Beschluss
VG 5 L 771/22
VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0127.VG5L771.22.00
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Leitsätze
1. Eine Täuschung im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG durch Unterlassen setzt eine Verpflichtung zur Aufklärung über die verschwiegenen Tatsachen voraus.(Rn.25)
2. Die Annahme einer Verpflichtung des Beamten, seinen (zukünftigen) Dienstherrn im Vorfeld einer Ernennungsentscheidung ungefragt über Tatsachen aufzuklären, bedarf stets einer besonderen Begründung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände. Im Grundsatz übernimmt der Dienstherr, der von seinem Fragerecht nicht Gebrauch macht, das Risiko der Nichtverwirklichung seiner Vorstellungen.(Rn.28)
3. Arglist im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG setzt voraus, dass der Beamte weiß (direkter Vorsatz) oder jedenfalls in Kauf nimmt (bedingter Vorsatz), dass die verschwiegene Tatsache für die Ernennungsentscheidung des Dienstherrn von Bedeutung ist oder sein könnte;(Rn.30)
ein "Wissenmüssen" im Sinne einer grob fahrlässigen Unkenntnis von der Bedeutung der verschwiegenen Tatsache, genügt den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG nicht.(Rn.33)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 9. November 2022 gegen den Bescheid des Präsidenten des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. Oktober 2022 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Streitwert wird auf 30.179,88 Euro bestimmt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Täuschung im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG durch Unterlassen setzt eine Verpflichtung zur Aufklärung über die verschwiegenen Tatsachen voraus.(Rn.25) 2. Die Annahme einer Verpflichtung des Beamten, seinen (zukünftigen) Dienstherrn im Vorfeld einer Ernennungsentscheidung ungefragt über Tatsachen aufzuklären, bedarf stets einer besonderen Begründung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände. Im Grundsatz übernimmt der Dienstherr, der von seinem Fragerecht nicht Gebrauch macht, das Risiko der Nichtverwirklichung seiner Vorstellungen.(Rn.28) 3. Arglist im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG setzt voraus, dass der Beamte weiß (direkter Vorsatz) oder jedenfalls in Kauf nimmt (bedingter Vorsatz), dass die verschwiegene Tatsache für die Ernennungsentscheidung des Dienstherrn von Bedeutung ist oder sein könnte;(Rn.30) ein "Wissenmüssen" im Sinne einer grob fahrlässigen Unkenntnis von der Bedeutung der verschwiegenen Tatsache, genügt den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG nicht.(Rn.33) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 9. November 2022 gegen den Bescheid des Präsidenten des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. Oktober 2022 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Streitwert wird auf 30.179,88 Euro bestimmt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung des Präsidenten des Amtsgerichts Y... (im Folgenden: Präsident) vom 27. Oktober 2022, mit der dieser die Ernennung des Antragstellers zum Beamten auf Lebenszeit zurücknahm, die weitere Führung der Dienstgeschäfte verbot, die Bewährungsfeststellung des Präsidenten des Kammergerichts vom 6. Oktober 2020 zurücknahm, die Nichtbewährung während der laufbahnrechtlichen Probezeit feststellte und ihn aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entließ. Der Antragsteller war zuletzt als Erster Justizhauptwachtmeister (Besoldungsgruppe A 5) in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beim Antragsgegner tätig und wurde bei dem Amtsgericht Y... dienstlich verwendet. Im Vorfeld seiner Ernennung zum Beamten auf Widerruf erklärte der Antragsteller am 11. April 2017 durch Unterschriftsleistung auf einem Formular des Antragsgegners: „Gegen mich sind oder waren in den letzten 3 Jahren keine strafrechtlichen Ermittlungsverfahren anhängig. […] Mir ist bekannt, dass falsche Angaben strafrechtliche und im Falle meiner Einstellung auch disziplinarrechtliche Maßnahmen oder die Rücknahme der Ernennung zum Beamten / zur Beamtin nach sich ziehen können. Ich versichere, dass ich jede Änderung meiner obigen Angaben unverzüglich mitteilen werde.