Urteil
5 K 87/21
VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:1130.VG5K87.21.00
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Leitsätze
1. Die Gleichgewichtung von zwölf Einzelmerkmalen kann aufgrund der relativ geringen Anzahl der Einzelmerkmale dem Bedeutungsgehalt der Begriffe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gerecht werden, wenn plausibel erscheint, dass ihnen nach der Vorstellung des Dienstherrn ein gleich großes Gewicht zukommen soll.(Rn.38)
2. Eine dienstliche Beurteilung beruht nicht per se auf sachwidrigen Erwägungen, wenn die Festlegung des Gesamturteils (auch) von der Erwägung getragen wurde, eine Beförderung solle dieses Mal nicht möglich sein können. (Rn.59)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gleichgewichtung von zwölf Einzelmerkmalen kann aufgrund der relativ geringen Anzahl der Einzelmerkmale dem Bedeutungsgehalt der Begriffe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gerecht werden, wenn plausibel erscheint, dass ihnen nach der Vorstellung des Dienstherrn ein gleich großes Gewicht zukommen soll.(Rn.38) 2. Eine dienstliche Beurteilung beruht nicht per se auf sachwidrigen Erwägungen, wenn die Festlegung des Gesamturteils (auch) von der Erwägung getragen wurde, eine Beförderung solle dieses Mal nicht möglich sein können. (Rn.59) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung (§ 87a Abs. 1, Abs. 3, § 102 Abs. 2 VwGO). Die als Anfechtungs- und Leistungsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffene Beurteilung sowie der angegriffene Bescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf eine erneute Beurteilung für den Beurteilungszeitraum unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO entsprechend). Weder die angegriffene Regelbeurteilung noch der angegriffene Widerspruchsbescheid sind gerichtlich zu beanstanden. Dienstliche Beurteilungen sind ihrem Wesen nach Akte wertender Erkenntnis, bei denen der Dienstherr ein persönlichkeitsbezogenes Werturteil darüber abzugeben hat, ob der Beamte den von dem Dienstherrn zu bestimmenden fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Hierbei steht dem Dienstherrn eine den gesetzlichen Regelungen und dem Sinn dienstlicher Beurteilungen immanente Beurteilungsermächtigung zu mit der Folge, dass den Verwaltungsgerichten nur eine eingeschränkte Überprüfungsmöglichkeit bleibt. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle ist darauf beschränkt, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 – 2 C 2/21 –, juris Rn. 10 m. w. Nachw.). Hat der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteilenden an diese Richtlinien hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe nach dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden. Das Gericht kann kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 2 C 34.04 –, juris Rn. 8 m. w. Nachw.). Hiervon ausgehend ist die Regelbeurteilung formell und materiell rechtmäßig. Die Regelbeurteilung ist formell nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Gleichstellungsbeauftragte ausweislich der zum Widerspruchsvorgang gereichten Teilnehmerliste gemäß § 27 Abs. 1 BGleiG an der Gremienbesprechung zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung der Beurteilungsrichtlinie am 4. September 2019 teilgenommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 2021 – 2 A 3.20 –, juris Ls. 1). Es war ferner nicht erforderlich gemäß Ziffer 6 der Beurteilungsrichtlinie für die Zeit der vorübergehenden Umsetzung des Klägers an das Zollamt R... einen schriftlichen Beurteilungsbeitrag einzuholen. Eines solchen bedarf es nach der genannten Vorschrift nur, wenn ein Beamter außerhalb des Geschäftsbereichs des Beurteilers tätig wird (Satz 2). Das Zollamt R... gehört indes zu dem Geschäftsbereich des Leiters des M... Berlin, der für Beurteilungen der Beamten der Laufbahnen des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes seines M... einschließlich der U... zuständig ist (vgl. Ziffer 5.1 Abs. 3 der Beurteilungsrichtlinie). Eine vorherige Anhörung des Klägers gemäß Ziffer 13 der Beurteilungsrichtlinie war nicht erforderlich, da die Regelbeurteilung keine Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen enthält, die für den Kläger ungünstig sind oder ihm nachteilig werden könnten (siehe dazu auch unter 2.b.). Auch materiell ist die Beurteilung nicht zu erinnern. Die Beklagte überschreitet nicht ihr Organisationsermessen dadurch, dass sie die bei dem Kläger bewerteten zwölf Einzelmerkmale gleich bewertet (1.). Sie geht auch nicht von einem unrichtigen Sachverhalt aus (2.). Ferner stellt die Regelbeurteilung die fachlichen Leistungen des Klägers nachvollziehbar dar (3.). Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass die Regelbeurteilung auf sachfremden Erwägungen beruht (4.). 1. Rechtsgrundlage für die Erteilung der dienstlichen Beurteilung ist § 21 BBG, §§ 48 ff. BLV sowie ergänzend die Beurteilungsrichtlinie. Dabei liegt dem gesetzlichen Regelungssystem der § 21 Abs. 1 Satz 1 und § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG die Vorstellung zugrunde, dass die dienstliche Beurteilung an den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zu orientieren ist, damit sie die Grundlage für nachfolgende Auswahlentscheidungen darstellen kann. Maßgebend ist dabei in erster Linie das Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen Merkmale der Bestenauslese zu bilden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 2 VR 4/11 –, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 –, juris Rn. 42 m. w. Nachw.). Dabei gibt Art. 33 Abs. 2 GG die Gewichtung der einzelnen Merkmale nicht vor; im Rahmen des ihm zustehenden (weiten) Organisationsermessens ist es vielmehr Sache des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Januar 2014 – 1 BvR 3544/13 –, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 – 2 C 2/20 –, juris Rn. 24 m. w. Nachw.). Vor diesem Hintergrund ist es – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die in ihrem Beurteilungssystem dem Gesamturteil zugrunde liegenden zwölf Einzelmerkmale gleich gewichtet. Die gleiche Gewichtung von Einzelmerkmalen bei der Bildung der Gesamtnote ist möglich und zulässig (BVerwG, a.a.O.). Eine Grenze findet das Organisationsermessen dort, wo es angesichts einer großen Zahl von Einzelmerkmalen ausgeschlossen erscheint, dass diesen nach der Vorstellung des Dienstherrn sämtlich ein und dasselbe, gleich große Gewicht zukommen soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1994 – 2 C 21.93 –, juris Rn. 18 [zu 30 Einzelmerkmalen in zwei Teilblöcken]). Der dem Dienstherrn eröffnete Wertungsspielraum bei der Gewichtung der Einzelmerkmale einer dienstlichen Beurteilung findet allerdings dort eine Grenze, wo eine von ihm abstrakt vorgegebene Gewichtung dem Bedeutungsgehalt der Begriffe von „Eignung, Befähigung und fachliche Leistung“ im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG – offensichtlich – nicht mehr gerecht wird. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn der Dienstherr vorgäbe, dass bei einer Vielzahl von zu bewertenden Einzelmerkmalen diesen sämtlich das gleiche Gewicht zukommen soll mit der Folge, dass selbst solche Einzelmerkmale, die für eine Bewertung von „Eignung“ und „fachliche Leistung“ eines Beamten regelmäßig im Vordergrund stehen (weil sie den Kern dieser Begriffe ausmachen) wie zum Beispiel „Arbeitsgüte“ und „Arbeitsmenge“ (Qualität und Quantität der Arbeitsergebnisse) – lediglich – mit dem gleichen Gewicht in das Gesamturteil einfließen sollen wie andere, zwar ebenfalls bedeutsame, aber im Vergleich dazu doch nachrangige Einzelmerkmale wie etwa „Fortbildungsbereitschaft“ oder „Offenheit für Innovationsprozesse“ (vgl. das Beispiel in BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris Rn. 46). Diese Grenze ist vorliegend nicht überschritten. Das Beurteilungssystem der Beklagten sieht bereits keine große Zahl von Einzelmerkmalen vor. Ausweislich der angegriffenen Regelbeurteilung, die insoweit mit Anlage 1 der Beurteilungsrichtlinie übereinstimmt, hat die Beklagte zwölf Einzelmerkmale bewertet, die ihrerseits den Fach- und Methodenkompetenzen (Merkmale (1) bis (7)) sowie sozialen Kompetenzen (Merkmale (8) bis (12)) zugeordnet sind: (1) Fachwissen, (2) Qualität und Verwertbarkeit, (3) Arbeitsmenge und leistungsorientierte Aufgabenerledigung, (4) Ausdruck, (5) systematisch-methodisches Planen und analytisches Denken, (6) Eigenverantwortung, (7) Flexibilität, (8) Konfliktlösungsverhalten, (9) Kritikverhalten, (10) Teamverhalten, (11) Kontakt- und Kommunikationsverhalten und (12) Durchsetzungsfähigkeit. Dabei ist eine Gleichgewichtung der Einzelmerkmale nicht allein deswegen ausgeschlossen, weil vorliegend eine besonders große Anzahl bewertet würde. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht nicht vorgegeben, ab welcher Zahl von Einzelmerkmalen eine Gleichgewichtung unzulässig sein solle, es hat aber zumindest bereits geäußert, dass es grundsätzlich im Beurteilungsermessen des Dienstherrn steht, bei der Bildung eines Gesamturteils nach § 41 Abs. 2 BLV als einem Akt der Gesamtwürdigung des Beamten das arithmetische Mittel von je 15 gleich gewichteten Einzelmerkmalen zu verwerten (vgl. obiter BVerwG, Urteil vom 24. November 1994 – 2 C 21.93 –, juris Rn. 18; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 –, juris Rn. 66: sieben Einzelmerkmale). Auch angesichts der konkret bewerteten – relativ geringen Zahl von – zwölf Einzelmerkmalen erscheint nicht ausgeschlossen, dass ihnen nach der Vorstellung der Beklagten sämtlich ein gleich großes Gewicht zukommen soll. Dabei ist zu sehen, dass sämtliche von Art. 33 Abs. 2 genannten Kriterien bei der Bildung des abschließenden Gesamturteils zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 – 2 C 2/21 –, juris Rn. 43). Diese verfassungsrechtliche Vorgabe setzt die Beklagte um, indem sie neben den im Schwerpunkt die dienstlichen Leistungen betreffenden sieben „Fach- und Methodenkompetenzen“ (jeweils gleichwertig) auch die fünf „sozialen Kompetenzen“ bewertet, die eher die gezeigte Befähigung betreffen, wobei sich eine trennscharfe Zuordnung zu den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG nicht vornehmen lassen dürfte. Dass die Beklagte den eher dem Kriterium der Befähigung zuzuordnenden Merkmalen damit ein vergleichsweise großes Gewicht verschafft, ist nicht zu beanstanden. Denn gemäß Art. 33 Abs. 2 GG stehen die grundsätzlich zu beurteilenden Kriterien der fachlichen Leistung, der Eignung und der Befähigung ebenfalls gleichgewichtig nebeneinander. Schließlich verdeutlicht eine inhaltliche Würdigung der zwölf Einzelmerkmale anhand ihrer textlichen Umschreibungen, dass jedes Merkmal einen nachvollziehbaren Bezug zu der Tätigkeit eines Zolloberinspektors aufweist. Denn im heutigen dienstlichen Alltag auch der Zollverwaltung kommt sowohl der Teamarbeit als auch der internen und externen Kommunikation eine erhebliche Bedeutung für die Arbeitsergebnisse zu (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. März 2021 – 1 B 1703/20 –, juris Rn. 23 f.). Es sind keine Merkmale ersichtlich die lediglich eine den Gesamteindruck abrundende Bedeutung haben, wie die von dem Bundesverwaltungsgericht genannten Beispiele der „Fortbildungsbereitschaft“ und der „Offenheit für Innovationsprozesse“. Soweit der Kläger kritisiert, dass die Beklagte den Merkmalen „Ausdruck“ und „Flexibilität“ dieselbe Bedeutung beimesse, wie den Merkmalen „Qualität und Verwertbarkeit“ und „Arbeitsmenge und leistungsorientierte Aufgabenerledigung“ hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass gerade Beamte im gehobenen Dienst ihre fachlichen Arbeitsergebnisse überwiegend in mündlicher oder schriftlicher Form erbrächten. Qualität und Quantität könnten in der Regel mithin nicht isoliert davon bewertet werden, ob sich der jeweilige Beamte klar und verständlich ausdrückt und er sich aktiv auf neue Aufgaben und Methoden einstellt. Nicht zuletzt angesichts dieser Erläuterungen zu den Anforderungen der Zollverwaltung und den Vorgaben des Dienstherrn zu dem jeweiligen Bedeutungsgehalt der Einzelmerkmale stellt sich deren Gleichgewichtung als plausibel dar. Etwas anderes folgt nicht aus den von dem Kläger zitierten Entscheidungen der 7. und der 36. Kammer dieses Gerichts. In den dortigen Entscheidungen wurde die Plausibilität der Wertungsentscheidung des Dienstherrn zur Gleichgewichtung von 15 Einzelmerkmalen vor allem in Frage gestellt, weil die dort beklagte Behörde im Rahmen der (auf das gleiche Statusamt bezogenen) Beförderungsauswahl eine andere Gewichtung vorgenommen und damit deutlich gemacht hat, dass sie den Einzelmerkmalen tatsächlich nicht die gleiche Wertung beimisst (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 21. Juli 2021 – 7 L 95/21 –, EA S. 5; VG Berlin, Urteil vom 17. Februar 2023 – 36 K 183.19 –, juris Rn. 37, 42; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2021 – 10 S 40/21 –, juris Rn. 16 f.). Ein mit den dortigen Sachverhalten vergleichbarer Selbstwiderspruch der Beklagten ist vorliegend nicht ersichtlich. Soweit die 7. Kammer in dem dortigen Fall darüber hinaus – ohne nähere Begründung – rügt, die Gleichgewichtung der Einzelmerkmalen „Sprachliches Ausdrucksvermögen“ und „Flexibilität“ einerseits mit den Einzelmerkmalen „Qualität der Arbeitsergebnisse“ und „Arbeitsmenge und Termingerechtigkeit“ andererseits sei vor dem Hintergrund der dortigen Beschreibungen nicht nachvollziehbar (VG Berlin, Beschluss vom 21. Juli 2021 – 7 L 95/21 –, EA S. 6; ausdrücklich offen gelassen von OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2021 – 10 S 40/21 –, juris Rn. 18), handelt es sich dabei um eine ein anderes Beurteilungssystem betreffende Wertung. Für das hier im Streit stehende Beurteilungssystem hat die Beklagte die Gleichgewichtung der Einzelmerkmale, wie ausgeführt, hinreichend plausibilisiert. 