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Urteil

5 K 56/22

VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0227.5K56.22.00
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Leitsätze
Entspricht es wegen überwiegenden Behördenverschuldens an der Überzahlung der Billigkeit, den Rückforderungsbetrag um 30 vom Hundert zu kürzen, ist die Kürzung ausgehend von dem zurückzufordernden und nicht dem überzahlten Betrag vorzunehmen. (Rn.46)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 13. September 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2021 wird aufgehoben, soweit ein Betrag zurückgefordert wird, der 3.899,27 Euro übersteigt; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu 9 / 10 und der Beklagte zu 1 / 10 zu tragen. Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Entspricht es wegen überwiegenden Behördenverschuldens an der Überzahlung der Billigkeit, den Rückforderungsbetrag um 30 vom Hundert zu kürzen, ist die Kürzung ausgehend von dem zurückzufordernden und nicht dem überzahlten Betrag vorzunehmen. (Rn.46) Der Bescheid des Beklagten vom 13. September 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2021 wird aufgehoben, soweit ein Betrag zurückgefordert wird, der 3.899,27 Euro übersteigt; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu 9 / 10 und der Beklagte zu 1 / 10 zu tragen. Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Im beziehungsweise mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung (§ 87a Abs. 2, Abs. 3, § 101 Abs. 2 VwGO). Die als Anfechtungsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist nur im tenorierten Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger damit nur insoweit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der formell nicht zu beanstandende Bescheid, ist in materieller Hinsicht teilweise rechtswidrig. Die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge in Höhe von 4.379,59 Euro (brutto) berücksichtigt nicht, dass der (ursprüngliche) Rückzahlungsanspruch im Umfang von 686,18 Euro verjährt ist und sich dies mindernd auf die Höhe des zurückzugewährenden Betrages auswirkt. Zwar hat der Kläger Bezüge erhalten, die ihm nicht zustanden (1.), und er kann sich nicht erfolgreich auf die Einrede der Entreicherung entsprechend § 818 Abs. 3 BGB berufen (2.). Dem ursprünglich entstandenen Rückzahlungsanspruch steht aber im Umfang von 686,18 Euro die peremptorische Einrede der Verjährung entsprechend § 214 Abs. 1 BGB entgegen (3.). Gleichwohl hat der Beklagte eine rechtsfehlerfreie Billigkeitsentscheidung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG getroffen; insbesondere führt nicht zu deren Rechtswidrigkeit, dass der Beklagte die erfolgreiche Berufung auf die Einrede der Verjährung nicht berücksichtigt und daher einen höheren Rückforderungsbetrag in den Blick nimmt (4.). 1. Der Kläger hat Bezüge in Höhe von 6.256,56 Euro erhalten, die ihm nicht zustanden. Rechtsgrundlage für die von dem Beklagten mit dem angegriffenen Bescheid geltend gemachte Rückforderung ist § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG, §§ 818 ff. BGB. Nach dieser Vorschrift regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Demnach muss der Beamte im Grundsatz Bezüge zurückzahlen, die ihm ohne Rechtsgrund, das heißt im Widerspruch zum materiellen Besoldungsrecht, gewährt wurden. Vorliegend hat der Beklagte dem Kläger für die Zeiträume vom 2. Oktober 2014 bis 30. Juni 2016 sowie vom 1. Juni 2017 bis 31. Juli 2018 Bezüge von insgesamt 6.256,56 Euro zu viel gewährt. Dass dem Kläger dieser Betrag nach dem materiellen Besoldungsrecht nicht zustand, steht zwischen den Beteiligten – zu Recht – nicht im Streit. Die Summe ergibt sich aus der jeweiligen monatlichen Differenz zwischen den Grundgehaltssätzen der Besoldungsgruppe A 14 beziehungsweise A 15 Stufe 6 und Stufe 5 (2. Oktober 2014 bis 30. Juni 2016) sowie zwischen den Grundgehaltssätzen der Besoldungsgruppe A 15 Stufe 7 und Stufe 6 (1. Juni 2017 bis 31. Juli 2018). Die Berechnung des Beklagten ist nicht zu beanstanden und wird von dem Kläger auch nicht angegriffen. 