OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 686.17 A

VG Berlin 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0817.VG6K686.17A.00
14Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann. (Rn.18) 2. Homosexuelle gehören in Pakistan zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG. (Rn.22) 3. Eine Verfolgung kann nach § 3c AsylVfG ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. (Rn.25)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Februar 2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann. (Rn.18) 2. Homosexuelle gehören in Pakistan zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG. (Rn.22) 3. Eine Verfolgung kann nach § 3c AsylVfG ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. (Rn.25) Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Februar 2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Die Klage ist zulässig. Sie ist fristgerecht eingegangen, da mangels wirksamer Zustellung keine Klagefrist in Gang gesetzt wurde. Auf die Gründe des Beschlusses vom 21. Februar 2018 – VG 6 L 88.18 A –, denen die Beklagte nichts entgegengesetzt hat, wird Bezug genommen. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Soweit der Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2017 dem entgegensteht, ist er rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Der Anspruch des Klägers auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft folgt aus § 3 Abs. 4 und 1 des Asylgesetzes (AsylG). Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Der Kläger ist Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. a) Der Kläger ist homosexuell und es ist ein unverzichtbarer Teil seiner Identität, seine Homosexualität nach außen erkennbar zu leben. Zu dieser Überzeugung ist das Gericht in dem Zeitpunkt der Entscheidung, der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AsylG maßgeblich ist, aufgrund des Akteninhalts, der Anhörung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung und der Vernehmung der Zeugen gelangt. Er hat bereits bei seiner Anhörung beim Bundesamt schlüssig vorgetragen, dass er sich wegen seiner Homosexualität gezwungen sah, Pakistan zu verlassen. Als Indiz für einen glaubhaften Vortrag wertet das Gericht, dass er ausweislich des Protokolls des Bundesamtes mehrfach weinen musste, als er über den Tod seines Partners sprach. Zudem schilderte er nachvollziehbar den Wunsch und die Unmöglichkeit, als offen homosexuelles Paar in Pakistan zu leben, sowie den von seinen Verwandten befohlenen Angriff auf ihn und seinen Partner. Dabei blieb sein Vortrag frei von Steigerungen, etwa als er auf Nachfrage bekundete, die Übergriffe durch andere Leute seien nur verbaler Natur gewesen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung schilderte er glaubhaft, wie er sich seiner Homosexualität als Jugendlicher bewusst wurde und wie sich die Beziehung zu seinem späteren Partner entwickelte. Deutlich wurde dabei, dass er bereits in Pakistan den Konflikt mit Verwandten in Kauf nahm. Ein erzwungener Schulwechsel auf eine Madrasa sowie Prügel und Einsperren durch seine Familie änderten nichts an seinem Wunsch, mit seinem Freund zusammen zu sein. Seine weiteren Schilderungen zu seinem Leben in Berlin und die übereinstimmenden Angaben der Zeugen zu Partnerschaften und zu seinem Auftreten in der Öffentlichkeit lassen keinen Zweifel, dass es ihn prägt, seine Homosexualität erkennbar zu leben, obwohl er selbst in Berlin Angst verspürt, wenn Pakistaner ihn zusammen mit einem Mann sehen. Schließlich berücksichtigt das Gericht, dass er zwischenzeitlich in eine von der Schwulenberatung betriebene Unterkunft wechselte, die insbesondere homosexuellen Asylantragstellern vorbehalten ist. b) Aufgrund seiner Homosexualität gehört er in Pakistan zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Strafrechtliche Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, erlauben die Feststellung, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – verb. Rs. C-199/12 bis C-201/12, juris Rn. 49). Solche Bestimmungen sind in Pakistan seit der Kolonialzeit in Kraft. Nach Art. 377 des pakistanischen Strafgesetzbuchs ist homosexueller Geschlechtsverkehr zwischen