Beschluss
6 K 6974/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0114.6K6974.19.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Der isolierte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird – ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit der Antragstellerin – abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung entgegen den Anforderungen von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Antragstellerin wendet sich gegen Aussagen der Antragsgegnerin über die Antragstellerin im Zusammenhang mit dem Angebot des „Wahl-O-Mat“ für die Europawahl 2019. Die beabsichtigte „Unterlassungs-, Verpflichtungs-, Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage“ hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang die zukünftige Unterlassung der bereits getätigten – sinngemäßen – Aussagen der Antragsgegnerin „1. Der nordrhein-westfälische Verfassungsschutz beobachtete die Antragstellerin über mehrere Jahre bis 2006, da sie im Verdacht „rechtsextremistischer Bestrebungen" stand, 2. in ihrem Grundsatzprogramm sowie auf ihrer Homepage verweist die Antragstellerin dabei auf eine Vielzahl verschwörungstheoretischer sowie antisemitischer Quellen, 3. die Volksabstimmung ist überwiegend im T.-Kreis aktiv. Den Einzug in den Landtag, Bundestag und das Europäische Parlament hat sie bei allen angetretenen Wahlen deutlich verpasst, 4. die europapolitischen Positionen betonen das nationalkonservative Profil der Antragstellerin, das für ein „Europa der Vaterländer“, nationale Lösungen und gegen die Zentralisierung europäischer Fragen in Brüssel steht, 5. weiter setzt sich die Antragstellerin für die generelle Begrenzung von Zuwanderung durch die Schließung und Kontrolle deutscher Außengrenzen ein, 6. ferner hält die Antragstellerin den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) für verfassungswidrig, plädiert für die Rückkehr zur D-Mark, einen weitreichenden Umbau des Bankenwesens, das sie als „Krebsgeschwür" bezeichnet, und tritt für die Stornierung aller Staatsschulden bei Privatbanken sowie für einen zinslosen Krediterhalt für öffentliche Haushalte ein“ begehrt, fehlt dieser Unterlassungsklage das erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis. Wird mit einer Klage die Unterlassung künftiger Äußerungen begehrt, muss ein besonderes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzbedürfnis vorliegen, das heißt eine konkrete Wiederholungsgefahr bestehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.1989 – BVerwG 7 C 2.87 –, juris, Rn. 46; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.01.2004 – 6 A 11743/03 –, juris, Rn. 7. Diese ist anhand einer umfassenden Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.03.2019 – OVG 10 S 14.19 –, juris, Rn. 7 m. w. N. Hiernach besteht keine hinreichend konkrete Gefahr einer Wiederholung. Die Umstände sprechen gegen eine Wiederholungsgefahr. Die mit dem „Wahl-O-Mat“ zusammenhängende Information „Wer steht zur Wahl?“ mit der Darstellung der Parteiprofile wird anlässlich Bundestags-, Landtags- und Europawahlen erstellt auf der Grundlage von Wahl- und Grundsatzprogrammen sowie Webseiten der jeweiligen Parteien, Fachpublikationen der Parteienforschung, Erkenntnissen der Verfassungsschutzberichte und Informationen des Bundeswahlleiters. Soweit diese Informationsbasis bereits inhaltlich nicht konstant, sondern Veränderungen und Entwicklungen unterworfen ist, gilt dies ebenso für die daraus gewonnenen Parteiprofile. Für die bevorstehende Bundestagswahl am 26.09.2021 wird es einen eigens hierfür gestalteten „Wahl-O-Mat“ nebst „Wer steht zur Wahl?“ geben, worüber Informationen zu der Antragstellerin – für den Fall ihrer Teilnahme – verfügbar sein werden. Angesichts dieser Neuerstellung unter Einbeziehung aktueller Informationen (etwa aus einem Wahlprogramm der Antragstellerin für die Bundestagswahl) kann nicht ohne Weiteres von einer bloßen Wiederholung der anlässlich der Europawahl 2019 getroffenen Aussagen über die Antragstellerin ausgegangen werden. Hierfür spricht auch, dass das für die Europawahl erstellte Parteiprofil sich in den Formulierungen deutlich von früheren Parteiprofilen der Antragstellerin für vorangegangene Wahlen (etwa die Bundestagswahl 2017) unterscheidet. Dies belegt die Dynamik der Darstellung durch die Antragsgegnerin und widerlegt die Erwartung einer unterschiedslosen Wiederholung des zuletzt erstellten Parteiprofils. Eine Wiederholung der Aussagen ist aus Sicht der Kammer auch deswegen nicht wahrscheinlich, weil das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Beschwerdeverfahren 5 E 421/19 deutliche Zweifel an der Zulässigkeit bestimmter hier beanstandeter Aussagen geäußert hat. Dass die Antragsgegnerin trotz dieser Hinweise – die zum Teil mit zeitlichem Fortschritt an Gewicht gewinnen – die Aussagen unverändert wiederholen wird, kann vor diesem Hintergrund nicht unterstellt werden. Eine Wiederholungsgefahr wird auch nicht dadurch begründet, dass der „Wahl-O-Mat“ für die Europawahl 2019 und das entsprechende Informationsangebot „Wer steht zur Wahl?