Urteil
6 K 464.19
VG Berlin 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0323.6K464.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage bleibt ohne Erfolg. 1. Sie ist zulässig, insbesondere ist sie als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft. Denn sowohl die Bewilligung als auch die Ablehnung einer beantragten Anerkennungsleistung nach § 1 Abs. 1 Anerkennungsrichtlinie erfolgen durch Bescheid (vgl. Vorläufige Arbeitsanweisung des BMF vom 19. November 2007, Stand: 16. Januar 2019, Ziffer III 1.1, III 2). 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Leistung nach der Anerkennungsrichtlinie. Der Bescheid des Bundesamtes vom 12. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Oktober 2019 ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). a) Für den geltend gemachten Anspruch besteht keine gesetzliche Rechtsgrundlage. Insbesondere lässt sich ein Anspruch nicht aus dem Haushaltsrecht ableiten. Die Verteilung öffentlicher Mittel für „Anerkennungsleistungen für Arbeit im Ghetto ohne Zwang“ findet ihre rechtliche Grundlage im Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021) in Verbindung mit dem Bundeshaushaltsplan 2021 (Einzelplan 08, Kap. 0801, Titelgruppe 03, Titel 681 32-249). Ein Anspruch der Klägerin lässt sich hieraus jedoch nicht ableiten, da das Haushaltsrecht die Verwaltung nach § 3 Abs. 1 und 2 der Bundeshaushaltsordnung lediglich ermächtigt, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen, jedoch keine rechtliche Außenwirkung entfaltet (vgl. VG Berlin, Urteil vom 30. Oktober 2019 – VG 6 K 7.19 –, juris Rn. 24). Ein Anspruch der Klägerin auf eine Anerkennungsleistung ergibt sich auch nicht unmittelbar aus der Anerkennungsrichtlinie. Nach § 1 Anerkennungsrichtlinie können Verfolgte im Sinne von § 1 BEG, die sich zwangsweise in einem Ghetto aufgehalten haben, das in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs lag, und während dieser Zeit ohne Zwang in einem beschäftigungsähnlichen Verhältnis gearbeitet haben, eine einmalige Leistung nach dieser Richtlinie erhalten, wenn sie für diese Arbeit keine Leistung aus den Mitteln der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ erhalten haben oder hätten erhalten können. Die Leistung besteht nach § 2 Abs. 1 Anerkennungsrichtlinie aus einer Kapitalzahlung in Höhe von 2.000,00 EUR. Sowohl bei der Anerkennungsrichtlinie als auch der hierzu erlassenen Vorläufigen Arbeitsanweisung handelt es sich nicht um Gesetze im materiellen Sinne, sondern um Verwaltungsvorschriften des BMF. Sie sind dazu bestimmt, für die Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Maßstäbe zu setzen und auf diese Weise die Ausübung des Ermessens durch die zuständige Behörde – hier das Bundesamt nach Weisung des BMF, vgl. § 5 Satz 1 Anerkennungsrichtlinie – zu steuern. Richtlinien dieser Art sind keine Rechtsnormen und haben keinen Rechtssatzcharakter. Deshalb bewirken sie zunächst nur eine interne rechtliche Bindung des Verwaltungsermessens (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. April 2012 – BVerwG 8 C 18.11 –, juris Rn. 31 und vom 26. April 1979 – BVerwG 3 C 111.79 –, juris Rn. 20, stRspr.). Im Außenverhältnis zur Klägerin entfalten sie hingegen keine unmittelbare Rechtswirkung. Dies ergibt sich bereits aus § 3 Anerkennungsrichtlinie, wonach auf eine Anerkennungsleistung kein Rechtsanspruch besteht (vgl. VG Berlin, Urteil vom 30. Oktober 2019, a.a.O., juris Rn. 25) Die Vergabe steht danach grundsätzlich im Ermessen der Beklagten. Das Gericht hat daher nach § 114 Satz 1 VwGO lediglich zu überprüfen, ob die Beklagte über das Begehren der Klägerin in ermessensfehlerfreier Weise entschieden hat. Dies ist nicht der Fall, wenn sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Ermessensfehlgebrauch). Ein Ermessensfehlgebrauch liegt insbesondere vor, wenn die Behörde gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – verstößt und