Beschluss
5 L 51/25
VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0617.5L51.25.00
14Zitate
20Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 20 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die berufsbegleitenden Studien von angehenden Lehrern im "Quereinstieg" unterbrochen werden, wenn diese in einem Schulhalbjahr mehr als 20 Prozent der Studienzeit versäumt haben. (Rn.25)
2. In der Kodifizierung der bereits zuvor geübten Praxis liegt keine unzulässige Rückwirkung. Auch ist das Land Berlin als Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Lehrkräfte vor Erreichen der 20-Prozent-Grenze zu warnen. (Rn.29)
(Rn.32)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die berufsbegleitenden Studien von angehenden Lehrern im "Quereinstieg" unterbrochen werden, wenn diese in einem Schulhalbjahr mehr als 20 Prozent der Studienzeit versäumt haben. (Rn.25) 2. In der Kodifizierung der bereits zuvor geübten Praxis liegt keine unzulässige Rückwirkung. Auch ist das Land Berlin als Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Lehrkräfte vor Erreichen der 20-Prozent-Grenze zu warnen. (Rn.29) (Rn.32) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Die im Jahr 1981 geborene Antragstellerin ist beim Antragsgegner seit dem 8. August 2022 als vollbeschäftigte Lehrkraft angestellt. Die Antragstellerin wurde im Rahmen des sogenannten "Quereinsteigerprogramms" eingestellt. In diesem Programm werden Lehrkräfte ohne abgeschlossene Lehramtsausbildung qualifiziert und erhalten bei erfolgreichem Abschluss die Lehramtsbefähigung. Die Antragstellerin verpflichtete sich mit Arbeitsvertrag vom 28. Juli 2022 dazu, parallel zum Arbeitsverhältnis berufsbegleitende Studien gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 2 lit. a) des Lehrkräftebildungsgesetzes (LBiG) entsprechend dem am gleichen Tag zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Studienvertrag zu absolvieren. Die berufsbegleitenden Studien sollten gemäß § 1 Nr. 1 des Studienvertrags für die Fächer Sonderpädagogik und Mathematik durchgeführt werden. Außerdem verpflichtete sich die Antragstellerin mit dem am selben Tag abgeschlossenen Ausbildungsvertrag dazu, unmittelbar nach Abschluss der berufsbegleitenden Studien in den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst einzutreten. Die Beteiligten vereinbarten, dass die Regelungen der Arbeitsanweisung über den Zugang und die Durchführung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt und die berufsbegleitenden Studien vom 20. August 2019 in der bei Abschluss des Vertrages geltenden Fassung (nachfolgend: Arbeitsanweisung) Grundlage des Arbeitsvertrags sein sollten. Des Weiteren traf der Antragsgegner unter anderem Regelungen zur Anwesenheit bei den berufsbegleitenden Studien in den "Studiengrundlagen für die Phase der berufsbegleitenden Studien im Programm QuerBer" (nachfolgend: Studiengrundlagen). Die berufsbegleitenden Studien dauern vier Schulhalbjahre. Während der Teilnahme an den berufsbegleitenden Studien erhalten Lehrkräfte Anrechnungsstunden; sie müssen ihrer Lehrverpflichtung also in geringerem Umfang nachkommen. Die Antragstellerin begann mit den berufsbegleitenden Studien mit Beginn des Schuljahres 2023/2024 und erbrachte im ersten Studienjahr alle geforderten Studien- und Prüfungsleistungen. Im ersten Halbjahr des zweiten Studienjahres (des Schuljahres 2024/2025) absolvierte die Antragstellerin weiter die berufsbegleitenden Studien, fehlte jedoch krankheitsbedingt am 8. und 15. Oktober 2024, am 5. November 2024 und am 7. Januar 2025 und damit an vier Studientagen. Am 6. Dezember 2024 trat die Verordnung über Qualifizierungsmaßnahmen zur Deckung des Lehrkräftebedarfs (LQVO) vom 18. November 2024 in Kraft. In § 20 Abs. 1 LQVO ist geregelt, dass berufsbegleitende Studien zu unterbrechen sind, wenn die Abwesenheit einer Lehrkraft bei den Lehr- und Lernveranstaltungen der berufsbegleitenden Studien innerhalb eines Schulhalbjahres einen Umfang von 20 Prozent überschreitet. Am 28. Januar 2025 informierte der Antragsgegner die Antragstellerin mündlich darüber, dass sie mehr als 20 Prozent Fehlzeiten aufweise und kündigte eine Mitteilung über die Unterbrechung der berufsbegleitenden Studien an. Mit Schreiben vom 31. Januar 2025 teilte die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (im Folgenden: Senatsverwaltung) der Antragstellerin sodann mit, dass sie die erforderliche Anwesenheitsquote unterschreite und sie die berufsbegleitenden Studien deshalb zu unterbrechen habe. Bis zur Wiederaufnahme der berufsbegleitenden Studien habe sie ihrer Einsatzschule wieder im arbeitsvertraglichen Umfang für Unterricht zur Verfügung zu stehen. Außerdem solle sie den zuständigen Fachkoordinator darüber informieren, wann sie ihren Dienst wieder vollumfänglich aufnehmen könne und mit diesem einen Termin vereinbaren, um Zeitpunkt und Modalitäten der Fortführung der berufsbegleitenden Studien zu besprechen. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 15. Februar 2025 Widerspruch. Am 25. Februar 2025 hat sie beim Verwaltungsgericht sodann zunächst den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Nachdem der Antragsgegner seine Auffassung kundgetan hatte, dass es sich bei dem Schreiben vom 31. Januar 2025 um einen Verwaltungsakt handle, gegen den jedoch der Widerspruch nicht zulässig sei, hat die Antragstellerin am 1. April 2025 eine Klage erhoben, mit der sie den Antragsgegner unter Aufhebung des Bescheids vom 31. Januar 2025 verpflichten möchte, ihr wieder die Teilnahme an den berufsbegleitenden Studien zu bewilligen (5 K 97/25); hilfsweise hat sie die Aufhebung des Bescheids vom 31. Januar 2025 beantragt. Nachdem die Senatsverwaltung daraufhin am 4. April 2025 die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 31. Januar 2025 angeordnet hatte, beantragt die Antragstellerin zuletzt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 31. Januar 2025 wiederherzustellen, und den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin unverzüglich und bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Rahmen der berufsbegleitenden Studien im Fach Sonderpädagogik zu ermöglichen und die Antragstellerin dafür im erforderlichen Umfang von Unterrichts- und sonstigen Verpflichtungen als Lehrerin freizustellen; hilfsweise, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig die weitere Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Rahmen der berufsbegleitenden Studien im Fach Sonderpädagogik zu ermöglichen und die Antragstellerin dafür im erforderlichen Umfang von Unterrichts- und sonstigen Verpflichtungen als Lehrerin freizustellen. II. Der Hauptantrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (unter 1.), jedoch nicht begründet (unter 2.). Der Hilfsantrag hat keinen Erfolg; er ist unzulässig (unter 3.). 1. Der Hauptantrag ist zulässig. a) Der Hauptantrag der Antragstellerin ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO auszulegen (§§ 88, 122 VwGO). Zwar enthält der Antrag über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinaus eine beantragte vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners, der Antragstellerin unverzüglich die Teilnahme an den berufsbegleitenden Studien zu ermöglichen. Für das erkennbare Rechtsschutzziel, die unverzügliche Fortsetzung der berufsbegleitenden Studien, bedarf es einer solchen Verpflichtung jedoch nicht. b). Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var 2 VwGO ist statthaft. Beim Schreiben vom 31. Januar 2025 handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt (unter aa)), der anfechtbar ist (unter bb)). Der gegen den Bescheid eingelegte Widerspruch und die gegen den Bescheid erhobene Klage entfalten keine aufschiebende Wirkung (unter cc)). aa) Beim Schreiben vom 31. Januar 2025 handelt es sich um einen Verwaltungsakt gemäß §1 Verwaltungsverfahrensgesetz Berlin (VwVfG BE), § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Danach ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Diesen Anforderungen entspricht das angegriffene Schreiben. Insbesondere hat das Schreiben Regelungscharakter. Eine Regelung ist auf die Bewirkung einer Rechtsfolge, also die Begründung, Aufhebung, Änderung, Feststellung oder Ablehnung von Rechten oder Pflichten des Betroffenen gerichtet (vgl. Knauff, in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 6. EL 2024, § 35 VwVfG Rn. 140). Das Schreiben vom 31. Januar 2025 ist in diesem Sinne darauf gerichtet, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen. Konkret regelt das Schreiben eine Pflicht der Antragstellerin; sie soll ihre berufsbegleitenden Studien unterbrechen und im vollen arbeitsvertraglich vereinbarten Umfang als Lehrkraft arbeiten. Der Regelungscharakter des Schreibens vom 31. Januar 2025 wird entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht dadurch infrage gestellt, dass die Unterbrechung der berufsbegleitenden Studien im Fall der Überschreitung der maximal erlaubten Abwesenheit von 20 Prozent bereits als gebundene Rechtsfolge in § 20 Abs. 1 LQVO geregelt ist. Denn § 20 Abs. 1 LQVO bestimmt zwar, dass die berufsbegleitenden Studien im Fall der Überschreitung der Abwesenheit zu unterbrechen sind, die Unterbrechung tritt aber erst nach Entscheidung der Behörde ein, die das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbrechung zuvor prüft und konkret die 20-Prozent-Grenze berechnet. bb) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handelt