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Urteil

6 K 745.16 A

VG Berlin 6. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann. (Rn.20) 2. Als Verfolgung gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. (Rn.22) 3. Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. (Rn.30)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. August 2016 wird insoweit aufgehoben, als die in Ziffern 1 bis 3 des Tenors erfolgten Ablehnungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylanerkennung und der Zuerkennung des subsidiären Schutzes auf einen Offensichtlichkeitsgrund gemäß § 30 Abs. 3 des Asylgesetzes gestützt werden, und der Bescheid wird in Ziffer 5 insoweit aufgehoben, als dort eine Ausreisefrist bestimmt ist, die weniger als 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens beträgt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5 zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann. (Rn.20) 2. Als Verfolgung gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. (Rn.22) 3. Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. (Rn.30) Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. August 2016 wird insoweit aufgehoben, als die in Ziffern 1 bis 3 des Tenors erfolgten Ablehnungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylanerkennung und der Zuerkennung des subsidiären Schutzes auf einen Offensichtlichkeitsgrund gemäß § 30 Abs. 3 des Asylgesetzes gestützt werden, und der Bescheid wird in Ziffer 5 insoweit aufgehoben, als dort eine Ausreisefrist bestimmt ist, die weniger als 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens beträgt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5 zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Klage ist zulässig, insbesondere hinsichtlich der isolierten Anfechtung der qualifizierten Ablehnung des Asylantrags gemäß § 30 Abs. 3 des Asylgesetzes (AsylG) als offensichtlich unbegründet in den Ziffern 1 bis 3 des Bescheids vom 19. August 2016. Ein solcher Hilfsantrag ist dem Klageantrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheids bei einer Auslegung nach dem Rechtschutzbegehren gemäß §88 VwGO als „Minus“ zu entnehmen (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 3. März 2008 – 6 A 141/05 –, juris Rn. 42). Dies gilt auch dann, wenn – wie hier – die Ablehnung des Asylantrags in Ziffer 1 im Übrigen nicht angefochten wird. Es besteht auch ein Rechtschutzbedürfnis bezüglich der isolierten Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruchs gemäß § 30 Abs. 3 AsylG, weil sich aus dieser qualifizierten Ablehnung eine gesetzliche Sperre für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ergeben kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 – BVerwG 1 C 10.06 –, juris Rn. 20 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2015 – 6 K 8197/14.A –, juris Rn. 18). Die Klage ist jedoch weitgehend unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 19. August 2016 ist überwiegend rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder hilfsweise auf die Feststellung einer subsidiären Schutzberechtigung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 AsylG oder weiter hilfsweise auf die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten. Aufzuheben war hingegen der rechtswidrige Offensichtlichkeitsausspruch in Ziffern 1 bis 3 sowie die gesetzte Ausreisefrist von einer Woche ab Bekanntgabe der Entscheidung in Ziffer 5 (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 und 1 AsylG. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention vom 28. Juli 1951), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Eine Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach Art. 4 Abs. 4 der Neufassung der Richtlinie 2011/95/EU (Abl. Nr. L 337 S. 9, EU-Flüchtlingsschutz-RL) ist die Tatsache, dass der schutzsuchende Ausländer bereits verfolgt wurde oder er einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. er von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten (vgl. § 25 Abs. 1 und 2 AsylG) ist der Asylbewerber gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen. Sein Vortrag muss danach insgesamt geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 – BVerwG 9 C 68/81 –, juris). Der Kläger ist zur Überzeugung des Gerichts nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgungshandlungen in dem vorgenannten Sinne aus Pakistan ausgereist. Selbst wenn der Vortrag des Klägers, er werde von der Familie seiner Cousine, mit der er vor ihrer Heirat sechs oder sieben Jahre eine geheime Beziehung gehabt habe aus Ehrenmotiven verfolgt, als wahr unterstellt wird, ist eine Anknüpfung an die flüchtlingsrechtlich erheblichen Merkmale der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nicht erkennbar (vgl. §§ 3, 3b AsylG). Jedenfalls ist selbst bei Annahme einer erheblichen Verfolgung durch Angehörige seiner Cousine die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu versagen. Der Kläger kann in Pakistan zumutbar internen Schutz finden. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Der Kläger kann insbesondere in den pakistanischen Großstädten zumutbar Schutz finden. In Pakistan ist landesweite Freizügigkeit rechtlich gewährleistet, die Fläche des Landes sowie eine mit der Vielfalt und der Zahl der Bevölkerung von geschätzten 196 Millionen Menschen einhergehende Anonymität eröffnen interne Ausweichmöglichkeiten (vgl. Home Office, Country Information and Guidance - Pakistan: Background information, including actors of protection, and internal relocation, Juni 2017, Ziffer 13). Selbst Personen, die wegen eines Tötungsdelikts von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand August 2018, S. 19 sowie Auskunft an das VG Gießen, 2. Mai 2017, S.2). Die Verfolgung durch die Angehörigen ist örtlich auf Gakhar und Umgebung beschränkt, ohne dass der Kläger eine derart hervorgehobene Stellung hätte, als dass seine vermeintlichen Verfolger oder auch die Polizei ihn in der bevölkerungsreichsten Region Pakistans und Lahore – wo der Kläger bereits mehrere Monate unbehelligt gelebt haben will – als Distrikthauptstadt finden könnten. Es ist dem Kläger als erwachsenem Mann zudem zumutbar, notfalls außerhalb des Punjabs zu leben, etwa in der Millionenmetropole Karachi. Der erwerbsfähige und gesunde Kläger kann sich bei einer Rückkehr in ganz Pakistan eine Existenzgrundlage sichern. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung einer subsidiären Schutzberechtigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 3 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Hierfür liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Jedenfalls kann angesichts der Möglichkeit des internen Schutzes nach § 3e AsylG, der nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG auch bezogen auf die subsidiäre Schutzberechtigung Geltung beansprucht, nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger für den Fall seiner Rückkehr nach Pakistan in diesem Sinne ein ernsthafter Schaden bevorsteht. Im Übrigen gibt auch die Sicherheitslage in Pakistan keinen Anlass zu der Annahme, dass sie im Falle einer Rückkehr in einen sicheren Landesteil einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG) ausgesetzt sein könnten (zu den Anforderungen vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 4.09 –, juris, Rn. 22 ff. und vom 17. November 2011 – BVerwG 10 C 13.10 –, juris Rn. 20 ff.; zur Sicherheitslage in Pakistan vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Pakistan Security Situation, August 2017). Das Gericht folgt ergänzend den Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid und sieht von einer weiteren Darstellung ab (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG). 3. Der Offensichtlichkeitsausspruch in Ziffern 1 bis 3 war aufzuheben. Er konnte nicht auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG gestützt werden. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird. Hiermit soll – wie mit den anderen in § 30 Abs. 3 AsylG geregelten Fällen (Nr. 2 bis 7) – ein Missbrauchstatbestand sanktioniert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 – BVerwG 1 C 10.06 –, juris Rn. 37). Aus dem Gebot der restriktiven Auslegung von Ausnahmevorschriften und mit Blick auf die Systematik und den Sinn und Zweck des § 30 Abs. 3 AsylG sowie die scharfe aufenthaltsrechtliche Folge nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ergibt sich, dass nicht eine einfache, sondern nur eine grobe Verletzung von Mitwirkungspflichten des Asylsuchenden die qualifizierte Antragsablehnung rechtfertigt (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Januar 2016 – 10 L 3781/15.A –, juris Rn. 10 m.w.N.; hierzu und zum Folgenden Beschluss der Kammer vom 14. September 2016 – VG 6 L 723.16 A). Nach dieser Maßgabe ist die Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG in der Sache nicht gerechtfertigt. Es trifft nicht