Beschluss
6 L 5.11
VG Berlin 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:1209.6L5.11.0A
9Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bei summarischer Prüfung bestehen keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis des Zensus 2011. Ein subjektives Recht auf Einhaltung der Auswahlvorgaben der StichprobenV steht dem Einzelnen nicht zu.(Rn.11)
Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei summarischer Prüfung bestehen keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis des Zensus 2011. Ein subjektives Recht auf Einhaltung der Auswahlvorgaben der StichprobenV steht dem Einzelnen nicht zu.(Rn.11) Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen Auskunftspflichten nach dem Zensusgesetz 2011. Die 1946 und 1954 geborenen Antragsteller leben gemeinsam in einem Haushalt in einer Wohnung in der Uferstraße in Berlin, die im Rahmen der Haushaltsstichprobe des Zensus 2011 zur Befragung ausgewählt worden ist. Im Mai 2011 händigte ihnen der Erhebungsbeauftragte des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg (Statistikamt) jeweils den Fragebogen zur Haushaltebefragung aus. Dabei gaben die Antragsteller an, den Fragebogen selbst ausfüllen zu wollen. Nachdem kein Rücklauf erfolgt war, erinnerte sie das Statistikamt im August 2011 an die Erfüllung ihrer Auskunftspflicht. Hierauf antworteten die Antragsteller mit der Bitte, ihnen vorab eine Sicherheitsgarantie für die Volkszählungsdaten zu erteilen. Zur Begründung führten sie aus, es entspreche den Regeln der Informationstechnologie Risiken und Zusicherungen exakt anzugeben und für den Fall des Versagens der Zusicherungen eine gesetzlich verbindliche Entschädigung anzubieten. Datensicherheit sei ein gesellschaftliches Problem, das den Alltag der Menschen durchziehe. Der Missbrauch von Bankdaten und der Verkauf von Personendaten belege dies. Kürzlich sei wegen der Bedenken der Datenschützer die Datenbank „Elena“ gestoppt worden. Den behördlichen Versprechen, die erhobenen Daten würden nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung verwendet, könnten sie nicht glauben. Gerade habe der Bundesdatenschutzbeauftragte beklagt, die neu eingeführte Steueridentifikationsnummer werde zunehmend auch außerhalb der Steuerverwaltung genutzt. Die Volkszählung 2011 führe zur Sammlung von enormen, über den europarechtlich geforderten Mindeststandard hinausgehenden Datenmengen. Diese Datenmengen würden überdies mit Daten aus anderen Quellen verknüpft und zu einer Datengesamtheit verschmolzen. Aufgrund der Menge der erhobenen und verknüpften Daten sei das Risiko des Versagens der Sicherungssysteme besonders groß. Zu beklagen sei hier insbesondere die Existenz persönlicher Kennziffern, die Rückverfolgbarkeit der erhobenen Daten für mindestens vier Jahre und der Umstand, dass besonders sensible Daten erhoben würden. Schließlich würden flächendeckend alle Gebäudebesitzer befragt. Es fehle insbesondere an einer sofortigen, alle zusätzlichen, nicht notwendigen Daten eliminierenden Praxis der Datenerhebung. Nicht nachvollziehbar sei auch die Methodik der Bestimmung der Auskunftspflichtigen. Offenbar seien im Bereich ihrer Wohnanschrift besonders viele Personen zur Auskunft herangezogen worden. Eine Stelle, die die erhobenen Daten vor missbräuchlicher Verwendung durch die Behörden schütze, existiere nicht. Mit Schreiben vom 12. September 2011 wies das Statistikamt die Forderung der Antragsteller zurück, ihnen eine Sicherheitsgarantie zu erteilen, erläuterte ihnen die Vorkehrungen zur Datensicherheit und forderte sie mit gesonderten Bescheiden vom 14. September 2011 jeweils auf, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides ihrer Auskunftspflicht nachzukommen. Für den Fall, dass die Antragsteller ihrer Auskunftspflicht nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommen würden, drohte ihnen das Statistikamt jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 300,- € an. Die Bescheide wurden den Antragstellern am 17. September 2011 (Antragsteller zu 2) und am 21. September 2011 (Antragstellerin zu 1) zugestellt. Am 30. September 2011 haben die Antragsteller jeweils Klage gegen den an sie gerichteten Bescheid erhoben (VG 6 K 6.11 [Antragstellerin zu 1] und VG 6 K 8.11 [Antragsteller zu 2]) und Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage beantragt (VG 6 K 5.11 [Antragstellerin zu 1] und VG 6 K 7.11 [Antragsteller zu 2]). Mit Beschluss vom 25. Oktober 2011 hat das Gericht die Verfahren VG 6 K 6.11 und VG 6 K 8.11 unter dem Aktenzeichen VG 6 K 6.11 und die Verfahren VG 6 L 5.11 und VG 6 L 7.11 unter dem Aktenzeichen VG 6 L 5.11 verbunden. Zur Begründung ihrer Anträge verweisen die Kläger der Sache nach auf ihr Schreiben, mit dem sie die Erteilung einer Sicherheitsgarantie verlangt hatten. Ergänzend führen sie aus, ihre Forderung sei von dem Antragsgegner nicht erfüllt worden. Seine Ausführungen seien auch nicht geeignet, ihre Bedenken – insbesondere hinsichtlich des mathematisch-statistischen Auswahlverfahrens, der erhobenen Datenmenge und der fehlenden Kontrolle der zweckgemäßen Verwendung der Daten – auszuräumen. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (VG 6 K 6.11) gegen die Bescheide des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg vom 14. September 2011 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. II. 1. Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. Das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Bescheide (vgl. § 15 Abs. 6 BStatG, § 39 VwVGBbg, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 VwGO) überwiegt das private Aussetzungsinteresse der Antragsteller, von einem Vollzug der mit der Klage angegriffenen Bescheide bis zu einer endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben. Denn die vom Statistikamt mit gleichlautenden Bescheiden vom 14. September 2011 verfügte Aufforderung zur Auskunftserteilung und Zwangsgeldandrohung stellt sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung jeweils als offensichtlich rechtmäßig dar. a) Rechtsgrundlage für die Aufforderung zur Auskunftserteilung sind §§ 7, 18 des Gesetzes über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011) vom 8. Juli 2009 (BGBl. 2009 I S. 1781) - ZensG 2011 - i.V.m. § 15 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert mit Gesetz vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) - BStatG -. Aus § 15 BStatG ergibt sich, dass die mit der Durchführung einer Bundesstatistik amtlich betraute Stelle (u.a.) eine natürliche Person zu einer Auskunftserteilung auffordern darf, wenn die die Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift eine Auskunftspflicht festlegt. Dies ist hier der Fall. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ZensG 2011 führen die statistischen Ämter der Länder zum Berichtszeitpunkt eine Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis (Haushaltsstichprobe) – nach § 1 Abs. 1 ZensG 2011 als Bundestatistik – durch. Nach § 18 Abs. 1 ZensG 2011 besteht für die Erhebungen nach dem Zensusgesetz mit Ausnahme der freiwilligen Auskunft über das Bekenntnis zu einer Religion, Glaubensrichtung oder Weltanschauung Auskunftspflicht. Nach Absatz 3 der Vorschrift sind auskunftspflichtig für die Haushaltsstichprobe nach § 7 ZensG 2011 alle Volljährigen, die unter der ausgewählten Anschrift wohnen. Die Antragsteller sind volljährig und unter der zur Haushaltsstichprobe ausgewählten Anschrift wohnhaft. Die von den Antragstellern pauschal geäußerten Zweifel daran, dass sie ordnungsgemäß nach der auf Grundlage des § 7 Abs. 2 ZensG 2011 erlassenen Verordnung über Verfahren und Umfang der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis zum Zensusgesetz 2011 (Stichprobenverordnung Zensusgesetz 2011 - StichprobenV) vom 25. Juni 2010 (BGBl. I S. 830) ausgewählt worden sind, teilt das Gericht nicht. Konkrete Anhaltspunkte dafür haben die Antragsteller nicht benannt. Insbesondere ergeben sich solche Anhaltspunkte nicht daraus, dass die Antragsteller vortragen, in ihrer näheren Umgebung seien überproportional viele Personen zur Auskunftspflicht herangezogen worden. Denn die StichprobenV schreibt schon keine räumlich gleichmäßige Verteilung der Auskunftspersonen vor. Anhaltspunkte für eine rechtsfehlerhafte Auswahl der Antragsteller ergeben sich auch nicht aus den vorliegenden Verwaltungsvorgängen. Im Übrigen begründet das Auswahlverfahren, wie es durch die StichprobenV bestimmt ist, keine subjektiven Rechte des Einzelnen auf Befragung bzw. Nichtbefragung. Die Vorschriften der StichprobenV über die Auswahl der Auskunftspersonen sichern lediglich objektiv-rechtlich die Validität der Datenerhebung und so des statistischen Ergebnisses im konzeptionell gewählten Verfahren (vgl. § 1 Abs. 1 StichprobenV) und schützen nicht auch, etwa mit dem Ziel einer gerechten Verteilung von Befragungslasten, ein subjektives (Nicht-)Auswahlinteresse der Betroffenen (VG Gießen, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 4 L 2533/11.GI - Juris Rdnr. 9; VG Neustadt, Urteil vom 21. November 2011 - 4 K 817/11.NW - Juris Rdnr. 43). Die Vorschriften des Zensusgesetzes 