2. Die angegriffene Regelbeurteilung beruht nicht auf einem unzutreffenden Sachverhalt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beurteiler die tatsächlich von dem Kläger während des Beurteilungszeitraums wahrgenommenen Aufgaben nicht zutreffend erfasst hätte (a.). Die Beurteilung beruht ersichtlich nicht auf dem Vorwurf, der Kläger habe sich rassistisch verhalten (b.). Auch sonst hat der Kläger nicht dargelegt, dass die Beklagte bei der Erstellung der Regelbeurteilung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist (c.). a. Der Beurteiler hat die von dem Kläger während des Beurteilungszeitraums wahrgenommenen Aufgaben zutreffend erfasst. Zwar hatte insbesondere der Berichterstatter ausweislich seiner dienstlichen Stellungnahme vom 14. August 2020 keine auf eigenen Wahrnehmungen beruhenden Erkenntnissen von den konkreten Aufgaben des Klägers sowie dessen Leistungen. Dies ist aber nicht erforderlich. Vielmehr ist es grundsätzlich ausreichend, dass der Beurteiler – wie vorliegend – als Erkenntnisquellen für die dienstliche Beurteilung Tatsachenfeststellung und Werturteile Dritter heranzieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 – 2 C 2.20 –, juris Rn. 37). Vorliegend beruht die dienstliche Beurteilung des Klägers auf den Tatsachenfeststellungen und Werturteilen von Herrn Herr Zolloberamtsrat R... sowie Herrn Zolloberamtsrat M... die dem Beurteiler in Übereinstimmung mit Ziffer 7 der Beurteilungsrichtlinie in der Gremienbesprechung am 4. September 2019 über ihre eigenen Wahrnehmungen berichtet haben. Überdies sind auch die Erkenntnisse des direkten Vorgesetzten des Klägers, den Leiter der Kontrolleinheit 2 Herrn Zollamtmann F..., in die Beurteilung eingeflossen, da dieser seine Erkenntnisse aus Anlass der Erstellung des Sprechzettels mit dem Berichterstatter geteilt hat. Auch unter Berücksichtigung des Klägervorbringens ist nicht ersichtlich, dass der Beurteiler die von dem Kläger während des Beurteilungszeitraums wahrgenommenen Aufgaben unzutreffend erfasst hätte. Dafür spricht insbesondere nicht, dass der Beurteiler davon ausgegangen ist, der Kläger sei während des Beurteilungszeitraums keine Führungskraft im Sinne von Ziffer 9.1 der Beurteilungsrichtlinie gewesen. Ausweislich eines Erlasses des Bundesministeriums der Finanzen vom 16. Februar 2017, sind als Führungskräfte unter anderem Beschäftigte zu beurteilen, die dauerhaft eine Leitungsspanne von mindestens 1:10 verantworten. Der Kläger war im Beurteilungszeitraum als Sachbearbeiter Kontrolleinheit Verkehrswege n... des M... Berlin und als Abfertigungsbeamter in herausgehobener Stellung am Zollamt R... eingesetzt. In der Funktion des Sachbearbeiters Kontrollen vertrat der Kläger auch den Leiter der Kontrolleinheit, Herrn Zollamtmann F.... Nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Beklagten kann die Position des Leiters einer Kontrolleinheit gemäß § 5 Abs. 2, Abs. 3 der Geschäftsordnung der örtlichen Behörden der Zollverwaltung als Führungskraft im Sinne der Beurteilungsrichtlinie einzuordnen sein. Diese Position hatte der Kläger indes nicht inne; in der Funktion eines Sachbearbeiters Kontrollen übernahm er lediglich die Vertretung des Leiters der Kontrolleinheit, wobei längere Abwesenheitszeiten des Leiters der Kontrolleinheit im Zeitraum vom 2. September 2017 bis zum 13. November 2018 nach Angaben der Beklagten nicht zu verzeichnen waren. Soweit der Kläger vorträgt, der Leiter der Kontrolleinheit habe seine Führungsposition nicht hinreichend ausgefüllt, so dass er, der Kläger, faktisch Führungsaufgaben habe übernehmen müssen, führte dies – als wahr unterstellt – nicht zu einer anderen Bewertung. Zum einen würde eine Qualifizierung der Tätigkeit des Klägers als Führungsaufgabe voraussetzen, dass die Beklagte die Übernahme derartiger (Einzel-) Aufgaben bei grundsätzlichem Verbleib der Führungsverantwortung bei dem dienstanwesenden Leiter im Rahmen ihrer Beurteilungspraxis auch als Führungsaufgabe einordnet (dazu, dass letztlich die Verwaltungspraxis ausschlaggebend ist vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27/14 –, juris Rn. 41 m. w. Nachw.); hierfür ist indes nichts ersichtlich. Zum anderen ist insoweit maßgeblich, dass die (Führungs-) Verantwortung nicht bei dem Kläger, sondern bei Herrn Zollamtmann F... lag. Im Rahmen seiner Tätigkeit bei dem Zollamt R... hatte der Kläger ab Januar 2019 zwar faktisch die Stellung eines Bereichsleiters inne; hier war er als einziger Beamter des gehobenen Dienstes indes lediglich für vier Beamte des mittleren Dienstes zuständig, so dass es jedenfalls an einer Leitungsspanne von 1:10 fehlte. Im Übrigen folgt das Gericht diesbezüglich der zutreffenden Begründung des angegriffenen Bescheids und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). b. Die Regelbeurteilung beruht nicht auf einem Vorwurf, der Kläger habe rassistische Tendenzen gezeigt. Somit kommt es auf die Beantwortung der von dem Kläger aufgeworfenen Frage, inwieweit derartige Vorwürfe zutreffen könnten, nicht entscheidend an. Weder aus der dienstlichen Beurteilung noch aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Vorwurf, der Kläger habe während seiner Tätigkeit in dem Zollamt R... rassistische Tendenzen gezeigt, zur Grundlage der Regelbeurteilung wurde. Aus den dienstlichen Stellungnahme des dortigen Vorgesetzten des Klägers, Herrn Zolloberamtsrat M..., vom 31. Juli 2020 und vom 9. Oktober 2020 sowie dessen Bericht zu einem Dienstzeugnis gemäß § 85 Satz 2 BBG vom 24. Juni 2020 ergibt sich vielmehr, dass dessen Werturteile betreffend zu bewertender Einzelmerkmale insbesondere auf der Entwicklung des Abfertigungsgeschehens sowie auf einem gewissen Phlegma des Klägers – und nicht auf etwaigen rassistischen Tendenzen – beruhten (näher zur Plausibilisierung der Bewertung der Einzelmerkmale siehe unter 3.). Allein die dienstliche Stellungnahme des Herrn Zolloberamtsrat R... vom 14. August 2020 könnte darauf hindeuten, dass der Vorwurf etwaiger rassistischer Tendenzen mitursächlich gewesen sein könnte, für die Abweichung des Gesamtergebnisses von dem ursprünglichen Bewertungsvorschlag des Berichterstatters. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass Herr Zolloberamtsrat R... weder als Berichterstatter noch als Beurteiler fungierte und mithin für die dienstliche Beurteilung nicht verantwortlich war. In der dienstlichen Beurteilung finden etwaige rassistische Tendenzen keine Erwähnung. Auch belegt der von dem Kläger ins Verfahren eingeführte Sprechzettel keinen Einfluss der genannten Vorwürfe auf die Beurteilung. Soweit Herr Zolloberamtsrat R... darauf handschriftlich notiert hat: „R...: ,rassistische Tendenzen‘?