es sich beim Schreiben vom 31. Januar 2025 zudem nicht um eine unselbstständige Verfahrenshandlung, die gemäß § 44a Satz 1 VwGO nicht gesondert anfechtbar ist. Eine Verfahrenshandlung ist eine behördliche Maßnahme, die im Zusammenhang mit einem schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren steht und die der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dient (vgl. Hoppe, in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 44a, Rn. 6). Verfahrenshandlungen sind selbst keine Sachentscheidungen, greifen also ihrerseits nicht in materielle Rechtspositionen ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2009 – 6 C 4/09 –, juris Rn. 21 m.w.N.). Der Bescheid über die Unterbrechung der berufsbegleitenden Studien vom 31. Januar 2025 dient nicht nur der Vorbereitung einer Sachentscheidung, sondern stellt eine solche selbst dar. Der Bescheid regelt, dass die Antragstellerin ihr berufsbegleitendes Studium ab sofort unterbrechen und stattdessen ihrer Schule an ihrem Studientag wieder als Lehrkraft zur Verfügung stehen muss. Damit greift der Bescheid in Rechtspositionen der Antragstellerin ein, sodass das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) es gebietet, dass sich die Antragstellerin gegen diesen Bescheid zur Wehr setzen kann. Der Charakter des Unterbrechungsbescheids als Sachentscheidung wird zuletzt nicht dadurch infrage gestellt, dass der Bescheid keine Regelung über die Fortsetzung des Studiums und das endgültige Bestehen oder Nichtbestehen des Studiums trifft, sondern insoweit (wie § 20 Abs. 4 LQVO) auf die Entscheidung des Fachkoordinators verweist. cc) Weder der eingelegte Widerspruch noch die hilfsweise erhobene Anfechtungsklage entfalten aufschiebende Wirkung. Der gegen den Bescheid vom 31. Januar 2025, der von der Senatsverwaltung, einer obersten Landesbehörde, erlassen wurde, am 15. Februar 2025 erhobene Widerspruch entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Bei Bescheiden einer obersten Landesbehörde bedarf es gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 VwGO grundsätzlich keines Vorverfahrens, sodass unmittelbar Klage zu erheben ist. Etwas anderes gilt gemäß § 68 Abs. 1 Halbsatz 2 VwGO nur, wenn ein Gesetz die Nachprüfung des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren vorschreibt. Das ist vorliegend nicht der Fall; insbesondere war die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nicht gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 des Allgemeine Zuständigkeitsgesetzes (AZG) erforderlich. § 26 Abs. 1 Satz 2 AZG bestimmt, dass der Widerspruch gegen berufsbezogene Prüfungsentscheidungen einer Senatsverwaltung sowie eines Prüfungsausschusses bei einer Senatsverwaltung zulässig ist. Bei der Unterbrechungsentscheidung gemäß § 20 Abs. 1 LQVO handelt es sich nicht um eine berufsbezogene Prüfungsentscheidung im Sinn des § 26 Abs. 1 Satz 2 AZG. Berufsbezogene Prüfungen sind für den Zugang zu einem Beruf zwingend zu absolvierende Prüfungen, in denen der Nachweis erworbener Fähigkeiten erbracht werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 –, juris Rn. 37). Eine berufsbezogene Prüfungsentscheidung betrifft damit die Bewertung der Leistung eines Prüflings in einer berufsbezogenen Prüfung. Im Gegensatz dazu liegt der Entscheidung darüber, ob die berufsbegleitenden Studien zu unterbrechen sind, keine Bewertung einer individuellen Leistung, sondern eine bloße Berechnung der 20-Prozent-Grenze zugrunde. Eine solche formale Berechnung und Feststellung der Überschreitung fällt nicht unter § 26 Abs. 1 Satz 2 AZG. Auch die am 1. April 2025 hilfsweise erhobene Anfechtungsklage entfaltet keine aufschiebende Wirkung, da der Antragsgegner am 4. April 2025 gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. 2. Der Antrag ist nicht begründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist hinreichend begründet (unter a)). In der Sache fällt die Abwägung der widerstreitenden Interessen zu Ungunsten der Antragstellerin aus (unter b)). a) Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 4. April 2025 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll neben der Information des Betroffenen vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG dazu anhalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage der sofortigen Vollziehung besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2021 – 4 S 20/21 –, juris Rn. 19 m.w.N.). Einen in diesem Sinne nur formelhaften, allgemeingültigen und nichtssagenden Charakter weist die hier gegebene Begründung nicht auf. Der Antragsgegner begründet die sofortige Vollziehung ausführlich mit dem Ziel der Sicherstellung einer fundierten berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahme für Lehrkräfte im Quereinstieg, dem Interesse der Antragstellerin an einem erfolgreichen Abschluss der Qualifizierung und mit ihrer Fürsorgepflicht gegenüber der Antragstellerin. Damit hat der Antragsgegner das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung hinreichend einzelfallbezogen begründet. b) Die dem Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO eröffnete Abwägung der widerstreitenden Belange geht zum Nachteil der Antragstellerin aus, weil sich die Entscheidung über die Unterbrechung der berufsbegleitenden Studien nach der hier gebotenen summarischen Prüfung als formell (unter aa)) und materiell (unter bb)) rechtmäßig erweist und ein Interesse der Antragstellerin, gleichwohl vorerst von dessen Wirkung verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse nicht überwiegt (unter cc)). aa) Der Bescheid vom 31. Januar 2025 ist formell rechtmäßig. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin vor Erlass des Verwaltungsakts am 28. Januar 2025 angehört (§ 1 Abs. 1VwVfG BE, § 28 Abs. 1 VwVfG). Offenbleiben kann, ob es sich bei der Entscheidung des Antragsgegners über die Unterbrechung der Studien der Antragstellerin um eine personelle Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 1 des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) handelt und ob damit die zuständige Frauenvertreterin zu beteiligen gewesen wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. April 2017 – 4 B 20.14 –, juris Rn. 20 ff.). Denn ein entsprechender Verfahrensverstoß wäre jedenfalls unbeachtlich gemäß § 1 VwVfG BE, § 46 VwVfG. Gemäß § 46 VwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies ist grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise feststeht, dass die Sachentscheidung auch bei Beteiligung der Frauenvertreterin nicht anders ausgefallen wäre. Im vorliegenden Fall liegt diese Voraussetzung vor. Die Rechtsfolge der Unterbrechung des berufsbegleitenden Studiums bei Überschreitung der zulässigen Abwesenheitsquote von 20 Prozent gemäß § 20 Abs. 1 LQVO ist zwingend. Da der Behörde kein Ermessen eingeräumt ist, hätte die Beteiligung der Frauenvertreterin die Entscheidung des Antragsgegners nicht beeinflussen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 81/10 –, juris Rn. 51). bb) Der Bescheid vom 31. Januar 2025 erweist sich auch als materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage des Bescheids ist § 12 Abs. 4 Nr. 5 und 7 LBiG; § 20 Abs. 1, § 26 Abs. 1 LQVO (unter (1)). Die Lehrkräftequalifizierungsverordnung ist auf die Antragstellerin anwendbar (unter 2)). Die Voraussetzungen von § 20 Abs. 1 LQVO liegen vor (unter (3)). Die Einwände der Antragstellerin gegen die Unterbrechung der berufsbegleitenden Studien greifen nicht durch (unter (4)). (1) Rechtsgrundlage des Bescheids über die Unterbrechung der berufsbegleitenden Studien ist § 12 Abs. 4 Nr. 5 und 7 LBiG; § 20 Abs. 1, § 26 Abs. 1 LQVO. Gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 5 LBiG wird die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, das Nähere über die berufsbegleitenden Maßnahmen zur Deckung des Lehrkräftebedarfs durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere den Umfang und die Durchführung der berufsbegleitenden Studien. Gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 7 LBiG darf die Senatsverwaltung die Möglichkeit regeln, bei Unterbrechungen die berufsbegleitenden Studien zu verlängern. Im Rahmen dieser Ermächtigung hat der Verordnungsgeber in § 20 Abs. 1 LQVO sodann geregelt, dass die berufsbegleitenden Studien zu unterbrechen sind, wenn die Abwesenheit bei den Lehr- und Lernveranstaltungen der berufsbegleitenden Studien innerhalb eines Schulhalbjahres einen Umfang von 20 Prozent überschreitet. § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 LQVO bestimmt als Übergangsregelung, dass Lehrkräfte, die die Quereinstiegsqualifizierung vor Inkrafttreten der Lehrkräftequalifizierungsverordnung begonnen haben, die Quereinstiegsqualifizierung nach den Bestimmungen der Lehrkräftequalifizierungsverordnung fortsetzen, sofern sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung unbefristet als Lehrkraft beim Land Berlin beschäftigt sind und Vereinbarungen bestehen, die die Bedingungen der pädagogischen Qualifizierungs- und Unterstützungsmaßnahmen, der berufsbegleitenden Studien und des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes regeln. (2) Die Bestimmungen der Lehrkräftequalifizierungsverordnung und damit auch § 20 Abs. 1 LQVO sind gemäß § 26 Abs. 1 LQVO auf die Antragstellerin anwendbar. Denn die Antragstellerin hat die Quereinstiegsqualifizierung im Jahr 2022 und damit vor Inkrafttreten der Verordnung am 