2011 (zur Haushaltebefragung) sind auch nicht, wie die Antragsteller offenbar meinen, wegen Verstoßes gegen höherrangiges Verfassungsrecht unanwendbar (ebenso VG Neustadt, Urteil vom 21. November 2011 - 4 K 817/11.NW - Juris Rdnr. 29 ff; VG Gießen, Beschluss vom 17. Oktober 2011, a.a.O., Rdnr. 8). Die Haushaltebefragung greift zwar in das (sich aus Art. 2 Abs. 1 GG ergebende) Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Eine solche Erhebung ist jedoch zulässig, wenn sie auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes erfolgt, das den Verwendungszweck der betroffenen Information hinreichend präzise umgrenzt, wenn sie weiter den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und wenn das Gesetz schließlich organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen trifft, die der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011 - 8 C 7.10 - Juris Rdnr. 29). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Erhebung im Wege der Haushaltebefragung beruht auf einem förmlichen Gesetz, das in §§ 1 ff., § 18 ZensG 2011 i.V.m. §§ 1, 15 BStatG den Zweck der Erhebung klar umgrenzt und sowohl die erhebungsberechtigte Stelle als auch den Kreis der Auskunftspflichtigen festlegt. Sie dient legitimen Zwecken des gemeinen Wohls, weil die Haushaltebefragung der Sicherung der Datenqualität und der Erfassung ergänzender Angaben über die Bevölkerung dient (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 5 ZensG 2011) und dazu beiträgt, Angaben u.a. als Liefermerkmale der Bundesrepublik Deutschland zur Erfüllung der Berichtspflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 sowie für Berechnungen im Rahmen volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (vgl. § 1 Abs. 3 ZensG 2011) zu erhalten. Die Haushaltebefragung ist schließlich auch nicht unverhältnismäßig, insbesondere belastet sie Auskunftspflichtige, wie die Antragsteller, nicht übermäßig. Die von ihnen verlangten Auskünfte (vgl. § 7 Abs. 4 ZensG 2011) dienen allein statistischen Zwecken, werden also in anonymisierter Form verarbeitet. Das ist kein gravierender Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ihnen zuzumuten. Das Gesetz stellt durch organisatorische und verfahrensrechtliche Regelungen hinlänglich sicher, dass die Angaben der Antragsteller nicht auch zu anderen Zwecken ge- oder missbraucht werden. Insoweit trifft bereits § 16 BStatG umfangreiche Vorkehrungen zur Geheimhaltung der erhobenen Daten. Außerdem regelt das Zensusgesetz 2011 im Einzelnen, welche Daten von welchen Erhebungsstellen zu welchen Zwecken (nur) verwendet werden dürfen. Die von der Antragstellern geäußerte Sorge, Daten könnten zweckentfremdet oder missbraucht werden, bleibt demgegenüber pauschal und diffus. Gleiches gilt für ihre Sorge, ihre Daten könnten rückverfolgt und sie könnten damit reidentifiziert werden. Zum einen ist nach §§ 21, 22 BStatG die Reidentifikation bei Strafe verboten. Zum anderen sind die Ordnungsnummern, Hilfsmerkmale und Erhebungsunterlagen nach §§ 13 Abs. 3, 19 Abs. 1 und 2 ZensG 2011 nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen. Dass dieser Zeitraum – der der statistischen Aufbereitung des Zensus (vgl. §§ 9 und 12 ZensG 2011) sowie den Maßnahmen zur Sicherung der Qualität des Zensusergebnisses (vgl. §§ 14 ff. ZensG 2011) dient – unverhältnismäßig lang ist, haben die Antragsteller nicht aufzeigen können. Einen Anspruch auf die von den Antragstellern geforderte „Sicherheitsgarantie“ vermittelt das Grundgesetz ihnen darüber hinaus nicht. Dafür, dass die vom Gesetzgeber vorgenommenen Eingriffe nur verhältnismäßig sind, wenn den Antragstellern die begehrte Sicherheitsgarantie erteilt wird, haben sie nichts von Substanz vorgetragen und ist auch sonst nichts ersichtlich. b) Die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall, dass die Antragsteller der Auskunftspflicht nicht nachkommen, ist zu Recht auf §§ 15 Abs. 1, 17 Abs. 1 Nr. 2, 20 und 23 VwVGBbg gestützt worden. Das Zwangsgeld kommt bei einer nicht vertretbaren Handlung – wie der im vorliegenden Fall von den Antragstellern geforderten Auskunft – in Betracht. Bedenken gegen die Höhe bestehen angesichts der Wichtigkeit des verfolgten Zweckes nicht. 2. Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten ist unbegründet, weil der Antrag aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO bietet. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG, wobei die Kammer im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache vom vollen Auffangstreitwert für jeden Antragsteller ausgegangen ist.