ihre Entscheidung damit willkürlich erscheint. Der Gleichheitssatz verpflichtet den Zuwendungsgeber in Fällen, in denen er durch Gesetz die Befugnis erhalten hat, öffentliche Mittel zu verteilen, und er sich zu einer Verteilung entschließt, zur Aufstellung eines gleichheitsgerechten Verteilungsprogramms und begründet den Anspruch des jeweiligen Zuwendungsbewerbers, nach diesem behandelt zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 – BVerwG 3 C 6.95 –, juris Rn. 20). Bestimmt der Zuwendungsgeber im Rahmen dieses Verteilungsprogramms durch Richtlinien bzw. Verwaltungsvorschriften, unter welchen Voraussetzungen diese zweckbestimmten Zuwendungen zu verteilen sind, dann sind diese – für den Bereich der gesetzesfreien Erfüllung öffentlicher Aufgaben erlassenen – Richtlinien grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation unterworfen. Denn ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht über die der Verwaltungsvorschrift innewohnende interne Bindung hinaus nur, wenn das Ermessen der Verwaltung auf die Gewährung der Leistung reduziert ist. Dies ist der Fall, wenn sie sich bei der Anwendung der Verwaltungsvorschrift selbst durch eine – möglicherweise auch vom Wortlaut der Richtlinien oder selbst vorgegebenen Definitionen abweichende – ständige Verwaltungspraxis gebunden hat und sie aufgrund des Gleichbehandlungsgebotes verpflichtet ist, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. April 2012, a.a.O., Rn. 31 ff. und vom 26. April 1979, a.a.O., Rn. 24 f., 28; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Mai 2018 – 7 A 11603/17 –, juris Rn. 40 ff.). Dementsprechend hat das Gericht nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 GG) und im Hinblick auf den Grundsatz effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) zu prüfen, ob aufgrund einer solchen Richtlinie überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden darf (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Richtlinie in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Bei der Prüfung, ob eine solche Nichtbeachtung vorliegt, macht es keinen Unterschied, ob die zur Bewilligung zuständige Stelle sich bei der Entscheidung des Einzelfalles auf den schlichten Wortlaut der Richtlinie berufen oder diesen ihrerseits interpretiert hat (vgl. für die Verteilung von Fördermitteln BVerwG, Urteil vom 26. April 1979, a.a.O., Rn. 24; zum Fall der Anerkennungsrichtlinie vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Oktober 2013 – OVG 11 A 2077.13 –, juris Rn. 8; VG Berlin, Urteil vom 30. Oktober 2019, a.a.O., Rn. 26 f.). b) Bei Zugrundelegung dieses Maßstabes steht der Klägerin kein Anspruch auf die begehrte Leistung aus Art. 3 Abs. 1 GG wegen einer Selbstbindung der Verwaltung in gleichgelagerten Fällen zu. Unter Zugrundelegung der ständigen Praxis des Bundesamtes hat sich die Klägerin im Antragszeitraum nicht in einem Ghetto im Sinne der Anerkennungsrichtlinie aufgehalten. aa) Der Begriff des Ghettos wird durch die Anerkennungsrichtlinie selbst nicht näher definiert und bedarf daher der Auslegung. Eine Auslegung ist nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht aus sich heraus möglich, sondern muss anhand der tatsächlichen Verwaltungspraxis der Beklagten erfolgen. Hierzu hat die Beklagte vorgetragen, sie gehe in ständiger Praxis von dem in der Vorläufigen Arbeitsanweisung definierten Begriff des Ghettos aus. Die Definition lautet (vgl. Vorläufige Arbeitsanweisung, Ziffer II 2): „Ein Ghetto ist ein von den übrigen Stadtteilen abgegrenzter Bezirk, in dem die Verfolgten in strenger Isolation zu leben gezwungen waren. Kennzeichnend für die Ghettoisierung in den dem nationalsozialistischen Einflussbereich unterliegenden Gebieten ist, dass die dort Verfolgten unter Anwendung von Zwang abgesondert, konzentriert und in Zwangsquartieren untergebracht wurden. Der Zwang darf sich dabei nicht auf die Wohnungsnahme beschränken, sondern muss sich auf den umfassenderen Aufenthalt beziehen. Ein Ghetto (…) liegt nicht vor, wenn die Haftstätte bereits im Rahmen anderer gesetzlicher oder außergesetzlicher Regelungen als Konzentrations- oder Arbeitslager anerkannt wurde.“ Die Beklagte hat des Weiteren ausgeführt, das BMF prüfe – unter fortlaufender Berücksichtigung neuer Veröffentlichungen im Bereich der Holocaust-Forschung – anhand dieser Definition unmittelbar selbst, an welchen Orten Ghettos im Sinne der Anerkennungsrichtlinie existierten. Sofern ein Ort nach Prüfung im Sinne der Anerkennungsrichtlinie anzuerkennen ist, nehme das BMF ihn sowie den entsprechenden Zeitraum in seine Ghetto-Liste auf. An diese Feststellung halte sich das Bundesamt. Es beachte darüber hinaus die unveröffentlichte und als behördeninternes Arbeitsmittel eingestufte Negativ-Liste des BMF. Sofern Anträge Tatsachenvortrag zu Orten enthielten, die sich auf der Negativ-Liste befänden, wende sich das Bundesamt an das BMF und bitte um erneute Überprüfung. Dieser Vortrag der Beklagten zu ihrer ständigen Praxis stimmt mit den Vorgaben in der Vorläufigen Arbeitsanweisung zur inhaltlichen Prüfung von Anträgen auf Bewilligung einer Anerkennungsleistung überein. Danach hat das Bundesamt zu prüfen, ob sich der jeweilige Ort für den angegebenen Zeitraum auf der Ghetto-Liste befindet. Sofern dies der Fall ist, hat das Bundesamt die Prüfung des Antrages fortzusetzen. Andernfalls sind weitere Ermittlungen, auch mithilfe der Negativ-Liste durchzuführen. Anschließend ist der Antrag an das BMF zur weiteren Überprüfung zu übersenden. Das BMF prüft anhand der Definition des Ghettos im Sinne der Anerkennungsrichtlinie, ob ein in den Anträgen angegebener, bisher nicht bekannter Ort deren Voraussetzungen erfüllt. Falls sich ein Ort bereits auf der Liste befindet, untersucht das BMF hingegen, ob der in der Ghetto-Liste angegebene Zeitraum erweitert werden muss. bb) Unter Berücksichtigung dieser ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten besteht kein Anspruch der Klägerin nach Art. 3 Abs. 1 GG auf Bewilligung einer Anerkennungsleistung. Die Beklagte hat die beantragte Anerkennungsleistung ermessensfehlerfrei abgelehnt. (1) Die Voraussetzungen der von der Beklagten in ständiger Praxis zu Grunde gelegten Definition eines Ghettos sind vorliegend nicht erfüllt, zudem hat die Beklagte die behördeninternen Vorgaben für das Verwaltungsverfahren eingehalten. So findet sich der Ort Bendzin zwar auf der Ghetto-Liste des BMF. In dem von der Klägerin geltend gemachten Zeitraum stuft das BMF den Ort hingegen nicht als Ghetto ein. Nach ihren eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren hielt sich die Klägerin von Geburt an bis Dezember 1940 in Bendzin auf, bevor sie in das Lager Parschnitz transportiert wurde. Aus den Abschriften aus ihrer BEG-Akte ergibt sich ein Aufenthalt der Klägerin in Bendzin zwischen Anfang und Dezember 1940. Die Ghetto-Liste des BMF führt als Datum der Eröffnung des Ghettos in Bendzin den 1. Januar 1941 an und bestimmt für dessen Liquidierung den 2. August 1943. Entsprechend seiner ständigen Verwaltungspraxis und in Übereinstimmung mit der Vorläufigen Arbeitsanweisung hat das Bundesamt das BMF im Verwaltungsverfahren unter Hinweis auf den Tatsachenvortrag der Klägerin zweimal um erneute Überprüfung des in der Ghetto-Liste zu Bendzin niedergelegten Zeitraums gebeten. Ausweislich seines Verwaltungsvorgangs hat sich das BMF mit dem Sachvortrag der Klägerin hinreichend auseinandergesetzt. Zwar hat die Beklagte eine Berücksichtigung des Sachvortrags der Klägerin im Verwaltungsverfahren zunächst mit dem rein formalen Argument verweigert, die geschichtswissenschaftliche gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen B... sei in einem gerichtlichen Verfahren erstattet worden, das der Veröffentlichung der Ghetto-Enzyklopädie zeitlich vorausgegangen sei. Der Beklagten war die Existenz