“, ergibt sich daraus nur, dass über mögliche rassistische Tendenzen während der Zeit der Umsetzung nach R... berichtet wurde. Dass der Beurteiler davon ausgegangen sein könnte, der Kläger habe tatsächlich rassistische Tendenzen an den Tag gelegt und der Beurteilung diese Erkenntnis zugrunde gelegt hätte, ergibt sich daraus nicht. Im Gegenteil deutet das von Herrn Zolloberamtsrat R... notierte Fragezeichen eher darauf hin, dass sich die Teilnehmer keine abschließende Meinung darüber gebildet haben, inwieweit die auf Hörensagen beruhenden und eher vagen Vorwürfe zutreffen könnten. Im Übrigen unterliegt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, worauf er seine dienstliche Beurteilung im Einzelnen stützen will. Er ist insbesondere nicht notwendig gehalten, tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Zwar steht es ihm frei, einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufzugreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen zu ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält; er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränken. Soweit (reine) Werturteile nicht auf konkreten einzelnen Vorgängen beruhen und deren Tatsachengrundlage auch aus dem Zusammenhang der Aussage nicht hinreichend erkennen lassen, unterliegen sie keiner beweismäßigen Prüfung des Gerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 –, juris Rn. 19 ff.; Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27/14 –, juris Rn. 19). Daraus folgt: Selbst wenn die Beurteilung des Klägers auch auf der Annahme beruhte, er habe während seiner Zeit bei dem Zollamt R... rassistische Tendenzen an den Tag gelegt, handelte es sich bei dieser Erkenntnis um eine Wertung aus einer Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und er hätte – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – davon abgesehen, diese Beobachtung(en) in die Beurteilung aufzunehmen. Damit ist es auch aus diesem Grund für die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung nicht maßgeblich, inwieweit die genannten Vorwürfe zutreffen. Die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung ergibt sich in diesem Zusammenhang schließlich nicht aus dem von dem Kläger für seine Position ins Feld geführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 1971. Daraus könnte sich zwar der (auch Ziffer 13 der Beurteilungsrichtlinie zugrundeliegende) Rechtssatz entnehmen lassen, dass einem Beamten vor der Eröffnung einer dienstlichen Beurteilung „rechtliches Gehör“ zu gewähren sei, wenn darin ein ungünstiger oder nachteiliger Sachverhalt über ihn enthalten sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1971 – VI C 99.67 –, juris Rn. 19). Vorliegend enthält die Beurteilung indes den Vorwurf eines rassistischen Verhaltens gerade nicht. c. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte bei der Erstellung der Regelbeurteilung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Insbesondere liegt der Beurteilung nicht die Tatsache zugrunde, dass das Verhalten des Klägers kausal für ein fehlendes Sinken von Wartezeiten der Zollbeteiligten sei. Die Beklagte hat eine entsprechende Feststellung nicht in die Beurteilung aufgenommen. Zwar scheint die entsprechende Formulierung im Widerspruchsbescheid darauf hinzudeuten, dass die Beklagte insoweit von einer Tatsache ausgeht. Jedoch beruht der Widerspruchsbescheid insoweit auf den Beobachtungen und Wertungen des Herrn Zolloberamtsrat M..., wonach die Wartezeiten der Beteiligten trotz weniger Abfertigungsgeschehen nicht spürbar gesunken seien (vgl. dessen dienstliche Stellungnahme vom 31. Juli 2020). Dem kann der Kläger nicht erfolgreich mit dem Einwand entgegentreten, der Wahrheitsgehalt der Annahme nicht sinkender Wartezeiten könne von dem Beklagten nicht bewiesen werden, weil die Wartezeiten nicht erfasst würden. Denn eine entsprechende (Tatsachen-) Behauptung stellt die Beklagte ersichtlich auch nicht auf. Der Hinweis darauf, dass die Wartezeiten nicht spürbar zurückgegangen seien, ist keine Tatsachenbehauptung, sondern seinerseits eine Wertung, die auf einer Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beruht. Die Wertung des Vorgesetzten aus diesem Eindruck ist letztlich, dass es der Kläger als (faktischer) Leiter der Postabfertigung nicht vermocht habe, eine kontinuierliche und dem Aufkommen angemessene Abfertigungsgeschwindigkeit sicherzustellen. Damit ist es für die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung nicht maßgebend, ob die Wartezeiten tatsächlich gesunken sind oder nicht, weil diese mithin keiner beweismäßigen Prüfung des Gerichts unterliegen (vgl. wiederum BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 –, juris Rn. 19 ff.); soweit der Kläger die Bewertung des Einzelmerkmals „Arbeitsmenge und leistungsorientierte Aufgabenerledigung“ in Frage stellt, ist dies nach alldem keine Frage des zutreffenden Sachverhalts, sondern der gegebenenfalls erforderlichen Plausibilisierung (dazu sogleich unter 3.). 3. Die angegriffene Beurteilung stellt die fachlichen Leistungen des Klägers nachvollziehbar dar (§ 49 Abs. 1 BLV) und die Bewertungen erscheinen auch vor dem Hintergrund der konkreten Einwendungen des Klägers zu bestimmten Einzelmerkmalen als hinreichend plausibel. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügen dienstliche Beurteilungen, die im Ankreuzverfahren erstellten werden, grundsätzlich dem Erfordernis der nachvollziehbaren Darstellung gemäß § 49 Abs. 1 BLV, wenn die Bewertung der Beurteilungsmerkmale in einem ausdifferenzierten Punkte- oder Buchstabensystem mittels so genannter Ankertexte textlich unterlegt sind. Denn, wenn – wie vorliegend – sowohl die Einzelmerkmale als auch die Bewertungsstufen textlich definiert sind, ist sichergestellt, dass die Beurteiler wissen, worüber und nach welchen Maßstäben sie urteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27/14 –, juris Rn. 25). Die nachvollziehbare Darstellung der Beurteilung wird auch durch die Rügen des Klägers nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der Dienstherr muss nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris Rn. 20) allgemeine und pauschal formulierte Werturteile (nur) bei einer konkreten Rüge erläutern, konkretisieren und dadurch plausibel machen. Dies kann er durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen, aber auch von weiteren konkretisierenden (Teil-) Werturteilen tun. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die tragenden Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Werturteil geführt hat, sichtbar wird. Diesen Maßstab angelegt, hat die Beklagte ihre Wertungen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hinreichend plausibilisiert (zur Wechselbeziehung von Rüge des Beamten einerseits und Grad der erforderlichen Plausibilisierung andererseits vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27/14 –, juris Rn. 26). Mit seinem Widerspruch vom 19. Juli 2020 hat der Kläger die insbesondere angegriffenen Bewertungen der Kompetenzen „Arbeitsmenge und leistungsorientierte Aufgabenerledigung“ (aa.), „Eigenverantwortung / Selbständigkeit“ (bb.) und „Teamverhalten“ (cc.) nicht durchgreifend in Frage gestellt. aa. Nach der Wertung der Beklagten entsprachen die im Sachgebiet H... wahrgenommenen Aufgaben dem üblichen Anforderungsprofil eines Sachbearbeiters Kontrollen mit durchschnittlichem Umfang und Anspruch. Der Kläger habe diese Aufgaben einwandfrei erledigt. In dem von dem Kläger geleiteten Bereich Postabfertigung an dem Zollamt R... sei festzustellen gewesen, dass trotz des Rückgangs des Abfertigungsgeschehens (7984 Postsendungen im Zeitraum Januar bis August 2019 im Vergleich zu 8463 Postsendungen im gleichen Zeitraum in 2017 und 9981 im gleichen Zeitraum 2018) die Wartezeiten der Zollbeteiligten nahezu unverändert geblieben seien. Erst mit anstehendem Dienstende seien die Abfertigungen spürbar beschleunigt worden. Ferner seien die bearbeitungsrelevanten Sachverhalte (insbesondere Verbote-und-Beschränkungen-Feststellungen mit Nachfragen bei Marktüberwachungsbehörden) am Zollamt R... in der Zeit der faktischen Leitung der Postabfertigung durch den Kläger ab Januar 2019 massiv zurückgegangen, ohne dass objektive Ursachen feststellbar gewesen seien. Während der Zeit der Zuständigkeit des Klägers von Januar bis August 2019 seien 19 derartige Feststellungen getroffen worden; während der gleichen Zeiträume in 2015, 2016, 2017 und 2018 seien 134, 81, 97 beziehungsweise 91 Feststellungen getroffen worden. Ferner habe er nicht durchgängig einen Führungsanspruch für den Arbeitsbereich Postabfertigung erkennen lassen und habe gelegentlich dazu animiert werden müssen; er habe sich eher als Abfertigungsbeamter und damit auf einer Stufe mit den Bediensteten des mittleren Dienstes verstanden. Als Sachbearbeiter Kontrollen habe er sich zwar grundsätzlich als durchsetzungsfähiger und engagierter Beamter gezeigt; es sei aber nicht selten der Eindruck entstanden, der Kläger sei das eine oder andere Mal zu übermotiviert an bestimmte Aufgaben herangegangen und habe sich hierbei nicht immer zutreffend selbst reflektiert. Insgesamt rechtfertige die gezeigte Leistung, – auch und gerade im Verhältnis zu den Leistungen anderer Beamter der Vergleichsgruppe – die Bewertung der Kompetenzen in Hinblick auf das Einzelmerkmal „Arbeitsmenge und leistungsorientierte Aufgabenerledigung“ als „im Vergleich schwach ausgeprägt, obere Bandbreite“. Dem stellt der Kläger entgegen, dass der Aufwand einer manuell erfassten Zollanmeldung und das Appellieren an das Verständnis der Zollbeteiligten für die Maßnahmen in der Postabfertigung zum Teil ungleich höher sei als bei der gewerblich ausgerichteten Ein- und Ausführabfertigung. Die zeitlichen Vorgaben pro Abfertigung seien nur schwer zu realisieren. Beteiligte seien in der Regel erst gegen Ende der Öffnungszeiten erschienen. Damit stellt der Kläger die Plausibilisierung der Beklagten nicht durchgreifend in Frage. Vielmehr beruft er sich in der Sache auf eine andere, den schwierigen Umständen Rechnung tragende Bewertung seiner Leistung und setzt dabei seine Wertung an die Stelle der Wertung des Dienstherrn. Den Tatsachenkern des Werturteils der Beklagten stellt er nicht in Frage. Soweit der Kläger mit seinem Widerspruch „besondere Leistungen“ während des Beurteilungszeitraums hervorgehoben hat, hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass diese zum Teil zwar sehr arbeitsintensiv seien, jedoch durchweg dem Anforderungsprofil seiner Stelle entsprochen hätten. Auch unter Berücksichtigung der von dem Kläger geschilderten Umständen, ist das Werturteil der Beklagten gerichtlich nicht zu erinnern. bb. Zu dem Merkmal „Eigenverantwortung / Selbständigkeit“, das Schnittmengen mit dem Merkmal „Arbeitsmenge und leistungsorientierte Aufgabenerledigung“ aufweist, führt die Beklagte zur Plausibilisierung an, dass der Kläger insbesondere während seiner Zeit bei dem Zollamt R... nur selektiv Eigeninitiative gezeigt habe. Soweit Sachverhalte nicht seinen persönlichen Interessen und Neigungen entgegengekommen seien, habe er Eigeninitiative vermissen lassen; zum Teil habe der Kläger explizit aufgefordert werden müssen, Probleme zu lösen beziehungsweise zu deren Lösung beizutragen. Auch zu einer auf gründlichem Denken beruhenden Planung des Arbeitsbereichs habe er gelegentlich animiert werden müssen. Seine Bereitschaft, die Aufgaben seines Amtes im Rahmen der Besprechungen der Beamten des gehobenen Dienstes aktiv mitzugestalten, habe sich im Wesentlichen darauf beschränkt, Forderungen an andere zu stellen. Ideen, wie bestehende Probleme durch eigenes Handeln gelöst werden könnten seien eher selten gewesen. Auch diese Plausibilisierung der Bewertung des Merkmals mit dem Prädikat „im Vergleich schwach ausgeprägt, obere Bandbreite“ wird durch das Vorbringen des Klägers nicht durchgreifend in Frage gestellt. Soweit der Kläger darauf verweist, er habe am Zollamt R... Strukturen optimiert und für Verbesserungen der Abläufe gesorgt, ist ihm die Beklagte entgegengetreten: Die von dem Kläger aufgezählten Maßnahmen seien nicht auf dessen Ideen zurückzuführen, sondern stellten langjährig geübte Praxis am Zollamt R... dar. Soweit der Kläger meint, er habe das Motto „Führen von Vorn“ gelebt, stellt er wiederum seine Wertung an diejenige der Beklagten, ohne den Tatsachenkern des Werturteils der Beklagten zu erschüttern. cc. Zu dem Merkmal „Teamverhalten“ führt die Beklagte an, dass das Verhalten des Klägers gegenüber Mitarbeitern insgesamt zufriedenstellend gewesen sei. Der Kläger habe sich im Abfertigungsbereich Postabfertigung zügig integrieren können und sei von den Mitarbeitern des Postabfertigungsbereichs wegen seines kollegialen Verhaltens geschätzt worden. Da sich der Kläger selbst vorrangig als Abfertigungsbeamter und damit auf einer Stufe mit den Bediensteten des mittleren Dienstes gesehen habe, sei er von gleichrangigen Kollegen und Vorgesetzten weniger geachtet worden. Negativ sei auch eingeflossen, dass sich seine Bereitschaft, die Aufgaben seines Amtes im Rahmen der Besprechungen der Beamten des gehobenen Dienstes aktiv mitzugestalten, im Wesentlichen darauf beschränkt habe, Forderungen an andere zu stellen. Dieser Plausibilisierung der Bewertung des Merkmals mit dem Prädikat „im Vergleich schwach ausgeprägt, obere Bandbreite“ ist der Kläger nicht weiter entgegengetreten. 4. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die Regelbeurteilung auf sachfremden Erwägungen beruht. Selbst wenn die Festlegung des Gesamturteils (auch) von der Erwägung getragen wurde, eine Beförderung des Klägers solle dieses Mal nicht möglich sein können, wäre dies nicht per se sachwidrig. Zweckbestimmung dienstlicher Beurteilungen ist es, als Auswahlgrundlage für künftige, am Leistungsprinzip orientierte Personalentscheidungen einschließlich Entscheidungen über Beförderungen zu dienen. Damit dienen dienstliche Beurteilungen der Auslese des Bestgeeigneten. Entsprechend erfolgen dienstliche Beurteilungen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV) und setzen die Leistungen der Beamten einer Vergleichsgruppe zum Beurteilungsstichtag zueinander ins Verhältnis. Zu diesem Zweck fand die Gremienbesprechung des M... betreffend die dortigen Beamten der Besoldungsgruppe A 10 statt (vgl. Ziffer 7 der Beurteilungsrichtlinie). Mit einer Einordnung der Leistung eines Beamten im Verhältnis zu den Leistungen der übrigen Beamten seiner Vergleichsgruppe werden dessen zukünftige Auswahl- beziehungsweise Beförderungsentscheidungen in gewissen Maßen prädeterminiert. Denn steht absehbar nur eine bestimmte Anzahl von Beförderungsstellen zur Verfügung, wird mit dieser Einordnung zwangsläufig eine Aussage über die Beförderungschancen getroffen. Wenn ein Vergleich der Leistungen des Klägers mit den Leistungen anderer Beamter seiner Vergleichsgruppe zeigt, dass eine Anzahl von Beamten vor ihm rangiert, die die Anzahl voraussichtlicher Beförderungsstellen übersteigt, ist der Kläger mit einem entsprechend schwächeren Gesamturteil zu bewerten, damit das Leistungsverhältnis gewahrt und so eine Beförderung dieses Mal nicht möglich ist. Die Beurteilung des Klägers erfolgte vor diesem Hintergrund nicht aus sachwidrigen Erwägungen, sondern zur Verwirklichung des Grundsatzes der Bestenauslese (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG). Des eingedenk ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Leistungen des Klägers während des Beurteilungszeitraums mit dem Gesamturteil „Überwiegend erwartungsgemäß, 6 Punkte“ gewertet hat, um eine Beförderung aus sachwidrigen Erwägungen auszuschließen. Vielmehr ergibt sich das Gesamturteil zwanglos aus dem arithmetischen Mittel der jeweils gleichgewichteten Einzelmerkmale (einmal C 2 [≙ 8 Punkten], fünfmal C 3 [≙ 7 Punkten], viermal D 1 [≙ 6 Punkten] sowie zweimal D 2 [≙ 5 Punkten] ergibt ein Mittel von 6,4 Punkten) und bedarf als solches keiner weiteren Begründung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 – 2 C 2/20 –, juris Rn. 27). Aus der Beurteilung selbst ergeben sich ebenso wenig Anhaltspunkte dafür, dass die Beurteilung auf sachfremden Erwägungen beruht, wie aus der Plausibilisierung der Bewertung der Einzelmerkmale durch die Beklagte. Der Kläger hat auch keine sachwidrige Erwägung benannt, die zu einer zu schlechten Beurteilung geführt haben könnte. Die Tatsache, dass in der Gremienkonferenz offenbar über die Auswirkungen des Gesamturteils auf die Möglichkeit einer Beförderung des Klägers gesprochen wurde, ist als solche weder verwerflich noch überraschend. Die von Herrn Zolloberamtsrat R..., der weder als Berichterstatter noch als Beurteiler für die Beurteilung des Klägers verantwortlich war, auf dem Sprechzettel angebrachte handschriftliche Notiz belegt, wie gezeigt, keine sachfremden Erwägungen. Nach der nachvollziehbaren dienstlichen Stellungnahme des Herrn Zolloberamtsrat R... vom 14. August 2020 sollte der genannte Vermerk das abschließende Ergebnis der verschiedenen Kompetenzbereiche des Klägers („6 Punkte“) und eine gegebenenfalls zu erwartende Schlussfolge („keine Beförderung“) darstellen. Dass der Kläger mit sechs Punkten zu bewerten sei, damit er nicht befördert werden könne, sei so in der Gremienbesprechung gerade nicht geäußert worden („kein Originalton“). Die Entscheidung über die Kosten folgt § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO (analog), § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Regelbeurteilung betreffend den Beurteilungszeitraum vom 2. September 2017 bis zum 1. September 2019. Der Kläger ist Beamter der Beklagten und wurde während des Beurteilungszeitraums als Zolloberinspektor (Besoldungsgruppe A 10) bei dem M... Berlin dienstlich verwendet. Vom 2. September 2017 bis zum 13. November 2018 war er als Sachbearbeiter in der Kontrolleinheit 7... des Sachgebiets H... und – nach zwischenzeitlicher Umsetzung – vom 14. November 2018 bis zum 1. September 2019 als Abfertigungsbeamter bei dem Zollamt R... eingesetzt. Am 4. September 2019 fand die sogenannte Gremienbesprechung des M... Berlin zur Beurteilung der Beamten der Besoldungsgruppe A 10 (Zolloberinspektoren) des M... Berlin statt (im Folgenden: Gremienbesprechung). In der Besprechung wurde unter anderem die den Kläger betreffende Regelbeurteilung zum Stichtag 1. September 2019 besprochen. Beurteiler war der seinerzeitige Leiter des M... Berlin, Herr Leitender Regierungsdirektor X... (im Folgenden: Beurteiler); Berichterstatter war der Leiter des Sachgebiets H... des M... Berlin, Herr Zolloberamtsrat P... (im Folgenden: Berichterstatter). Neben dem Beurteiler und dem Berichterstatter nahmen unter anderem Herr Zolloberamtsrat R..., der ehemalige Leiter des M... Berlin, und Herr Zolloberamtsrat M..., der Leiter des Zollamts R..., teil. In die Gremienbesprechung ging der Berichterstatter mit einem sogenannten Sprechzettel, der für den Kläger den Punktevorschlag „stets erwartungsgemäß – sieben Punkte“ vorsah (im Folgenden: Sprechzettel). Während der Gremienbesprechung brachte Herr Zolloberamtsrat R... auf dem Sprechzettel, der in der Folge auf ungeklärte Weise in den Besitz des Klägers gelangte, die folgenden handschriftlichen Vermerke an: – „Souverän in Leitung v. Einsätzen, auch im Zusammenwirken mit anderen Behörden.“ – „Zahlreiche Koordination mit Polizeischule (Vorträge Aufgaben Zollverwaltung).“ – „Teilw. etwas übermotiviert, was Engagement u. Darstellung seines Arbeitsbereiches angeht.“ – „6 Punkte, damit dieses Jahr Mal keine Beförderung möglich ist.“ – „L: Brexit abwarten“ – „R...:,rassistische Tendenzen‘?“ In der dem Kläger am 22. November 2019 eröffneten Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 2. September 2017 bis zum 1. September 2019 (im Folgenden: Regelbeurteilung) bewertete das M... Berlin die Leistungen des Klägers mit dem Gesamturteil „Überwiegend erwartungsgemäß, 6 Punkte“. In der „zusammenfassenden Darstellung der Befähigung und fachlichen Leistung“ heißt es, unter anderem, das Leistungsbild des Klägers sei zur einen Hälfte vom Ausprägungsgrad „Im Vergleich durchschnittlich ausgeprägt“ (einmal C 2, fünfmal C 3), zur anderen Hälfte vom Ausprägungsgrad „Im Vergleich schwach ausgeprägt“ (viermal D 1, zweimal D 2) gekennzeichnet. Zusammenfassend würden seine Eignung, Leistung und Befähigung in freier Würdigung der Gesamtnote „Überwiegend erwartungsgemäß“ in der mittleren Bandbreite mit sechs Punkten zugeordnet. Die konkrete Aufgabenerfüllung des Klägers sei in Bezug gesetzt worden zu den Anforderungen seines statusrechtlichen Amtes. Die Bewertung der Einzelkompetenzen und die Ermittlung der Gesamtnoten seien auf der Grundlage einer