Männern als „gewollter unnatürlicher Geschlechtsverkehr“ strafbar, wobei nach Art. 511 des pakistanischen Strafgesetzbuches auch bereits der Versuch strafbar ist. Für eine Verurteilung ist der Beweis des Geschlechtsaktes zwingend erforderlich. Das Strafmaß beträgt im Regelfall zwei bis zehn Jahre Freiheitsstrafe, in schweren Fällen bis zu lebenslange Freiheitsstrafe (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 29. Juli 2019, S. 15; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Pakistan: Situation von Homosexuellen, 11. Juni 2015, S. 1; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Sexual orientation and gender identity or expression, Juli 2019, S. 13). Strafverfahren gegen Homosexuelle werden daneben mitunter auch auf zwei weitere Vorschriften gestützt, die „obszöne Tänze und Lieder“ (Art. 294) sowie „Blasphemie“ (Art. 295) unter Strafe stellen. Schließlich können homosexuelle Handlungen nach der über eine Verordnung anwendbaren Scharia („Hudood Ordinances“) wegen außerehelichen Geschlechtsverkehrs („zina“) oder wegen Sodomie mit Peitschenhieben, Haft oder Tod bestraft werden (vgl. Amnesty International Deutschland, Auskunft an das VG Wiesbaden vom 2. Oktober 2012, S. 1; SFH, a.a.O., S. 1; UK Home Office, a.a.O., S. 13 f.). c) Der Kläger hat bei seiner Rückkehr nach Pakistan aufgrund seiner Homosexualität flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgungsmaßnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Eine Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Dabei stellt der Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, als solcher keine Verfolgungshandlung dar. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder bestrafende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013, a.a.O., Rn. 61). Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – BVerwG 1 C 29.17 –, juris Rn. 14 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2019 – OVG 3 B 27.17 –, juris Rn. 14). Im Rahmen dieses Maßstabs greift bei einer Vorverfolgung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. EU vom 20. Dezember 2011, L 337/9, Qualifikationsrichtlinie) eine Beweiserleichterung. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Nach diesen Maßstäben und unter Berücksichtigung der Erkenntnislage zu Pakistan ist die Furcht des Klägers vor Verfolgung begründet. aa) Die Erkenntnismittel enthalten Anhaltspunkte für Verfolgungsmaßnahmen seitens des pakistanischen Staates. Pakistan stellt homosexuelle Handlungen, wie dargelegt, unter Strafe. Dies ist nach der genannten Rechtsprechung des EuGH für eine Verfolgung nicht hinreichend. Die Strafandrohung für homosexuelle Handlungen in Pakistan wird indes in Einzelfällen durchaus vollzogen. Das Auswärtige Amt hat in einer Auskunft an das Verwaltungsgericht Stuttgart aus dem Jahr 2010 ein gegen den dortigen Kläger anhängiges Ermittlungs- bzw. Strafverfahren nach Art. 377 und 511 des pakistanischen Strafgesetzbuches und den im dortigen Verfahren vorgelegte Haftbefehl als echt und inhaltlich richtig bestätigt. Darüber hinaus erklärte das Auswärtige Amt in der Auskunft, Verurteilungen in Fällen gleichgeschlechtlichen Geschlechtsverkehrs im beiderseitigen Einvernehmen seien „selten“ (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Stuttgart, 17. März 2010, S. 1). In den aktuellen Reisehinweisen des Auswärtigen Amtes für Pakistan heißt es zur Strafbarkeit von Homosexualität, es seien (nur) wenige Verurteilungen bekannt geworden (vgl. Auswärtiges Amt, Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 23. Juli 2020, abrufbar unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ aussenpolitik/laender/pakistan-node/pakistansicherheit/204974). Auch andere Quellen berichten von Einzelfällen, bei denen lesbische, homosexuelle, bisexuelle, Transgender oder intersexuelle Personen (LGBTI) wegen ihres Verhaltens zu Haft- oder Köperstrafen verurteilt oder zumindest angeklagt wurden (vgl. Amnesty International Deutschland, a.a.O., S. 2; SFH, a.a.O., S. 2 ff.; IRB, Pakistan: Situation of sexual minorities in Islamabad, Karachi and Lahore, including treatment by society and authorities; state protection [2010-2013], 13. Januar 2014, S. 2). Zu