des Gutachtens gleichwohl bekannt; im Übrigen stellt sie die in ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen auch nicht in Frage. Spätestens im gerichtlichen Verfahren hat sich die Beklagte (erneut) mit dem Inhalt des Gutachtens befasst. Hierzu habe der beim BMF mit der Begutachtung befasste Historiker D... am 12. Februar 2021 mitgeteilt, den Zeitraum nochmals intensiv geprüft und auch die in dem Gutachten des Sachverständigen B... vorgebrachten Punkte in die Gesamtbetrachtung mit einbezogen zu haben. Es gebe nach wie vor keine Hinweise, die für eine frühere Ghettoisierung und für eine Änderung des Anerkennungszeitraumes sprächen. Anhaltspunkte dafür, die Beklagte habe bei ihrer Entscheidung maßgebliche geschichtswissenschaftliche Erkenntnisse unberücksichtigt gelassen oder sich über sie hinweggesetzt, bestehen nach alldem nicht. (2) Eine Verletzung des Gleichheitssatzes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte in anderen Fällen Antragstellenden, die sich in demselben Zeitraum wie die Klägerin in Bendzin aufgehalten haben, eine entsprechende Leistung bewilligt hätte. Die Beklagte hat ausdrücklich und nachvollziehbar versichert, sie halte sich in ihrer Verwaltungspraxis strikt an die in der Ghetto-Liste bzw. der Negativ-Liste dokumentierten Prüfergebnisse und lehne, soweit sich Antragstellende außerhalb des für Bendzin anerkannten Zeitraumes dort aufgehalten haben, Anträge auf Gewährung einer Anerkennungsleistung ab. Insgesamt beträfe dies zehn Anträge, einschließlich demjenigen der Klägerin, die ausnahmslos ohne Erfolg geblieben seien. Dasselbe gelte im Übrigen genauso für ehemalige Insassen anderer, ebenfalls nicht anerkannter Lager. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte in anderen Verfahren hiervon abweichend Leistungen nach der Anerkennungsrichtlinie bewilligt hätte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. (3) Der Gleichheitssatz ist auch nicht deswegen verletzt, weil die Ghetto-Liste der DRV die Eröffnung des Ghettos in Bendzin auf den 1. Januar 1940 – und damit abweichend von der Liste des BMF – datiert. Dies gilt bereits deshalb, da es nach den oben dargelegten Maßstäben allein auf die tatsächliche Verwaltungspraxis bei Bescheidung von Anträgen auf Leistungen nach der Anerkennungsrichtlinie ankommt. Die Prüfung anderer Entschädigungsansprüche und insbesondere von Ansprüchen nach dem ZRBG bleibt hiervon unberührt (vgl. § 1 Abs. 2 Anerkennungsrichtlinie). Eine Übernahme des bei Anwendung des ZRBG zugrunde gelegten Ghettobegriffs für die Anerkennungsrichtlinie ist darüber hinaus deshalb nicht zwingend, weil die beiden Leistungen unterschiedlichen Rechtsgebieten entspringen. Zudem regelt das ZRBG die Berücksichtigung von Beitragszeiten bei der Regelaltersrente, auf die im Gegensatz zur Anerkennungsleistung ein Anspruch besteht. Im Übrigen hat der Vertreter der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erklärt, dass die Ghetto-Listen von BMF und DRV trotz im Einzelnen bestehender Unterschiede weitgehend deckungsgleich seien. Eine gemeinsame Arbeitsgruppe habe sich zum Ziel gesetzt, die in beiden Listen festgestellten Orte und Zeiten zu harmonisieren. Das Gericht verkennt dabei gleichwohl nicht, dass der für Bendzin weiterhin bestehende Zustand einer unterschiedlichen Behandlung im Renten- und Wiedergutmachungsrecht insbesondere für überlebende Betroffene nur schwer nachvollziehbar ist. (4) Das Ermessen der Beklagten ist vorliegend auch nicht darauf reduziert, die beantragte Leistung zu bewilligen. Ein Anspruch aufgrund einer Ermessensreduzierung wegen der konkreten Umstände des Einzelfalls ist wegen der Weite des behördlichen Ermessensspielraums, beschränkt nur durch die Willkürgrenze und die gesetzliche Zweckbestimmung, nur dann anzunehmen, wenn jede andere Auffassung unter jeglichen rechtlichen Gesichtspunkten unvertretbar wäre (vgl. VG Berlin, Urteil vom 29. November 2018 – VG 