vergleichenden Wertung mit allen Beamten der Besoldungsgruppe A 10 des M... Berlin erfolgt. Das Ergebnis der Beurteilung sei aus den gleich gewichteten Einzelkompetenzen entwickelt worden, die in ihrem Ausprägungsgrad jeweils einheitlich von A 1 (vergleichbar 15 Punkte) bis E 3 (vergleichbar 1 Punkt) gewertet worden seien. In einer Einzelfallbetrachtung sei danach geprüft worden, ob die Gesamtnote mit sechs Punkten den Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsstand des Klägers innerhalb der Vergleichsgruppe zutreffend spiegele. Mit Schreiben vom 19. Juli 2020 erhob der Kläger unter Vorlage einer Kopie des Sprechzettels Widerspruch gegen die Regelbeurteilung. Die Beurteilung stütze sich auf sachfremde Erwägungen. Der Sprechzettel habe als Beurteilungsvorschlag für den Kläger sieben Punkte – stets erwartungsgemäß – vorgesehen. Die Erwägung, eine sonst mögliche Beförderung des Klägers auszuschließen, sei sachfremd, da sie keine Beurteilung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung darstelle. Weiter beruhe die Regelbeurteilung auf einem unrichtigen Sachverhalt. Nach Ziffer 9.1 der „Richtlinie für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein – BRZV – vom 29. Dezember 2016“ (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinie) seien bei Führungskräften Führungskompetenzen zu bewerten. Der Kläger sei während des Beurteilungszeitraums eine Führungskraft in diesem Sinne gewesen; gleichwohl seien Führungskompetenzen bei ihm nicht bewertet worden. Ferner sei die gebotene Anhörung des Klägers unterblieben, da erst im Verlaufe der Gremienbesprechung verschiedene Erkenntnisse über den Kläger zutage getreten seien. Angesichts des dokumentierten Leistungsumfangs des Klägers seien die Bewertungen insbesondere der Kompetenzen „Arbeitsmenge und leistungsorientierte Aufgabenerledigung“, „Eigenverantwortung/Selbstständigkeit“ sowie „Teamfähigkeit“ mit jeweils D 1 schlechterdings nicht nachvollziehbar. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 25. Februar 2021 zurück. Das rechtliche Gehör des Klägers sei nicht verletzt worden. Die Gremienbesprechung diene gerade dazu, dem Beurteiler weitere (neue) Erkenntnisse zu verschaffen und sich ein eigenes Urteil zur Bewertung von Leistung, Eignung und Befähigung des Beamten zu bilden. Dass die Führungskompetenz vorliegend nicht gesondert bewertet worden sei, stehe im Einklang mit den Vorgaben der Beurteilungsrichtlinien. Die Voraussetzungen für die Einordnung des Klägers als Führungskraft seien nicht erfüllt gewesen, insbesondere habe er nicht dauerhaft eine Leitungsspanne von mindestens 1:10 zu verantworten gehabt. Der Kläger sei im Beurteilungszeitraum als Sachbearbeiter Kontrolleinheit Q... des M... Berlin und als Abfertigungsbeamter in herausgehobener Stellung am Zollamt R... eingesetzt gewesen. In der Funktion des Sachbearbeiters Kontrollen habe der Kläger auch den Leiter der Kontrolleinheit, Herrn Zollamtsmann F..., vertreten. Während einem Leiter einer Kontrolleinheit die Einheitsleitung obliege und er demnach bei einer Leitungsspanne von 1:10 auch eine Führungskraft im Sinne der Beurteilungsrichtlinien sei, sei der Kläger nach den verwaltungsinternen organisatorischen Regelungen formal keine Führungskraft gewesen und habe auch nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht dauerhaft eine Führungsverantwortung mit einer Leitungspanne von mindestens 1:10 getragen. Soweit er den Leiter der Kontrolleinheit bei dessen Abwesenheit vertreten habe, sei festzustellen, dass dieser im Beurteilungszeitraum, mit Ausnahme von Erholungsurlaub, nicht über längere Zeit abwesend gewesen sei. Dass der Leiter der Kontrolleinheit den Kläger mit der Erledigung bestimmter Aufgaben beauftragt habe, die in der Verantwortung des Leiters der Kontrolleinheit lägen, wie beispielsweise die Erstellung von Dienstplänen, führe nicht dazu, dass der Kläger selbst als Kontrolleinheit Leiter und somit Führungskraft anzusehen sei. Denn der Kläger habe dahingehend lediglich auf Weisung gehandelt und habe nicht auf Dauer Führungsverantwortung übernommen. Auch dadurch, dass der Kläger häufig als Kontrollteamführer eingesetzt gewesen sei, sei er nicht zur Führungskraft im Sinne der Beurteilungsrichtlinien geworden. Die Aufgaben eines Kontrollteamführers würden im Sachgebiet H... häufig und im Wechsel von Beamten des mittleren Dienstes wahrgenommen. Die Führung eines Kontrollteams sei zeitlich und sachlich eng begrenzt und bedeute ebenfalls keine (dauerhafte) Führungsverantwortung. Als Abfertigungsbeamter herausgehobener Stellung am Zollamt R... habe der Kläger den Dienstbetrieb in der Postabfertigung mit vier Beschäftigten des mittleren Dienstes zu organisieren und als einziger Beamter des gehobenen Dienstes in diesem Arbeitsbereich ab Januar 2019 faktisch die Stellung eines Bereichsleiters gehabt. Eine Leitungsspanne von 1:10 sei hier nicht gegeben gewesen. Aus dem vorgelegten Abdruck der Sprechzettels für die Gremienbesprechung ergebe sich ferner nicht, dass in die Beurteilung sachfremde Erwägungen eingeflossen seien. Dies ergebe sich insbesondere nicht aus dem handschriftlich ergänzten Vermerk „6 Punkte, damit dieses Mal keine Beförderung möglich ist“. Die handschriftlichen Notizen auf dem Sprechzettel stammten nicht von dem Beurteiler, sondern von Herrn Zolloberamtsrat R.... Dieser habe mit dem Vermerk keinen so genannten Originalton des Beurteilers dokumentiert. Vielmehr beruhe dieser Vermerk auf der Interpretation des Herrn R... und stelle lediglich das abschließende Ergebnis der Bewertung der verschiedenen Kompetenzbereiche des Beamten und eine gegebenenfalls zu erwartende Schlussfolge dar. Das Bewusstsein der Relevanz des Beurteilungsergebnisses für die Beförderungsaussichten des Klägers stelle keine sachfremde Erwägung dar. Die Bewertungen der einzelnen Fach- und Methodenkompetenzen und der sozialen Kompetenzen stellten sich wie folgt dar: Die von dem Kläger im Sachgebiet H... wahrgenommenen Aufgaben hätten dem üblichen Anforderungsprofil eines Sachbearbeiters Kontrollen entsprochen und seien im Vergleich zu den weiteren Bediensteten seiner Besoldungsgruppe von normalem, durchschnittlichem Umfang und Anspruch. Diese Aufgaben habe der Kläger nach der Einschätzung seiner Vorgesetzten einwandfrei erledigt. Auch von einsatzbedingten erhöhten Arbeitsanfall habe sich der Kläger nicht entmutigen lassen und er habe eigenverantwortlich und selbständig gehandelt. Aufgrund seiner Fähigkeit, geordnet und verständlich vorzutragen, sei er auch für Dienstkundeunterrichte an der Polizeiakademie sowie bei unterrichtsähnlichen Veranstaltungen und Informationsveranstaltungen für Nachwuchskräfte eingesetzt worden. In dem von dem Kläger geleiteten Bereich Postabfertigung am Zollamt R... sei festzustellen gewesen, dass trotz des Rückgangs des Abfertigungsgeschehens die Wartezeiten der Zollbeteiligten