Beschluss
1 A 3929/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0721.1A3929.19.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungs-verfahren auf 18.821,24 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungs-verfahren auf 18.821,24 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der der Kläger sich gegen die teilweise Rückforderung der Zulage für Beamte und Soldaten in fliegerischer Verwendung wendet, mit der folgenden Begründung abgewiesen: Der Rückforderungsbescheid vom 16. August 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2018 sei rechtmäßig. Der Kläger sei nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG zur Herausgabe der überzahlten Zulage für Beamte und Soldaten in fliegerischer Verwendung gemäß Nr. 6 Abs. 2 Satz 3 der Vorbemerkungen zu Anlage I BBesG (sog. Fliegerzulage) verpflichtet. Er habe die Zulage im Zeitraum vom 21. Oktober 2007 bis zum 31. März 2017 ohne rechtlichen Grund nicht nur zur Hälfte, sondern in voller Höhe erhalten. Der Kläger könne sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil er nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i. V. m. §§ 818 Abs. 4, 819 BGB verschärft hafte. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG stehe es im Fall der Rückforderung überzahlter Bezüge der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes gleich, wenn der Mangel so offensichtlich gewesen sei, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG). Offensichtlichkeit liege vor, wenn dem Beamten oder Soldaten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen müsse, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen könnten. Zu den Sorgfaltspflichten eines Beamten oder Soldaten gehöre es aufgrund der dienstrechtlichen Treuepflicht auch, Besoldungsmitteilungen und vergleichbare Schreiben bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Der Beamte oder Soldat dürfe sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhalte, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen. Für die Frage, ob er den Mangel erkennen müsse, komme es auf seine individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten an; von jedem Beamten und Soldaten sei zu erwarten, dass er über Grundkenntnisse zu den ihm zustehenden Besoldungstatbeständen verfüge. Solche Grundkenntnisse hätten im Falle des Klägers ausgereicht, um die Überzahlung zu erkennen. Dem Kläger sei auf Grund der „Feststellung der Voraussetzungen“ der Stellenzulage für Soldaten und Beamte als fliegendes Personal der Bundeswehr vom 20. März 2002 bekannt gewesen, dass die Fliegerzulage trotz Beendigung seiner fliegerischen Verwendung weiter gewährt worden sei, weil seine Verpflichtung zur Erhaltung des fliegerischen Könnens angeordnet worden sei. Im Nachgang hierzu sei diese Verpflichtung mit Ablauf des 31. Januar 2003 aufgehoben worden, so dass sich dem Kläger hätte aufdrängen müssen, nach den Folgerungen für die Gewährung der vollen Zulage ab Februar 2003 zu fragen. Dem habe er sich verschlossen, indem er nach seinen eigenen Angaben davon ausgegangen sei, dass die Reduzierung der Zulage nach fünf Jahren allein Berufssoldaten betreffe. Der Beamte oder Soldat dürfe sich in solchen Fällen aufgrund der Treuepflicht nicht auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen, sondern sei gehalten, sich bei Unklarheiten und Zweifeln durch Rückfragen bei der auszahlenden Kasse oder der anweisenden Stelle Gewissheit darüber zu verschaffen, ob eine Zahlung zu Recht erfolgt sei. Habe er dies unterlassen, könne er sich regelmäßig auf eine Entreicherung nicht mehr berufen. Vor diesem Hintergrund könne offen bleiben, ob dem Vortrag des Klägers gefolgt werden könne, er habe immer nur die erste Seite der dienstlichen Schreiben erhalten. Dieser habe er quittiert, die anliegende Seite mit den wichtigen Hinweisen u.a. auf die Verringerung der Stellenzulage um 50 v. H. jedoch nicht. Auch im Gespräch mit Kollegen sei die Kürzung der Zulage auf die Hälfte nie Thema gewesen. Der Rückforderungsanspruch sei auch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist von drei Jahren habe erst mit Ablauf des Jahres 2017 begonnen; zu diesem Zeitpunkt sei der Rückforderungsbescheid bereits erlassen worden. Der Rückforderungsanspruch sei ferner nicht verwirkt. Es fehle bereits an dem notwendigen Zeitmoment, weil der Rückforderungsbescheid noch vor Beginn der Verjährungsfrist erlassen worden sei. Der Kläger könne auch nicht verlangen, dass die Beklagte in sich wiederholenden Zeiträumen alle Zahlvorgänge überprüfe. Eine solche Pflicht existiere nicht. Ihrem Mitverschulden an der Überzahlung habe die Beklagte im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG Rechnung getragen, indem sie den Rückforderungsbetrag im Widerspruchsverfahren um 30 % auf 18.821,24 Euro reduziert habe. II. Die Berufung hiergegen ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194 m. w. N. Gemessen hieran rechtfertigt das Zulassungsvorbringen die Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. 