“ Der Antragsgegner berief ihn am 2. Mai 2017 in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf. Gegen den Antragsteller und andere Beschuldigte eröffnete die Staatsanwaltschaft Berlin nach dem 22. Mai 2017 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges zum Nachteil einer Versicherung. Dem Antragsteller wurde insbesondere vorgeworfen, im Juni 2014, Februar 2015 und August 2015 Unfälle beziehungsweise Verletzungen vorgetäuscht und zu Unrecht Versicherungsleistungen geltend gemacht zu haben. Von diesem Ermittlungsverfahren erfuhr der Antragsteller jedenfalls am 12. März 2019, als seine Wohnung auf gerichtlichen Beschluss durchsucht wurde. Am 2. November 2017 berief der Antragsgegner den Antragsteller in ein Beamtenverhältnis auf Probe. Seine Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgte mit Wirkung vom 2. November 2020. Am 23. Juni 2022 erfuhr der Präsident von dem gegen den Antragsteller anhängigen Ermittlungsverfahren. Nach Anhörung des Antragstellers nahm der Antragsgegner dessen Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit mit Bescheid des Präsidenten vom 27. Oktober 2022 zurück, verbot dem Antragsteller gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 LBGBE die weitere Führung der Dienstgeschäfte und entließ ihn aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Ferner ordnete er die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung an. Der Antragsteller habe seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit durch arglistige Täuschung herbeigeführt. Diese arglistige Täuschung während der Probezeit lasse erhebliche Defizite an seiner Bereitschaft zur Loyalität und Aufrichtigkeit gegenüber seinem Dienstherrn erkennen und stehe der Annahme der charakterlichen Eignung entgegen. Es fehle ihm mithin an seiner Bewährung während der Probezeit. Die Feststellung seiner Bewährung vom 6. Oktober 2020 werde zurückgenommen. Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 9. November 2022 Widerspruch, über den der Antragsgegner ersichtlich noch nicht entschieden hat. Mit Antrag vom gleichen Tag hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 9. November 2022 gegen den Bescheid des Präsidenten des Amtsgerichts Y... vom 27. Oktober 2022 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Mit Verfügung des Präsidenten vom 23. November 2022 ordnete er unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 27. Oktober 2022 auch die sofortige Vollziehung der Rücknahme der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit einschließlich des Verbots der weiteren Führung der Dienstgeschäfte sowie der Rücknahme der Bewährungsfeststellung des Präsidenten vom 6. Oktober 2020 und der Feststellung der Nichtbewährung an. Zur Begründung wiederholte und vertiefte er insoweit die Begründung des Bescheides vom 27. Oktober 2022. II. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. 1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 9. November 2022 ist zulässig; insbesondere ist er gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO statthaft. Dies gilt auch in Hinblick auf das angeordnete Verbot der weiteren Führung der Dienstgeschäfte. Denn wird – wie vorliegend – ein Verbot der Weiterführung der Dienstgeschäfte nach § 15 Abs. 1 Satz 3 LBG ausgesprochen, haben Widerspruch und Anfechtungsklage – anders als bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 BeamtStG (vgl. § 93 Abs. 2 Satz 1 Var. 4 LBG) – gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. 2. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wurde (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), ganz oder teilweise wiederherstellen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn bei Abwägung aller Umstände davon auszugehen ist, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme gegenüber dem Interesse des Antragstellers an deren einstweiliger Aussetzung nicht vorrangig ist. Die vorzunehmende Interessenabwägung richtet sich zunächst nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Hat der Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs beziehungsweise der Klage gesetzlich vorgesehen und damit ein grundsätzlich vorrangiges Vollzugsinteresse nicht anerkannt, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, wenn ernstliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist der Fall. Nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung ist die Rücknahme der Ernennung des Antragstellers zum Beamten auf Lebenszeit rechtswidrig. Damit erweisen sich auch das darauf beruhende Verbot der Weiterführung der Dienstgeschäfte gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 LBG, die Rücknahme der Bewährungsfeststellung des Präsidenten des Kammergerichts vom 6. Oktober 2020, die Feststellung der Nichtbewährung in der laufbahnrechtlichen Probezeit sowie die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe, als rechtswidrig. Zwar ist der Bescheid vom 27. Oktober 2022 formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere hat der Antragsgegner den Antragsteller zuvor angehört (§ 1 Abs. 1 VwVfG BE, § 28 Abs. 1 VwVfG) sowie die Frauenvertreterin beteiligt (§ 17 Abs. 1 LGG), und der Personalrat hat den Maßnahmen zugestimmt (§ 79 Abs. 1, § 88 Nr. 12 PersVG BE); der Antragsgegner hat auch die Sechs-Monats-Frist des § 15 Abs. 1 Satz 1 LBG gewahrt. Die Voraussetzungen für die Rücknahme der Ernennung des Antragstellers zum Beamten auf Lebenszeit liegen aber nicht vor. Der Antragsteller hat den Antragsgegner weder getäuscht, noch handelte er mit Arglist. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG ist die Ernennung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde. Der Antragsgegner begründet seine Rücknahmeentscheidung damit, dass der Antragsteller seine Ernennung durch arglistige Täuschung herbeigeführt habe. Der Antragsteller habe es vor seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit arglistig unterlassen, dem Antragsgegner mitzuteilen, dass ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges gegen den Antragsteller eingeleitet wurde. Eine arglistige Täuschung durch Unterlassen setzt eine Verpflichtung zur (ungefragten) Aufklärung über die verschwiegene Tatsache („Täuschung“), die Widerrechtlichkeit des Verschweigens sowie Vorsatz betreffend die Bedeutung der verschwiegenen Tatsache für die Berufungsentscheidung des Dienstherrn (vgl. zum Verständnis des Merkmals der Arglist als Teil des subjektiven Tatbestandes und der Rechtfertigung OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. April 2022 – 4 S 7/22 –, juris Rn. 8 f.) voraus. Der Antragsteller war gegenüber dem Antragsgegner nicht verpflichtet, von sich aus über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens aufzuklären. Eine derartige Verpflichtung ergibt sich zunächst nicht aus der Versicherung des Antragstellers vom 11. April 2017. Zum einen ist bereits zweifelhaft, dass die Versicherung, jede Änderung der „obigen Angaben“ unverzüglich mitzuteilen, eine Verpflichtung begründet, ungefragt Ermittlungsverfahren mitzuteilen, die nach dem 11. April 2017 eingeleitet wurden. Denn die Erklärung („Gegen mich sind oder waren in den letzten 3 Jahren keine strafrechtlichen Ermittlungsverfahren anhängig.“) ist ersichtlich auf den Zeitpunkt der Abgabe, das heißt den 11. April 2017, bezogen. Eine Änderung in Hinblick auf diese Angabe würde sich in erster Linie daraus ergeben können, dass der Antragsteller erst nach dem 11. April 2017 Kenntnis von einem Ermittlungsverfahren erlangt, dass am 11. April 2017 bereits eingeleitet war. Hätte der Antragsgegner den Antragsteller verpflichten wollen, nach dem 11. April 2017 eingeleitete Ermittlungsverfahren unverzüglich mitzuteilen, hätte es nahegelegen, dies unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen. Zum anderen hat der Antragsgegner die Versicherung im Rahmen der