33 K 939/17 –, juris Rn. 31). Dabei kann offen bleiben, ob nach den oben dargelegten Maßstäben eine gerichtliche Überprüfung der Verwaltungspraxis der Beklagten über die Feststellung einer Ungleichbehandlung hinaus auch in geschichtswissenschaftlicher Hinsicht überhaupt in Betracht kommt (dagegen VG Köln, Gerichtsbescheid vom 10. September 2013 – 8 K 4080/13 –, EA S. 6). Denn die Beklagte hat den festgestellten Sachverhalt unter Berücksichtigung neuerer und neuester fachwissenschaftlicher Veröffentlichungen der in ständiger Verwaltungspraxis zugrunde gelegten Definition des Ghettos ermessensfehlerfrei subsumiert. Eine fehlerhafte Auswertung geschichtswissenschaftlicher Erkenntnisse ist nicht zu erkennen. Die abgelehnte Erweiterung der Ghetto-Liste um den von der Klägerin geltend gemachten Zeitraum beruht nicht auf sachfremden Erwägungen. Insbesondere war die Beklagte nicht dazu verpflichtet, den Ghetto-Begriff des Sachverständigen... zu übernehmen und ihrer Prüfung zu Grunde zu legen. In seiner geschichtswissenschaftlichen Stellungnahme bezeichnet der Gutachter Bendzin bereits ab Januar 1940 als (nicht geschlossenes) Ghetto. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die hiervon abweichende, in ständiger Verwaltungspraxis angewandte Begriffsbestimmung der Beklagten, die nicht zwischen offenen und geschlossenen Ghettos differenziert, weder rechtlich noch geschichtswissenschaftlich zwingend ist. Ob es daneben andere vertretbare Möglichkeiten gibt, den Begriff des Ghettos zu definieren, ist aber gerade nicht entscheidend (vgl. VG Berlin, Urteil vom 30. Oktober 2019, a.a.O., Rn. 32, 45). Ohnehin enthalten weder das Renten-, noch das Entschädigungs- oder Wiedergutmachungsrecht eine gesetzliche Definition des Ghettos. Auch im allgemeinen Sprachgebrauch wird das Wort mehrdeutig verwandt. Die geschichtswissenschaftliche Forschung zu nationalsozialistischen Ghettos nimmt verschiedene Perspektiven ein, bedient sich unterschiedlicher methodischer Ansätze und zeugt davon, dass sich keine zeitlich und räumlich für alle Ghettos gleichermaßen geltenden Strukturen ausmachen lassen. Eine historisch einheitliche Definition des Begriffs, die das Gericht im Rahmen seiner eigenständigen juristischen Auslegung zu berücksichtigen hätte, existiert mithin nicht (vgl. zu alldem BSG, Urteil vom 20. Mai 2020 – B 13 R 9/19 R –, juris Rn. 17 ff., 31 f., 33 f.). Aber auch anhand der tatsächlichen Feststellungen des Sachverständigen B... erscheint eine Anerkennung des Ortes als Ghetto bereits vor 1941 jedenfalls als nicht zwingend; insbesondere ist die der ständigen Verwaltungspraxis zugrunde liegende Definition des Ghettos im Sinne der Anerkennungsrichtlinie für diesen Zeitraum nicht offenkundig erfüllt. Vielmehr beschreibt der Sachverständige die Situation der jüdischen Bevölkerung Bendzins vor 1941 derart, dass sie unter zunehmenden und einschneidenden Restriktionen litt, die auch ihre Freizügigkeit betraf, ohne dass bereits zu diesem Zeitpunkt von einer durch Zwang erwirkten strengen Absonderung gesprochen werden kann. So führt der Sachverständige aus, dass die „Judenbezirke“ Ostoberschlesiens im Gegensatz zu den meisten Ghettos im Generalgouvernement zumindest in den ersten Jahren ihrer Existenz keine geschlossenen Einheiten gewesen seien. Zumeist in den infrastrukturell unterentwickelten Stadtteilen gelegen, hätten Jüdinnen und Juden eng zusammengepfercht in primitiven Wohnungen gelebt. Bereits im September 1939 sei eine Meldepflicht eingeführt worden. Ab Ende Dezember 1939 hätten sie in der gesamten Provinz Schlesien keine Geschäfte mehr eröffnen oder als Hausierer tätig sein dürfen. Noch im Jahre 1939 sei für sie eine Polizeistunde eingeführt worden. Zum Jahreswechsel 1939/1940 seien bestimmte Straßenzüge – zum Teil die bereits bestehenden jüdischen Wohnviertel unter anderem in Bendzin – als jüdische Wohnbezirke festgelegt worden, die nicht bewacht, dafür