zu, dass das Vorbringen des Klägers in wesentlichen Punkten in sich widersprüchlich im Sinne von § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist. Dies wäre dann der Fall, wenn eine Gesamtbetrachtung eine solche Wertung ergibt (vgl. Bermann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 30 AsylG Rn. 12). Hier ist der erläuterte strenge Maßstab der groben Verletzung von Mitwirkungspflichten zu berücksichtigen. Der Kläger machte zwar in seiner Anhörung vor dem Bundesamt zum Teil ungenaue Angaben und schilderte vermeintlich Widersprüchliches. Die in dem Bescheid aufgeführten Widersprüche überschreiten jedenfalls nach Überzeugung der erkennenden Einzelrichterin jedoch nicht die erforderliche Evidenzschwelle. Als offensichtlich unbegründet kann ein Asylantrag nämlich nur dann angesehen werden, wenn sich die Ablehnung des Antrags geradezu aufdrängt (vgl. Bergmann/Dienelt, a.a.O., Rn. 3 m.w.N.). Daran gemessen liegen Anhaltspunkte für eine solche Widersprüchlichkeit nicht vor. Soweit in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt wird, widersprüchlich habe der Kläger zunächst angegeben, er habe sich bis zu seiner Ausreise in Gakhar aufgehalten, später hingegen angegeben, er sei nach seinem ersten erfolglosen Versuch nach Deutschland zu reisen, nicht an seinen Heimatort zurückgekehrt, sondern habe in Lahore gelebt, kann dies eine Widersprüchlichkeit des Vorbringens des Klägers im Sinne von § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht begründen. Die Antworten des Klägers in den Fragen 4) – 6) der Anhörung beziehen sich offensichtlich auf die erste Ausreise des Klägers im Dezember 2012, die der Kläger insgesamt als Beginn seines Ausreiseversuchs versteht. Überdies betrifft dies weder wesentliche Punkte seines Vortrags noch das Kerngeschehen der Aussage. Fehlende Substantiiertheit rechtfertigt die Ablehnung der Asylanträge als offensichtlich unbegründet ebenso wenig. Unsubstantiiertheit im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist – wie insbesondere der Vergleich der verschiedenen Tatbestandselemente dieser Vorschrift zeigt – nicht durch jeden Zweifel an der Glaubhaftigkeit indiziert, der sich aus einem Mangel an Einzelheiten und Lebensnähe der Schilderung ergibt (vgl. auch für Folgendes VG Braunschweig, Beschluss vom 5. März 2003 – 6 B 75/03 –, juris Rn. 14). Es muss sich vielmehr um eine qualifizierte Unsubstantiiertheit handeln, die mit vergleichbarer Überzeugungskraft wie eine offensichtliche Tatsachenwidrigkeit oder eine erhebliche Widersprüchlichkeit den Schluss begründet, dass sich das Vorbringen des Asylbewerbers nicht auf eigene Erlebnisse stützen kann. Nach diesem Maßstab ist der Vortrag des Klägers nicht so unsubstantiiert, dass es ebenso wie bei offensichtlicher Tatsachenwidrigkeit oder Widersprüchlichkeit auf der Hand läge, dass er nicht auf selbst Erlebtem beruht. Die Tatsache, dass sich aus dem in der Anhörung wenig substantiierten Vortrag des Klägers Zweifel an dessen Glaubhaftigkeit ergeben, reicht dazu nicht aus. Soweit das Bundesamt in seinem Bescheid ausführt, es „bleibe unklar“, ob der Kläger von einem weiteren verstorbenen Onkel berichte, von dem er zuvor nicht erzählt habe, oder ob er sich schlichtweg stark widerspreche, wenn er einerseits von einem ermordeten Onkel spreche, der Anlass zum Verlassen der Region gewesen sei, und andererseits von einem Onkel spreche, der im September 2014 umgebracht worden sei und von dessen Tod er über das Internet erfahren habe – zu einem Zeitpunkt, zu dem er Pakistan bereits verlassen hatte – reicht allein diese „Unklarheit“ für eine qualifizierte Unsubstantiiertheit nicht aus. Hier hätte eine Nachfrage die erforderliche Klärung gebracht. In der mündlichen Verhandlung ergab sich, dass es sich tatsächlich um zwei verschiedene Onkel des Klägers handelte. Auch soweit das Bundesamt des Weiteren ausführt, sein Verhalten „werfe die Frage auf“, wieso er bereits im Jahre 2010/2011 Kontakt zu einem Schlepper gehabt habe, „ebenso unstimmig“ sei die Angabe des Klägers, die Probleme hätten 2009 so richtig begonnen, es „bleibe ungeklärt“, wieso der Kläger dann erst im Jahre 2012 den ersten Versuch unternommen habe, Pakistan zu verlassen, weist der – wenn auch nicht stringent – geschilderte zeitliche Ablauf jedoch eine gewisse Chronologie auf und rechtfertigt den Vorwurf qualifizierter Unsubstantiiertheit nicht. Dass sich der Kläger den polizeilichen Ermittlungen entzogen