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Beschluss

2 S 668/23

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2023:0628.2S668.23.00
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Leitsätze
Der Beihilfeanspruch aus § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 9h BVO (juris: BhV BW) für Aufwendungen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfeldes bei Pflegebedürftigkeit ist gemäß § 40 Abs. 4 Satz 2 SGB XI (juris: SGB 11) auf einen Höchstbetrag von insgesamt 4.000,- EUR begrenzt, der den Zuschuss der Pflegekasse nach § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI (juris: SGB 11) einschließt.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. März 2023 - 10 K 2492/21 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.810,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Beihilfeanspruch aus § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 9h BVO (juris: BhV BW) für Aufwendungen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfeldes bei Pflegebedürftigkeit ist gemäß § 40 Abs. 4 Satz 2 SGB XI (juris: SGB 11) auf einen Höchstbetrag von insgesamt 4.000,- EUR begrenzt, der den Zuschuss der Pflegekasse nach § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI (juris: SGB 11) einschließt.(Rn.11) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. März 2023 - 10 K 2492/21 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.810,- EUR festgesetzt. Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.03.2023 hat keinen Erfolg. Der Kläger ist als Ruhestandsbeamter des beklagten Landes mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt. Seine Ehefrau ist freiwillig gesetzlich versichert und nach § 20 Abs. 3 SGB XI versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung. Für die Lieferung und Montage eines kurvigen Treppenlifts (Rechnung vom 16.09.2019 über 8.780,- EUR) und eines geraden Treppenlifts (Rechnung vom 25.10.2019 über 3.600,- EUR) erhielt die Ehefrau des Klägers von der Pflegekasse einen Zuschuss in Höhe von insgesamt 4.000,- EUR. Für die von diesem Zuschuss nicht gedeckten Aufwendungen in Höhe von 8.380,- EUR beantragte der Kläger unter dem 23.03.2020 die Gewährung einer Beihilfe. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung (im Folgenden: Landesamt) lehnte diese mit Bescheiden vom 02.04.2020, 25.08.2020 und 10.10.2020 ab und führte zur Begründung zusammengefasst aus, die Gewährung einer Beihilfe nach § 9h BVO komme nicht in Betracht, da die Pflegekasse bereits den Höchstbetrag von 4.000,- EUR als Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfeldes nach § 40 Abs. 4 SGB XI geleistet habe. Die gegen die Ablehnungsbescheide erhobenen Widersprüche wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2021 zurück. Es führte ergänzend aus, bei berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die - wie die Ehefrau des Klägers - pflegebedürftig und aus einem eigenen Anspruch gesetzlich versichert seien, erstatte die gesetzliche Pflegeversicherung die Leistungen nach § 28 Abs. 1 Nr. 5 SGB XI i.V.m. § 40 Abs. 4 SGB XI in voller Höhe (d. h. ohne die nach § 28 Abs. 2 SGB XI geltende Beschränkung für Beihilfeberechtigte auf 50 %). Die Pflegekasse habe im Fall der Ehefrau des Klägers den Zuschuss für die individuelle Wohnumfeldverbesserung in vollem Umfang, d. h. in Höhe von 4.000,- EUR, geleistet. Eine zusätzliche Gewährung von Beihilfe sei ausgeschlossen. Die von dem Kläger daraufhin erhobene Klage, mit der er die Gewährung einer Beihilfe in Höhe von 5.810,- EUR begehrt hat, ist vom Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen worden. 1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der jeweils dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838). Es kommt dabei darauf an, ob vom Antragsteller ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt worden ist, dass der Erfolg des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie sein Misserfolg (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - DVBl. 2004, 822 und vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - DVBl. 2000, 1458). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.04.1997 - 8 S 1040/97 - VBlBW 1997, 299). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.02.1998 - 7 S 216/98 - VBlBW 1998, 378 mwN), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden; erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwändige Ermittlungen ermöglicht (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 30.06.2006 - 5 B 99.05 - juris). b) Nach diesen Maßgaben hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aufgezeigt. Nach § 9h BVO sind Aufwendungen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfeldes nach § 40 Absatz 4 SGB XI beihilfefähig, wenn und soweit die Maßnahme von der Pflegeversicherung anteilig bezuschusst wird. Gemäß § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI können die Pflegekassen subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Die Zuschüsse dürfen nach § 40 Abs. 4 Satz 2 SGB XI einen Betrag in Höhe von 4.000,- EUR je Maßnahme nicht übersteigen. Dabei umfasst eine Maßnahme im Sinne des § 40 Abs. 4 SGB XI nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als Gesamtmaßnahme alle notwendigen bezuschussungsfähigen Einzelschritte von Umbauten und technischen Hilfen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen objektiv in ihrer Gesamtheit erforderlich sind (BSG, Urteil vom 25.01.2017 - B 3 P 4/16 R - juris Rn. 26 mwN). Nach § 40 Abs. 4 Satz 5 i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB XI kann die Pflegekasse in geeigneten Fällen die Notwendigkeit der Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes unter Beteiligung einer Pflegefachkraft oder des Medizinischen Dienstes überprüfen lassen. Ohne Erfolg rügt der Kläger in seiner Antragsschrift, der Beihilfeanspruch aus § 9h BVO sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht auf den in § 40 Abs. 4 Satz 2 SGB XI Betrag von insgesamt (d. h. unter Einschluss des Zuschusses der Pflegekasse) 4.000,- EUR begrenzt. Der Verweis in § 9h BVO auf § 40 Abs. 4 SGB XI beziehe sich nicht auf diesen Höchstbetrag, sondern auf die Beschreibung der Maßnahme („individuelle Wohnwertverbesserung“). Auch der Begriff „anteilig“ in § 9h BVO lasse nicht zwingend den Schluss zu, dass sich die Beihilfe und die Bezuschussung durch die Pflegeversicherung insgesamt nur auf einen Höchstbetrag von 4.000,- EUR belaufen dürften. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass der Verordnungsgeber dies gewollt habe oder Sinn und Zweck der Vorschrift eine solche Begründung erforderten. Die Festsetzung der konkreten Höhe der Beihilfe stehe vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten. Dieses Ermessen habe das Landesamt im vorliegenden Fall nicht ausgeübt. Diese Einwendungen des Klägers bleiben ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Beihilfeanspruch aus § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 9h BVO gemäß § 40 Abs. 4 Satz 2 SGB XI auf einen Höchstbetrag von insgesamt 4.000,- EUR begrenzt ist, der den Zuschuss der Pflegekasse nach § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI einschließt. Hat - wie im vorliegenden Fall - die Pflegekasse bereits einen Zuschuss in dieser Höhe geleistet, besteht kein Anspruch auf eine ergänzende Beihilfe. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht zur Begründung darauf abgestellt, dass § 9h BVO auf § 40 Abs. 4 SGB XI verweist und damit auch auf die in § 40 Abs. 4 Satz 2 SGB XI geregelte Begrenzung des Zuschussbetrags auf 4.000,- EUR. Überdies bestimmt § 9h BVO im zweiten Halbsatz ausdrücklich, dass Aufwendungen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfeldes nach § 40 Absatz 4 SGB XI nur dann beihilfefähig, sind, „wenn und soweit“ die Maßnahme von der Pflegeversicherung anteilig bezuschusst wird. Voraussetzung der Beihilfefähigkeit ist also nach dem Wortlaut des § 9h BVO nicht nur die anteilige Bezuschussung durch die Pflegeversicherung. Vielmehr wird durch das Wort „soweit“ zum Ausdruck gebracht, dass maximal der in § 40 Abs. 4 Satz 2 SGB XI genannte Höchstbetrag beihilfefähig ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.03.2016 - 2 S 1720/15 - n.v. zu der bis zum 29.10.2012 geltenden Vorgängervorschrift des § 9 Abs. 11 BVO a.F., die lautete: „Aufwendungen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen können als beihilfefähig anerkannt werden, wenn und soweit die Maßnahme von der Pflegeversicherung anteilig bezuschusst wird.“; vgl. auch Keufer/Hellstern/Zimmermann, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, § 9h Rn. 2). Des Weiteren entspricht es auch nicht dem Sinn und Zweck der Regelung in § 9h BVO, einen Beihilfeanspruch für Aufwendungen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfeldes ohne eine entsprechende betragsmäßige Begrenzung zu gewähren. § 9h BVO zielt vielmehr darauf ab, die Beihilfestelle von einer eigenen Sachprüfung der Zuschussfähigkeit von Aufwendungen zu entlasten, und zwar sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.03.2016 - 2 S 1720/15 - n.v.; Keufer/Hellstern/Zimmermann, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, § 9h Rn. 3). Dies dient nicht nur der Verwaltungsvereinfachung und der Verwirklichung des Grundsatzes der Subsidiarität der Beihilfe (vgl. § 5 Abs. 3 BVO), sondern auch der Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen der unterschiedlichen Leistungsträger. Die Beihilfestelle muss danach lediglich der Bestätigung der Pflegeversicherung entnehmen, in welcher Höhe - mit Deckelung bei 4.000,- EUR - diese die Aufwendungen zur Wohnumfeldverbesserung als zuschussfähig erachtet und welcher Anteil an diesen zuschussfähigen Aufwendungen durch die Pflegekasse erstattet wurde. Dieser Vorrang der Prüfung und Erstattung entsprechender Aufwendungen durch die Pflegekasse gegenüber der Beihilfegewährung ergibt sich auch systematisch aus § 40 Abs. 4 Satz 5 i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB XI, wonach die Pflegekasse in geeigneten Fällen die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes unter Beteiligung einer Pflegefachkraft oder des Medizinischen Dienstes überprüfen lassen kann. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass die Höhe erforderlicher Aufwendungen für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen auch vom gegebenen Zustand des umzugestaltenden individuellen Wohnumfelds abhängt. Darüber hinaus ist der Tatbestand des § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI sehr weit gefasst und bezieht sich auch auf Maßnahmen, welche die häusliche Pflege erheblich erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederherstellen. Hierunter fällt eine Vielzahl von Maßnahmen, die angesichts der begrenzten finanziellen Mittel des Staates nicht jeweils unbeschränkt beihilfefähig sein können. Ein Ermessen, ob und in welcher Höhe Aufwendungen zur Wohnumfeldverbesserung erstattet werden, ist der Beihilfestelle - anders als der Pflegekasse - nach dem eindeutigen Wortlaut des § 9h BVO („sind beihilfefähig“) und dem Sinn und Zweck dieser Regelung, die Beihilfestelle von einer eigenen Sachprüfung zu entbinden, nicht eingeräumt. Vor diesem Hintergrund kann die notwendige Begrenzung des Beihilfeanspruchs nur erreicht werden, wenn die Höchstbetragsregelung des § 40 Abs. 4 Satz 2 SGB XI auch für die Beihilfe Anwendung findet. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine fallübergreifende, bisher noch nicht grundsätzlich geklärte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung in einem Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung geboten erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.07.1984 - 9 C 46.84 - juris Rn. 12 ff.; Beschluss vom 02.10.1961 - VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90, 91 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.05.2007 - A 16 S 1388/97 - AuAS 1997, 261; Beschluss vom 18.01.2007 - 13 S 1576/06 - juris Rn. 2). Dabei hat der Zulassungsantragsteller die Rechts- oder Tatsachenfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, zu bezeichnen und zu formulieren. In diesem Zusammenhang ist substantiiert zu begründen, warum sie für grundsätzlich, klärungsfähig und klärungsbedürftig gehalten wird und worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2011 - 5 B 29.11 - juris Rn. 2; Stuhlfauth in Bader u.a., VwGO, 8. Aufl., § 124a Rn. 85). Ferner ist darzulegen, weshalb die Rechts- oder Tatsachenfrage entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.01.1999 - 7 S 2408/98 - juris Rn. 4; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl., § 124a Rn. 54). Der Kläger hat mit der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage, ob „die Verweisung des § 9h BVO auf § 40 Abs. 4 SGB XI dahingehend zu verstehen (ist), dass der Anspruch auf Gewährung von Beihilfe für eine Maßnahme der Wohnumfeldverbesserung auf die Höhe des möglichen Zuschusses der Kranken- oder Pflegeversicherung (derzeit: 4.000,- EUR) begrenzt ist mit der Maßgabe, dass Leistungen durch die Pflegeversicherung auf den Betrag anzurechnen sind,“ keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufgezeigt. Denn diese Frage ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats zu der Vorgängerregelung des § 9 Abs. 11 a.F. (Beschluss vom 09.03.2016 - 2 S 1720/15 -) und unter Rückgriff auf die allgemeinen Auslegungsmethoden eindeutig dahingehend zu beantworten, dass der Beihilfeanspruch nach § 9h BVO auf einen Höchstbetrag von insgesamt 4.000,- EUR begrenzt ist, der den Zuschuss der Pflegekasse nach § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI einschließt. Hierzu wird auf die vorstehenden Ausführungen unter 1. verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).