diesen Erkenntnissen über konkrete Strafverfahren verhalten sich die Ausführungen des Auswärtigen Amtes im aktuellen Lagebericht zu Pakistan nicht, wonach ihm keine Strafverfahren gegen Homosexuelle bekannt seien, die Beziehungen auf einvernehmlicher Basis unterhielten (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 15). Auch andere Quellen berichten, aktuellere Festnahmen oder Verurteilungen seien nicht bekannt (vgl. UK Home Office, a.a.O., S. 16) bzw. die Strafandrohung für homosexuelle Handlungen werde allenfalls selten vollzogen (vgl. Amnesty International Deutschland, a.a.O., S. 1; IRB, Pakistan: Treatment of sexual and gender minorities by society and authorities, state protection and support services available [2017-January 2019], 17. Januar 2019, S. 1; SFH, a.a.O., S. 2 f.; UK Home Office, a.a.O., S. 15; United States Department of State [USDOS], Country Reports on Human Rights Practices for 2017 – Pakistan, April 2018, S. 45). Bei der Beurteilung der geringen Fallzahlen ist die schwierige Informationsgewinnung zu berücksichtigen, da in Pakistan nicht öffentlich über Sexualität oder gar Homosexualität gesprochen wird und keine systematische Datensammlung zu Polizeihandeln und Rechtsprechung betreffend Art. 377 des pakistanischen Strafgesetzbuchs stattfindet (vgl. Landinfo, Pakistan: Homosexuals and homosexuality, 3. Mai 2013, S. 5, 7; UK Home Office, a.a.O., S. 16 f.). Darüber hinaus sind Homosexuelle aufgrund der strafrechtlichen Bestimmungen und der weit verbreiteten Stigmatisierung sowie Diskriminierung in der Bevölkerung gezwungen, ihre sexuelle Orientierung zu verheimlichen und mitunter Doppelleben in erzwungenen Ehen zu führen (vgl. Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation [ACCORD], Anfragebeantwortung zu Pakistan: Lage von Homosexuellen, 5. Dezember 2014, S. 6 f.; UK Home Office, a.a.O., S. 9). Outings sind selten und die mittlerweile teilweise über das Internet im Verborgenen vernetzte Gay-Community tritt nicht öffentlich auf (vgl. UK Home Office, a.a.O., S. 21; SFH, a.a.O., S. 4-5; IRB, Pakistan: Incidents of violence or mistreatment involving sexual minorities in Islamabad, Karachi and Lahore; loss of employment or inability to rent housing due to sexual orientation [2014], 9. Januar 2015, S. 2). Außerdem dürfte eine Verurteilung in vielen Fällen am erforderlichen Beweis des homosexuellen Geschlechtsverkehrs scheitern. Die Kriminalisierung von Homosexualität führt über die Strafverfolgung hinaus auch zu weiteren Übergriffen durch den Staat. In den Erkenntnismitteln wird berichtet, Polizeibeamte benutzten mitunter die geltenden Strafnormen, um Homosexuelle zu belästigen, zu erpressen, einzuschüchtern, festzunehmen oder sexuell zu misshandeln (vgl. Amnesty International, a.a.O., S. 2; Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 15; Department of Foreign Affairs and Trade [DFAT], Country Information Report – Pakistan, 20. Februar 2019, S. 53; IRB, a.a.O. [13. Januar 2014], S. 3; Landinfo, a.a.O., S. 9; SFH, a.a.O., S. 2; UK Home Office, a.a.O., S. 15 ff.). bb) Die Erkenntnismittel belegen zudem vielfältige und häufige Übergriffe nichtstaatlicher Akteure im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG gegen Personen, die ihre Homosexualität offen leben. In Pakistan wird offen ausgelebte Homosexualität weit überwiegend abgelehnt (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 18; IRB, a.a.O. [9. Januar 2015], S. 1; Landinfo, a.a.O., S. 13; SFH, a.a.O., S. 4; UK Home Office, a.a.O., S. 8, 19 ff.). Die pakistanische Gesellschaft ist eine der homophobsten Bevölkerungen weltweit. Laut einer in 39 Ländern durchgeführten Studie ist Pakistan eines der Länder mit dem höchsten Bevölkerungsanteil, der sich gegen Homosexualität ausspricht. 