hat, obwohl alle gewusst hätten, dass er unschuldig sei, erklärt der Kläger in seiner Anhörung nachvollziehbar damit, sein Onkel habe die Polizei bestochen und ein Onkel einer Cousine arbeite bei der Polizei. Von unvoreingenommenen polizeilichen Ermittlungen musste der Kläger danach nicht ausgehen. Dass er an dem Tag 400 km weit vom Handlungsort entfernt gewesen sein will, bedeutet darüber hinaus nicht, dass er ein durch Zeugen oder anders belegbares Alibi hat. Die mündliche Verhandlung hat überdies gezeigt, dass die Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Angaben des Klägers, der sich offenbar persönlichkeitsbedingt nur wortkarg und verkürzt erklärt hat, sich durch Nachfragen und weitere Angaben auflösen lassen. So hat der Kläger die Frage, wie er seine Lebensgefährtin kennen gelernt habe, allein mit „Ausländerbehörde“ beantwortet. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass das Vorbringen des Klägers in wesentlichen Punkten offenkundig nicht den Tatsachen entspricht. Ein solcher Fall ist nur anzunehmen, wenn das Vorbringen mit sicheren Feststellungen anderer Art über die allgemeine Lage im Herkunftsland nicht vereinbar ist (vgl. Bermann/Dienelt, a.a.O., Rn. 12). Da § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG voraussetzt, dass das Vorbringen „offenkundig“ den Tatsachen nicht entspricht, reicht dazu nicht aus, wenn das Bundesamt im Rahmen einer freien Beweiswürdigung, bei der die entscheidungserheblichen Tatsachen gewürdigt und abgewogen werden, zu der Überzeugung gelangt, das Vorbringen sei unglaubhaft (vgl. auch für Folgendes VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Januar 2016 – 10 L 3781/15.A –, juris Rn. 16 m.w.N.). Es genügt nicht, dass Sachangaben des Asylsuchenden nicht wahrscheinlich erscheinen. Es muss sich vielmehr in einem Abgleich mit den sicheren Feststellungen anderer Art aufdrängen, dass die Angaben unrichtig sind, weil sie den sicheren Feststellungen eindeutig widersprechen. Weder stellt das Bundesamt in seinem Bescheid fest, dass das Vorbringen des Klägers offenkundig den Tatsachen nicht entspricht, noch ist dies ersichtlich. Gefälschte oder verfälschte Beweismittel im Sinne von § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG stehen nicht im Raum. Die anderen Offensichtlichkeitsgründe des § 30 Abs. 3 Nr. 2 bis 7 AsylG liegen ebenfalls ersichtlich nicht vor. Es ist unerheblich, ob der Offensichtlichkeitsausspruch auf § 30 Abs. 1 AufenthG hätte gestützt werden können. Eine Umdeutung ist nicht möglich. Der auf § 30 Abs. 3 AsylG gestützte Offensichtlichkeitsausspruch war damit aufzuheben. 4. Der Kläger hat darüber hinaus keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (nationaler subsidiärer Schutz). Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Anhaltspunkte für das Vorliegen dieses Abschiebungsverbots, insbesondere für die Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe im Sinne des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sind von vornherein nicht erkennbar. Der Kläger kann sich ferner nicht auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dafür dass der arbeitsfähige Kläger für den Fall seiner Rückkehr nach Pakistan erheblichen, konkreten und individuellen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt oder sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen überantwortet wäre, sind Anhaltspunkte nicht erkennbar. Aktuelle Atteste, die gesundheitliche Einschränkungen belegen würden, hat der Kläger nicht eingereicht. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt – wenn auch auf niedrigem Niveau – wird sicherstellen können (s.o.). 5. Die Ausreiseaufforderung entspricht nur teilweise den gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 34 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 AsylG und § 38 AsylG, § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG). Angesichts der aufgehobenen Entscheidung über die offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrags darf die zu setzende Ausreisefrist nicht weniger als 30 Tage nach unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens betragen. Gegen das auf 30 Monate befristete Einreise-und Aufenthaltsverbot ist der anwaltlich vertretene Kläger nicht vorgegangen. Ermessensfehler sind insoweit im Übrigen nicht zu erkennen. Es ist grundsätzlich rechtmäßig, dass die Beklagte aus Gründen der Gleichbehandlung in der Praxis generell eine Befristung dieser Dauer vornimmt (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. November 2016 – 11 ZB 16.30463 –, juris Rn. 4). 