Beschluss
6 L 417.16 A
VG Berlin 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:0819.6L417.16A.0A
9Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Asylantrag gilt als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, dies wird vermutet, wenn er einer Aufforderung zur Anhörung nicht nachgekommen ist. (Rn.11)
2. Die gesetzliche Fiktion der Asylantragsrücknahme des § 33 Abs. 1 AsylG greift nicht, wenn die Antragsteller nicht ordnungsgemäß über die Rechtsfolge belehrt wurden. (Rn.12)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 6 K 418.16 A) gegen die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 3 im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Juli 2016 wird angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Asylantrag gilt als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, dies wird vermutet, wenn er einer Aufforderung zur Anhörung nicht nachgekommen ist. (Rn.11) 2. Die gesetzliche Fiktion der Asylantragsrücknahme des § 33 Abs. 1 AsylG greift nicht, wenn die Antragsteller nicht ordnungsgemäß über die Rechtsfolge belehrt wurden. (Rn.12) Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 6 K 418.16 A) gegen die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 3 im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Juli 2016 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte. Die Entscheidung ergeht durch die Kammer, nachdem die Einzelrichterin den Rechtsstreit mit Beschluss vom heutigen Tag wegen grundsätzlicher Bedeutung auf diese übertragen hat (vgl. § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG). Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 6 K 418.16 A) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Juli 2016 anzuordnen, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Soweit der Antrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung (Ziffer 3 des Bescheids) gerichtet ist, hat er Erfolg. a. Insoweit ist der Antrag zulässig. Er ist insbesondere statthaft nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –, da die Klage gegen den Einstellungsbescheid vom 6. Juli 2016 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG – keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz richtet sich auf eine Klage, die fristgemäß innerhalb der gemäß § 74 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zweiwochenfrist (vgl. VG Köln, Beschluss vom 19. Mai 2016 – 3 L 1060/16.A –, juris Rn. 18-20) erhoben wurde. Die Möglichkeit der Antragstellerinnen zu 1) und zu 2), gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen, lässt ihr Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann ein Interesse an gerichtlichem Rechtsschutz nicht verneint werden, weil die erste Wiederaufnahmeentscheidung ein späteres erneutes Wiederaufnahmebegehren selbst dann sperrt, wenn die erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtswidrig gewesen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 2 BvR 1385/16 –, juris Rn. 8). b. Der Antrag ist insoweit auch begründet. Das Interesse der Antragstellerinnen zu 1) und zu 2), vorläufig im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse an der Abschiebungsandrohung, weil sich diese bei summarischer Prüfung als rechtswidrig erweist und die Antragstellerinnen zu 1) und zu 2) deshalb insoweit im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hat die Abschiebungsandrohung gemäß Ziffer 3 des Bescheids auf der Rechtsgrundlage des § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 38 AsylG und § 59 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – erlassen, weil es zu Unrecht unter Ziffer 1 des Bescheids die Asylverfahren als eingestellt behandelt hat sowie unter Ziffer 2 des Bescheids Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG verneint hat. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes gelten die Asylanträge nicht als zurückgenommen und sind die Asylverfahren nicht eingestellt. Ein Asylantrag gilt gemäß § 33 Abs. 1 AsylG als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Dies wird nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Var. 2 AsylG vermutet, wenn er einer Aufforderung zur Anhörung nach § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG gilt die Vermutung nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Gemäß § 33 Abs. 4 AsylG ist der Ausländer auf die Rechtsfolge nach § 33 Abs. 1 AsylG schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis hinzuweisen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, ohne dass zu entscheiden wäre, ob die Antragstellerinnen zu 1) und zu 2) aufgrund nicht von ihnen zu vertretender Umstände der Anhörung fernblieben. Die gesetzliche Fiktion der Asylantragsrücknahme greift jedenfalls nicht, weil die Antragstellerinnen zu 1) und zu 2) nicht ordnungsgemäß über die Rechtsfolge des § 33 Abs. 1 AsylG belehrt wurden. Das Bundesamt hat mit der Belehrung über die Mitwirkungspflichten und der Mitteilung der allgemeinen Verfahrenshinweise bei Erstantragstellung am 7. Oktober 2014 nicht auf die mögliche Rechtsfolge der Verfahrenseinstellung bei Nichtbetreiben hingewiesen. In der damaligen Belehrung wurde nur der Hinweis erteilt, das Nichterscheinen zum Anhörungstermin könne für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben, insbesondere könne eine Entscheidung ohne persönliche Anhörung ergehen. Dies entsprach der damaligen Rechtslage, da die geltende Fassung von § 33 AsylG mit den erweiterten Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung bei Nichtbetreiben erst am 17. März 2016 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren BGBl. I 390; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Nachtrag zur 11. Auflage, 2016, § 33 AsylG Rn. N 1). Die Belehrung nach alter Rechtslage ist hingegen keine ausreichende Belehrung im Sinne des § 33 Abs. 4 AsylG, der ausdrücklich eine Belehrung über die Rücknahmefiktion verlangt (vgl. VG Köln, Beschluss vom 19. Mai 2016, a.a.O., Rn. 42; VG Oldenburg, Beschluss vom 22. Juni 2016 – 5 B 2876/16 –, juris Rn. 20). Nachfolgend wurde der erforderliche Hinweis im Sinne des § 33 Abs. 4 AsylG ebenfalls nicht erteilt. Weder die Ladung zur Anhörung vom 3. Mai 2016 noch die Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme vom 13. Mai 2016 enthalten einen diesbezüglichen Hinweis. Die unterbliebene Belehrung führt zur Rechtswidrigkeit der Einstellung des Asylverfahrens nach §§ 32, 33 AsylG (vgl. VG Köln, Beschluss vom 19. Mai 2016, a.a.O., Rn. 42; VG Oldenburg, Beschluss vom 22. Juni 2016, a.a.O., Rn. 20) und damit der Abschiebungsandrohung. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut und der Systematik von § 33 AsylG. Die Hinweispflicht nach § 33 Abs. 4 AsylG schreibt nicht lediglich die Belehrung vor, sondern verlangt darüber hinaus, dass sie schriftlich und gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen hat. Dieses Erfordernis, das Beweiszwecken dient, wäre überflüssig, wenn die Verfahrenseinstellung auch ohne vorherigen Hinweis rechtmäßig bliebe. Gleiches folgt aus der Gesetzesbegründung. Danach knüpft eine Einstellung in den Fällen von § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG ausdrücklich an eine Aufforderung an, die mit dem Hinweis nach § 33 Abs. 4 AsylG verbunden ist (BT-Drs. 18/7538 vom 16. Februar 2016, S. 17). Entsprechendes folgt aus dem alle staatlichen Organe verpflichtenden Gebot des fairen Verfahrens. Die Annahme einer fiktiven Rücknahme besitzt Ausnahmecharakter und entfaltet für den Schutzsuchenden weitreichende Konsequenzen (vgl. entsprechend zur Betreibensaufforderung BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 – BVerwG 10 C 1.13 –, juris Rn. 16). Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, dass dem Asylbewerber durch eine erläuternde Belehrung mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen geführt wird, welche Obliegenheiten ihn treffen und welche Folgen bei deren Nichtbeachtung entstehen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1994 – 2 BvR 2371/93 –, juris Rn. 21). Nur in diesem Fall sind die nachteiligen Folgen, die mit der Rücknahmefiktion einhergehen, gerechtfertigt. 2. Soweit die anwaltlich vertretenen Antragstellerinnen zu 1) und zu 2) im Übrigen die Anordnung der nach § 84 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 AufenthG i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entfallenen aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 4 des Bescheids) begehren, ist der Antrag bereits unzulässig. Es fehlt ihm jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis. Die Befristung beschwert die Antragsteller nicht. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 AufenthG führte zu einem unbefristeten Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2015 – 8 PA 199/15 –, juris Rn. 5 m.w.N;. VG Dresden, Beschluss vom 14. April 2016 – 4 L 212/16.A –, juris Rn. 5). Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 80 AsylG).