6. Dezember 2024 begonnen. Die Antragstellerin war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung unbefristet beim Land Berlin als Lehrkraft angestellt. Mit der Arbeitsanweisung, dem Studien- sowie dem Ausbildungsvertrag bestehen zudem Vereinbarungen, die die Bedingungen der pädagogischen Qualifizierungs- und Unterstützungsmaßnahmen, der berufsbegleitenden Studien und des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes regeln. Die Antragstellerin setzt die Quereinstiegsqualifizierung damit nach Inkrafttreten der Lehrkräftequalifizierungsverordnung nach deren Bestimmungen fort. (3) Die Voraussetzungen von § 20 Abs. 1 LQVO liegen vor. Die Antragstellerin hat die dort festgelegte maximal erlaubte Abwesenheit von 20 Prozent im ersten Schulhalbjahr 2024/2025 überschritten. Die Antragstellerin hat an vier von 17 Studientagen im Schulhalbjahr 2024/2025 gefehlt. Sie fehlte am 8. sowie 15. Oktober 2024, am 5. November 2024 und am 7. Januar 2025. Dies entspricht einer Abwesenheitsquote von 23,53 Prozent. (4) Die gegen die Rechtmäßigkeit des Unterbrechungsbescheids vorgebrachten Einwendungen der Antragstellerin greifen nicht durch. Die Antragstellerin meint insbesondere, die Rechtswidrigkeit des Bescheids ergebe sich aus der Rechtswidrigkeit seiner Rechtsgrundlage, § 20 Abs. 1 LQVO. Nach summarischer Prüfung ist § 20 Abs. 1 LQVO jedoch rechtmäßig. Insbesondere entfaltet § 20 Abs. 1 i.V.m. § 26 Abs. 1 LQVO keine unzulässige Rückwirkung (unter (a)). Die Regelung ist zudem hinreichend bestimmt (unter (b)) und verhältnismäßig (unter (c)). (a) § 20 Abs. 1 i.V.m. § 26 Abs. 1 LQVO entfaltet keine unzulässige Rückwirkung. Beim Erlass rückwirkender Gesetze folgt aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes, dass dies nur in Grenzen zulässig ist. Ob und inwieweit ein Vertrauen in eine bestehende Gesetzeslage gegenüber Verschlechterungen schutzwürdig ist, hängt davon ab, ob eine sogenannte "echte Rückwirkung" vorliegt, bei der ein Gesetz nachträglich in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift oder ob eine sogenannte "unechte Rückwirkung" gegeben ist, bei der ein Gesetz auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte einwirkt und die betroffene Rechtsposition zugleich nachträglich entwertet (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 – 1 BvF 1/94 –, juris Rn. 96 f. m.w.N.). Rechtsstaatliche Grenzen bestehen jedoch nur bei rückwirkenden Belastungen; rückwirkende Begünstigungen sind unbedenklich (vgl. Grzeszick, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Werkstand: 106. EL Oktober 2024, Art. 20, Rn. 70). Diese Grundsätze gelten auch für Rechtsverordnungen, die auf der Grundlage eines Gesetzes materielle Regelungen treffen. Vorliegend bestehen bereits Zweifel, dass es sich bei der Regelung der Unterbrechung der berufsbegleitenden Studien in § 20 Abs. 1 LQVO um eine rückwirkende Belastung handelt. Denn der Antragsgegner hatte bereits vor Inkrafttreten der Lehrkräftequalifizierungsverordnung eine mit § 20 Abs. 1 LQVO im Wesentlichen vergleichbare Regelung in den Studiengrundlagen festgelegt. So bestimmte Ziff. 2.4 der Studiengrundlagen: "Ist aus gesundheitlichen oder aus von der Lehrkraft nicht zu vertretenden Gründen eine Teilnahme an nur weniger als 80% der Lehr- und Lernveranstaltungen eines Halbjahres möglich, so können die Studien nicht über das Halbjahresende hinaus fortgeführt bzw. nicht erfolgreich beendet werden. In diesem Fall müssen die Studien unterbrochen werden […]." Diese Regelung wurde nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten auch praktiziert und die Antragstellerin hatte Kenntnis von der Praxis. Mit dem Inkrafttreten der Lehrkräftebildungsverordnung hat sich damit für die Antragstellerin lediglich geändert, dass die Unterbrechung der berufsbegleitenden Studien nicht mehr in den (allenfalls als verwaltungsinterne Verwaltungsvorschrift zu qualifizierenden) Studiengrundlagen geregelt ist, sondern der Antragsgegner für diese Regelung nunmehr auf eine Rechtsgrundlage zurückgreifen kann. Ob die Regelung durch ihre erstmalige Normierung dennoch eine rückwirkende Belastung darstellt, kann jedoch dahinstehen. Denn selbst unter der Annahme einer rückwirkenden Belastung kann die Antragstellerin jedenfalls kein (schutzwürdiges) Vertrauen in eine Rechtslage geltend machen, das eine Rückwirkung beschränken könnte (vgl. Grzeszick, in Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Werkstand: 106. EL Oktober 2024, Art. 20 - Rechtsstaat -, Rn. 70). Die Antragstellerin war ausweislich der vorgelegten Atteste an ihren Fehltagen jeweils arbeitsunfähig erkrankt und damit an der Teilnahme an den berufsbegleitenden Studien gehindert. Es entspricht gerade dem Wesen von Krankheiten, dass sie unvorhergesehen auftreten und keine subjektive Entscheidung des Betroffenen darstellen. Angesichts dessen ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass eine geänderte Rechtslage hinsichtlich der geforderten Anwesenheitspflichten überhaupt Einfluss auf die Erkrankungen und damit auf die Fehltage der Antragstellerin hätte nehmen können und inwiefern sie ein schutzwürdiges Vertrauen in eine Rechtslage gebildet haben könnte, das mit Inkrafttreten der Lehrkräftequalifizierungsverordnung enttäuscht wurde. Aber auch wenn man annähme, dass die Antragstellerin im Krankheitsfall eine subjektive Entscheidung darüber treffen könnte, ob sie an den Lehr- und Lernveranstaltungen teilnimmt oder nicht, kann sie kein schutzwürdiges Vertrauen geltend machen. Denn aus Perspektive der Antragstellerin galt bereits vor Inkrafttreten der Lehrkräftequalifizierungsverordnung, dass sie an höchstens 20 Prozent der Lehr- und Lernveranstaltungen fehlen darf und die Studien ansonsten zu unterbrechen sind. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Antragstellerin darauf vertraut hat, dass Ziff. 2.4 der Studiengrundlagen mangels Rechtsgrundlage für sie keine Bedeutung hat und die 20-Prozent-Grenze nicht gilt. Insbesondere hat sie nicht im Vertrauen auf das Fortbestehen der bisherigen "Nichtregelung" der berufsbegleitenden Studien Entscheidungen und Dispositionen herbeigeführt, die sich nunmehr – nach Änderung der Rechtslage – als nachteilig erwiesen hätten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 1971 – 2 BvL 2/66 –, juris Rn. 80). Ein schutzwürdiges Vertrauen der Antragstellerin bestünde zuletzt auch dann nicht, wenn der Antragsgegner tatsächlich – wie von der Antragstellerin behauptet – vor Inkrafttreten der Lehrkräftequalifizierungsverordnung Lehrkräfte regelmäßig gewarnt hätte, wenn diese sich der 20-Prozent-Grenze näherten. Insbesondere ist wiederum nicht ersichtlich, inwiefern eine solche "Warnung" etwas am Umstand der Erkrankung der Antragstellerin hätte ändern können. Damit hat sie nicht im Vertrauen auf das "Frühwarnsystem" Entscheidungen und Dispositionen herbeigeführt, die sich nach Inkrafttreten der Lehrkräftequalifizierungsverordnung als nachteilig erwiesen haben. Mangels schutzwürdigen Vertrauens bedurfte es deshalb entgegen des Vortrags der Antragstellerin auch keiner "Übergangsregelung". Der Antragsgegner durfte die §§ 20 Abs. 1, 26 Abs. 1 LQVO ohne Übergangsregelung anwenden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin wurde eine etwaige Rückwirkung auch nicht einfachgesetzlich in § 26 Abs. 1 Satz 2 LQVO ausgeschlossen. Insbesondere kann aus dem Wort "Fortsetzung" nicht die Wertung abgeleitet werden, dass die Lehrkräftebildungsverordnung keine Rückwirkung entfalten soll. Das Wort "Fortsetzung" bezieht sich nur darauf, dass die Verordnung auch für bereits begonnene Qualifizierungen gilt, nicht darauf, dass keine Rückwirkung möglich ist. (b) Bedenken gegen die Bestimmtheit von § 20 Abs. 1 LQVO bestehen nicht. Aus dem im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gründenden Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze ergibt sich die Notwendigkeit, Vorschriften klar und bestimmt zu formulieren. Die Betroffenen müssen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können. Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit hängt wesentlich von den sachlichen Eigenarten des Regelungsgebiets ab. Rechtsvorschriften sind so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. September 1978 – 1 BvR 525/77 –, juris Rn. 34; BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018 – 2 BvR 309/15 –, juris Rn. 77 m.w.N.). Dabei sind die Anforderungen an den Grad der Klarheit und Bestimmtheit umso strenger, je intensiver der Grundrechtseingriff ist, den eine Norm rechtfertigen soll (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018 – 2 BvR 309/15 –, juris Rn. 77 m.w.N.). Nach Maßgabe dieser Vorgaben ist § 20 Abs. 1 LQVO hinreichend bestimmt. Insbesondere kann aus der Norm die Bedeutung der Begriffe "Lehr- und Lernveranstaltungen eines Schulhalbjahres" als Bezugsgröße der Berechnung der 20-Prozent-Grenze bestimmt werden. § 20 Abs. 1 LQVO bezieht sich mit seiner Formulierung offensichtlich auf alle in einem Schulhalbjahr von der Lehrkraft im Rahmen der berufsbegleitenden Studien verpflichtend zu besuchenden Lehr- und Lernveranstaltungen. Für die Adressaten der Norm ist es leicht zu erkennen, dass sie an 80 Prozent der in einem Schulhalbjahr verpflichtend zu besuchenden Lehrveranstaltungen teilnehmen müssen, andernfalls müssen sie die berufsbegleitenden Studien unterbrechen. Der Antragstellerin ist zwar dahingehend zu folgen, dass sich aus der Verordnung nicht ergibt, in welchem Umfang konkret Lehr- und Lernveranstaltungen zu besuchen sind. Auf der abstrakt-generellen Ebene der Verordnung kann und muss dies sinnvollerweise jedoch nicht geregelt werden. Der Antragsgegner bietet eine (je nach Bedarf variierende) Vielzahl von Fächern in der Quereinstiegsqualifizierung an, wobei der organisatorische Umfang der Lehr- und Lernveranstaltungen gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 LQVO vom jeweiligen Fach abhängig ist. Es ist in Bezug auf die Klarheit und Bestimmtheit der Norm weder möglich noch geboten, den konkreten Umfang der in einem Fach pro Schulhalbjahr zu besuchenden Veranstaltungen auf Ebene der Verordnung festzulegen. Dementsprechend beschränkt sich der Verordnungsgeber gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 LQVO darauf, in der Verordnung zu regeln, dass Näheres zu Umfang, Dauer und Gliederung der Lehr- und Lernveranstaltungen in dem jeweiligen Fachcurriculum bestimmt wird. Soweit die Antragstellerin meint, die Unbestimmtheit des § 20 Abs. 1 LQVO ergebe sich daraus, dass sich auch aus dem Fachcurriculum nicht ableiten lasse, wie viele Veranstaltungen in einem Semester zu besuchen sind und was damit die Bezugsgröße für die 20-Prozent-Grenze ist, vermag sie auch damit nicht durchzudringen. Es ist bereits zweifelhaft, ob sich – die mangelnde Bestimmtheit des Fachcurriculums unterstellt – daraus eine Unbestimmtheit der aus sich heraus verständlichen Regelung des § 20 Abs. 1 LQVO ergeben könnte oder ob dies nicht lediglich zur Rechtswidrigkeit der Einzelfallentscheidung führen könnte. Jedenfalls lässt sich aber aus dem Fachcurriculum in Verbindung mit dem ausgegebenen Stundenplan ermitteln, welche Veranstaltungen in einem Schulhalbjahr zu besuchen sind und anhand welcher Bezugsgrenze mithin die höchstens zulässige Abwesenheit berechnet wird. So ergibt sich aus dem Fachcurriculum des von der Antragstellerin besuchten Fach der Sonderpädagogik, welche Pflichtmodule angeboten werden, dass sich die berufsbegleitenden Studien am Berliner Schuljahr orientieren und die Kurse jeweils ganztägig stattfinden (Ziff. 1.2 Fachcurriculum). Im Rahmen der Modulbeschreibung (Ziff. 1.5 Fachcurriculum) wird der jeweilige Umfang der zu absolvierenden Module konkretisiert. Bei jedem Modul wird aufgeführt, aus wie vielen Einheiten mit jeweils acht Wochenstunden dieses besteht. So besteht beispielsweise das Modul F2-GE (Didaktische Planungs- und Handlungskompetenz in der Fachrichtung sonderpädagogischer Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung) aus sechs bis sieben Vorlesungen/Seminaren mit jeweils acht Wochenstunden à 45 Minuten. Wann welches Modul als Lehr- und Lernveranstaltung stattfindet, ergibt sich dann aus dem Stundenplan. Demzufolge hatte die Antragstellerin im Schulhalbjahr 2024/2025 17 Lehr- und Lernveranstaltungen in Präsenz zu besuchen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist angesichts von Sinn und Zweck einer Anwesenheitspflicht zur effektiven Vermittlung des Lehrstoffs zudem hinreichend erkennbar, dass sich die erforderliche Anwesenheit auf diese Präsenzveranstaltungen bezieht und nicht etwa auf sonstige Leistungsnachweise, die außerhalb der Lehrveranstaltungen zu erarbeiten waren. Weiterhin kann dahinstehen, ob tatsächlich eine am 10. Dezember 2024 vorgesehene Präsenzveranstaltung nachträglich in eine eigenverantwortliche Selbststudienzeit ohne Präsenz umgewandelt wurde und wie gegebenenfalls mit einer nachträglichen Verkleinerung der Bezugsgröße zur Berechnung der Abwesenheit umzugehen wäre. Denn jedenfalls im Fall der Antragstellerin wirkt sich die angesprochene Verkleinerung der Bezugsgröße nicht aus. Auch unter Zugrundelegung von 18 Lehr- und Lernveranstaltungen überschreitet sie mit einer Abwesenheit von 22,22 Prozent den Grenzwert von 20 Prozent. (c) § 20 Abs. 1 LQVO verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere ist die Vorschrift mit Art. 12 Abs. 1 des GG vereinbar. Die in § 20 Abs. 1 LQVO normierten Regelungen stellen einen Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG dar. Die Normierung einer persönlichen Anwesenheitspflicht bei Lehrveranstaltungen als Voraussetzung für die Möglichkeit, die berufsbegleitenden Studien (weiter) zu absolvieren und in der Folge erfolgreich abschließen zu können, stellt eine subjektive Berufswahlregelung dar. Denn der erfolgreiche Abschluss der berufsbegleitenden Studien ist zwingende Voraussetzung für die Zulassung zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 LBiG), dessen erfolgreicher Abschluss durch Ablegen der Staatsprüfung gemäß § 13 Abs. 1 LBiG wiederum Voraussetzung dafür ist, um den Beruf eines Lehrers mit voller Lehrbefähigung ausüben zu können (vgl. Urteil der Kammer vom 8. Dezember 2022, 5 K 126/20, juris Rn. 52). Die Regelung des § 20 Abs. 1 LQVO ist auf § 12 Abs. 4 Nr. 5 und 7 LBiG und damit auf eine gesetzliche Grundlage zurückzuführen, sodass dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG genügt wird. Der Verordnungsgeber verfolgt mit dem Erlass von § 20 Abs. 1 LQVO zudem ein Ziel, das mit dem Zweck der Verordnungsermächtigung in Einklang steht. Insbesondere soll der Verordnungsgeber gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 5 und 7 LBiG die Durchführung und die Verlängerung im Fall einer Unterbrechung der berufsbegleitenden Studien regeln. Eine Überschreitung der sich aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit ergebenden Grenzen des dem Verordnungsgeber zustehenden Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums ist nicht ersichtlich. Subjektive Berufswahlregelungen sind zulässig, wenn sie einen legitimen Zweck verfolgen, wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung festzustellen ist, dass die subjektiven Voraussetzungen zu dem angestrebten Zweck der ordnungsmäßigen Erfüllung der Berufstätigkeit nicht außer Verhältnis stehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 – 1 BvR 596/56 –, juris Rn. 78). Die mit der Regelung verfolgten Ziele des Antragsgegners, nämlich die Ausbildung qualifizierter Lehrkräfte, die Sicherstellung einer erfolgreichen Ausbildung sowie der Schutz der Lehrkräfte vor Überforderung und die Erhaltung ihrer Arbeitskraft, stellen zulässige legitime Zwecke dar. Die Einschätzung des Antragsgegners, dass die Festlegung einer Anwesenheitspflicht von mindestens 80 Prozent zur Förderung der beschriebenen Ziele geeignet ist, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat sich bei der Festlegung der erforderlichen Anwesenheit von 80 Prozent ausweislich des Vortrags im gerichtlichen Verfahren auf wissenschaftliche Studien gestützt. Wie aussagekräftig die wissenschaftlichen Studien sind, hat die Kammer nicht zu beurteilen. Denn es besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass die genannten Ziele von § 20 Abs. 1 LQVO durch Festsetzung eine Anwesenheitspflicht von 80 Prozent sowie einer gegebenenfalls notwendigen Unterbrechung erreicht werden. Diese Möglichkeit der Zweckerreichung reicht im Rahmen des weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers für die Feststellung einer Eignung aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2021 – 1 BvR 781/21 –, juris Rn. 36). Die Regelung des § 20 Abs. 1 LQVO ist auch erforderlich, insbesondere ist kein sachlich gleichwertiges, zweifelsfrei gleich wirksames, die Grundrechtsberechtigten weniger beeinträchtigendes Mittel ersichtlich, um den mit dem Gesetz verfolgten Zweck zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2018 – 1 BvR 97/14 –, juris Rn. 94 m.w.N.). Zuletzt drängt sich nicht auf, dass die angegriffene Regelung unangemessen wäre. Insbesondere erscheint die Rechtsfolge der Unterbrechung bei Überschreitung der erlaubten Abwesenheit an den verpflichtend zu besuchenden Lehr- und Lernveranstaltungen nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck. Zu berücksichtigen ist hierbei insbesondere, dass die Unterbrechung der Studien keinen Eingriff von besonders schwerer Intensität darstellt. Die Lehrkräfte können die berufsbegleitenden Studien zu einem späteren Zeitpunkt fortsetzen. Die festgelegte Grenze von 20 Prozent – also einem Fünftel aller in einem Halbjahr verpflichtend zu besuchenden Lehr- und Lernveranstaltungen – erscheint zudem nicht unverhältnismäßig niedrig, sodass sich auch hieraus keine Unangemessenheit von § 20 Abs. 1 LQVO ableiten lässt. cc) Es besteht auch ein besonderes, das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO an der sofortigen Vollziehung des Unterbrechungsbescheids. Es entspricht gerade dem Regelungskonzept des Antragsgegners, dass die berufsbegleitenden Studien im Fall der Überschreitung der erlaubten Abwesenheit an den Lehr- und Lernveranstaltungen zu unterbrechen sind. Die Regelung würde leerlaufen, wenn die Lehrkräfte bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die berufsbegleitenden Studien fortsetzen dürften. Denn eine Entscheidung in der Hauptsache dürfte regelmäßig erst nach Abschluss der berufsbegleitenden Studien erfolgen, sodass die Regelung des § 20 Abs. 1 LQVO keine Wirkung entfalten könnte. 3. Der hilfsweise gestellte Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg, er ist unzulässig. Statthaft ist gemäß § 123 Abs. 5 VwGO der mit dem Hauptantrag geltend gemacht Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO (siehe bereits unter 1.b)). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG.