Urteil
5 K 611/23
VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0429.5K611.23.00
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Leitsätze
Der Beihilfeanspruch für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes der pflegebedürftigen Person (§ 38g Satz 1 Nr. 2 BBhV a.F.) ist auf 4.000,00 Euro begrenzt, wobei dieser Anspruch die Zuschüsse der Pflegeversicherung miteinschließt.(Rn.34)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Beihilfeanspruch für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes der pflegebedürftigen Person (§ 38g Satz 1 Nr. 2 BBhV a.F.) ist auf 4.000,00 Euro begrenzt, wobei dieser Anspruch die Zuschüsse der Pflegeversicherung miteinschließt.(Rn.34) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Kammer konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil er in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hingewiesen worden ist. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (unter I.). Sie ist jedoch nicht begründet (unter II.). I. Die Klage ist zulässig. 1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Form der Versagungsgegenklage statthaft, da der Kläger nach Umdeutung seines Antrags die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Beihilfe und die Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids vom 13. April 2023 begehrt. Der Kläger hat zwar schriftsätzlich lediglich die Aufhebung des Bescheids vom 13. April 2023 beantragt. Nach der gemäß § 88 VwGO erforderlichen sachdienlichen Auslegung des klägerischen Begehrens ist der Antrag jedoch in ein Verpflichtungsbegehren umzudeuten. Gemäß § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Es hat das wirkliche Rechtsschutzziel von Amts wegen zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 – 2 C 30/78 –, juris Rn. 21). Das Klagebegehren ergibt sich maßgeblich aus dem Vorbringen des Klägers, insbesondere aus der Klagebegründung sowie aus den beigefügten Bescheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2016 – 4 C 4/15 –, juris Rn. 9). In diesem Rahmen ist auch ein ausdrücklich gestellter Antrag umzudeuten, sodass er den zu erkennenden Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung trägt (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Oktober 2015 – 2 BvR 1493/11 –, juris Rn. 34 ff.). Nach dieser Maßgabe ist bei verständiger Würdigung des Klagevorbringens des nicht vertretenen Klägers davon auszugehen, dass dieser eine Verpflichtungsklage erhoben hat. Denn sein Rechtsschutzziel ist es, Beihilfe für den Einbau des Treppenlifts zu erhalten. Die Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 13. April 2023 allein würde ihm zu diesem Rechtsschutzziel nicht verhelfen. 2. Das Verwaltungsgericht Berlin ist gemäß § 52 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 VwGO örtlich zuständig. Nach § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO ist bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat. Gemäß § 52 Nr. 2 Satz 2 VwGO gilt dies auch bei Verpflichtungsklagen (in der Form der Versagungsgegenklage). Vorliegend wendet sich der Kläger gegen einen Verwaltungsakt des Deutschen Bundestages, der seinen Sitz in Berlin hat. Unerheblich ist, dass die Beklagte mittlerweile vom Bundesverwaltungsamt vertreten wird, das seinen Hauptsitz in Köln hat. Denn für die Bestimmung der Zuständigkeit kommt es auf die Umstände im Zeitpunkt der Klageerhebung an. Gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes wird die örtliche Zuständigkeit durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt (vgl. Kraft in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 52 Rn. 7). 3. Ein Widerspruchsverfahren war gemäß § 68 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO nicht durchzuführen, da der Ablehnungsbescheid von der Verwaltung des Deutschen Bundestags, einer obersten Bundesbehörde (vgl. Schwarz in: Dürig/Herzog/Scholz, 106. EL Oktober 2024, GG Art. 38 Rn. 46), erlassen wurde. 4. Die Klage ist nicht verfristet. Der Kläger hat die Klage gegen den Bescheid vom 13. April 2025 mit Einreichung der vollständigen und unterschriebenen Klageschrift am 17. Mai 2023 rechtzeitig erhoben. Gemäß § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 VwGO muss eine Verpflichtungsklage, wenn ein Widerspruch gemäß § 68 VwGO nicht erforderlich ist, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben werden. Wann ein Verwaltungsakt als bekannt gegeben gilt und ab wann in der Folge die Klagefrist des § 74 VwGO zu laufen beginnt, richtet sich nach der Zugangsart. Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, galt nach § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG in der hier maßgeblichen Fassung vom 18. Juli 2016 am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Voraussetzung für die gesetzliche Fiktion der Bekanntgabe ist folglich, dass der Zeitpunkt der Aufgabe zur Post als Ereignis, das den Lauf der Drei-Tage-Frist auslöst, feststeht. Einen Anscheinsbeweis oder einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein Bescheid am Tag seiner Herstellung oder Datierung zur Post aufgegeben worden ist, gibt es nicht. Mangelt es an einem geeigneten Nachweis der Aufgabe zur Post und steht damit das Datum der Aufgabe nicht fest, greift die Vermutung schon nicht ein und die Behörde muss den Zugang und den Zugangszeitpunkt nach § 41 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 VwVfG a.F. nachweisen, ohne dass es eines Bestreitens bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2023 – 6 C 3/22 –, juris Rn. 22 m.w.N.; Tegethoff in: Kopp/Ramsauer, 25. Auflage 2024, VwVfG § 41 Rn. 20, 39b). Nach diesen Maßstäben ist die am 17. Mai 2023 erhobene Klage gegen den Bescheid vom 13. April 2023 nicht verfristet. Vorliegend ist der Zeitpunkt der Aufgabe zur Post nicht bekannt, sodass die Vermutung des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG a.F. nicht greift. Die Aufgabe zur Post ergibt sich insbesondere nicht aus dem auf den 13. April 2023 datierenden Bescheid selbst. So ist das Feld „abgesandt am:“ nicht ausgefüllt. Auch hat die Beklagte nach Auskunft des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung keine Erkenntnisse über den Zeitpunkt der Aufgabe des Bescheids zur Post. Die Klagefrist begann deshalb mit dem tatsächlichen Zugang des Bescheids beim Kläger zu laufen, für den die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast trägt. Unklarheiten über den Zeitpunkt des Zugangs gehen zu Lasten der Behörde (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. Januar 2013 – 12 ZB 12/2324 –, juris Rn. 4). Der Zeitpunkt des Zugangs ist nach den Ausführungen des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung (ebenfalls) nicht bekannt. Auch der Kläger hat keine Angaben zum tatsächlichen Zugang gemacht. Da er am 15. Mai 2023 seine Klageschrift einreichte, muss er jedenfalls zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von dem Bescheid gehabt haben. Ausgehend von dem 15. Mai 2023 als dem Zeitpunkt des Zugangs endete die Monatsfrist am 15. Juni 2023. Die am 17. Mai 2023 vollständig und unterschrieben vorliegende Klageschrift wahrt diese Frist. II. Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Beihilfe für den Einbau des Treppenlifts (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). 1. Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Beihilfeleistungen zur Verbesserung des Wohnumfeldes einer pflegebedürftigen Person ist § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 6 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in der Fassung vom 29. November 2018 i.V.m. § 38 Nr. 1 i.V.m. § 38g Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BBhV in der Fassung vom 25. Oktober 2016. Denn beihilferechtliche Streitigkeiten sind grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe beantragt wird, zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2023 – 5 C 4/22 –, juris Rn. 10 m.w.N.). Der Treppenlift wurde am 13. März 2023 eingebaut und dem Kläger am selben Tag in Rechnung gestellt. a) Die Vorschriften des Bundesbeihilfegesetzes und der Bundesbeihilfeverordnung sind vorliegend anwendbar. Der Kläger ist zwar kein Bundesbeamter, er kann sich jedoch als ehemaliger Abgeordneter des Europäischen Parlaments auf die beihilferechtlichen Vorschriften für Bundesbeamte berufen. Gemäß § 11 des Europaabgeordnetengesetzes finden die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Abgeordnetengesetzes auf vor Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments ausgeschiedene Mitglieder des Europäischen Parlaments Anwendung. Das Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments ist gemäß Art. 30 des Beschlusses des EU-Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (2005/684/EG) im Jahr 2009 in Kraft getreten. Der Kläger ist bereits 2004 aus dem Europäischen Parlament ausgeschieden, sodass die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Abgeordnetengesetzes Anwendung finden. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 (des sechsten Abschnittes) des Abgeordnetengesetzes erhalten die Mitglieder des Bundestages einen Zuschuss zu den notwendigen Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen in sinngemäßer Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Vorschriften. Dies gilt grundsätzlich auch für Versorgungsempfänger dieses Gesetzes. b) Die Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfe für den Einbau des Treppenlifts liegen – was zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit steht – dem Grunde nach vor. Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG erhalten Versorgungsempfänger, die Anspruch auf Versorgungsbezüge haben, Beihilfe. § 38 Nr. 1 BBhV bestimmt, dass Aufwendungen für Pflegeleistungen bei beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen der Pflegegrade 2 bis 5 nach Maßgabe der §§ 38a bis 39a BBhV beihilfefähig sind. Gemäß § 38g Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BBhV sind Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes einer pflegebedürftigen Person nach § 40 Abs. 4 SGB XI beihilfefähig, wenn auch ein Anspruch auf anteilige Zuschüsse für die jeweiligen Leistungen gegen die private oder soziale Pflegeversicherung besteht. Der Kläger ist Versorgungsempfänger im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2 BBG. Er ist zudem zu einem Pflegegrad von 3 pflegebedürftig, sodass die §§ 38a ff. BBhV gemäß § 38 Nr. 1 BBhV anwendbar sind. Bei dem Einbau eines Treppenlifts handelt es sich weiterhin um eine Maßnahme zur Verbesserung des Wohnumfeldes einer pflegebedürftigen Person gemäß § 38g Satz 1 Nr. 2 BBhV i.V.m. § 40 Abs. 4 SGB XI. Gemäß § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI können Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, gewährt werden, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Der Einbau eines Treppenlifts für einen Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3 erleichtert unzweifelhaft die häusliche Pflege erheblich (vgl. BT-Drs. 12/5262, S. 114 zur Vorgängernorm des § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI, wonach Umbaumaßnahmen des häuslichen Wohnumfeldes und konkret der Einbau eines Treppenlifts ausdrücklich als von der Vorschrift erfasst genannt werden; ebenso Schröder/Beckmann/Weber in: Beckmann/Heise/Eyer, Stand: Mai 2024, BBhV § 38g Rn. 10). Zu diesem Ergebnis kam auch der Gutachter der privaten Pflegeversicherung, der den Einbau eines Treppenlifts empfahl. Schließlich hat die private Pflegeversicherung einen Anspruch des Klägers auf (anteilige) Zuschüsse bejaht (vgl. § 38g Satz 2 BBhV). 2. Streit besteht über die Höhe des beihilferechtlichen Anspruchs. Dieser ist – nach Auslegung der maßgeblichen Vorschriften – auf einen Höchstbetrag von insgesamt 4.000,00 Euro begrenzt, der den Zuschuss der privaten Pflegeversicherung einschließt. Da der Kläger bereits Zuschüsse in Höhe von 4.000,00 Euro von seiner privaten Pflegeversicherung erhalten hat, hat er somit keinen Anspruch auf die Gewährung von Beihilfe für den Einbau des Treppenlifts. § 38g Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 40 Abs. 4 Satz 2 SGB XI bestimmt, dass Zuschüsse zu Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds einer pflegebedürftigen Person einen Betrag in Höhe von 4.000,00 Euro nicht übersteigen dürfen. Die Begrenzung des Anspruchs auf insgesamt 4.000,00 Euro ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut von § 38g Satz 1 Nr. 2 BBhV (unter a.), jedoch aus der systematischen (unter b.) und teleologischen (unter c.) Auslegung der Norm. Eine historische Auslegung zu § 38g BBhV bleibt mangels Gesetzgebungsmaterialien unergiebig. a. Der Wortlaut von § 38g Satz 1 Nr. 2 BBhV ist nicht eindeutig. § 38g Satz 1 Nr. 2 BBhV regelt, dass Aufwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes der pflegebedürftigen Person nach § 40 Abs. 4 SGB XI beihilfefähig sind. Dieser Wortlaut mit dem Verweis auf § 40 Abs. 4 SGB XI kann auf drei verschiedene Weisen verstanden werden: Zum einen ist ein Verständnis der Norm dahingehend möglich, dass nach § 38g Satz 1 Nr. 2 BBhV „Maßnahmen“ im Sinne des § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI, also solche, die der Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes dienen, beihilfefähig sein sollen, ohne dass sich der Verweis auch auf die Begrenzung des § 40 Abs. 4 Satz 2 BBhV bezieht. Bei diesem Verständnis wäre der Beihilfeanspruch nicht begrenzt, sondern würde unbegrenzt gewährt. Gegen eine solche Auslegung spricht jedoch, dass, wenn der Gesetzgeber mit dem Verweis des § 38g Satz 1 Nr. 2 BBhV auf § 40 Abs. 4 SGB eine unbegrenzte Beihilfegewährung hätte ausdrücken wollen, es nahegelegen hätte, nur auf § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI und nicht auf den gesamten Absatz – einschließlich der Höchstbetragsregelung – zu verweisen. Insofern kann (zum anderen) der Wortlaut des § 38g Satz 1 Nr. 2 BBhV mit seinem pauschalen Verweis auf § 40 Abs. 4 SGB XI auch dahingehend verstanden werden, dass die Zuschüsse der Pflegeversicherung und die Beihilfe insgesamt auf 4.000,00 Euro begrenzt sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Juni 2023 – 2 S 668/23 –, juris Rn. 12 zu dem pauschalen Verweis der (im Wortlaut abweichenden) Landesnorm auf § 40 Abs. 4 SGB XI). Schließlich lässt der Wortlaut des § 38g Satz 1 Nr. 2 BBhV i.V.m. § 40 Abs. 4 Satz 2 SGB XI auch die Lesart zu, dass der Beihilfeanspruch auf 4.000,00 Euro begrenzt ist, diese Begrenzung aber nicht die Zuschüsse der Pflegeversicherung umfasst. Nach dieser Lesart könnten Pflegebedürftige ihre Aufwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung ihres Wohnumfeldes bis maximal 8.000,00 Euro erstattet bekommen (4.000,00 EUR von der Pflegeversicherung und 4.000,00 Euro von der Beihilfe). b. Für die Begrenzung des Beihilfeanspruchs auf insgesamt 4.000,00 Euro einschließlich der Zuschüsse der Pflegeversicherung spricht maßgeblich das systematische Verhältnis von § 38g BBhV zu § 40 SGB XI. Gemäß § 38g Satz 2 BBhV sind Aufwendungen für Pflegeleistungen nur beihilfefähig, wenn auch ein Anspruch auf anteilige Zuschüsse für die jeweiligen Leistungen gegen die private oder soziale Pflegeversicherung besteht. Voraussetzung für die Gewährung von Beihilfe ist damit, dass die Pflegeversicherung die Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes bezuschusst. Beihilfe wird damit „akzessorisch“ zu den Leistungen der Pflegeversicherung gewährt, die gegebenenfalls die Notwendigkeit der Maßnahme prüft (vgl. auch § 40 Abs. 4 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Die Beihilfestelle trifft damit keine eigene Sachentscheidung, sondern schließt sich der Entscheidung der Pflegeversicherung bezüglich der Notwendigkeit der Maßnahme und der Höhe des Anspruchs an (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 13). Dementsprechend ist der Beihilfestelle nach § 38g Satz 1 BBhV im Gegensatz zur Pflegeversicherung nach § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI („Die Pflegekassen können…“) kein Ermessen eingeräumt („Beihilfefähig sind…“). Angesichts der Festlegung der Beihilfefähigkeit ohne eigene Prüfung und der Ausgestaltung von § 38g Satz 1 BBhV als gebundene Anspruchsnorm ist es naheliegend, dass die Beihilfe für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen gemäß § 38g Satz 1 Nr. 2 BBhV nicht unbegrenzt gewährt werden soll (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 14). Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Begrenzung des Beihilfeanspruchs auf 4.000,00 Euro jedoch nicht aus § 48 Abs. 1 Satz 1 BBhV geschlossen werden. § 48 Abs. 1 Satz 1 BBhV bestimmt, dass die Beihilfe zusammen mit den Leistungen, die aus demselben Anlass aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung, auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder auf Grund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen gewährt werden, die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen sollen. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 4 BBhV sind Aufwendungen, für die im Einzelfall Beihilfe zu gewähren ist, in tatsächlicher Höhe dem Grunde nach beihilfefähig. § 48 Abs. 1 Satz 1 BBhV soll sicherstellen, dass Erstattungen, die Beihilfeberechtigte aus dem Beihilfesystem und einer Krankenversicherung (bzw. Pflegeversicherung) erhalten, nicht höher sind, als ihre tatsächlichen Aufwendungen (vgl. Schröder/Beckmann/Weber in: Beckmann/Heise/Eyer, a.a.O., § 48 Rn. 18). Für eine Begrenzung der tatsächlichen Kosten auf 4.000,00 Euro bietet § 48 Abs. 1 Satz 1 BBhV folglich keinen Anhaltspunkt. Jedoch spricht aus systematischer Sicht § 38g Satz 3 BBhV in Abgrenzung zu § 48 Abs. 1 Satz 4 BBhV dafür, dass der Gesetzgeber den Beihilfeanspruch für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes einer pflegebedürftigen Person begrenzen wollte. Nach § 38g Satz 3 BBhV ist bei privater Pflegeversicherung derjenige Betrag dem Grunde nach beihilfefähig, der für die Berechnung der anteiligen Versicherungsleistungen zugrunde gelegt worden ist. Damit trifft § 38g Satz 3 BBhV speziell für Pflegehilfsmittel (Satz 1 Nr. 1) und für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (Satz 1 Nr. 2) eine abweichende und eigenständige Regelung zu der allgemeinen im Kapitel 5 „Umfang der Beihilfe“ der Bundesbeihilfeverordnung geregelten Norm des § 48 Abs. 1 Satz 4 BBhV, wonach Aufwendungen in ihrer tatsächlichen Höhe als dem Grunde nach beihilfefähig für die Berechnung des Beihilfeanspruchs heranzuziehen sind. Dieser abweichenden Regelung in § 38g Satz 3 BBhV hätte es nicht bedurft, wenn nach der allgemeinen Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 4 BBhV die tatsächlich getätigten Aufwendungen als dem Grunde nach beihilfefähig zu berücksichtigen wären. c. Schließlich ergibt sich aus einer teleologischen Auslegung des § 38g Satz 1 BBhV, dass der Beihilfeanspruch für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds einer pflegebedürftigen Person begrenzt ist (unter aa.) und dass die Begrenzung insgesamt 4.000,00 Euro einschließlich der Zuschüsse der Pflegeversicherung beträgt (unter bb.). aa. Die Beihilfe stellt ihrem Sinn und Zweck nach keine umfassende Versorgung dar, sondern ist eine ergänzende Fürsorgeleistung des Dienstherren. Diese Fürsorgepflicht verlangt weder, dass Aufwendungen in Krankheits- und Pflegefällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Versicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 5 C 32/12 –, juris Rn. 24 m.w.N.). Es besteht also keine Verpflichtung des Dienstherren, Pflegeleistungen wie Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes der pflegebedürftigen Person vollständig und ungeachtet ihrer Höhe im Rahmen der Beihilfe zu tragen. Eine Begrenzung der Beihilfe ist vielmehr notwendig, um die finanzielle Belastung der Solidargemeinschaft, die die Kosten der Beihilfe trägt, in einem vertretbaren Rahmen zu halten (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O. Rn. 14). Dies gilt vorliegend umso mehr, als dass der Beihilfeanspruch nach § 38g Satz 1 Nr. 2 BBhV ein gebundener Anspruch ist und die Beihilfestelle die Beihilfe nach Maßgabe der Entscheidung der Pflegeversicherung (akzessorisch) gewährt (vgl. § 38g Satz 2 BBhV). Ohne eigene Sachprüfung und ohne ein der Beihilfestelle zustehendes Ermessen würde die Nichtanwendung der Höchstbetragsregelung des § 40 Abs. 4 Satz 2 SGB XI zu einer Gewährung der Beihilfe ohne jegliche Kostenkontrolle führen. Zudem würde eine vollständige Übernahme aller Aufwendungen für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen einer gerechten und nachhaltigen Mittelverteilung widersprechen, da die Höhe der Aufwendungen stark von den individuellen Wohnverhältnissen des Pflegebedürftigen abhängt (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 14). So verursacht der Einbau eines Treppenlifts in einer mehrstöckigen Villa deutlich höhere Kosten als in einem doppelstöckigen Haus. Die Solidargemeinschaft ist aber nicht dafür verantwortlich, die gesamten aus besonderen Lebensumständen resultierenden Kosten für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen einer pflegebedürftigen Person zu tragen. bb. Für die Begrenzung des Beihilfeanspruchs nach § 38g Satz 1 Nr. 2 BBhV auf insgesamt 4.000,00 Euro einschließlich der Zuschüsse der Pflegeversicherung spricht zuletzt, dass eine Begrenzung der Beihilfe auf 4.000,00 Euro zusätzlich zu den gewährten Zuschüssen der Pflegeversicherung zu einer nicht nachvollziehbaren Bevorzugung der beihilfeberechtigten Pflegebedürftigen gegenüber den nicht beihilfeberechtigten Pflegebedürftigen führen würde, deren Anspruch nach § 40 Abs. 4 Satz 2 SGB XI begrenzt ist. Würde nämlich § 38g Satz 1 Nr. 2 BBhV so verstanden, dass der Beihilfeanspruch ausschließlich der Zuschüsse der Pflegeversicherung auf 4.000,00 Euro begrenzt ist, könnten beihilfeberechtigte Pflegebedürftige doppelt so hohe Aufwendungen erstattet bekommen wie nicht beihilfeberechtigte Pflegebedürftige. Eine solche Verdoppelung der Erstattung allein aufgrund der Beihilfeberechtigung würde dem Charakter der Beihilfe als ergänzende Fürsorgeleistung widersprechen. Die Beihilfe soll die Belastung durch Pflegekosten mildern, nicht aber eine überproportionale Besserstellung der Beihilfeberechtigten bewirken. d. Ein Anspruch auf die Gewährung von Beihilfe besteht vorliegend nicht, denn die private Pflegeversicherung erstattete dem Kläger den Höchstbetrag von 4.000,00 Euro. Zwar hatte diese dem Kläger mit Schreiben vom 15. Februar 2023 zuvor mitgeteilt, dass er (entsprechend der Begrenzung gemäß § 40 Abs. 4 Satz 2 SGB XI) nur einen Zuschuss von insgesamt 4.000,00 Euro für den Einbau des Treppenlifts erhalten könne, wovon sie angesichts seiner Tarifstufe 30 Prozent zahlen würde, ihm dann jedoch – entgegen dieser Mitteilung – 4.000,00 Euro für den Einbau des Treppenlifts ausgezahlt. Aus welchem Grund die private Pflegeversicherung den vollen Betrag zahlte, ist offen, aber nicht entscheidungserheblich und bedurfte daher auch keiner abschließenden Klärung. III. Die Berufung war zuzulassen, denn die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 124a Abs. 1 VwGO). Es ist höchstrichterlich nicht geklärt, ob der Beihilfeanspruch nach § 38g Satz 1 Nr. 2 BBhV i.V.m. § 40 Abs. 4 SGB XI auf den Höchstbetrag von 4.000,00 Euro begrenzt ist. Diese Rechtsfrage dürfte zudem in einer Vielzahl von Fällen von Bedeutung sein, da die Aufwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes einer pflegebedürftigen Person häufig den Betrag von 4.000,00 Euro übersteigen werden und damit eine Vielzahl von (zumeist) Versorgungsempfängern betreffen wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung. Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Beihilfe für den Einbau eines Treppenlifts. Der 1... geborene Kläger war von 1984 bis 2004 Abgeordneter des Europäischen Parlaments. Er ist als Versorgungsempfänger der Bundesrepublik Deutschland beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 70 Prozent. Zur Abdeckung der nicht von der Beihilfe erfassten 30 Prozent ist der Kläger bei der K... (nachfolgend: private Pflegeversicherung) kranken- und pflegeversichert. Am 15. Dezember 2022 erlitt der Kläger einen Schlaganfall. Im Auftrag der privaten Pflegeversicherung erfolgte am 9. Februar 2023 eine Begutachtung des Klägers und seiner Pflegesituation zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit. Der Gutachter stellte fest, dass der Kläger, der von seiner Ehefrau im gemeinsamen Wohnhaus gepflegt wird, seit Erleiden des Schlaganfalls mit einem Pflegegrad von 3 pflegebedürftig ist. Er empfahl den Einbau eines Treppenlifts bzw. eine barrierefreie Gestaltung als Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds. Am 15. Februar 2023 teilte die private Pflegeversicherung dem Kläger mit, dass er für den Einbau eines Treppenlifts oder eine sonstige barrierefreie Gestaltung seines Wohnhauses einen einmaligen Zuschuss von bis zu 4.000,00 Euro erhalten könne. Hiervon würde die private Pflegeversicherung angesichts seiner Tarifstufe 30 Prozent übernehmen. In der Folge ließ der Kläger am 13. März 2023 einen Treppenlift in sein Wohnhaus einbauen. Der Einbau kostete 19.203,03 Euro. Am 27. März 2023 beantragte der Kläger beim Deutschen Bundestag Beihilfe für den Einbau des Treppenlifts, die der Deutsche Bundestag mit Bescheid vom 13. April 2023 ablehnte. Er setzte Aufwendungen in Höhe von 4.000,00 Euro als „dem Grunde nach beihilfefähig“ und in Höhe von 0,00 Euro als „beihilfefähig nach Abzug evtl. Eigenbehalte“ fest. Mit Abrechnung vom 18. April 2023 teilte die private Pflegeversicherung dem Kläger mit, dass sie ihm für den Einbau des Treppenlifts einen Betrag in Höhe von 4.000,00 Euro erstattet habe. Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die Ablehnung der Gewährung von Beihilfe. Dazu hat er dem Verwaltungsgericht Berlin am 15. Mai 2023 die erste Seite seiner Klageschrift übermittelt. Am 17. Mai 2023 ist beim Verwaltungsgericht postalisch die vollständige und unterschriebene Klageschrift eingegangen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 13. April 2023, mit dem Beihilfe für den Einbau eines Treppenlifts im Wohnhaus des Klägers abgelehnt wurde, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf Beihilfe für die geltend gemachten Aufwendungen. Zwar seien Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes einer pflegebedürftigen Person grundsätzlich beihilfefähig. Aus § 40 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) ergebe sich jedoch, dass die Zuschüsse einen Betrag von 4.000,00 Euro pro Maßnahme nicht übersteigen dürfen. Diese Summe dürfe insgesamt, also unter Berücksichtigung des aus demselben Anlass von einer privaten Versicherung gewährten Betrages, nicht überschritten werden. Da die private Pflegeversicherung des Klägers bereits 4.000,00 Euro gezahlt habe, komme die Gewährung von Beihilfe nicht in Betracht. Die Gewährung von Beihilfe über diese Summe hinaus verstoße gegen § 48 Abs. 1 Satz 1 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), wonach die Beihilfe zusammen mit anderen Leistungen, die aus demselben Anlass unter anderem von einer Pflegeversicherung gezahlt werden, die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen dürfen. Am 18. Februar 2025 hat die Beklagte mitgeteilt, dass Beihilfestreitigkeiten und damit auch dieser Rechtsstreit nunmehr vom Bundesverwaltungsamt geführt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte sowie auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, die – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.