Urteil
1 A 3232/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0523.1A3232.20.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des Betrages, der aufgrund des Urteils vollstreckbar ist, abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des Betrages, der aufgrund des Urteils vollstreckbar ist, abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet er sich gegen die ihm für den Zeitraum vom 2. Mai 2015 bis zum 1. Dezember 2017 erteilte dienstliche Regelbeurteilung vom 7. Februar 2018. Er steht als Zollhauptsekretär (A 8 BBesO) im Dienst der Beklagten und wird von dieser bei dem Hauptzollamt L. (im Folgenden: Z.) beschäftigt. Seit dem 1. Oktober 2008 wird er innerhalb des Sachgebietes E (Prävention, Prüfungen und Ermittlungen Finanzkontrolle Schwarzarbeit) und dabei in dessen fachlicher Geschäftsstelle als Mitarbeiter im Arbeitsbereich IT-Kriminaltechnik und IT-Forensik (im Folgenden: IT-K) eingesetzt. Sein Dienstposten ist mit A 6M bis A 8 BBesO bewertet. Die angegriffene Regelbeurteilung ist nach den „Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein – BRZV – vom 29. Dezember 2016“ (im Folgenden: BRZV) erstellt worden, nach deren Zielvorgabe in Ziffer 1 Gegenstand der Beurteilungen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind. Diese Richtlinien sehen in Ziffer 9.2 eine fünfstufige Notenskala vor, bei der die einzelnen Notenstufen in jeweils drei Punktwerte aufgefächert sind, sodass sich absteigend eine Notenfolge von A1 (15 Punkte) bis E3 (1 Punkt) ergibt. Nach Ziffer 9.1 BRZV und deren Anlage 1 sind sieben als „Fach- und Methodenkompetenzen“ und fünf als „Soziale Kompetenzen“ zusammengefasste, jeweils mit Klammerzusätzen inhaltlich erläuterte Einzelmerkmale durch Ankreuzen des jeweiligen Punktwerts zu bewerten. Sodann sind die Befähigung und fachliche Leistung textlich zusammenfassend darzustellen und ist hieraus ein Gesamturteil abzuleiten (Ziffer 9.3 BRZV). Der Kläger erzielte bei den Einzelmerkmalen, die ausweislich der textlichen Begründung des Gesamturteils gleich gewichtet worden sind, achtmal neun Punkte, zweimal zehn Punkte und einmal elf Punkte. Ihm wurde das Gesamturteil „Stets erwartungsgemäß“, 9 Punkte, und damit der höchste Punktwert der drittbesten Notenstufe zuerkannt. Beurteiler war der (damalige, 2020 in eine andere Funktion gelangte) Leiter des Z., Regierungsdirektor (RD) Q. [1] . Als Berichterstatter fungierte Regierungsrat (RR; inzwischen: Oberregierungsrat, ORR) W., der vom 1. August 2017 bis zum 31. Mai 2018 Leiter des Sachgebiets E war. Wegen des weiteren Inhalts der Beurteilung wird auf Blatt 41 ff. der Beiakte Heft 1 verwiesen. Am 20. August 2018 legte der Kläger Widerspruch gegen die ihm am 1. Juni 2018 eröffnete und am 6. Juli 2018 durch den Berichterstatter mit ihm besprochene Regelbeurteilung ein. Zur Begründung führte er im Kern aus: Das Gesamturteil habe „bereits vor Einleitung des Beurteilungsverfahrens“ festgestanden. Zollamtsrat (ZAR) X., der als Teamleiter IT-K sein unmittelbarer Vorgesetzter sei und „Beurteilungsbeiträge“ für mehrere Mitarbeiter habe fertigen sollen, habe nämlich „direkt einen Zettel“ erhalten, auf dem hinter den Namen der Mitarbeiter jeweils ein Maximalpunktwert gestanden habe. Ferner sei nicht ersichtlich, wie das Erkenntnisdefizit des Berichterstatters ausgeglichen worden sei, der erst seit Sommer 2017 Sachgebietsleiter E sei. Zudem habe der Berichterstatter auf seine – des Klägers – Nachfrage nicht erklären können, welche Anforderungen an einen „nach A 8 besoldeten Beamten der IT-K gestellt“ würden, da keine Dienstpostenbezeichnung existiere. Es erschließe sich auch nicht, weshalb er der schlechteste der in der IT-K eingesetzten Beamten sein solle. Insbesondere sei die Bewertung seines Fachwissens nur mit „B2“ (11 Punkte) nicht nachvollziehbar, zumal „allenfalls ZAR X. überhaupt fachlich in der Lage“ sei, die in einem „absoluten Spezialbereich“ gezeigte Leistung insoweit zu beurteilen. ZAR X. sei „aber offensichtlich der Auffassung“, dass er – der Kläger – „über herausragende fachliche Kenntnisse in seinem Bereich“ verfüge. Auch die Bewertung des Teamverhaltens (mit „B3“ = 10 Punkte) erschließe sich nicht. Er habe nicht nur zum Organisationsteam des Sommerfestes 2016 gehört, sondern regelmäßig die Investigatoren des Sachgebiets E bei ihren Aufgaben und auch bei Problemen am Arbeits-PC unterstützt. Außerdem habe er sich im IT-K-Team „ebenfalls in herausragender Art und Weise für die Belange des Teams“ eingesetzt. Mit Bescheid vom 26. Februar 2019 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus: Die Beurteilung sei recht- und zweckmäßig. In den von dem Beurteiler geleiteten Gremiumsbesprechungen am 6. und 7. Februar 2018 sei ein Leistungs- und Eignungsvergleich aller 87 bei dem Z. zu beurteilenden Beamten der Besoldungsgruppe A 8 BBesO anhand der Vorträge der Berichterstatter und anschließender ausführlicher Erörterung erfolgt. Hierbei sei (auch) die konkrete Aufgabenerfüllung des Klägers zu den Anforderungen seines statusrechtlichen Amtes in Beziehung gesetzt worden. Die Bewertung der Einzelkompetenzen und die Ermittlung des Gesamturteils seien hinsichtlich der konkreten Aufgabenerfüllung unter Berücksichtigung des angestellten Vergleichs der Aufgaben aller 87 Beamten erfolgt. Sodann sei in einer Einzelfallbetrachtung geprüft worden, ob die für den Kläger vorgeschlagene Gesamtnote dessen Qualifikationsstand innerhalb der Vergleichsgruppe zutreffend widerspiegele. Hierbei sei wegen der Quotenvorgaben und der großen Anzahl von Beamten mit einem sehr hohen Leistungsniveau ein äußerst strenger Maßstab anzulegen gewesen. Die mit dem Widerspruch erhobenen konkreten Einwände griffen nicht durch. Der Berichterstatter habe erklärt, dass er ZAR X. zur Vorbereitung der Regelbeurteilungen gebeten habe, einen „Sprechzettel“ für die zu beurteilenden Beamten seines Teams zu fertigen, was üblich sei und dazu diene, ein umfassendes Bild über die Leistungen der betroffenen Beamten zu erlangen. Ein mit einem Maximalpunktwert für den Kläger versehener Sprechzettel sei nach Aussage des Berichterstatters nicht übergeben worden. Auch bestehe das behauptete Erkenntnisdefizit des Berichterstatters nicht. Bereits bei der Vorbereitung der Regelbeurteilungen 2017 habe der Berichterstatter mehrere ausführliche Gespräche mit seiner Vorgängerin, Regierungsrätin (jetzt: ORRin) H. N. geführt, die das Sachgebiet E vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017 geleitet habe. An diesen Gesprächen hätten auch Zolloberamtsrat (ZOAR) R., der bis zum 30. November 2017 Vertreter der Sachgebietsleitung E gewesen sei, sowie ZAR O. als Arbeitsbereichsleiter E 11 teilgenommen. Zudem sei RRin H. N. als Teilnehmerin nach Ziffer 7.1. BRZV zu den Gremiumsbesprechungen hinzugezogen worden. Die Rüge, es gebe keine Beschreibung des klägerischen Dienstpostens, gehe fehl, weil eine Dienstpostenbeschreibung im Beamtenbereich weder erforderlich noch üblich sei. Den Erfordernissen einer schriftlichen Dienstpostenbezeichnung, Dienstpostenbewertung und Angabe des Aufgabenbereichs sei im Falle des Klägers genügt. Die Frage des Klägers, weshalb er der am schlechtesten beurteilte Beamte im Team IT-K sein solle, betreffe tatsächlich nur den Vergleich mit einem weiteren Kollegen. Die Selbsteinschätzung des Klägers, dass ihm bei den beiden Einzelkompetenzen ein noch besserer Punktwert zuerkannt werden müsse, führe nicht weiter. Sie könne nämlich nicht den Akt der wertenden Erkenntnis des Beurteilers ersetzen, der auf der Grundlage einer vergleichenden Betrachtung aller Vergleichsgruppenmitglieder in der Gremiumsbesprechung erfolge. Der Vergleich mit den vorangehenden Beurteilungen weise auf eine konstante Leistungssteigerung des Klägers hin, die nur aufgrund des verschärften Beurteilungsmaßstabs nicht zu einer höheren Gesamtnote habe führen können. Am 7. März 2019 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Ausweislich der Begründung des Gesamturteils seiner Regelbeurteilung seien alle Einzelmerkmale gleich gewichtet worden. Das verstoße schon gegen die Regelung in Ziffer 9.2 BRZV, dass die Gesamtnote nicht das arithmetische Mittel der Einzelwertungen sei (bzw. sein dürfe), weil diese Regelung eine solche Gleichgewichtung ausschließe. Rechtswidrig sei auch, dass die Richtlinie keine einheitliche Vorgabe zur (unterschiedlichen) Gewichtung der Einzelmerkmale enthalte. Jedenfalls aber habe das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 – entschieden, dass eine Gleichgewichtung aller Merkmale nicht zulässig sei. Beispielhaft werde insoweit auch auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Dezember 2018 – 2 K 17925/17 – verwiesen. Die Beklagte habe die Grenzen ihres Gewichtungsspielraums eindeutig überschritten. Fünf der zwölf Beurteilungsmerkmale und damit fast deren Hälfte beträfen nämlich die sozialen Kompetenzen, während die Kriterien, die nach der Rechtsprechung den Kern der Qualifikation ausmachten, nur durch drei Einzelmerkmale abgebildet würden, nämlich durch die Merkmale Fachwissen, Qualität und Arbeitsmenge. Den sozialen Kompetenzen komme damit ein fünfmal so hohes Gewicht zu wie etwa dem Merkmal der Qualität. Ferner liege auch in Ansehung der Angaben der Beklagten im Widerspruchsbescheid ein Erkenntnisdefizit bei dem Berichterstatter vor. Die Heranziehung von RRin H. N. in den – schon grundsätzlich bestrittenen – Gremiumsbesprechungen werde in Abrede gestellt, wäre aber auch unzureichend, weil auch diese den Zeitraum vom 2. Mai 2015 bis zum 1. Juli 2016 (richtig: 30. Juni 2016) nicht überblicken könne. Die Behauptung der Beklagten, ZOAR R. sei in die Informationsbeschaffung für die Erstellung der dienstlichen Beurteilungen eingebunden worden, sei falsch. Dieser habe RRin H. N. im Vorfeld seiner Pensionierung im Dezember 2017 angeboten, „Beurteilungsbeiträge“ u. a. für die Beamten der IT-K zu verfassen. Dieses Angebot habe RRin H. N. abgelehnt. Zur Begründung habe sie ausgeführt, dass sie in den Gremiumsbesprechungen im Verhältnis zu ZOAR R. das letzte Wort haben werde. Zudem habe ZOAR R. mit den IT-K- und Abschöpfer-Beurteilungen „nichts zu tun“, da sie sich die Informationen anderweitig beschaffen werde. Ferner habe die Gesamtnote des Klägers schon vor dem Beginn des Beurteilungsverfahrens festgestanden. Dies werde dadurch belegt, dass ZAR X. von ZAR O. den bereits mit der Widerspruchsbegründung angesprochenen Zettel mit den Namen von vier Beamten und den zuzuerkennenden Maximalgesamtnoten erhalten und es sich auch nicht ausgewirkt habe, dass ZAR X. von dieser den Kläger betreffenden Vorgabe wegen dessen herausragenden fachlichen Kenntnissen nach oben abgewichen sei. Die Einzelnoten für die Merkmale „Fachwissen“ und „Teamverhalten“ erschlössen sich weiterhin nicht. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die ihm erteilte dienstliche Beurteilung vom 7. Februar 2018 und den Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2019 aufzuheben und für den Zeitraum vom 2. Mai 2015 bis zum 1. Dezember 2017 eine neue dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie auf ihren Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend ausgeführt: Die von dem Kläger zitierten Urteile seien ungeeignet, die Rechtswidrigkeit der streitigen Beurteilung zu belegen. Anders als in dem vom Verwaltungsgericht Düsseldorf entschiedenen Fall sähen die Beurteilungsrichtlinien der Zollverwaltung gerade keine unterschiedliche Gewichtung der Einzelmerkmale vor. Dies sei dem besonders breiten Aufgabenspektrum der Zollverwaltung geschuldet und sichere die bundesweite Vergleichbarkeit der Regelbeurteilungen. Ziffer 9.2 BRZV schließe die Gleichgewichtung nicht aus. Die Teilnahme von RRin H. N. an den beiden Gremiumsbesprechungen werde durch die vorgelegten Teilnehmerverzeichnisse belegt. Ein Erkenntnisdefizit des Berichterstatters bestehe nicht, da dieser – wie schon im Widerspruchsbescheid dargelegt – zu den Gesprächen zur Vorbereitung der Regelbeurteilungen nicht nur RRin H. N., sondern zugleich auch ZOAR R. und ZAR O. hinzugezogen habe. Zusätzliche schriftliche „Beurteilungsbeiträge“ des ZOAR R. seien daher nicht notwendig gewesen, zumal hier keine unterschiedlichen dienstlichen Verwendungen (des Klägers) betroffen gewesen seien. Zudem sei, wie der Kläger selbst ausführe, auch ZAR X. in die Erkenntnisgewinnung eingebunden gewesen. Der Hinweis des Klägers, er habe dem Organisationsteam für das Sommerfest 2016 angehört, habe für die Bewertung seines generellen Teamverhaltens nur eine begrenzte Aussagekraft. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Die streitgegenständliche Regelbeurteilung sei rechtswidrig. Das ergebe sich allerdings nicht schon aus dem Umstand, dass der Beurteiler und sein Berichterstatter dem behaupteten Notenvorschlag von ZAR X. nicht gefolgt seien. Auch habe RR W. angesichts der Gespräche, die er nach dem nicht zweifelhaften Vortrag der Beklagten zur Vorbereitung der Regelbeurteilungen geführt habe, und angesichts der Heranziehung von ZAR X. sich und dem Beurteiler eine ausreichende Tatsachengrundlage für die Beurteilung (u. a.) des Klägers verschaffen können. Die Regelbeurteilung des Klägers sei aber rechtswidrig, weil die gleiche Gewichtung der Einzelmerkmale gegen Art. 33 Abs. 2 GG verstoße. Diese Gleichgewichtung verfehle den Bedeutungsgehalt der Begriffe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Den Befähigungsmerkmalen werde nämlich (gegenüber den Leistungsmerkmalen) ein sachlich nicht mehr zu rechtfertigendes Gewicht zugemessen, da fünf der zwölf Einzelmerkmale das Sozialverhalten beträfen. Ein solcher Einfluss der Sozialkompetenz auf das Gesamturteil bedeute eine dem Leistungsprinzip zuwiderlaufende Negation der unterschiedlichen Bedeutung der Einzelleistungen für eine Bewertung der Gesamtqualifikation. Mit Blick auf diesen Rechtsverstoß müsse nicht mehr geklärt werden, ob die BRZV an weiteren Rechtsfehlern leide und ob tatsächlich ein Zettel mit der vom Kläger behaupteten, dem Sinn und Zweck von „Beurteilungsbeiträgen“ zuwiderlaufende Vorfestlegung der Gesamtnote übergeben worden sei. Zur Begründung der von dem Senat mit Beschluss vom 28. Dezember 2022 zugelassenen Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend: Die Gleichgewichtung aller einzelnen Beurteilungskompetenzen führe entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und der von dem Kläger zitierten Gerichte nicht automatisch zu einer rein rechnerischen Ermittlung des Gesamturteils, weil das Arithmetisierungsverbot nach Ziffer 9.2 BRZV unabhängig von dem Gewicht der einzelnen Beurteilungskompetenzen bestehe. Die erfolgte Gleichgewichtung halte sich im Rahmen des dem Dienstherrn zukommenden Gestaltungsermessens. Innerhalb der drei Kompetenzfelder der Leistungsbeurteilung sei keine der hier bewerteten zwölf Einzelkompetenzen im Vergleich zu den übrigen Einzelkompetenzen mehr oder weniger bedeutend. Auch wäre es unzweckmäßig, das Beurteilungsverfahren durch eine unterschiedliche Gewichtung einzelner Kompetenzen zu verzerren und zu verkomplizieren. Auch die Rüge des Verwaltungsgerichts, den Befähigungsmerkmalen sei gegenüber den Leistungsmerkmalen ein nicht mehr zu rechtfertigendes Gewicht zugemessen worden, greife nicht durch. Die drei durch § 2 Abs. 2 bis 4 BLV definierten Kompetenzen der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung bildeten (erst) gemeinsam das Leistungs- bzw. Qualifikationsprofil für eine Auswahlentscheidung ab und erfassten daher sämtlich „Leistungsmerkmale“ eines Beamten. Befähigung und Eignung schränkten daher den Leistungsgrundsatz nicht ein. Anlage 1 der BRZV (Beurteilungsformular) ordne die zwölf bzw. – bei Verwendung als Führungskraft – 16 Einzelkompetenzen, die das Arbeits- und Sozialverhalten eines Beamten nach den beigegebenen Klammerzusätzen umfassend abbildeten, drei Kompetenzkategorien zu, nämlich den Fach- und Methodenkompetenzen, den sozialen Kompetenzen und – ggf. – den Führungskompetenzen. Hierbei unterscheide die Richtlinie nicht zwischen Leistungs- und Befähigungsmerkmalen, da eine solche präzise Zuweisung aller geforderten Merkmale nicht möglich sei. Einige der Einzelmerkmale beträfen vielmehr sowohl die Leistung als auch die Befähigung. Namentlich wirkten sich die Qualifikationen, die mittels der fünf den sozialen Kompetenzen zugeordneten Einzelmerkmale erfasst würden, regelmäßig direkt oder indirekt auf die Eignung und fachliche Leistung eines Beamten aus. So seien soziale Kompetenzen bei der Mehrheit der auszuübenden Tätigkeiten eines Beamten zwingende Voraussetzung für die Aufgabenwahrnehmung bzw. die Umsetzung der fachlichen Aufgaben und könnten daher nicht isoliert betrachtet werden. So könne etwa ein gutes Fachwissen vielfach nur dann zielführend Anwendung finden, wenn der Beamte dieses auch kommunizieren könne. Entsprechendes gelte für die Merkmale „Qualität und Verwertbarkeit“ und „Teamverhalten“. Vor diesem Hintergrund des Ineinandergreifens von Befähigungs- und Leistungsmerkmalen gebe es auch dann keinen ungerechtfertigten Überhang der Befähigungsbeurteilung, wenn die Führungskompetenzen nicht mitbetrachtet würden. Die Behauptung des Klägers, seine Beurteilungsergebnisse und insbesondere das ihm zuerkannte Gesamturteil beruhten auf einer vor der Schaffung einer geeigneten Tatsachengrundlage erfolgten, sachlich nicht gerechtfertigten Vorfestlegung, sei unbelegt und treffe nicht zu. Der Berichterstatter, RR W., habe, was den Üblichkeiten entspreche, ZAR X. gebeten, einen sog. Sprechzettel zu der Qualifikation der dem Team des ZAR X. angehörenden zu beurteilenden Beamten zu fertigen. Bei einem Sprechzettel handele es sich nicht um einen – im Fall des Klägers auch nicht erforderlichen – Beurteilungsbeitrag i. S. v. Ziffer 6 BRZV. Ein Sprechzettel enthalte vielmehr nur persönliche, notwendig ohne den erforderlichen Quervergleich erfolgte und schon den Berichterstatter nicht bindende Bewertungen bzw. Notizen, die diesem nur als Gedächtnisstütze für seinen entsprechenden Redebeitrag im Beurteilungsgremium dienten und ihren Zweck daher unmittelbar nach dem Vortrag erfüllt hätten. Einen Sprechzettel mit der Vorgabe des RR W. oder des Beurteilers, dem Kläger (maximal) einen bestimmten Punktwert zuzuerkennen, habe es nicht gegeben. Selbst wenn aber auf dem Sprechzettel Noten aufgeführt gewesen wären, belege dies noch nicht deren Kausalität für die dem Kläger schließlich zuerkannten Noten. Notenangaben auf einem Sprechzettel könnten nämlich nur eine prognostische Einschätzung des Berichterstatters (bzw. eines sonstigen Autors) wiedergeben. Das finde seinen Grund darin, dass der Maßstab für die Notenvergabe, der innerhalb der (hier 87köpfigen) Vergleichsgruppe anzuwenden sei, erst auf der Grundlage aller in der Gremiumsbesprechung gewonnenen Erkenntnisse über alle zu Beurteilenden anhand des wertenden Quervergleichs von dem Beurteiler bestimmt werde und auch erst dann feststehe, wie sich ggf. die Richtwertvorgaben auswirkten. Auch der – neue – Vortrag des Klägers aus den Schriftsätzen vom 17. Mai 2023 und vom 28. Juli 2023, es sei ZAR O. gewesen, der den – in Kopie vorgelegten – Zettel mit den Notenvorgaben für vier Beamte, darunter für den Kläger („9“), verfasst und ZAR X. übergeben habe, verfange nicht. Der (unter Verletzung der Vertraulichkeit zu dem Kläger gelangte) Zettel enthalte lediglich (vier) Namen und Zahlen und lasse nicht erkennen, wann und vor allem wofür er geschrieben worden sei. Nehme man an, dass ZAR O. den Zettel zur Vorbereitung der fraglichen Beurteilungsrunde gefertigt habe, so sei dies nicht zu beanstanden. In seiner Funktion als Arbeitsbereichsleiter habe er die Leistungen der in seinem Bereich zu beurteilenden Beamten aus eigener Anschauung gekannt. Im Rahmen der in der Zollverwaltung üblichen und wegen der Masse der abzugebenden Beurteilungen auch notwendigen Entwicklung von Beurteilungen „von unten nach oben“ habe er, wenn der Zettel zu dem unterstellten Zweck gefertigt worden sei, zulässigerweise und zweckdienlich eine Reihung auf Arbeitsbereichsebene in Form von Notenvorschlägen vorgenommen, in denen indes keine Vorfestlegung zu sehen sei. Jedem Vorgesetzten, der zur Vorbereitung von Beurteilungen ihm nachgeordneter Beamter um Informationen gebeten werde, stehe es zu, eigenständig und unabhängig Bewertungen abzugeben. Diese (lediglich vorbereitenden) Bewertungen könnten abhängig von der jeweils (nur) überschauten Gruppe von zu beurteilenden Beamten sehr unterschiedlich ausfallen. Der Umstand, dass ZAR O. durch die (unterstellte) Abgabe eines eigenen Votums in die Vorbereitung der Beurteilung involviert gewesen sei, spreche gerade dafür, dass hinreichend Informationen eingeholt worden seien. Dass ZAR O. ZAR X. überhaupt – ohne zwingende Notwendigkeit – involviert und dabei sein eigenes „Ranking“ offenbart habe, zeige gerade, dass eine eigene Betrachtung durch ZAR X. gewünscht gewesen sei. Der Berichterstatter habe sich auch eine hinreichende Tatsachengrundlage für seinen Bericht verschafft, indem er – der gängigen Praxis entsprechend – Gespräche zur Vorbereitung der Gremiumsbesprechungen geführt habe, und zwar mit den schon im Widerspruchsbescheid genannten Personen. Richtig sei zwar, dass ZOAR R. nicht in das nach der BRZV vorgeschriebene formelle Beurteilungsverfahren eingebunden gewesen sei, da er weder als Berichterstatter noch als (sonstiger) Teilnehmer nach Ziffer 7.1 BRZV an der Gremiumsbesprechung teilgenommen habe. Stattgefunden hätten aber, wie bereits im Widerspruchsbescheid ausgeführt, die Vorbereitungsgespräche des Berichterstatters und Sachgebietsleiters E, RR W., mit seiner Vorgängerin, mit seinem ihm unmittelbar nachgeordneten, während des gesamten Beurteilungszeitraums auf seinem Dienstposten befindlichen stellvertretenden Sachgebietsleiter E, ZOAR R., sowie mit dem diesem nachgeordneten ZAR O. (Arbeitsbereichsleiter E 11). Zu der der Beweisaufnahme vom 25. April 2024 sei noch Folgendes vorzutragen: Der Umstand, dass der Zettel nach der entsprechenden Aussage des Zeugen O. von diesem stamme und ausweislich der Vorbeurteilungen der Beamten nicht deren Vornoten angebe, sei ohne Bedeutung. Der Zettel habe auch in Ansehung der Zeugenaussagen nur den Gehalt einer zulässigen prognostischen Einschätzung durch den Zeugen ZOAR O., die zudem für die tatsächlich zuerkannten Noten nicht kausal geworden sei. In den Teilzeiträumen des Beurteilungszeitraums, in denen es keine Sachgebietsleitung E gegeben habe (2. Mai 2015 bis 30. Juni 2016 und Juli 2017), habe ZOAR R. diese Funktion ausgeübt. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 28. Oktober 2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verteidigt er das angefochtenen Urteil und ergänzt sein bisheriges Vorbringen wie folgt: Hinsichtlich der gerügten Gleichgewichtung der Einzelmerkmale bleibe es dabei, dass der Wertungsspielraum des Dienstherrn verlassen worden sei. Während die sozialen Kompetenzen sich stark überschnitten und dennoch unnatürlich in fünf Einzelmerkmale aufgefächert seien, seien die Aspekte, die die Qualität und Quantität der Aufgabenerledigung unmittelbar beträfen und nach wie vor den Kern von Eignung, Befähigung und Leistung ausmachten, mit jeweils nur einem Teilbereich eines Merkmals abgebildet. Vor diesem Hintergrund sei es unerheblich, ob eine präzise Zuordnung der Einzelmerkmale zu den Aspekten der Leistung bzw. Befähigung unmöglich sei und eine gewisse – nicht in Abrede gestellte – Wechselwirkung zwischen den sozialen Kompetenzen und den Fach- und Methodenkompetenzen bestehe. Auf die Auswirkungen (nicht) vorhandener sozialer Kompetenzen auf die Eignung und fachliche Leistung könne nicht schlüssig abgestellt werden. Alle Einzelmerkmale müssten einen Bezug zur Aufgabenerledigung haben, und dies gelte (daher) auch für minder wichtige Merkmale wie etwa die Fortbildungsbereitschaft, die gerade nicht gleichgewichtet werden dürften. Das Bundesverwaltungsgericht verlange eine eindeutige Gewichtung mit einem Fokus auf die Qualität und Quantität der Aufgabenerledigung. Dass die erfolgte Gleichgewichtung der Einzelmerkmale unzulässig sei und eine Gewichtungsvorgabe des Richtliniengebers fehle, ergebe sich auch aus Entscheidungen des VG Stuttgart vom 18. März 2021 – 10 K 79/19 – und des VGH Baden-Württemberg vom 31. Mai 2022 – 4 S 1632/21 –. Der Vortrag der Beklagten zu eventuellen „Sprechzetteln“ sei irrelevant. ZAR X. habe den Zettel nicht von RR W., sondern von ZAR O. erhalten, dessen Schriftbild mittels eines Vergleichs mit einer von ihm verfassten Trauerkarte identifiziert werden könne. Bei der Übergabe habe ZAR O. „eindeutig gesagt“, „dass ZAR X. bei seiner eigenen Stellungnahme die auf dem Zettel niedergeschriebenen Notenwerte nicht überschreiten solle“. Diese Aufforderung könne denklogisch nur als sachlich nicht gerechtfertigte Vorfestlegung bzw. als „unzulässige Beeinflussung“ bewertet werden, da „eine Leistungseinschätzung durch die Vorgesetzten, die tatsächlich unmittelbare Kontakte mit dem Beamten“ hätten, zu diesem Zeitpunkt noch überhaupt nicht vorgelegen habe. Die Bitte um eine Leistungseinschätzung mit der Vorgabe einer „Obergrenze“ dieser Einschätzung zeige, dass „der Berichterstatter offensichtlich befangen“ gewesen sei. Ferner sei zu beanstanden, dass der Beurteiler, der selbst keine konkreten Kenntnisse über die Dienstverrichtung des Klägers habe, sich keine vollständigen Informationen verschafft habe, da RR W. erst seit „Sommer 2018“ Sachgebietsleiter gewesen sei, dessen Vorgängerin diesen Posten nur vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017 innegehabt habe, es im Beurteilungszeitraum eine weitere (nicht befragte) Sachgebietsleitung (Frau K. oder Herrn G.) gegeben habe und die daher erforderliche Einbindung des ZOAR R. in das Beurteilungsverfahren nicht stattgefunden habe. Klägerseits sei schon erstinstanzlich dargelegt und unter Beweis gestellt worden, „dass entsprechende Gespräche nach Information des ZOAR R. an den Kläger gerade nicht stattgefunden“ hätten. ZOAR R. sei „im Beurteilungsverfahren gerade in keiner Form beteiligt“ worden. Die Beweisaufnahme durch den Senat bestätige den bisherigen Vortrag. Die im Nachgang hierzu vorgelegten maßgeblichen Vorbeurteilungen der vier auf dem Zettel notierten Beamten belegten, dass die Zahlen auf dem Zettel nicht die Vornoten seien. Es handele sich vielmehr um „Höchstnoten“, die der unsachgemäß vorfestgelegte und daher befangene Zeuge ZOAR O. dem Zeugen ZAR a. D. X. vorgegeben habe. Da der Zeuge ZOAR O. danach den Zeugen ORR W. und ORRin H. N. berichtet und daher nicht unmaßgeblich Einfluss auf die streitige Regelbeurteilung genommen habe, „schlage“ seine Befangenheit (auf deren Einschätzungen bzw. Berichte) „durch“. Die Bekundungen der Zeugen ORR W. und ORRin H. N. belegten im Lichte der Erklärungen des Zeugen ZAR a. D. X., dass diese Aspekte in die Leistungsbewertung eingestellt hätten, die keinen Rückschluss auf die Arbeitsleistung des Klägers zuließen. Nicht schlüssig sei auch die Abweichung der Berichterstatter und folglich auch des Beurteilers von der Einschätzung des Zeugen ZAR a. D. X., der Kläger verfüge über eine herausragende Fachkenntnis, da dieser Zeuge klargestellt habe, dass er keineswegs alle (vier) Beamten in allen Merkmalen als hervorragend beschrieben habe. Der Zeuge ZOAR O. gehe bei seiner Einschätzung der dienstlichen Leistungen des Klägers von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Das werde durch die entsprechende Aussage des Zeugen ZAR a. D. X. belegt und folge auch daraus, dass er– der Kläger – als Personalratsmitglied immer dann abwesend gewesen sei, wenn der Personalrat getagt habe. Dieser Fehler „schlage“ ebenfalls „durch“. Ferner müsse festgehalten werden, dass kein anderer Zeuge die von dem Zeugen ORR W. geschilderten Tätigkeiten bestätigt habe, mit denen dieser sich einen Eindruck von den Leistungen des Klägers verschafft haben wolle (Austausch mit dem Zeugen ZOAR a. D. R., Dreiergespräch in U.; Besuch des Büros des Klägers, der nicht ausgereicht habe, sich ein Bild zu machen). Schließlich sei den Aussagen der Zeugen ZAR a. D. X. und ZOAR a. D. R. ein höherer Beweiswert zuzumessen, weil kein Grund ersichtlich sei, weshalb diese als Ruhestandsbeamte unzutreffend aussagen sollten. Hingegen sei insbesondere bei den Zeugen ORR W. und ZOAR O. eine Tendenz anzunehmen, sich selbst nicht zu belasten und zu Gunsten des Dienstherrn auszusagen, weil diese nach wie vor im Dienst seien und das streitgegenständliche Beurteilungsverfahren verantworteten. Unsicherheiten hinsichtlich der Sachverhaltsaufklärung müssten schließlich zu Lasten der Beklagten gehen. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2024 zu den (im Beweisbeschluss vom 25. April 2024, auf den hier verwiesen wird, genauer gefassten) Fragen, auf welche tatsächlichen Erkenntnisse die angefochtene Regelbeurteilung gestützt ist, wie diese Erkenntnisse ermittelt worden sind und welche Rolle der von dem Kläger vorgelegte „Zettel“ im Rahmen des Beurteilungsgeschehens gespielt hat, Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen RD Q., ORR W., ORRin H. N., ZOAR a. D. R., ZOAR O. und ZAR a. D. X.. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser mündlichen Verhandlung und ihrer Fortsetzung am 23. Mai 2024 wird auf die jeweilige Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Ferner wird auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 26. April 2024 und die hierzu erfolgte Antwort der Beklagten (Schriftsatz vom 2. Mai 2024 mit Anlagen, d. h. mit den angeforderten Ablichtungen der den Beamten J., S. und C. erteilten – sechs – Regelbeurteilungen 2015 und 2017 und dem Bericht des Z. L. vom 30. April 2024) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (zwölf Hefte – Hefte 1, 2, 4 bis 12 und 12a) Bezug. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die ihm erteilte dienstliche Regelbeurteilung vom 7. Februar 2018 und den Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2019 aufhebt und ihn für den Zeitraum vom 2. Mai 2015 bis zum 1. Dezember 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu beurteilt (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechend). Rechtsgrundlage für die Erteilung der angefochtenen Regelbeurteilung sind die für Bundesbeamte geltenden Vorschriften des § 21 Satz 1 BBG und der §§ 48 ff. BLV sowie ergänzend die BRZV, die die Verwaltungspraxis der Zollverwaltung steuern und (nur) insoweit Außenwirkung entfalten. Dienstliche Beurteilungen von Beamten sind nach der ständigen, verfassungsrechtlich gebilligten Rechtsprechung nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der zu Beurteilende den– ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Gegenüber dieser hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle auf die Überprüfung zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob diese – über Art. 3 Abs. 1 GG den Dienstherrn gegenüber dem Beamten rechtlich bindenden – Vorschriften eingehalten sind und ob sie sowohl mit den Regelungen über die dienstliche Beurteilung in den einschlägigen beamten- und insbesondere auch laufbahnrechtlichen Normen als auch mit dem Gesetz im Übrigen in Einklang stehen. Vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Februar 2017 – 2 BvR 1558/16 –, juris, Rn. 8, und BVerwG, Urteile vom 1. März 2018– 2 A 10.17 –, juris, Rn. 31, vom 2. März 2017– 2 C 21.16 –, juris, Rn. 15, und vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rn. 9; aus der Senatsrechtsprechung vgl. ferner die Urteile vom 17. August 2018 – 1 A 379/17 –, juris, Rn. 27 f., vom 7. Juni 2017 – 1 A 2303/16 –, juris, Rn. 30 f., und vom 24. Januar 2011 – 1 A 1810/08 –, juris, Rn. 30 f., m. w. N., sowie den Beschluss vom 18. Juni 2015 – 1 B 384/15 –, juris, Rn. 5 f. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die angegriffene dienstliche Regelbeurteilung des Klägers frei von Rechtsfehlern. Die erfolgte Gleichgewichtung der festgelegten, zwei Kompetenzgruppen zugeordneten zwölf Einzelkompetenzen bei der Bildung des Gesamturteils ist nicht zu beanstanden (dazu A.). Die streitige Regelbeurteilung ist ferner für den gesamten Beurteilungszeitraum auf hinreichende und zuverlässige (von nicht voreingenommenen Auskunftspersonen herrührende) Erkenntnisquellen gestützt (dazu B.) und hinsichtlich der gerügten Werturteile zu zwei Einzelkompetenzen hinreichend plausibilisiert worden (dazu C.). A. Zunächst ist es nicht zu beanstanden, dass die in der angefochtenen Regelbeurteilung bewerteten zwölf Einzelkompetenzen ausweislich der dortigen Ausführungen in der „Zusammenfassenden Darstellung der Befähigung und fachlichen Leistung“ bei der Bildung des Gesamturteils gleich gewichtet worden sind. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass diese Gleichgewichtung der dem Senat bekannten maßgeblichen ständigen Beurteilungspraxis der Zollverwaltung entspricht, die eine abweichende Regelung der einschlägigen Beurteilungsrichtlinien ohnehin derogieren würde. Zu der angesprochenen ständigen Beurteilungspraxis der Zollverwaltung vgl. den Erlass vom 16. Oktober 2017 zur Notwendigkeit der gesonderten Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung – P 1153-2016.00016-DI.A.26 – (dort Blatt 4, vorgegebener Textbaustein „Block 3“: „Das Ergebnis der Beurteilung wurde aus den gleich gewichteten Einzelkompetenzen entwickelt“), der ausdrücklich bereits die Beurteilungsrunde 2017 betrifft, und im Übrigen auch den Schriftsatz vom 12. Juli 2019 (S. 2, Zeile 7 bis 9); dazu, dass diese Praxis dem Senat bekannt ist, vgl. schon den Senatsbeschluss vom 9. März 2021 – 1 B 1703/20 –, juris, Rn. 24; mit Feststellungen zu der späteren Regelbeurteilungsrunde 2019 entsprechend: Senatsbeschluss vom 2. Juni 2020 – 1 B 344/20 –, juris, Rn. 10 und 14; s. a. VG Berlin, Urteil vom 30. November 2023 – 5 K 87/21 –, juris, Rn. 35; dazu schließlich, dass eine von Beurteilungsrichtlinien abweichende ständige Behördenpraxis die entsprechende Regelung der Richtlinien derogiert, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rn. 41, m. w. N., und Beschluss vom 25. Februar 2013 – 2 B 104.11 –, juris, Rn. 5. Entgegen der Ansicht des Klägers verstößt die Gleichgewichtung nicht gegen eine entsprechende abstrakte Vorgabe der BRZV, sondern wird durch die BRZV vielmehr angeordnet (dazu I.). Diese Anordnung ist – ebenso wie die ihr folgende Praxis – auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden (dazu II.). I. Der Beurteiler hat sich, anders als der Kläger meint, mit der Gleichgewichtung nicht über die einschlägige Beurteilungsrichtlinie hinweggesetzt und (damit) eine gleichheitswidrige Einzelfallentscheidung getroffen. Die Gleichgewichtung verstößt vielmehr nicht gegen Vorgaben des Richtliniengebers, sondern folgt diesen gerade. Es ist zwar richtig, dass der Dienstherr abstrakt und nicht etwa der Beurteiler im Einzelfall die Entscheidung zu treffen hat, welches Gewicht den nach einer Beurteilungsrichtlinie aufgestellten Einzelkriterien einer dienstlichen Beurteilung für die Bildung des abschließenden Gesamturteils zugemessen werden soll, wobei dem Dienstherrn auch insoweit ein Beurteilungs- und Wertungsspielraum zukommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2023 – 1 B 804/23 –, juris, Rn. 23 f., m. w. N. Eine Entscheidung des beklagten Dienstherrn, nach der die zwölf bzw. 16 zu bewertenden Einzelmerkmale mit jeweils gleichem Gewicht in das Gesamturteil einfließen müssen, liegt hier aber vor. Zwar ergibt sich eine solche Anordnung nicht schon explizit aus dem Text der BRZV nebst Anlagen. Sie ist den Beurteilungsrichtlinien aber inzident schon deshalb hinreichend deutlich zu entnehmen, weil diese keine ausdrücklichen Regelungen zu einer unterschiedlichen Gewichtung enthalten. Solche Regelungen wären nämlich, wenn eine unterschiedliche Gewichtung tatsächlich gewollt wäre, ohne weiteres zu erwarten. Mit ihnen würde nämlich eine Ausnahme von dem Regelfall der Gleichgewichtung schlicht nebeneinander gestellter Einzelkriterien festgelegt. Dem Richtliniengeber müsste sich in einem solchen Fall zudem aufdrängen, die unterschiedliche Gewichtung auch durch abstrakte Gewichtungsvorgaben zu operationalisieren, z. B. durch Vorgabe von Prozentwerten oder mathematisch exakter Faktoren, um eine gleichmäßige Gewichtungspraxis sicherzustellen. Zu Letzterem vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 45, und OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2020– 1 B 344/20 –, juris, Rn. 22. Außerdem belegt auch die Regelung im letzten Satz der Ziffer 9.2 BRZV, nach der die in Punkten ausgedrückte Note nicht arithmetisches Mittel der in den Beurteilungskategorien nach Ziffer 9.1 vorgenommenen Einzelwertungen ist, dass das Beurteilungssystem der BRZV eine Gleichgewichtung der Einzelkriterien bei der Bildung des Gesamturteils zugrunde legt. Dieses generelle „Arithmetisierungsverbot“, das angesichts der jüngeren Rechtsprechung zu den (hier wohl gegebenen) Voraussetzungen der Zulässigkeit einer rein rechnerischen Ermittlung des Gesamturteils übrigens schon obsolet sein dürfte, vgl. insoweit BVerwG, Urteile vom 9. Mai 2019– 2 C 1.18 –, juris, Rn. 66, und vom 17. September 2020 – 2 C 2.20 –, juris, Rn. 24 ff., m. w. N., sowie Beschluss vom 13. Januar 2021 – 2 B 21.20 –, juris, Rn. 18; ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juli 2022– 1 A 668/20 –, juris, Rn. 27, und vom 9. März 2021 – 1 B 1703/20 –, juris, Rn. 24 , hätte bei Annahme einer zumindest sinngemäß getroffenen Entscheidung des Richtliniengebers der BRZV für eine unterschiedliche Gewichtung nämlich keinen Anwendungsbereich und liefe damit leer. Da insoweit eine zahlenmäßig konkretisierte Regelung fehlt, könnte allenfalls eine sinngemäße Anordnung einer (rechtlich problematischen) allgemeinen Vorgabe einer unterschiedlichen Gewichtung in Betracht gezogen werden. In einem solchen Fall aber wäre die Rechenoperation, die Ziffer 9.2 BRZV unterbinden soll, hier also die Division der Summe der gewichteten Einzelwertungen (x 1 f 1 + x 2 f 2 +…+ x n f n ) durch die Anzahl der Einzelmerkmale (n), von vorneherein nicht möglich. Es stünde nämlich nicht fest, mit welchem jeweiligen Gewicht (f 1 bis f n ) die Wertungen der Einzelmerkmale (x 1 bis x n ) bei der Ermittlung des Dividenden zu berücksichtigen wären. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2023 – 1 B 804/23 –, juris, Rn. 25 f., m. w. N. Bereits aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Arithmetisierungsverbot nach Ziffer 9.2 BRZV entgegen der Meinung des Klägers nicht als Verbot der Gleichgewichtung der Einzelmerkmale verstanden werden kann. Die rechnerische Möglichkeit, die Summe der Einzelwertungen zu mitteln, besteht sowohl bei gleicher (arithmetisches Mittel) als auch bei unterschiedlicher Gewichtung (gewichtetes arithmetisches Mittel) der Einzelmerkmale. Vgl. insoweit auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 14. September 2017 – 2 B 11207/17 –, juris, Rn. 22, OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2019 – 6 A 420/19 –, juris, Rn. 155, und VG Minden, Beschluss vom 28. Februar 2020– 12 L 1027/19 –, juris, Rn. 89 f., m. w. N.: Es stellt ein Missverständnis dar, das Arithmetisierungsverbot als Verbot der wertenden Gleichgewichtung bestimmter Merkmale aufzufassen. Dem klägerischen Verständnis der Regelung steht zudem entgegen, dass das Arithmetisierungsverbot nicht geeignet wäre, eine erfolgende Gleichgewichtung der Einzelmerkmale, die es doch angeblich generell verbieten will, vollständig zu unterbinden. Es griffe nämlich in den Fällen der Gleichgewichtung nicht ein, in denen eine rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ohnehin nicht möglich ist. So kann das Gesamtergebnis einer Beurteilung z. B. dann nicht schon anhand einer bloßen Rechenoperation, sondern erst mittels einer Gesamtwürdigung des Qualifikationsbildes des Beamten bestimmt werden, wenn der Durchschnittswert der gleich gewichteten Einzelnoten genau auf der Grenze zweier Gesamtnotenstufen liegt. Dies wäre nach dem in Rede stehenden Beurteilungssystem etwa bei einer Beurteilung der Fall, bei der der Beamte einmal schon die Note B 1 (11 Punkte), viermal die Note B 3 (10 Punkte), siebenmal die Note C 1 (9 Punkte) und damit rein rechnerisch einen Durchschnittswert von genau 9,5 Punkten erreicht. II. Die Entscheidung des Richtliniengebers, neben vier hier nicht relevanten, das Führungsverhalten betreffenden Einzelmerkmalen zwölf Einzelmerkmale aufzustellen, von denen er sieben den „Fach- und Methodenkompetenzen“ („Fachwissen“, „Qualität und Verwertbarkeit“, „Arbeitsmenge und leistungsorientierte Aufgabenerledigung“, „Ausdruck“, „Systematisch-methodisches Planen und analytisches Denken“, „Eigenverantwortung/Selbständigkeit“ und „Flexibilität“) und fünf den „Sozialen Kompetenzen“ („Konfliktlösungsverhalten“, „Kritikverhalten“, „Teamverhalten“ und „Kontakt- und Kommunikationsverhalten“ sowie „Durchsetzungsfähigkeit“) zugeordnet hat, und all diesen Einzelmerkmalen ein einheitliches Gewicht beizumessen, ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden; namentlich liegt in ihr kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Dem Dienstherrn ist bei der Gestaltung von Beurteilungsrichtlinien und daher auch bei der Aufstellung der einzelnen Qualifikationsmerkmale ein weites Organisations- bzw. Gestaltungsermessen eingeräumt. Vgl. insoweit etwa BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 –, juris, Rn. 39; ferner OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2021– 1 B 1703/20 –, juris, Rn. 21. Das schließt die Befugnis ein, die Gewichtung der einzelnen Qualifikationsmerkmale festzulegen. Dabei ist der Dienstherr grundsätzlich auch befugt, sich für eine gleiche Gewichtung der aufgestellten Einzelmerkmale zu entscheiden. Auch dies stellt eine Gewichtung dar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2020– 2 C 2.20 –, juris, Rn. 24, sowie OVG NRW, Beschlüsse vom 29. August 2023 – 1 B 804/23 –, juris, Rn. 31 f., und vom 9. März 2021– 1 B 1703/20 –, juris, Rn. 24 f.; ebenso VG Minden, Beschluss vom 28. Februar 2020– 12 L 1027/19 –, juris, Rn. 43 f., m. w. N., und übrigens auch das von dem Kläger zitierte Urteil des VG Stuttgart vom 18. März 2021– 10 K 79/19 –, n. v., UA S. 10. Vgl. auch schon das von dem Kläger zu Unrecht für seine gegenteilige Ansicht bemühte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, nach dem es Sache des Dienstherrn ist, festzulegen, „welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen einer dienstlichen Beurteilung zumessen will“ (Rn. 42), und das bei der Formulierung der Grenzen dieser Befugnis von der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Gleichgewichtung von Merkmalen die Begriffe der Qualifikationstrias des Art. 33 Abs. 2 GG ausgeht (Rn. 46). Diese Gewichtungsbefugnis ist allerdings nicht unbeschränkt. Der dem Dienstherrn insoweit eröffnete Wertungsspielraum findet (erst) dort seine Grenze, wo eine von ihm abstrakt vorgegebene Gewichtung dem Bedeutungsgehalt der Begriffe von „Eignung“, „Befähigung“ und „fachlicher Leistung“ i. S. v. Art. 33 Abs. 2 GG – offensichtlich – nicht mehr gerecht wird. Dies könnte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts etwa der Fall sein, wenn die den Kern dieser Begriffe ausmachenden und daher im Vordergrund stehenden Merkmale wie „Arbeitsgüte" und „Arbeitsmenge" mit zwar ebenfalls bedeutsamen, aber im Vergleich dazu doch nachrangigen Einzelmerkmale wie etwa „Fortbildungsbereitschaft" oder „Offenheit für Innovationsprozesse" gleichgesetzt würden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. März 2018– 2 A 10.17 – juris, Rn. 46, und vom 17. September 2020– 2 C 2.20 –, juris, Rn. 24 bis 27; ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 29. August 2023 – 1 B 804/23 –, juris, Rn. 33 f., und vom 9. März 2021 – 1 B 1703/20 –, juris, Rn. 24 f. Ein Merkmal darf dabei von den Verwaltungsgerichten erst dann als „nachrangig“ im Vergleich zu einem anderen Merkmal bewertet werden, wenn sein Gewicht im Rahmen der Gesamtqualifikation deutlich hinter dem entsprechenden Gewicht des anderen Merkmals zurückbleibt, der Unterschied beider Merkmale hinsichtlich ihres Gewichts also gleichsam „auf der Hand liegt“. Unterschiede im Gewicht, die unterhalb dieser Schwelle liegen, sind hingegen von dem Wertungsspielraum des Dienstherrn gedeckt. Dieses Verständnis folgt aus dem grundsätzlichen, gerade wegen des Bestehens eines Wertungsspielraums des Dienstherrn verfassungsrechtlich gebotenen und die verwaltungsgerichtliche Überprüfung beschränkenden Ansatz, dass der Dienstherr die ihm insoweit gesetzten Grenzen erst überschreitet, wenn eine von ihm abstrakt vorgegebene Gewichtung dem Bedeutungsgehalt der Begriffe der Qualifikationstrias des Art. 33 Abs. 2 GG – offensichtlich – nicht mehr gerecht wird. Zudem wird es durch die von dem Bundesverwaltungsgericht angeführten möglichen Beispiele belegt, zwischen denen hinsichtlich ihres jeweiligen Gewichts im Rahmen der Gesamtqualifikation eine deutliche Diskrepanz besteht. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat die Beklagte die Grenzen des ihr zukommenden Gestaltungs- und Gewichtungsspielraums nicht überschritten. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie den relevanten zwölf Einzelmerkmalen nach Anlage 1 BRZV ein jeweils gleiches Gewicht zugemessen hat (dazu 1.). Ebenso ist es frei von Rechtsfehlern, dass von diesen zwölf Einzelmerkmalen gemäß Anlage 1 BRZV sieben Einzelmerkmale der Beurteilungskategorie der „Fach- und Methodenkompetenzen“ und fünf Einzelmerkmale der Beurteilungskategorie (vgl. Ziffer 9.1 BRZV) der „Sozialen Kompetenzen“ zugeordnet sind und damit Letzteren, die eher die (in den Beurteilungen nach diesen Richtlinien nicht gesondert bewertete) gezeigte Befähigung betreffen, im Verhältnis zu den Merkmalen der „Fach- und Methodenkompetenzen“, die im Schwerpunkt Aspekte der gezeigten dienstlichen Leistungen erfassen, ein relativ großes Gewicht zukommt (dazu 2.). 1. Es ist zunächst nicht erkennbar, dass die in den Blick zu nehmenden zwölf Einzelmerkmale sich in der Bedeutsamkeit ihres jeweiligen Inhalts derart unterscheiden, dass ihre gleiche Gewichtung den Begriffen der Qualifikationstrias offensichtlich nicht mehr gerecht wird. So zu diesen zwölf bzw. 16 Merkmalen nach den BRZV auch VG Minden, Beschluss vom 28. Februar 2020 – 12 L 1027/19 –, juris, Rn. 52 ff., insb. Rn. 54, 74 und 91. Namentlich ist keines der aufgestellten Einzelmerkmale gegenüber den übrigen Einzelmerkmalen im Sinne der o. g. Rechtsprechung nachrangig. Ebenso VG Berlin, Urteil vom 30. November 2023 – 5 K 87/21 –, juris, Rn. 38. Das gilt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Stuttgart – vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 18. März 2021– 10 K 79/19 –, n. v., UA S. 12 – auch für die Einzelmerkmale „Ausdruck“ und „Flexibilität“ im Verhältnis etwa zu dem Einzelmerkmal „Qualität und Verwertbarkeit“. So auch VG Berlin, Urteil vom 30. November 2023 – 5 K 87/21 –, juris, Rn. 38. Es kann nämlich (jedenfalls) nicht gesagt werden, dass die Einschätzung des Richtliniengebers, diesen beiden Merkmalen komme in einer zunehmend auf Kommunikation angelegten und zugleich enormen und schnelleren Veränderungen ausgesetzten Arbeitswelt im Verhältnis zu den übrigen Einzelmerkmalen jeweils ein gleiches, jedenfalls aber nicht nachrangiges Gewicht zu, dem Bedeutungsgehalt der Begriffe des Art. 33 Abs. 2 GG offensichtlich nicht mehr gerecht wird. Diesen Maßstab beachtet das VG Stuttgart in seinem Urteil vom 18. März 2021 – 10 K 79/19 –, n. v., UA S. 12, bei der Subsumtion nicht („Dies wird im Ergebnis dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsprinzip nicht mehr gerecht“). Insbesondere kann das Merkmal „Flexibilität“ nicht mit dem von dem Bundesverwaltungsgericht als möglicherweise gegenüber den Merkmalen „Arbeitsgüte“ (hier ähnlich: „Qualität und Verwertbarkeit“) und „Arbeitsmenge“ (hier ähnlich: „Arbeitsmenge und leistungsorientierte Aufgabenerledigung“) nachrangig bezeichneten Merkmal „Offenheit für Innovationsprozesse“ gleichgesetzt werden. Das Merkmal „Flexibilität“ verlangt ein deutliches Mehr an Qualifikation. Es geht bei ihm ausweislich des definierenden Klammerzusatzes nämlich nicht nur um eine (passive) Offenheit lediglich in Bezug auf „Innovationsprozesse“, sondern umfassend um ein gezeigtes „aktives (…) Einstellen auf neue Aufgaben und Methoden“. Eine abweichende Bewertung folgt auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, die fünf sozialen Kompetenzen überschnitten sich (in ihrem Bedeutungsgehalt) stark und seien dennoch unnatürlich in fünf Einzelmerkmale aufgefächert. Zur Begründung führt er aus: Das Konfliktlösungsverhalten und das Kritikverhalten dürften sehr eng miteinander verknüpft sein, weil das Erkennen von Konflikten zumindest teilweise die Bereitschaft und Fähigkeit voraussetze, positive und negative Kritik an der eigenen Person aufzunehmen. Entsprechendes gelte für die aktive Bearbeitung von Konflikten auf angemessene Art und Weise, weil diese die Bereitschaft und Fähigkeit verlange, positive und negative Kritik an der eigenen Person aufzunehmen und anderen gegenüber angemessen und konstruktiv zu äußern. In gleicher Weise setze das Teamverhalten eine gute Fähigkeit zur Konfliktlösung und ein gutes Kritikverhalten voraus und weise zudem Überschneidungen mit dem Kontakt und Kommunikationsverhalten auf. Das damit (sinngemäß) vorgebrachte Argument, die Bewertung einzelner Qualifikationsaspekte gehe wegen einer unklaren Abgrenzung dieser fünf Einzelmerkmale voneinander bzw. wegen gegebener Überschneidungen in die Bewertung von mehr als nur einem Einzelmerkmal ein, weshalb die betroffenen Qualifikationsaspekte faktisch ein im Verhältnis zu anderen Qualifikationsaspekten zu großes Gewicht erlangten und den betroffenen fünf Einzelmerkmalen oder einzelnen von ihnen eigentlich nur ein geringeres Gewicht zukommen dürfe, greift nicht durch. Die Einzelmerkmale „Konfliktlösungsverhalten“ und „Kritikverhalten“ erfassen zunächst ausweislich