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Urteil

8 C 7/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist bei Wiederholungsgefahr auch nach Erledigung des Verwaltungsakts zulässig. • Die wiederholte Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik auf Grundlage einer einmal gezogenen Stichprobe ist nicht per se rechtswidrig, sofern Auswahlverfahren und Rotation im pflichtgemäßen Ermessen der Statistikbehörden liegen. • Das DlStatG in Verbindung mit dem BStatG enthält hinreichende gesetzliche Schranken und organisatorische Garantien, sodass Grundrechte nach Art. 2 Abs.1 und Art. 12 GG nicht verletzt werden. • Die statistischen Behörden dürfen die Verwendbarkeitsdauer von Stichproben bundeseinheitlich festlegen; ein Zeitraum von drei bis fünf Jahren ist unter den gegebenen Gesichtspunkten sachgerecht und nicht ermessensfehlerhaft.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit wiederholter Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik bei Stichprobenziehung • Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist bei Wiederholungsgefahr auch nach Erledigung des Verwaltungsakts zulässig. • Die wiederholte Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik auf Grundlage einer einmal gezogenen Stichprobe ist nicht per se rechtswidrig, sofern Auswahlverfahren und Rotation im pflichtgemäßen Ermessen der Statistikbehörden liegen. • Das DlStatG in Verbindung mit dem BStatG enthält hinreichende gesetzliche Schranken und organisatorische Garantien, sodass Grundrechte nach Art. 2 Abs.1 und Art. 12 GG nicht verletzt werden. • Die statistischen Behörden dürfen die Verwendbarkeitsdauer von Stichproben bundeseinheitlich festlegen; ein Zeitraum von drei bis fünf Jahren ist unter den gegebenen Gesichtspunkten sachgerecht und nicht ermessensfehlerhaft. Die Klägerin, eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, wurde seit 2003 wiederholt zur Auskunft nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz herangezogen. Der Beklagte erließ mehrere Heranziehungsbescheide für die Jahre 2003 und 2004 und drohte Zwangsgeld an; nach Widersprüchen und Gerichtsbeteiligungen erteilte die Klägerin letztlich die Auskünfte für 2004. Sie klagte auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der wiederholten Heranziehung, wobei das Verwaltungsgericht ihr Recht gab, das Oberverwaltungsgericht jedoch die Klage abwies. Streitpunkt war insbesondere, ob das DlStatG eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die mehrfache Verwendung derselben Stichprobe bietet und ob dadurch Grundrechte verletzt werden, u. a. wegen möglicher Reidentifikation und Belastung durch wiederholte Befragung. • Die Fortsetzungsfeststellungsklage war zulässig; bei Wiederholungsgefahr besteht weiterhin Feststellungsinteresse. • Die Klägerin fiel sowohl persönlich als auch sachlich in den Anwendungsbereich des Dienstleistungsstatistikgesetzes; Auskunftspflicht richtet sich nach § 5 DlStatG i.V.m. § 1 Abs.1,2 DlStatG. • Das Gesetz schreibt nicht vor, die Stichprobenauswahl jährlich neu zu ziehen; § 1 Abs.2 DlStatG verlangt mathematisch-statistische Auswahlverfahren, lässt aber die Verwendbarkeitsdauer der Stichproben im Ermessen der Statistikbehörden. • Das Ermessen der Behörde ist durch Zweck, wissenschaftliche Erkenntnisse und die Vorgaben des BStatG begrenzt; bundeseinheitliche Festlegung der Verwendbarkeitsdauer (3–5 Jahre) ist sachgerecht und wurde nicht als ermessensfehlerhaft beurteilt. • Die Belastung der Unternehmen durch Auskunftspflicht ist nach der gerichtlichen Feststellung gering (Ausfüllen dauert deutlich unter einen Tag) und durch gesetzliche Begrenzungen (höchstens 15 % der Erhebungseinheiten jährlich, organisatorische Vorgaben, Geheimhaltungsvorschriften §§ 16,21,22 BStatG) hinreichend abgesichert. • Die Befürchtung der Reidentifikation ist nicht begründet; strafrechtliche Verbote der Reidentifikation und organisatorische Maßnahmen verhindern die unzulässige Weitergabe, und die statistische Schichtung reduziert Identifikationsrisiken. • Verfassungsrechtlich ist die Überlassung der Frage der Stichprobennutzung an die Verwaltung mit Art.12 und Art.2 GG vereinbar, weil Gesetz Zweck, Kreis der Auskunftspflichtigen und Erhebungsumfang regelt und die Verwaltung innerhalb sachlicher Grenzen entscheiden darf. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; das Berufungsurteil bleibt bestehen. Die wiederholte Heranziehung der Klägerin zur Dienstleistungsstatistik war nicht rechtswidrig, weil das DlStatG zusammen mit den Vorgaben des BStatG und den organisatorischen Sicherungen hinreichende gesetzliche Grundlagen und Schranken bietet. Die Behörden haben ihr Ermessen zur Festlegung der Verwendbarkeitsdauer von Stichproben nicht fehlerhaft ausgeübt; ein bundeseinheitlicher Rotationszeitraum von drei bis fünf Jahren ist sachgerecht. Die geltend gemachten Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die Berufsfreiheit sind unter den gegebenen Voraussetzungen nicht unverhältnismäßig; die gesetzlichen Geheimhaltungs- und Strafvorschriften sowie die geringe Belastung durch das Ausfüllen des Fragebogens rechtfertigen die Maßnahme.