Bewerbung des Antragstellers zur Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf abgefordert. Aus diesem Zusammenhang und auch mit Blick auf die Belehrung des Dienstherrn hinsichtlich einer möglichen Rücknahme der Ernennung zum Beamten wird aus Sicht des objektiven Empfängers (vgl. §§ 133, 157 BGB) deutlich, dass die Information über anhängige Ermittlungsverfahren für die Entscheidung über die konkrete Bewerbung des Antragstellers für das Amt eines Beamten auf Widerruf von Bedeutung ist. Dies hat Auswirkungen auf die zeitliche Dimension der Verpflichtung zur Mitteilung von Änderungen. Ersichtlich dient diese Verpflichtung dem Schutz der Entschließungsfreiheit des Dienstherrn bei der Entscheidung über die Berufung des Antragstellers in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf. Der Zeitraum, der zwischen der Erklärung vom 11. April 2017 und der Ernennung zum Beamten auf Widerruf am 2. Mai 2017 liegt, sollte überbrückt werden. Mit der Berufung des Antragstellers in das Beamtenverhältnis auf Widerruf war dieser Zweck erfüllt und die Verpflichtung zur Mitteilung von Änderungen obsolet. Eine entsprechende Aufklärungspflicht ergibt sich vorliegend auch nicht aus allgemeinen Erwägungen, insbesondere nicht aus Treu und Glauben oder dem beamtenrechtlichen Treueverhältnis (anders ohne nähere Begründung offenbar VG Minden, Beschluss vom 4. November 2013 – 4 L 639/13 –, juris Rn. 9 ff.). Im Grundsatz ist es Sache jedes Beteiligten, seine Interessen selbst wahrzunehmen, so dass keine allgemeine Pflicht besteht, alle Umstände zu offenbaren, die für die Entschließung des anderen Teils von Bedeutung sein könnten. Es liegt grundsätzlich in der Verantwortungs- und Risikosphäre jedes Beteiligten, sich selbst über die für die eigene Willensentschließung maßgeblichen Tatsachen zu informieren. Die Annahme einer Offenbarungspflicht bedarf mithin stets der besonderen Begründung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände. In der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte zu § 123 Abs. 1 BGB (Anfechtung wegen arglistiger Täuschung) ist anerkannt, dass für die Annahme einer Auskunftspflicht maßgeblich ist, inwieweit der andere Teil – hier der Dienstherr – nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise Aufklärung erwarten durfte. Eine Auskunftspflicht wird insbesondere angenommen, wenn ein Informationsgefälle, eine besondere Sachkunde und / oder eine besondere Vertrauensstellung besteht (zum Ganzen Ellenberger in Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 123 Rn. 5 ff. m. w. Nachw.). Spiegelbildlich ist zu berücksichtigen, wenn der andere Teil – hier der Dienstherr – seinerseits besonders sachkundig oder professionell und es ihm insoweit zumutbar ist, dem nicht sachkundigen oder professionellen Gegenüber – hier dem Bewerber zur Berufung in ein Beamtenverhältnis – mit Fragen den rechten Pfad zu weisen (vgl. Moritz in jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, § 123 Rn. 37). Soweit angenommen wird, dass eine Offenbarungspflicht im Einzelfall aufgrund eines besonderen Treueverhältnisses besteht, gilt auch hier, dass der andere Teil, der von seinem Fragerecht nicht Gebrauch macht, das Risiko einer Nichtverwirklichung seiner Vorstellungen übernimmt; etwas anderes mag für Umstände gelten, die dem Bewerber die Erfüllung seiner Dienstpflichten von vornherein unmöglich machen (vgl. für das Arbeitsverhältnis BAG, Urteil vom 20. März 2014 – 2 AZR 1071/12 –, juris Rn. 30 m. w. Nachw.). Dies zugrunde gelegt, traf den Antragsteller keine Pflicht, das Ermittlungsverfahren ungefragt seinem Dienstherrn mitzuteilen. In rechtlicher Hinsicht ist im disziplinarrechtlichen Zusammenhang anerkannt, dass eine generelle Pflicht des Beamten zur unaufgeforderten Selbstbezichtigung nicht besteht (vgl. BDiG, Beschluss vom 29. März 1999 – XIII BK 9/98 –, juris Rn. 38 f. m. w. Nachw.). Weiter ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der Dienstherr berechtigt ist, den Bewerber für ein Beamtenverhältnis nach