87 Prozent der Befragten waren der Meinung, Homosexualität sei nicht zu akzeptieren. Nur zwei Prozent der Befragten gab an, Homosexualität sei gesellschaftlich akzeptabel. Drei Prozent der Befragten meinte, Homosexualität habe nichts mit Moral oder Sittlichkeit zu tun (vgl. IRB, a.a.O. [13. Januar 2014], S. 3; PewResearchCenter, The Global Divide on Homosexuality, 4. Juni 2013; SFH, a.a.O., S. 4). Geschlechtsverkehr unter Männern wird nach den Erkenntnismitteln in Pakistan nur heimlich toleriert und im Übrigen nur geduldet, wenn er nicht als Ausdruck von Homosexualität, sondern etwa als erste sexuelle Erfahrung in der streng geschlechtergetrennten Gesellschaft wahrgenommen wird. Bisweilen werde über heimlichen homosexuellen Geschlechtsverkehr auch hinweggesehen, solange der Mann jedenfalls eine Frau heirate und dadurch niemand Traditionen oder die Religion in Frage stelle (vgl. ACCORD, a.a.O., S. 6 f.; IRB, a.a.O. [13. Januar 2014], S. 3, 5; IRB, a.a.O. [17. Januar 2019], S. 2; Landinfo, a.a.O., S. 10 ff.; SFH, a.a.O. S. 5; UK Home Office, a.a.O., S. 9, 20 f.). Gleichwohl ist es Personen in Pakistan nicht möglich, sich öffentlich zu ihrer Homosexualität zu bekennen und entsprechend zu leben. Eine „LGBTI-Community“ bestehe lediglich virtuell in den sozialen Medien oder im Untergrund. Lediglich Transsexuelle (wie Khusras) seien die einzige „sichtbare“ sexuelle Minderheit in Pakistan. Homosexuelle hielten ihre sexuelle Orientierung indes geheim. Zwar sei die Akzeptanz von LGBTI-Personen in Lahore, Karachi und Islamabad größer als in anderen Regionen Pakistans. Medienberichten zufolge gibt es dort sogar eine „äußerst lebhafte schwule Subkultur“, eine „schwule Partyszene“ sowie eine Vielzahl schwuler „Hotspots“. Gleichwohl kann nach Einschätzung des Präsidenten der Neengar Society auch in den pakistanischen Großstädten niemand seine sexuelle Orientierung in der Öffentlichkeit ausleben, ohne um sein Leben fürchten zu müssen. In einer Umfrage der Inter Press Service hätten LGBTI-Personen angegeben, es gebe für sie öffentlich keinen Raum, wo sie sein könnten, wie sie sind (vgl. ACCORD, a.a.O., S. 8; IRB, a.a.O. [13. Januar 2014], S. 3 f.; IRB, a.a.O. [9. Januar 2015], S. 2; SFH, a.a.O., S. 5). Sobald ihre sexuelle Orientierung bekannt wird, erfahren viele Homosexuelle erhebliche Diskriminierung in nahezu allen Lebensbereichen, die zum Verlust des Arbeitsplatzes, zur Obdachlosigkeit und damit zur Verelendung führen kann. Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist für sexuelle Minderheiten aufgrund der sozialen Stigmatisierung eingeschränkt (vgl. DFAT, a.a.O., S. 12, 53 f.; ILGA, a.a.O., S. 461 f.; IRB, a.a.O. [13. Januar 2014], S. 3, 5, 6 ff.; IRB, a.a.O. [9. Januar 2015], S. 1 ff., 5 ff.; IRB, a.a.O. [17. Januar 2019], S. 2 ff.; Landinfo, a.a.O., S. 14; SFH, a.a.O., S. 4, 6 ff.; UK Home Office, a.a.O., S. 8 f., 14 f., 19 ff., 27 ff.; USDOS, Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan, 13. März 2019, S. 34). Darüber hinaus werden Homosexuelle öffentlich beleidigt, herabgesetzt und verunglimpft. Gleiches trifft Personen und Organisationen, die sich vereinzelt für Homosexuelle einsetzen (vgl. ACCORD, a.a.O., S. 12; IRB, a.a.O. [9. Januar 2015], S. 5 f.). Eine LGBTI-Veranstaltung im Jahr 2011 in der amerikanischen Botschaft in Islamabad rief Demonstrationen und parteipolitische Ablehnung hervor (vgl. ILGA, State-sponsored Homophobia, März 2019, S. 461 f.; IRB, a.a.O. [9. Januar 2015], S. 6; SFH, a.a.O., S. 9). Homosexualität wird als „Teil einer christlichen Verschwörung“ (vgl. ILGA, a.a.O., S. 462) und als Ursache für HIV und AIDS (vgl. SFH, a.a.O., S. 9) angegriffen. Homosexuelle sind wegen ihrer sexuellen Orientierung auch Gewalt ausgesetzt, insbesondere in der eigenen Familie, wobei es selbst zu Tötungen durch die eigenen Angehörigen kommt (vgl. DFAT, a.a.O., S. 53 f.; ILGA, a.a.O., S. 461 f.; IRB, a.a.O. [13. Januar 2014], S. 3, 5, 6 ff.; IRB, a.a.O. [9. Januar 2015], S. 1 ff., 6 ff.; IRB, a.a.O. [17. Januar 2019], S. 2 ff.; Landinfo, a.a.O., S. 14; SFH, a.a.O., S. 4, 6 ff.; UK Home Office, a.a.O., S. 8 f., 14 f., 19 ff., 27 ff.). Es finden sich Berichte über eine Praxis in den Großstädten Islamabad, Karachi und Lahore, bei der als homosexuell wahrgenommene Personen von einer Gruppe verprügelt und anschließend vergewaltigt worden seien. Dies passiere „regelmäßig“ und könne „lebensgefährlich“ enden. Der zuständige Referent der International Gay and Lesbian Human Rights Commission (IGLHRC) berichtete dem Immigration and Refugee Board of Canada, im Sommer 2014 seien drei Männer auf entsprechende Weise in Lahore getötet worden. Da ihre Familien aus Scham keine Anzeige erstattet hätten, habe man die Verantwortlichen der Taten jedoch nicht zur Rechenschaft ziehen können (vgl. IRB, a.a.O. [9. Januar 2015], S. 3, 5; SFH, a.a.O., S. 7 f.). Daneben seien Fälle bekannt, in denen Homosexuelle allein aufgrund ihrer sexuellen Orientierung getötet worden seien, so beispielsweise im September 2012 bei einem Säureanschlag in Karachi (vgl. IRB, a.a.O. [13. Januar 2014], S. 6). Aufmerksamkeit erlangte ferner der Fall eines 28-jährigen Familienvaters in Lahore, der im April 2014 über das Internet Kontakt zu drei homosexuellen Männer aufgenommen und diese anschließend ermordete habe, um damit nach eigenen Angaben ein Exempel gegen Homosexualität zu statuieren (vgl. Amnesty International, a.a.O., S. 2; ACCORD, a.a.O., S. 12; IRB, a.a.O. [9. Januar 2015], S. 4). Die Ermordung sei anschließend von mehreren lokalen Medien und der breiten Gesellschaft begrüßt und der Täter als „Inbegriff der Rechtschaffenheit“ dargestellt worden (vgl. ILGA, a.a.O., S. 462; SFH, a.a.O., S. 9). cc) In Pakistan steht gegen diese Übergriffe kein wirksamer Schutz zur Verfügung (§ 3c Nr. 3 Halbsatz 2 AsylG). Die gesellschaftliche Diskriminierung und Gewalt gegen Homosexuelle wird durch das Verhalten vieler staatlicher Akteure sogar verstärkt, da etwa Polizeibeamte, wie dargelegt, das geltende Strafrecht für Übergriffe gegen Homosexuelle missbrauchen (vgl. Amnesty International, a.a.O., S. 2; Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 15). In zahlreichen Fällen körperlicher Übergriffe und Todesdrohungen durch Familienangehörige erstatteten die homosexuellen Opfer keine Anzeige bei der Polizei aus Angst, aufgrund ihrer sexuellen Orientierung verhaftet zu werden (vgl. IRB, a.a.O. [13. Januar 2014], S. 7 f.; IRB, a.a.O. [9. Januar 2015], S. 3). Zudem wird berichtet, Polizeibeamte weigerten sich, Strafanzeigen von Homosexuellen entgegenzunehmen und entsprechende Straftaten aufzuklären (vgl. IRB, a.a.O. [13. Januar 2014], S. 7; IRB, a.a.O. [17. Januar 2019], S. 5, 8; SFH, a.a.O., S. 3, 6 f.; UK Home Office, a.a.O., S. 16 ff.). Auch andere Quellen berichten, dass die Polizei und die Justiz LGBTI-Personen Schutz verweigerten (vgl. USDOS, a.a.O. [April 2018], S. 45 sowie [13. März 2019], S. 34; SFH, a.a.O., S. 3). In Pakistan existiert kein allgemeines Gesetz zum Schutz vor Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung bzw. entsprechende Bestimmungen werden nicht umgesetzt (vgl. Landinfo, a.a.O., S. 15; SFH, a.a.O., S. 1; UK Home Office, a.a.O., S. 12; USDOS, a.a.O. [13. März 2019], S. 42, 52). Soweit sich vereinzelte Nichtregierungsorganisationen in den pakistanischen Großstädten für die LGBTI-Personen einsetzen, müssen sie selbst mit Repressionen rechnen (vgl. Amnesty International, a.a.O., S. 2; DFAT, a.a.O., S. 54; ILGA, a.a.O., S. 464; IRB, a.a.O. [13. Januar 2014], S. 7 f.; IRB, a.a.O. [9. Januar 2015], S. 3; IRB, a.a.O. [17. Januar 2019], S. 9 f.; SFH, a.a.O., S. 3, 8; UK Home Office, a.a.O., S. 9, 25). Vertreter Pakistans haben zudem auf völkerrechtlicher Ebene wiederholt deutlich gemacht, dass sie sich nicht für den Schutz von homosexuellen Menschen einsetzen. Pakistan hat 2011 gegen die erste UN-Resolution und 2014 mit 13 weiteren Ländern auch gegen die zweite UN-Resolution gegen LGBTI-Diskriminierung gestimmt (vgl. Landinfo, a.a.O., S. 13). Des Weiteren verließen Vertreter Pakistans 2012 demonstrativ die 19. Sitzung des UN Human Rights Council, nachdem sich Pakistan zuvor gegen die Durchführung einer Veranstaltung zur Bekämpfung von Diskriminierung und Gewalt gegen Personen aufgrund der sexuellen Orientierung ausgesprochen hatte. Der pakistanische Botschafter bei der UN äußerte in diesem Zusammenhang in einem Brief an das UN Human Rights Council, die LGBTI-Rechte seien kein fundamentaler Teil der Menschenrechte und homosexuelle Beziehungen seien „abnormales sexuelles Verhalten“. 2016 votierte Pakistan gegen die Schaffung eines UN-Sachverständigen für den Schutz vor Gewalt und Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung und der Geschlechtsidentität. Nachdem es das Mandat jedoch nicht verhindern konnte, sprach es sich dafür aus, den Sachverständigen von der Generalvollversammlung der Vereinten Nationen im Dezember 2016 auszuschließen sowie dessen finanzielle Mittel zu streichen (vgl. ILGA, a.a.O., S. 463; IRB, a.a.O. [9. Januar 2015], S. 2; SFH, a.a.O., S. 2). Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen zeigte sich 2017 über die Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher Beziehungen und den mangelhaften Schutz von LGBTI-Personen besorgt und forderte Pakistan auf, entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Pakistan lehnte die Empfehlungen jedoch ab (vgl. ILGA, a.a.O., S. 463 f.; IRB, a.a.O. [17. Januar 2019], S. 7). dd) Für verfolgte Homosexuelle gibt es in Pakistan keinen internen Schutz gegen Verfolgung im Sinne von § 3e Abs. 1 AsylG. Danach wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Die beschriebene Verfolgungsgefahr von Homosexuellen besteht in allen Teilen Pakistans gleichermaßen, regionale Unterschiede sind dabei nicht erkennbar (vgl. VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 4. Juni 2020 – 2 K 1297/16.A –, juris Rn. 34; UK Home Office, a.a.O., S. 10; Upper Tribunal, Immigration and Asylum Chamber, Entscheidung vom 2. September 2019, a.a.O., Rn. 132-136 zitiert nach BAILII). Es ist unerheblich, dass es Personen aus der oberen pakistanischen Mittelschicht, den Eliten und den intellektuellen Kreisen mitunter möglich sein soll, in Großstädten wie Lahore, Karachi oder Islamabad innerhalb bestimmter Gruppierungen, die ihre sexuelle Orientierung teilen oder tolerieren, „diskret und unter dem Radar“ zu leben (vgl. IRB, a.a.O. [13. Januar 2014], S. 4; SFH, a.a.O., S. 5). Es kann von Homosexuellen bereits nicht verlangt werden, dass sie ihre sexuelle Orientierung lediglich innerhalb solcher Gruppierungen ausleben (vgl. VG Freiburg [Breisgau], Urteil vom 5. Oktober 2017 – A 6 K 4389/16 –, juris Rn. 40; a.A. OVG Sachsen, Beschluss vom 24. September 2019 – 3 A 937/19.A –, juris Rn. 4 und 11). Darüber hinaus existiert in Pakistan keine sich öffentlich bekennende LGBTI-Community, so dass auch in den pakistanischen Großstädten niemand seine sexuelle Orientierung in der Öffentlichkeit ausleben kann, obgleich die Akzeptanz von LGBTI-Personen dort größer ist als in anderen Regionen Pakistans (vgl. IRB, a.a.O. [13. Januar 2014], S. 4; SFH, a.a.O., S. 5). Es genügt auch nicht, dass sich Betroffene von ihren Familien abwenden, da die Verfolgungshandlungen gegen Homosexuelle – wie gezeigt – nicht allein von den Familien ausgehen (a.A. VG München, a.a.O., Rn. 22 f.). ee) Im Hinblick auf diese Erkenntnislage erkennen Teile der Rechtsprechung eine staatliche Verfolgung Homosexueller in Pakistan (vgl. VG Hannover, Urteil vom 14. November 2018 – 11 A 5244/17 –, juris Rn. 34; VG Trier, Urteil vom 23. November 2017 – 2 K 9945/16.TR –, juris Rn. 26; VG Potsdam, Urteil vom 21. März 2017 - VG 11 K 250/15.A -, S. 7 f.; ferner BVwG [Österreich], Entscheidung vom 2. Februar 2015 – L516 1429804-1 –, RIS Ziffer 3.13.2). Gegen eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung in Gestalt einer diskriminierenden Bestrafung spricht die geringe Anzahl der berichteten Fälle strafrechtlicher Verurteilungen. Dies schließt auch die Annahme einer staatlichen Gruppenverfolgung aller homosexuellen Männer aus (vgl. VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 4. Juni 2020 – 2 K 1297/16.A –, juris Rn. 29; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Juli 2020 – 13 A 10174/20 –, juris Rn. 56 ff.). Hinzu treten jedoch die weiteren Rechtsverletzungen seitens des Staats und verbreitete Übergriffe nichtstaatlicher Akteure gegen öffentlich erkennbare Homosexuelle, die über eine soziale Ächtung hinausgehen. Personen, die ihre Homosexualität erkennen lassen, sind in Pakistan häufig, schutzlos und landesweit schwerwiegenden Übergriffen mit Verfolgungsintensität ausgesetzt. In der Gesamtschau staatlicher und privater Übergriffe ist daher eine Verfolgung eines pakistanischen Staatsangehörigen, für den – abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls – seine offen gelebte Homosexualität identitätsprägend ist, in Pakistan beachtlich wahrscheinlich (vgl. VG Berlin, Urteil vom 28. Februar 2020 – VG 6 K 867.17 A –, UA S. 13 m.w.N.; VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 4. Juni 2020 – 2 K 1297/16.A –, juris Rn. 31; Upper Tribunal, Immigration and Asylum Chamber [UK], Entscheidungen vom 30. September 2019 – UKUT 00353 –, Rn. 61; vom 2. September 2019 – PA/02981/2018 –, Rn. 132-136; vom 30. April 2019 – PA/10466/2018 –, Rn. 48, 57, 60-61; jeweils zitiert nach BAILII; a.A. VG München, a.a.O., Rn. 20 ff.; VG Cottbus, a.a.O., Rn. 32; VG Oldenburg, a.a.O., UA S. 4 f.). Hiergegen führt die Beklagte keine anderen Erkenntnisse an und wendet auch keine individuellen Besonderheiten der Lebensweise des Klägers ein, die im Einzelfall gegen eine Verfolgungsgefahr sprechen könnten. Sie begründet ihre Entscheidung vielmehr im Wesentlichen mit der Erwägung, bei einer diskreten Lebensweise seien Homosexuelle in Pakistan nicht bedroht. Diese Argumentation ist rechtsfehlerhaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2020 – 2 BvR 1807/19 –, juris Rn. 19: „schlechthin unvertretbar“). Die Beklagte verkennt ihre unionsrechtliche Bindung an die Grundsatzentscheidung des EuGH, von einem Asylantragsteller dürfe nicht erwartet werden, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013, a.a.O., Rn. 76). ff) Bei der bezüglich des Klägers anzustellenden Verfolgungsprognose fällt ins Gewicht, dass er sich bereits vor seiner Ausreise in Pakistan zu seiner Homosexualität bekannt und Übergriffe durch seine Verwandten in Kauf genommen hat, um mit seinem Partner zusammen zu sein. Dabei kann dahin stehen, ob diese Übergriffe eine hinreichende Verfolgungsintensität hatten, um eine Vorverfolgung zu begründen. Jedenfalls ist nach der Erkenntnislage unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Klägers eine Verfolgung bei Rückkehr beachtlich wahrscheinlich. Seine Homosexualität, die über Sexualkontakte hinaus offen gelebte Beziehungen zu anderen Männern einschließt, ist wesentlicher Bestandteil seiner Identität. In Pakistan drohten im deswegen landesweit schwere Verletzungen seiner Rechte, selbst wenn er keinen Kontakt zu seiner Familie aufnähme. Dem könnte er nur durch ein Vermeidungsverhalten entgehen, dass ihm jedoch nicht zumutbar ist, weil es mit seiner Identität unvereinbar wäre. 2. Die Ziffern 1 und 3 bis 6 des angefochtenen Bescheids waren aufzuheben, da der Kläger Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Die Ablehnung der Anerkennung als Asylberechtigter unter Ziffer 2 hat der Kläger bestandskräftig werden lassen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung. Der pakistanische Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er reiste im August 2015 nach Deutschland ein und stellte am 16. August 2015 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung im Dezember 2016 gab er an, er habe in Pakistan mit seinen Eltern und seinen Geschwistern gelebt. Er habe die Schule bis zur achten Klasse besucht und als Maler gearbeitet. Seine wirtschaftliche Situation sei gut gewesen. Pakistan habe er im Oktober 2011 verlassen. Danach habe er sich etwa fünf Jahre in Griechenland aufgehalten. Dort sei er festgenommen worden und im Gefängnis gewesen. Zu seinem Verfolgungsschicksal erklärte er, er habe sein Herkunftsland verlassen, weil er schwul sei. Das sei in seiner Heimat nicht normal. Er sei deswegen nach Kuwait gegangen, aber dort sei es auch nicht normal gewesen. In Kuwait habe er eineinhalb Jahre gearbeitet und viel verdient. Er fühle das Problem, das er schwul sei. Die Leute sprächen nicht mit ihm. In Pakistan habe er nicht leben können, weil er schwul sei. Er habe dies etwa zehn Jahr zuvor entdeckt. Er sei ein Kind gewesen und habe gefühlt, dass er wie ein Mädchen sei. Er habe einen Partner gehabt namens A.... Mit ihm sei er etwa fünf Jahre zusammen gewesen. Als er in Griechenland gewesen sei, habe A... Familie seinen Partner getötet. Sie hätten ihm viele Medikamente in den Tee gemischt. Sein Partner sei vor zwei Jahren verstorben. Er habe noch telefonischen Kontakt mit ihm nach seiner Ausreise gehabt. Zudem habe er noch andere Partner gehabt, es sei aber nichts Festes gewesen. Er habe seiner Familie gesagt, dass er schwul sei. Seine Familie habe ihn oft gefragt, warum er kein Mädchen heirate. Er habe gesagt, dass er das nicht könne, weil er schwul sei. Mit einer Frau sei er noch nie zusammen gewesen. Mit A... habe er ein bis zwei Monate zusammen gewohnt. Es hätten alle gewusst. Ihre Familien hätten zuerst gedacht, sie seien beste Freunde. Als seine Familie ihn zur Heirat aufgefordert habe, habe er gesagt, er habe schon einen Freund. Seine Familie habe ihm gesagt, dies sei nicht möglich. Es sei in ihrer Kultur nicht geduldet, dass ein Mann einen anderen Mann heirate. Sie hätten sich oft auf der Straße geküsst und Händchen gehalten. Zudem hätten sie in Pakistan zusammen gearbeitet und Urlaub in anderen Städten gemacht. Die Leute hätten ihnen oft gesagt, das sei in ihrer Religion und Kultur nicht normal und sie sollten sich schämen. Es sei bei verbalen Äußerungen geblieben. Die Leute hätten viel über sie gesprochen. Er habe dann mit A... besprochen, dass sie das Land verlassen müssten. Sie seien wie Frau und Mann gewesen. Gemeinsam hätten sie vergeblich versucht, über den Iran auszureisen. Später sei er alleine ausgereist, A... Vater habe A...nach Dubai geschickt und ihm bei der Rückkehr gesagt, er müsse heiraten. A...habe gesagt, er wolle nicht heiraten, sondern nach Europa gehen. Es habe jeden Tag Streit gegeben. A...großer Bruder sei aus Dubai gekommen und habe A... häufig geschlagen. Später hätten sie A... einen Tee mit Tabletten gegeben und er sei nicht wieder aufgewacht. A... und seine Verwandten hätten auch ihn töten wollen. Eine Gruppe von etwa 14 Leuten habe A...und ihn auf dem Motorrad abgepasst und mit einem Soccer-Schläger geschlagen. Sein Cousin habe gesagt, seine Verwandten hätten erklärt, er müsse geschlagen werden. Mit Bescheid vom 13. Februar 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2) sowie auf subsidiären Schutz (Ziffer 3) ab und stellte fest, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes lägen nicht vor (Ziffer 4). Es forderte ihn unter Androhung der Abschiebung nach Pakistan auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot werde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Zu Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen an, die geschilderten Diskriminierungen seien nicht als Verfolgungshandlung zu werten. Er könne trotz seiner sexuellen Orientierung weiterhin ohne Verfolgung in Pakistan leben. Homosexualität sei in Pakistan zwar verboten, werde praktisch jedoch selten verfolgt. Das absichtliche Wegsehen des Staates biete genug Raum für Schwule und Lesben, um sich zu sozialisieren, zu verabreden und sogar, um als Paar zusammenzuleben, wenn auch diskret. Nach Aussage von Interviewten könne man ohne Schikanen leben, solange man nicht auffalle. Er könne sich seinen Problemen durch einen Umzug in einen anderen Landesteil entziehen. Hiergegen hat der Kläger am 6. September 2017 Klage erhoben. Er vertieft seinen Vortrag und überreicht eine Sterbeurkunde und eine ärztliche Bescheinigung zum Tod seines Partners aus Pakistan. Er beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Februar 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutz zuzuerkennen und – weiter hilfsweise – dass Abschiebungsverbote vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, in Pakistan seien Verurteilungen in Fällen gleichgeschlechtlichen Geschlechtsverkehrs im beiderseitigen Einvernehmen selten. Homosexualität sei gesellschaftlich nicht akzeptiert, werde aber im privaten Bereich toleriert. Der Einzelrichter hat auf einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutz vom 13. Februar 2018 mit Beschluss vom 21. Februar 2018 – VG 6 L 88.18 A – festgestellt, dass die Klage aufschiebende Wirkung entfaltet. Mit Beschluss vom 2. Juli 2018 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung übertragen. Am 11. September 2018 hat der Einzelrichter den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Akte VG 6 L 88.18 A, die Asylakte und die Ausländerakte verwiesen. Das Gericht hat den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich angehört und Beweis erhoben über seine Lebensumstände in Deutschland durch Vernehmung der Zeugen S...und Z.... Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17. August 2020 Bezug genommen.