvR 2011/07 u.a. –, BVerfGE 126, 112 = juris, Rn. 95 f. sowie 124). Diese Überlegungen kommen auch in den hier anwendbaren Vorschriften des Rettungsdienstgesetzes zum Ausdruck und sind in die vom Landesgesetzgeber getroffene Abwägung bei Gesetzesfassung einbezogen worden. Schon in der ursprünglichen Gesetzesbegründung wird ausgeführt, dass alle Anbieter innerhalb und außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes die gleichen Voraussetzungen erfüllen müssen, was die materielle Ausstattung mit Krankenkraftwagen und die Qualifikation des eingesetzten Personals sowie die allgemeinen Genehmigungsvoraussetzungen betrifft (vgl. LT-Drucks. 11/4287, S. 19 f.). Die „besondere“ Bedeutung gerade des Einsatzes von Luftrettungsmitteln veranlasste den Gesetzgeber, eine gesonderte Regelung hierfür zu erlassen (vgl. LT-Drucks. 11/4287, S. 39 f.). Nur vom „Grundsatz“ her sollten die Durchführung von Notfalltransport (bzw. seinerzeit daneben noch Krankentransport) mit Luftfahrzeugen den gleichen Voraussetzungen wie der Einsatz bodengebundener Rettungsmittel unterliegen (vgl. LT-Drucks. 11/4287, S. 40). Die herausgehobene Bedeutung eines funktionierenden Luftrettungssystems ist derart evident, dass angesichts dieser Erwägungen des Gesetzgebers ausgeschlossen erscheint, vom gesetzgeberischen Willen sei eine Gefährdung der Abläufe in diesem Bereich in Kauf genommen worden. Nichts anderes würde die Geltung einer Genehmigungsfiktion aber bedeuten. Denn eine unter Umständen ohne eingehende Prüfung von Anträgen im Wege der Fiktion erteilte Genehmigung birgt schon allgemein die erhebliche Gefahr eines nicht funktionierenden (Luft-)Rettungssystems insgesamt oder der formal legalen Erbringung von Rettungsdienstleistungen durch eine unzuverlässige oder ungeeignete Person im Einzelnen. Darüber hinaus stehen gerade für den hochsensiblen Notfalltransport mit Luftfahrzeugen sowohl für die damit besonders schutzbedürftigen Patienten aber auch für außenstehende Personen – beispielsweise infolge mangelhafter Fahrzeughaltung – ungleich weiter reichende Auswirkungen zu befürchten. Diese Situation ist daher schon nicht im Ansatz mit dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angeführten Beispiel des bloßen Transports mehrerer Personen durch Taxen vergleichbar. Zu Recht werden Genehmigungsfiktionen allgemein als verfassungsrechtlich problematisch angesehen, wenn die hiermit legalisierte Betätigung mit einem hohen Risikopotential insbesondere für Grundrechte Dritter wie Leib und Leben verbunden ist (vgl. Guckelberger, DÖV 2010, 109 [110]; Ziekow, LKRZ 2008, 1 [3]; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 42a Rn. 12; Uechtritz, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Auflage 2019, § 42a Rn. 15). Hierbei wird mit zutreffenden Überlegungen im Einzelfall die ausnahmslose Durchführung eines präventiven Genehmigungsverfahrens gefordert, wenn die Wertigkeit der durch den Gegenstand der Genehmigung unter Umständen beeinträchtigten Rechtsgüter bzw. die Intensität der drohenden Beeinträchtigungen dies gebieten, weil anderenfalls dem durch die grundrechtliche Schutzpflicht geforderten Standard nicht gerecht werden kann (vgl. Ziekow, LKRZ 2008, 1 [3]). Es besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, der Gesetzgeber habe eine im Bereich der Luftrettung, also den Transport und die Versorgung von ausschließlich Notfallpatienten, verfassungsrechtlich jedenfalls problematische Genehmigungsfiktion gleichwohl einführen wollen und sich mit der Möglichkeit einer späteren Rücknahme begnügt. Aus demselben Grund kann die Übernahme einer solchen nicht damit begründet werden, dass es in der alleinigen Sphäre der Genehmigungsbehörde liege, eine nicht gewünschte Fiktionswirkung durch rechtzeitiges Agieren mit einem Zwischenbescheid i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG zu verhindern und dass jedenfalls die dann mögliche Frist von insgesamt sechs Monaten ausreichend sei, um eine Sachentscheidung zu treffen. Abgesehen davon zeigt gerade die Situation im vorliegenden Verfahren, dass selbst eine Frist von sechs Monaten im Bereich der Luftrettung unter Umständen zu kurz sein kann, um überhaupt erst einmal den Sachverhalt und die Bedarfslage unter Einbeziehung der nach § 18 Abs. 3 RettDG maßgeblichen Kriterien valide bewerten zu können. Darüber hinaus bestehen weitere – erhebliche – Unterschiede zwischen der Luftrettung und den im Personenbeförderungsgesetz geregelten Verkehrsarten, beispielsweise dem Gelegenheitsverkehr mit Taxen oder der Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, die einer „entsprechenden“ Anwendbarkeit einer Genehmigungsfiktion vorliegend entgegenstehen. Hierauf hat der Beklagte zu Recht hingewiesen. Unterschiede in tatsächlicher Hinsicht bestehen insbesondere aufgrund des weit höheren Investitionsbedarfs für den Betrieb von Luftfahrzeugen, die Errichtung und die Erhaltung von Luftrettungsstandorten, der insgesamt höheren technisch und organisatorisch notwendigen Vorkehrungen für die Aufnahme und den Betrieb von Luftrettungsdienstleistungen sowie aufgrund des grundsätzlich weiten Einsatzbereichs von Luftrettungsfahrzeugen. Die Gefahr, dass eine unkoordinierte Genehmigungserteilung im Wege einer Fiktion in diesem Bereich negative Auswirkungen auf die Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung mit Luftrettungsleistungen hat, ist im Bereich der Luftrettung daher auch aus diesen Gründen besonders hoch. In rechtlicher Hinsicht besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der Erbringung von Rettungsdienstleistungen allgemein und beispielsweise dem Gelegenheitsverkehr mit Taxen darin, dass für das Taxengewerbe kein duales System mit einem gemeinwirtschaftlich finanzierten und auf staatlicher Bedarfsplanung beruhenden öffentlichen Versorgungsauftrag einerseits und der eigenwirtschaftlichen, rein privaten Leistungserbringung auf der Basis einer behördlichen Genehmigung andererseits besteht (vgl. hierzu im Personenbeförderungsgesetz § 8 Abs. 4 PBefG, wonach Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr eigenwirtschaftlich zu erbringen sind). Auch diese Gegensätze führen zu zwangsläufig in Teilen nicht miteinander vergleichbaren Interessenlagen und Zwecksetzungen einzelner Regelungsbereiche der beiden Gesetze und schließen konkret die Annahme aus, die Einführung einer Genehmigungsfiktion für den Bereich der Luftrettung sei vom gesetzgeberischen Willen getragen. (5) Diesem Auslegungsergebnis steht Art. 13 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt – sogenannte Dienstleistungsrichtlinie – nicht entgegen. Hiernach gilt eine Genehmigung als erteilt, wenn der Antrag nicht binnen der nach Art. 13 Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie festgelegten oder verlängerten Frist beantwortet wird. Schon der Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie ist nicht eröffnet. Denn diese findet nach Art. 2 Abs. 2 keine Anwendung auf Gesundheits- und Verkehrsdienstleistungen (vgl. Buchst. f und d) und damit auch nicht auf den qualifizierten Krankentransport bzw. die Notfallrettung (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. Juli 2010 – 7 A 10489/10.OVG –, juris, Rn. 12). Dass – wie von der Klägerin geltend gemacht – Art. 2 Abs. 2 der Dienstleistungsrichtlinie durch den Titel Gesundheitsleistungen in Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG – sogenannte Vergaberichtlinie – eingeschränkt werden sollte, ist nicht erkennbar. Die Dienstleistungsrichtlinie verweist zur Bestimmung ihres Anwendungsbereiches nicht auf vergaberechtliche Vorschriften, erst recht nicht auf die zeitlich später erlassene Vergaberichtlinie. Der dortige Anhang XIV betrifft unmittelbar nur die Dienstleistungen nach Art. 74 der Vergaberichtlinie. Es erscheint nicht zwingend, einzelne Regelungsbereiche – wie hier „Gesundheitsdienstleistungen“ – in diesen beiden Richtlinien mit vorrangig jeweils anderen Zielrichtungen identisch zu definieren. Selbst unter der Annahme einer grundsätzlichen Anwendbarkeit der Dienstleistungsrichtlinie im Bereich der Luftrettung könnte gemäß Art. 13 Abs. 4 Satz 2 der Dienstleistungsrichtlinie eine andere Regelung vorgesehen werden, wenn dies durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses, einschließlich eines berechtigten Interesses Dritter, gerechtfertigt ist. Nach den Vorgaben der Dienstleistungsrichtlinie ist eine Genehmigungsfiktion im Bereich des Rettungsdienstes, insbesondere der Luftrettung, damit keinesfalls zwingend. Im Gegenteil spricht nach den vorstehenden Feststellungen alles dafür, die Organisation, Planung und Aufrechterhaltung eines effektiven (Luft-)Rettungsdienstsystems als zwingenden Grund des Allgemeininteresses zu bewerten. Auf all dies hat schon das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen. (6) Zuletzt führen die von der Klägerin bemühten Entscheidungen anderer Gerichte zu vergleichbaren Regelungen in den Rettungsdienstgesetzen anderer Bundesländer nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Sie sind für die Auslegung der Normen im vorliegenden Rechtsstreit unergiebig. Dies gilt schon deshalb, weil sich die insoweit allein relevanten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 15. Dezember 2010 – 15 E 894/10 – (juris) und des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 9. Dezember 2003 – 1 L 174/03 – (juris) jeweils auf den bodengebundenen Rettungsdienst beziehen, nicht hingegen den Notfalltransport mit Luftfahrzeugen und diese beiden Bereiche sich unterscheiden. Zudem enthält weder der im Eilrechtsschutzverfahren ergangene Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg noch der einen Berufungszulassungsantrag ablehnende Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern eine weitere Begründung für die Auffassung, dass das jeweilige Landesrettungsdienstgesetz auf die Genehmigungsfiktion im Personenbeförderungsgesetz verweist. Im letztgenannten Beschluss bedurfte es einer weiteren Auseinandersetzung hiermit auch deswegen nicht mehr, weil der vom dortigen Kläger in Anspruch genommene Eintritt einer Genehmigungsfiktion ohnehin an der geforderten Vollständigkeit des Antrags scheiterte (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 9. Dezember 2003 – 1 L 174/03 –, juris, Rn. 11 ff.; vgl. zudem: VGH BW, Urteil vom 22. Oktober 2002 – 4 S 220/02 –, juris, Rn. 27, das im Zusammenhang mit einer inhaltsgleichen Verweisungsnorm eben ausdrücklich offen lässt, ob eine dynamische Verweisung überhaupt wirksam – i.S.v. verfassungsrechtlich unbedenklich – sein kann). c) Fehlt es damit mangels Verweisung auf die im Personenbeförderungsgesetz normierte Genehmigungsfiktion bereits an einer gesetzlichen Grundlage für einen Fiktionseintritt, so bedurfte es keiner Entscheidung mehr dazu, ob nicht – wie vom Verwaltungsgericht selbständig tragend angenommen – (jedenfalls) die in § 15 Abs. 1 Satz 6 PBefG i.V.m. § 12 Abs. 5 normierte Vorlauffrist dem im Fall der Klägerin entgegenstehen könnte. Damit war zugleich der hierbei aufgekommenen Frage nicht weiter nachzugehen, ob bei grundsätzlicher bzw. „entsprechender“ Anwendbarkeit dieser Normen über § 17 Abs. 1 Satz 1 RettDG ein – wie hier – zu spät, also jenseits der in § 12 Abs. 5 Satz 1 PBefG normierten Mindestfrist von 12 Monaten vor Beginn des beantragten Geltungszeitraums, gestellter Genehmigungsantrag überhaupt geeignet sein kann, eine Fiktionsfrist in Lauf zu setzen. II. Der auf den Klageantrag zu Ziffer 1 bezogene Hilfsantrag ist bereits unzulässig. Der Klägerin fehlt für beide in diesem Hilfsantrag enthaltenen Begehren jeweils das (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse. 1. Soweit sie die Feststellung verlangt hat, dass die Rücknahme der Genehmigungsfiktion durch den Bescheid vom 8. März 2019 auf der Grundlage der bis zum 1. April 2020 geltenden Rechtslage rechtswidrig war, ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu verneinen, weil die Rücknahme nur „hilfsweise“ für den Fall erklärt wurde, dass eine „etwaige“ Fiktionswirkung eingetreten ist. Dies aber war nach den oben getroffenen Feststellungen nicht der Fall, so dass die behördliche Erklärung insoweit zugleich ins Leere ging (vgl. hierzu: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 4. August 2000 – 3 L 241/99 –, juris, Rn. 11) und von der Klägerin auch nicht in der nunmehr geänderten Form einer Fortsetzungsfeststellungsklage zum Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung gemacht werden konnte. Ein anzuerkennendes schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art hieran ist nicht ersichtlich. 2. Dem zweiten Feststellungsbegehren, gerichtet auf den gerichtlichen Ausspruch, dass der Beklagte auf der Grundlage der bis zum 1. April 2020 geltende Rechtslage dazu verpflichtet war, der Klägerin eine Bescheinigung über den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu erteilen, kommt keine gegenüber dem Klageantrag zu Ziffer 1 eigenständige Bedeutung zu. Die bis zum 1. April 2020 geltende Rechtslage im Rettungsdienstgesetz wurde schon bei Prüfung des Hauptantrags zugrunde gelegt und ein darauf basierender Anspruch der Klägerin verneint. Eine darüber hinausreichende Feststellung wäre auch hier nicht zu treffen. III. Das mit der Berufung unter Ziffer 3 der Klageanträge hilfsweise weiterverfolgte Feststellungsbegehren, dass der Beklagte verpflichtet war, die von der Klägerin beantragte Genehmigung auf der Grundlage der bis zum 1. April 2020 geltenden Rechtslage zu erteilen, ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zwar zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. a) Die auf den Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellte Klage ist entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Diese Vorschrift bezieht sich unmittelbar nur auf den Fall einer Anfechtungsklage, die unzulässig geworden ist, weil sich der angefochtene Verwaltungsakt nach Klageerhebung erledigt hat und damit die mit der Anfechtungsklage bekämpfte beschwerende Regelung weggefallen ist. Es entspricht jedoch gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bei Verpflichtungsklagen entsprechend anzuwenden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992 – 7 C 24/91 –, BVerwGE 89, 357 = juris, Rn. 7, sowie Urteil vom 4. Dezember 2014 – 4 C 33/13 –, BVerwGE 151, 36 = juris, Rn. 12 f., st. Rspr.). Dies gilt auch dann, wenn die Verpflichtungsklage als Untätigkeitsklage nach § 75 erhoben worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1998 – 4 C 14/96 –, BVerwGE 106, 295 = juris, Rn. 14; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL Juli 2020, § 113 Rn. 98). Eine Untätigkeitssituation lag hier vor, da der Beklagte eine „sachliche“ Entscheidung i.S.d. § 75 Abs. 1 Satz 1 VwGO, also eine verbindliche behördliche Entscheidung zur Hauptsache (vgl. hierzu: Porsch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL 2020, § 75 Rn. 5a), zum Zeitpunkt der Klageerhebung und auch im späteren Verfahrensverlauf nicht getroffen hatte. Insbesondere im streitgegenständlichen Bescheid vom 8. März 2019 ist keine behördliche Ablehnungsentscheidung über den originären Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zu erblicken, wovon im Übrigen selbst der Beklagte ausgeht. Seine Argumentation in der Klageerwiderung vom 8. Mai 2019, dass ein sachlicher Grund für die bisherige Nichtbescheidung vorliege (vgl. hierzu im Übrigen nachfolgend unter Buchst. bb), ist eindeutig. In dem Übergang von dem erledigten Verpflichtungsantrag auf den Fortsetzungsfeststellungsantrag liegt keine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO, sondern eine bloße Einschränkung des Klagebegehrens im Sinne von § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO. Denn der Streitgegenstand bleibt unverändert, wenn ein Kläger – wie hier – von der begehrten Verurteilung der Behörde zum Erlass eines Verwaltungsakts zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag übergeht, ohne dass ein geänderter Prozessstoff in das Verfahren eingeführt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2017 – 6 C 57/16 –, juris, Rn. 13, stRspr). b) Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen für das mit der Berufung weiterverfolgte Feststellungsbegehren liegen vor. Im gerichtlichen Verfahren kann entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO von einem Verpflichtungsantrag auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag übergegangen werden, wenn die ursprüngliche Klage zulässig war (aa), nach Rechtshängigkeit der Klage ein erledigendes Ereignis eingetreten ist (bb) sowie ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis und ein Feststellungsinteresse besteht ([cc], vgl. hierzu allgemein: BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 – 4 C 4/98 –, BVerwGE 109, 74 = juris, Rn. 10 sowie OVG RP, Urteil vom 8. März 2012 – 1 A 10803/11.OVG –, juris, Rn. 25 ff., speziell zur Untätigkeitsklage). (aa) Die Untätigkeitsklage der Klägerin war gemäß § 75 VwGO zulässig. Soweit der Beklagte ursprünglich in seiner Klageerwiderung geltend gemacht hat, im Hinblick auf die zum damaligen Zeitpunkt noch fortdauernde Bedarfsanalyse für die Luftrettung in der Region Westpfalz und das laufende Vergabeverfahren für die interimsweise Erbringung von (öffentlichen) Luftrettungsdiensten in dieser Region bestünden zureichende Gründe für eine Verzögerung der Entscheidung i.S.d. § 75 Abs. 1 Satz 1 VwGO, steht dies dem nicht entgegen. Selbst wenn sich die Verzögerung der Verwaltungsentscheidung in Wahrheit, d.h. nach der letzten Endes maßgebenden Beurteilung durch das Gericht, nicht als zureichend begründet erweist, führt dies nicht zur Unzulässigkeit der nach Ablauf der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO gleichwohl erhobenen Klage (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. März 1973 – 4 C 2/71 –, BVerwGE 42, 108 = juris, Rn. 26, und vom 11. Juli 2018 – 1 C 18/17 –, BVerwGE 162, 331 = juris, Rn. 14). Diese beiden vom Beklagten in Anspruch genommenen Verzögerungsgründe sind im späteren Verfahrensverlauf und vor Erledigungseintritt infolge der zum 1. April 2020 eingetretenen Rechtsänderungen (vgl. hierzu im Weiteren nachfolgend unter [bb]) überdies offenkundig entfallen, nachdem schon im September 2019 das Gutachten über die Bedarfsanalyse – jedenfalls in einer vom Beklagten auszugsweise im Klageverfahren eingeführten Entwurfsfassung – vorlag und das Vergabeverfahren am 2. September 2019 durch Zuschlagserteilung an den Beigeladenen beendet worden war (vgl. zur Heilungsmöglichkeit einer vor Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist erhobenen Untätigkeitsklage durch bloßen Fristablauf während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens: BVerwG, Beschluss vom 26. April 1991 – 1 B 149/90 –, juris, Rn. 10). (bb) Das ursprüngliche Klagebegehren hat sich nach Klageerhebung durch die mit Wirkung zum 1. April 2020 erfolgte Änderung des Rettungsdienstgesetzes durch Artikel 1 des Landesgesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes und des Landesfinanzausgleichs vom 11. Februar 2020 erledigt. Ein Rechtsstreit kann sich auch durch eine nachträgliche Änderung der Rechtslage zu Ungunsten des Klägers erledigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 1988 – 4 B 89/88 –, juris, Rn. 5). Dies ist hier anzunehmen, da die Durchführung des Luftrettungsdienstes nunmehr ausschließlich im Wege einer Dienstleistungskonzession durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen wird und mit der Übertragung der Durchführung die Genehmigung als erteilt gilt (§ 27 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 27 Abs. 3 Satz 1 RettDG n.F.). Vor der Beauftragung ist ein transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren mit Beteiligung der Kostenträger des Rettungsdienstes durchzuführen, bei dem die Entscheidung bei dem für das Rettungswesen zuständigen Ministerium liegt (§ 27 Abs. 2 Satz 3 RettDG n.F.). Danach kann die Klägerin ihr primäres Klageziel – eine Genehmigungserteilung nach bloßer Antragstellung – nicht mehr erreichen, da keine Rechtsgrundlage mehr hierfür besteht. Diese Verdrängung der bisher den Streitgegenstand bildenden Grundlage bewirkt eine grundlegende Wende des Verfahrens und macht das ursprüngliche Begehren gegenstandslos (vgl. hierzu allgemein: BVerwG, Beschluss vom 15. August 1988 – 4 B 89/88 –, juris, Rn. 5). (cc) Da die Frage der Genehmigungsfähigkeit des von der Klägerin beabsichtigten Luftrettungsbetriebs, nämlich der Einsatz eines Intensivtransporthubschraubers am Standort C. Flughafen D., im Streit stand, liegt ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis vor. Schließlich hat die Klägerin für die begehrte Feststellung das notwendige berechtigte Interesse i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Solch ein Feststellungsinteresse kommt u. a. dann in Betracht, wenn die Feststellung für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Amtshaftung nach Art. 34 GG, § 839 BGB oder von sonstigen Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen erheblich ist, ein entsprechender Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und nicht offenbar aussichtslos erscheint (vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 113 Rn. 278 f.). Dies ist hier anzunehmen. (1) Zur Beurteilung der Frage, ob die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme für einen in Erwägung gezogenen Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch überhaupt von Bedeutung sein kann, muss erkennbar sein, welche Ansprüche konkret aus dem angeblich rechtswidrigen Verhalten der Behörde hergeleitet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1988 – 1 WB 105/87 –, juris, Rn. 19; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 6. August 2012 – 2 L 6/10 –, juris, Rn. 57 m.w.N.). Die von der Klägerin hierzu im Berufungsverfahren nachgereichten Angaben im Schriftsatz vom 7. Oktober 2020 genügen diesen Anforderungen. Sie enthalten hinreichend konkrete Aussagen zu einem möglichen Schadensgrund und von der Klägerin in Betracht gezogenen Schadenshöhen. Hinweise darauf, dass von ihr in Wirklichkeit ein entsprechender zivilrechtlicher Prozess nicht angestrebt werden könnte und diese Behauptung nur aus prozesstaktischen Gründen erfolgt ist, lassen sich nicht feststellen. (2) Der angekündigte Schadensersatzprozess ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht offensichtlich aussichtslos. Bei der Prüfung der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Wahrscheinlichkeit eines Misserfolgs im zivilgerichtlichen Haftungsprozess genügt nicht. Offensichtlich aussichtslos ist ein Amtshaftungs- bzw. Schadensersatzprozess jedoch, wenn der geltend gemachte Anspruch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt besteht und dies sich ohne eine ins Einzelne gehende Würdigung aufdrängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14/12 –, BVerwGE 146, 303 = juris, Rn. 44 m.w.N.). Gemessen daran vermag der Senat nicht festzustellen, dass der von der Klägerin angekündigte Zivilprozess insgesamt offensichtlich aussichtslos wäre. Sie macht (u.a.) geltend, bei ordnungsgemäßer Genehmigungserteilung keinen Vermögensschaden in Form entgangenen Gewinns erlitten zu haben. Ausweislich der Pressemitteilung der Beigeladenen vom 3. Dezember 2019 habe der in E. stationierte Intensivtransporthubschrauber der Beigeladenen allein im Zeitraum vom 2. September bis 3. Dezember 2019 rund 49 Sekundärtransporte durchgeführt. Unter Zugrundelegung dieser Zahlen sei ihr der Gewinn für die Durchführung von rund 196 Sekundärtransporten pro Jahr entgangen. Dass ein entsprechender zivilrechtlicher Anspruch bei rechtswidriger Genehmigungsversagung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht, lässt sich nicht sagen. Ohne ins Einzelne gehende Würdigung erscheint nicht zwangsläufig ausgeschlossen, dass im Falle einer Genehmigungserteilung ein von der Klägerin betriebener Intensivtransporthubschrauber am Standort D. vom Beklagten ebenfalls mit Sekundärtransporten zu beauftragen gewesen wäre bzw. dies tatsächlich erfolgt wäre oder dort Einkünfte aus sonstigen Intensivtransporten hätten erzielt werden können. Der Umstand, dass der nach Beendigung des Vergabeverfahrens bereits seit September 2019 in E. stationierte Intensivtransporthubschrauber im so genannten Dual-Use-Betrieb eingesetzt wird, damit sowohl für den Primär- als auch den von der Klägerin begehrten Sekundärtransport, und es deswegen wahrscheinlich zu Überschneidungen möglicher Beauftragungen bzw. gar überflüssigen Doppelkapazitäten gekommen wäre, führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Zwar ist diese tatsächliche Entwicklung zu berücksichtigen, da für die Beurteilung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses auf den Schluss der mündlichen Verhandlung – hier der Berufungsverhandlung vor dem Senat – abzustellen ist (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 27. März 1998 – 14 C 14/96 –, BVerwGE 106, 295 = juris, Rn. 19 ff.). Es lässt sich aber nicht ohne Weiteres feststellen, dass deswegen jeglicher Einsatzbereich für einen Intensivtransporthubschrauber der Klägerin zwangsläufig entfallen sein müsste, wenngleich ein möglicher Schaden allein aus diesem Grund wohl geringer anzusetzen sein dürfte als von der Klägerin geltend gemacht. Ernstliche Zweifel an einer dauerhaft möglichen Aufrechterhaltung des Luftrettungsbetriebs am Standort D. in der von der Klägerin gewünschten Form (vgl. hierzu nachfolgend unter Ziffer 2 Buchst. b) schließen das hier im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung beim Feststellungsinteresse allein geforderte Offensichtlichkeitsurteil nicht aus. (3) Das berechtigte Interesse ist insoweit zuletzt nicht deshalb zu verneinen, weil es vorliegend offensichtlich an der erforderlichen Kausalität zwischen einer etwaigen Rechtsverletzung und dem behaupteten Schaden in Form entgangenen Gewinns fehlen würde. Anders dürfte der Fall liegen, soweit die Klägerin als weitere Schadensposition eines möglichen Zivilprozesses einzelne Aufwendungen benennt, die nach ihrem ausdrücklichen Vortrag im Vertrauen auf den Eintritt bzw. Bestand der Genehmigungsfiktion entstanden sein sollen (Vorhaltungskoten für Personal und Ausrüstung sowie die angeblich bereits erfolgte Anmietung der Luftrettungsstation am Standort in D.). Diese behaupteten zivilrechtlichen Ansprüche stehen schon nach dem Vorbringen der Klägerin nicht im kausalen Zusammenhang mit einer Genehmigungsverweigerung bzw. einer bis zum Erledigungszeitpunkt nicht erfolgten Entscheidung über den originären Genehmigungsantrag, die bei der Verpflichtungssituation vorliegend allein maßgeblich war, sondern beziehen sich auf die hiervon zu trennende Streitigkeit über die Genehmigungsfiktion. Diese kann nicht ohne Weiteres als Grundlage eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses für mögliche Schäden im Zusammenhang mit dem behördlichen Verhalten zu dem eigentlichen Genehmigungsantrag herangezogen werden. Es ist nicht erkennbar oder vorgetragen, welche Kausalität zwischen einer Nichtentscheidung über den eigentlichen Genehmigungsantrag und einem Vertrauen auf die Fiktionswirkung bestehen könnte und warum ein hierauf bezogenes etwaiges Vertrauen überhaupt schutzwürdig gewesen sein sollte. Darauf, ob einzelne Schadenspositionen der von der Klägerin im Einzelnen konkret bezifferten Vorbereitungsmaßnahmen, wie vom Verwaltungsgericht im Eilrechtsschutzverfahren 1 L 543/19 angenommen, zudem nicht hinreichend nachgewiesen worden sind, käme es insoweit nicht mehr zusätzlich an (vgl. hierzu den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 1. Juli 2019, BA S. 4-5). 2. Die Klage ist indes unbegründet. Zum für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Erledigung infolge der mit Wirkung zum 1. April 2020 eingetretenen Änderungen im Rettungsdienstgesetz hatte die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung von Notfalltransporten mit einem Intensivtransporthubschrauber am Standort D.. Auch insoweit ist der Entscheidung das Rettungsdienstgesetz vom 22. April 1991 in der Fassung des Landesgesetzes zur Änderung rettungsdienstlicher Vorschriften vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 254) zu Grunde zu legen, welches die Rechtslage zum Erledigungszeitpunkt wiedergibt. Der Antrag der Klägerin war nicht genehmigungsfähig, weil er nicht alle Voraussetzungen des § 18 RettDG erfüllte. Diese Vorschrift war nach § 27 Abs. 1 Satz 1 RettDG für die hier streitgegenständliche Durchführung von Notfalltransporten mit Luftfahrzeugen anwendbar. Sie normierte die allgemeinen Voraussetzungen der nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RettDG sowohl für den bodengebundenen Notfall- oder Krankentransport, als auch für den Notfalltransport mit Luftfahrzeugen nach der Verweisungsvorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 1 RettDG geforderten behördlichen Genehmigung. Der Genehmigungserteilung stand vorliegend der zwingende Versagungsgrund des § 18 Abs. 3 RettDG entgegen. Hiernach ist die Genehmigung zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinne des § 2 Abs. 1 RettDG beeinträchtigt wird. Hiervon war im Fall der Klägerin auszugehen, da sie die Wirtschaftlichkeit des von ihr zur Genehmigung gestellten Einsatzes eines Intensivtransporthubschraubers am Standort D. zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen hatte, obwohl der Beklagte sie mehrfach zu Recht aufgrund ernstlicher Zweifel an einer dauerhaft möglichen Aufrechterhaltung dieses Luftrettungsbetriebs auf die deswegen fehlende Genehmigungsfähigkeit des Antrags hingewiesen und die Vorlage ergänzender Unterlagen, insbesondere sogenannte Eigenwirtschaftlichkeits- bzw. Kostendeckungsnachweise, verlangt hatte. a) Die Dauerhaftigkeit des Rettungsangebots ist als öffentliches Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinne der genannten Vorschrift anzusehen. Für die Beantwortung der hierbei maßgeblichen Sachfrage, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bewerbers einen Betrieb der Luftrettung im beantragten Umfang bis zum Ende des Genehmigungszeitraums gewährleisten, ist der Genehmigungsbehörde kein Beurteilungsspielraum einzuräumen (vgl. für den Versagungsgrund des öffentlichen Verkehrsinteresses gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 PBefG: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2013 – 3 C 26/12 –, BVerwGE 148, 175 = juris, Rn. 21 ff.). Der Senat überträgt die von der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Personenbeförderungsrecht für den Bereich der Linienverkehrsgenehmigungserteilung entwickelten Grundsätze auf das Rettungsdienstwesen. Sie müssen hier erst recht zur Anwendung kommen. Danach ist das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst i.S.d. § 18 Abs. 3 RettDG beeinträchtigt, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der (private) Antragsteller um eine Genehmigung – hier gar im Bereich der Luftrettung – den Rettungsbetrieb wegen fehlender nicht dauerhaft – also nicht während der gesamten Laufzeit der Genehmigung – in dem der Genehmigung zugrunde liegenden Umfang betreiben kann, obwohl ein entsprechendes Bedürfnis besteht bzw. die gesamte schon erfolgte Rettungsdienstplanung des Landes unter Berücksichtigung des privaten Genehmigungsinhabers hiermit ihre Grundlage verlieren würde. Dass auch im Rahmen des öffentlichen Interesses an einem funktionsfähigen Rettungsdienst die Dauerhaftigkeit des angebotenen (privaten) Rettungsdienstes einzubeziehen ist, erschließt sich schon unmittelbar aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 3 RettDG. Satz 1 dieser Vorschrift nimmt ausdrücklich Bezug auf den Rettungsdienst im Sinne von § 2 Abs. 1 RettDG, der insgesamt durch die zusätzliche Aufnahme privater Leistungsanbieter nicht in seiner Funktionsfähigkeit beeinträchtigt werden darf. Die einzelnen Kriterien, anhand derer diese Bewertung zu treffen ist, werden in § 18 Abs. 3 Satz 2 RettDG konkretisiert. Hiernach sind im Rahmen der Festlegung des Landesrettungsdienstplans (§ 4 Abs. 6 RettDG) insbesondere die flächendeckende Vorhaltung und Auslastung im Rettungsdienstbereich zu berücksichtigen, wobei auch die Einsatzzahlen, die Hilfeleistungsfrist und die Wartezeit (§ 8 Abs. 2 RettDG), die Dauer der Einsätze sowie die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage zugrunde zu legen sind. Durch die Funktionsschutzklausel des § 18 Abs. 3 RettDG soll sichergestellt werden, dass neben den Einrichtungen des (öffentlichen) Rettungsdienstes, der zu einem nicht unerheblichen Teil durch Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert wird, nicht unkoordiniert zusätzliche Vorhaltungen geschaffen werden, die eine sinnvolle Auslastung der für den Rettungsdienst eingesetzten Fahrzeuge verhindern (vgl. LT-Drucks. 11/4287, S. 32). Solch unkoordiniert zusätzliche Vorhaltungen entstehen aber, wenn ein privater Rettungsdienstanbieter ihm genehmigte Rettungsdienstleistungen wegen fehlender nicht während der gesamten Laufzeit der Genehmigung in dem der Genehmigung zugrunde liegenden Umfang betreiben kann. Auch aus diesem Grund soll schon nach der ausdrücklichen Formulierung in § 18 Abs. 3 Satz 2 RettDG (u.a.) die Entwicklung der „Kosten- und Ertragslage“ von der Genehmigungsbehörde berücksichtigt werden. Anders als die Klägerin offensichtlich meint handelt es sich insoweit nicht allein um eine gesetzliche Grundlage zur Ermittlung der Kosten- und Ertragslage des öffentlichen Rettungsdienstes, sondern für den gesamten Bereich, also auch den privaten Leistungsanbieter außerhalb des öffentlich-rechtlich organisierten Systems. Eine tragfähige Beurteilungsgrundlage zur Festlegung des Landesrettungsdienstplans nach § 4 Abs. 6 RettDG ist ansonsten nicht zu erhalten (vgl. im Übrigen den Landesrettungsdienstplan mit Stand Januar 2014, S. 33 ff., verfügbar unter: https://mdi.rlp.de/fileadmin/isim/Unsere_Themen/Sicherheit/Rettungsdienst/Dokumente/2473-Landesrettungsdienstplan.pdf, zur ausdrücklichen Aufnahme der privaten Unternehmen mit einer Genehmigung nach § 14 RettDG in einem Rettungsdienstplan). Auch Sinn und Zweck des öffentlichen Rettungsdienstwesens führen zur zwingend gebotenen Berücksichtigung der Dauerhaftigkeit des zur Genehmigung gestellten privaten Rettungsdienstes als öffentliches Interesse i.S.d. § 18 Abs. 3 Satz 1 RettDG. Der in § 2 Abs. 1 Satz 2 RettDG normierte Gesetzeszweck des Rettungsdienstgesetzes – die Sicherstellung der bedarfsgerechten und flächendeckenden Versorgung mit Leistungen des Notfall- und Krankentransports – wird verfehlt, wenn der Inhaber einer Notfall- oder Krankentransportgenehmigung die ihm obliegenden Leistungen aus wirtschaftlichen Gründen vorzeitig wieder ganz oder teilweise einstellen muss und deswegen die ihm auferlegte Betriebspflicht nach § 25 RettDG nicht mehr erfüllen kann. Wenn schon nach § 18 Abs. 3 RettDG neben dem Rettungsdienst im engeren Sinne Einrichtungen für Notfall- und Krankentransport zugelassen werden, dann besteht auch ein allgemeines Interesse daran, dass ein solcher Betrieb zur entsprechenden Versorgung mit diesen Leistungen auch tatsächlich eingerichtet und ausgeübt wird (vgl. LT-Drucks. 11/4287, S. 37). Ferner spricht wie auch im Personenbeförderungsrecht im Bereich des dortigen § 13 Abs. 2 Nr. 3 PBefG die Systematik der rettungsdienstrechtlichen Regelungen dafür, die Dauerhaftigkeit des beantragten Rettungsdienstes als öffentliches Interesse i.S.d. § 18 Abs. 3 Satz 1 RettDG zum Gegenstand des Prüfprogramms schon bei der Genehmigungserteilung zu machen. Angesichts der im Rettungsdienstwesen ebenfalls bestehenden Aufsichtspflichten der Genehmigungsbehörde (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 RettDG i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 PBefG sowie § 10 RettDG) ist hier gleichfalls kein tragfähiger Grund zu erkennen, weshalb es ihr verwehrt sein sollte, bereits zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung und damit auch schon ex-ante zu berücksichtigen, dass der Unternehmer zur Einhaltung seiner Betriebspflicht voraussichtlich nicht in der Lage sein wird. Auch hier kann die Genehmigungsbehörde nicht gezwungen sein, sehenden Auges einen in seiner Kontinuität von vornherein gefährdeten Betrieb zu genehmigen (vgl. zu dieser Überlegung: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2013 – 3 C 26/12 –, BVerwGE 148, 175 = juris, Rn. 26). Zuletzt besteht sowohl im Rettungsdienst wie auch im Bereich des Linienverkehrs die Gefahr einer sachlich nicht gerechtfertigten „Verdrängung“ von Konkurrenten, wenn ein Bewerber erkennbar mehr verspricht, als er im Hinblick auf die Ertragslage zu halten vermag und die Genehmigungsbehörde die Auswahl zwischen mehreren und insoweit gleichrangigen Anbietern für private Rettungsdienstleistungen hat (vgl. hierzu erneut: BVerwG, a.a.O., Rn. 27). All dies rechtfertigt es, auch im Rettungsdienstwesen zu verlangen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers für einen Notfall- und Krankentransport einen Betrieb im beantragten Umfang bis zum Ende des Genehmigungszeitraums gewährleisten. Dies gilt vorliegend im Besonderen. Wegen der herausgehobenen Bedeutung eines funktionierenden Luftrettungssystems muss eine Gefährdung der Abläufe in diesem Bereich aus den unter Ziffer I. 2. umfassend dargelegten Gründen so weit wie möglich ausgeschlossen werden. Ob das Regelungssystem für Genehmigungen im Linienverkehr ansonsten auf rettungsdienstliche Genehmigungen übertragbar ist, spielt für die Forderung nach der Dauerhaftigkeit des angebotenen Rettungsdienstes im Rahmen des Prüfprogramms von § 18 Abs. 3 Satz 1 RettDG keine entscheidende Rolle. Insbesondere ist eine Entscheidungsrelevanz des von der Klägerin insoweit aufgezeigten Unterschieds der beiden Systeme nicht erkennbar, der darin besteht, dass beim Krankentransport anders als beim Linienverkehr die Anfangs- und Endpunkte nicht gleichbleibend festgelegt sind. Selbiges gilt für die Tatsache, dass der Transport von Notfallpatienten vor Einführung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 PBefG dem Gelegenheitsverkehr gemäß §§ 46 ff. PBefG unterfiel. Eben dies ist mit Neufassung des Rettungsdienstgesetzes schon im Jahre 1991 geändert worden, nachdem sich der Bund insoweit aus dem Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung zurückgezogen hatte. Seitdem ist über die rein verkehrsrechtlichen Gesichtspunkte hinaus, die nach den teilweise aus dem Personenbeförderungsgesetz übernommenen Bestimmungen zu beachten sind, gerade das Interesse an der (wirtschaftlichen) Funktionsfähigkeit eines flächendeckenden öffentlichen Rettungsdienstes zu berücksichtigen (vgl. hierzu auch: LT-Drucks. 11/4287, S. 18 f.). Schließlich ist unerheblich, ob das Erfordernis der Eigenwirtschaftlichkeit wie in § 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG auch im Rettungsdienstgesetz ausdrücklich normiert ist. Die insoweit angestellten Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts im vorgenannten Urteil beziehen sich darauf, welche Rechtsgrundlage des Personenbeförderungsgesetzes seinerzeit zur Anwendung kam, nämlich § 13 PBefG im Fall einer eigenwirtschaftlichen Leistungserbringung oder § 13a PBefG a.F. bei einem gemeinwirtschaftlichen Betrieb der Linie. Die Frage nach einer anderen Rechtsgrundlage stellt sich vorliegend aber nicht. Zudem handelt es sich bei dem nach § 27 Abs. 1 RettDG beantragten Betrieb eines Luftrettungsfahrzeugs im Bereich der privaten Luftrettung der Sache nach um eigenwirtschaftliche, also nicht staatlich bezuschusste Rettungsdienstleistungen. b) Im Fall der Klägerin bestanden bei Antragstellung und im weiteren Verfahrensverlauf, insbesondere auch noch bei Erledigungseintritt, aufgrund konkreter Anhaltspunkte ernstliche Zweifel daran, dass der beantragte Betrieb eines Intensivtransporthubschraubers am Standort D. dauerhaft hätte aufrechterhalten werden können. Bei Prüfung der Frage, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bewerbers bzw. des Antragstellers einen Betrieb im beantragten Umfang bis zum Ende des Genehmigungszeitraums gewährleisten, sind die dem Unternehmer für den Betrieb entstehenden Einnahmen und Ausgaben in den Blick zu nehmen. Zusätzlich kann es darauf ankommen, ob der Unternehmer über sonstige Finanzmittel verfügt, um eine sich ergebende Deckungslücke zu schließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2013 – 3 C 26/12 –, a.a.O., Rn. 21). Solch eine Prüfung war dem Beklagten aus in der Sphäre der Klägerin liegenden Gründen schon im Ansatz versagt. Hierbei ist zunächst von Bedeutung, dass bis zum Zeitpunkt der Antragstellung – und später – in Rheinland-Pfalz die Notfallrettung mit Luftfahrzeugen vollständig durch den öffentlichen Rettungsdienst abgewickelt wurde, ohne private Leistungserbringer über den so genannten privaten Rettungsdienst einzubeziehen. Damit wurden auch die von der Klägerin in ihrem Antrag (u.a.) aufgenommenen Sekundäreinsätze ausschließlich vom öffentlichen Rettungsdienst durchgeführt. Bei dieser Ausgangssituation erschließt sich jedenfalls nicht ohne Weiteres, welcher – weitere – Einsatzbereich für die dann erstmalige Einbeziehung privater Anbieter im Rettungsdienst verbleiben könnte bzw. auf welcher Grundlage und in welcher Höhe tatsächlich Einnahmen eines privaten Rettungsdienstbetreibers erzielt werden könnten, zumal die Gesamtzahl der in der Luftrettung in Rheinland-Pfalz betriebenen Standorte bzw. der Bedarf für diese Rettungsart im Vergleich zu dem bodengebundenen Notfall- und Krankentransport weit überschaubarer erscheint. Auf der anderen Seite ist aber nach den überzeugenden Darstellungen des Beklagten gerade der Einsatz eins Intensivtransporthubschraubers mit hohen Investitions- und Vorhaltekosten verbunden, was die von der Klägerin im Rahmen des Fortsetzungsfeststellungsinteresses zugrunde gelegten Schadenssummen zu diesem Bereich bestätigen. Nach den Angaben der Klägerin im ursprünglichen Antrag vom 7. November 2018 blieb offen, welche Art von Sekundäreinsätzen und Sach- bzw. Personaltransportflügen vom Standort D. für welche Vertragspartner bzw. Kunden in welchem Umfang durchgeführt werden sollten. Weder der eigentliche Antrag noch die hierzu vorgelegten Anlagen verhielten sich hierzu. Stattdessen wurde als Betriebsbereich gar ohne Einschränkung oder nähere Erläuterung das gesamte Gebiet des Bundeslandes Rheinland-Pfalz aufgenommen. Auch im späteren Verfahrensverlauf wurden keine zusätzlichen Erklärungen zu diesen Fragen abgegeben. Insbesondere hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt eine Kalkulation zur Wirtschaftlichkeit des Einsatzes eines Intensivtransporthubschraubers am Standort D. vorgelegt noch überhaupt hierzu Aussagen getroffen. Abgesehen davon, dass deswegen eine mögliche Ertragslage des konkret zur Genehmigung gestellten Rettungsbetriebs nicht bewertet werden konnte, fehlte damit überhaupt ein schlüssiger Vortrag zu einem ausreichenden Einsatzbereich ohne Primäreinsätze. Eben diese waren vom Antrag der Klägerin ausdrücklich ausgenommen worden. Gerade die Einsatzarten Primärtransport bzw. -versorgung umfassten indes beispielsweise im Zeitraum Oktober 2019 bis September 2020 nach den von dem Beklagten hierzu genannten statistischen Daten mit ca. 60 % den überwiegenden Anteil der Gesamtflugminuten der in Rheinland-Pfalz stationierten Intensivhubschrauber. Die von der Klägerin mit Antragstellung vorgelegten Nachweise zur finanziellen Leistungsfähigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RettDG – also einer weiteren Genehmigungsvoraussetzung neben § 18 Abs. 3 RettDG –, insbesondere in Form von Unbedenklichkeitsbescheinigungen sowie des Jahresabschlusses und Lageberichts für das Jahr 2017, vermochten diese Angaben nicht zu ersetzen. Schon dem Grunde nach handelt es sich bei diesen Unterlagen um solche zum Beleg einer hiervon zu trennenden Genehmigungsvoraussetzung, die zusätzlich (zwingend) vorliegen muss. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass bei Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit die zu erwartenden Defizite aus dem zur Genehmigung gestellten Verkehr nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2013 – 3 C 26/12 –, a.a.O., Rn. 19). Dem steht nicht entgegen, dass für den weiteren Ausschlussgrund der Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrsinteresses – bzw. hier des öffentlichen Interesses an einem funktionsfähigen Rettungsdienst – etwas anderes gilt und die Ertragslage bei einem konkret zur Genehmigung gestellten Rettungsbetrieb Berücksichtigung zu finden hat (vgl. erneut BVerwG, a.a.O., Rn. 28). Auch in der Sache waren diese Unterlagen ungeeignet, den geforderten Nachweis der zu ersetzen. Allein eine finanzielle Leistungsfähigkeit besitzt keine Aussagekraft dazu, ob bei einem konkret zur Genehmigung gestellten Vorhaben angesichts etwaiger erheblicher Finanzeinbußen mit einer vorzeitigen Betriebseinstellung zu rechnen ist. Abgesehen davon ist im Rahmen des § 18 Abs. 3 RettDG und gerade hier im Bereich der Notfallrettung mit Luftfahrzeugen zu berücksichtigen, dass auch ein finanziell leistungsfähiger Genehmigungsinhaber geneigt sein könnte, die Leistung zu minderer Qualität zu erbringen oder sogar ganz einzustellen, wenn eine nicht dauerhaft sichergestellt ist. Auch die Gefahr, dass der private Genehmigungsinhaber Rettungsdienstleistungen einwirbt, die im Verantwortungsbereich des öffentlichen Luftrettungsdienstes liegen, ist bei einem nicht kostendeckend arbeitenden Genehmigungsinhaber größer als bei einem privaten Rettungsdienstleister, der einen bestimmten Luftrettungsstandort auskömmlich betreibt. Denn auch ein wirtschaftlich leistungsfähiges Unternehmen wird zur Optimierung von Gewinn oder zur Vermeidung von Verlusten dann, wenn keine anderweitige Auslastung besteht, bestrebt sein, jegliche Art von Rettungsdienstaufträgen anzunehmen. Hiermit wird aber zugleich die mit der Funktionsschutzklausel des § 18 Abs. 3 RettDG gerade abzuwehrende Gefahr begründet, dass dem öffentlichen Rettungsdienst die wirtschaftliche Basis entzogen wird. Diese Situation hat sich im weiteren Verfahrensverlauf nach der im September 2019 erfolgten Stationierung des von der Beigeladenen im sogenannten Dual-Use-System betriebenen Intensivtransporthubschraubers am Standort E. weiter verschärft. Denn ab diesem Zeitpunkt war in unmittelbarer räumlicher Nähe des von der Klägerin beanspruchten Standorts D. ein Intensivtransporthubschrauber im Einsatz, der mit Sekundärleistungen ebenfalls Bereiche des von der Klägerin begehrten Rettungsdienstbetriebs bediente. Diese Entwicklung ist vorliegend zu berücksichtigen, da es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erledigung ankommt, die erst mit der zum 1. April 2020 erfolgten Rechtsänderung eingetreten ist. Nach dem Einsatz des Intensivtransporthubschraubers der Beigeladenen stellte sich damit erst recht die berechtigte Frage nach einem überhaupt verbleibenden Einsatzbereich für einen zusätzlichen Intensivtransporthubschrauber bzw. von der Klägerin erwarteten Einnahmen und Ausgaben. Ohne jegliche Erklärungen von Seiten der Klägerin konnte und musste der Beklagte dem nicht weiter nachgehen. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren auf weitere Intensivtransporthubschrauber hingewiesen hat, den seit April 2020 zur Bewältigung der Corona-Krise bereits tatsächlich eingesetzten Hubschrauber der Beigeladenen am Standort F. sowie eine aktuelle Ausschreibung zur Vergabe einer – zusätzlichen – interimsweisen Dienstleistungskonzession in der Region Westpfalz, um hiermit einen erheblichen Bedarf des Beklagten im Bereich der Luftrettung darzulegen, führt dies zu keinem abweichenden Ergebnis bei der hier allein maßgeblichen Bewertung der Situation zum Erledigungszeitpunkt. Zuverlässige Rückschlüsse auf die Sachlage zu diesem Zeitpunkt können aus diesen späteren Entwicklungen nicht gezogen werden. Gerade der im April 2020 aufgenommene Betrieb des weiteren Intensivtransporthubschraubers der Beigeladenen bestätigt das Gegenteil, da mit diesem offenkundig (allein) – temporär – die dynamische Entwicklung im Zusammenhang mit der sogenannten Corona-Krise bewältigt werden sollte. c) Schließlich hat der Beklagte die Klägerin in mehreren Schriftsätzen in der gebotenen Deutlichkeit zuvor zutreffend darauf hingewiesen, dass ihr Antrag allein deswegen nicht genehmigungsfähig und sie zur Vorlage ergänzender Unterlagen verpflichtet ist. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der beantragte Betrieb dauerhaft aufrecht erhalten werden wird, darf die Genehmigungsbehörde den Bewerber unter Konkretisierung der Gründe für diese Zweifel auffordern, ergänzende Unterlagen vorzulegen, die geeignet sind, diese Bedenken aus dem Weg zu räumen. Eine Rechtsgrundlage hierfür ergibt sich aus § 12 Abs. 3 PBefG, wonach die Genehmigungsbehörde „weitere Angaben und Unterlagen“ verlangen kann. Solange diese Zweifel fortbestehen, kann dem Bewerber eine Genehmigung nicht erteilt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2013 – 3 C 26/12 –, a.a.O., Rn. 29). So liegt der Fall hier. Die in den beiden Schriftsätzen des Beklagten vom 8. Mai und 15. November 2019 enthaltenen Ausführungen zur fehlenden Genehmigungsfähigkeit des klägerischen Antrags sind einem Auskunftsverlangen dieser Art gleichzusetzen (vgl. zur anwendbaren Rechtsgrundlage: § 17 Abs. 1 Satz 1 RettDG i.V.m. § 12 Abs. 3 PBefG). Hierbei ist zunächst die prozessuale Situation in den Blick zu nehmen, in welcher sich das verwaltungsbehördliche und -gerichtliche Verfahren im Mai bzw. auch noch im November 2019 befanden. Das Verwaltungsverfahren war weiterhin nicht abgeschlossen, während der Beklagte im von der Klägerin angestrengten Untätigkeitsklageverfahren nach § 75 VwGO mit dem Ziel der (originären) Genehmigungserteilung eine erstmalige Entscheidung seiner Behörde mehrfach unter ausdrücklicher Berufung auf die fehlende Vollständigkeit der bisherigen Antragsunterlagen verweigerte. Es begegnet keinen Bedenken, diese Erklärungen zugleich für das verwaltungsbehördliche Verfahren gelten zu lassen, zumal es sich vorliegend um dieselbe Behörde handelt, die auch ein gesondertes Auskunftsverlangen hätte erlassen können. Hinzu kommt, dass die Formulierungen in den beiden Schriftsätzen keine andere Deutung zulassen, als dass hiermit seitens der Behörde ergänzende Unterlagen angefordert wurden, um das Überprüfungsverfahren zur Genehmigungsfähigkeit überhaupt vorantreiben zu können. So wurde beispielsweise in der ersten Klageerwiderung vom 8. Mai 2019 hierzu ausgeführt, dass der Antrag (derzeit) nicht genehmigungsfähig sei, da er keinerlei Aussagen zur Wirtschaftlichkeit des beantragten Luftrettungsbetriebs enthalte bzw. keine Kalkulation vorgelegt worden sei. Dies wird im Schriftsatz vom 15. November 2019 aufgegriffen. Die dortige Formulierung, dass „dem Antrag ohne Nachweis der nicht stattgegeben werden kann“ ist ebenso eindeutig. Beide Schriftsätze ließen damit für die Klägerin nicht nur den im Klageverfahren vertretenen Standpunkt des Beklagten erkennen, sondern zugleich die hierin enthaltene Aufforderung, diese Unterlagen im behördlichen Verfahren nachzureichen. Schließlich ist zu sehen, dass sich die Klägerin nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf entsprechende Nachfrage des Gerichts geweigert hat, hierzu Auskunft zu geben. Angesichts all dieser Umstände besteht für den Senat kein Zweifel daran, dass der Klägerin tatsächlich bewusst war, dass sie zur Vorlage ergänzender Unterlagen über die aufgefordert worden war. Dem ist sie bewusst nicht nachgekommen, weder im erstinstanzlichen Verfahren noch nach Berufungseinlegung bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses, obgleich auch das schriftliche Urteil des Verwaltungsgerichts erneut Veranlassung hierzu hätte geben können. Die daraus resultierenden fortwährenden Zweifel an der Dauerhaftigkeit des beantragten Betriebs eines Intensivtransporthubschraubers am Standort D. lagen allein in der Sphäre der Klägerin, so dass diese durch die Annahme eines darauf gestützten zwingenden gesetzlichen Ausschlussgrunds nicht unbillig benachteiligt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2013 – 3 C 26/12 –, a.a.O., Rn. 29). Ist ein Anspruch auf Genehmigungserteilung nach alledem zwangsläufig zu versagen, scheidet zugleich ein etwaiger Anspruch auf eine – erstmalige – Bescheidung aus, der ggf. auch im Wege der Untätigkeitsklage und später der Fortsetzungsfeststellungsklage hätte verfolgt werden können. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 30.000,00 € festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 i.V.m. Nr. 16.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 [LKRZ 2014, 169] sowie § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG). Die Parteien streiten um die Erteilung einer Fiktionseintrittsbescheinigung für die Genehmigung zur Durchführung von Notfalltransporten mit Luftfahrzeugen bzw. einen Anspruch auf die originäre Genehmigung hierfür. In diesem Bereich betätigt sich die Klägerin als zivile Luftrettungsorganisation mit rund 30 Luftrettungsstandorten in Deutschland. Am 7. November 2018 stellte sie gestützt auf das rheinland-pfälzische Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz – RettDG –) beim Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Durchführung von Notfalltransport mit Luftfahrzeugen. Konkret beantragte sie eine Genehmigung zur Durchführung medizinisch indizierter Sekundärtransportflüge, medizinisch notwendiger Sachtransportflüge (z.B. Organ- und Bluttransporte) sowie zur Beförderung von medizinischen Teams mit einem Intensivtransporthubschrauber aus ihrem Unternehmen mit Vorhalte- und Betriebszeiten von 24 Stunden an sieben Tagen die Woche für einen Zeitraum von vier Jahren für den Standort C. Flughafen D.. Als Betriebsbereich wurde das Gebiet des beklagten Landes angegeben. Dem Antrag waren mehrere Unterlagen beigefügt, u. a. Unbedenklichkeitsbescheinigungen sowie der Jahresabschluss und Lagebericht des Unternehmens für das Jahr 2017. Zum damaligen Zeitpunkt differenzierte das Rettungsdienstgesetz sowohl für den bodengebundenen Rettungsdienst als auch für die Luftrettung in Form des sogenannten dualen Systems oder Trennungsmodells zwischen dem öffentlichen Rettungsdienst auf der einen Seite und dem genehmigungsbedürftigen, privaten Rettungsdienst auf der anderen Seite, auf den sich der Antrag der Klägerin bezog. Die Einbeziehung nichtstaatlicher Leistungserbringer im öffentlichen Rettungsdienst erfolgte indes durch öffentlichen-rechtlichen Vertrag unter ausdrücklicher Ausnahme von der Genehmigungspflicht. Im Februar 2019 – parallel zu dem noch fortdauernden Genehmigungsverfahren der Klägerin – leitete der Beklagte ein Verfahren zur Vergabe einer interimsweisen Dienstleistungskonzession für die Luftrettung in der Region Westpfalz ein und wies hierbei darauf hin, dass er beabsichtige, in dem Interimszeitraum bis längstens 30. Juni 2020 eine Bedarfsanalyse für die Luftrettung dieser Region abzuschließen und auf dieser Grundlage, soweit dies erforderlich sei, nachfolgend ein Vergabeverfahren für eine mehrjährige Dienstleistungskonzession durchzuführen. In dem erstgenannten Verfahren, an dem sich u. a. auch die Klägerin beteiligte, erhielt die Beigeladene am 2. September 2019 den Zuschlag und nahm noch am selben Tag in E. – ca. 37 km Luftlinie von D. entfernt – den Betrieb eines Intensivtransporthubschraubers im sogenannten Dual-Use-System, also für Primär- und Sekundäreinsätze, auf. Ein im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren von der Klägerin zuvor betriebenes verwaltungsgerichtliches Eilrechtsschutzverfahren war erfolglos geblieben (Beschluss des Verwaltungsgericht Mainz vom 21. Mai 2019 – 1 L 153/19.MZ –). Mit Schreiben vom 26. Februar 2019 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten unter Berufung auf § 42a Abs. 3 VwVfG, ihr im Hinblick auf ihren Genehmigungsantrag vom 7. November 2018 den Eintritt einer Genehmigungsfiktion schriftlich zu bescheinigen. Sie begründete dies damit, dass die zur Anwendung kommenden Vorschriften des Rettungsdienstgesetzes eine Verweisung auf die im Personenbeförderungsgesetz in § 15 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 PBefG normierte Genehmigungsfiktion enthielten und binnen der dort vorgesehenen Regelentscheidungsfrist von drei Monaten keine behördliche Entscheidung getroffen worden sei. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 8. März 2019 ab und hob „hilfsweise“ eine etwaig eingetretene Genehmigungsfiktion auf. Zur Begründung führte er aus, sowohl die rettungsdienstliche Vorhalteplanung des Landes als auch die Vorgaben des europäischen und nationalen Vergaberechts stünden einer Genehmigungsfiktion entgegen. Hierbei stützte er sich zum einen auf das zu diesem Zeitpunkt noch laufende Bieterverfahren zur Vergabe der interimsweisen Dienstleistungskonzession. Zum anderen – so die weitere Begründung – werde gerade eine Analyse zur Ermittlung der rettungsdienstlichen Situation und des sich daraus ergebenden Luftrettungsbedarfs unter Erfassung des Bereichs der Primär- wie auch der Sekundäreinsätze durchgeführt. Sollte diese ergeben, dass Bedarf zur Stationierung eines Rettungshubschraubers bzw. Intensivtransporthubschraubers bestehe, werde dies im Rahmen der Vorhalteplanung und nach Durchführung eines Vergabeverfahrens erfolgen. Bei der (hilfsweisen) Aufhebung handele es sich um eine Rücknahme gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG, da eine Genehmigung im Wege einer Fiktion zu keinem Zeitpunkt hätte erteilt werden dürfen. Nachdem die Klägerin dem vorgerichtlich entgegengetreten war, hat sie am 8. April 2019 Klage erhoben, gerichtet auf Aufhebung des Bescheids vom 8. März 2019, Erteilung einer Bescheinigung über die Genehmigungsfiktion sowie – hilfsweise im Wege der Untätigkeitsklage – Verpflichtung des Beklagten zur Genehmigungserteilung. Sie hat im Wesentlichen geltend gemacht, dass es sich bei der zur Anwendung kommenden Rechtsgrundlage des § 17 Abs. 1 Satz 1 RettDG um eine dynamische Verweisung handele. Damit sei zugleich der dort in Bezug genommene § 15 PBefG insgesamt, also auch die dort normierte Genehmigungsfiktion, in das Rettungsdienstgesetz übernommen worden, obwohl die Fiktionsregelung im Personenbeförderungsgesetz erst im Jahre 1993 und damit nach Erlass des Rettungsdienstgesetzes im Jahre 1991 eingefügt worden sei. Die maßgebliche Fassung des § 17 Abs. 1 RettDG sei zudem nach Einfügung der Fiktionsregelung im Personenbeförderungsgesetz geändert worden, so dass der Landesgesetzgeber Kenntnis von der die Genehmigungsfiktion normierenden Fassung des § 15 PBefG gehabt habe. Jedenfalls sei die gesetzgeberische Absicht zur Aufnahme der Genehmigungsfiktion deswegen zu unterstellen. Da im Übrigen sowohl Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck für eine umfassende Verweisung sprächen, insbesondere die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion nicht vorlägen, sei die Fiktionsregelung auch auf rettungsdienstliche Genehmigungen anwendbar. Zu vergleichbaren Regelungen anderer Bundesländer habe die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung eine von der jeweiligen Verweisungsnorm umfasste Genehmigungsfiktion ausdrücklich bestätigt. Abschließende Sonderregelungen des Rettungsdienstgesetzes, die der Anwendbarkeit der Genehmigungsfiktion entgegenstünden, ließen sich nicht finden. Schließlich sei die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt – sogenannte Dienstleistungsrichtlinie – vorliegend anwendbar. Eine nach Art. 13 Abs. 4 der Dienstleistungsrichtlinie ggf. mögliche Ausnahmereglung der ansonsten dort zwingend vorgesehenen Genehmigungsfiktion sei nach dem Rettungsdienstgesetz nicht vorgesehen. Vielmehr bestätige die durch die Verweisung für anwendbar erklärte Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG diese Regelung der Dienstleistungsrichtlinie auf einfachgesetzlicher Ebene. Hilfsweise stehe ihr ein Anspruch auf Genehmigungserteilung zu, da sie alle Genehmigungsvoraussetzungen des § 18 RettDG erfülle. Sie habe insbesondere die Gewährleistung der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes nachgewiesen. Für einen vom Beklagten nunmehr im Klageverfahren in Anlehnung an die im Bereich der Linienverkehrsgenehmigungen ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zusätzlich geforderten Nachweis der Kostendeckung fehle es an einer (gesetzlichen) Grundlage. Der Beklagte hat entgegnet, die Genehmigungsfiktion des Personenbeförderungsgesetzes sei von der Verweisungsnorm im Rettungsdienstgesetz nicht umfasst und damit nicht anwendbar, wenngleich der Gesetzgeber dies nicht klar und eindeutig geregelt habe. Es bestünden Zweifel, ob der Verweis in § 17 Abs. 1 Satz 1 RettDG schon nach seiner Formulierung überhaupt weiter reiche als auf den heutigen § 15 Abs. 1 Satz 1 PBefG. Denn es werde zunächst auf das Personenbeförderungsgesetz „in der Fassung vom 8. August 1990“ verwiesen. Zu diesem Zeitpunkt habe es indes nur § 15 Abs. 1 Satz 1 PBefG gegeben. Jedenfalls sollten die in Bezug genommenen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes schon nach der Gesetzesformulierung nur gelten, soweit die Bestimmungen des Rettungsdienstgesetzes selbst keine anderen Regelungen träfen. Dies sei im Hinblick auf die Genehmigungsfiktion indes mit dem in § 18 Abs. 2 RettDG normierten Beobachtungszeitraum und der Funktionsschutzklausel des § 18 Abs. 3 RettDG der Fall. Auch aus dem Unionsrecht bzw. einer unionsrechtskonformen Auslegung des Rettungsdienstgesetzes ergebe sich nichts Anderes. Ferner trage eine Genehmigungsfiktion weder dem nach dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz auszurichtenden Auswahlverfahren Rechnung noch dem Umstand, dass einer Genehmigungserteilung bei Überschreitung entsprechender Schwellenwerte ein Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 97 ff. GWB vorauszugehen habe. Im Rahmen der von der Klägerin hilfsweise begehrten Genehmigungserteilung sei nicht nur zu prüfen, ob der Antragsteller zuverlässig und fachkundig sei, sondern auch ob eine übernommene Betriebspflicht während der gesamten Laufzeit der Genehmigung aufrechterhalten werden könne. Dies sei nicht der Fall, wenn keine Kostendeckung zu erwarten sei. Hieran bestünden vorliegend erhebliche Zweifel, ohne dass der Rettungshubschrauber zusätzlich (subsidiär) Primäreinsätze bediene. Eine Kalkulation habe die Klägerin nicht vorgelegt. Ihr Antrag vom 7. Dezember 2018 enthalte zur Wirtschaftlichkeit des beantragten Luftrettungsbetriebs – wohl bewusst – keinerlei Aussagen. Es sei damit nicht genehmigungsfähig. Ohne Nachweis der Kostendeckung könne dem Antrag nicht stattgegeben werden. Durch die bloße Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit sei die darüber hinaus zu fordernde Kostendeckung nicht zu ersetzen. Die Beigeladene hat ebenso wie der Beklagte die Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, dass die Verweisungsnorm die Genehmigungsfiktion nicht einschließe. Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Beklagte einen Antrag der Beigeladenen vom 3. Mai 2019 nachgereicht, mit dem diese gleichfalls eine Genehmigung für die Erbringung von Leistungen der Luftrettung mit einem Intensivtransporthubschrauber gestellt hatte, in Abweichung des klägerischen Antrags allerdings bezogen auf den Rettungsbereich Kaiserslautern mit Standort E. und nur hilfsweise D.. Außerdem hat er Auszüge aus der ihm offensichtlich in Entwurfsfassung seit September 2019 vorliegenden Bedarfsanalyse für die Stationierung eines zusätzlichen Luftrettungsmittels zitiert. Einen von der Klägerin gestellten Eilantrag auf vorläufige Aushändigung einer Bescheinigung über den Eintritt der Genehmigungsfiktion hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. Juli 2019 abgelehnt (1 L 543/19.MZ). Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16. Januar 2020 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Eine Genehmigungsfiktion sei nicht eingetreten. Es fehle bereits an einer Anwendbarkeit der für den Eintritt der Genehmigungsfiktion relevanten Normen des Personenbeförderungsgesetzes. Angesichts der nicht zuverlässig ermittelbaren gesetzgeberischen Intention und der gerade im Bereich der Luftrettung bei einer Genehmigungsfiktion nicht abwegigen Gefährdungslage für Leib und Leben sprächen Anhaltspunkte dafür, eine solche im Zweifel nicht anzuwenden. Die Regelungen in anderen Bundesländern und hierzu ergangene verwaltungsgerichtliche Entscheidungen unter Annahme einer Genehmigungsfiktion könnten allenfalls indizielle Wirkung im Wege einer rechtsvergleichenden Analyse entfalten, zumal es sich vorliegend um eine „doppelte“ Verweisung des § 27 Abs. 1 Satz 1 RettDG handele. Selbst unter der Annahme, dass die Fiktionsregelung dem Grunde nach von der Verweisung umfasst sei, fände vorliegend konsequenterweise auch die in § 15 Abs. 1 Satz 6 i.V.m. § 12 Abs. 5 PBefG normierte Vorlaufzeit Anwendung, die hier sogar zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung. Es fehle bereits bei formeller Betrachtung an der Vorlage vollständiger Unterlagen in Form einer Kostenkalkulation. Während es offenbleiben könne, ob diese Unterlagen von vornherein anlasslos zur Auslösung einer Genehmigungsfiktion vorzulegen gewesen seien, sei davon auszugehen, dass sie jedenfalls – wie hier – auf ausdrückliche Nachfrage des Beklagten einzureichen gewesen seien. Dies geböten schon die zu schützenden Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit. Einen entsprechenden Nachweis habe die Klägerin auch im gerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt. Für einen Hubschrauber im Single-Use-Betrieb für Sekundäreinsätze sei auch nicht anderweitig offensichtlich gewesen, dass ein kostendeckender Betrieb am von der Klägerin gewählten Standort erfolgen könne. Darüber hinaus stehe der Genehmigungserteilung in materieller Hinsicht § 18 Abs. 3 RettDG entgegen, da kein Bedarf für einen „reinen Intensivtransporthubschrauber“ – was aber ausdrücklich Gegenstand des Genehmigungsantrags sei – bestehe. Nach Einlegung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung wurde das Rettungsdienstgesetz durch Artikel 1 des Landesgesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes und des Landesfinanzausgleichsgesetzes vom 11. Februar 2020 (GVBl. S. 33) mit Wirkung zum 1. April 2020 in weiten Teilen geändert, so auch die hier maßgebliche Regelung des § 27 Abs. 1 RettDG. Die Übertragung von Leistungen des Luftrettungsdienstes erfolgt nunmehr ausschließlich im Wege einer Dienstleistungskonzession durch öffentlich-rechtlichen Vertrag. Im Berufungsverfahren begehrt die Klägerin in erster Linie weiterhin die Erteilung einer Bescheinigung über eine Genehmigungsfiktion und hilfsweise, nunmehr im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage, die Feststellung eines vormaligen Anspruchs auf Genehmigungserteilung. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Darüber hinaus macht sie im Wesentlichen geltend: Das Verwaltungsgericht habe die Rechtsprechung anderer Gerichte im Rahmen seiner Beurteilung der grundsätzlichen Anwendbarkeit einer Genehmigungsfiktion weitergehend zu berücksichtigen gehabt. Eine abweichende Beurteilung sei insoweit nicht deswegen gerechtfertigt, weil es sich um eine doppelte Verweisung in das Personenbeförderungsgesetz handele. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine Verweisung auf eine Genehmigungsfiktion grundrechtsrelevant sei, treffe nicht zu. Deren Wirkung komme der eines imperativen Eingriffs nicht gleich, weder im Hinblick auf die Rechtsgüter Leib und Leben noch hinsichtlich der in Art. 12 GG niedergelegten Berufsfreiheit. Selbst unter der Annahme einer Grundrechtsrelevanz wäre eine dynamische Verweisung vorliegend zulässig. Bei Anwendung der durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu dynamischen Verweisungen überzeuge die Schlussfolgerung im Urteil, dass eine nachträgliche ausdrückliche Einbeziehung der Genehmigungsfiktion durch den Landesgesetzgeber erforderlich gewesen sei, nicht. Vielmehr hätte der Gesetzgeber bei der Gesetzesänderung des § 17 Abs. 1 RettDG im Jahre 2005 ausdrücklich auf nicht gewünschte Änderungen reagieren müssen. Da er indes den maßgeblichen § 17 Abs. 1 RettDG modifiziert habe, ohne zugleich die Genehmigungsfiktion von der Verweisung auszuschließen, habe er die Verweisung implizit gebilligt. Für das Hilfsbegehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Genehmigungsverweigerung bestehe das geforderte Fortsetzungsfeststellungsinteresse in Form der Präjudizwirkung für einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch. Im Fall einer Genehmigungserteilung wäre ihr kein Vermögensschaden in Form entgangenen Gewinns und nutzloser Aufwendungen entstanden. Soweit ein Anspruch auf Genehmigungserteilung schon mangels Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen verneint worden sei, insbesondere wegen des auch vom Verwaltungsgericht geforderten Nachweises der Eigenwirtschaftlichkeit, bestünden erhebliche rechtliche Bedenken. Die hierbei zugrunde gelegte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Linienverkehrsgenehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz sei nicht übertragbar. Selbst wenn man hiervon ausgehe, hätten aufgrund der von ihr vorgelegten umfangreichen Unterlagen zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit keine konkreten Anhaltspunkte für ernstliche Zweifel an der dauerhaften Aufrechterhaltung der Leistungserbringung im Sinne dieser Rechtsprechung bestanden. Dies gelte erst Recht vor dem Hintergrund, dass „zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt“ ein Bedarf für die Erbringung von sekundären Luftrettungsleistungen bestanden habe. Schließlich stehe die Behauptung des Beklagten, die mit dem Genehmigungsantrag eingereichten Unterlagen seien für die Beurteilung der Verträglichkeitsprüfung nach § 18 Abs. 3 RettDG nicht ausreichend, im Widerspruch zu seiner Aussage an anderer Stelle, die Erteilung der beantragten Genehmigung beeinträchtige die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Rettungsdienstes. Eine Aufforderung des Beklagten zur Vorlage entsprechender Unterlagen in Form einer Kostenkalkulation sei zudem während des verwaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens nicht erfolgt. Dieses Argument habe der Beklage vielmehr erstmals in seiner Klageerwiderung und damit im Klageverfahren vorgebracht. Die Klägerin verweist außerdem darauf, dass der Beklagte ausweislich einer Pressemitteilung vom 3. April 2020 nach einer mit dem Beigeladenen getroffenen weiteren Vereinbarung mit Beginn des Monats April 2020 einen zusätzlichen Rettungs- und Intensivtransporthubschrauber in Rheinland-Pfalz in Dienst gestellt habe. Auch dies bestätige, dass tatsächlich ein Bedarf bestehe und nicht die behauptete Gefahr, dem in E. stationierten Hubschrauber der Beigeladenen könne infolge einer Genehmigungserteilung durch die Klägerin die wirtschaftliche Basis entzogen werden. Außerdem nimmt sie in diesem Zusammenhang Bezug auf ein vom Beklagten Anfang Oktober 2020 eingeleitetes weiteres Verfahren zur interimsweisen Vergabe einer Dienstleistungskonzession über die Durchführung des Luftrettungsdienstes mit einem Intensivtransporthubschrauber im Dual-Use-Betrieb in der Region Westpfalz. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 16. Januar 2020 1. den Bescheid des Beklagten vom 8. März 2019 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin die mit Antrag vom 26. Februar 2019 beantragte Bescheinigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion auf Grundlage des Genehmigungsantrags der Klägerin vom 7. November 2018 zu erteilen; 2. hilfsweise für den Fall, dass dem Antrag zu 1) nicht stattgegeben wird, festzustellen, dass auf der Grundlage der bis zum 1. April 2020 geltenden Rechtslage die Rücknahme der Genehmigungsfiktion durch den Bescheid des Beklagten vom 8. März 2019 rechtswidrig war und der Beklagte dazu verpflichtet war, der Klägerin die mit Antrag vom 26. Februar 2019 beantragte Bescheinigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion auf Grundlage des Genehmigungsantrags der Klägerin vom 7. November 2018 zu erteilen; 3. hilfsweise, für den Fall, dass den Anträgen zu 1) und 2) nicht stattgegeben wird, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, die mit Genehmigungsantrag der Klägerin vom 7. November 2018 beantragte Genehmigung auf der Grundlage der bis zum 1. April 2020 geltenden Rechtslage zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Der Klageantrag zu Ziffer 1 habe sich infolge der mit Wirkung zum 1. April 2020 erfolgten Gesetzesänderung im Rettungsdienstgesetz erledigt. Bei Prüfung dieses Anspruchs sei auf das Rettungsdienstgesetz in der neuen Fassung abzustellen. Nach § 27 RettDG n. F. bestehe ein solcher Anspruch indes schon dem Grunde nach nicht mehr. Schon wegen der doppelten Verweisung habe der Gesetzgeber bei Änderung des § 17 Abs. 1 RettDG nicht davon ausgehen müssen, dass die Verweisungsvorschrift die zwischenzeitlich im Personenbeförderungsgesetz normierte Genehmigungsfiktion umfasse. Eine einschränkende Auslegung der Verweisungsnorm des § 17 Abs. 1 RettDG sei nicht nur möglich, sondern geradezu geboten. Der Klägerin fehle ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse, weil die Geltendmachung der von ihr behaupteten Ansprüche in einem Zivilprozess offensichtlich aussichtlos sei. Soweit sie einen entgangenen Gewinn behaupte für die Durchführung von 196 Sekundärtransporten pro Jahr, sei eine Anspruchsgrundlage nicht erkennbar. Es hätte allein in der Hand des Beklagten als Träger des Rettungsdienstes gelegen, ob er einen im öffentlichen Rettungsdienst stationierten Hubschrauber oder den Hubschrauber der Klägerin für Sekundärtransporte anfordere. Unschlüssig sei der Vortrag, durch Vorbereitungsmaßnahmen seien Kosten entstanden. Ein Genehmigungsanspruch scheitere an der Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen. Es sei bezeichnend, dass die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung eine Verträglichkeitsprüfung unter ausdrücklicher Benennung der in § 18 Abs. 3 Satz 2 RettDG normierten Kriterien fordere, beispielsweise der Berücksichtigung der Entwicklung der Kosten- und Ertragslage, sie hierzu in ihrem Genehmigungsantrag jedoch selbst nichts ausführe. Auch für welche Vertragspartner oder Art von Kunden sie ihre Luftrettungsdienste anbieten wolle, besage der Genehmigungsantrag nicht. Dies sei jedoch von Interesse gewesen, um zu prüfen, inwieweit die betreffenden Kunden zum Zeitpunkt des Genehmigungsantrags bereits durch im öffentlichen Rettungsdienst eingebundene Luftrettungsmittel versorgt worden seien. Vor allem enthalte der Genehmigungsantrag aber auch zu den geplanten Einsatzzahlen, Wartezeiten, zur geplanten Auslastung des für den Standort D. vorgesehenen Intensivtransporthubschraubers und zu den Kosten und Erträgen, die für die Erbringung des Luftrettungsdienstes am Standort D. kalkuliert worden seien, – bewusst – keine einzige Angabe. Ansonsten wäre auch offensichtlich geworden, dass die Klägerin tatsächlich aktuell über keine oder allenfalls wenige „private Kunden“ verfüge und sie vielmehr darauf spekuliere, von den Rettungsleitstellen des Landes mit so genannten subsidiären Luftrettungseinsätzen betraut zu werden, die sie dann gegenüber den Krankenkassen nach dem Vollkostendeckungsprinzip abrechnen könne. Sie sei dann Nutznießer des mit Steuergeldern und Sozialversicherungsbeiträgen finanzierten öffentlichen Rettungsdienstes, ohne in den öffentlichen Rettungsdienst des Landes Rheinland-Pfalz eingegliedert und den dort bestehenden, vor allem der Qualitätssicherung dienenden Anforderungen unterworfen worden zu sein. Die Beigeladene, die sich im Berufungsverfahren nicht geäußert hat, stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsakten (2 Ordner) sowie der Gerichtsakte des Eilverfahrens 1 L 543/19.MZ verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.