1. Soweit der Kläger zur Begründung seines Zulassungsbegehrens zunächst pauschal auf sein gesamtes Vorbringen im Verwaltungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren erster Instanz Bezug nimmt, stellt dies ersichtlich keine hinreichende Darlegung im o. g. Sinne dar, weil es insoweit an jeglicher Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung fehlt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. März 2022– 1 A 1982/20 –, juris, Rn. 7 f., und vom 13. November 2014 – 1 A 1143/13 –, juris, Rn. 5 f., jeweils m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 198 f. 2. Das weitere Zulassungsvorbringen greift ebenfalls nicht durch. a) Die Berufung kann zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und konkret aufzeigen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen sie ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird (beispielsweise) nicht genügt, wenn und soweit sich das Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 – 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2 ff. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. aa) Der Kläger bringt zunächst vor: Im Rahmen der Offensichtlichkeit des Mangels i. S. d. § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dem Kläger habe sich aufdrängen müssen, nach den Folgerungen der Aufhebung der Verpflichtung zur Inübunghaltung für die Zulagengewährung zu fragen. Er sei angesichts von Unklarheiten und Zweifeln gehalten gewesen, sich bei der Beklagten Gewissheit darüber zu verschaffen, ob die Zahlung zu Recht erfolgt sei. Das Verwaltungsgericht habe zwar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012– 2 C 4.11 – zitiert, aber die darin enthaltene wesentliche und von der bisherigen Rechtsprechung abweichende Auffassung nicht beachtet. Danach müsse sich der Fehler dem Soldaten in der Besoldungsmitteilung aufdrängen. Zweifel, die Anlass zur Nachfrage gäben, genügten gerade nicht. Der Kläger sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts gutgläubig gewesen und könne sich auf den Wegfall der Entreicherung berufen. Er habe sich nach Aufhebung seiner Verpflichtung zur Inübunghaltung gerade nicht einer sich aufdrängenden Frage nach den Folgerungen für die (Weiter-)Gewährung der Fliegerzulage verschlossen. Aufgrund seiner damaligen besoldungsrechtlichen Kenntnisse über die Fliegerzulage, die ihm in der Fliegenden Staffel vermittelt worden seien, sei er davon ausgegangen, die Stellenzulage werde ihm nach fünfjährigem Bezug auch nach Beendigung der fliegerischen Verwendung dauerhaft zu 100 v. H. gewährt. Seine Aussage, es sei in der Fliegenden Staffel nicht über eine Reduzierung der Fliegerzulage gesprochen worden, habe er vor dem Hintergrund getroffen, dass die Soldaten der Fliegenden Staffel – ebenso wie er zu der Zeit – Zeitsoldaten gewesen seien, für die eine Weitergewährung der Fliegerzulage nicht in Betracht gekommen sei und demnach auch keine Relevanz gehabt habe. Eine Reduzierung der Fliegerzulage habe er daher weder im Jahr 2003 mit dem Ende seiner Pflicht zur Erhaltung seines fliegerischen Könnens noch im Oktober 2007 erwartet. Zudem habe er sich bereits im Februar 2003 in Form einer Beschwerde an den „Fliegenden Verband“ gewandt und um Bereinigung der Aktenlage gebeten, damit es zu keinen weiteren Überzahlungen im Zusammenhang mit seiner fliegerischen Verwendung komme. Nachdem er in seinen darauffolgenden Besoldungsmitteilungen erkannt habe, dass die Stellenzulage von „aktiv“ auf „passiv“ umgestellt worden sei, sei er davon ausgegangen, alle Maßnahmen getroffen zu haben, um weitere Überzahlungen zu verhindern. Er habe außerdem – anders als von dem Verwaltungsgericht ausgeführt – nicht vorgetragen, immer nur die erste Seite der dienstlichen Schreiben erhalten zu haben, die er quittiert habe. Dies sei vielmehr eine Behauptung der Beklagten gewesen, der er entgegengetreten sei. Die Darstellung im verwaltungsgerichtlichen