nahezu unverändert geblieben seien. Erst mit anstehendem Dienstende seien Abfertigungen spürbar beschleunigt worden. Der Kläger habe sich selbst nach eigenem Bekunden vorrangig als Abfertigungsbeamter und damit auf einer Stufe mit den Bediensteten des mittleren Dienstes gesehen und habe zur Organisation des Dienstbetriebes in der Postabfertigung gelegentlich animiert werden müssen. Zudem habe der Kläger zum Teil expliziter Aufforderungen bedurft, Probleme zu lösen beziehungsweise zu deren Lösung beizutragen, sofern Sachverhalte seinen persönlichen Interessen nicht entgegengekommen seien. Während seines Einsatzes am Zollamt R... habe der Kläger vermocht, seine Ansichten klar vorzutragen. Jedoch habe der Kläger bei Sachverhalten, die seinen eigenen Interessen und Neigungen weniger entsprochen hätten, mitunter zu überaus knappem, wenn auch noch verständlichem Vortrag geneigt. Dies zugrunde gelegt seien die Einzelkompetenzen „Arbeitsmenge und leistungsorientierte Aufgabenerledigung“, „Eigenverantwortung/Selbstständigkeit“ und „Ausdruck“ mit dem Ausprägungsgrad D 1 („im Vergleich schwach ausgeprägt“ in der oberen Bandbreite) bewertet worden. In die Bewertung der Einzelkompetenz „Teamverhalten“ mit dem Ausprägungsgrad D 1 („im Vergleich schwach ausgeprägt“ in der oberen Bandbreite) sei eingeflossen, dass sein Verhalten gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Vorgesetzten insgesamt zufriedenstellend gewesen sei. Der Kläger habe sich im Abfertigungsbereich Postabfertigung zügig integrieren können und sei von den Mitarbeitern des Postabfertigungsbereichs wegen seines kollegialen Verhaltens geschätzt worden. Da sich der Kläger selbst vorrangig als Abfertigungsbeamten gesehen habe und damit auf einer Stufe mit den Bediensteten des mittleren Dienstes, sei er von gleichrangigen Kollegen und Vorgesetzten weniger geachtet gewesen. Seine Bereitschaft, die Aufgabenerfüllung am Zollamt R... im Rahmen von Dienstbesprechungen aktiv mitzugestalten, habe sich im Wesentlichen darauf beschränkt, Forderungen an andere zu stellen. Ideen, wie durch eigenes Handeln bestehende Probleme gelöst werden können, seien eher selten gewesen. Zu dem Vorbringen des Klägers, er habe „zahlreiche organisatorische Maßnahmen getroffen“, um der Lage bei der Postabfertigung „Herr zu werden“ und am Zollamt R... die Strukturen optimiert und für zahlreiche Verbesserungen in den Abläufen gesorgt, sei anzumerken, dass die von dem Kläger geschilderten Maßnahmen nicht auf dessen eigene Ideen zurückzuführen seien, sondern langjährig geübte Praxis am Zollamt R... darstellten. Darüber hinaus sei festzustellen, dass der Kläger zur Organisation des von ihm zu leitenden Arbeitsbereichs Postabfertigung gelegentlich habe animiert werden müssen und Probleme nicht immer in ausreichendem Maße eigeninitiativ angegangen sei. Gegen den Bescheid vom 25. Februar 2021 hat der Kläger am 19. März 2021 Klage erhoben. Zunächst wiederholt er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und vertieft dieses. Ausweislich eines Berichts des M... vom 12. Februar 2021 habe Herr Zolloberamtsrat M... in der Gremienbesprechung vorgetragen, dass von Bediensteten anderer Abfertigungsbereiche, die zur Unterstützung in der Postabfertigung eingesetzt worden seien, spürbare Veränderungen im Verhalten gegenüber Zollbeteiligten mit ausländischen Wurzeln thematisiert worden seien. Da die einzige personelle Veränderung die Übernahme des Abfertigungsbereichs durch den Kläger gewesen sei, sei die Veränderung durch die Bediensteten primär diesem zugeschrieben worden. Damit werde dem Kläger unzutreffend rassistisches Verhalten während seiner Dienstzeit beim Zollamt R... unterstellt. Ferner sei unzutreffend, dass der Kläger für die nicht abnehmenden Wartezeiten – trotz sinkender Abfertigungszahlen – kausal verantwortlich gewesen sei. Ein Kausalzusammenhang werde weder dargelegt noch bewiesen. Es fehle insoweit auch an einer erforderlichen Anhörung des Klägers. Der Kläger habe niemals Gelegenheit gehabt, sich zu den Vorwürfen rassistischen Verhaltens sowie zu langen Wartezeiten trotz sinkender Abfertigungszahlen zu äußern. Ferner sei die dienstliche Beurteilung rechtswidrig, weil die Beklagte sämtliche der bewerteten Einzelkompetenzen gleichgewichtet habe. Der dem Dienstherrn eröffnete Wertungsspielraum bei der Gewichtung der Einzelmerkmale einer dienstlichen Beurteilung finde dort eine Grenze, wo eine von ihm abstrakt vorgegebene Gewichtung dem Bedeutungsgehalt der Begriffe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG nicht mehr gerecht werde. Dies sei hier der Fall. In der angegriffenen Beurteilung seien sieben Merkmale unter Fach- und Methodenkompetenz und fünf Merkmale unter sozialer Kompetenz, das heißt insgesamt zwölf Einzelmerkmale, gleichgewichtet worden. Den Merkmalen „Ausdruck“ und „Flexibilität“ komme rechtswidrigerweise dieselbe Bedeutung zu wie den Kernkompetenzen „Qualität und Verwertbarkeit“ sowie „Arbeitsmenge und leistungsorientierte Aufgabenerledigung“. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Generalzolldirektion vom 25. Februar 2021 zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung des Klägers zum Stichtag 1. September 2019 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid aus seinen Gründen und vertieft diese. Soweit der Kläger kritisiere, dass den Merkmalen „Ausdruck“ und „Flexibilität“ bei der Gleichgewichtung der Einzelmerkmale dieselbe Bedeutung zukomme, wie den von dem Kläger als Kernkompetenzen bezeichneten Merkmalen „Qualität und Verwertbarkeit“ sowie „Arbeitsmenge und leistungsorientierte Aufgabenerledigung“, lasse er die komplexen und vielfältigen Anforderungen, die in der heutigen Zeit an einen Beamten der Zollverwaltung gestellt würden und die sich in den die Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG konkretisierenden Einzelmerkmalen der Beurteilungsrichtlinie spiegelten, außer Acht. Gerade Beamte, die wie der Kläger im gehobenen Dienst tätig seien, erbrächten fachliche Arbeitsergebnisse ganz überwiegend in mündlicher oder schriftlicher Form. Der dienstliche Alltag in der Zollverwaltung sei von interner und externer mündlicher und schriftlicher Kommunikation sowie permanenter Veränderung und Weiterentwicklung geprägt. Qualität und Quantität der Arbeitsergebnisse könnten in der Regel nicht losgelöst davon bewertet werden, ob dem jeweiligen Beamten eine klare und verständliche Ausdrucksweise gelungen sei und er sich aktiv auf neue Aufgaben und Methoden eingestellt habe. Damit enthielten auch die von dem Kläger als nachrangig eingestuften Einzelmerkmale wesentliche Leistungselemente, bezögen sich unmittelbar auf die Kerntätigkeit eines Zollbeamten und wirkten sich direkt auf dessen Eignung und fachliche Leistung aus. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Berichterstatters ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.