Beschluss
4 L 639/13
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2013:1104.4L639.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird in der Wertstufe bis 4.000,00 € festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage (4 K 3191/13) gegen den Rücknahmebescheid des Antragsgegners vom 23. September 2013 wieder herzustellen, 4 hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. 5 Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt aber u.a. in den Fällen, in denen - wie hier - die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet wird (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ist in diesen Fällen gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen. Ist die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes angeordnet worden, kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung auf Antrag ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei der Entscheidung, ob die Vollziehung ausgesetzt und die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Klage wiederhergestellt werden soll, hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegen das Interesse des Antragstellers abzuwägen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben. Dabei wird ein gegenüber den persönlichen Belangen des Betroffenen überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig angenommen, wenn der zu beurteilende Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist, während ein überwiegendes Interesse des Betroffenen am Nichtvollzug in der Regel zu bejahen ist, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig erweist, weil an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Entscheidungen stets, an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Entscheidungen niemals ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Ist bei der im Aussetzungsverfahren des § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs weder festzustellen, dass der Rechtsbehelf offensichtlich begründet noch dass er offensichtlich unbegründet ist, ist auf Grund sonstiger, nicht (nur) an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt. 6 Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist hier ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Rücknahmeentscheidung festzustellen. Sie erweist sich bei der gebotenen summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs als offensichtlich rechtmäßig. 7 Rechtsgrundlage für die Rücknahme der am 2. September 2013 erfolgten Ernennung des Antragstellers zum L. (Beamter auf Widerruf) ist § 12 Abs. 1 Nr. 1 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - i.V.m. § 18 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen - LBG -. Danach ist die Ernennung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sie durch arglistige Täuschung herbeigeführt wurde. Die Rücknahme muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen, nachdem die dienstvorgesetzte Stelle von der Ernennung und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Vor der Rücknahme ist der Beamte nach Möglichkeit zu hören. 8 Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn der zu Ernennende durch positives Tun (unrichtige Angaben) oder durch Unterlassen (Verschweigen wahrer Tatsachen) bei einem an der Ernennung maßgeblich beteiligten Amtsträger der Ernennungsbehörde einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorruft, diesen durch die Täuschung zu einer günstigen Entschließung zu bestimmen. Dies ist zu bejahen, wenn der Täuschende erkennt oder jedenfalls damit rechnet und in Kauf nimmt, dass die Ernennungsbehörde aufgrund seines Verhaltens für sie wesentliche Umstände als gegeben ansieht, die in Wahrheit nicht vorliegen oder - umgekehrt - der Ernennung hinderliche Umstände als nicht gegeben ansieht, obwohl solche in Wahrheit vorliegen. Das Verschweigen von Tatsachen ist dann eine arglistige Täuschung, wenn die Ernennungsbehörde nach Tatsachen gefragt hat oder der Ernannte auch ohne ausdrückliche Befragung weiß oder in Kauf nimmt, dass die verschwiegenen Tatsachen für die Entscheidung erheblich sind oder sein können. 9 Vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 9. September 2013 - 3 K 2552/13 -, juris, Rdn. 5 mit Verweis auf Plog/Wiedow, BBG, § 12 BeamtStG, Rdn. 4; VG Cottbus, Urteil vom 10. Januar 2013 - 5 K 322/12 -, juris, Rdn. 27 m.w.N.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 20. Juli 2011 - 2 B 45/11 -, juris, Rdn. 7. 10 Entscheidend ist insoweit, ob hinsichtlich der verschwiegenen Tatsachen eine Aufklärungspflicht besteht, weil der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise Aufklärung erwarten durfte. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Beziehung der Beteiligten durch besondere Treuepflichten geprägt ist. 11 Vgl. dazu Ellenberger in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 72. Aufl. 2013, § 123 Rdn. 5 und 5 c. 12 Gemessen an diesen Vorgaben ist hier eine arglistige Täuschung durch den Antragsteller zu bejahen. Durch diese hat er seine Ernennung durch den Antragsgegner herbeigeführt. 13 Der Antragsteller hat dem Antragsgegner am 2. September 2013, dem Tag seiner Ernennung, verschwiegen, dass das I. im August 2013 ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges gegen ihn eingeleitet hat. Zur Mitteilung dieses Umstandes war der Antragsteller verpflichtet, und er hätte vor Aushändigung der Urkunde ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt, auf das anhängige Ermittlungsverfahren hinzuweisen. Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, er sei am Tag seiner Ernennung durch Aushändigung der "Belehrung und Erklärung" (Blatt 4 f. des Verwaltungsvorgangs) ausdrücklich ausschließlich nach gerichtlichen Strafverfahren und Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wegen eines Vergehens oder Verbrechens gefragt worden. Der Antragsteller wusste jedenfalls seit seiner Unterschrift vom 21. Januar 2013 unter die "Belehrung zum Bewerbungsvorgang" um die Bedeutung eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens für die Einstellung als Beamter. Er ist in der genannten Belehrung unter Ziffer 2 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei (LAFP) benachrichtigen müsse, falls bis zu seinem Dienstantritt ein Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen ihn eingeleitet würde. Er ist auch darüber belehrt worden, dass er nicht eingestellt bzw. aus dem Vollzugsdienst entlassen werde, wenn er seiner Mitteilungspflicht nach Ziffer 2 nicht nachkomme. Dass dem Antragsteller die Brisanz seines Tuns - der weiteren Entgegennahme von Leistungen nach dem SGB II trotz Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses - für seine angestrebte Ernennung als Beamter bewusst war, ergibt sich auch daraus, dass er nach seinen eigenen Angaben noch zweimal bei der Bundesagentur angerufen und sich dort erkundigt hat, ob er wegen der Überzahlung noch mit irgendwelchen Problemen im Hinblick darauf rechnen müsse, dass er sich als Q. beworben habe. Damit musste ihm auch die Bedeutung eines diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens - egal welcher Stelle - für seine Verbeamtung klar sein. 14 Gerade weil es beim Antragsteller um die Anbahnung eines Beamtenverhältnisses ging, das von besonderen gegenseitigen Treue- und Fürsorgepflichten geprägt ist, oblag ihm schon im unmittelbaren Vorfeld der Ernennung eine weitreichende Aufklärungspflicht. Er hätte, nachdem er - nach seinen Angaben - seit Freitag, dem 30. August 2013, von dem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren des I1. C. wusste, spätestens bei der Erläuterung der "Belehrung und Erklärung" durch den Ausbildungsleiter zumindest nach der Relevanz eines anderweitigen Ermittlungsverfahrens fragen müssen. Das hat er nicht getan, sondern vielmehr jedenfalls unter Inkaufnahme, dass die verschwiegenen Tatsachen für die Ernennungsentscheidung erheblich sein könnten, den Hinweis auf das gegen ihn gerichtete Ermittlungsverfahren unterlassen. Damit liegt eine arglistige Täuschung durch Unterlassen vor. 15 Dem Anhörungsgebot aus § 18 Abs. 2 Satz 2 LBG ist der Antragsgegner mit Schreiben vom 5. September 2013 nachgekommen. Die Sechs-Monats-Frist ist gewahrt. 16 Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist in Fällen wie dem vorliegenden das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Diese Begründungspflicht dient dem Zweck, die Behörde zu zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst zu werden und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung aus den besonderen Umständen des Einzelfalles herzuleiten und dem Betroffenen darüber Aufklärung zu geben, welche Überlegungen die Behörde zu diesem Schritt veranlasst haben. 17 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 1992 - 5 B 3496/91 -, n. v. 18 Gemessen an diesem Maßstab ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend begründet worden. Die zur Begründung angegebenen Ausführungen des Antragsgegners lassen erkennen, dass sich dieser des Ausnahmecharakters seiner Entscheidung bewusst gewesen ist und das besondere öffentliche Interesse aus den im Einzelnen benannten Umständen - Möglichkeit der Besetzung des Ausbildungsplatzes mit einem anderen Bewerber - hergeleitet hat. Ob diese Umstände die Annahme eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Entlassung zu tragen vermögen, ist für die Beachtung des - lediglich formellen - Begründungserfordernisses unerheblich. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.