Vorstrafen und Ermittlungsverfahren zu fragen und der Bewerber auf Nachfrage zur Auskunft auch über solche für die Willensbildung der Ernennungsbehörde erheblichen Umstände verpflichtet ist, die ihn selbst belasten (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1980 – 2 C 50/78 –, juris Rn. 19). Dies ergibt sich, wenn der Bewerber – wie hier – bereits in einem (Probe-) Beamtenverhältnis zum Dienstherrn steht, auch aus der beamtenrechtlichen Folgepflicht (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Nach Aktenlage hat der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller seit dessen erster Berufung in ein Beamtenverhältnis (auf Widerruf) zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht, dass er erwartet, über die Eröffnung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ungefragt informiert zu werden. Weder ergibt sich dergleichen aus der Personalakte des Antragstellers, noch aus dem Vortrag des Antragsgegners. Bei dieser Rechts- und Sachlage fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die Annahme, der Antragsteller würde ein wegen außerdienstlicher Vorwürfe eröffnetes Ermittlungsverfahren von sich aus anzeigen. Der Antragsgegner durfte eine entsprechende (ungefragte) Aufklärung nicht redlicherweise erwarten. Vielmehr war es dem Antragsgegner zuzumuten, den Antragsteller vor dessen Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausdrücklich nach zwischenzeitlich anhängig gewordenen Ermittlungsverfahren zu fragen, soweit er diese Information als für seine Entscheidung erheblich ansah. Der Antragsteller handelte auch nicht arglistig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Täuschung arglistig, wenn der täuschende Beamte erkennt oder jedenfalls damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass die ernennende Stelle aufgrund seines Verhaltens der Ernennung hinderliche Umstände als nicht gegeben erachtet, obgleich solche in Wahrheit vorliegen, und dadurch zu einer für den Beamten günstigen Entscheidung bestimmt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 – 1 D 33.02 –, juris Rn. 117; Urteil vom 18. September 1985 – 2 C 30/84 –, juris Rn. 24). Arglist setzte vorliegend mithin voraus, dass der Antragsteller wusste (direkter Vorsatz) oder jedenfalls in Kauf nahm (bedingter Vorsatz), dass die Eröffnung eines nicht im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit stehenden Ermittlungsverfahrens, bei dem die vorgeworfenen Tathandlungen zwei bis drei Jahre vor der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf lagen, für die Entscheidung des Antragsgegners, ihn in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen, erheblich war oder sein könnte. Nach diesen Maßstäben kann die Kammer eine arglistige Täuschung des Antragsgegners durch den Antragsteller nicht feststellen. Für ein positives Wissen des Antragstellers betreffend die Bedeutung der Anhängigkeit eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens für die Ernennungsentscheidung des Antragsgegners ist nichts ersichtlich. Ebenso fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass der Antragsteller eine Bedeutung des Ermittlungsverfahrens für möglich hielt und dies billigend in Kauf genommen hat. Dabei hat die Kammer zunächst keine unmittelbaren Erkenntnisse über den Wissensstand und die Motivation des Antragstellers, so dass sie allein aus äußeren Umständen auf seine innere Einstellung schließen kann. Der Antragsgegner führt als derartigen äußeren Umstand die Erklärung des Antragstellers vom 11. April 2017 an. Doch daraus folgt zunächst nur, dass der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt wusste, dass strafrechtliche Ermittlungsverfahren für die Ernennung zum Beamten auf Widerruf von Bedeutung sein und falsche Angaben die Rücknahme zur Ernennung zum Beamten (auf Widerruf) nach sich ziehen können. Der zusätzlich abzugebenden Versicherung, jede Änderung der obigen Angaben unverzüglich mitzuteilen, fehlt es zum einen an einer hinreichenden Klarheit. Zum anderen bezieht sie