aber in der Folgezeit ständig verkleinert worden seien. Um die in Zahl ständig zunehmende jüdische Einwohnerschaft weitmöglichst aus dem Stadtbild zu verdrängen, habe der Bürgermeister im Frühjahr 1941 einen sogenannten „Judenbann“ über die Innenstadt des Ortes verhängt. Dies habe zur Folge gehabt, dass ganze Straßenzüge und Park- sowie Sportanlagen für jüdische Menschen gesperrt gewesen seien. Diese hätten zudem ihre Wohnungen in Bannstraßen unter Zurücklassung des Mobiliars räumen müssen. Im April 1943 sei über die Einrichtung eines umzäunten „Judenviertels“ gesprochen worden. Spätestens ab Juni 1943 könne von der Existenz eines geschlossenen Ghettos in Bendzin ausgegangen werden. Soweit es die tatsächlichen Feststellungen betrifft, steht das Gutachten des Sachverständigen B... in keinem (offenkundigen) Widerspruch zu den Darstellungen jüdischen Lebens in der im Jahre 2012 erschienenen Ghetto-Enzyklopädie, auf die sich die Beklagte bei ihrer Entscheidung, Bendzin erst ab Januar 1941 als Ghetto im Sinne der Anerkennungsrichtlinie einzustufen, maßgeblich stützt. Danach seien Jüdinnen und Juden von Beginn des Jahres 1940 an systematisch aus ihren Häusern in der Innenstadt vertrieben und gezwungen worden, ihren Aufenthalt in anderen, hierfür bestimmten Straßen der Stadt zu nehmen. Im Lauf der Zeit sei der für Jüdinnen und Juden vorgesehene Bereich verkleinert worden. Ein im Frühjahr 1941 erlassener „Judenbann“ habe es ihnen verboten, bestimmte Park- und Erholungsanlagen zu betreten. Das United States Holocaust Memorial Museum datiert die Einrichtung eines (offenen) Ghettos in Bendzin auf Mai 1942. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Berichte von ehemaligen Bewohnerinnen und Zeitzeugen, auf die sich die Feststellungen zu Bendzin in der Ghetto-Enzyklopädie stützen, grundsätzlich geeignet sind, die geschichtswissenschaftlichen Feststellungen des Sachverständigen B... zu widerlegen, die aber wiederum selbst in Teilen auf Berichte von Überlebenden zurückgehen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die weiteren Erkenntnisquellen, auf die sich das United States Holocaust Memorial Museum bezieht, im Zeitpunkt der Erstattung des B...-Gutachtens bereits bekannt waren. Auch die Erkenntnisse aus den beigezogenen gutachterlichen Stellungnahmen der Sachverständigen B... vom 31. Dezember 2002 und G... vom 10. November 2005 stimmen in ihrer Beschreibung der Situation der jüdischen Bevölkerung Bendzins ab 1939 weitgehend mit den Feststellungen der Ghetto-Enzyklopädie überein. Nach B... ließen sich erste räumliche Beschränkungen für die jüdische Bevölkerung Ostoberschlesiens ab Anfang 1941 beobachten. Einen weitergehenden Einschnitt habe eine Anordnung aus dem Juli 1941 mit sich gebracht, die es verboten habe, den Ort der Wohnsitznahme ohne besondere schriftliche Genehmigung zu verlassen. Hiervon habe es weitreichende Ausnahmen insbesondere für Arbeitskräfte gegeben. Der Gutachter spricht von einer zielgerichtet einsetzenden Ghettobildung in zeitlichem Zusammenhang mit dem Beginn der ersten großen Deportationswellen im Herbst 1942, die jedoch nur bis zum Frühjahr 1943 angedauert habe. Der Gutachter...wollte im Gegensatz zu vielen Ghettos im Generalgouvernement in Bezug auf die jüdischen Wohnbezirke Ostoberschlesiens nicht von „geschlossenen Ghettos“ sprechen. Diese hätten vielmehr den Charakter von Jüdinnen und Juden zugewiesenen Wohnbezirken gehabt, in denen die Bevölkerung sich unter bestimmten Einschränkungen und gekennzeichnet relativ wenig behindert habe bewegen können. Für diese Bezirke seien neben der Kennzeichnung rechtliche und wohnraumbezogene Beschränkungen sowie die Einführung eines jüdischen Ordnungsdienstes und von sogenannten Judenräten charakteristisch gewesen. Bereits ab Ende 1939 sei die Wohnsitznahme auf bestimmte Straßenzüge beschränkt worden. Die dort herrschenden Lebensbedingungen seien der Situation der jüdischen Bevölkerung in abgeriegelten Ghettos durchaus gleichgekommen. Jüdinnen und Juden hätten sich innerhalb der Stadt recht frei bewegen können; das ihnen zugewiesene Gebiet sei jedoch schrittweise verkleinert worden. Kennzeichen der Ghettoisierung erkenne man auch in den partiellen Maßnahmen des sogenannten Judenbanns, formalisiert im Frühjahr 1941, wobei die Freizügigkeit etwa zwischen Bendzin und seiner Nachbarstadt Sosnowitz weiterhin gewährleistet gewesen sei. Nach den ersten Deportationen sei im Herbst 1942 ein geschlossenes Ghetto formell abgesteckt worden. Die Masse seiner Bewohner sei nach dessen Schließung im Mai und dessen Liquidierung im August 1943 zur Vernichtung nach Auschwitz deportiert worden. Arbeitsfähige habe man zu geringen Teilen in verschiedene Arbeitslager verbracht. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung. Die Klägerin begehrt eine Anerkennungsleistung für ohne Zwang in einem Ghetto geleistete Arbeit. Die 96-jährige Klägerin wurde in Będzin/Bendzin, Polen geboren. Dort hielt sie sich bis einschließlich Dezember 1940 auf. Anschließend wurde sie in das Zwangsarbeitslager Parschnitz transportiert, in dem sie von den Nationalsozialisten bis Mai 1945 festgehalten wurde. Nach ihrer Befreiung zog sie zunächst nach Israel. Später übersiedelte sie in die Vereinigten Staaten. Die Klägerin ist als Verfolgte im Sinne von § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes – BEG – anerkannt. Sie bezieht von der Deutschen Rentenversicherung – DRV – eine Regelaltersrente nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto – ZRBG –, die unter anderem auf Beitragszeiten für in Bendzin zwischen Januar und Dezember 1940 geleistete Arbeit beruht. Am 12. März 2018 stellte sie bei dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen – Bundesamt – einen Antrag auf Entschädigung nach der Richtlinie der Bundesregierung über eine Anerkennungsleistung an Verfolgte für Arbeit in einem Ghetto, die keine Zwangsarbeit war, (Anerkennungsrichtlinie) vom 12. Juli 2017 – Anerkennungsrichtlinie. Hierbei gab sie an, im Jahre 1940 im Ghetto Bendzin gelebt zu haben. Von Dezember 1940 bis 1945 sei sie im Lager Parschnitz interniert gewesen. Im Ghetto habe sie als Näherin gearbeitet; die Arbeit habe sie selbst gesucht und gewählt. Leistungen aus den Mitteln der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ erhalte sie nicht. Mit Bescheid vom 12. Juni 2018 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Zahlung einer Anerkennungsleistung ab. Zur Begründung führte die Behörde aus, die Klägerin habe sich nicht in einem Ghetto im Sinne der Anerkennungsrichtlinie aufgehalten. Danach sei ein Ghetto ein von den übrigen Stadtteilen abgegrenzter Bezirk, in dem die Verfolgten in strenger Isolation zu leben gezwungen waren. Kennzeichnend für die Ghettoisierung in den dem nationalsozialistischen Einflussbereich unterliegenden Gebieten sei gewesen, dass die dort Verfolgten unter Anwendung von Zwang abgesondert, konzentriert und in Zwangsquartieren untergebracht worden seien. Das Ghetto in Bendzin sei nach den dem Bundesamt vorliegenden historischen Erkenntnissen erst am 1. Januar 1941 eröffnet und am 2. August 1943 geschlossen worden. Hiergegen legte die Klägerin am 9. Juli 2018 Widerspruch mit der Begründung ein, nach der sogenannten Ghetto-Liste der DRV sei das Bendziner Ghetto bereits am 1. Januar 1940 errichtet worden. Dem stünden auch nicht neuere wissenschaftliche Erkenntnisse entgegen. So beruhten insbesondere die Angaben, das Ghetto Bendzin betreffend, in der „Encyclopedia of Camps and Ghettos, 1933-1945“ des United States Holocaust Memorial Museum – Ghetto-Enzyklopädie – auf einer Quellenlage vor 2008. Hingegen belege die gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen B... vom 31. Januar 2008, dass zum Jahreswechsel 1939/1940 bestimmte Straßenzüge, zum Teil die bereits bestehenden jüdischen Wohnviertel unter anderem in Bendzin, als jüdische Wohnbezirke festgelegt, die nicht bewacht, dafür aber in der Folgezeit ständig verkleinert worden seien. Im Falle Bendzins könne somit ab Januar 1940 von der Existenz eines (nicht geschlossenen) Ghettos gesprochen werden. Mit E-Mails vom 19. Juli 2018 und vom 22. Mai 2019 bat das Bundesamt das Bundesministerium der Finanzen – BMF – um Überprüfung der Zeiträume betreffend das Ghetto Bendzin. Mit E-Mail vom 17. Juli 2019 teilte das BMF dem Bundesamt mit, dass die Klägerin zu keinen Erkenntnissen vorgetragen habe, die erst nach Veröffentlichung der Ghetto-Enzyklopädie im Jahre 2012 bekannt geworden seien. Die in Bezug genommene Stellungnahme des Sachverständigen B... stamme aus einem gerichtlichen Verfahren, das jedenfalls vor 2012 abgeschlossen worden sei, und gebe keinen neuen Sachverhalt wieder, der sich so nicht bereits in der Ghetto-Enzyklopädie finde. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2019 wies das Bundesamt den Widerspruch der Klägerin zurück. Hierzu führte das Bundesamt aus, das von der Klägerin auszugsweise vorgelegte Gutachten sei nicht aktueller als die Erkenntnisse, auf die sich die Ghetto-Enzyklopädie aus dem Jahre 2012 stütze. Anträge auf Anerkennungsleistung, die sich außerhalb der in der Ghetto-Liste des BMF festgestellten Zeiträume bewegten, würden regelmäßig abgelehnt. An hiervon abweichende Entscheidungen der DRV sei das Bundesamt nicht gebunden. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 12. November 2019 erhobenen Klage. Zur Begründung führt sie aus, die Ghettoliste des BMF basiere auf einer fehlerhaften Auswertung historischer Erkenntnisquellen. Die Quellen, auf die sich das United States Holocaust Memorial Museum in seiner Ghetto-Enzyklopädie stütze, seien nicht aktueller oder belastbarer als die Erkenntnisse, die der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen B... zugrunde lägen. Es sei bereits fraglich, ob die in der Ghetto-Enzyklopädie genannten Quellen in der Lage seien, Feststellungen in einem geschichtswissenschaftlichen Gutachten zu widerlegen. Selbst unter Zugrundelegung der Angaben aus der Ghetto-Enzyklopädie sei aber von einer Ghettoisierung der Jüdinnen und Juden Bendzins ab Januar 1940 auszugehen. Soweit die Beklagte vorgetragen habe, den von ihr geltend gemachten Zeitraum in Bezug auf das Ghetto Bendzin noch einmal intensiv geprüft zu haben, lasse sich nicht erkennen, anhand welcher Materialien eine solche Prüfung erfolgt sei. Die Ablehnung verletze das Gleichbehandlungsgebot und sei willkürlich. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 12. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Oktober 2019 zu verpflichten, an sie eine einmalige Leistung in Höhe von 2.000,00 EUR zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides. Ergänzend führt sie aus, das BMF werte bei Erstellung seiner Ghetto-Liste fortlaufend neue Veröffentlichungen der Holocaust-Forschung aus und prüfe darüber hinaus anlassbezogen weiteren entsprechenden Vortrag der Antragstellenden. Eine von dem BMF auf Bitten des Bundesamtes durchgeführte Überprüfung des Anerkennungszeitraums habe ergeben, dass der klägerische Vortrag keinen neuen Sachverhalt zu den historischen Bedingungen in Bendzin enthalte. In der Verwaltungspraxis halte sich das Bundesamt strikt an die Ghetto-Liste des BMF sowie an die sogenannte Negativ-Liste, die all diejenigen Orte enthalte, die in der Vergangenheit durch das BMF überprüft worden seien, ohne Eingang in die Ghetto-Liste gefunden zu haben. Soweit sich Antragstellende außerhalb des in der Ghetto-Liste anerkannten Zeitraums in Bendzin aufgehalten hätten, habe das Bundesamt Anträge auf Gewährung einer Anerkennungsleistung ausnahmslos abgelehnt. An die Ghetto-Liste der DRV sei die Beklagte nicht gebunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagtenverwiesen, die der Kammer vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.