“ weiterhin im Archiv der Antragsgegnerin aufrufbar ist. Dies bedeutet keine ständige Wiederholung, sondern stellt sich allein als ein Fortwirken der bereits getätigten Äußerung dar. Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.07.2014 – 13 ME 97/14 –, juris, Rn. 12; VG Berlin, Urteil vom 24.09.2020 – 6 K 100/20 –, juris, Rn. 72. Hinsichtlich des weiteren Begehrens der Antragstellerin, die Antragsgegnerin zur Löschung der beanstandeten Äußerungen und Ersetzung durch von der Antragstellerin formulierte Passagen zu verpflichten, ist die beabsichtigte Klage jedenfalls unbegründet. Als Anspruchsgrundlage für ein derartiges Begehren kommt nur der allgemeine öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht. Dieser Anspruch entsteht, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist. Der Anspruch ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen ein rechtswidriger Verwaltungsakt vorzeitig vollzogen wurde; er gilt bei rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, auch solchen durch schlichtes Verwaltungshandeln (Verwaltungsrealakt). Gerichtet ist der Folgenbeseitigungsanspruch auf die Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands; zu beseitigen sind alle der handelnden Behörde zuzurechnenden rechtswidrigen Folgen ihrer Amtshandlungen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25.08.1971 – 4 C 23.69 –, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 58, vom 19.07.1984 – 3 C 81.82 –, BVerwGE 69, 366 (370 ff.), vom 23.05.1989 – 7 C 2.87 –, BVerwGE 82, 76 (95) m. w. N., und vom 19.02.2015 – 1 C 13.14 –, juris, Rn. 24. Gemessen daran fehlt es jedenfalls an der (anhaltenden) Verletzung der Antragstellerin in eigenen Rechten. Die von der Antragstellerin monierte Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf Chancengleichheit (Art. 21 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG) in Bezug auf ihre Teilnahme an Wahlen liegt nicht vor. Dabei ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass die Bundeszentrale für politische Bildung (im Folgenden: Bundeszentrale) mit dem „Wahl-O-Mat“ ihren verfassungsrechtlichen Informationsauftrag erfüllt. Hierfür kann sie sich auf die kompetenzielle Rechtsgrundlage in Art. 65 GG berufen. Dabei handelt es sich um die der Bundesregierung zukommende Aufgabe der Staatsleitung, die, ohne dass es darüber hinaus einer besonderen gesetzlichen Eingriffsermächtigung bedürfte, staatliches Informationshandeln legitimieren kann. Namentlich gestattet sie es der Bundesregierung, die Bürger mit solchen Informationen zu versorgen, deren diese zur Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung bedürfen. Angesichts dessen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Bundesregierung eine Bundeszentrale für politische Bildung unterhält, die ihrerseits ein Internetangebot zur politischen Bildung betreibt. Eingebunden in einen Bildungsauftrag ist diese auch nicht von vornherein darauf verwiesen, alle von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungen und alle über Art. 21 Abs. 1 GG geschützten Parteien formal gleich zu behandeln; vielmehr kann sie insoweit auch wertende Unterscheidungen treffen, hat dabei aber Ausgewogenheit und rechtsstaatliche Distanz zu wahren. Hierbei können insbesondere Kriterien wie Qualität und Repräsentativität eine maßgebliche Rolle spielen; insofern ist es der Bundeszentrale für politische Bildung nicht grundsätzlich verwehrt, Extremmeinungen am Rande des politischen Spektrums und solche, die von der Wissenschaft nicht ernst genommen werden, nicht zu berücksichtigen, sie als solche zu bezeichnen und sich demgegenüber auf die Präsentation von Hauptströmungen zu konzentrieren. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.08.2010 – 1 BvR 2585/06 –, NJW 2011, 511 ff = juris, m. w. N. Vor Wahlen hat die Bundeszentrale jedoch das Recht der Bewerber auf gleiche Chancen im Wettbewerb um die Wählerstimmen in besonderer Weise zu beachten. Sie ist verpflichtet, jeder Partei grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf und im Wahlverfahren offen zu halten. Aus der besonderen verfassungsrechtlichen Bedeutung der Parteien, die sie von anderen Institutionen wesentlich unterscheidet, folgt der Anspruch auf Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit ohne Weiteres als ein Bestandteil der demokratischen Grundordnung mit Verfassungsrang. Die politischen Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes in einer herausgehobenen und von der Verfassung anerkannten Funktion mit. "Kernstück" dieser Mitwirkung ist die Teilnahme an Parlamentswahlen mit dem Ziel, durch die Entsendung von Abgeordneten an der Bildung funktionsfähiger Verfassungsorgane mitzuwirken. Vgl. BVerfG, Urteil vom 02.03.1977 – 2 BvE 1/76 –, BVerfGE 44, 125 (145). Wird die unverzichtbare Funktion der Parteien dadurch berührt, dass die Chancengleichheit auf Grund von redaktionsähnlichen Maßnahmen der Bundeszentrale verletzt wird, haben die Parteien eine durchsetzbare Rechtsposition zur Wahrung ihrer zentralen Aufgaben jedenfalls im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Wahl. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 18.03.2011 – 6 L 372/11 –, NWVBl. 2011, 325; OVG NRW, Beschluss vom 15.08.2002 – 8 B 1444/02 –, juris, m. w. N.; BayVGH, Beschluss vom 8. Oktober 1990 – 5 CE 90.2929 –, NVwZ 1991, 581. Hiervon ausgehend kann die Antragstellerin einen beachtlichen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Erfordernis der Chancengleichheit in Wahlzeiten nicht geltend machen. Die fraglichen Aussagen der Antragsgegnerin über die Antragstellerin waren Bestandteil des „Wahl-O-Mat“ für die Europawahl im Jahr 2019. Dieses Informationsangebot der Antragsgegnerin richtete sich gezielt an Wählerinnen und Wähler der betreffenden Wahl. Es ist damit kein allgemein Geltung beanspruchendes Informationsangebot für sämtliche künftige Wahlen. Nach Durchführung und Abschluss der Europawahl können die beanstandeten Aussagen die Chancengleichheit der Antragstellerin beim Wettbewerb um Wählerstimmung für diese Wahl nicht mehr beeinträchtigen. Die Antragstellerin vermag auch nicht zu erklären, inwieweit die im Vorfeld und im Zusammenhang mit der Europawahl 2019 getätigten Aussagen der Antragsgegnerin nach Abschluss der Europawahl geeignet sein sollen, die Antragstellerin in ihrem Recht auf Chancengleichheit hinsichtlich zukünftiger Wahlen (hier: die Bundestagswahl am 26.09.2021) zu verletzen. Für ihre Behauptung, die Aussagen hätten bereits den Ausgang der Kommunalwahl in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2020 stark beeinflusst, bleibt sie belastbare Anhaltspunkte schuldig. Der Kammer erschließt sich jedenfalls nicht, wie die Antragstellerin eine Kausalität zwischen ihrem Abschneiden bei der Kommunalwahl in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2020 und den in völlig anderem Zusammenhang getätigten Aussagen der Antragstellerin begründen möchte. Dies gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin für die Kommunalwahl in Nordrhein-Westfalen überhaupt keinen entsprechenden „Wahl-O-Mat“ angeboten hat und die Internetpräsenz der Antragsgegnerin daher als Informationsquelle in Bezug auf diese Wahl kaum aufgesucht worden sein dürfte. Für die bevorstehende Bundestagswahl 2021 wird es einen eigens hierfür gestalteten „Wahl-O-Mat“ geben, über den Informationen zu der Antragstellerin – für den Fall ihrer Teilnahme – verfügbar sein werden. Auch insoweit ist eine anhaltende Rechtsverletzung durch Aussagen der Antragsgegnerin in Bezug auf die Europawahl 2019 nicht hinreichend ersichtlich. Für das darüber hinaus verfolgte Begehren der Antragstellerin, den durch die – vermeintlich rechtswidrigen – Aussagen der Antragsgegnerin entstandenen Schaden zu ersetzen, ist die Antragstellerin auf die Beschreitung des Rechtswegs zu den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu verweisen, vgl. § 40 Abs. 2 Satz 1, 1. HS VwGO. Eine Verweisung des diesbezüglichen Teils des Rechtsstreits gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige Gericht kommt im isolierten Verfahren des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht. Vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 83 Rn. 4. Schließlich fehlt es auch für das Begehren der Antragstellerin, die erforderlichen Unterstützungsunterschriften für die Zulassung zur Wahl durch die Antragsgegnerin sammeln zu lassen bzw. deren Sammlung zu erlassen, an der hinreichenden Erfolgsaussicht. Für eine Verlagerung dieser sich in Bezug auf die Teilnahme an der Bundestagswahl aus § 20 Abs. 2 Satz 2 bzw. § 27 Abs. 1 Satz 2 BWG ergebenden Verpflichtung der jeweiligen Partei auf die Antragsgegnerin bzw. einen diesbezüglichen Dispens fehlt es schlicht an einer Rechtsgrundlage. Die obigen Ausführungen gelten entsprechend für den Fall, dass die Antragstellerin nunmehr mit Blick auf die Bundestagswahl 2021 um Prozesskostenhilfe für einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz nachsucht. Insbesondere ist es der Antragstellerin zuzumuten, die Veröffentlichung des „Wahl-O-Mat“ für diese Wahl abzuwarten und sich dann ggfls. unter Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes gegen missliebige Aussagen der Antragsgegnerin zur Wehr zu setzen. Dass dies zur effektiven Wahrung der Rechte der Antragstellerin nicht ausreichend wäre, ist nicht ersichtlich. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.