sich wie dargelegt nur auf den Zeitraum bis zur Ernennung zum Beamen auf Widerruf. In jedem Fall gibt die genannte Erklärung für den Wissensstand des Antragstellers zum maßgeblichen Zeitpunkt vor der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nichts her. Auch der Antragsgegner hat keine weiteren Umstände aufgezeigt, die einen bedingten Vorsatz des Antragstellers nahelegen könnten. Im Gegenteil: Die Tatsache, dass der Antragsgegner den Antragsteller im Zusammenhang mit der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe und des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit ersichtlich weder über eine Verpflichtung zur Mitteilung von zwischenzeitlich anhängig gewordenen Ermittlungsverfahren belehrt noch danach gefragt hat, dürfte eher den Schluss rechtfertigen, dass es dem Dienstherrn darauf nicht (mehr) ankam. Soweit der Antragsgegner davon ausgeht, der Antragsteller müsse von der Bedeutung eines Ermittlungsverfahrens gewusst haben, folgt ihm die Kammer nicht. Den damit in der Sache aufgestellten Erfahrungssatz, jeder Beamte wisse oder hielte es zwingend für möglich, dass die Eröffnung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens in jedem Fall für die Ernennungsentscheidung des Antragsgegners relevant sein könne, gibt es in dieser Pauschalität nicht. Zwar geht die Kammer davon aus, dass es sich dem Antragsteller aufgedrängt haben müsste, dass der strafrechtliche Vorwurf eines Betruges, der zur Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens führt, für die Entscheidung des Dienstherrn über die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit von Bedeutung sein könnte. Ein „Wissenmüssen“ im Sinne einer grob fahrlässigen Unkenntnis von der Bedeutung der verschwiegenen Tatsache, stellt indes keine Arglist dar und genügt den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG nicht. Die Vorschrift des § 12 BeamtStG zählt abschließend mögliche Rücknahmegründe bei einer Beamtenernennung auf und durchbricht damit den Grundsatz der Ämterstabilität. Bewusst hat der Gesetzgeber die in § 12 BeamtStG aufgeführten Rücknahmegründe auf einige besonders schwerwiegende Fälle begrenzt; eine grob fahrlässige Täuschung zählt nicht dazu. Erweist sich die Rücknahme der Ernennung des Antragstellers zum Beamten auf Lebenszeit nach alldem als rechtswidrig, liegen auch die Voraussetzungen eines Verbots der Weiterführung der Dienstgeschäfte nach § 15 Abs. 1 Satz 3 LBG nicht vor. Ferner ist kein Raum für die Rücknahme der Bewährungsfeststellung, die Feststellung der Nichtbewährung sowie die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Die Kammer hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 9. November 2022 wiederhergestellt, so dass der Antragsteller weiter in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit steht. Im Übrigen hat der Antragsgegner diese weiteren Maßnahmen im Wesentlichen mit der arglistigen Täuschung durch den Antragsteller begründet, die die Kammer, wie gezeigt, nicht feststellen konnte. Der Bescheid des Präsidenten erweist sich mithin auch in Hinblick auf die genannten weiteren Maßnahmen als rechtswidrig, so dass kein berechtigtes Interesse an deren Sofortvollzug besteht. --- Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG (Rücknahme der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit: zwölffaches monatliches Grundgehalt von 2.390,82 Euro zuzüglich die jährliche Sonderzahlung von 1.550,00 Euro), § 52 Abs. 2 GKG (Rücknahme der Bewährungsfeststellung, Feststellung der Nichtbewährung und Verbot des Führens der Dienstgeschäfte: jeweils Auffangwert von 5.000,00 Euro) und § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG (Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe: sechsfaches monatliches Grundgehalt von 2.390,82 Euro zuzügliche die halbe jährliche Sonderzahlung von 775,00 Euro); wegen der Vorläufigkeit des begehrten Rechtschutzes hielt es die Kammer für angemessen, den Streitwert zu halbieren (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen).