Beschluss
4 B 20/14
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache nicht die vom Beschwerdeführer behauptete grundsätzliche Bedeutung hat.
• Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt die Formulierung einer konkret bestimmten, höchstrichterlich ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage voraus (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
• Die Gemeinde kann im Fall der Erteilung ihres Einvernehmens nach § 36 BauGB regelmäßig keine eigene Rechtsverletzung geltend machen; die bisherige Rechtsprechung, wonach die Gemeinde nur bei Versagung des Einvernehmens durch die Bauaufsichtsbehörde betroffen sein kann, bedarf keiner Änderung.
• Die Frage, ob § 36 BauGB auf bauaufsichtliche Maßnahmen wie Abbruchanordnungen Anwendung findet, ist in der vorliegenden Sache nicht relevant, weil es sich um eine bauaufsichtliche Anordnung nach landesrechtlicher Grundlage handelt und das Baugenehmigungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen war.
Entscheidungsgründe
Keine Revisionszulassung bei fehlender abstrakt formulierter grundsätzlicher Rechtsfrage • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache nicht die vom Beschwerdeführer behauptete grundsätzliche Bedeutung hat. • Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt die Formulierung einer konkret bestimmten, höchstrichterlich ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage voraus (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). • Die Gemeinde kann im Fall der Erteilung ihres Einvernehmens nach § 36 BauGB regelmäßig keine eigene Rechtsverletzung geltend machen; die bisherige Rechtsprechung, wonach die Gemeinde nur bei Versagung des Einvernehmens durch die Bauaufsichtsbehörde betroffen sein kann, bedarf keiner Änderung. • Die Frage, ob § 36 BauGB auf bauaufsichtliche Maßnahmen wie Abbruchanordnungen Anwendung findet, ist in der vorliegenden Sache nicht relevant, weil es sich um eine bauaufsichtliche Anordnung nach landesrechtlicher Grundlage handelt und das Baugenehmigungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen war. Die Klägerin (Gemeinde) rügte eine Rechtsverletzung durch eine bauaufsichtliche Abbruchanordnung, die gegen einen Gemeindebürger erlassen worden war. Streitpunkt war, ob die Gemeinde klagebefugt ist, wenn sie ihr nach § 36 BauGB erforderliches Einvernehmen erteilt hat, die Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung aber versagt. Die Vorinstanz hatte die Revision nicht zugelassen; die Klägerin beschwerte sich hiergegen und berief sich auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage. Es ging zudem um die Abgrenzung bauplanungsrechtlicher Beteiligungsrechte der Gemeinde nach § 36 BauGB und deren Relevanz für bauaufsichtliche Maßnahmen. Tatsächlich war das Baugenehmigungsverfahren zur nachträglichen Legalisation des Gartenhauses rechtskräftig abgeschlossen und die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit festgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte nur die Zulassungsfrage der Revision. • Die Beschwerde beruht allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und verfehlt die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil sie keine hinreichend konkret formulierte, höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage darlegt. • Selbst bei Unterstellung einer konkret formulierten Rechtsfrage wäre diese nicht entscheidungserheblich für die angegriffene Entscheidung, weil die angeordnete Maßnahme bauaufsichtlich nach landesrechtlicher Grundlage erfolgte und § 36 BauGB tatbestandlich auf die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31 ff. BauGB abstellt. • § 36 BauGB schützt die Planungshoheit der Gemeinden und regelt ein Einvernehmenserfordernis für bauplanungsrechtliche Zulässigkeit; die bestehende Rechtsprechung des Senats sieht die Klagebefugnis der Gemeinde vor allem für den Fall vor, dass ihr Einvernehmen versagt wurde, nicht aber für den Fall der Einvernehmenserteilung und zugleich Versagung der Baugenehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde. • Die Beschwerde bringt keine überzeugenden Gründe, die ständige Rechtsprechung zu überdenken; insbesondere erfolgt keine Auseinandersetzung mit den Gründen der bisherigen Entscheidungen, und abstrakte Verweisungen auf verfassungsrechtliche Gebote genügen nicht. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie §§ 47 Abs. 1, 3, 52 Abs. 2 GKG. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die zulassungsrechtlichen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO sind nicht erfüllt, da keine konkret bestimmte, höchstrichterlich ungeklärte und revisionsrelevante Rechtsfrage dargestellt wurde. Auch unter Annahme einer entsprechender Fragestellung wäre die Revision nicht zuzulassen, weil die Frage für die angegriffene Entscheidung nicht entscheidungserheblich ist und die bestehende Rechtsprechung zur Wirkung des Einvernehmens nach § 36 BauGB keinen Grund für eine Änderung liefert. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.