2. Der Kläger kann sich nicht erfolgreich auf die Einrede der Entreicherung berufen. Eine Berufung auf den Entreicherungseinwand des § 12 Abs. 1 Satz 1 BBesG, § 818 Abs. 3 BGB ist ausgeschlossen, soweit der Schuldner verschärft haftet (vgl. § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB). Dies ist der Fall, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang kannte oder ihn später erfährt (§ 819 Abs. 1 BGB). Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Mangel des rechtlichen Grundes offensichtlich, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat. Danach steht der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung oder durch sich aufdrängende Erkundigung hätte erkennen müssen. Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht sowohl, sich die von ihm zu erwartenden Grundkenntnisse – gegebenenfalls auch durch Nachfragen – anzueignen (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Juli 2022 – 1 A 3929/19 –, juris Rn. 24.), als auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen. Offensichtlichkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG liegt vor, wenn dem Beamten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind; nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2006 – 2 C 12/05 –, juris; Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 15/10 –, juris, Rn. 16 f.; Urteil vom 16. Juli 2020 – 2 C 7/19 –, juris Rn. 17). Für die Beurteilung, ob der Beamte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat, ist insbesondere auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers zur Prüfung der ihm zuerkannten Bezüge abzustellen. Von jedem Beamten ist zu erwarten, dass er die Grundprinzipien des Beamtenrechts, sein eigenes statusrechtliches Amt nebst besoldungsrechtlicher Einstufung sowie die ihm zustehenden Besoldungsbestandteile wie Grundgehalt, Familienzuschlag und wohl auch die ihm zustehenden Zulagen kennt. Spezielles Wissen auch aktueller Neuerungen gehört nicht dazu. Weitergehende Kenntnisse sind nur von juristisch vorgebildeten oder mit Besoldungsfragen befassten Beamten zu erwarten (vgl. Kathke in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 204. AL März 2018, § 12 BBesG Rn. 116 m. w. Nachw.). Nach diesen Grundsätzen musste es sich dem Kläger ab Januar 2015 aufdrängen, dass er rechtsgrundlos Bezüge der Erfahrungsstufe 6 und nicht – was zutreffend gewesen wäre – der Stufe 5 erhielt. Dabei geht das Gericht davon aus, dass dem Kläger seine besoldungsrechtliche Einstufung bekannt war, denn sie ergab sich eindeutig aus dem Bescheid vom 12. November 2014, der ausweislich des Ab-Vermerks – offenbar per Hauspost – an den Kläger gesandt wurde. Den substanzlosen und vagen Vortrag, es lasse sich nicht klären, ob der Bescheid ihm tatsächlich vorlag, wertet das Gericht als prozesstaktische Einlassung. Ausweislich der Personalakte des Klägers wurde ihm mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 bereits angekündigt, dass seine Erfahrungszeiten in Kürze festgesetzt würden. Hätte ihn der Festsetzungsbescheid vom 12. November 2014 tatsächlich nicht erreicht, wäre zu erwarten gewesen, dass er hierzu nachhakt; dafür findet sich in seiner Personalakte indes kein Anhalt. Ferner müsste dem Kläger in diesem Fall auch vollständig verschlossen geblieben sein, in welcher Höhe er eigentlich rechtmäßiger Weise zu besolden ist. Das erscheint nicht nur lebensfern, sondern dann hätte es dem Kläger aufgrund seiner Treuepflicht oblegen, sich über seine besoldungsrechtliche Einordnung zu informieren. Denn die von ihm zu erwartenden besoldungsrechtlichen (Grund-) Kenntnisse muss sich der Beamte – gegebenenfalls auch durch Nachfragen – aneignen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Juli 2022 – 1 A 3929/19 –, juris Rn. 24). Somit muss sich der Kläger jedenfalls so behandeln lassen, als sei ihm seine besoldungsrechtliche Einstufung und damit die Höhe des ihm zustehenden Grundbezuges bewusst gewesen. Aufgrund dieser Kenntnisse war für den Kläger seit Beginn der Überzahlungen im Januar 2015 ohne Zweifel erkennbar, dass er mehr Bezüge erhielt als ihm zustanden. Dabei hätte ihn bereits die Tatsache, dass er für die Monate Oktober bis Dezember 2014 Nachzahlungen erhielt, zu einer besonders sorgfältigen Prüfung seiner Bezüge mahnen müssen. Aus der entsprechenden Bezügemitteilung für Januar 2015 (Nachzahlung) ergibt sich hinreichend deutlich, dass dem Kläger zum einen für Oktober 2014 der Kinderanteil im Familienzuschlag nachgezahlt wird und ihm zum anderen für Oktober bis Dezember 2014 Nachzahlungen auf den Grundbezug, das heißt das Grundgehalt, gewährt werden. Hier hätte der Kläger durch Nachdenken und logische Schlussfolgerung und gegebenenfalls nach Abgleich mit der (gesetzlich vorgegebenen) Besoldungshöhe erkennen müssen, dass ihm zwar für Oktober 2014 der Kinderanteil im Familienzuschlag noch zustand, weil er offenbar noch nicht gewährt worden war, er aber seit Oktober 2014 das Grundgehalt erhalten hat, das ihm von Gesetzes wegen zusteht, so dass eine auf das Grundgehalt bezogene Nachzahlung nicht rechtmäßig sein kann. Darüber hinaus hätte er die Überzahlung mit Blick auf die (allgemeine) Bezügemitteilung Januar 2015 erkennen müssen. Zum einen ist darin offensichtlich ein Grundgehalt von 5.089,78 Euro ausgewiesen, obwohl das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 Stufe 5 im Januar 2015 lediglich 4.916,84 Euro betrug. Zum anderen ist sowohl die Besoldungsgruppe als auch die Stufe in einem Kasten „Persönliche / Organisatorische Daten“ hinreichend deutlich aufgeführt, wenn es dort heißt: „Besoldungsgr./Stu: A14/6“. Soweit der Kläger meint, er habe darauf vertrauen dürfen, dass die Ersteinstufung korrekt durchgeführt und umgesetzt wurde, verkennt er die Reichweite seiner beamtenrechtlichen Obliegenheiten. Insbesondere dann, wenn er – wie vorliegend ab Januar 2015 – ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, darf er sich gerade nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen. Auch das Argument, aufgrund des erst kurzen Dienstverhältnisses, hätte er sich an den höheren Leistungen nicht stören müssen, verfängt nicht. Eher ist das Gegenteil richtig: Gerade zu Beginn eines Beamtenverhältnisses gebietet die beamtenrechtliche Treuepflicht eine besonders sorgfältige Prüfung, ob die persönlichen und organisatorischen Angaben in den Bezügemitteilungen zutreffend sind. Denn mögliche Fehler unterlaufen insbesondere, wenn Daten neu eingepflegt und Prozesse neu aufgesetzt werden. Insoweit ist die Situation vergleichbar mit der Situation besoldungsrelevanter Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich, für die die Obliegenheit des Beamten anerkannt ist, die Richtigkeit von Bezügemitteilungen in besonderem Maße zu überprüfen und besonders auf Überzahlungen zu achten. 3. Dem ursprünglichen Rückforderungsanspruch von 6.256,56 Euro steht im Umfang von 686,18 Euro die von dem Kläger erhobene peremptorische Einrede der Verjährung entsprechend § 214 Abs. 1 BGB entgegen. Die regelmäßige Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche des Dienstherrn gegen den Beamten gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG beträgt entsprechend § 195 BGB drei Jahre. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Dienstherr von den den Rückforderungsanspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder grob fahrlässig nicht erlangt hat (Nr. 2). Der Rückforderungsanspruch des Beklagten ist jeweils monatlich mit der rechtsgrundlosen Auszahlung im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden. Etwas anderes folgt nicht aus der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Rückforderungsansprüchen des Dienstherrn. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht unlängst entschieden, dass der Erlass eines Rückforderungsbescheides nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG konstitutiv für das Entstehen und den Bestand der Rückforderung sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 2023 – 2 A 1/22 –, juris Rn. 16 f.). Dieser Rechtssatz wurde indes nicht in Zusammenhang mit verjährungsrechtlichen Fragen aufgestellt und lässt die Frage, wann ein (Rückforderungs-) Anspruch im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden ist, unberührt. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Einzelrichter anschließt, geklärt, dass öffentlich-rechtliche Forderungen, für deren Bestand ein Verwaltungsakt konstitutiv ist, im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstehen, sobald sie festgesetzt beziehungsweise geltend gemacht werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2021 – 2 B 15/21 –, juris Rn. 17 m. w. Nachw.). Denn die Sonderregelung des § 53 VwVfG, wonach ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträger erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs hemmt, zeigt, dass der Gesetzgeber grundsätzlich von verjährbaren öffentlich-rechtlichen Ansprüchen ausgeht, die durch Verwaltungsakt festzusetzen sind. Vorliegend sind sämtliche Ansprüche, die auf einer rechtsgrundlosen Auszahlung ab dem 1. Januar 2015 beruhen nicht verjährt. Für diese Ansprüche begann die Verjährungsfrist frühestens am 1. Januar 2016 und hätte frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2018 geendet. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte die Ansprüche indes schon durch Bekanntgabe des Rückforderungsbescheid vom 13. September 2018 geltend gemacht, so dass insoweit Verjährungshemmung eingetreten ist (§ 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Soweit der Beklagte im Umfang von 686,18 Euro bereits vor dem 1. Januar 2015 hier streitgegenständliche Auszahlungen getätigt hat (i.e. die Nachzahlungen für Oktober bis Dezember 2014 sowie die Bezüge für Januar 2015), sind die Ansprüche mit Ablauf des 31. Dezember 2017 verjährt. Denn insoweit ist der Rückforderungsanspruch bereits im Jahr 2014 – mit der jeweiligen rechtsgrundlosen Auszahlung – entstanden und der Beklagte hatte in dem Jahr Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen, so dass die dreijährige Verjährungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2014 zu laufen begann. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt grundsätzlich voraus, dass der Berechtigte die Tatsachen kennt, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen. Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist hierzu auf die Kenntnis des oder der zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist. Es ist nicht erforderlich, dass der Berechtigte aus dieser Erkenntnis die richtigen Rechtsfolgerungen zieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 15/10 –, juris Rn. 21 m. w. Nachw.). Gemessen an diesen Grundsätzen ist der (ursprüngliche) Rückzahlungsanspruch in Höhe von 686,18 Euro, das heißt soweit Auszahlungen in 2014 erfolgt sind, verjährt. Ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge hatte jedenfalls Frau L... als für den Kläger zuständige Sachbearbeiterin im Referat Personal des Beklagten im Jahr 2014 positive Kenntnis von den den Rückzahlungsanspruch begründenden Umständen. Diese Umstände sind zum einen, dass der Kläger mit Wirkung vom 2. Oktober 2014 verbeamtet wurde, für ihn Erfahrungszeiten von 13 Jahren und drei Monaten anerkannt wurden und er somit (zunächst) nach der Erfahrungsstufe 5 zu vergüten war; zum anderen, dass im Rechenzentrum des Beklagten der 1. Juni 1998 als Beginn der Erfahrungsdienstzeit für den Kläger eingetragen wurde. Erstens ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen, dass Frau L... für die Sachbearbeitung des Klägers zuständig war. Ausweislich ihrer E-Mail vom 14. Oktober 2014 wusste sie positiv, dass der Kläger nach der Besoldungsgruppe A 14 Stufe 5 zu vergüten ist. Aus einer von ihr am 15. Oktober 2014 gezeichneten „Änderungsanordnung Bezügezahlung“ ergibt sich weiter, dass sie auch um des Klägers Verbeamtung zum 2. Oktober 2014 wusste. Schließlich ist davon auszugehen, dass ihr als Sachbearbeiterin und Ansprechpartnerin für den die Festsetzung von Erfahrungszeiten betreffenden Bescheid vom 12. November 2014 der Bescheidinhalt – Ernennungszeitpunkt, Umfang der anzuerkennenden Erfahrungszeiten, Bestimmung der Besoldungsstufe – bekannt war. Zweitens hat sie dem Rechenzentrum am 19. November 2014 – inhaltlich unzutreffend – im Wege einer weiteren „Änderungsanordnung Bezügezahlung“ mitgeteilt, dass der Erfahrungszeitbeginn auf den 1. Juni 1998 festgesetzt worden sei. Damit hatte Frau L... Kenntnis von sämtlichen Umständen, die den Rückzahlungsanspruch des Beklagten begründen. Dass sie diese Umstände gegebenenfalls nicht abgeglichen hat und ihr mithin nicht aufgefallen ist, dass die ihr bekannten Umstände zu Überzahlungen führen würden, steht einem Verjährungsbeginn mit Ablauf des Jahres 2014 nicht entgegen. Denn § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt, wie gezeigt, nicht voraus, dass aus den bekannten Umständen die richtigen Rechtsfolgerungen gezogen werden. Schließlich war Frau L... im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde. Innerhalb der Behördenstruktur des verfügungsberechtigten Beklagten war das Referat Personal für die Rückforderung überzahlter Dienstbezüge im relevanten Zeitpunkt 2014 zuständig. Frau L... wiederum war für die den Kläger betreffende Sachbearbeitung zuständig und es oblag ihr insoweit auch, auf Überzahlungen zu achten, diese zu vermeiden und gegebenenfalls ihre Vorgesetzten darüber in Kenntnis zu setzen. Dass sie unter Umständen nicht die Kompetenz gehabt hätte, Überzahlungen selbständig zurückzufordern, ist insoweit unschädlich. Da der Beklagte nach alldem bereits im Jahr 2014 Kenntnis von den den Rückforderungsanspruch begründenden Umständen hatte, kommt es auf die Beantwortung der Frage, ob die Überzahlung in der Folge wegen eines (grob fahrlässigen) Organisationsverschuldens nicht früher aufgefallen ist, nicht entscheidend an. 3. Die von dem Beklagten mit dem Widerspruchsbescheid getroffene Billigkeitsentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Damit soll eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung ermöglicht werden. Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung einzubeziehen. Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. Dabei erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 vom Hundert des überzahlten Betrags im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrags in Betracht kommen. Liegt kein überwiegendes behördliches Mitverschulden für die Überzahlung von Besoldungs- oder Versorgungsbezügen vor, genügt die Einräumung von angemessenen Ratenzahlungsmöglichkeiten regelmäßig den Erfordernissen einer im Rahmen des Rückforderungsbescheids zu treffenden Billigkeitsentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2020 – 2 C 7/19 –, juris Rn. 30 ff. m. w. Nachw.). Eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Schuldners modifiziert den Rückzahlungsanspruch. Sie betrifft nicht lediglich die Vollziehung oder Vollstreckung des Rückforderungsbescheids, sondern den materiellen Bestand des Rückforderungsanspruchs und ist deshalb zwingend vor der Rückforderung zu treffen. Ein Rückforderungsbescheid darf nicht ergehen, ohne dass eine Billigkeitsentscheidung getroffen worden ist. Die Festlegungen sind im Bescheid selbst zu treffen; eine bloße Bereitschaft, dem Beamten später entgegen zu kommen und etwa Ratenzahlung zu vereinbaren, genügt nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2013 – 2 C 52/11 –, juris Rn. 28 m. w. Nachw.). Orientiert an diesen Grundsätzen erweist sich die Billigkeitsentscheidung des Beklagten vorliegend als rechtsfehlerfrei. Unter Annahme eines überwiegenden eigenen Verschuldens hat er die Rückforderungsbetrag in Übereinstimmung mit der genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung um 30 vom Hundert reduziert. Ob diese Annahme rechtlich zutreffend ist oder nicht (vgl. in diesem Zusammenhang etwa Kathke in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand März 2023, BBesG, § 12 Rn. 169; May in Schütz/Maiwald, BeamtVG, 63. AL Oktober 2020, § 52 Rn. 156), mag vorliegend unentschieden bleiben, da sie den Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt. Eine darüberhinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages aus Billigkeitsgründen scheint nicht angezeigt; die Tatsache, dass der Kläger eine Immobilie erworben hat, spricht jedenfalls eher gegen als für besondere wirtschaftliche Probleme des Klägers. Ferner hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid die konkrete finanzielle Situation des Klägers eingestellt und die Rückzahlungsmodalitäten dahin bestimmt, dass der Kläger den Rückforderungsbetrag in 24 monatlichen Raten à 180,00 Euro und einer Schlussrate von 59,59 Euro zurückzuzahlen hat. Dass den Kläger, einem Bundesbeamten der Besoldungsgruppe A 15 Stufe 7, monatliche Raten dieser moderaten Höhe finanziell überfordern könnten, ist weder mit Substanz dargelegt noch sonst ersichtlich oder lebensnah. Die Billigkeitsentscheidung leidet schließlich nicht daran, dass sie einen höheren Rückforderungsbetrag in den Blick nimmt (6.256,56 Euro anstatt 5.570,38 Euro). Denn die Reduzierung des (ursprünglichen) Rückforderungsbetrages von 6.256,56 Euro um den verjährten (Teil-) Anspruch in Höhe von 686,38 Euro führt nicht dazu, dass seitens des Beklagten andere Erwägungen in Hinblick auf die Billigkeit der Rückforderung anzustellen gewesen wären. Maßgebend für die Kürzung des Rückforderungsbetrages um 30 vom Hundert war aus Sicht des Beklagten nicht die wirtschaftliche Situation des Klägers, sondern das überwiegende Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung. Die Billigkeitsentscheidung des Beklagten geht mithin dahin, dass der in rechtmäßiger Weise zurückzufordernde Betrag um 30 vom Hundert zu kürzen ist. Ändert sich der Rückforderungsbetrag der Höhe nach, ist die Billigkeitsentscheidung als solche folglich nicht tangiert; vielmehr berührt eine derartige Änderung lediglich deren (mathematische) Umsetzung: Die Kürzung des nicht verjährten Rückforderungsbetrages von 5.570,38 Euro um 30 vom Hundert ergibt einen Rückforderungsbetrag von 3.899,27 Euro. Gleichsam ist auch die Bestimmung des Beklagten hinsichtlich der Ratenzahlung anzupassen beziehungsweise entsprechend § 47 Abs. 1 VwGO umzudeuten: Angesichts eines Überzahlungszeitraumes von über insgesamt 35 Monaten und eines Überzahlungsbetrages von 6.256,56 Euro hielt der Beklagte eine monatliche Rate von 180,00 Euro für billig und dem Kläger zumutbar. Entsprechend ergeben sich vorliegend (nur noch) 21 monatliche Raten à 180,00 Euro und eine Schlussrate von 119,27 Euro. Die Entscheidung über die Kosten folgt § 155 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 4.379,59 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von Bezügen. Der Kläger steht als Wissenschaftlicher Direktor im Dienst des Beklagten. Mit Wirkung vom 2. Oktober 2014 wurde er unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe zum Wissenschaftlichen Oberrat ernannt. Im Zuge der Verbeamtung teilte Frau L..., Sachbearbeiterin im Referat Personal des Beklagten, einer Kollegin im Bereich der Lohn- und Gehaltsstelle des Beklagten mit E-Mail vom 14. Oktober 2014 mit, dass der Kläger nach der Besoldungsgruppe A 14 Stufe 5 zu vergüten sei. Mit Bescheid vom 12. November 2014 erkannte der Beklagte für den Kläger Erfahrungszeiten im Umfang von 13 Jahren und drei Monaten an und setzte mit Wirkung vom 2. Oktober 2014 für den Kläger ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 Stufe 5 fest. Ausweislich des Bescheides erfolge die Sachbearbeitung in der Organisations-Einheit „Personal“; Frau L... fungiere als „Ansprechpartnerin“. Die zum Erreichen der Stufe 5 insgesamt erforderliche Erfahrungszeit betrage elf Jahre, so dass der Kläger in dieser Stufe nunmehr bereits eine Erfahrungszeit von zwei Jahren und drei Monaten zurückgelegt habe. Die für die weiteren Stufenaufstiege erforderlichen Erfahrungszeiten entnehme er bitte § 27 Abs. 3 BBesG. Ausweislich des Ab-Vermerks wurde der Bescheid am 12. November 2014 an den Kläger abgesendet. Entsprechend der Festsetzung der Erfahrungszeiten wurde der Kläger in den Monaten Oktober bis Dezember 2014 zunächst nach der Besoldungsgruppe A 14 Stufe 5 besoldet. Im November 2014 wurde im Rechenzentrum des Beklagten der 1. Juni 1998 als Beginn der Erfahrungsdienstzeit für den Kläger eingetragen; dies entspricht einer Erfahrungszeit von 16 Jahren und vier Monaten. Die entsprechende Änderungsanordnung mit der Bemerkung „Der Erfahrungszeit-Beginn wurde auf den 1.6.1998 festgesetzt“ unterschrieb Frau L... als „Anordnungsbefugte“. In der Folge zahlte der Beklagte dem Kläger rückwirkend ab dem 2. Oktober 2014 das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe A 14 Stufe 6, anstatt der Besoldungsgruppe A 14 Stufe 5. Mit Bezügemitteilung für den Abrechnungsmonat Januar 2015 wies er die Nachzahlungen für die Monate Oktober bis Dezember 2014 aus (Differenz zwischen Stufe 6 und Stufe 5). Aus den Bezügemitteilungen ab Januar 2015 ergab sich eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 14 Stufe 6, ab Mai 2016 nach der Besoldungsgruppe A 15 Stufe 6 und ab Juni 2017 nach der Besoldungsgruppe A 15 Stufe 7. Die Nachzahlungen für Oktober bis Dezember 2014 sowie die Überzahlung für Januar 2015 in Höhe von insgesamt 686,18 Euro erfolgten im Jahr 2014. Mit Schreiben (wohl) aus Juli 2018 hörte der Beklagte den Kläger zu seiner Absicht an, die wegen der fehlerhaften Erfassung der Erfahrungsstufe überzahlten Bezüge zurückzufordern. Hierauf teilte der Kläger mit, ihm sei die zu viel gezahlte Besoldung nicht bekannt gewesen. Er und seine Frau hätten im April eine Immobilie erworben und müssten ab August 2.500,00 Euro an Kreditraten zahlen. Zudem sei eine Renovierung geplant und vorübergehend müsse zusätzlich noch Miete gezahlt werden. Der Beklagte forderte den Kläger mit Bescheid vom 13. September 2018 zur Rückzahlung überzahlter Bezüge in Höhe von 4.379,59 Euro auf. Auf Entreicherung könne sich der Kläger nicht berufen, da der Mangel offensichtlich gewesen sei. Es seien insgesamt 6.256,56 Euro zu viel gezahlt worden. Dieser Betrag sei zu Gunsten des Klägers um 30 vom Hundert zu kürzen, da der Beklagte die Überzahlung überwiegend verschuldet habe. Weiter bot der Beklagte dem Kläger an, den Betrag durch Ratenzahlung von 180,00 Euro monatlich zu zahlen. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 27. September 2018. Er habe den Fehler nicht ohne Weiteres erkennen können. Ferner sei er entreichert, da die Beträge für die normale Lebenshaltung und einen Immobilienkauf genutzt worden seien. Er erhob die Einrede der Verjährung. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2021, zugestellt am 28. Dezember 2021, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung vertiefte er die Begründung des Erstbescheides. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung bestimmte er die Rückzahlungsmodalitäten dahin, dass der Kläger den Rückforderungsbetrag in 24 monatlichen Raten à 180,00 Euro und einer Schlussrate von 59,59 Euro zurückzuzahlen habe. Auf Verjährung könne sich der Kläger nicht berufen; der Beklagte habe erst 2018 Kenntnis von der Überzahlung erlangt. Mit seiner am 24. Januar 2022 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass die Ersteinstufung korrekt durchgeführt und die entsprechende Mitteilung über die Erfahrungsstufen korrekt umgesetzt worden seien. Für ihn habe sich auch angesichts des erst seit kurzem laufenden Dienstverhältnisses kein weiterer Anlass ergeben, an der Richtigkeit der Bezügemitteilungen zu zweifeln. Er habe auch kein Bewusstsein dafür gehabt, dass er falsch eingestuft worden sei. Nach Vorhalt des Bescheides vom 12. November 2014 habe nicht geklärt werden können, ob ihm dieser Bescheid vorgelegen habe und inwieweit ihm die konkreten Inhalte erinnerlich beziehungsweise hinsichtlich der Einschränkung der Erfahrungszeiten und der sich daraus ergebenden konkreten Besoldungsstufe dahingehend bewusst gewesen seien, dass er eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 14 Stufe 6 als falsch angesehen oder erkannt hätte. Dass im Hintergrund ein Fehler passiert ist, sei für den Kläger nicht erkennbar gewesen. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung hätte der Beklagte prüfen müssen, ob der Immobilienerwerb den Kläger in einem Maße belastete, dass eine Rückforderung als unbillig erscheinen müsse. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid vom 13. September 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den angegriffenen Bescheid aus seinen Gründen und vertieft diese. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Berichterstatters ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.