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Urteil

6 K 100/20

VG Berlin 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0924.VG6K100.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 Euro vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 Euro vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die nicht durch Bundesgesetz oder Landesgesetz einem anderen Gericht zugewiesen ist. Die Unterlassung einer Äußerung, die von einem Amtsträger in dienstlicher Eigenschaft abgegeben worden ist, sowie die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit, sind nach öffentlichem Recht zu beurteilen (vgl. VGH Hessen, Urteil vom 9. Dezember 1993 – 6 UE 571/93 –, juris Rn. 28; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Dezember 2001 – 1 S 2410/01 –, juris Rn. 3 f.). Die vom Kläger konkret beanstandete Äußerung des ehemaligen Vizekanzlers G...im Jahr 2015 auf die Frage eines Journalisten mit Bezug zur Wehrsportgruppe H...ist jedenfalls im Schwerpunkt nicht als persönliche Meinungsäußerung, sondern als Äußerung eines Mitglieds der Bundesregierung zu verstehen und danach dem öffentlichen Recht zuzuordnen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Mai 2020 – OVG 10 L 49.17). II. Die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Äußerung gerichtete Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Mit der Feststellungsklage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Zwischen den Beteiligten besteht ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Ein solches Rechtsverhältnis liegt vor, wenn rechtliche Beziehungen streitig sind, die sich aus einem bestimmten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Regelung für das Verhältnis mehrerer Personen zueinander ergeben. Auch der Inhalt eines vergangenen Rechtsverhältnisses kann zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden, wenn es über seine Beendigung hinaus noch anhaltende Wirkungen entfaltet (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 – BVerwG 10 C 6.16 –, juris Rn. 11). So liegt es hier. Die Beteiligten streiten darüber, ob der ehemalige Vizekanzler und Bundeswirtschaftsminister als Mitglied der Bundesregierung mit der beanstandeten Äußerung unzulässig in Grundrechte des Klägers eingegriffen hat. 1. Der Grundsatz der Subsidiarität steht der Feststellungsklage nicht entgegen. Der Kläger kann zulässigerweise einerseits die – auf die Vergangenheit bezogene – Feststellung der Rechtswidrigkeit begehren sowie parallel dazu eine – in die Zukunft gerichtete – Unterlassungsklage erheben. Der Kläger verfolgt mit der Feststellungsklage einen Zweck, den er nicht allein im Wege der Widerrufs- oder der Unterlassungsklage erreichen könnte, die allein der Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes, nicht aber der Genugtuung dienen (vgl. Sprau in Palandt, Kommentar, 79. Auflage 2020, Einf § 823, Rn. 41). Ihm geht es darüber hinaus um Genugtuung bzw. Rehabilitation, was mittels der Feststellungsklage erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 – BVerwG 1 C 2/95 –, juris Rn. 24 ff; VG München, Urteil vom 8. Dezember 2016 – M 10 K 14.4106 –, juris Rn. 45). 2. Unterstellt, die von dem Kläger beanstandete Äußerung habe den von dem Kläger angenommenen Inhalt und die Wehrsportgruppe H...werde durch den damaligen Presseauftritt von S...mit rechtsterroristischen Anschlägen in Verbindung gebracht, hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung für das hier in der Vergangenheit liegende Rechtsverhältnis (§ 43 Abs. 1 VwGO). Während für eine Feststellungsklage grundsätzlich ein berechtigtes Interesse gefordert wird, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein kann und für das lediglich entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – BVerwG 8 C 41.12 –, juris Rn. 20), sind bei vergangenen Rechtsverhältnissen – wie hier – zwar strengere Anforderungen zu stellen. Bei der Vergangenheit angehörenden Rechtsverhältnissen ist ein berechtigtes Interesse grundsätzlich nur anzuerkennen, wenn das Rechtsverhältnis über seine Beendigung hinaus anhaltende Wirkung in der Gegenwart äußert, insbesondere bei fortdauernder Rechtsbeeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr, bei fortdauernder diskriminierender Wirkung (Rehabilitierungsinteresse) oder bei sich typischerweise kurzfristig erledigenden hoheitlichen Maßnahmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2017, a.a.O., juris Rn. 13). a) Eine Wiederholungsgefahr besteht zwar – anders als der Kläger meint – nicht. Das Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergeht bzw. eine gleichartige behördliche Entscheidung getroffen wird. Es muss die Annahme begründet sein, dass die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, wie sie zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung vorlagen, auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bei einer zukünftigen Entscheidung gegeben sein werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. Juli 2008 – 4 ZB 07.2735 –, juris Rn. 9). Der Kläger weist insoweit darauf hin, dass in dem Jugendmagazin „f...“, welches von der Bundeszentrale für politische Bildung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Inneres herausgegeben wird, in der Ausgabe Nr. 7... von Sommer 2020 ein Artikel erschienen ist, in dem unter anderem zu Unrecht behauptet werde, die Wehrsportgruppe H...sei eine Terrorgruppe gewesen. Von dem Erfordernis im Wesentlichen unveränderter tatsächlicher und rechtlicher Umstände kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Unabhängig von der hier nicht zu beurteilenden Frage, inwiefern inhaltliche Aussagen dieses Namensartikels überhaupt der Beklagten zuzurechnen sind, handelt es sich um eine zeitlich fünf Jahre später liegende Veröffentlichung, die in der Form der Darstellung, nach dem Kompetenzbereich der Beklagten und hinsichtlich des Anlasses völlig verschieden von dem spontanen Presseauftritt des – zudem – ehemaligen Bundeswirtschaftsministers ist. b) In der Gesamtschau ist jedoch ein Rehabilitierungsinteresse des Klägers zu bejahen. Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht dann, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2019 – BVerwG 6 B 154/18 –, juris Rn. 5). Hierbei reicht es allerdings nicht aus, dass der Betroffene die von ihm beanstandete Maßnahme als diskriminierend empfunden hat. Maßgebend ist vielmehr, ob bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise abträgliche Nachwirkungen fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns wirksam begegnet werden kann. Unter Heranziehung dieser Grundsätze ist ein entsprechendes Rehabilitierungsinteresse des Klägers nicht auszuschließen, auch wenn es Zweifeln unterliegt. (1) Üblicherweise wird die Bezeichnung als „rechtsextremistisch“, „rechtsextrem“ oder „rechtsradikal“ als diffamierend angesehen (vgl. VG München, Urteil vom 8. Dezember 2017, a.a.O., juris Rn. 45 m.w.N.), was ebenso für den Begriff „rechtsterroristisch“ gelten muss. Die streitbefangene Äußerung mit dem von dem Kläger ihr vertretbar beigemessenen Inhalt enthält den Vorwurf der schuldhaften Verletzung von Strafgesetzen. Mit einer solchen Bewertung ist ein ethisches Unwerturteil verbunden, das geeignet ist, das soziale Ansehen des Betroffenen herabzusetzen. Die Deutung des Klägers, mit der Bezeichnung „terroristisch“ sei der Vorwurf verbunden, in „harte Straftaten oder gar Verbrechen“ verwickelt zu sein, ist in Ansehung des § 129 a StGB, wonach die Gründung oder Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung strafbar ist, jedenfalls nicht völlig fernliegend. Der nach Ansicht des Klägers erhobene Vorwurf schuldhaft-kriminellen Verhaltens, nämlich Mitglied einer (rechts)terroristischen Vereinigung gewesen zu sein, die zudem in die Anschläge auf das Münchner Oktoberfest verwickelt war, ist noch hinreichend konkret und personenbezogen erhoben. Von dem Kläger selbst ist zwar in dem Interviewabschnitt nicht die Rede. G...verwendet lediglich eine gängige Kollektivbezeichnung („Wehrsportgruppe H..."). Unter Heranziehung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über eine mögliche Individualbetroffenheit bei Kollektivbezeichnungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 – 1 BvR 1476/91 u.a. – „Soldaten sind Mörder“, juris) ist jedoch nicht auszuschließen, dass auch der Kläger individuell betroffen ist. Denn die Wehrsportgruppe H...ist mit ihm als deren Gründer, Leiter, prägender Figur und Namensgeber eng verbunden, durchaus mit ihm „identisch“, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausführte. Überdies war die Wehrsportgruppe H...keine unüberschaubare Gruppe. (2) Zweifel daran, ob eine gerichtliche Entscheidung die Position des Klägers in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht zu verbessern vermag (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29. März 2017 – BVerwG 6 C 1.16 –, juris Rn. 29 m.w.N.), müssen letztlich zurücktreten. Denn im allgemeinen gesellschaftlichen Kontext wird die Wehrsportgruppe H...weithin als „neonazistische terroristische Vereinigung“ (vgl. Wikipedia, https://de.wikipedia.org/wiki/Wehrsportgruppe H...), „rechtsterroristisch“ (vgl. Wikipedia, https://de.wikipedia.org/wiki/K...-H... H...[Rechtsextremist]; Löser, Das Informationsportal über Neonazis und Rechtsextremismus in Bayern, https://www.endstation-rechts-bayern.de/2011/12/blanke-nerven-bei-der-npd-m...-w...-und-k...-h...-h...-ab-sofort-unerwunscht/ vom 2. Dezember 2011) oder „Terrorgruppe“ (vgl. Staud/Radtke, „Ohne Führer und Bekennerschreiben“ vom 16. Oktober 2013 unter www.bpb.de/politik/extremismus/rechtsextremismus/167686/ohne-fuehrer-und-bekennerschreiben) bezeichnet. Die Beklagte hat mehr als 5.000 entsprechende Einträge über die Suchmaschine google gefunden, die zeitlich sowohl vor als auch nach der beanstandeten Äußerung von 2015 liegen. Insofern hat sich der damalige Bundeswirtschaftsminister G...lediglich auf eine im allgemeinen gesellschaftlichen Kontext weitgehend akzeptierte Einschätzung bezogen, durch seine Äußerung jedoch dieser Debatte weder neue Aspekte hinzugefügt noch einen (erneuten) Diskurs angestoßen. Dies nimmt auch der Kläger an, nach dessen Einschätzung G...„Opfer der Fehlinformation“ geworden sei. Es ist daher zweifelhaft, ob der beanstandeten Äußerung angesichts der Vielzahl entsprechender Veröffentlichungen besonderes Gewicht beizumessen ist, zumal das damalige Interview überwiegend in völlig anderem Kontext Schlagzeilen machte (https://www.deutschlandfunkkultur.de/verrohte-sprache-wenn-gegner-als-pack-bezeichnet-werden.1005.de.html?dram:article id=329884) und ein bleibender und nachhaltiger Eindruck beim Zuschauer angesichts der Flüchtigkeit einer spontanen Live-Übertragung regelmäßig selten sein dürfte. Überdies zielt auch der Kläger mit seiner Klage nicht allein auf die Äußerung von 2015 ab. Vielmehr geht es ihm nach seinem Vortrag um die seiner Ansicht nach „längst fällige Rehabilitierung“ seiner Person in Zusammenhang mit der von ihm für unzutreffend gehaltenen Berichterstattung in der Presse und in den Medien (vgl. Bl. 165 GA). Auf seiner eigenen Internetseite schreibt er dazu unter Bezugnahme auf die beanstandete Äußerung (http://ka... .info/in-eigener-sache.html): „Inzwischen hat sich diese tatsachenwidrige Sichtweise infolge jahrzehntelanger journalistischer Verleumdungskampagnen nicht nur im kollektiven Bewusstsein der Bevölkerung festgesetzt, sondern auch in den Gehirnen staatstragender Spitzenpolitiker fest eingenistet.“ „Mein Thema ist die Revision der bedauerlicherweise längst allgemein gewordenen politischen Verdächtigung und ständigen Verleumdung der ehemaligen WSG-H....“ In der Folge hält er selbst durch entsprechende Veröffentlichungen und Äußerungen das Interesse an der Berichterstattung wach („Aber es laufe ja noch eine Klage von ihm gegen den S...-Chef S...…“ etwa unter https://taz.de/Ex-Wehrsportgruppenchef-vor-Gericht/!5273171/). Allerdings misst die Öffentlichkeit Einschätzungen von Mitgliedern der Bundesregierung in der Regel ein besonderes Gewicht zu, so dass deren Äußerungen in besonderem Maße geeignet sind, das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Bürgers zu beeinträchtigen. Dieses verbietet es dem unmittelbar an die Grundrechte gebundenen Staat, sich ohne rechtfertigenden Grund herabsetzend über einen Bürger zu äußern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. August 2010 – 1 BvR 2585/06 –, juris Rn. 21). Für einen solchen Ausnahmefall mit der Folge fehlenden Feststellungsinteresses sieht die Kammer trotz der genannten Umstände noch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die von dem Kläger erhoffte „Signalwirkung“ eines entsprechenden Urteils ist jedenfalls nicht gänzlich ausgeschlossen. 3. Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Die hoheitliche Äußerung des Mitglieds der Bundesregierung G...am 24. August 2015 war rechtmäßig. a) Die Annahme des Klägers, Bundeswirtschaftsminister G...habe in der zitierten Presseerklärung geäußert, dass es sich bei der Wehrsportgruppe H...um eine rechtsterroristische Organisation bzw. Vereinigung gehandelt habe, geht fehl. G...hat dies weder ausdrücklich behauptet, noch lässt sich dies im Wege der Auslegung seiner Äußerung entnehmen. Es liegt auch keine „verdeckte" Aussage mit diesem Inhalt vor. Dies gilt ebenso für die Annahme des Klägers, die Bemerkung schaffe den für unbefangene Dritte von G...beabsichtigten Eindruck, dass die Wehrsportgruppe H...in einen schuldhaften Zusammenhang mit dem Oktoberfest-Anschlag von 1980 und rechtsterroristischen Anschlägen gebracht werden solle. Ziel der Auslegung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für die Leser, Hörer oder Zuschauer erkennbar sind. Hingegen wird die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995, „Soldaten sind Mörder“, a.a.O., juris Rn. 125; BGH, Urteil vom 22. November 2005 – VI ZR 204/04 –, juris Rn. 14). Fernliegende Deutungen sind auszuscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 – 1 BvR 1696/98 –, juris Rn. 31). Bei der Ermittlung des Inhalts einer Aussage darf sich das Gericht nicht auf die „offenen" Behauptungen beschränken, sondern muss die Prüfung auch auf ehrkränkende Beschuldigungen erstrecken, die im Gesamtzusammenhang der offenen Einzelaussagen „versteckt" bzw. „zwischen den Zeilen" stehen könnten. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen der Mitteilung einzelner Fakten, aus denen der Leser bzw. Zuhörer eigene Schlüsse ziehen kann und soll, und der erst eigentlich „verdeckten“ Aussage, mit der der Autor bzw. Redner durch das Zusammenspiel offener Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage macht bzw. sie dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahelegt. Unter dem Blickpunkt des Art. 5 Abs. 1 GG kann nur im zweiten Fall die „verdeckte“ Aussage einer „offenen“ Behauptung des Äußernden gleichgestellt werden. Denn der Betroffene kann sich in aller Regel nicht dagegen wehren, dass der Leser bzw. Zuhörer aus den ihm „offen“ mitgeteilten Fakten eigene Schlüsse auf einen Sachverhalt zieht, für den die offenen Aussagen Anhaltspunkte bieten, der von dem sich Äußernden so aber weder offen noch verdeckt behauptet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2005, a.a.O., juris Rn. 16 f. in Auseinandersetzung mit der sog. Stolpe-Rechtsprechung des BVerfG, vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005, a.a.O.). Der durchschnittliche Zuhörer zieht aus der Aussage G...nicht die unabweisliche Schlussfolgerung, die Wehrsportgruppe H...sei eine rechtsterroristische Organisation gewesen oder sei an den Anschlägen 1980 beteiligt bzw. für diese verantwortlich gewesen. Die Äußerung „1980 hatten wir rechtsterroristische Anschläge. Denken Sie mal an das Münchner Oktoberfest oder die Wehrsportgruppe H.... Sie sind dafür zu jung, aber ..." erfolgt ersichtlich schlagwortartig und plakativ, ohne dass die Schlagworte und der Zusammenhang zwischen ihnen im Einzelnen erläutert werden. Die Aufforderung „Denken Sie mal an …“ leitet erkennbar beispielhaft genannte Stichworte und eine mit „oder“ verknüpfte Aufzählung ein, um an Vorgänge in der Vergangenheit der westdeutschen Bundesrepublik zu erinnern. Dem offenbar jüngeren Journalisten will G...einen Denkanstoß geben. Für eine Bedeutung des verwendeten Wortes „oder“ mit den Begriffen „ebenso“ oder „gleichermaßen“, wie es der – möglicherweise insoweit sensibilisierte und vorerfahrene – Kläger versteht, spricht für den durchschnittlichen Zuhörer nichts. Die Verwendung des Plurals („rechtsterroristische Anschläge“) ist der spontan mündlich formulierten Antwort auf die Frage des Journalisten geschuldet. Auch Anhaltspunkte für einen Subtext sind aus objektiver Sicht für den Zuhörer nicht gegeben. Vielmehr spricht der Gesamtkontext, in den die beanstandete Äußerung eingebettet ist, gegen die Annahme des Klägers, G...habe hiermit zwischen den Zeilen behauptet, die Wehrsportgruppe H...sei eine rechtsterroristische Organisation. Dagegen sprechen die schlagwortartige Sprechweise G..., der Umstand, dass es sich um eine spontan entstandene mündliche und nicht um eine schriftliche Äußerung handelt, und der Gesamtkontext, in dem er sich geäußert hat. Da nach den Umständen des Einzelfalls das Interview des Ministers als einheitlicher Lebenssachverhalt zu bewerten ist, kommt es auch nicht in Betracht, die Antwortpassagen des Interviews Wort für Wort und jeweils isoliert zu betrachten. Die beanstandete Äußerung ist Teil einer Antwort G...auf die Frage eines Journalisten, weshalb Sachsen häufig wegen fremdenfeindlicher Übergriffe Schlagzeilen mache. Hierauf antwortet G...zunächst, er habe gehört, dass es auch in seiner Heimatstadt, die bekanntermaßen nicht in Sachsen liege, einen Aufruf von Neonazis zu einer Demonstration gegeben habe. Er halte nichts davon so zu tun, als handele es sich um ein ostdeutsches Problem. Im Anschluss hieran fällt die beanstandete Äußerung, in der er zur Untermauerung seiner These, es handele sich um ein gesamtdeutsches Problem, welches schon zu vergangenen Zeiten in „Westdeutschland“ aufgetreten sei, die rechtsterroristischen Anschläge im Jahr 1980, das Münchner Oktoberfest und die Wehrsportgruppe H...anführt und sodann erklärt, dass es daraufhin eine von Helmut Schmidt in Auftrag gegebenen Studie gegeben habe, die das rechtsextreme Wählerpotential in der alten Bundesrepublik untersucht habe. Danach hätten fünf Millionen Deutsche wieder einen Führer haben wollen und der Anteil des rechtsextremen Wählerpotentials habe 13% betragen. Betrachtet man die Aussagen G...vor und nach der umstrittenen Äußerung wird deutlich, dass es ihm in seiner Äußerung allein darum geht, der These des Journalisten zu widersprechen, fremdenfeindliche Übergriffe auf Flüchtlinge und gewalttätiger Rassismus seien ein Problem Sachsens oder der ostdeutschen Bundesländer. Er