der beigefügten definierenden Erläuterungen inhaltlich klar voneinander zu unterscheidende Kompetenzen. Das Merkmal „Kritikverhalten“ ist nach dem Klammerzusatz als die „Bereitschaft und Fähigkeit“ zu verstehen, „positive und negative Kritik an der eigenen Person aufzunehmen und anderen gegenüber angemessen und konstruktiv zu erläutern“. Es erfasst daher die gerade zur Konfliktvermeidung beitragende Kompetenz zu einem sachlichen und konstruktiven Verhalten sowohl in Bezug auf empfangene Kritik als auch bei deren Äußerung. Das Merkmal „Konfliktlösungsverhalten“ zielt, wie der Klammerzusatz verdeutlicht, hingegen auf die Kompetenz, vorhandene Konflikte als solche zu erkennen und diese aktiv und sachgerecht zu bearbeiten (und möglichst zu lösen). Auch das Einzelmerkmal „Teamverhalten“ überschneidet sich, wie ein Blick auf die jeweiligen Klammerzusätze verdeutlicht, inhaltlich nicht mit den klägerseits benannten drei anderen Einzelmerkmalen. An der danach gebotenen Bewertung, dass die angeführten Einzelmerkmale sachlich voneinander verschiedene Kompetenzen erfassen, ändert sich auch nichts, wenn das Vorhandensein einer Kompetenz für das Zeigen einer anderen Kompetenz (oder eines ihrer Elemente) nützlich oder gar erforderlich sein sollte. Zwar wird etwa angenommen werden können, dass eine gute Kritikfähigkeit eines Beamten regelmäßig dazu beitragen wird, dass dieser auch im Rahmen der Lösung (gleichwohl) entstandener Konflikte ein positiv zu bewertendes Verhalten zeigt; auch wird ein gutes Kontakt- und Kommunikationsverhalten in aller Regel ein gutes Teamverhalten begünstigen. Solche Umstände ändern aber nichts am eigenständigen Inhalt der jeweiligen Kompetenz, sondern zeigen nur funktionale Zusammenhänge zwischen den Kompetenzen auf. Dass solche funktionalen Zusammenhänge die Eigenständigkeit von Einzelmerkmalen nicht in Frage stellen, zeigt der Blick auf einige der hier aufgestellten „Fach- und Methodenkompetenzen“, deren Eigenständigkeit auch der Kläger – zu Recht – nicht in Frage stellt. So wird etwa die Leistung, die der Beamte in Bezug auf die Einzelmerkmale „Qualität und Verwertbarkeit“ (der erledigten Aufgaben) und „Arbeitsmenge und leistungsorientierte Aufgabenerledigung“ zeigen kann, regelmäßig auch davon abhängen, über welches „Fachwissen“ er verfügt und wie seine Fähigkeiten zu einem klaren und verständlichen „Ausdruck“ sowie zu „systematisch-methodischem Planen“ und zu „analytischem Denken“ beschaffen sind. Das weitere Vorbringen des Klägers, den sozialen Kompetenzen komme wegen der von ihm behaupteten unnatürlichen Aufsplitterung in der Gesamtheit ein fünfmal so großes Gewicht zu wie der Qualität bzw. der Quantität der Aufgabenerledigung, greift schon deshalb nicht durch, weil – wie gesehen – keine solche Aufsplitterung festgestellt werden kann. Unabhängig davon wird nicht Vergleichbares miteinander verglichen, nämlich ein Einzelmerkmal der einen Beurteilungskategorie mit der Gesamtheit der Einzelmerkmale der anderen Beurteilungskategorie. Ein zutreffender Vergleich führt hingegen lediglich zu der Erkenntnis, dass der Richtliniengeber etwa dem „Teamverhalten“ die gleiche Bedeutung zumisst wie dem „Fachwissen“ oder der „Qualität und Verwertbarkeit“ der von dem Beamten erledigten Aufgaben. 2. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Beurteilungsrichtlinien neben den sieben Einzelmerkmalen der Beurteilungskategorie der „Fach- und Methodenkompetenzen“ fünf Einzelmerkmale der Beurteilungskategorie der „Sozialen Kompetenzen“ vorsehen und damit Letzteren ein relativ großes Gewicht geben. Es ist nicht erkennbar, dass die damit abstrakt vorgegebene Gewichtung beider Beurteilungskategorien gemessen an dem bereits oben dargestellten, hier (sinngemäß) geltenden Maßstab rechtlich fehlerhaft ist, nämlich dem Bedeutungsgehalt der Begriffe von „Eignung“, „Befähigung“ und „fachlicher Leistung“ i. S. v. Art. 33 Abs. 2 GG offensichtlich nicht mehr gerecht wird. So auch VG Minden, Beschluss vom 28. Februar 2020 – 12 L 1027/19 –, juris, Rn. 76, und VG Berlin, Urteil vom 30. November 2023– 5 K 87/21 –, juris, Rn. 38. Zu den (zu beurteilenden) Qualifikationsmerkmalen nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 21 Satz 1 BBG und § 2 Abs. 2 bis 4 BLV zählen gleichgewichtig Eignung (im engeren Sinne, also die physische, psychische und charakterliche Eignung), Befähigung und fachliche Leistung, die hier nach der Zielvorgabe der Ziffer 1. BRZV sämtlich Gegenstand der Beurteilungen nach der BRZV sind. Sie werden gesamthaft durch die aufgestellten Einzelmerkmale erfasst, weil der Richtliniengeber rechtsfehlerfrei auf eine Zuordnung dieser Merkmale zu jeweils nur einer der drei Kategorien der Qualifikationstrias verzichtet hat. Vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 –, juris, Rn. 38 (klarstellender Hinweis, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber nicht gezwungen ist, die in einer dienstlichen Beurteilung zu bewertenden Einzelmerkmale einem der drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG genau zuzuordnen). Eine solche trennscharfe Zuordnung ist ohnehin kaum möglich. Vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021– 2 C 2.21 –, juris, Rn. 48, und Domgörgen, in: Hömig/Wolff, GG, 13. Aufl. 2022, Art. 33 Rn. 4; ferner Hense, in: Epping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, 57. Edition, Stand: 15. Januar 2024, Art. 33 Rn. 14, m. w. N.: Verständnis der drei Kriterien wegen breiter Überschneidungsbereiche als „Komplementärbegriffe“. Schon vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit dieser drei Kategorien ist im Grundsatz nichts dagegen zu erinnern, wenn ein Dienstherr im Rahmen einer solchen einheitlichen Qualifikationsbeurteilung den Einzelmerkmalen, die als wesentliche Merkmale der sog. „Soft skills“ (nicht trennscharf, aber) im Schwerpunkt der Befähigung zuzuordnen sind, im Verhältnis zu den schwerpunktmäßig auf die fachliche Leistung bezogenen Einzelmerkmalen eine nicht nur untergeordnete Bedeutung für die Beurteilung der Gesamtqualifikation zumisst. Eine solche Ausübung des – weiten – Gestaltungsermessens leuchtet umso mehr ein, als das Maß des Erfolges der dienstlichen Einheit, der der betroffene Beamte angehört, gerade angesichts der generell und auch in der Zollverwaltung wachsenden Bedeutung von Teamarbeit und Kommunikation maßgeblich von einem effektiven und harmonischen Zusammenwirken ihrer Beschäftigten und damit von deren sozialen Kompetenzen abhängt. In diese Richtung schon OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2021 – 1 B 1703/20 –, juris, Rn. 23. Hinzu tritt der Umstand, dass einige Einzelmerkmale, die den „Sozialen Kompetenzen“ zugeordnet sind, nach Maßgabe der erläuternden Klammerzusätze (u. a. auch) solche Qualifikationen des Beamten betreffen, die der Sache nach mindestens schwerpunktmäßig den fachlichen Leistungen zuzurechnen sind. Das gilt zunächst für das Einzelmerkmal „Teamverhalten“, mit dem nach dem maßgeblichen Klammerzusatz auch das Arbeitsverhalten einer „aktive(n) Mitgestaltung gemeinsamer Aufgaben“ erfasst wird, sowie für das Einzelmerkmal „Kontakt- und Kommunikationsverhalten“, welches nach dem einschlägigen Klammerzusatz auch das Merkmal „eindeutiges, verständliches, adressatengerechtes und sachbezogenes Kommunikationsverhalten“ umfasst. Außerdem kann auch das Einzelmerkmal „Durchsetzungsfähigkeit“ im Schwerpunkt den fachlichen Leistungen zugeordnet werden. Dieses ist nach dem beigegebenen Klammerzusatz nämlich wesentlich durch die (erkennbaren, d. h. aber dienstlich gezeigten) Fähigkeiten gekennzeichnet, zielgerichtet und steuernd Einfluss zu nehmen, andere zu überzeugen, sich für eine Alternative zu entscheiden und sich für die Durch- und Umsetzung der gewählten Alternative zu engagieren. B. Die Beklagte hat der angefochtenen dienstlichen Regelbeurteilung entgegen der Ansicht des Klägers auch keinen unvollständigen und (damit) unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt. Die Beurteilung ist vielmehr inhaltlich hinreichend aussagekräftig. Auf der Grundlage der erfolgten Beweiserhebung hat der Senat die volle Überzeugung der Wahrheit der Tatsachen gewonnen, die seine Annahme stützen, dass die fragliche Regelbeurteilung für den gesamten Beurteilungszeitraum auf Erkenntnisquellen (Bericht des Berichterstatters und diesem zugrundeliegende Auskünfte und Einschätzungen) gestützt ist, die nach Umfang und Detailtiefe ein plastisches Bild der maßgeblichen dienstlichen Tätigkeit des Klägers zeichnen und zuverlässig sind, also ausschließlich von nicht voreingenommenen Personen herrühren. I. Konkurrieren mehrere Beamte um ein öffentliches Amt i. S. v. Art. 33 Abs. 2 GG, so hat der Dienstherr seine Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen der Bestenauslese zu treffen. Der hierfür erforderliche Vergleich der Eignung, Befähigung und (fachlichen) Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) der Bewerber ist wesentlich und grundsätzlich unverzichtbar (vorrangig) anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Diese können ihren Zweck als tragfähige Grundlage für Auswahlentscheidungen nur erfüllen, wenn sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit des Beamten im Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, die Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. November 2010– 2 C 16.09 –, juris, Rn. 46, vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rn. 14: ständige Rechtsprechung, vom 28. Januar 2016– 2 A 1.14 –, juris, Rn. 21, vom 1. März 2018– 2 A 10.17 –, juris, Rn. 30, und vom 12. Oktober 2023 – 2 A 7.22 –, juris, Rn. 25, sowie Beschluss vom 29. August 2023 – 1 WB 60.22 –, juris, Rn. 69; ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juni 2016 – 1 B 201/16 –, juris, Rn. 13 f., m. w. N., vom 18. April 2019 – 1 A 1285/17 –, juris, Rn. 10, und vom 12. Juli 2022 – 1 A 668/20 –, juris, Rn. 12. Kann der zur Abgabe einer dienstlichen Beurteilung berufene Beurteiler die ihm abgeforderte Bewertung der Qualifikation des Beamten teilweise oder in Gänze nicht auf seine eigene, durch selbst gemachte Beobachtungen und selbst gewonnene Eindrücke vermittelte Anschauung stützen, so muss er, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, die erforderlichen Informationen anderweitig beschaffen. Hierbei kann er sich aller verfügbaren und geeigneten Erkenntnisquellen bedienen. Die Auswahl der Erkenntnisquellen unterliegt dabei seiner gerichtlich überprüfbaren Einschätzung. Erkenntnisquellen, die für die Beurteilung der Qualifikation des Beamten in dem betroffenen Beurteilungszeitraum wesentlich sind, wird er bei seiner Auswahl regelmäßig nicht außer Acht lassen können. Die Notwendigkeit, weitere denkbare Erkenntnisquellen zu nutzen, endet, sobald bereits die herangezogenen (wesentlichen) Erkenntnisquellen eine hinreichend differenzierte Aussage über die dienstliche Tätigkeit des zu beurteilenden Beamten zulassen. Als Erkenntnisquellen kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich, Aussagen bzw. Berichte von Personen in Betracht, die die Dienstausübung des zu beurteilenden Beamten aus unmittelbarer eigener Anschauung kennen, also insoweit sachkundig sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Oktober 2023– 2 A 7.22 –, juris, Rn. 25, vom 1. März 2018– 2 A 10.17 –, juris, Rn. 22 und 26, vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 –, juris, Rn. 21, und vom 16. Oktober 2008 – 2 A 9.07 –, juris, Rn. 35, OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juli 2022– 1 A 668/20 –, juris, Rn. 14 f., und vom 18. April 2019 – 1 A 1285/17 –, juris, Rn. 12 bis 14, jeweils m. w. N.; ferner Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 11 Rn. 25 f. Bedarf es nach den Beurteilungsrichtlinien – wie hier, vgl. Ziffer 6. BRZV – keines (formalisierten) Beurteilungsbeitrags und ordnen diese – wie hier – auch nicht die Schriftlichkeit einzuholender Berichte an, so darf der Beurteiler seine Beurteilung grundsätzlich auch ganz auf mündliche Berichte bzw. Äußerungen sachkundiger Personen stützen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2017– 2 C 21.16 –, juris, Rn. 21 („oder mündliche“); OVG NRW, Beschlüsse vom 2. April 2009– 1 B 1833/08 –, juris, Rn. 59 bis 62, m. w. N., und vom 3. Juni 2022 – 6 B 1822/21 –, juris, Rn. 16, sowie Urteile vom 24. Januar 2011– 1 A 1810/08 –, juris, Rn. 47, und vom 17. August 2018 – 1 A 379/17 –, juris, Rn. 56; ebenso Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Werkstand: 78. Lieferung, Dezember 2023, Rn. 306, und ders., in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 11 Rn. 25, sowie Kurz/Naumann, in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht Bund, 33. Edition, Stand: 1. April 2024, BBG § 21 Rn. 43, und von der Weiden, jurisPR-BVerwG 11/2018 Anm. 6 (vom 28. Mai 2018), Gliederungspunkt D.: „Auch mündliche Beurteilungsbeiträge sind zulässig.“. Mündliche Berichte dürften gegenüber schriftlichen Berichten regelmäßig sogar vorzuziehen sein. Sie vermitteln dem Beurteiler nämlich erfahrungsgemäß besonders klare Erkenntnisse, weil im Dialog mit der Auskunftsperson jederzeit die Möglichkeit zu (kritischen) Nach- und Rückfragen eröffnet ist. Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 24. September 2018 – OVG 10 S 29.18 –, juris, Rn. 4, OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2021 – 6 B 1240/20 –, juris, Rn. 56, und Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Werkstand: 78. Lieferung, Dezember 2023, Rn. 306. Entscheidet sich der Beurteiler für den Rückgriff auf mündliche Berichte, so ist er nicht verpflichtet, den Inhalt der von ihm geführten Informationsgespräche sogleich oder nachträglich, etwa zu Zwecken der Plausibilisierung der Beurteilung, zu verschriftlichen. Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 24. September 2018 – OVG 10 S 29.18 –, juris, Rn. 3 bis 5, und OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2021 – 6 B 1240/20 –, juris, Rn. 56. Insbesondere entsteht eine solche Pflicht auch nicht bei (gerichtlicher) Beanstandung. Das Erfordernis, nach dem im Beanstandungsfall ein schriftlicher Beurteilungsbeitrag zur Verfügung gestellt werden muss, weil seine Kenntnis zur effektiven Rechtsverfolgung unabdingbar ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018– 2 A 10.17 –, juris, Rn. 33, bezieht sich nur auf schon vorhandene schriftliche Beurteilungsbeiträge. Das ergibt sich (jedenfalls) aus der sich unmittelbar an die Formulierung dieses Erfordernisses anschließende Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der schriftliche Beurteilungsbeiträge „daher für die Dauer einer möglichen gerichtlichen Beanstandung aufbewahrt werden“ müssen. Vgl. insoweit auch von der Weiden, jurisPR-BVerwG 11/2018 Anm. 6 (vom 28. Mai 2018), Gliederungspunkt B. II., drittletzter Absatz: „Im Beanstandungsfall muss ein eingeholter schriftlicher Beurteilungsbeitrag zur Verfügung gestellt werden“ (Hervorhebung nur hier). Inhaltlich müssen die (schriftlichen oder mündlichen) Berichte so beschaffen sein, dass sie dem Beurteiler die ihm fehlenden Erkenntnisse vollständig vermitteln. Sie müssen daher nach Umfang und Detailtiefe ein plastisches und zutreffendes Bild der Qualifikation des zu beurteilenden Beamten zeichnen. Vgl. OVG NRW Beschluss vom 18. April 2019– 1 A 1285/17 –, juris, Rn. 16 bis 19, m. w. N., und Urteil vom 24. Januar 2011 – 1 A 1810/08 –, juris, Rn. 49 bis 51, jeweils m. w. N.; ferner Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 11 Rn. 25. Ihr Inhalt ist – ebenso wie der Inhalt etwa erforderlicher (formalisierter) Beurteilungsbeiträge – bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes zu berücksichtigen. Zwar ist der Beurteiler an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht gebunden, sondern kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die mündlichen oder schriftlichen Stellungnahmen oder Beurteilungsbeiträge würdigt und in seine Überlegungen einbezieht. Abweichungen müssen nachvollziehbar begründet werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016– 2 A 1.14 –, juris, Rn. 23, m. w. N. II. Gemessen an diesen Vorgaben hat der nach Ziffer 5.1. Nr. 3 BRZV zuständige Beurteiler – der Zeuge RD Q. als der seinerzeitige Leiter des Hauptzollamts L. – die von ihm verantwortete dienstliche Regelbeurteilung des Klägers mit dem Stichtag 1. Dezember 2017 nach der auf der Grundlage der Beweisaufnahme gewonnenen Überzeugung des Senats auf hinreichende und zuverlässige Erkenntnisse gestützt. Diese beruhen zwar nicht auf eigener Anschauung (dazu 1.), sind ihm aber durch den nicht zu beanstandenden Bericht des Berichterstatters vermittelt worden (dazu 2.). 