Urteil entspreche nicht seinem erstinstanzlichen Vortrag und impliziere, dass das Verwaltungsgericht ihm nicht geglaubt habe. Dieses Vorbringen stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger hafte verschärft nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG, weil die Überzahlung offensichtlich gewesen sei, nicht ernstlich in Zweifel. (1) Der Mangel des rechtlichen Grundes ist offensichtlich i. S. v. § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat oder – mit anderen Worten – er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Für das Erkennenmüssen der Überzahlung kommt es auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten (z.B. Vor- und Ausbildung, dienstliche Tätigkeit) des Beamten an. Dabei ist von jedem Beamten zu erwarten, dass er die Grundprinzipien des Beamtenrechts, sein eigenes statusrechtliches Amt nebst besoldungsrechtlicher Einstufung sowie die ihm zustehenden Besoldungsbestandteile wie Grundgehalt, Familienzuschlag und sonstige ihm zustehende Zulagen kennt. Von juristisch vorgebildeten oder mit Besoldungsfragen befassten Beamten sind weitergehende Kenntnisse zu erwarten. Letztlich ist die Überzahlung dann offensichtlich, wenn sie für den Empfänger aufgrund seiner Kenntnisse ohne weiteres erkennbar ist; nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist. So st. Rspr., etwa BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2020 – 2 C 7.19 –, juris, Rn. 17 und vom 26. April 2012 – 2 C 4.11 –, juris, Rn. 10 f., jeweils m. w. N. (2) Nach diesen Maßgaben hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, die Überzahlung sei im Falle des Klägers offensichtlich gewesen. (a) Der Kläger hätte die Überzahlung nach den von ihm individuell zu erwartenden Kenntnissen und Fähigkeiten erkennen müssen. Dass er sich die von ihm zu erwartenden Kenntnisse nicht angeeignet hat und aufgrund dessen – nach eigenen Angaben – die Überzahlung nicht erkannt hat, ist eine schwere Sorgfaltspflichtverletzung. Zwar war von ihm als mit Besoldungsangelegenheiten dienstlich nicht befasstem Soldaten nicht mehr als ein beamten- und besoldungsrechtliches Grundwissen zu verlangen. Zu diesem gehört aber auch die Kenntnis der ihm zustehenden besoldungsrechtlichen Zulagen wie der Fliegerzulage. Dem Kläger ist dabei auch abzuverlangen, sich – in Grundzügen – die Kenntnis der Besonderheiten der Fliegerzulage, insbesondere der Modalitäten der Weitergewährung nach Abschluss der fliegerischen Verwendung, zu verschaffen. Das gilt insbesondere für den Kläger als einen nach seinem Dienstgrad herausgehobenen Soldaten, der zudem in langjähriger fliegerischer Verwendung als Berufssoldat gewesen ist. Der Kläger ist seit dem 7. September 1987 nur mit einer etwa dreimonatigen Unterbrechung bis zum Beginn seiner Inübunghaltung am 1. April 2002 insgesamt fast 14 Jahre – davon fast 13 Jahre als Berufssoldat – fliegerisch verwendet worden und hat eine Fliegerzulage erhalten. Er hat mindestens seit März 1999 bereits den Dienstgrad eines Majors (Besoldungsgruppe A 13 nach Anlage 1 BBesG) innegehabt und ist mit Ernennungsurkunde vom 18. Februar 2004 zum Oberstleutnant (Besoldungsgruppe A 14 nach Anlage 1 BBesG) befördert worden. Von dem Kläger wäre – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – demnach auch zu erwarten gewesen, zu wissen, dass sich aus der Aufhebung seiner Verpflichtung zur Erhaltung des fliegerischen Könnens rechtliche Folgen im Hinblick auf die Fliegerzulage ergeben und sich diese – gerade im Hinblick auf eine etwaige Weitergewährung – konkret vor Augen zu führen. Nach Maßgabe dessen wäre für den Kläger, der seine Einsatzzeiträume kennt, auch ohne weiteres erkennbar gewesen, dass die Fliegerzulage ihm nach Oktober 2007 zu Unrecht weiterhin in voller Höhe gewährt wurde. Mit Blick auf die danach von ihm zu erwartenden Kenntnisse kann der Kläger sich auch nicht mit dem Vorbringen entlasten, er sei nach einer „Beschwerde“ im Februar 2003 und nachfolgender Umstellung der Stellenzulage von „aktiv“ auf „passiv“ in darauffolgenden Besoldungsmitteilungen davon ausgegangen, alle Maßnahmen getroffen zu haben, um weitere Überzahlungen zu verhindern. Auch welche Kenntnisse der Kläger – etwa aufgrund von Formblättern/Hinweisen der Beklagten oder Gesprächen in der Fliegenden Staffel – tatsächlich gehabt hat oder haben will, ist nach alldem nicht von Relevanz. (b) Soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, es hätte sich dem Kläger aufdrängen müssen, nach den rechtlichen Folgen der Aufhebung seiner Verpflichtung zur Erhaltung des fliegerischen Könnens zu fragen, ist es – anders als der Kläger meint – nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 4.11 – seine Rechtsprechung nicht geändert, sondern präzisiert. Es trifft zwar zu, dass das Bundesverwaltungsgericht in früheren Entscheidungen, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2006 – 2 C 12.05 –, juris, unter „2.