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Kläger ist nach eigenen Angaben 1985 geboren und pakistanischer Staatsangehöriger. Im Oktober 2013 reiste der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 18. Oktober 2013 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Am 25. Juli 2016 gab der Kläger bei seiner Anhörung im Wesentlichen an, er habe zuletzt in dem Ort Gakhar im Punjab mit seiner Tante und deren Kindern gelebt. Seine Eltern seien bereits verstorben, zu seinen Verwandten in Pakistan habe er keinen Kontakt mehr. In Deutschland lebten Cousins und Cousinen von ihm, zu denen er ebenfalls keinen Kontakt habe. Die Schule habe er bis zur 10. Klasse besucht. Seinen Antrag begründete der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt im Wesentlichen wie folgt: Seine Großfamilie habe am gleichen Ort gelebt. Der Cousin seines Vaters sei reich. Er sei mit diesem Cousin zur Schule gegangen. Er habe sich in seine Cousine verliebt. Die Familie sei gegen die Heirat gewesen, da er arm und die Familie seiner Cousine reich sei. Zwei seiner Cousins hätten ihn geschlagen und ihm dabei das Bein gebrochen. Der Onkel seiner Cousine habe einem Mitarbeiter den Arm und einem anderem das Nasenbein gebrochen, bei der Polizei deswegen aber ihn angezeigt und die Beamten bestochen. Alle hätten gewusst, dass er dies nicht gewesen sei und nur wegen der Sache mit seiner Cousine beschuldigt worden sei. Er sei zu dieser Zeit ca. 400 km entfernt in Texla gewesen. Er sei insgesamt dreimal angezeigt worden, 2012 und 2009. Nur einer seiner Onkel sei auf seiner Seite gewesen. Dieser sei umgebracht worden. Dann habe er die Region verlassen und sei nach Dubai gegangen. Bei seiner Rückkehr sei seine Cousine verheiratet gewesen. Zwei Monate später sei seine Cousine schwanger geworden. Ihr Mann habe sie verlassen und das damit begründet, sie habe eine Affäre mit einem anderen Mann gehabt. Die Familien hätten deswegen Streit bekommen. Er habe gedacht, dass auch er in Gefahr sei, und habe das Land verlassen. Er habe gehört, dass die beiden inzwischen geschieden seien. Der Mann der Schwester seiner Cousine sei umgebracht worden. Er sei deswegen beschuldigt worden. 2015 sei ein weiterer Cousin von ihm umgebracht worden. Ein Onkel sei bereits 2014 umgebracht worden. Mit Bescheid vom 19. August 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigter sowie auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab (Ziffern 1 bis 3) und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 4). Es forderte den Kläger darüber hinaus dazu auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Für den Fall, dass er die Ausreisefrist nicht einhalte, drohte das Bundesamt ihm die Abschiebung nach Pakistan oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Kläger habe offensichtlich keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Es gebe erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Sachvortrag. Der Kläger habe kein lebendiges, umfassendes, detailreiches Ablaufbild geschildert. Möglichen Repressionen könne er durch einen Umzug in eine andere Gegend in Pakistan entgehen. Angesichts der massiven Glaubhaftigkeitsbedenken sei der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG abzulehnen. Es lägen auch keine Abschiebungsverbote vor. Ferner sei der Kläger in der Lage, sein wirtschaftliches Existenzminimum zu erwirtschaften. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate sei angemessen, da schutzwürdige Belange weder vorgetragen worden noch ersichtlich seien. Hiergegen hat der Kläger am 26. August 2018 Klage erhoben. Er hat ein ärztliches Attest vom 19. Februar 2018 eingereicht und vorgetragen, er sei in erheblichem Maße behandlungsbedürftig erkrankt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. August 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass er subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG ist und – weiter hilfsweise – dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, weiter hilfsweise, die Offensichtlichkeitsentscheidung in dem Bescheid aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 26. Juli 2017 hat die Kammer den Rechtsstreit dem damals zuständigen Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie der den Kläger betreffenden Ausländerakte verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.