1. Zwar konnte der Zeuge RD Q. die ihm abgeforderte Bewertung der Qualifikation des Klägers (unstreitig) nicht auf seine eigene, durch selbst gemachte Beobachtungen und selbst gewonnene Eindrücke vermittelte Anschauung stützen. Das ergibt sich ohne weiteres aus seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung, über die dienstlichen Tätigkeiten des Klägers im Beurteilungszeitraum nichts (mehr) sagen zu können. Diese Angabe ist ohne weiteres glaubhaft und nachvollziehbar. Der Kläger war nämlich nur einer von 87 in der maßgeblichen Beurteilungsrunde zu überblickenden, nach A 8 BBesO besoldeten Beamten, ohne dass er dem Zeugen, wie dieser bekundet hat, aus einer unmittelbaren persönlichen Zusammenarbeit näher bekannt war. Auch sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Kläger sonst eine für den Zeugen herausstechende Bedeutung erlangt hatte. Eine Erinnerung an damit allenfalls verbleibende Vorgänge lediglich untergeordneter Bedeutung wäre längst verblasst, weil bereits das Ende des in Rede stehenden Beurteilungszeitraums etwa 6 ½ Jahre zurückliegt und der Zeuge erklärt hat, schon vor fünf Jahren das Hauptzollamt L. verlassen, die Stelle und den Aufgabenbereich gewechselt und zudem auch im privaten Bereich einiges durchgemacht zu haben. 2. Der Beurteiler hat sich die für die Bewertung erforderlichen tatsächlichen Informationen aber dadurch beschafft, dass er auf andere, zuverlässige Erkenntnisquellen zurückgegriffen hat, die in ihrer Gesamtheit nach ihrem Umfang und ihrer Detailtiefe eine hinreichend differenzierte Aussage über die dienstliche Tätigkeit des Klägers während des gesamten Beurteilungszeitraums zugelassen haben. Seine Erkenntnisquelle in diesem Sinne ist der Bericht, den der nach Ziffer 5.2. Nr. 2, zweiter Gliederungspunkt BRZV zuständige Berichterstatter – der Zeuge ORR W. als Leiter des Sachgebiets E zum Zeitpunkt des Beurteilungsstichtags – ihm in der Gremiumsbesprechung (vgl. Ziffer 7. BRZV) am 6. und 7. Februar 2018 im Zusammenwirken mit der ferner (nach Ziffer 7.1. Abs. 2, vierter Gliederungspunkt BRZV) hinzugezogenen früheren Leiterin dieses Sachgebiets – der Zeugin ORRin H. N. – erstattet hat (dazu a)). Dieser Bericht selbst ist auf eine hinreichende Kenntnis der dienstlichen Leistungen des Klägers im Beurteilungszeitraum gestützt (dazu b)). Ferner sind sowohl der Bericht des Berichterstatters als auch die dem Berichterstatter gegebene Auskunft des Zeugen ZOAR O. entgegen der Annahme des Klägers frei von Mängeln; namentlich beruhen sie nicht auf einer unzulässigen Vorfestlegung bzw. Voreingenommenheit des jeweils Berichtenden (dazu c)). Schließlich ist auch die auf der Grundlage des Berichts des Zeugen ORR W. erfolgte Abweichung des Beurteilers von der Stellungnahme des unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers, des Zeugen ZAR a. D. X., nachvollziehbar begründet worden (dazu d)). a) Der Beurteiler hat sich die ihm – vollständig, s. o. – fehlenden tatsächlichen Informationen über die dienstliche Tätigkeit des Klägers im maßgeblichen Beurteilungszeitraum in hinreichendem Umfang und in der erforderlichen Detailtiefe durch den Bericht des Zeugen ORR W. in der Gremiumsbesprechung verschafft. Das ergibt sich zur Überzeugung des Senats schon aus den entsprechenden Angaben des Zeugen RD Q.. Zwar konnte dieser sich nicht an den konkreten Inhalt des ihm vor mehr als sechs Jahren zu dem Kläger erstatteten Berichts erinnern, was angesichts des Zeitablaufs und der schon oben genannten weiteren Gründe ohne weiteres nachvollziehbar ist. Der Zeuge hat aber nachvollziehbar und glaubhaft seine ständige Übung als Beurteiler im Hauptzollamt L. in den Gremiumsbesprechungen beschrieben, nach der er im Falle eines jeden zu beurteilenden, ihm hinsichtlich der dienstlichen Leistungen nicht vertrauten Beamten stets so verfahren sei, dass er die zu vergebenden Noten auf der Grundlage eines umfassenden Bildes der dienstlichen Tätigkeit des Betroffenen im Beurteilungszeitraum habe abgeben können. Das aber rechtfertigt ohne weiteres die Annahme, dass er auch in der Beurteilungsrunde 2017 für die nach A 8 BBesO besoldeten Beamten und dabei auch im Falle des Klägers in der von ihm beschriebenen – sorgfältigen – Weise vorgegangen ist. Er hat insoweit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Einzelnen bekundet: In den Gremiumsbesprechungen hätten der jeweils zuständige Berichterstatter und die ggf. nach einer „Öffnungsklausel“ – gemeint ist hier ersichtlich Ziffer 7.1. Abs. 2, vierter Gliederungspunkt BRZV – weiter hinzugezogenen Personen über jeden betroffenen Kollegen vorgetragen, diesen also „vorgestellt“. Er habe die Gremiumsbesprechungen dabei stets mit dem Ziel gestaltet, den betroffenen Menschen „tatsächlich kennenzulernen“. Hierbei seien die Konferenzteilnehmer die einzelnen Qualifikationsmerkmale durchgegangen, und die Leistungen seien entsprechend beschrieben worden. Bei Notensprüngen habe man genau hingeschaut. Zudem habe er bei dem jeweiligen Berichterstatter im Zweifel – d. h. bei (möglicherweise) unzureichender eigener Anschauung desselben von der dienstlichen Tätigkeit des Betroffenen – nachgefragt, ob dieser sich selbst ausreichend Kenntnis verschafft habe. Die jeweilige Gesamtnote habe er schließlich fußend auf dem Vorschlag des Berichterstatters und einer Diskussion im Gremium auf der Grundlage einer hausweiten Gesamtschau der zu beurteilenden Beamten und mit dem Bestreben, das gesamte Notenspektrum zu nutzen, bestimmt. Die Richtigkeit dieser tatsächlichen Bekundungen des Zeugen ist keinen Zweifeln ausgesetzt und wird auch von dem Kläger nicht in Frage gestellt. Sie wird im Übrigen auch durch die Angaben des Zeugen ORR W. bestätigt. Dieser hat ausgesagt, er habe in der Gremiumsbesprechung auf der Grundlage der von ihm selbst zu jedem zu beurteilenden Beamten erstellten Sprechzettel „im freien Vortrag die zu beurteilenden Kollegen vorgestellt“. Dies sei durch einen „kurzen Vortrag mit einem Notenvorschlag“ geschehen. Nach der Betrachtung der gesamten Vergleichsgruppe sei anhand der Notenvorschläge eine vorläufige Reihenfolge erstellt worden. Der Beurteiler habe dann manchmal noch Nachfragen gestellt oder weiteren Plausibilisierungsbedarf gehabt. Der jeweilige Berichterstatter habe die Möglichkeit gehabt, die eigenen Ausführungen zu vertiefen oder bestimmte Gesichtspunkte „nachzulegen“. Diese Schilderung aus der Perspektive des Berichterstatters stimmt in der Sache ersichtlich mit den entsprechenden, aus dem Blickwinkel des Beurteilers gemachten Angaben des Zeugen RD Q. überein. Sie belegt, dass die dienstliche Tätigkeit eines jeden zu beurteilenden Beamten und dessen im Beurteilungszeitraum gezeigte Qualifikation in der fraglichen Gremiumsbesprechung auch unter Beleuchtung der jeweiligen Einzelmerkmale sorgfältig und dialogisch in den Blick genommen worden ist. Nach alledem steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beurteiler die dem Kläger zuerkannten Noten auf der Grundlage eines Berichts über die dienstliche Tätigkeit des Klägers im Beurteilungszeitraum vergeben hat, der ihn in tatsächlicher Sicht hinreichend umfangreich und detailliert, d. h. auch die Einzelmerkmale betreffend, informiert hat. Dass diesem Bericht selbst auch keine Rechtsfehler anhaften, werden die nachfolgenden Ausführungen des Senats zeigen. b) Der Senat ist auf der Grundlage der Beweiserhebung ferner davon überzeugt, dass der (hinreichend umfangreiche und detaillierte, s. o.) Bericht des als Berichterstatter maßgeblichen Zeugen ORR W. auf eine hinreichende Kenntnis der dienstlichen Leistungen des Klägers im Beurteilungszeitraum gestützt ist. Er beruht zu einem – kleineren – Teil schon auf dessen eigener Anschauung von den dienstlichen Leistungen des Klägers im Beurteilungszeitraum (dazu aa)). In dem im Übrigen notwendigen Umfang fußt er auf Auskünften solcher Personen, die die Dienstausübung des zu beurteilenden Klägers aus (unmittelbarer) eigener Anschauung kennen (dazu bb)). Für den Zeitraum vom 1. August 2017 bis zum 1. Dezember 2017 sind das die Zeugen ZAR a. D. X. und ZOAR O.. Der davorliegende Zeitraum vom 2. Mai 2015 bis zum 31. Juli 2017 wird hinreichend durch die Auskünfte der Zeugen ZAR a. D. X., ZOAR O. und ZOAR a. D. R. sowie – den Teilzeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017 betreffend – durch die Zeugin ORRin H. N. abgedeckt. aa) Der Senat ist auf der Grundlage der Beweiserhebung zunächst davon überzeugt, dass der Zeuge ORR W. als Berichterstatter die maßgeblichen dienstlichen Leistungen des Klägers zum Teil schon aus eigener Anschauung gekannt hat. Zwar hat der Zeuge, was unstreitig ist, die Leitung des Sachgebiets E erst am 1. August 2017 übernommen. Eigene Anschauungen aus der– auch nicht direkten – Zusammenarbeit konnte er daher nur in den letzten vier Monaten des insgesamt 31monatigen Beurteilungszeitraums gewinnen. Er hat aber nachvollziehbar und glaubhaft erklärt, bereits „auch eigene Anschauungen vom Kläger“ gewonnen zu haben; nach seiner Erinnerung habe der Kläger „vernünftige und ordentliche Arbeit geleistet“. Zur näheren Erläuterung hat er ausgeführt, dass er im selben Bürotrakt gesessen habe wie die IT-K (IT-Kriminaltechnik und IT-Forensik), bei der der Kläger beschäftigt gewesen sei. Er habe von dessen Tätigkeit daher schon einen persönlichen Eindruck gewonnen. Zudem habe er sich den Arbeitsablauf in der (nach seinen Angaben der fachlichen Geschäftsstelle angegliederten und nach weiteren Angaben des Zeugen ZOAR a. D. R. damit direkt der Sachgebietsleitung E zugeordneten) IT-K zeigen und erklären lassen. Er sei u. a. im Büro des Klägers gewesen und habe sich dessen Arbeit am Rechner zeigen lassen. Der Kläger sei hauptsächlich mit der Sicherung sichergestellter Daten beschäftigt gewesen. Er habe gesehen, wie diese Tätigkeit ablaufe. Zudem habe er, um sich möglichst viele Kenntnisse über die Arbeitsabläufe und die Arbeit der einzelnen zur Beurteilung anstehenden Kollegen zu verschaffen, nicht nur die Schlussberichte, die ohnehin über seinen Schreibtisch gegangen seien, studiert, sondern auch Ermittlungsakten herangezogen. Die von dem Kläger gezeigte Qualifikation habe er als Jurist trotz dessen technisch geprägter Arbeit durchaus beurteilen können. So habe er Rückschlüsse aus der Zahl der bearbeiteten Sachen, aus der Schnelligkeit der Bearbeitung und aus den Rückmeldungen der Ermittler, denen die IT-K zuarbeite, zu der Art der Filterung der Daten nach ihrer Relevanz, der Art der Bereitstellung der Daten nebst ihrer Begleitung und der Art und Weise der erfolgten Kommunikation ziehen können. Zudem könne man mit in die Bewertung einstellen, ob ein Beschäftigter besondere Projekte übernommen oder inwieweit er sich fortgebildet habe. Diese Angaben des Zeugen ORR W. sind nachvollziehbar und glaubhaft. Die Schilderung intensiver Bemühungen bereits ab August 2017 („sofort angefangen“, Protokoll S. 6 Mitte), die Tätigkeit der zu beurteilenden Kollegen (auch) des mittleren Dienstes näher kennenzulernen, ist schon vor dem Hintergrund der entsprechenden Eigenmotivation zu einem solchen Verhalten plausibel. Der Zeuge wusste nämlich durch den ihm, wie er ohne weiteres nachvollziehbar angegeben hat, bereits bei der Übernahme der Sachgebietsleitung gegebenen Hinweis auf das Anstehen der Beurteilungen zunächst für den gehobenen und dann für den mittleren Dienst, dass er solche Kenntnisse schnell erwerben musste, um seiner neuen Rolle als Berichterstatter für die betroffenen Beamten des Sachgebiets E und damit auch den an ihn persönlich gestellten Anforderungen gerecht werden zu können. Der Bewertung dieser Bekundungen, denen der Kläger in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegengetreten ist, als glaubhaft stehen Aussagen anderer Zeugen nicht entgegen. Der Zeuge ZOAR a. D. R. hat angegeben, dass es der Sachgebietsleiter E gewesen sei, der sich die Arbeitsergebnisse der IT-K habe ansehen müssen, weil die IT-K diesem direkt unterstanden habe; ob der Zeuge ORR W. dies getan habe, könne er nicht sagen. Die zuletzt genannte Angabe zieht die Angaben des Zeugen ORR W. schon nicht in Zweifel. Die mit ihr aufgestellte Behauptung des Nichtwissens ist auch nachvollziehbar, weil der Zeuge ZOAR a. D. R. entsprechende Beobachtungen in den letzten Monaten vor seinem letzten Arbeitstag im Dienst am 13. Oktober 2017 kaum machen konnte. Er war nämlich (neben seiner nach Dienstantritt des Zeugen ORR W. nicht mehr aufgerufenen Funktion als stellvertretender Sachgebietsleiter) Leiter einer anderen Arbeitseinheit – des Arbeitsgebiets 1 – und – vor allem – nach eigenem Bekunden im genannten Zeitraum intensiv mit der Vorbereitung der Beurteilungen vornehmlich der Beamten des gehobenen Dienstes beschäftigt. Die Bekundungen des Zeugen ZAR a. D. X. – des Teamleiters des Klägers – sind, soweit sie den Angaben des Zeugen ORR W. in tatsächlicher Hinsicht überhaupt widersprechen sollten, nicht geeignet, diese zu erschüttern. Zunächst hat der Zeuge ZAR a. D. X. bestätigt, dass „Herr W. (…) schon einmal bei uns im Büro für 10 Minuten oder eine Viertelstunde“ gewesen sei. Dieser Besuch habe aber, so die Bewertung des Zeugen ZAR a. D. X., nicht ausgereicht, um eine aussagekräftige Bewertung der Arbeit der IT-K (bzw. des Klägers) zu ermöglichen, weil die Aufbereitungsverfahren dafür zu lange gedauert hätten. Auch könne aus den den Sachbearbeitern (ohne bzw. mit Investigatoren-Schulung) zur Verfügung gestellten Daten (mit bzw. ohne Dokumentation) bzw. aus der Art und Weise der Bereitstellung der aufbereiteten oder rekonstruierten Daten nicht auf die Qualität der Arbeit der Mitarbeiter der IT-K geschlossen werden. Diese hänge nämlich von dem Zustand der sichergestellten Daten bzw. dem Zustand der jeweiligen Datenträger ab und betreffe die technische, nicht aber die verfahrenstechnische Seite. Dieser Einwand zu einer mangelnden Bewertbarkeit der Arbeit der IT-K durch einen Nichtfachmann, der, träfe er zu, die dienstliche Beurteilung der Teammitglieder (und übrigens auch des Teamleiters selbst) faktisch allein in die Hände des Teamleiters legen würde, überzeugt nicht. Er lenkt den Blick nämlich allein auf die (im Kern anhand auszuwählender und dann durchlaufender Programme bewerkstelligte und damit nicht zu hoch zu gewichtende) Datenrekonstruktion, berührt aber nicht die zahlreichen anderen Aspekte der im Kern zuarbeitenden Dienstleistung der IT-K, die der Zeuge ORR W. als Bewertungsparameter gerade auch in Bezug auf den Kläger ohne weiteres nachvollziehbar angeführt hat. Diese Bewertung des Senats wird gerade durch die weitere Schilderung des Zeugen ZAR a. D. X. bestätigt, dass auf Anforderung zusätzliche Dokumente oder Dokumentationen zu erstellen gewesen seien, dass dies auch Folgeaufträge ausgelöst habe und etwa auch händisch Fotos durchzuarbeiten gewesen seien. All diese zuarbeitenden Tätigkeiten münden nämlich ohne weiteres in bestimmte weiterzureichende Arbeitsergebnisse, die ein sachbearbeitender Ermittler als Empfänger und auch ein Jurist wie der Sachgebietsleiter bei erster oder – wegen erteilter Folgeaufträge – wiederholter Einsichtnahme und unter Rückgriff auf Erfahrungen mit den Vorlagen der anderen Beamten der IT-K nach ihrer Qualität bewerten kann. So kann etwa die Sichtung von Fotos auf ihre Relevanz hin – ohne weiteres einleuchtend – sorgfältig geschehen und demzufolge in eine geordnete, vollständige, insgesamt zutreffende Dokumentation münden oder eben auch nicht. Auch wird es insbesondere bei Folgeaufträgen stets auf die Qualität der fachlichen und sonstigen Kommunikation mit den sachbearbeitenden Ermittlern, auf die Bereitwilligkeit der Übernahme solcher Aufträge und auf die Schnelligkeit und Qualität ihrer Erledigung ankommen. Die verbleibenden Ausführungen des Zeugen ZAR a. D. X. zu einer aus seiner Sicht zu kurzen Verweildauer des Zeugen ORR W. im Büro (oder in den Büros) der IT-K greifen ungeachtet der hier noch nicht erheblichen Frage, ob sie auf einer Tendenz des Zeugen beruhen, den Kläger im Verfahren zu begünstigen, ebenfalls nicht durch. Es ist nämlich völlig lebensfern anzunehmen, dass ein Vorgesetzter, der einen Arbeitsbereich und die dortige Tätigkeit – unstreitig – kennenlernen will, angesichts eines bei seinem Besuch am Arbeitsplatz des betroffenen Beamten länger durchlaufenden Programms nur still den Bildschirm betrachtet und seinen Besuch vor Ablauf des Programms gleichsam ergebnislos beendet, ohne den Beschäftigten befragt und Erläuterungen von diesem erhalten zu haben. Befragt er ihn aber, so wird er auch bei einem Besuch der angegebenen Länge Substantielles über dessen Tätigkeiten erfahren. bb) Im Übrigen ist der Bericht des Berichterstatters zur Überzeugung des Senats auf hinreichende Auskünfte solcher Personen gestützt, die die Dienstausübung des zu beurteilenden Klägers während des von dem Berichterstatter nicht überblickten Zeitraums vom 2. Mai 2015 bis zum 31. Juli 2017 und während der nachfolgenden vier Monate überwiegend bereits aus eigener Anschauung kennen, nämlich auf die Auskünfte der Zeugen ZAR a. D. X. (Gesamtzeitraum), ZOAR O. (Gesamtzeitraum) und ZOAR a. D. R. (Zeitraum bis zum 13. Oktober 2017) sowie der Zeugin ORRin H. N. (1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017). Weitere Auskunftspersonen standen nicht zur Verfügung. Namentlich war im hier maßgeblichen Beurteilungszeitraum keine weitere Sachgebietsleitung des Sachgebiets E tätig. Zwar hat der Kläger mit Schriftsatz vom 22. Mai 2024 (mutmaßend) behauptet, vor der Zeugin ORRin H. N. seien noch Frau K. und Herr G. als Sachgebietsleitung E tätig gewesen, mindestens eine dieser beiden Personen auch im Beurteilungszeitraum. Diese Behauptung trifft aber nicht zu. Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2024 insoweit erklärt, dass Herr G. bereits zum 1. Dezember 2014 vom Z. L. an die BFD West abgeordnet worden sei und dass Frau K. die Leitung des Sachgebiets E im Rahmen einer klassischen sechsmonatigen Zweitverwendung in der Probezeit vom 1. November 2011 bis zum 30. April 2012 innegehabt habe; beide seien daher nicht während des fraglichen Beurteilungszeitraums als Leiter(in) des Sachgebiets E eingesetzt gewesen. Diesen konkreten Angaben, die den bisherigen Sachvortrag der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 8. Mai 2024 zu der Wahrnehmung der Sachgebietsleitung E im Beurteilungszeitraum bestätigen und keinen Anlass zu Zweifeln bieten, und der Feststellung der Vorsitzenden, dass die von dem Kläger aufgeworfene Frage damit geklärt sei, ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2024 nicht mehr entgegengetreten. (1) Der Zeuge ORR W. hat insoweit vor dem Senat das Folgende bekundet: Zwar könne er zu den konkreten Inhalten der ihm erteilten Auskünfte nur noch eher wenig sagen; zu dem Ablauf des Beurteilungsverfahrens könne er aber noch Auskunft geben. Zur Vorbereitung seines Berichts habe er mit den Teamleitern, den Arbeitsbereichsleitern (Arbeitsgebietsleitern) – also den Zeugen ZOAR a. D. R. und ZAR O. – und der Fachbereichsleitung (Fachgebietsleitung) – also wiederum mit dem Zeugen ZOAR a. D. R. – gesprochen. Zudem habe er versucht, möglichst viele Rückmeldungen über die Zusammenarbeit in den Teams zu erlangen. Bezogen auf die jeweiligen Einzelmerkmale der Beurteilungen habe er ganz konkret mit den Arbeitsgebietsleitern und vor allem auch mit seiner Vorgängerin im Amt gesprochen, die insoweit regelmäßig involviert gewesen sei und die das Verfahren bis hin zu ihrer Teilnahme an der Gremiumsbesprechung durchgängig mitbegleitet habe. Zu dieser sei er, als der Zeuge ZOAR a. D. R. bereits im Ruhestand gewesen sei (und daher nicht mehr zur Verfügung gestanden habe), mit dem Zeugen ZOAR O. sogar nach U. gefahren. Bei dem dortigen Gespräch, das um den Jahreswechsel (2017/2018) und vielleicht im Januar (2018) stattgefunden habe, seien sie alle (zu beurteilenden) Beschäftigten einzeln zu ihren Leistungen durchgegangen und dabei natürlich auch auf die Einzelmerkmale eingegangen. Hierbei oder bei einem späteren Telefonat hätten sie ein Binnenranking des Sachgebiets vorgenommen und so ermittelt, wo der einzelne Beschäftigte stehe. Im Übrigen habe er zunächst intensiv mit seinem Vertreter, dem Zeugen ZOAR a. D. R. gesprochen, der sämtliche Mitarbeiter (des Sachgebiets E) seit langem gekannt, aber wegen seines Ruhestands nur noch bis Dezember 2017 (Anmerkung des Senats: richtig ist wegen der Inanspruchnahme von Resturlaub: bis zum 13. Oktober 2017) zur Verfügung gestanden habe. Ferner habe er die Einschätzungen des Zeugen ZOAR O. eingeholt, der mit dem Ausscheiden des Zeugen ZOAR a. D. R. die kommissarische Fachgebietsleitung übernommen habe. Mit den Teamleitern habe er seiner Erinnerung nach einzeln gesprochen. Diese hätten dann (einer Übung entsprechend wohl unaufgefordert) formlose Leistungseinschätzungen abgegeben, die man auch „Sprechzettel“ nennen könne, obwohl er die eigentlichen Sprechzettel für die Gremiumsbesprechung selbst erstellt habe. Inhalt dieser Leistungseinschätzungen der Teamleiter, die vielleicht schon vor, vielleicht aber auch erst nach dem Dreiergespräch vorgelegen hätten, sei jeweils sowohl eine Einschätzung zu den Einzelmerkmalen ohne Notenvergabe gewesen, die die Stärken und Schwächen des Betroffenen beleuchtet habe und in der Regel durch Beispiele unterlegt gewesen sei, als auch eine Einschätzung zu der Gesamtnote. Dabei sei allerdings zu berücksichtigen, dass die Teamleiter naturgemäß nur einen auf ihre Teammitglieder beschränkten Überblick gehabt hätten. Aus diesem Grund sei für ihn eher der beschreibende Teil der Leistungseinschätzungen wichtig gewesen, der ihm auch ermöglicht habe, das Leistungsniveau und das Leistungsverhältnis in dem jeweiligen Team zu erkennen. (2) Diese Angaben des Zeugen ORR W., die eine umfassende und sorgfältige, gerade auch die gezeigten Einzelqualifikationen betreffende Informationsbeschaffung beschreiben, sind glaubhaft. Für diese Bewertung sprechen nicht nur die auch auf Befragen hin konsistente und vollständig nachvollziehbare Schilderung des Geschehens, sondern auch, dass der Zeuge bestehende Grenzen seiner Erinnerung, die angesichts des Zeitablaufs und der Vielzahl der von ihm seinerzeit zu betrachtenden Beamten ohne weiteres einleuchten, wiederholt kenntlich gemacht hat, statt den geschilderten Sachverhalt „erinnerungswidrig“ anzureichern. Letzteres gilt insbesondere für die jeweiligen konkreten (auf den Kläger bezogenen) Gesprächsinhalte, für den genauen Zeitpunkt des geschilderten Dreiergesprächs und für den Zeitpunkt, zu dem ihm die Leistungseinschätzungen der Teamleiter vorlagen. Zudem werden seine Bekundungen durch die weiteren Zeugenaussagen gestützt bzw. mangels Erinnerung nicht in Frage gestellt. Im Kern bestätigt werden die Angaben des Zeugen ORR W. dazu, wie er sich seine Erkenntnisse verschafft hat, zunächst durch die Zeugin ORRin H. N. und den Zeugen ZOAR O.. Zwar hat die Zeugin ORRin H. N. ein – von dem Zeugen ORR W. offenbar nicht mehr erinnertes – (frühes) Gespräch zwischen ihr, dem Zeugen ORR W. und dem Zeugen ZOAR a. D. R. in L. im Anschluss an die Beurteilungsrunde für den gehobenen Dienst angesprochen, das angesichts des Ausscheidens des Zeugen ZOAR a. D. R. vor Mitte Oktober 2017 stattgefunden haben muss. Auch hat sie erklärt, sich an ein Treffen mit den Zeugen ORR W. und ZOAR O. in U. nicht erinnern zu können. Dies spricht aber nicht durchgreifend dagegen, dass das Dreiergespräch so stattgefunden hat, wie der Zeuge ORR W. es behauptet hat. Der Zeuge ZOAR O. hat nämlich bestätigt, dass der Zeuge ORR W. mit ihm nach U. zu der Zeugin ORRin H. N. gefahren sei, wenn er auch keine Erinnerungen an eine insoweit erfolgte Besprechung bezüglich der Beurteilungen für den mittleren Dienst mehr habe. Zunächst ist es ohne weiteres plausibel, dass die Erinnerung an eine Besprechung der fraglichen Art in U. bei den beiden Beteiligten noch präsenter ist, die, anders als die Zeugin ORRin H. N., für eine solche Besprechung eine Dienstreise von L. nach U. unternehmen mussten und hierfür nicht schlicht am Arbeitsort verbleiben konnten. Auch ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass der gleichsam federführende, an der Informationsgewinnung interessierte Zeuge ORR W. sich besser an das Thema der Zusammenkunft erinnert als der ihn auf der Dienstreise begleitende Zeuge ZOAR O.. Das gilt umso mehr, als dieser damals auch weitere Dienstreisen zu der Zeugin ORRin H. N. unternommen hatte, die andere Zwecke hatten. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen ZOAR O. und der Zeugin ORRin H. N. (und damit auch gegen eine Tendenz, wahrheitswidrig zulasten des Klägers bzw., wie der Kläger mit seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 22. Mai 2024 zu dem unterschiedlichen Beweiswert der Aussagen der befragten Zeugen fehlgehend pauschal mutmaßt, wahrheitswidrig zugunsten des Dienstherrn auszusagen) spricht im Übrigen nachhaltig, dass diese in der mündlichen Verhandlung bei ihren jeweiligen, hinsichtlich des noch Erinnerten voneinander abweichenden Darstellungen zu dem Dreiergespräch geblieben sind, obwohl sie, wie die Zeugin ORRin H. N. offengelegt hat, nach der Zeugenladung miteinander telefoniert und dabei auch das Dreiergespräch in U. thematisiert hatten. Der Zeuge ZOAR O. hat ferner bestätigt, dass der Zeuge ORR W. ihn im Dezember 2017 oder Januar 2018 (bezogen auf die zu beurteilenden Beamten) um Abgabe eines Gesamtbildes und Vortrag zu den Einzelmerkmalen gebeten habe und er dem (auch auf der Grundlage von eigenen Gesprächen mit dem Zeugen ZAR a. D. X. und dem Kollegen C. von der IT-K) nachgekommen sei. Der Zeuge ZOAR a. D. R. hat zwar angegeben, eine Erinnerung weder an das (von der Zeugin ORRin H. N. glaubhaft, nämlich auf einen Erinnerungsanker gestützt angegebene) Vorgespräch mit den Zeugen ORR W. und ORRin H. N. im Anschluss an die Gremiumssitzung für den gehobenen Dienst zu haben noch an Gespräche mit anderen Kollegen über die Beurteilungen der Beamten des mittleren Dienstes. Diese Bekundungen stehen namentlich der Angabe des Zeugen ORR W. zu einer entsprechenden Befragung auch des Zeugen ZOAR a. D. R. nicht entgegen, weil sie eine solche Befragung nicht in Abrede stellen, sondern nur eine fehlende Erinnerung geltend machen. Diese Behauptung ist schon angesichts des langen Zurückliegens etwaiger Gespräche, aber vor allem deshalb nachvollziehbar, weil der Zeuge ZOAR a. D. R. nach eigenem Bekunden in den letzten Monaten vor seinem anstehenden Ausscheiden aus dem Dienst intensiv mit den Beurteilungen der Beamten des gehobenen Dienstes beschäftigt und hiermit fast vollständig ausgelastet war. (Auch) in diesem Licht ist zugleich seine weitere Aussage zu sehen, er habe selbst nicht mitbekommen, dass der Zeuge ORR W. sich bei anderen Kollegen über die Leistungen der zu Beurteilenden erkundigt habe. Außerdem hat er insoweit selbst darauf hingewiesen, dass solche Erkundigungen auch nach seinem Ausscheiden, d. h. aber ab dem 14. Oktober 2017 erfolgt sein könnten. Das überzeugt, zumal die konkrete „Materialsammlung“ für die Regelbeurteilungen 2017 der Beamten des mittleren Dienstes durch den Berichterstatter offenbar verstärkt erst im Dezember 2017 und im Januar 2018 erfolgt ist. Der Zeuge ZAR a. D. X. schließlich hat – soweit an dieser Stelle von Interesse – erklärt (Protokoll S. 17, Zeile 18 f.), dass er auf eine entsprechende Anforderung durch den Zeugen ORR W. hin (zu den vier Kollegen seines Teams, von denen jeweils zwei nach A 8 BBesO bzw. nach A 9 BBesO besoldet waren) eine verschriftlichte Leistungseinschätzung vorgelegt habe. Das bestätigt die entsprechende Angabe des Zeugen ORR W.. (3) Die Beschäftigten, die der Berichterstatter nach alledem um Informationen über die dienstliche Tätigkeit des Klägers im Beurteilungszeitraum gebeten hat, waren sämtlich geeignete Auskunftspersonen, weil sie über tatsächliche, überwiegend bereits auf eigener Anschauung beruhende Kenntnisse über die dienstliche Tätigkeit des Klägers im Beurteilungszeitraum verfügt haben. Sie haben jedenfalls in ihrer Gesamtheit qualitativ hinreichend Auskunft für den gesamten Beurteilungszeitraum gegeben. Die Zeugin ORRin H. N. ist schon wegen eigener unmittelbarer Anschauung von der maßgeblichen Dienstleistung des Klägers, aber auch wegen der von ihr geschilderten, ergänzend geführten Gespräche mit weiteren Auskunftspersonen eine geeignete Informationsquelle gewesen. Eigene Anschauungen hat sie dadurch gewonnen, dass sie das Sachgebiet E während eines einjährigen, mehr als ein Drittel des 31monatigen Beurteilungszeitraums umfassenden Zeitraums (1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017) geleitet hat, wobei ihr die IT-K direkt unterstellt und zudem räumlich in ihrer Nähe untergebracht war (s. o.). Zudem hat die Zeugin unwidersprochen und glaubhaft angegeben, seinerzeit mit den Zeugen ZOAR a. D. R., ZOAR O. und ZAR a. D. X. gesprochen (und auf diese Weise auch fremde, zudem den gesamten Beurteilungszeitraum betreffende Erkenntnisse erlangt) zu haben. Dies alles habe sie, obwohl sie für die IT-K und deren Einschätzung „fachlich natürlich am schwächsten“ gewesen sei, durch die selbst und von den von ihr befragten Personen – darunter auch ZOAR a. D. R. – erlangten (mittelbaren) Erkenntnisse, vor allem zu der Qualität der aufbereiteten Unterlagen, in die Lage versetzt, die dienstliche Tätigkeit des Klägers zu beurteilen. Die Einzelbewertung zu dessen Fachwissen sei sicher nicht die schlechteste gewesen; die von dem Zeugen ZAR a. D. X. dem Kläger durchgängig attestierten hervorragenden Leistungen seien aber nach „unseren Erkenntnissen“, d. h. nach ihren eigenen Erkenntnissen sowie denen der Zeugen ORR W. und ZOAR O., nicht angemessen und schon wegen der Quotierung nicht möglich gewesen. Auch der (frühzeitig) hinzugezogene, sowohl von dem Zeugen ORR W. als auch von der Zeugin ORRin H. N. befragte Zeuge ZOAR a. D. R. war eine geeignete Auskunftsperson. Das gilt vor allem deshalb, weil er während der nicht durch die Zeugen ORRin H. N. und ORR W. abgedeckten Teilzeiträume des Beurteilungszeitraums (2. Mai 2015 bis 30. Juni 2016 und Juli 2017) die Funktion des Sachgebietsleiters E wahrgenommen hatte. (Jedenfalls) in dieser Funktion hatte er nämlich aus den bereits dargestellten Gründen selbst Einblick in die seinerzeitige Tätigkeit der Teammitglieder der IT-K und in deren Ergebnisse. Er konnte also jedenfalls während der genannten Zeiträume die entsprechenden (mittelbaren, d. h. insbesondere den Schlussberichten und den Rückmeldungen aus den Arbeitsbereichen zu entnehmenden, und unmittelbaren) Kenntnisse zu der Dienstleistung des Klägers erlangen. Dass dies auch geschehen ist, ergibt sich im Kern aus seiner Aussage, im Gespräch mit der Zeugin ORRin H. N. seine Bereitschaft erklärt zu haben, Wortbeiträge (auch) für die Kollegen der IT-K anzufertigen, wenn auch seiner Einschätzung nach nur der Kollege X. die Arbeit der IT-K „fachlich richtig beurteilen“ könne, „weil er selbst Techniker“ sei. Die weitere Aussage des Zeugen ZOAR a. D. R. in diesem Zusammenhang, die Zeugin ORRin H. N. habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass er keine „Wortzettel“ anfertigen müssen, wobei er davon ausgehe, dass sie ihn habe entlasten wollen, weil die Zeit ohnehin wegen der vielen Beurteilungsentwürfe (für die Beamten des gehobenen Dienstes) sehr kurz würde, steht im Übrigen dem Klagevorbringen entgegen, die Zeugin ORRin H. N. habe geäußert, sie werde im Verhältnis zu ZOAR a. D. R. das letzte Wort haben und dieser habe mit den IT-K- und Abschöpfer-Beurteilungen auch „nichts zu tun“. Geeignete Auskunftsperson war auch der Zeuge ZOAR O.. Dieser hatte aus eigener Anschauung wesentliche (mittelbare, d. h. aus den Arbeitsergebnissen des Klägers abgeleitete) Kenntnisse zu der Dienstleistung des Klägers im gesamten Beurteilungszeitraum schon deshalb, weil er als Leiter des Arbeitsgebiets 2, dem die IT-K zuarbeitet, auf die Rückmeldungen der ihm untergebenen Beschäftigten zurückgreifen konnte. Dem entspricht seine unwidersprochen gebliebene und glaubhafte Aussage, sich im Vorfeld der anstehenden Beurteilung bei seinen eigenen unmittelbaren Mitarbeitern „schlau“ gemacht zu haben. Zudem habe er sich auch bei der IT-K entsprechend erkundigt, und zwar in einem Gespräch mit dem Zeugen ZAR a. D. X., dem er für seine Stellungnahme beratende Hilfe angeboten habe, als auch gesprächsweise mit (dem nach A 9 BBesO besoldeten und damit dem Kläger gegenüber statushöheren) Herrn C.. Schließlich war, wie auch der Kläger nicht in Zweifel zieht, der Zeuge ZAR a. D. X. eine geeignete Auskunftsperson für den Berichterstatter. Er war nämlich, wie er bekundet hat, schon „seit etwa 2015“ bei der Zollverwaltung, hat offenbar während des gesamten Beurteilungszeitraums als Teamleiter des Klägers fungiert und konnte als solcher naturgemäß unmittelbar eine eigene Anschauung von der maßgeblichen Dienstleistung des Klägers gewinnen. Dem entsprechen auch seine Angaben vor dem Senat. Danach hat er nämlich auf der Grundlage seiner aus der täglichen Zusammenarbeit in fachlicher Hinsicht, aber auch bezogen auf den Einsatz und die Ergebnisse der Kollegen gewonnenen Erkenntnisse (wiederholt, nämlich in einer Excel-Tabelle und in einem Wortbeitrag) verschriftlichte Bewertungen gefertigt, die gerade auch die gezeigten Einzelqualifikationen betroffen haben. c) Der Senat hat auf der Grundlage der erhobenen Beweise ferner die sichere Überzeugung gewonnen, dass entgegen der (sinngemäßen) Annahme des Klägers sowohl der von dem Beurteiler verwertete Bericht des Berichterstatters als auch die dem Berichterstatter gegebene Auskunft des Zeugen ZOAR O. frei von Mängeln sind und namentlich nicht auf einer unzulässigen Vorfestlegung bzw. Voreingenommenheit des jeweils Berichtenden beruhen. aa) Mängel, die verwerteten (notwendigen) Berichten anhaften und eine Voreingenommenheit eines (notwendig) hinzugezogenen Berichtenden belegen, schlagen auf die Beurteilung durch und machen diese fehlerhaft, wenn der Beurteiler den Bericht seiner Beurteilung ungeprüft zugrunde legt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2009– 1 B 1833/08 –, juris, Rn. 65 f., m. w. N., VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. Juli 1996– 4 S 1882/94 –, juris, Rn. 29 (auch dazu, dass der Beurteilte darlegen muss, dass der Beurteiler seiner Verpflichtung zur eigenständigen Würdigung des Beurteilungsbeitrags nicht nachgekommen ist), und – diesem Urteil folgend – Bay. VGH, Urteil vom 17. Juli 2003 – 3 B 98.3170 –, juris, Rn. 48; ferner etwa Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 11 Rn. 25. Diesen Grundsätzen entsprechend wird ferner anzunehmen sein, dass auch schon Berichte eines Berichterstatters fehlerhaft sind, wenn sie auf einer ungeprüften Übernahme fehlerhafter Auskünfte beruhen. bb) Solche Mängel liegen hier aber zur Überzeugung des Senats nicht vor. (1) Zunächst ergibt sich eine unzulässige Vorfestlegung bzw. Voreingenommenheit des Zeugen ORR W. oder des Zeugen ZOAR O. nicht aus dem Verhalten, das diese – unabhängig voneinander – nach Aussagen des Zeugen ZAR a. D. X. diesem gegenüber in dem den Kläger betreffenden Beurteilungsverfahren gezeigt haben sollen. (a) Der Zeuge ZAR a. D. X. hat insoweit behauptet, der Zeuge ZOAR O. habe ihn nach Zusendung einer Excel-Tabelle zu einem ihm nicht mehr erinnerlichen Zeitpunkt aufgesucht und ihm einen Zettel in die Hand gedrückt „mit den Vorgaben, wie er „die Tabellen ausfüllen“ solle, „damit die dort genannten Punktzahlen“ herauskämen. Herr C. und Herr S. sollten die angegebenen Punktzahlen (15 bzw. 13 Punkte) erhalten, um (noch) befördert werden zu können. Zu dem Kläger (9 Punkte) und zu Herrn J. (8 Punkte) habe der Zeuge ZOAR O. dann nichts mehr gesagt. Dieser „Weisung“ sei er jedoch nicht gefolgt. Er habe die Kreuzchen in der Excel-Tabelle zu den Einzelmerkmalen vielmehr so gesetzt, wie er es für richtig gehalten habe. Die ersten beiden Kollegen habe er im Gesamturteil mit etwas geringeren und die beiden anderen Kollegen mit etwas höheren Punktzahlen bedacht. Alle vier Kollegen habe er als Spezialisten mit einer Spezialausbildung „mindestens zweistellig“ bewertet. Die ausgefüllte Tabelle habe er an den Zeugen ORR W. oder an den Zeugen ZOAR O. gesandt. Irgendwann sei dann der Zeuge ORR W. zu ihm gekommen, um ihm zu sagen, dass er die Excel-Tabelle anpassen solle. Das habe er dann nicht gemacht. Der Zeuge ORR W. habe ihn danach aufgefordert, das Ganze noch einmal zu verschriftlichen. Das habe er auch getan. Dann habe er insoweit nichts mehr gehört, bis die Beurteilungen gekommen seien. Den Zettel habe er – auch nach seiner Pensionierung – zuhause aufgehoben, weil ihm „das Ganze etwas suspekt“ vorgekommen sei. Expertise sei ihm keine angeboten worden; der Zeuge ZOAR O. habe ihm wohl angeboten, bei dem Ausfüllen der Tabelle zu helfen. (b) Die Angaben des Zeugen ZAR a. D. X., der Zeuge ZOAR O. habe ihm in einem Gespräch unzulässige steuernde Vorgaben für die Bewertung der gezeigten Dienstleistung u. a. des Klägers gemacht, zu deren Beachtung ihn nachfolgend der Zeuge ORR W. angehalten habe, sind nicht glaubhaft. (aa) Das gilt zunächst für dessen Behauptung, der Zeuge ORR W. habe ihm die Vorgabe gemacht, die Excel-Tabelle zu korrigieren. Der Zeuge ORR W. hat auf Vorhalt dieser Behauptung erklärt, er wisse schon nicht, welche Tabelle der Zeuge ZAR a. D. X. meinen könne. Er könne sich an einen solchen Vorgang nicht erinnern. Auch frage er sich, welchen Sinn ein solches Verhalten gehabt haben könnte, weil er ja nicht an die – im Übrigen ganz gute – Einschätzung des Zeugen ZAR a. D. X. gebunden gewesen sei; es gebe aus seiner Sicht schlicht keinen Bedarf, die Änderung einer ihm zugeleiteten Stellungnahme (Leistungseinschätzung) eines Teamleiters zu veranlassen. Diese Aussagen des Zeugen ORR W. überzeugen den Senat schon deshalb, weil ein vernünftiger Grund dafür, dass ein Berichterstatter die Korrektur einer ihm als interne Arbeitsgrundlage zur Verfügung gestellten Leistungseinschätzung verlangt, obwohl er, wie auch die Zeugin ORRin H. N. bekundet hat, an deren Inhalt nicht gebunden ist, weder von dem Zeugen ZAR a. D. X. genannt worden noch sonst erkennbar ist. Das gilt hier umso mehr, als der Zeuge ORR W. schon vor dem Vorhalt erklärt hatte, dass er den Teamleitern gegenüber keine Vorgaben hinsichtlich der Noten gemacht habe. Diese Angabe ist auch offensichtlich plausibel. Solche Vorgaben wären nämlich für eine angestrebte Beschaffung authentischer Informationen und Einschätzungen ersichtlich kontraproduktiv. Dass es dem Zeugen ORR W. aber um solche und nicht etwa um seinen eigenen Vorstellungen nachgebildete Informationen und Einschätzungen ging, wird nicht nur durch die Aktivität der Informationsbeschaffung als solche belegt, sondern auch und vor allem durch seine ebenfalls schon vor dem Vorhalt gemachte plausible und glaubhafte Aussage, eher an den Beschreibungen der Teamleiter zu den Stärken und Schwächen des zu beurteilenden Beamten interessiert gewesen zu sein als an den jeweiligen, ohnehin auf einer viel zu kleinen Vergleichsgrundlage gefertigten Notenvorschlägen. Die Bewertung des Senats, dass die Angaben des Zeugen ORR W. glaubhaft und – damit einhergehend – die entgegenstehende Bekundung des Zeugen ZAR a. D. X. unglaubhaft ist, ändert sich weder durch die bereits angesprochenen pauschalen und daher fehlgehenden Mutmaßungen des Klägers zu dem unterschiedlichen Beweiswert der vorhandenen Zeugenaussagen noch dadurch, dass der Zeuge ORR W. angegeben hat, er wisse nicht, von welchen Excel-Tabellen der Zeuge ZAR a. D. X. spreche. Ein solches Tabellenformular, an das und an dessen Inhalt (Darstellung der aktuellen Qualifikationssituation) sich der Zeuge ZOAR O. bei seiner Vernehmung durch den Senat nur noch mit Mühe erinnern konnte, ist nach der Stellungnahme des Hauptzollamtes L. vom 30. April 2024, die dem Schriftsatz der Beklagten vom 2. Mai 2024 beigefügt ist, nämlich nicht in den Beurteilungsrunden verwendet worden, sondern nur in dem – von dem Zeugen ORR W. erst kurz zuvor übernommenen – Sachgebiet E. (bb) Nicht abgenommen werden kann dem Zeugen ZAR a. D. X. ferner die Behauptung, der Zeuge ZOAR O. habe ihm bei der Übergabe des Zettels, auf dem vier Namen und vier Zahlen zu lesen sind, mitgeteilt, dass es sich um Vorgaben im Sinne der (u. a. wegen angezielter Beförderungen) zu vergebenden Noten handele, die er – der Zeuge ZAR a. D. X. – bei der Abgabe seiner Leistungseinschätzungen zu beachten habe. Der Zeuge ZOAR O. ist dem Vorwurf, er habe dem Zeugen ZAR a. D. X. Vorgaben zu dessen anstehender Einschätzung gemacht, auf Vorhalt ausdrücklich entgegengetreten. Im Einzelnen hat er insoweit angegeben: Er gehe davon aus, seinerzeit die Vornoten auf dem Zettel notiert zu haben. Dies habe er nur für den Zeugen ZAR a. D. X. so gemacht, weil dieser damals neu im Beurteilungsgeschäft der Zollverwaltung gewesen sei und daher aus seiner Sicht eine Hilfestellung für die Stellungnahme benötigt habe. Er habe dem Zeugen ZAR a. D. X. aber keine Vorgaben gemacht. Sie hätten auch nicht davon gesprochen, dass diese Vornoten Auswirkungen auf den Wortbeitrag haben sollten. Diesen Bekundungen des Zeugen ZOAR O. folgt der Senat insofern, als es um die zentrale Frage geht, ob der Zeuge die Noten auf dem Zettel nach seiner damaligen Äußerung als seine verbindlich gewollte Vorgabe für den Zeugen ZAR a. D. X. deklariert hat. Der Senat hat auf der Grundlage der Beweisaufnahme die sichere Überzeugung gewonnen, dass der Zeuge ZOAR O. dem Zeugen ZAR a. D. X. nach dem Gesprächsinhalt lediglich Anhaltspunkte für eine – notenmäßige – Leistungseinschätzung (u. a.) des Klägers (mit „9“) mitgeteilt hat, die seiner – des Zeugen ZOAR O. – zulässigen eigenen Voreinschätzung der gezeigten Qualifikation entsprachen. Hierfür streitet zunächst schon die Überlegung, dass das dienstliche Verhältnis der beiden Gesprächsteilnehmer keines der Über- bzw. Unterordnung war. Der Zeuge ZAR a. D. X. war nämlich nicht dem Zeugen ZOAR O., dem Leiter des Arbeitsgebiets 2, sondern direkt dem Leiter des Sachgebiets E – also dem Zeugen ORR W. – unterstellt (s. o.). Die Frage, ob die Noten auf dem Zettel auch das Ergebnis eines etwa schon zuvor erfolgten vorläufigen Rankings durch die Zeugen ORR W., ORRin H. N. und ZOAR O. widerspiegeln, ist unerheblich. Dies ist nämlich weder nach dem Vortrag des Klägers noch nach dem Inhalt der Aussage des Zeugen ZAR a. D. X. Inhalt des Gesprächs zwischen den Zeugen ZOAR O. und ZAR a. D. X. gewesen. Im Übrigen stünde es auch den Zeugen ORR W. und ORRin H. N. zu, bereits während der Materialsammlung für den Bericht des Berichterstatters Vorüberlegungen zum Qualifikationsstand der zu beurteilenden Beamten anzustellen. Gegen die Glaubhaftigkeit der fraglichen Behauptung des Zeugen ZAR a. D. X. spricht ferner, dass dieser nicht einmal ansatzweise erläutert hat, mit welchen Argumenten der Zeuge ZOAR O. auf eine zwingende Beachtung des den Kläger betreffenden Notenvorschlags gedrungen haben könnte. Der Version des Zeugen ZAR a. D. X. zu der fraglichen Äußerung des Zeugen ZOAR O. kann ferner insgesamt nicht gefolgt werden, weil dieser als Zeuge zur Überzeugung des Senats unglaubwürdig ist. Das folgt aus einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens, dem die klare Tendenz zu entnehmen ist, die am Beurteilungsvorgang maßgeblich Beteiligten und dabei vor allem den Zeugen ZOAR O. in ein schlechtes Licht zu stellen und – damit (notwendig) korrespondierend – den Kläger zu begünstigen. In diese Gesamtbetrachtung sind neben der vorstehenden Würdigung der Bekundung des Zeugen ZAR a. D. X. zu einer „Weisung“ des Zeugen ORR W. an ihn als unglaubhaft und dessen „Herunterspielen“ der Bedeutung des Informationsbesuchs des Zeugen ORR W. in den Büros der IT-K die folgenden weiteren Umstände einzustellen: Auffällig ist insoweit vor allem, wie der Zeuge ZAR a. D. X. mit dem erhaltenen Zettel umgegangen ist. Er hat ihn nicht als unbeachtlich zurückgegeben oder weggeworfen, obwohl dies seiner nach eigener Aussage eingenommenen Haltung entsprochen hätte, die „Vorgaben“ bei seiner Stellungnahme schlicht als unbeachtlich zu behandeln. Er hat insoweit auch nicht, wie es ansonsten nur noch nahegelegen hätte, seiner sogleich getroffenen Bewertung des Zettels (bzw. des behaupteten Vorgehens des Zeugen ZOAR O.) als „suspekt“ – also als rechtlich zweifelhaft – durch eine entsprechende direkte Kritik gegenüber dem Zeugen ZOAR O. oder durch eine Rücksprache mit Vorgesetzten, also etwa mit den Zeugen ORR W. oder RD Q., Rechnung getragen. Er hat den Zettel vielmehr gleichsam vorsorglich und dauerhaft über seinen Ruhestandseintritt hinaus als „Beweismittel“ persönlich verwahrt, was, da er mit anderen Notenvorschlägen berichtet und damit aus eigener Sicht alles richtiggemacht hat, seine Absicht belegt, den Zettel ggf. gegen den Zeugen ZOAR O. oder in sonstiger Weise zu verwenden. Die Annahme einer entsprechenden „eigenen Agenda“ dieses Zeugen wird durch den Eindruck, den der Senat in der mündlichen Verhandlung von dessen Aussageverhalten gewonnen hat, bestätigt. Nach der erstmaligen Aufforderung des Gerichts, zur Sache auszusagen, nahm dieser nämlich in auffälliger Weise zielgerichtet eine längere, in sich geschlossene und fast wie auswendig gelernt wirkende Schilderung des „Zettel-Vorgangs“ auf, ohne dass es irgendwelcher Fragen des Gerichts bedurft hätte. Der (seit dem 1. September 2023 pensionierte) Zeuge ZAR a. D. X. hat auch ein Motiv, für den Zeugen ZOAR O. nachteilig und (damit einhergehend) für den Kläger begünstigend unwahr auszusagen. Dem Kläger ist er offenbar persönlich verbunden und will diesem – jedenfalls – als einem seiner „Spezialisten“ erkennbar zu einer besseren Bewertung verhelfen, wobei zu der Vornahme der Bewertung überhaupt nur er in der Lage sei. Die den – nach wie vor im aktiven Dienst stehenden – Zeugen ZOAR O. bedrängende Behauptung im gerichtlichen Verfahren, dieser habe ihm gegenüber „suspekte“, also rechtswidrige Vorgaben gemacht, ist erkennbar auf ein schlechtes Verhältnis der beiden zueinander zurückzuführen. Der Zeuge ZOAR O. hat insoweit erläutert, dass dies aus seiner Sicht darauf zurückzuführen sei, dass er sich in einem Konkurrentenstreit mit einer 15-Punkte-Beurteilung gegen den Zeugen ZAR a. D. X. durchgesetzt habe; seitdem sei die „vertrauensvolle Zusammenarbeit eher eingeschränkt gewesen“. Diese Behauptung fußt, wie der angeforderte Sachvortrag der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 30. April 2024 belegt, auf Tatsachen. Danach haben sich u. a. die beiden Zeugen (als Zollamtsräte) auf einen am 29. Januar 2018 ausgeschriebenen Dienstposten nach A 13g BBesO beworben. Gegen die zugunsten des Zeugen ZOAR O. erfolgte Auswahlentscheidung ging der Zeuge ZAR a. D. X. gerichtlich vor. Das (erste) Eilverfahren wurde (nur) deshalb durch einen Vergleich beendet, weil dem Zeugen ZAR a. D. X. seine der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte, auf 7 Punkte lautende aktuelle Regelbeurteilung noch nicht eröffnet worden war. In dem von diesem danach betriebenen zweiten Eilverfahren blieb die erneut zugunsten des Zeugen ZOAR O. getroffene Auswahlentscheidung unbeanstandet, so dass der streitige Beförderungsdienstposten nachfolgend mit dem Zeugen ZOAR O. besetzt werden konnte und besetzt wurde. Keine abweichende Bewertung rechtfertigt insoweit der Einwand des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2024, gegen die „Mutmaßung“ des Zeugen ZOAR O. zu dem genannten Motiv spreche, dass der Zeuge ZAR a. D. X. den Zettel in dem Konkurrentenstreit nicht verwendet habe und dass er zu dem Zeitpunkt des hiesigen Widerspruchs, mit dem der Kläger erstmals zu dem Zettel vorgetragen habe, auf den Zeugen ZOAR O. auch noch nicht habe „sauer“ sein können, weil die Entscheidung im Eilverfahren erst deutlich später gefallen sei. Beide Argumente überzeugen nicht. Zunächst ist nicht erkennbar, dass der bloße Vortrag, der Zeuge ZOAR O. habe den Zeugen ZAR a. D. X. angewiesen, zur Vorbereitung der Regelbeurteilungen 2017 (u. a.) in Bezug auf den Kläger eine bestimmte Gesamtnote vorzuschlagen und seine Leistungseinschätzung entsprechend auszurichten, in dem ohne Beteiligung des Klägers geführten Konkurrentenstreit zielführend gewesen wäre. Namentlich ist nicht einmal im Ansatz ersichtlich, dass ein solcher Vortrag, wäre er erfolgt, dazu geführt haben könnte, die dem Zeugen ZOAR O. erteilte Regelbeurteilung oder gar dessen Beförderungseignung durchgreifend in Frage zu stellen. Das zweite Argument verkennt, dass der Zeuge ZAR a. D. X. schon vor der anwaltlichen Formulierung des hiesigen, vom 17. August 2018 datierenden Widerspruchs des Klägers (Beiakte Heft 2, Blatt 11) den Ausgang des von ihm – dem Zeugen ZAR a. D. X. – betriebenen ersten Eilverfahrens und den dafür maßgeblichen Grund kannte. Vor allem aber wusste er zu dem genannten Zeitpunkt schon, dass auch die erneute Auswahlentscheidung zu seinen Lasten ausgefallen war, und konnte sich ferner „ausrechnen“, dass ein neuerlicher Eilantrag angesichts des erheblichen Notenunterschieds kaum erfolgreich sein würde. Vgl. insoweit im Übrigen auch den Beschluss des VG Aachen vom 2. Oktober 2018– 1 L 1163/18 –, n. v., der eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des (von der gleichen Kanzlei wie der Kläger vertretenen) Antragstellers (ZAR a. D. X.) mit der tragenden Erwägung verneint hat, dieser hätte auch bei einer erneuten Auswahlentscheidung, die die gerügten, der eigenen dienstlichen Regelbeurteilung anhaftenden Rechtsfehler meide, „keine reale Chance“ (BA S. 4), anstelle des Beigeladenen (ZOAR O.) ausgewählt zu werden, da es völlig unwahrscheinlich sei, dass der Antragsteller bei einer Neubeurteilung eine um zwei volle Notenstufen und zwei Ausprägungsgrade (15 statt 7 Punkte) bessere Gesamtnote erhalten (und damit mit dem Beigeladenen auch nur gleichziehen) könnte. Dass der Zeuge ZAR a. D. X. zu dem genannten Zeitpunkt dieses Wissen bereits hatte und die angesprochene Prognose anstellen konnte, ergibt sich aus der unwidersprochenen Sachdarstellung des Z. L. in dem von der Beklagten mit Schriftsatz vom 2. Mai 2024 vorgelegten Bericht vom 30. April 2024, nach der der Zeuge ZAR a. D. X. bereits mit anwaltlichem Schreiben vom 8. August 2018 Widerspruch gegen die erneute Auswahlentscheidung eingelegt hatte. Schon mit Blick auf alles Vorstehende erweist es sich als unerheblich, dass sich die Angaben des Zeugen ZOAR O. – nur – insoweit als unzutreffend erwiesen haben, als es um den Inhalt der notierten Notenwerte geht. Diese geben, wie nach der Vorlage der die Beamten C., S. und J. betreffenden Regelbeurteilungen zum Stichtag des 1. Mai 2015 mit Schriftsatz vom 2. Mai 2024 feststeht, nicht die Vornoten der Beamten C. (Vornote: 12, nicht 15 Punkte) und S. (Vornote: 11, nicht 13 Punkte) an, was die Schlussfolgerung erlaubt, dass die Übereinstimmung von Vornote und „Zettelnote“ bei dem Kläger und dem Beamten J. nur zufällig besteht. Unabhängig davon hat der Senat auch die Überzeugung gewonnen, dass der Zeuge ZOAR O. sich insoweit lediglich nicht mehr sicher erinnern konnte, dies aber nur unzureichend, nämlich durch seine wiederholte eher vorsichtige Aussage („Ich gehe davon aus“, Protokoll S. 15, und „Ich gehe weiter davon aus“, Protokoll S. 20) kenntlich gemacht hat. Es ist nämlich kein vernünftiger Grund dafür erkennbar, dass der Zeuge ZOAR O. insoweit bewusst die Unwahrheit gesagt haben könnte. Eine ausdrückliche bloße Hilfestellung durch Angabe bestimmter Notenwerte verwandelt sich nämlich nicht schon durch den Umstand zwingend in eine als verbindlich deklarierte Vorgabe, dass es sich bei den Notenwerten nicht um Vornoten als Orientierungspunkte für eine aktuelle Leistungseinschätzung handelt, sondern um eine diese vorbereitende Leistungseinschätzung eines anderen Bediensteten, hier also des Zeugen ZOAR O.. Außerdem war zu jedem Zeitpunkt klar, dass es leicht nachprüfbar war, ob die Notenwerte die Vornoten wiedergaben oder nicht. Dass der Zeuge ZOAR O. insoweit absichtlich wahrheitswidrige Angaben in dem Bewusstsein gemacht haben sollte, dass dies leicht aufgedeckt werden konnte, kann aber nicht ernsthaft angenommen werden. Nur ergänzend sei noch angemerkt, dass der Vortrag des Klägers (vgl. schon den Widerspruch vom 17. August 2018, S. 2, und zuletzt den Schriftsatz vom 14. Mai 2024, S. 2 oben), der Zeuge ZOAR O. habe den Zettel dem Zeugen ZAR a. D. X. mit der Maßgabe übergeben, dass er die notierten Notenwerte „nicht überschreiten“ solle, diese also „Höchstnoten“ darstellten, nicht einmal mit den Bekundungen des Zeugen ZAR a. D. X. zur Verbindlichkeit der Notenwerte übereinstimmt. Nach dessen Aussage ging es nämlich die Beamten C. und S. betreffend um angezielte – und daher nur bei Beachtung der notierten Notenwerte mögliche – Beförderungen. Zudem soll der Zeuge ZOAR O. nach dieser Aussage zu den anderen beiden Beamten, also zu dem Kläger und dem Kollegen J., „nichts mehr gesagt“ haben, was eine Vorgabe zu beachtender Höchstnoten ausschließt. (2) Eine Voreingenommenheit des Zeugen ZOAR O. gegenüber dem Kläger ergibt sich auch nicht aus dem Inhalt seiner Auskünfte über die maßgebliche Dienstleistung des Klägers, die er dem Zeugen ORR W. als dem Berichterstatter erteilt hat. Zunächst ist insoweit festzuhalten, dass keinerlei Gründe geltend gemacht oder sonst erkennbar sind, aus denen der Zeuge ZOAR O. dem Kläger gegenüber eine unsachliche Haltung eingenommen haben könnte, statt schlicht die Wahrheit zu sagen. Es fehlt aber auch an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass der Zeuge ZOAR O. in seinem Bericht an den Zeugen ORR W. unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt haben könnte. Der Zeuge O. hat vor dem Senat ausgesagt, dass er dem Berichterstatter wie folgt berichtet habe: Wie er von Kollegen erfahren habe, sei der Kläger der leistungsschwächste in der Gruppe der IT-K gewesen, während Herr C. der agilste gewesen sei. Bei Unterstützungsbedarf durch die IT-K sei, so die Kollegen, gerne „durchgewunken“ worden zu Herrn C. mit dem Hinweis, selbst „zu viel zu tun“ oder die erforderliche Expertise nicht zu haben; auch der Kläger habe dies getan. Das sei auch sein eigener Eindruck gewesen. Zudem sei sowohl ihm selbst als auch anderen Kollegen aufgefallen, dass der Kläger „oft nicht im Büro, sondern oft auch im Geschäftszimmer“ gewesen sei; wer aber nicht im Büro sei, könne seine Sachen nicht bearbeiten. Die Richtigkeit dieser tatsächlichen Angaben, die jedenfalls auf eine wenig engagierte Dienstleistung des Klägers und wohl auch auf entsprechende Arbeitsergebnisse hindeuten, ist keinen durchgreifenden Zweifel ausgesetzt. Der Einwand des Klägers (Schriftsatz vom 14. Mai 2024, S. 5 Mitte), er sei als Personalratsmitglied immer dann nicht in seinem Büro gewesen, wenn der Personalrat getagt habe, verfängt ersichtlich nicht. Zum einen betrifft er schon nicht den Umstand eines häufigen Aufenthalts im Geschäftszimmer statt im Büro. Zum anderen ist er auch substanzlos, weil er nichts zu der – im Übrigen im Beurteilungszeitraum vermutlich insgesamt nicht hohen – Zahl der Sitzungen und ihrer Dauer mitteilt. Auch die Angaben des Zeugen ZAR a. D. X., die dieser auf entsprechenden Vorhalt dieser Aussage des Zeugen ZOAR O. gemacht hat und auf die der Kläger sich beruft (Schriftsatz vom 14. Mai 2024, S. 5 Mitte), ändern an dieser Bewertung nichts. Die Erklärung, der Kläger sei „häufig deshalb bei anderen Kollegen im Büro“ gewesen, um der Aufgabe der IT-K entsprechend das System bei betroffenen Sachbearbeitern „ans Laufen zu bringen“, betrifft die von dem Zeugen ZOAR O. wiedergegebenen Beobachtungen („Durchwinken“ bei Anfragen; häufige, eigene Arbeit ausschließende Aufenthalte im Geschäftszimmer – und nicht etwa bei Sachbearbeitern) schon nicht. Die weiteren Erklärungen des Zeugen ZAR a. D. X. stehen den Angaben des Zeugen ZOAR O. zwar entgegen, überzeugen aber nicht. Das gilt sowohl für die Bekundung, der Kläger sei natürlich „auch mal“ – also wohl nicht (zu) häufig – im Geschäftszimmer gewesen, als auch für die Behauptung, der Kläger habe „definitiv“ keine Fälle an Herrn C. „durchgewunken“, weil sie (die Mitarbeiter der IT-K) die Fälle immer zusammen diskutiert und einen regen Informations- und Wissensaustausch gepflegt hätten. Diese Aussagen sind, soweit es um das Arbeitsverhalten des Klägers geht, als bloße Negation der von dem Zeugen ZOAR O. geschilderten Tatsachen schon substanzlos bzw. betreffen mit dem Hinweis auf Austausch und Diskussionen im Team nicht die Frage der Bereitschaft zur Übernahme von Fällen in die eigene Zuständigkeit. Unabhängig davon können sie dem Zeugen ZAR a. D. X. auch nicht abgenommen werden, weil dieser ausweislich der obigen Ausführungen des Senats wegen der festgestellten Belastungs- bzw. Begünstigungstendenz als Zeuge unglaubwürdig ist. d) Schließlich ist auch die auf der Grundlage des Berichts des Zeugen ORR W. erfolgte Abweichung des Beurteilers von der Stellungnahme des Zeugen ZAR a. D. X. nachvollziehbar begründet worden. aa) Der Zeuge ZAR a. D. X. hat angegeben, die Punktzahl, die er in seiner Stellungnahme für die ersten beiden Kollegen (C. und S.) vergeben habe, sei etwas geringer ausgefallen als nach dem Zettel (dort: 15 bzw. 13 Punkte); den anderen beiden Kollegen (dem Kläger und dessen Kollegen J.) habe er eine etwas höhere Punktzahl zuerkannt. Soweit er wisse, sei man in der streitigen Regelbeurteilung bei den ersten beiden Kollegen seiner Anregung gefolgt. Anders habe es bei dem Kläger gelegen, der (mit der Gesamtnote von 9 Punkten) insoweit zwei oder drei Punkte weniger erhalten habe als von ihm; auch Herr J. habe insoweit weniger Punkte bekommen. Er könne sich noch erinnern, alle (vier) Kollegen „mindestens zweistellig“ bewertet zu haben. Diesen Angaben lässt sich unter Berücksichtigung der tatsächlichen Ergebnisse der Regelbeurteilungen 2017 entnehmen, dass der Zeuge ZAR a. D. X. für die betroffenen vier Beamten Stellungnahmen abgegeben hat, die zusammenfassend zu vorgeschlagenen Gesamtnoten von 12 (oder 13) Punkten (C.), 12 Punkten (S.), 11 oder 12 Punkten (Kläger) und mindestens 10, vielleicht aber auch 11 Punkten (J.) geführt haben. Dieser Befund belegt, dass die Bekundung der Zeugin ORRin H. N., der Zeuge ZAR a. D. X. habe alle seine Leute undifferenziert mit hervorragenden Leistungen beschrieben, entgegen der Bewertung des Klägers (Schriftsatz vom 14. Mai 2024, S. 4, vorletzter Absatz) im Kern zutrifft. bb) Der Einschätzung des Zeugen ZAR a. D. X., die dienstliche Tätigkeit des Klägers im maßgeblichen Beurteilungszeitraum sei gesamthaft mit der Note „überdurchschnittlich“ im oberen oder mittleren Bereich zu erfassen und habe damit deutlich im quotierten Bereich (vgl. Ziffer 9. 5 BRZV) gelegen, ist der Beurteiler auf der Grundlage des ihm unterbreiteten Berichts nicht gefolgt. Das ergibt sich ohne weiteres aus der dem Kläger erteilten Regelbeurteilung 2017 mit der Gesamtnote „9 Punkte“. cc) Die damit gegebene – deutliche – Abweichung von dem Vorschlag des Zeugen ZAR a. D. X. hat die Zeugin ORRin H. N., die an der Gremiumsbesprechung teilgenommen und insoweit an dem Bericht des Berichterstatters mitgewirkt hat, plausibel begründet. Sie hat im Kern zutreffend (s. o.) ausgeführt, dass der Zeuge ZAR a. D. X. alle seine Beamten – und damit auch den Kläger – „mit hervorragenden Fachkenntnissen vorgestellt und auch im Übrigen hervorragende Leistungen beschrieben“ habe. Dies sei nicht angemessen gewesen. Die Vorschläge hätten den von ihr und dem Berichterstatter gewonnenen Erkenntnissen widersprochen und seien auch wegen der Quotierung nicht möglich gewesen. Sie hätten die Einschätzungen daher differenziert angepasst. Diese Ausführungen sind bezogen auf den Kläger schon deshalb nachvollziehbar, weil der Vorschlag des Zeugen ZAR a. D. X. (11 oder 12 Punkte) für den Kläger zu einem Notensprung um zwei oder drei Punkte gegenüber der nicht angegriffenen Vorbeurteilung geführt hätte, ohne dass für eine solche erhebliche Leistungssteigerung des Klägers im Beurteilungszeitraum (2. Mai 2015 bis 1. Dezember 2017) irgendwelche Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich wären. Dazu, dass eine positive Leistungsentwicklung nicht schon wegen der Zunahme an Dienst- und Lebenserfahrung, also gleichsam automatisch, angenommen werden kann und dass ein höheres Dienstalter für sich genommen noch nicht den Schluss auf einen höheren Leistungstand rechtfertigt, vgl. schon den ebenfalls den Kläger betreffenden Senatsbeschluss vom 9. März 2021– 1 B 1703/20 –, juris, Rn. 63 f., m. w. N. Zusätzliche Plausibilität gewinnt die Abweichung im Übrigen noch mit Blick auf die zutage getretene wenig engagierte Dienstausübung des Klägers im Beurteilungszeitraum, die eine Beurteilung im quotierten Bereich kaum rechtfertigen dürfte. C. Die von dem Kläger gerügten Werturteile, die durch die Benotung der Einzelkompetenzen „Teamverhalten“ (B3, d. h. „im Vergleich stark ausgeprägt“, unterer Bereich, was 10 Punkten entspricht) und „Fachwissen (B2, d. h. „im Vergleich stark ausgeprägt“, mittlerer Bereich, was 11 Punkten entspricht) zum Ausdruck gekommen sind, sind auch in Ansehung der Einwände des Klägers hinreichend plausibilisiert. Der Kläger moniert, dass sein „Teamverhalten“ besser als mit 10 Punkten bewertet werden müsse, weil er dem Organisationsteam für das Sommerfest 2016 angehört, die Investigatoren regelmäßig bei ihren Aufgaben und auch bei Problemen am Arbeits-PC unterstützt und sich im IT-K-Team „ebenfalls in herausragender Art und Weise für die Belange des Teams“ eingesetzt habe. Zu der Bewertung seines Fachwissens hat er ausgeführt, dass nur der Teamleiter seine diesbezügliche Qualifikation bewerten könne und ihm herausragendes Fachwissen attestiere. Steht eine auf Werturteilen beruhende Beurteilung zur gerichtlichen Überprüfung an, kann das Verwaltungsgericht nicht die Darlegung und den Nachweis der einzelnen "Tatsachen" verlangen, die diesen Werturteilen in ihrem Ursprung auch zugrunde liegen, in ihnen selbst aber – entsprechend der dem Dienstherrn insoweit zustehenden Gestaltungsfreiheit – nicht in bestimmbarer, dem Beweis zugänglicher Weise enthalten sind. Ein solches Verlangen ließe außer Acht, dass die einem Werturteil zugrundeliegenden einzelnen tatsächlichen Vorgänge in der – zusammenfassenden und wertenden – persönlichen Beobachtung des Urteilenden verschmolzen und als solche nicht mehr feststellbar sind. Auch eine solche Beurteilung muss jedoch in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst sein. Etwaige Defizite kann der Dienstherr im Rahmen der Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung ausgleichen, indem er dem Beamten die getroffenen Werturteile und ihre Grundlagen näher erläutert. Ggf. kann der Dienstherr auch noch bis in das verwaltungsgerichtliche Verfahren hinein weitere nähere Darlegungen machen, die die gefundenen Werturteile konkretisieren und damit plausibel machen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018– 2 A 10.17 –, juris, Rn. 32, m. w. N.; vgl. auch schon OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2013– 1 A 772/12 –, juris, Rn. 7 f., m. w. N. Die Beklagte ist hier ihrer Verpflichtung zur Plausibilisierung gerecht geworden. Im Widerspruchsbescheid hat sie zunächst ausgeführt, beide Bewertungen bescheinigten dem Kläger innerhalb der Vergleichsgruppe jeweils eine überdurchschnittliche Leistung; seine subjektive Sicht, dass er insoweit noch besser zu benoten sei, könne die Ausübung des Beurteilungsermessens durch den Beurteiler nicht ersetzen. Darüber hinaus hat sie im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 12. Juli 2019 erläutert, die Mitwirkung bei der Organisation eines Sommerfestes allein besitze nur eine begrenzte Aussagekraft für das generelle Teamverhalten; dass der Kläger regelmäßig die Investigatoren des Sachgebiets E unterstützt und sich im IT-K-Team in herausragender Weise für dessen Belange eingesetzt habe, werde durch die überdurchschnittliche Bewertung gerade nicht in Frage gestellt. Das genügt und überzeugt. Das gilt zunächst in Bezug auf das Merkmal „Teamverhalten“. Der Umstand, dass der Kläger das Sommerfest 2016 mit vorbereitet hat, ist als punktuelle Leistung in einem 31monatigen Beurteilungszeitraum tatsächlich nur, wie die Beklagte ausgeführt hat, von (sehr) begrenzter Aussagekraft. Das gilt im Übrigen umso mehr, als der Kläger seinen insoweit geleisteten konkreten Beitrag nicht ansatzweise deutlich gemacht hat. Den weiter von ihm ins Feld geführten Umstand der Unterstützung der Investigatoren hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt und daher mit einer schon überdurchschnittlichen Bewertung belegt; aus welchen Gründen diese noch zu niedrig ausgefallen sein könnte, hat der Kläger nicht dargelegt. Im Übrigen hat der Zeuge ZAR a. D. X. bekundet, dass die Unterstützung der Investigatoren bei PC-Problemen zu den Aufgaben der IT-K gehört habe; ist dem aber so, so liegt in dem Argument des Klägers lediglich der Hinweis, die dienstlichen Aufgaben wahrgenommen zu haben. Die Behauptung des Klägers schließlich, er habe er sich im IT-K-Team „ebenfalls in herausragender Art und Weise für die Belange des Teams“ eingesetzt, ist ohne jede Substanz und besagt daher nur, dass der Kläger seine entsprechenden Leistungen besser als geschehen beurteile; das aber lässt angesichts der zuerkannten guten Einzelnoten keinen weiteren Plausibilisierungsbedarf entstehen. Hinsichtlich der ebenfalls mit einer überdurchschnittlichen Bewertung belegten Einzelkompetenz „Fachwissen“ bedurfte es keiner näheren Erläuterungen, weil der Kläger insoweit lediglich – nach dem Vorstehenden ersichtlich unzutreffend – geltend gemacht hat, nur der Teamleiter könne sein Fachwissen bewerten und schätze dieses als herausragend ein. Im Übrigen spricht dessen Vorschlag einer Gesamtnote von 11 oder 12 Punkten jedenfalls bei Annahme eines mehr oder minder ausgeglichenen Gesamtbildes der Einzelqualifikationen nicht ohne weiteres für eine über die zuerkannte Einzelnote von 11 Punkten (wesentlich) hinausgehende Einschätzung des Zeugen ZAR a. D. X. und schon gar nicht für die vom Kläger behauptete Einschätzung, er verfüge über „eine herausragende Fachkenntnis“ (vgl. etwa den Schriftsatz vom 14. Mai 2024, S. 4, drittletzter Absatz). Substantiierte Zweifel an der Nachvollziehbarkeit des so erläuterten Ergebnisses hat der Kläger nicht mehr geäußert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG nicht vorliegen. [1] Anmerkung des Senats: Den im Urteil erwähnten Beamten werden ihre jeweiligen aktuellen Amtsbezeichnungen nur dann zugeordnet, wenn sie als Zeugen angesprochen werden; im Übrigen verwendet der Senat ihre seinerzeitigen Amtsbezeichnungen.