“ m. w. N., noch ausdrücklich ausgeführt hat, der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung stehe es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich gewesen sei, dass der Empfänger ihn etwa durch Nachdenken, logische Schlussfolgerung oder sich aufdrängende Erkundigungen hätte erkennen müssen. Im Urteil vom 26. April 2012 hat das Bundesverwaltungsgericht die letzte Alternative nicht mehr genannt, sondern ausgeführt, es sei nicht ausreichend, wenn Zweifel bestünden und es einer Nachfrage bedürfe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 4.11 –, juris, Rn. 10 und 11. Hierin liegt aber keine Änderung der Rechtsprechung. Dagegen spricht schon, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht erklärt hat, seine bisherige Rechtsprechung zu ändern, sondern im Gegenteil ausdrücklich auf die Entscheidung vom 9. Mai 2006 ‑ 2 C 12.05 ‑ Bezug genommen hat. Dass das Bundesverwaltungsgericht seine vorherige Rechtsprechung lediglich präzisiert hat, folgt aber auch aus einer Gesamtschau mit dem Urteil vom 16. Juli 2020 – 2 C 7.19 –, juris, Rn. 17, das auf die Entscheidung vom 26. April 2012 verweist. Hier unterscheidet das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich zwischen den Kenntnissen, die – individuell – von einem Beamten oder Soldaten zu erwarten sind, und der Frage, ob die Überzahlung aufgrund dieser Kenntnisse zweifelsfrei erkennbar ist. Die von ihm zu erwartenden (Grund)Kenntnisse muss sich der Beamte aufgrund seiner Treuepflicht – ggf. auch durch Nachfragen – aneignen. Eine Überzahlung muss nach diesen vorauszusetzenden Kenntnissen ohne Zweifel und ohne, dass Nachfragen erforderlich wären, erkennbar sein. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger danach in der Sache im Ergebnis zutreffend vorgeworfen, seine Sorgfaltspflichten grob verletzt zu haben, weil er sich nicht die von ihm zu erwartenden Kenntnisse über die Fliegerzulage verschafft habe, auf deren Grundlage er die Überzahlung hätte erkennen müssen. bb) Der Kläger macht ferner ohne Erfolg geltend: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stehe einer Rückforderung der in den Kalenderjahren 2007 bis 2013 geleisteten Zahlungen die Einrede der Verjährung entgegen. Der Beklagten sei grobe Fahrlässigkeit i. S. d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorzuwerfen, sodass die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB – anders als vom Verwaltungsgericht angenommen – nicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres 2017, sondern bereits mit Ablauf des Kalenderjahres 2003 begonnen habe, zu laufen. Der Dreijahreszeitraum der regelmäßigen Verjährungsfrist sei der Zeitraum, innerhalb dessen die öffentliche Hand ihre Akten regelhaft überprüfen müsse, um das Risiko auszuschließen, dass ihr grobe Fahrlässigkeit und damit die Einrede der Verjährung entgegengehalten werden könne. Fehle ein Überprüfungssystem – jedenfalls auf grobe Fehler –, nehme der Dienstherr billigend das Risiko in Kauf, dass seine Rückforderungsansprüche verjährten. Es sei sogar als bedingt vorsätzlich anzusehen, Akten in einem Zeitraum von über zehn Jahren keiner Revision zu unterziehen. Seine Personalakte sei seit dem Jahr 2003 und damit über einen Zeitraum von 15 Jahren nicht überprüft worden; der Fehler sei lediglich zufällig bemerkt worden. (1) Rückforderungsansprüche nach § 12 BBesG, die – wie hier – nach dem 31. Dezember 2001 entstanden sind, verjähren gemäß § 195 BGB nach drei Jahren. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist hierbei auf die Kenntnis der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen. Verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei diejenigen Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 4.11 –, juris, Rn. 15. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt demnach nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung („Verschulden gegen sich selbst") vorgeworfen werden können. Dies ist etwa der Fall, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen und leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat. Hierbei trifft den Gläubiger generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können. Vgl. BGH, Urteile vom 22. Juli 2010 – III ZR 99/09 –, juris, Rn. 16, und vom 27. September 2011 – VI ZR 135/10 –, juris, Rn. 10 jeweils m. w. N. Grob fahrlässige Unkenntnis i. S. v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann sich aus einem Organisationsverschulden ergeben. Sind organisatorische Vorkehrungen getroffen, um die unverzügliche Berücksichtigung besoldungsrelevanter dienstlicher Veränderungen sicherzustellen, so kommt ein Organisationsverschulden nur in Betracht, wenn sich herausstellt, dass das vorhandene System lückenhaft oder fehleranfällig ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 4.11 –, juris, Rn. 16. (2) Dies zugrunde gelegt hat der Kläger nicht aufgezeigt, dass die Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 BGB wegen grob fahrlässiger Unkenntnis der Beklagten bereits vor Ablauf des Jahres 2017 in Gang gesetzt worden ist. (a) Dass die von der Beklagten getroffenen Vorkehrungen zur Sicherstellung einer unverzüglichen Berücksichtigung besoldungsrelevanter dienstlicher Veränderungen lückenhaft oder fehlerabfällig wären, hat weder der Kläger mit der Zulassungsbegründung vorgebracht, noch ist dies sonst erkennbar. Die Beklagte hat insoweit vorgetragen, es sei im Falle des Klägers zu einem nicht mehr nachvollziehbaren Bearbeitungsfehler gekommen, indem versäumt worden sei, einen Warntermin zur Überprüfung der Zulagenzahlung zu setzen. Hieraus lässt sich indes die Schlussfolgerung ziehen, dass auf Seiten der Beklagten grundsätzlich Vorkehrungen – hier konkret: Vorgabe, einen Warntermin zu setzen – getroffen sind, um Besoldungsänderungen zeitnah umzusetzen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Vorkehrungen insgesamt– über wenige Einzelfälle hinaus – fehleranfällig sein könnten, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. (b) Eine grob fahrlässige Unkenntnis der Beklagten von den Rückforderungsansprüchen folgt auch nicht daraus, dass sie die Personal-/ Besoldungsakten ihrer Beschäftigten nicht regelmäßig (alle drei Jahre) auf zumindest grobe Fehler überprüft. Eine solche regelmäßige „händische“ Revision wäre im Rahmen der Massenverwaltung offensichtlich keine leicht zugängliche Informationsquelle, sondern verursachte ganz im Gegenteil erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand, insbesondere Personalkosten. Es obliegt der Beklagten aber gerade nicht, im Interesse ihrer Besoldungsempfänger an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist, aufwändige Nachforschungen zu betreiben. Vgl. ebenso: Sächs. OVG, Urteil vom 17. September 2019 – 2 A 1229/17 –, juris, Rn. 24; Nds. OVG, Beschluss vom 20. März 2015 – 5 LA 139/14 –, juris, Rn. 25; VG Köln, Urteil vom 19. Dezember 2018 – 23 K 1157/17 –, juris, Rn. 37; VG Frankfurt, Urteil vom 8. August 2014 – 9 K 929/14.F –, juris, Rn. 27. b) Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln. Nicht erfasst sind hingegen Verstöße gegen Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt. Ein Verfahrensmangel ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017– 5 B 10.17 –, juris, Rn. 19, m. w. N., und OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2019– 1 A 2216/18 –, juris, Rn. 21. aa) Der Kläger bringt insoweit vor: Das Verwaltungsgericht gehe davon aus, dem Kläger habe sich aufdrängen müssen, nach den Folgen der Aufhebung der Verpflichtung zur Inübunghaltung für die Zulagengewährung zu fragen. Auch sei er gehalten gewesen, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, ob die Zahlung zu Recht erfolgt sei. Diese Annahmen stellten unter Berücksichtigung der maßgeblichen aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Gehörsverletzung dar. Bei umfassender Beachtung und Würdigung seines Sachvortrags hätte das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangen können, er sei im Hinblick auf die Kürzung der Fliegerzulage gutgläubig gewesen und könne sich demnach auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Er habe sich keinen Überlegungen verschlossen, indem er davon ausgegangen sei, die Reduzierung der Zulage betreffe allein Berufssoldaten. Sein Vorbringen, dass er zu keiner Zeit mit den dienstlichen Schreiben, die er quittiert habe, die anliegende Seite mit den wichtigen Hinweisen u. a. auf die Verringerung der Zulage erhalten habe und dies auch im Gespräch mit Kollegen nie Thema gewesen sei, könne auch nicht dahinstehen. Seine Ausführungen seien entscheidungserheblich, weil sie seinen Vortrag belegten, dass er erst im Jahr 2017 von der Kürzung der Zulage um 50 v. H. erfahren und sich nicht sich aufdrängenden Fragen verschlossen habe. Dass er die Überzahlung nicht erkannt habe, habe auf seinen damaligen Kenntnissen über die Fliegerzulage beruht, wie sie ihm in Gesprächen innerhalb der Fliegenden Staffel vermittelt worden seien. Dort sei zu keiner Zeit über eine Reduzierung der Zulage nach fünf Jahren der Weitergewährung gesprochen worden. Seine Aussage, er sei davon ausgegangen, die Reduzierung der Zulage betreffe nur Berufssoldaten, habe das Verwaltungsgericht aus dem Zusammenhang „gerissen“ und nicht hinterfragt. Sie habe den Hintergrund gehabt, dass die Soldaten der Fliegenden Staffel – ebenso wie er selbst – Zeitsoldaten gewesen seien, für die eine Weitergewährung der Zulage nach Ende der fliegerischen Verwendung nicht in Betracht gekommen und demnach auch nicht von Relevanz gewesen sei. Deshalb sei sie niemals Gesprächsthema gewesen. Aus seiner Wahrnehmung habe es sich so dargestellt, dass der Wegfall der Pflicht zur Inübunghaltung den vollen Bezug der Zulage dauerhaft unberührt lasse, was sich auch aus seinen Bezügemitteilungen ergeben habe. Das Verwaltungsgericht berücksichtige zudem nicht, dass er sich im Februar 2003 in Form einer „Beschwerde“ an den „Fliegenden Verband“ gewandt und um Bereinigung der Aktenlage gebeten habe, damit es zu keinen weiteren Überzahlungen im Zusammenhang mit seiner fliegerischen Verwendung komme. Nachdem er in seinen darauffolgenden Besoldungsmitteilungen erkannt habe, dass die Stellenzulage von „aktiv“ auf „passiv“ umgestellt worden sei und der Kommandeur der Fliegenden Gruppe des Jagdbombergeschwaders XX ihm dies in einem Gespräch bestätigt habe, sei er davon ausgegangen, alle Maßnahmen getroffen zu haben, um weitere Überzahlungen zu verhindern. Die Darstellung im Urteil, der Kläger habe immer nur die erste Seite der dienstlichen Schreiben erhalten, die er quittiert habe, entspreche nicht seinem Vortrag und impliziere, dass das Verwaltungsgericht ihm nicht geglaubt habe. Es sei bereits nicht richtig zu unterstellen, er habe den Empfang aller relevanten Schreiben quittiert. Er habe von Anbeginn vorgetragen, dass ihm weder der Änderungsbescheid zur Stellenzulage noch die Änderungsmeldung vom 24. März 2003 vorgelegen hätten, mit denen er den Betrag hätte überprüfen können. Diese beiden von ihm nicht unterschriebenen Dokumente, die zur Überprüfung seiner Gehaltsbescheinigung zwingend erforderlich gewesen wären, seien ihm erst im Jahre 2017 ausgehändigt worden. Er habe zudem stets betont, dass ihm alle Änderungsmeldungen bis 1997, die noch hätten unterschrieben werden müssen, vorgelegen hätten. Lediglich die Änderungsmeldung aus März 2002 und andere Unterlagen zur Überprüfung der Zulagenweitergewährung hätten ihm nicht vorgelegen. Er habe also eine Anlage zu einem Schreiben, dessen Empfang er quittiert habe, nicht erhalten. Soweit das Verwaltungsgericht angenommen habe, dem Kläger hätte sich aufdrängen müssen, nach den Folgen der Aufhebung der Verpflichtung zur Erhaltung seines fliegerischen Könnens für die Zulagengewährung zu fragen, handele es sich zudem um ein Überraschungsurteil. Dieser Aspekt sei in der mündlichen Verhandlung, nach deren Ende das Ergebnis offen gewesen sei, nicht zur Sprache gekommen. Hätte das Verwaltungsgericht den Kläger auf diesen Aspekt hingewiesen, hätte er erklärt, warum sich ihm solche Fragen nicht gestellt hätten und für ihn kein Zusammenhang zwischen dem weiteren vollen Bezug der Zulage und der Inübunghaltung bestanden habe. bb) Dieses Vorbringen greift nicht durch. (1) Das gilt zunächst, soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe sein Vorbringen nicht beachtet. Zur Wahrung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG hat das Gericht den Beteiligten zu allen maßgeblichen Rechts- und Tatsachenfragen die Gelegenheit einzuräumen, Stellung zu beziehen. Es muss den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung ziehen. Das Gericht hat in den Entscheidungsgründen in angemessener Weise zum Ausdruck zu bringen, aus welchen Gründen es von einer Auseinandersetzung mit dem rechtlichen und tatsächlichen Vorbringen eines Beteiligten abgesehen hat. Es ist aber andererseits nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem rechtlichen