setzt dem entgegen, dass es bereits in der alten Bundesrepublik Rechtsextremismus gegeben habe und nennt hierfür schlagwortartig rechtsterroristische Anschläge, das Münchner Oktoberfest und die Wehrsportgruppe H.... Für den Zuhörer ersichtlich bezieht er nicht Position zur Rolle der Wehrsportgruppe H...und zu der Frage, ob sie als Terrororganisation einzuordnen sei. Für eine solche Einordnung bestand aus dessen Sicht auch kein Anlass. Weder zielte die Frage des Journalisten darauf ab, noch wollte G...sich zur Einordnung bestimmter Gruppierungen positionieren. Es ging ihm allein darum, aufzuzeigen, dass es bereits in der Vergangenheit, 35 Jahre zuvor, in der alten Bundesrepublik gewalttätige, fremdenfeindliche und der verfassungsmäßigen Ordnung entgegenstehende Vorgänge in unterschiedlichen Ausprägungen gegeben hat, um der These des Journalisten von Rechtsextremismus als ostdeutschem Problem entgegen zu treten. Mit seiner einleitenden Bezugnahme auf einen Aufruf zu einer Demonstration von Neonazis in seiner Heimatstadt in Niedersachsen und den dann folgenden Äußerungen zu Rechtsextremismus und Rechtsterrorismus in der alten Bundesrepublik bezieht sich G...indirekt auf das politische Umfeld, in dem er groß geworden ist, und damit auf eigene politische Erfahrung. Der zweite Teil des Satzes „Denken Sie an das Münchner Oktoberfest oder die Wehrsportgruppe H..." bezieht sich jedenfalls im Gesamtkontext betrachtet auf den Satz „Ich halte nichts davon so zu tun, als sei das ein ostdeutsches Problem" und nicht auf den Satz „1980 hatten wir rechtsterroristische Anschläge“. In der Gesamtschau ist die Annahme, der Zuhörer habe zwischen den Zeilen schlussfolgern sollen, die Wehrsportgruppe H...sei eine rechtsterroristische Organisation gewesen, sehr fernliegend. Dies gilt ebenso für die Deutung, die Wehrsportgruppe H...habe einen Bezug zum Anschlag auf das Münchner Oktoberfest oder sei an Anschlägen im Jahr 1980 beteiligt gewesen. Solche Deutungen hat die Beklagte zudem auch durchgehend in Abrede gestellt. b) Eine hoheitliche Äußerung mit dem von dem Kläger angenommenen Inhalt, die Wehrsportgruppe H...sei eine rechtsterroristische Organisation bzw. Vereinigung gewesen, genügte darüber hinaus den rechtsstaatlichen Anforderungen. Amtliche Äußerungen mit Eingriffsqualität sind gerechtfertigt, wenn sich der Amtsträger mit seinen Äußerungen im Rahmen des ihm zugewiesenen Aufgabenbereichs bewegt und die rechtsstaatlichen Anforderungen in der Form des Sachlichkeitsgebots gewahrt sind. So liegt der Fall hier. aa) Der ehemalige Bundeswirtschaftsminister und Vizekanzler bewegte sich mit der beanstandeten Äußerung als Mitglied der Bundesregierung im Rahmen des ihm zugewiesenen Aufgabenbereichs. Der Bundesregierung – als oberstem Organ der vollziehenden Gewalt – obliegt mit den anderen dazu berufenen Verfassungsorganen die Aufgabe der Staatsleitung (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Dezember 2014 – 2 BvE 2/14 –, juris Rn. 39). Staatsleitung wird nicht allein mit den Mitteln der Gesetzgebung und der richtungsweisenden Einwirkung auf den Gesetzesvollzug wahrgenommen, sondern als integraler Bestandteil – und damit unabhängig von einer gesonderten gesetzlichen Ermächtigung – auch durch die Verbreitung von Informationen an die Öffentlichkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 558/91 –, juris Rn. 51 f.). In einer Demokratie gehört es zur Aufgabe der Regierung, die Öffentlichkeit über wichtige Vorgänge auch außerhalb oder weit im Vorfeld ihrer eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit zu unterrichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002, a.a.O., juris Rn. 53; BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018 – 2 BvE 1/16 –, juris Rn. 51 m.w.N.). Im Verhältnis zu den Ländern ist der Bund insbesondere dann zur Informationsarbeit berechtigt, wenn Vorgänge wegen ihres Auslandsbezugs oder ihrer länderübergreifenden Bedeutung überregionalen Charakter haben und eine bundesweite Informationsarbeit der Regierung die Effektivität der Problembewältigung fördert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 670/91 –, juris Rn. 84). So liegt es hier. Die Befugnis der Bundesregierung, die Öffentlichkeit über wichtige Vorgänge zu informieren, ihre Politik zu erläutern und auf Krisen und Besorgnisse zu reagieren, umfasst die Stellungnahme zu innenpolitisch relevanten Themen. Der Kampf gegen Rassismus und Rechtsextremismus, eine nachhaltige Extremismusprävention, die Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts und Demokratiearbeit gehören zu den gesamtgesellschaftlichen Aufgaben der Bundesregierung von zentraler politischer Bedeutung. Das Bekenntnis zur unantastbaren Würde jedes Menschen und das Gebot an alle staatliche Gewalt, sie zu achten und zu schützen, beherrschen alle Bestimmungen des Grundgesetzes und bilden die Grundlage des gesellschaftlichen Wertesystems. Art. 1 des Grundgesetzes (GG) nennt die Menschenrechte als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. Rassismus und andere Ideologien der Ungleichwertigkeit stehen diesen Grundsätzen entgegen, widersprechen den verfassungsmäßigen Grundwerten der Bundesrepublik Deutschland und bedrohen den gesellschaftlichen Zusammenhalt und das friedliche Zusammenleben substantiell (vgl. etwa Bericht der Bundesregierung unter www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2020/bericht-breg-kabinettausschuss-rechtsextremismus.pdf? blob=publicationFile&v=2). Ein solcher überregionaler Bezug mit gesamtbundesdeutscher Bedeutung war hier gegeben. Bereits im Juni und Juli 2015 hatten fremdenfeindliche Proteste in Freital und Dresden bundesweite Aufmerksamkeit erregt. In deren Verlauf war es ebenfalls zu teilweise organisierten Angriffen von Neonazis auf Flüchtlinge, deren Unterkünfte und eingesetzte Polizeibeamte gekommen. Die gewalttätigen Proteste im nur wenige Kilometer entfernten Heidenau im August 2015 erfuhren erneut bundes- und auch weltweit Beachtung (vgl. https://www.nytimes.com/2015/08/24/world/europe/germany-heidenau-anti-immigration-protest-police.html). Es gab erhebliche Angriffe auf Polizisten und offen zutage kommenden Rassismus. Der Besuch des damaligen Bundeswirtschaftsministers und Vizekanzlers als Mitglied der Bundesregierung