und tatsächlichen Argument ausdrücklich zu befassen. Es darf ein Vorbringen außer Betracht lassen, das nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen auch in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur bei Vorliegen deutlich gegenteiliger Anhaltspunkte kann ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör angenommen werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist aber erst dann verletzt, wenn Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen ist, der aus der maßgeblichen Sicht des Gerichts entscheidungserheblich war oder gewesen wäre. Ebenso ist es für eine erfolgreiche Gehörsrüge erforderlich, dass die unterstellte Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung geführt hätte bzw. im Rahmen des Berufungsverfahrens führen würde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2012– 1 A 864/11 –, juris, Rn. 3 bis 8, m. w. N. Fehler bei der Sachverhaltsfeststellung und ‑würdigung sowie der Beweiswürdigung sind grundsätzlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen. Eine Ausnahme käme allenfalls bei einer von Willkür geprägten Beweiswürdigung in Betracht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 – 9 B 710.94 –, juris, Rn. 5. Gemessen hieran zeigt das Zulassungsvorbringen einen Gehörsverstoß nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat das angeblich außer Acht gelassene Vorbringen im Tatbestand wiedergegeben (UA, 3 letzter Absatz bis S. 5 1. Abs.). Es hat insbesondere auch aufgenommen, dass der Kläger „von sich aus auf eine Berichtigung gedrängt“ habe, womit es erkennbar die vom Kläger erwähnte Beschwerde meint. In der Auseinandersetzung mit den Annahmen des Verwaltungsgerichts belegt der Kläger zudem bereits selbst, dass – entgegen seiner Behauptung – das Verwaltungsgericht seinen Sachvortrag bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt hat. Seine Behauptung, das Verwaltungsgericht habe dies nicht ausreichend und zutreffend getan– insbesondere, soweit es sein Vorbringen als nicht entscheidungserheblich erachtet habe –, zielt allein darauf ab, seinen Vortrag einer abweichenden (für ihn günstigen) rechtlichen Bewertung zuführen. Ob das Verwaltungsgericht dem Vortrag des Klägers und den von ihm beigebrachten Unterlagen die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist aber keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO. Dass insoweit ein Ausnahmefall einer von Willkür geprägten Beweiswürdigung gegeben sein könnte, zeigt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht auf. Vielmehr ist die Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht – wie bereits unter II. 2. a) aa) aufgezeigt – zutreffend. Dies zugrundegelegt spricht auch nichts dafür, dass eine insoweit unterstellte Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, für den Kläger günstigeren Entscheidung geführt hätte bzw. im Rahmen des Berufungsverfahrens führen würde. (2) Ein Verfahrensverstoß ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Klägers, es handele sich um eine Überraschungsentscheidung. (a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht grundsätzlich nicht, die Beteiligten auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt, weil die tatsächliche und rechtliche Würdigung sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung bzw. Beschlussfassung ergibt. Ein Beteiligter darf durch die angegriffene Entscheidung aber nicht im Rechtssinne überrascht werden. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf – selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen – nicht zu rechnen brauchte, was von dem betreffenden Beteiligten im Einzelnen darzulegen ist. Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2022– 1 A 760/22 –, juris, Rn. 14 f. m. w. N. (b) Das angegriffene Urteil ist keine im vorstehenden Sinne unzulässige Überraschungsentscheidung. Das Verwaltungsgericht hat schon keinen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht, der nicht erörtert worden ist. Die Beklagte hat bereits mit der Klageerwiderung vom 6. Juni 2018 (S. 5, 1. Abs.) konkret die Auffassung vertreten, für den Kläger habe nach endgültiger Beendigung seiner fliegerischen Verwendung ein Grund bestanden, die Berechtigung der Weiterzahlung der Zulage zu prüfen. Zudem hat sie in diesem Schriftsatz auch ausgeführt (S. 4, 4. Abs.), eine Kenntnis der ihm zustehenden Zulagen gehöre zum Grundwissen eines Besoldungsempfängers und es habe die intellektuellen Fähigkeiten eines ranghohen Offiziers mit Vorgesetzten- und Vorbildfunktion – wie dem Kläger – auch nicht überstiegen, sich im Zweifel die Regelungen anhand der in den Dienststellen vorhandenen Vorschriften selbst nochmals zu verdeutlichen. Dies entspricht in der Sache der in den Entscheidungsgründen niedergelegten – angeblich überraschenden – Auffassung des Verwaltungsgerichts, es hätte sich dem Kläger (spätestens) nach Aufhebung der Verpflichtung zur Erhaltung seines fliegerischen Könnens aufdrängen müssen, sich die notwendigen Kenntnisse über die rechtlichen Folgen für die Zulagengewährung (durch Nachfragen bei der zuständigen Stelle) anzueignen. Die Frage, ob die Überzahlung i. S. v. § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG offensichtlich gewesen ist, ist im Übrigen eines der zentralen Themen des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen, über das sich die Beteiligten umfassend in ihren Schriftsätzen ausgetauscht haben. Es kann danach auch keine Rede davon sein, der Rechtsstreit habe mit Blick auf die von dem Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung eine Wendung genommen, mit der der Kläger nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht habe rechnen müssen. Das Verwaltungsgericht ist gerade nicht verpflichtet gewesen, dem Kläger die beabsichtigten Begründungsansätze für seine Entscheidung in Einzelheiten offenzulegen. Es hat mithin lediglich aus Umständen, zu denen sich die Beteiligten (bei sorgfältiger Prozessführung) äußern konnten, Schlussfolgerungen gezogen, die von dem Kläger für unrichtig gehalten werden. c) Die Berufung ist ferner nicht wegen der von der Klägerin geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2018– 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32, und vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 f., m. w. N.; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127, 142 ff., 149 und 151 ff. In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor. Die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, ob grob fahrlässige Unkenntnis des Dienstherrn im Sinne von § 199 BGB vorliegt, wenn der Dienstherr die Personalakten seiner Bediensteten nicht regelmäßig innerhalb der Regelverjährungsfrist von drei Jahren auf grobe und damit leicht erkennbare Bearbeitungsfehler prüft – wie z.B. das Unterbleiben der Aushändigung von Änderungsmeldungen bei zeitlich befristeter Gewährung einer Zulage –, in deren Folge ihm nicht auffällt, dass es zu Überzahlungen kommt, ist entgegen seiner Auffassung nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich vielmehr – wie bereits unter II. 2. a) bb) aufgezeigt – unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung eindeutig verneinen. d) Auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung eines in der Norm aufgeführten divergenzrelevanten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines divergenzrelevanten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. April 2010– 1 A 1326/08 –, juris, Rn. 34, und vom 25. Januar 2012 – 1 A 640/10 –, juris, Rn. 2; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 215 bis 217, m. w. N. Keine Abweichung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die lediglich unrichtige Anwendung eines im angefochtenen Urteil nicht infrage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den zu entscheidenden Einzelfall. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 VwGO Rn. 159 m. w. N. Gemessen hieran liegt die von dem Kläger bereits im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachte Abweichung des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 4.11 –) nicht vor. Mit Blick darauf, dass das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen dieses Urteil zitiert hat, um seine Rechtsauffassung zu stützen, läge allenfalls eine – keine Abweichung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO darstellende – unrichtige Anwendung der in diesem Urteil aufgestellten Rechtssätze auf den vorliegenden Einzelfall vor. Die fallbezogene Würdigung des Verwaltungsgerichts ist aber – wie unter II. 2. a) aa) ausgeführt – auch nicht unrichtig, sondern zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewesen. e) Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zu den Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 5 VwGO weist die Rechtssache auch nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Vor allem können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.