diente dazu, sich vor Ort unmittelbar über die Verhältnisse zu informieren, den örtlichen Politikern die Unterstützung der Bundesregierung zu zeigen und die gesamtdeutsche Öffentlichkeit über die entschiedene Haltung der Bundesregierung gegenüber rassistischen, fremdenfeindlichen und gewalttätigen Ausschreitungen zu informieren. Hierzu gehörte auch die Einordnung G..., man habe es mit einem gesamtdeutschen Problem zu tun. bb) Die Interviewäußerung wahrte auch mit der von dem Kläger unterstellten Bedeutung die rechtsstaatlichen Anforderungen des Sachlichkeitsgebots. Diese sind gewahrt, wenn mitgeteilte Tatsachen im Wesentlichen zutreffend wiedergegeben werden und Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen. Werturteile müssen zudem auf einen im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern zurückzuführen sein. Außerdem dürfen die hoheitlichen Äußerungen im Hinblick auf das mit der Äußerung verfolgte sachliche Ziel im Verhältnis zu den Grundrechtspositionen, in die eingegriffen wird, nicht unverhältnismäßig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 – BVerwG 10 C 6.16 –, juris; VG Berlin, Urteil vom 23. September 2013 – VG 1 K 280.12 –, juris Rn. 19; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juli 2005 – 15 B 1099/05 –, juris Rn. 15 f.; BayVGH, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 4 CE 06.1217 –, juris Rn. 29). Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die freie Bildung der öffentlichen Meinung Ausdruck des demokratischen Staatswesens ist, vgl. Art. 20 Abs. 1 GG. In diesem vollzieht sich die Willensbildung des Volkes frei, offen, unreglementiert und grundsätzlich staatsfrei (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2017, a.a.O., juris Rn. 28 m.w.N.). (1) Diese Voraussetzungen liegen vor. Unter der Annahme, G...habe „zwischen den Zeilen" geäußert, die Wehrsportgruppe H...sei eine rechtsterroristische Organisation oder Vereinigung, handelte es sich um eine Meinungsäußerung und nicht um eine Tatsachenbehauptung. Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind, handelt es sich bei einer Meinung um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist. Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2017 – 1 BvR 3085/15 –, juris Rn. 13). Enthält eine Äußerung sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Elemente der Meinungsäußerung bzw. des Werturteils, ist das Herausgreifen einzelner Elemente nicht zulässig. Vielmehr ist für die Abgrenzung entscheidend, was überwiegt. Ist die Äußerung insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt, weil ihr Tatsachengehalt so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt, liegt eine Meinungsäußerung vor. Ist sie überwiegend durch den Bericht über tatsächliche Vorgänge geprägt und ruft bei dem Adressaten die Vorstellung über tatsächliche Vorgänge hervor, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind, ist es eine Tatsachenbehauptung (vgl. Sprau in Palandt, a.a.O., § 824, Rn. 4 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Zwar dürfte es dem Beweis zugänglich sein, ob eine Vereinigung eine terroristische Vereinigung im Sinne von § 129a StGB ist. Angesichts des Gesamtkontexts, in dem die Inter-viewäußerung getätigt wurde, der schlagwortartigen Sprechweise G...und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass hier allenfalls eine verdeckte Behauptung vorliegen könnte, ist es jedoch fernliegend anzunehmen, dass sich G..., zumal als Bundeswirtschaftsminister, auf den strafrechtlichen Begriff bezogen haben könnte. Soweit er die Anschläge als „rechtsterroristisch" bezeichnet, verwendet er den Begriff in einem politischen und nicht in einem rechtlichen Sinn. Er will ersichtlich nicht eine juristische Position beziehen und ausführen, es habe sich um Anschläge gehandelt, die von einer terroristischen Vereinigung im Sinne des damals geltenden § 129a StGB verübt worden sind. In Politikwissenschaft und in der Umgangssprache aber ist der Begriff des Terrorismus nicht klar definiert, eine Beweiserhebung darüber, ob es sich bei der Wehrsportgruppe H...um eine „rechtsterroristische“ Organisation gehandelt habe, ist nicht möglich. Soweit in der Interviewäußerung als Tatsachenkern enthalten ist, dass es im Jahr 1980 Anschläge gegeben hat, ist der Tatsachengehalt der Äußerung so substanzarm, dass er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt. (2) Die mit der Bedeutung des Klägers unterstellte Äußerung verletzt das Sachlichkeitsgebot nicht. Sie beruht auf einem im Wesentlichen zutreffenden und zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern. (aa) Die von dem Kläger 1973 ins Leben gerufene und seit ihrer Gründung vom Verfassungsschutz beobachtete Wehrsportgruppe H...hatte bis zu ihrem Verbot im Jahr 1980 circa 400 Mitglieder (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 – 2 BvE 1/15 –, juris Rn. 3 ff.). In der Verbotsverfügung vom 16. Januar 1980 wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1980 – BVerwG 1 A 3/80 –, juris Rn. 6), weshalb sich die Gruppierung nach dem Verbot auflöste. Sie wurde verboten, weil sie eine paramilitärische Vereinigung war, deren Organisation und Tätigkeit der allmählichen Herbeiführung einer neuen staatlichen Ordnung unter gleichzeitiger Aushöhlung der verfassungsmäßigen Ordnung diente. Die Wehrsportgruppe H...verfolge damit in kämpferisch-aggressiver Form das Ziel, die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland zu untergraben und schließlich zu beseitigen (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 100 ff.). In dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hatte die Wehrsportgruppe H...vortragen lassen, es fehle an dem für ein Vereinsverbot erforderlichen kämpferisch-aggressiven Verhalten ihrer Organisation, weil ihre Mitglieder – von Ausnahmen abgesehen – weder in gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt gewesen seien, noch Gesetzesverstöße begangen hätten und ihr Leiter auf die Einhaltung des geltenden Rechts achte. Dem hielt das Bundesverwaltungsgericht entgegen, der von dem Kläger begründete paramilitärische Verband diene nach der Auswahl und Zusammensetzung seiner Mitglieder und der diesen durch den Verband vermittelten Ausbildung – seinem Zweck als einer „wirklich effektiven Organisation" entsprechend – als wirksames Instrument zur gegebenenfalls auch gewaltsamen Verwirklichung und Durchsetzung seiner politischen Ziele (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 104). Fünfzehn ehemalige Mitglieder schlossen sich nach dem Verbot als „Wehrsportgruppe A...“ im Libanon zusammen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 3). Das Bundesamt für Verfassungsschutz stellte in dem Verfassungsschutzbericht für das Jahr 1981 fest, es seien durch die „Wehrsportgruppe A...“ Anschläge auf Personen und Einrichtungen im Bundesgebiet geplant und zum Teil bereits vorbereitet worden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 4 unter Bezugnahme auf den Verfassungsschutzbericht 1981, S. 27 f.). Aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich somit nicht nur, dass die Wehrsportgruppe H...verfassungsfeindliche Ziele verfolgt hat, sondern auch, dass sie zu einer gewaltsamen Durchsetzung ihrer politischen Ziele bereit war. Ob es sich bei den Feststellungen der Gerichte nach Ansicht des Klägers, der einzelne Vorwürfe und Umstände weiter bestreitet, allein um eine „juristische Wahrheit“ handelt, ist unerheblich. Es bleibt ein vertretbar gewürdigter Tatsachenkern. (bb) Hinzu kommt, dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von Personen, die Kontakt zu der Gruppe hatten bzw. Mitglied der Gruppe waren, terroristische Anschläge begangen worden sind, so der Anschlag auf das Münchner Oktoberfest und die Ermordung des jüdischen Verlegers Shlomo Levin und dessen Lebensgefährtin in Erlangen. Das Oktoberfestattentat gilt als der schwerste rechtsterroristische Anschlag in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland. Am 26. September 1980 um 22.20 Uhr explodierte am Haupteingang des Münchener Oktoberfestes ein Sprengsatz. Neben dem Attentäter, dem 21 Jahre alten Gundolf Köhler, starben 12 Personen. 211 Menschen wurden verletzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 2). Zwar blieb nach dem Abschluss der Ermittlungen die Rolle des Klägers ungeklärt, das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren wurde am 23. November 1982 nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt (vgl. Schreiben des Generalbundesanwalts vom 21. September 2015, Bl. 99 f. GA). Bei dem Kläger wurde aber im Rahmen einer bereits vor dem Attentat durchgeführten Durchsuchung Material sichergestellt, aus dem sich ergab, dass der Attentäter des Anschlags auf das Münchner Oktoberfest Köhler im Briefwechsel mit dem Kläger gestanden hatte; dieser soll auch an zumindest einer Übung der Wehrsportgruppe teilgenommen haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017, a.a.O., juris; Pressemitteilung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 8. Juli 2020; ebenso der vom Kläger eingereichte Vermerk vom 17. Oktober 1980, Anlage B 24, dort S. 2, der wohl aus dem BMI stammt, Bl. 150 GA). Dies räumt auch der Kläger ein, der in der mündlichen Verhandlung die zweimalige Teilnahme des „mutmaßlichen“ Täters Köhler an „Geländeübungen“ bestätigte und auf seiner Internetseite schreibt (unter http://k....info/in-eigener-sache.html): „Auch der nie bestrittene Kurzkontakt zur WSG hilft da nicht weiter, weil die WSG eben in keinem der genannten Punkte dem von ihr gewaltsam entworfenen Bild entsprach.“ Am 19. Dezember 1980 wurden der jüdische Verleger und Rabbiner Shlomo Lewin und seine Lebensgefährtin Frida Poeschke in ihrer Wohnung in Erlangen erschossen. Als mutmaßlichen Täter ermittelte die Polizei Uwe Behrendt, ein ehemaliges Mitglied der Wehrsportgruppe H...(vgl. Bundeszentrale für politische Bildung, Zeitleiste Rechtsterrorismus, http://www.bpb.de/politik/extremismus/rechtsextremismus/167786/zeitleiste-rechtsterrorismus). Von der Anstiftung zum Mord an Lewin und Poeschke wurde der Kläger vom Landgericht Nürnberg-Fürth nach einem zweijährigen Prozess am 30. Juni 1986 aus Mangel an Beweisen freigesprochen, jedoch wegen mehrerer Fälle der Freiheitsberaubung, Geldfälschung, gefährlicher Körperverletzung, Nötigung, Strafvereitelung sowie Verstößen gegen das Waffen- und Sprengstoffgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten verurteilt (vgl. VG München, Urteil vom 8. Dezember 2016, a.a.O., juris). Angesichts dieser tatsächlichen Anknüpfungspunkte ist das Sachlichkeitsgebot nicht verletzt. Es ist überdies vertretbar, die Wehrsportgruppe H...im Rahmen einer schlagwortartigen Aufzählung als Beleg für Rechtsextremismus in der Bundesrepublik der 1980-er Jahre im Zusammenhang mit rechtsterroristischen Anschlägen im Jahr 1980 und dem Münchner Oktoberfest zu nennen. cc) Sachfremde Erwägungen sind nicht ersichtlich und das Verhältnismäßigkeitsgebot ist gewahrt. Dem damaligen Bundeswirtschaftsminister und Vizekanzler G...ging es – wie oben ausgeführt – darum, dem Eindruck des Journalisten entgegen zu treten, Fremdenfeindlichkeit und Extremismus seien ein typisch ostdeutsches Phänomen. Für weitergehende Motive oder Intentionen dieses Interviewabschnitts sind Anhaltspunkte weder benannt noch ersichtlich. Soweit der Kläger den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als nicht gewahrt ansieht und sich in der mündlichen Verhandlung insoweit auf ein Urteil des OLG Nürnberg vom 22. Oktober 2019 (3 U 1523/18, juris) bezogen hat, ist der Sachverhalt nicht vergleichbar. Der Kläger verkennt insbesondere, dass in der dortigen Entscheidung die Abwägung zwischen Meinungsfreiheit einerseits und allgemeinem Persönlichkeitsrecht andererseits deshalb zu Gunsten des dortigen Klägers ausfiel, weil dieser als in der Öffentlichkeit stehender und von Interaktion mit dem Publikum abhängiger Sänger besonders schwerwiegend von dem Eingriff betroffen sei (a.a.O., juris Rn. 121). Zudem fiel bei der Abwägung zu Lasten der dortigen Beklagten die Unrichtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zugrunde lag, ins Gewicht (a.a.O., juris Rn. 132 ff.). III. Die auf den Widerruf der Äußerung „1980 hatten wir rechtsterroristische Anschläge. Denken Sie mal an das Münchner Oktoberfest oder die Wehrsportgruppe H....“ gerichtete Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist gegeben, da der Kläger geltend machten kann, durch die beanstandete Äußerung in der von ihm verstandenen Fassung in seinem durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt zu sein. Das Rechtsschutzbedürfnis liegt vor. Zwar hat sich der Kläger vor Klageerhebung nicht zunächst an die Beklagte gewendet. Diese hat jedoch mit der Klageerwiderung deutlich gemacht, dass sie zu einem Widerruf nicht bereit ist. Sofern sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf die Aktualitätsgrenze bei Gegendarstellungen berufen hat, sind diese (zivilrechtlichen) Grundsätze vorliegend nicht anzuwenden (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. April 2014 – 3 CE 13.2600, juris Rn. 33). Es geht nicht um eine Gegendarstellung zu einem Zeitungsartikel, sondern um die tatsächliche Äußerung des ehemaligen Bundesministers. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den von ihm begehrten Widerruf. Der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Widerruf einer getätigten Äußerung analog § 1004 BGB setzt eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung voraus. Bei Meinungsäußerungen und Werturteilen scheidet er aus. Dem Anspruch steht vorliegend bereits entgegen, dass der ehemalige Bundeswirtschaftsminister und Vizekanzler ...gar nicht behauptet hat, bei der Wehrsportgruppe H...handele es sich um eine rechtsterroristische Vereinigung (vgl. oben). Selbst wenn die Interviewäußerung zudem den ihr vom Kläger beigemessenen Inhalt hätte, schiede ein Widerruf aus. Es handelt sich um ein Werturteil, hingegen keine dem Widerruf zugängliche Tatsachenbehauptung (vgl. oben). IV. Hinsichtlich des Begehrens, die genannte Äußerung zukünftig zu unterlassen, ist die Klage ebenfalls als allgemeine Leistungsklage statthaft, §§ 43 Abs. 2 Satz 1, 111, 113 Abs. 4 VwGO. Ihr fehlt jedoch das erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis. Wird mit einer Klage die Unterlassung künftiger Äußerungen begehrt, muss ein besonderes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzbedürfnis vorliegen, das heißt eine konkrete Wiederholungsgefahr bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 – BVerwG 7 C 2.87 –, juris Rn. 46; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Januar 2004 – 6 A 11743/03 –, juris Rn. 7). Diese ist anhand einer umfassenden Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu bestimmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2019 – OVG 10 S 14.19 –, juris Rn. 7 m.w.N.). Hiernach besteht keine hinreichend konkrete Gefahr einer Wiederholung. Die Umstände sprechen deutlich gegen eine Wiederholungsgefahr. Zunächst hat die Beklagte keinen Anlass gesehen, dass diese – ihrer zutreffenden Auffassung nach so gar nicht zu verstehende Äußerung – erneut fallen könnte. Es fehlt zudem an greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass sich die Beklagte erneut inhaltlich zu der von dem Kläger gegründeten und bereits seit 1980 verbotenen Wehrsportgruppe positionieren sollte. Es ist nicht erkennbar, weshalb es wieder zu einer wenigstens in groben Zügen vergleichbaren Situation wie im August 2015 kommen sollte. Überdies spricht der Zeitablauf von inzwischen mehr als fünf Jahren gegen eine entsprechende Wiederholungsgefahr. Die von dem Kläger herangezogene Veröffentlichung eines Artikels in der Sommerausgabe des Jugendmagazins „f...“ belegt – wie oben ausgeführt – ebenfalls keine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr. Eine Wiederholungsgefahr wird auch nicht dadurch begründet, dass das Video des Interviewauftritts von G...weiterhin im Internet auf privat betriebenen Videoplattformen abrufbar ist. Dies bedeutet keine ständige Wiederholung, sondern stellt sich allein als ein Fortwirken der bereits getätigten Äußerung dar (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25. Juli 2014 – 13 ME 97/14 –, juris Rn. 12). Es fehlt – für objektive Dritte erkennbar – an einem erneuten Veröffentlichungswillen. Zudem weist selbst der Kläger auf seiner von ihm verantworteten Internetseite auf den Link zu diesem Video hin. Die Klage ist überdies unbegründet. Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Unterlassen analog § 1004 BGB besteht nicht. Zwar setzt dieser nicht notwendigerweise eine Tatsachenbehauptung voraus, sondern kann auch auf Unterlassen einer Meinungsäußerung bzw. eines Werturteils gerichtet sein. Wie bereits dargelegt, enthält die Äußerung G...aber nicht die „verdeckte" Meinungsäußerung, die Wehrsportgruppe H...sei eine rechtsterroristische Vereinigung gewesen oder sei in Zusammenhang mit dem Anschlag auf das Münchner Oktoberfest zu nennen. Letztlich wäre eine Äußerung mit diesem Inhalt jedoch rechtmäßig (vgl. oben). V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, § 709 Satz 1 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Rechtssache kommt insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die rechtsstaatlichen Anforderungen an hoheitliche Äußerungen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2010 – BVerwG 7 B 54.10 –, juris Rn. 14). Der Kläger wendet sich gegen Äußerungen des ehemaligen Vizekanzlers, Bundeswirtschaftsministers und SPD-Parteichefs ... im Jahr 2015. Der 1937 geborene Kläger war Gründer und Leiter einer nach ihm benannten Wehrsportgruppe, die im Jahre 1980 mit der Begründung verboten wurde, sie richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Am 21. August 2015 kam es in dem in Sachsen gelegenen Ort Heidenau nach einer Demonstration zu gewalttätigen rechtsextremen und fremdenfeindlichen Ausschreitungen, nachdem bekannt geworden war, dass ein ehemaliger Baumarkt als Flüchtlingsunterkunft genutzt werden sollte. Demonstranten hatten versucht zu verhindern, dass die angekündigten Busse mit den Flüchtlingen die Unterkunft erreichen. Die Polizei war hiergegen eingeschritten. Auch am darauf folgenden Tag kam es zu gewalttätigen Ausschreitungen. In den darauffolgenden Tagen suchte eine Reihe von Politikern den Ort auf. Am 24. August 2015 besichtigte das Mitglied der Bundesregierung G...in seiner Funktion als Bundeswirtschaftsminister Betriebe in Sachsen und Thüringen unter anderem auf Einladung des sächsischen Staatsministers für Wissenschaft, Arbeit und Verkehr. Er hatte sich kurzfristig auf Einladung des Bürgermeisters von Heidenau auch zu einem Besuch der Flüchtlingsunterkunft in der Stadt entschlossen. Nach der Besichtigung der Räumlichkeiten der Flüchtlingsunterkunft trat der Minister vor die Presse. Dabei gab er ein Eingangsstatement ab und stellte sich anschließend den Fragen der Journalisten. Auf die Frage eines Journalisten „Warum ist das so häufig Sachsen, das diese Schlagzeilen macht?“, gab S...folgende Antwort, die auch die von dem Kläger beanstandete Äußerung enthält: „Na ja, da werden sich die Neonazis, werden sich hier zusammenrotten. Aber z.B. hab ich gehört, dass in meiner Heimatstadt, die liegt nun bekanntermaßen nicht in Sachsen, es auch für sozusagen den Aufruf zu einer Demonstration gibt und die Stadt sich natürlich dagegen wehrt. Ich halte nichts davon so zu tun, als sei das ein ost-deutsches Problem. 1980 hatten wir rechtsterroristische Anschläge. Denken Sie mal an das Münchner Oktoberfest oder die Wehrsportgruppe H.... Sie sind zu jung dafür aber… . Daraufhin gab‘s ja eine Studie von Helmut Schmidt, die Sinus Studie. Die hat das untersucht, das rechtsextreme Wählerpotential in Deutschland, und das Ergebnis war, fünf Millionen Deutsche wollten damals wieder einen Führer, und 13% rechtsextremes Wählerpotential. Das ist das, was wir heute auch haben und das war damals eine Studie über Westdeutschland. Es geht immer darum, dass die Mitte der Gesellschaft sich dagegenstellen muss. Die Probleme dieser Leute, das sind Leute aus dem Rand der Gesellschaft, die Mitte der Gesellschaft muss zeigen, dass sie mit denen nichts zu tun haben will, dann kriegen wir das auch in den Griff.“ Der Kläger hat wegen dieser Äußerung am 4. September 2015 beim Verwaltungsgericht Berlin gegen die Bundesrepublik Deutschland Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die Äußerung des ehemaligen Vizekanzlers und Bundeswirtschaftsministers sei rechtswidrig. Es sei falsch und ehrverletzend, dass es sich bei der Wehrsportgruppe H...um eine rechtsterroristische Organisation gehandelt habe. Es sei nicht zulässig, die Wehrsportgruppe mit dem Oktoberfest in Zusammenhang zu bringen. Die Verwendung des Wortes „oder“ sei hier als „ebenso, gleichermaßen“ zu verstehen. Durch diese Einordnung sei er in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und werde diffamiert. Gegen ihn sei zwar nach § 129a StGB wegen Verdachts auf Bildung einer terroristischen Vereinigung ermittelt worden, die Ermittlungen seien jedoch ergebnislos eingestellt worden. Es könne ihm nicht zugemutet werden, den Vorwurf, Tötungsdelikte geplant oder durchgeführt zu haben oder daran beteiligt gewesen zu sein, auf sich sitzen zu lassen. Das Projekt Wehrsportgruppe H... habe am Tag der Eröffnung der Verbotsverfügung geendet. Schon aus diesem Grund sei es unzulässig, Ereignisse aus der Zeit danach dieser zuzurechnen. Das Vereinsverbot vom 30. Januar 1980 habe niemals strafrechtliche Konsequenzen nach sich gezogen. Die Wiederholungsgefahr für Äußerungen dieser Art sei gegeben, wie sich etwa in der Veröffentlichung des Artikels „W...?“ (J..., S. 75) in dem von der Bundeszentrale für politische Bildung herausgegebenen Magazin „f...“ in der Ausgabe Sommer 2020/Nr. 7...zeige, welcher unwahre – im Einzelnen näher aufgeführte – Tatsachen enthalte. Mit Beschluss vom 28. September 2017 hat das Verwaltungsgericht Berlin den Verwaltungsrechtsweg mit der Begründung für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Berlin verwiesen (VG 33 K 271.15), es handele sich um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit, die vom Kläger beanstandete Äußerung von S...sei eine Meinungsäußerung, die nicht dem Amt als Vizekanzler oder Bundeswirtschaftsminister zuzurechnen sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers hatte Erfolg (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Mai 2020 – OVG 10 L 49.17). Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die öffentliche Äußerung von S...„1980 hatten wir rechtsterroristische Anschläge. Denken Sie mal an das Münchner Oktoberfest oder die Wehrsportgruppe H....“ rechtswidrig war, sowie die Beklagte zu verurteilen, diese Äußerung in geeigneter Form öffentlich zu widerrufen und sich zu verpflichten, es zu unterlassen, diese Äußerung zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der ehemalige Vizekanzler habe bei seinem Presseauftritt 2015 nicht behauptet, die Wehrsportgruppe H...sei eine rechtsterroristische Organisation oder terroristische Vereinigung. Er habe lediglich das Oktoberfestattentat einerseits und die Wehrsportgruppe H...andererseits deutlich getrennt und klar abgegrenzt durch das Wort „oder“ nebeneinander gestellt. Diese Äußerung sei eine wahre Tatsachenbehauptung, deren Kern das Geschehen im Jahr 1980 bilde. In diesem Jahr sei unstreitig das Attentat auf das Oktoberfest verübt worden, ein rechtsterroristischer Anschlag, und im selben Jahr sei die Wehrsportgruppe H...verboten worden. Der Begriff „rechtsterroristische Anschläge“ beziehe sich auf das unmittelbar folgende Beispiel der Anschläge auf das Münchner Oktoberfest. Selbst wenn die Äußerung einen Zusammenhang zwischen rechtsterroristischen Anschlägen und der Wehrsportgruppe H... herstelle, sei sie nicht zu beanstanden. Ein Mitglied der Wehrsportgruppe habe 1980 den jüdischen Verleger und ehemaligen Vorsitzenden der israelitischen Kultusgemeinde Shlomo Lewin und dessen Lebensgefährtin erschossen, der öffentlich vor der Wehrsportgruppe gewarnt habe. Zu Unrecht unterstellt, der Äußerung sei die Behauptung zu entnehmen, die Wehrsportgruppe H...sei eine terroristische Vereinigung gewesen, handele es sich um eine Bewertung, die als Meinungsäußerung den Schutz des Art. 5 GG genieße. Die Grenze zur Schmähkritik sei nicht überschritten, zumal der Grundsatz der Parallelwertung in der Laiensphäre Anwendung finde. Immerhin sei gegen den Kläger wegen § 129a StGB ermittelt worden. Im Internet fänden sich tausende Einträge, in denen die Wehrsportgruppe H...als „rechtsterroristische Vereinigung“ bezeichnet werde; in dem entsprechenden Artikel in Wikipedia werde sie vom Kläger offenbar unbeanstandet als „terroristische Vereinigung neonazistischer Prägung“ geführt. Für einen Anspruch auf Widerruf sei nichts vorgetragen worden. Zudem sei die Äußerung mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt einem Widerruf nicht zugänglich. Widerrufen werden könne lediglich eine unwahre Tatsachenbehauptung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte Bezug genommen.