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Urteil

7 A 11603/17

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2018:0530.7A11603.17.00
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Leitsätze
1. § 12 KitaFinHG ist lediglich die Rechtsgrundlage für die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder für Investitionen in Tageseinrichtungen und zur Kindertagespflege für Kinder unter drei Jahren aus dem Bundessondervermögen "Kinderbetreuungsausbau" im Zeitraum von 2015 - 2018. (Rn.28) 2. § 12 Abs. 2 Satz 2 KitaFinHG, wonach zusätzliche Betreuungsplätze im Sinne des Gesetzes solche sind, die entweder neu entstehen oder solche ersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen, ist auf der Grundlage von Art. 104b Abs. 2 GG i.d.F. vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) keine zwingende Vorgabe für die Länder, die bei der Ermessensentscheidung über die Vergabe von Fördermittel zu berücksichtigen ist. Die Länder sind berechtigt, von der Förderung der Ersatzbauten abzusehen.(Rn.34)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 7. August 2017 die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 12 KitaFinHG ist lediglich die Rechtsgrundlage für die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder für Investitionen in Tageseinrichtungen und zur Kindertagespflege für Kinder unter drei Jahren aus dem Bundessondervermögen "Kinderbetreuungsausbau" im Zeitraum von 2015 - 2018. (Rn.28) 2. § 12 Abs. 2 Satz 2 KitaFinHG, wonach zusätzliche Betreuungsplätze im Sinne des Gesetzes solche sind, die entweder neu entstehen oder solche ersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen, ist auf der Grundlage von Art. 104b Abs. 2 GG i.d.F. vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) keine zwingende Vorgabe für die Länder, die bei der Ermessensentscheidung über die Vergabe von Fördermittel zu berücksichtigen ist. Die Länder sind berechtigt, von der Förderung der Ersatzbauten abzusehen.(Rn.34) Auf die Berufung des Beklagten wird unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 7. August 2017 die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in vollem Umfang abweisen müssen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über seinen Förder-antrag vom 15. Oktober 2015. Der Bescheid des Beklagten vom 18. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit der Beklagte darin die Gewährung einer über 160.475 € hinausgehenden Förderung abgelehnt hat. § 12 des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (KitaFinHG), der mit Wirkung vom 31. Dezember 2014 in Kraft getreten ist, ist – was sich bereits aus dem Hinweis auf Art. 104b Grundgesetz (GG) im Absatz 1 Satz 1 der Bestimmung ergibt – lediglich die Rechtsgrundlage für die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder für Investitionen in Tageseinrichtungen und zur Kindertagespflege für Kinder unter drei Jahren aus dem Bundessondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ im Zeitraum von 2015 – 2018. Rechtsgrundlage für die Bereitstellung der Fördermittel für Baumaßnahmen im Zusammenhang mit Kindertagesstätten durch den Beklagten in diesem Zeitraum sind die Landeshaushaltsgesetze 2014/2015 (GVBl. 2013, 515), 2016 (GVBl. 2015, 445) und 2017/2018 (GVBl. 2017, 49) jeweils in Verbindung mit den dazu gehörenden Haushaltsplänen (vgl. Urteil des Senats vom 27. November 2014 – 7 A 10445/14.OVG –, AS 43, 103 = juris, Rn. 27 unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 – 3 C 6.95 –, BVerwGE 104, 220 = juris, Rn. 17 und vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 –, BVerwGE 58, 45 = juris, Rn. 16). Zwar sind die Landeshaushaltsgesetze nebst den zugehörigen Haushaltsplänen keine Gesetze im materiellen Sinne, gleichwohl kann die in den Landeshaushaltsgesetzen vorgenommene Bereitstellung von Fördermitteln und deren Zweckbindung als ausreichende Rechtsgrundlage für die Subventionierung von Plätzen für die Betreuung in Kindertagesstätten angesehen werden. Eine Regelung der Frage, unter welchen Voraussetzungen die von dem Beklagten bereitgestellten Mittel entsprechend dem in den Haushaltsgesetzen festgelegten Zweck zu gewähren sind, ist nicht durch Rechtsnorm erfolgt. Für die Abwicklung des gesetzlich umrissenen Förderungszwecks hat das Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen die Verwaltungsvorschrift „Gewährung von Zuwendungen aus dem Investitionsprogramm ‚Kinderbetreuungsfinanzierung‘ 2013 – 2014 sowie Gewährung von Landeszuwendungen zu den Bau- und Ausstattungskosten von Kindertagesstätten“ vom 12. Dezember 2013 (744 - 75 118; MinBl. 2014, 13) – im weiteren VV – erstellt und auch für die Bewilligung von Finanzhilfen aus dem Investitionsprogramm 2015 – 2018 weiter angewandt. Verwaltungsvorschriften dieser Art sind keine Rechtsnormen und ihnen fehlt der Rechtssatzcharakter. Sie sind zwar auch dazu bestimmt, Maßstäbe zu setzen für die Verteilung der Fördermittel; insoweit regeln sie das Ermessen der letztlich für die Verteilung bestimmten Stellen (BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 –, BVerwGE 58, 45 = juris, Rn. 20). Selbst wenn unterstellt wird, dass diesen Verwaltungsvorschriften bei pflichtgemäßer Anwendung eine – wie auch immer geartete – Außenwirkung zukommt, kann ihnen jedoch insoweit kein Rechtssatzcharakter beigemessen werden, als sie die Voraussetzungen aufstellen, unter denen die Zuwendungen für Baumaßnahmen im Zusammenhang mit Kindertagesstätten zu gewähren sind (vgl. Urteil des Senats vom 27. November 2014 – 7 A 10445/14.OVG –, AS 43, 103 = juris, Rn. 29). Hat die Exekutive durch eine Verwaltungsvorschrift bestimmt, unter welchen Voraussetzungen zweckbestimmte Zuwendungen an den festgelegten Empfängerkreis zu verteilen sind, dann ist diese – für den Bereich der gesetzesfreien Erfüllung öffentlicher Aufgaben erlassene – Verwaltungsvorschrift aber keiner richterlichen Auslegung unterworfen. Der Richter hat nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 und 3 GG) und im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG lediglich zu prüfen, ob aufgrund einer solchen Richtlinie überhaupt eine „Verteilung“ öffentlicher Mittel vorgenommen werden darf (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Verwaltungsvorschrift im Einzelfall, in dem die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Bei der Prüfung, ob eine solche Nichtbeachtung vorliegt, macht es keinen Unterschied, ob die zur Bewilligung zuständige Stelle sich bei der Entscheidung des Einzelfalls auf den schlichten Wortlaut der Verwaltungsvorschrift berufen oder diesen ihrerseits interpretiert hat; entscheidend ist, ob das Ergebnis des Einzelfalls in Widerspruch zum gesetzlich bestimmten Förderungszweck steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 –, BVerwGE 58, 45 = juris, Rn. 24; Urteil des Senats vom 27. November 2014 – 7 A 10445/14.OVG –, AS 43, 103 = juris, Rn. 30). Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall allein maßgeblich, ob die Entscheidung des Beklagten, die Neubaumaßnahme des Klägers nur im Hinblick auf eine siebte Gruppe und die 19 zusätzlichen Plätze für Kinder unter drei Jahren zu fördern, im Widerspruch steht zu den oben näher bezeichneten Landeshaushaltsgesetzen bzw. zu dem in den zugehörigen Haushaltsplänen diesbezüglich festgelegten Förderzweck (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 27. November 2014 – 7 A 10445/14.OVG –, AS 43, 103 = juris, Rn. 31). Die Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013, auf die der Beklagte seine Entscheidung gestützt hat, ist ohne weiteres mit dem in den vorgenannten Haushaltsgesetzen bzw. den zugehörigen Haushaltsplänen diesbezüglich festgelegten Förderzweck zu vereinbaren, soweit sich der Beklagte auf Nrn. 1.2.1 und 1.2.2 VV bezieht. Nach diesen Bestimmungen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Investitionsvorhaben, die der Schaffung und Sicherung von zusätzlichen Betreuungsplätzen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege für Kinder unter drei Jahren dienen, gefördert. Im Einzelplan 07 des Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2014/2015 des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen heißt es im Vorwort zu Kapitel 07 05 unter „1. Kindertagesstätten“, Schwerpunkte seien u.a. die Schaffung zusätzlicher Plätze für Kinder unter drei Jahren, um den landesrechtlich seit 2010 geltenden Rechtsanspruch für Zweijährige und den für 2013 geltenden Rechtsanspruch der Kinder ab vollendetem ersten Lebensjahr bedarfsgerecht umzusetzen, einschließlich der Investitionsmittel des Bundes sowie die dem Land aus Umsatzsteueranteilen zufließenden Mittel für Betriebskosten. An einem Hinweis auf das Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2015 – 2018 fehlt es in den Titeln des Einzelplans 07 05. Das Landeshaushaltsgesetz 2014/2015, das vom 20. Dezember 2013 datiert, konnte die Regelungen der §§ 12 bis 18 KitaFinHG nicht berücksichtigen, weil diese erst am 22. Dezember 2014 eingefügt wurden. Unter den Titeln 331 35 und 883 35 des Haushaltsplans 07 05 sind als Zweckbestimmung lediglich Zuweisungen des Bundes im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2013 bis 2014 vorgesehen, wobei jeweils der Hinweis enthalten ist, dass das Programm 2014 ausläuft. In dem Vorwort zum Kapitel 07 05 des Einzelplans 07 des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen für das Haushaltsjahr 2016 wird als Schwerpunkt genannt der weitere bedarfsgerechte Ausbau zusätzlicher Plätze für Kinder unter drei Jahren, die fortschreitende Erhöhung des Anteils an Ganztagesplätzen und die Anpassung von Öffnungszeiten an den Bedarf. Zugleich wird wie 2014/2015 auf die Investitionsprogramme des Bundes in den einzelnen Titeln Bezug genommen, wobei unter den Titeln 331 36 (neu), 883 36 (neu) und 893 36 (neu) die Zuweisungen des Bundes im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2015 – 2018 berücksichtigt werden. Im Einzelplan 09 des Ministeriums für Bildung für das Haushaltsjahr 2017/2018 wird im Vorwort zu Kapitel 09 03 „Frühkindliche Bildung“ als ein weiterer Schwerpunkt die Fortsetzung des Ausbaus von Plätzen für Kinder unter drei Jahren und die Erhöhung des Anteils an Ganztagesplätzen gesehen. Die in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 vorgesehene Förderung hält sich in dem durch die haushaltsgesetzlichen Bestimmungen gezogenen Rahmen, wenn nach deren Nr. 1.2.1 Investitionsvorhaben, die der Schaffung und Sicherung von zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren dienen, gefördert werden und als solche nur dann förderungswürdig sind, wenn sie neu geschaffene Plätze darstellen (Nr. 1.2.2 VV). Dem steht nicht entgegen, dass unter Nr. 1.2.3 VV dargelegt wird, dass zusätzliche Plätze im Rahmen des Förderprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2008 – 2013 auch solche seien, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen würden. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gilt die Verwaltungsvorschrift insoweit lediglich für das Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2013 – 2014 des Bundes. Der Beklagte hat ausgeführt, dass von ihm selbst für die Verteilung der Mittel aus dem ausdrücklich genannten Investitionsprogramm in Abstimmung mit dem zuständigen Ministerium keine Mittel für Ersatzplätze verteilt worden sind und eine entsprechende Verteilung auch nicht für die Jahre 2015 – 2018 und das diese Jahre betreffende Investitionsprogramm vorgesehen war. Zugleich ergibt sich die zeitliche Begrenzung der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 auch insoweit, weil unter Nr. 1.2.3 VV ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Investitionsvorhaben bis zum 31. Dezember 2014 abzuschließen und bis zum 30. Juni 2015 abzurechnen sind. Im Übrigen stimmt die in Nr. 1.2.3 VV enthaltene zeitliche Befristung mit der haushaltsgesetzlichen Vorgabe überein. Titel 331 35 und 883 35 des Haushaltsplans 07 05 enthalten die Erläuterung: „Das Programm Ausbau der ‚Kinderbetreuungsfinanzierung‘ 2013 – 2014 läuft in 2014 aus. Restabwicklung in 2015.“ Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist vorliegend für den Rahmen, der durch die haushaltsgesetzliche Zweckbestimmung und die Umsetzung in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 gezogen ist, die Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 2 KitaFinHG, wonach zusätzliche Betreuungsplätze im Sinne des Gesetzes solche sind, die entweder neu entstehen oder solche ersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen, keine zwingende Vorgabe, die bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen ist. Das Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder in der Fassung des Gesetzes zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kinderbetreuung sowie zur Änderung des Lastenausgleichgesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2411) regelt nur das rechtliche Verhältnis des Bundes zu den Ländern. Insofern bestimmt es lediglich die Voraussetzungen, unter denen ein Land Bundesmittel zur Förderung der Investitionen in Tageseinrichtungen und zur Kindertagespflege für Kinder unter drei Jahren erhält und einsetzen darf. Das Gesetz regelt aber nicht das rechtliche Verhältnis eines Landes zu dem Träger der Kindertagesstätte. Namentlich begründet es für Letztere weder Ansprüche auf Finanzhilfen (s.o.) noch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung von Anträgen auf Förderung des Landes durch Finanzmittel des Bundes (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 – 8 C 18/11 –, BVerwGE 143, 50 = juris, Rn. 22). Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Entscheidung des Beklagten sei ermessensfehlerhaft, weil er die ihn bindende gesetzliche Vorgabe in § 12 Abs. 2 Satz 2 KitaFinHG missachtet habe, steht Art. 104b Abs. 2 GG in der bis zum 19. Juli 2017 geltenden Fassung (siehe Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl. I S. 2034) entgegen. Der Bund kann nach Art. 104b Abs. 1 Satz 1 GG, soweit das Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (Nr. 1) oder zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet (Nr. 2) oder zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind (Nr. 3). Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird nach Art. 104b Abs. 2 Satz 1 GG durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die Formulierung der Bestimmung zeigt, dass allein an eine "nähere" Regelung im Verhältnis des Bundes zu den Ländern gedacht ist. Eine darüber hinausgehende Einflussnahme auf die Aufgabenerfüllung durch die Länder lässt Art. 104b Abs. 2 Satz 1 GG nicht zu (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 – 8 C 18/11 –, BVerwGE 143, 50 = juris, Rn. 22). Das Bundesverfassungsgericht hat zu Art. 104a Abs. 4 GG, der Vorgängervorschrift des mit Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) eingefügten Art. 104b GG, ausgeführt, dass die Befugnis, den Ländern aus Bundesmitteln zweckgebundene Finanzhilfen zu Investitionen im Landesbereich zur Verfügung zu stellen, kein Instrument direkter oder indirekter Investitionssteuerung zur Durchsetzung allgemeiner wirtschafts-, währungs-, raumordnungs- oder strukturpolitischer Ziele des Bundes in den Ländern sei (BVerfG, Urteil vom 4. März 1975 – 2 BvF 1/72 –, BVerfGE 39, 96 = juris, Rn. 36). Außerhalb der Förderungsziele der Norm lassen diese Bundeszuschüsse eine Einflussnahme aus bundespolitischer Sicht auf die Aufgabenerfüllung durch die Länder nicht zu. Dafür stehen nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts andere verfassungsrechtliche Instrumente zur Verfügung. Die Investitionen, an denen sich der Bund beteiligt, müssen in einer gesetzlichen Regelung ihrem generellen Verwendungszweck nach bezeichnet werden. Zugleich soll damit ausgeschlossen sein, dass bestimmte Einzelprojekte vorgeschrieben werden (vgl. hierzu BT-Drucks. V/2861, S. 52 und BT-Drucks. 16/813, S. 19). Kann der Bund aber nur den generellen Verwendungszweck der Finanzhilfen bezeichnen und keine bestimmten Einzelprojekte verbindlich festlegen, hat er im Fall der Investitionsförderung nach Art. 104b Abs. 2 Satz 1 GG keine weitere Möglichkeit, Differenzierungen und Präzisierungen sachlicher Art etwa hinsichtlich der Lage, des Umfanges, der sachlichen Ausgestaltung oder der späteren Ausnutzung der mitfinanzierten Objekte vorgeben zu können. Damit berührt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Zweckbindung der Bundesfinanzhilfen nicht unmittelbar die Investitionsplanungen der Länder. Die Länder werden entsprechend durch die Festlegung der Arten der zu fördernden Investitionen nicht gehindert, ihre eigenen strukturpolitischen Vorstellungen zu entwickeln. Ihnen ist die Entscheidung überlassen, wo die ihnen zugewiesenen Bundesmittel im Einzelfall ihrer Zweckbindung entsprechend eingesetzt werden. Länder und Gemeinden bleiben damit in ihren Investitionsentscheidungen frei (BVerfG, Urteil vom 4. März 1975 – 2 BvF 1/72 –, BVerfGE 39, 96 = juris, Rn. 44). Das gilt auch für die von den Ländern gesetzten Prioritäten (vgl. Maunz, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: September 2017, Art.104a, Rn. 56). Dass eine Erweiterung der Kompetenzen des Bundes mit Art. 104b Abs. 2 Satz 1 GG nicht gewollt war, lässt sich der Gesetzesbegründung entnehmen. Zum einen wird darauf verwiesen, dass die Regelung der Vorgängervorschrift in Art. 104a Abs. 4 Satz 1 GG entspricht und zum anderen wurden durch die Regelung des Art. 104b Abs. 1 Satz 1 GG Finanzhilfen des Bundes für besonders bedeutsame Investitionen der Länder ausgeschlossen bei Gegenständen der ausschließlichen Gesetzgebung der Länder (BT-Drucks. 16/813, S. 19). Erst durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2347) hat der Gesetzgeber durch die Ergänzung in Art. 104b Abs. 2 Satz 2 und 3 GG dem Bund die bis dahin nicht bestehende Möglichkeit eröffnet, über die Arten der zu fördernden Investitionen hinaus auch die Grundzüge der Ausgestaltung der Länderprogramme zur Verwendung der Finanzhilfen festzulegen (BT-Drucks. 18/11131 I, S. 17; Hellermann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Kommentar, Band 3, 7. Aufl., Art. 104b, Rn. 65b). Es ist auch davon auszugehen, dass die Regelungen des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder in der Fassung des Gesetzes zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kinderbetreuung sowie zur Änderung des Lastenausgleichgesetzes vom 22. Dezember 2014 den kompetenzrechtlichen Grenzen, die sich aus seiner verfassungsrechtlichen Grundlage in Art. 104b GG a.F. ergeben, entspricht. Es enthält demnach keine verbindliche Vorgabe an die Länder, dass der für das Zuwendungsverhältnis zwischen einem Land und einem Vorhabenträger maßgebliche Verwendungszweck deckungsgleich sein muss mit der Zweckbestimmung im Zuweisungsverhältnis zwischen dem Bund und den Ländern. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 1 KitaFinHG. Darin wird ausdrücklich bestimmt, dass der Bund nach Art. 104b GG aus dem Bundessondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ Ländern und Gemeinden die Finanzhilfen für Investitionen in Tageseinrichtungen und zur Kindertagespflege für Kinder unter drei Jahren in den Jahren 2015 bis 2018 gewährt. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Regelungen wird ausdrücklich auf Art. 104b Abs. 2 Satz 1 GG gestützt (vgl. BT-Drucks. 18/2586, S. 13). Zudem wird in der Gesetzesbegründung „Zu Kapitel 3 (§§ 12-18)“ ausgeführt (BT-Drucks. 18/2586): „Im neuen Kapitel 3 finden sich die materiell-rechtlichen Regelungen zu dem neuen Investitionsprogramm ‚Kinderbetreuungsfinanzierung‘ 2015 – 2018 im Sinne von Artikel 104b Abs. 2 Grundgesetz.“ Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts macht § 12 Abs. 2 Satz 2 KitaFinHG keine zwingende Vorgabe für die Länder, den Zuwendungszweck deckungsgleich zu gestalten. Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift soll lediglich der Rahmen abgesteckt werden, welche „zusätzlichen Betreuungsplätze“ im Sinne der bundesgesetzlichen Regelung förderungsfähig sein können. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 15 Abs. 1 Satz 2 KitaFinHG, wonach bei der Weiterreichung von Bundesmitteln durch die Länder an Dritte die Bestimmungen des Kapitels 3 des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder sinngemäß entsprechend gelten. Weder aus dem Wortlaut noch aus der Gesetzesbegründung ergibt sich eine verbindliche Vorgabe, dass die Länder die im Zuweisungsverhältnis zwischen Bund und Land geltende Zweckbestimmung im Verhältnis zum Vorhabenträger deckungsgleich übernehmen müssen. Indem nur der Förderungsrahmen bestimmt werden sollte, bleibt es bei der Kompetenz der Länder, ihren jeweils unterschiedlichen Bedarfen beim Ausbau der Kindertagesbetreuungsplätzen Rechnung zu tragen. Die Berufung des Beklagten auf Nrn. 1.2.1 und 1.2.2 VV und die ständige Verwaltungspraxis, Ersatzbauten nicht zu fördern, ist vor diesem Hintergrund nicht ermessensfehlerhaft. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 27. November 2014 – 7 A 10445/14.OVG – (juris, Rn. 43) ausgeführt hat, wird der für das Zuwendungsverhältnis zwischen dem Land und einem Vorhabenträger maßgebliche Verwendungszweck von der zuständigen Landesbehörde bestimmt und muss nicht notwendigerweise deckungsgleich sein mit der Zweckbestimmung im Zuweisungsverhältnis zwischen dem Bund und den Ländern. Er kann hiervon abweichen, indem von einem Land etwa ein weitergehender oder zusätzlicher Zweck festgelegt wird oder aber ein im Rechtsverhältnis zwischen dem Bund und den Ländern definierter Verwendungszweck nicht oder in abgeänderter Form in das Zuwendungsverhältnis eines Landes zum Vorhabenträger übernommen wird. Jedes Land kann nicht nur seinem landesspezifischen Förderbedarfen Rechnung tragen im Rahmen einer für alle Länder gleichlautenden Verwaltungsvereinbarung, sondern auch in den Fällen, in denen nach Art. 104b Abs. 2 Satz 1 GG durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere für Finanzhilfen nach Absatz 1 des Art. 104b GG gewährten Finanzhilfen geregelt wird. Verwaltungsvereinbarungen nach Art. 104b Abs. 2 Satz 1 GG haben dieselbe Funktion und Bedeutung wie die in dieser Bestimmung vorgesehenen Zustimmungsgesetze (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1976 – 2 BvG 1/74 –, BVerfGE 41, 291 = juris, Rn. 41). Insoweit gelten die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 27. November 2014 – 7 A 10445/14.OVG – (juris, Rn. 43) zur Verwaltungsvereinbarung in gleicher Weise auch für die Zweckbestimmung in einem entsprechenden Bundesgesetz. Zulässigerweise hat der Beklagte den Rahmen, den der Bundesgesetzgeber abstecken darf, in dem zum Zweck des Ausbaus von Kinderbetreuungsplätzen Finanzhilfen gewährt werden können, enger gezogen und eigene Prioritäten gesetzt, indem bei der Anwendung des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2015 – 2018 lediglich der Neubau von Plätzen gefördert wird. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt ebenfalls nicht vor. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 27. November 2014 – 7 A 10445/14.OVG – (juris, Rn. 37) ausgeführt hat, kann der Kläger eine Verletzung seiner Rechte nicht unmittelbar aus dem Wortlaut oder aus einer bestimmten Interpretation der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 herleiten, sondern nur aus seinem durch Art. 3 Abs. 1 GG geschützten Recht, bei der Anwendung dieser Verwaltungsvorschrift ebenso behandelt zu werden wie die übrigen Träger von Kindertagesstätten, die mit Blick auf diese Verwaltungsvorschrift einen Förderantrag gestellt haben. Da sich eine Rechtsverletzung durch Abweichung von einer Verwaltungsvorschrift nur mittelbar aus einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben kann und da die Verwaltungsvorschrift zur Disposition des Vorschriftengebers steht, ist bei ihrer Auslegung auch die tatsächliche Verwaltungspraxis insoweit heranzuziehen, als sie vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligt oder doch geduldet wurde oder wird (vgl. insgesamt BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 – 1 C 19.99 –, BVerwGE 112, 63 = juris, Rn. 17 m.w.N.). Der Beklagte wendet die Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember auch für das nachfolgende Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2015 – 2018 an. Dies geschieht ausdrücklich mit Billigung des Ministeriums, was sich dem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 17. Juni 2015 entnehmen lässt. Darin wird ausdrücklich ausgeführt, dass lediglich zusätzliche neugeschaffene Gruppen grundsätzlich eine Förderung erhalten könnten. Es wird auch unter Bezugnahme auf das Schreiben des Klägers, dass der Bund auch Plätze fördern wollte, die solche ersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen würden, dargelegt, dass dies für Rheinland-Pfalz nicht zutreffe. Die Mittel, die der Bund dem Land zur Verfügung gestellt habe, würden nach den Vorgaben der entsprechenden Verwaltungsvorschriften vergeben werden. Eine Förderung von Ersatzbaumaßnahmen sei hiernach nicht vorgesehen. Dass die bisherige Praxis nach dem Willen des zuständigen Ministeriums weiter beibehalten werden sollte, folgt auch aus dessen Schreiben an die Landräte und Oberbürgermeister vom 19. März 2015. Wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, sind auch Abweichungen von dieser Praxis von dem Kläger nicht dargelegt worden. Das Vorbringen des Klägers, der Beklagte müsse sich unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbotes daran festhalten lassen, dass der Vorschriftengeber mit der Nr. 1.2.3 eine weite Zusätzlichkeitsdefinition selbst zur Grundlage des eigenen Verteilprogramms gemacht habe und hierüber könne er sich nicht hinwegsetzen, vermag keine andere Entscheidung zu begründen. Der Beklagte hat dargelegt, dass er nach dem Investitionsprogramm 2015 – 2018 mit Billigung des zuständigen Ministeriums keine Ersatzbauten gefördert habe. Ein widersprüchliches Verhalten des Beklagten, das die Förderpolitik des Landes durchkreuzt und sich als willkürlich erweist, kann, da die Förderung einheitlich praktiziert worden ist, gerade nicht festgestellt werden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat das Ministerium es auch nicht fehlerhaft unterlassen, eine erneute Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der bis zum Jahre 2014 eingetretenen Entwicklungen bei der Versorgung mit Kinderbetreuungsplätzen zu treffen. Dem Schreiben des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen in seinem Schreiben vom 17. Juni 2015 und dem Vorbringen des Beklagten ist nämlich zu entnehmen, dass das Ministerium unter Berücksichtigung der zeitlichen Veränderungen und Entwicklungen seit dem Erlass der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 gleichwohl daran festhalten wollte, auch nach dem Investitionsprogramm 2015 – 2018 weiterhin lediglich Neubauten zu fördern und daraus keine Bundesmittel für Vorhaben zur Verfügung zu stellen, bei denen es sich aus seiner Sicht um Förderungen von Ersatzbaumaßnahmen handelt. Die Vertreter des Beklagten haben hierzu im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich ausgeführt, dass das Land Rheinland-Pfalz seit der Finanzierungsmöglichkeit durch den Bund auch nach dem Investitionsprogramm 2015 – 2018 nur neue Plätze und nicht auch Ersatzbauten gefördert habe. Der Grund dafür liege in der Bedarfslage. Die Verhältnisse zwischen West- und Ostdeutschland seien nach wie vor unterschiedlich. In der ehemaligen DDR habe es genügend Kindergartenplätze für Kinder unter drei Jahren gegeben, so dass dort ein Bedarf gewesen sei, Ersatzbauten zu fördern. Die Situation in Westdeutschland habe völlig anders ausgesehen. Es habe einen großen Nachholbedarf hinsichtlich der Kindergartenplätze für Kinder unter drei Jahren gegeben. In Rheinland-Pfalz bestehe weiter gerade im ländlichen Bereich ein erheblicher Bedarf an neuen Plätzen für Kinder unter drei Jahren. Aus diesem Grund habe sich das Land dafür entschieden, keine Ersatzbauten mit dem Investitionsprogramm zu fördern. Dabei sei auch zu sehen, dass bei einer Verteilung der Mittel des Bundes auf die Zuwendungsempfänger es sich um ausreichende Finanzierungshilfen handeln müsse. Die Bundesmittel würden vom Land vollständig abgerufen und auf die Zuwendungsempfänger, die neue Plätze bauen wollten, verteilt. Somit sei aufgrund dieses Maßstabs – keine Förderung von Ersatzbauten – eine ausreichende Förderung von neuen Plätzen für Kinder unter drei Jahren gewährleistet. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zweifel des Klägers, die Mittel für die einzelnen Maßnahmen wären bei einer zusätzlichen Förderung von Ersatzbauten nicht mehr auskömmlich, berechtigt sind. Auch wenn der Gleichheitssatz dem Zuwendungsgeber gebietet, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen, so heißt dies nicht, dass ungeachtet weiterer Kriterien eine Verpflichtung besteht, auch Ersatzbauten zu fördern. Im Übrigen würde es, falls die Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 mit dem Gleichheitssatz unvereinbar wäre, mangels einer rechtmäßigen Verwaltungsvorschrift in Rheinland-Pfalz bereits an einer rechtmäßigen Grundlage für jegliche Förderung in Umsetzung des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2015 - 2018 fehlen (vgl. Urteil des Senats vom 27. November 2014 – 7 A 10445/14 –, AS 43, 103 = juris, Rn 44). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben (vgl. nur das Urteil des Senats vom 24. März 2013 – 7 A 11237/12.OVG –, juris, Rn. 31 m.w.N. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache besteht auch nicht, soweit der Senat Ausführungen zu Art. 104b Abs. 2 GG a.F. macht. Diese beruhen auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Grenzen der Finanzierungshilfen des Bundes. Im Übrigen wurde mit Wirkung vom 20. Juli 2017 Art. 104b Abs. 2 GG durch die Einfügung der Sätze 2 und 3 durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 13 Juli 2017 (BGBl. I S. 2347) neu gefasst. Die Beteiligten streiten über die Höhe der vom Beklagten zu gewährenden Zuwendung für die Errichtung einer Kindertagesstätte mit sieben Gruppen, wobei insgesamt 47 „U 3-Plätze“ für Kinder unter drei Jahren zur Verfügung stehen sollen, auf dem Gelände eines von der Verbandsgemeinde A. stillgelegten Hallenbades durch den Kläger. Nachdem sich die Katholische Kirchengemeinde St. J. als Bauträger der gleichnamigen Kindertagesstätte in der E.-Straße in A. zur finanziellen Bewältigung der notwendigen Investitionen in das Kindertagesstättengebäude nicht mehr in der Lage sah, übernahm der Kläger die Bauträgerschaft für die Einrichtung. Die Kindertagesstätte St. J. verfügt über sechs Gruppen und insgesamt 135 Plätzen, wobei 28 Plätze für Kinder unter drei Jahren vorhanden sind. Betrieben wird die Einrichtung von der K. GmbH. Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 4. Mai 2015 an das Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen Rheinland-Pfalz mit der Bitte um Prüfung der Möglichkeit einer finanziellen Förderung betreffend den weiteren Betrieb der Kindertagesstätte bei Sanierung oder Neubau sowie im Hinblick auf die Schaffung einer neuen Gruppe und die Erhöhung der Plätze für Kinder unter drei Jahren von 28 auf 47. In dem Antwortschreiben vom 17. Juni 2015 wird ausgeführt, dass lediglich zusätzliche neugeschaffene Gruppen grundsätzlich eine Förderung erhalten könnten. Es werde davon ausgegangen, dass in A. laut des Bedarfsplans sechs Gruppen notwendig seien. Gebe die Kirche die Trägerschaft ab und die Kommune übernehme diese, dann ändere sich bedarfsplanmäßig nichts, was einen reinen Ersatz bedeute. Es sei zwar richtig, dass der Bund auch Plätze fördern wolle, die solche ersetzten, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen würden. Der Bund habe dem Land Mittel zur Verfügung gestellt, die nach den Vorgaben der entsprechenden Verwaltungsvorschrift vergeben würden. Eine Förderung von Ersatzbaumaßnahmen sei hiernach nicht vorgesehen. Bei der in dem Schreiben in Bezug genommen Verwaltungsvorschrift handelt es sich um die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen vom 12. Dezember 2013 (744-75118) – Gewährung von Zuwendungen aus dem Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2013 – 2014 sowie Gewährung von Landeszuwendungen zu den Bau- und Ausstattungskosten von Kindertagesstätten –. Die hierbei maßgeblichen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut: 1.2.1 Gefördert werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Investitionsvorhaben, die der Schaffung und Sicherung von zusätzlichen Betreuungsplätzen in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege für Kinder unter drei Jahren dienen. ... 1.2.2 Die Förderung von Zuwendungen aus Landesmitteln wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt und erfolgt nach den Pauschalen unter Buchstabe a oder Buchstabe b, maximal jedoch bis zur Höhe von 90 v.H. der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Kosten: a) 4.000 Euro je neu entstehenden Platz für Kinder unter drei Jahren, wenn eine Baumaßnahme erforderlich ist, sowie zusätzlich 55.000 Euro für Neubauten einer zusätzlichen Gruppe mit mindestens vier neu entstehenden Plätzen für Kinder unter drei Jahren in einer bestehenden oder neuen Einrichtung (Neu- und Umbaupauschale) oder den Kauf eines Gebäudes nach Nummer 1.2.1 Satz 4 für diese Zwecke oder b) b)1.000 Euro Ausstattung für jeden neu entstehenden Platz für Kinder unter drei Jahren ohne Baumaßnahmen (Ausstattungspauschale). Neu entstandene Betreuungsplätze sind die in der Betriebserlaubnis ausgewiesenen und nach Abschluss der Maßnahme in Betrieb genommenen Plätze für Kinder unter drei Jahren. ... 1.2.3 Die Förderung von Zuwendungen aus dem Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2013-2014 des Bundes wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt und erfolgt für Investitionsvorhaben nach Nummer 1.2.1, die nach dem 30. Juni 2012 und bis zum 31. März 2013 beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung für die gesamte Maßnahme beantragt wurden und noch nicht mit Mitteln des Bundes aus dem Investitionsprogramm „Kindertagesbetreuungsfinanzierung“ 2008 – 2013 gefördert wurden. Zusätzliche Plätze im Rahmen dieses Förderprogrammes sind auch solche, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen würden. ... Mit dem Formular „Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zum Bau und zur Ausstattung von neuen Gruppen/Plätzen in Kindertagesstätten gemäß VV I-Kosten ab 2014 (Baumaßnahme U 3/Baumaßnahme Ü 3/Ausstattungspauschale)“ beantragte der Kläger am 15. Oktober 2015 Förderleistungen. Ausgeführt wurde, dass 47 neue Plätze für unter dreijährige Kinder geschaffen würden. Geplant seien der Baubeginn im August 2016 und der Abschluss der Maßnahme im Dezember 2017. Die Gesamtkosten der Maßnahme wurden auf 4.080.000,00 € beziffert. Es wurde ein Zuschuss in Höhe von 701.925 € beantragt. Nachdem der Kläger dem Beklagten mitgeteilt hatte, für den Fall, dass lediglich eine Förderung für eine siebte Gruppe möglich sei, sei die entstehende Differenz von 541.450 € durch einen weiteren Kommunalkredit zu finanzieren, bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 18. März 2016 eine Förderung zu den Bau- und Ausstattungskosten nach dem Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2015 – 2018 für den Neubau der Kindertagesstätte A., im Rahmen der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Höhe von 160.475,00 €, höchstens jedoch 90 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Der weitergehende Antrag auf Gewährung einer Zuwendung wurde mit der Begründung abgelehnt, nach Nrn. 1.2.1 und 1.2.2 der maßgeblichen Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 werde eine Förderung auch bei Gruppen nur bei neu entstehenden Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren gewährt. Solche seien die in der Betriebserlaubnis ausgewiesenen und nach Abschluss der Maßnahme in Betrieb genommenen Plätze für Kinder unter drei Jahren. Nicht gefördert würden hingegen Gruppen und Plätze, die vorher bereits bestanden hätten und nur ersetzt würden. Ausschlaggebend hierfür sei die Ausweisung der Gruppen und Plätze im Bedarfsplan. Die Bedarfsplanung gehe in der Stadt A. von der Notwendigkeit von sechs und künftig von sieben Gruppen aus. Die Übernahme der Bauträgerschaft durch einen anderen Träger ändere nichts an der Bedarfsplanung. Entscheidend für die Beurteilung der Frage des Ersatzbaus sei allein die Tatsache, wie viele Gruppen es in der Bedarfsplanung vor der Um- und Neubaumaßnahme gegeben habe und wie viele Gruppen es nach der Maßnahme geben werde. Somit handele es sich bei sechs der sieben geplanten Gruppen um einen reinen Ersatzbau, deren Förderung aus dem Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2015 – 2018 nicht vorgesehen sei. Ebenso verhalte es sich mit bereits bestehenden und in der Betriebserlaubnis ausgewiesenen Plätzen für Kinder unter drei Jahren. Bisher würden in dem Katholischen Kindergarten in A. 28 Kinder unter drei Jahren betreut. Ausschlaggebend sei allein die Tatsache, dass vorher 28 U 3-Plätze vorhanden seien und nachher 47 U 3-Plätze zur Verfügung stehen würden, mit der Folge, dass nur 19 zusätzliche Plätze mit einer Platzpauschale von 4.900,00 € pro Platz gefördert werden könnten. Diese Auffassung sei dem Kläger auch bereits durch Schreiben des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen vom 17. Juni 2015 mitgeteilt worden. Den gegen den Bescheid eingelegten Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, die dem Fördermittelbescheid zugrundeliegende Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 enthalte die vom Beklagten behauptete Wertung nicht, dass eine Förderung strikt auf zusätzliche Plätze beschränkt und eine Ersatzbauförderung zwingend ausgeschlossen sei. Dies ergebe sich ausdrücklich aus dem Wortlaut der Nr. 1.2.3 der Verwaltungsvorschrift. Die Maßgabe der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 als verbindliches Verteilprogramm bleibe mangels Neuauflage der Verwaltungsrichtlinie, selbst wenn der Antrag hier auf das Programm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2015 - 2018 gerichtet sein sollte, insoweit maßgeblich. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf zurückziehen, dass die in der Verwaltungsvorschrift vorgegebene zweite Definition der Zusätzlichkeit in zeitlicher Hinsicht befristet gewesen sei und nunmehr nicht länger gelte. Schließlich sei Grundlage der weiten Zusätzlichkeitsdefinition in Nr. 1.2.3 der Verwaltungsvorschrift die Vorgabe des Bundesgesetzgebers in § 5 Abs. 3 KitaFinHG für das Programm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2013 – 2014, wo es heiße: „Zusätzliche Plätze im Sinne dieses Gesetzes seien solche, die entweder neu entstehen oder solche ersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen.“ Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2017 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, der geplante Ersatzbau von Plätzen sei nicht förderungsfähig. Die von ihm zugrunde gelegte enge Auslegung der Verwaltungsvorschrift werde vom zuständigen Ministerium gebilligt und entspreche der Verwaltungspraxis. Diese Auffassung sei dem Kläger bereits vor Antragstellung vom damals zuständigen Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen mit Schreiben vom 17. Juni 2015 mitgeteilt worden. Der Beklagte habe in Abstimmung mit dem zuständigen Ministerium bisher auch keine Ersatzbauten gefördert. Die Verwaltungsvorschrift und deren Auslegung müssten nicht notwendigerweise mit der Zweckbestimmung im Zuweisungsverhältnis zwischen dem Bund und den Ländern deckungsgleich sein. Die Länder könnten hiervon abweichen, um ihren länderspezifischen Förderbedarfen Rechnung zu tragen. Auf die von dem Kläger am 15. Februar 2017 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 7. August 2017 den Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 18. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2017 aufgehoben, soweit damit dem Kläger Fördermittel über den Betrag von 160.475,00 € hinaus versagt wurden, und den Beklagten verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 5. August 2016 auf Gewährung einer zusätzlichen Förderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Ablehnung erweise sich als ermessenfehlerhaft, weil der Beklagte den gesetzlichen Rahmen seines Ermessens verkannt und zugleich den sich aus Art. 3 Abs.1 GG ergebenden Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt habe. Die Berufung des Beklagten auf Nr. 1.2.1 der Verwaltungsvorschrift und seine ständige Verwaltungspraxis bei der Verteilung der Zuwendungen aus dem Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2015 – 2018 des Bundes erweise sich als ermessenfehlerhaft, weil der Beklagte dabei die ihn bindende gesetzliche Vorgabe des § 12 Abs. 2 Satz 2 KitaFinHG missachtet habe. Dieser regele im Sinne einer Definition, dass zusätzliche Betreuungsplätze im Sinne dieses Gesetzes solche seien, die entweder neu entstünden oder solche ersetzten, die ohne Erhaltungsmaßnahme wegfielen. Damit habe der Bundesgesetzgeber bereits, wenn auch unmittelbar nur im Verhältnis des Bundes und der Länder, gesetzlich geregelt, dass bei der Verteilung der einschlägigen Bundesmittel nicht nur im engeren Sinne neu entstehende zusätzliche Betreuungsplätze im Sinne des Gesetzes seien, sondern auch solche, die bereits vorhandene Betreuungsplätze ersetzten, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen würden. Eine Ermächtigung der Länder, von dieser ihm vorgegebenen Gleichbehandlung von neu entstehenden Betreuungsplätzen und solchen, die Betreuungsplätze ersetzten, die ohne Erhaltungsmaßnahme wegfallen würden, abzuweichen, enthalte das Gesetz nicht. Die Ermessensentscheidung des Beklagten erweise sich ferner auch dann als ermessensfehlerhaft, wenn man davon ausgehe, dass den Ländern grundsätzlich ein Entscheidungsspielraum bei der Verwendung der Bundesmittel verblieben sei und sie grundsätzlich befugt seien, die Bundesmittel allein oder doch hauptsächlich zur Förderung neu entstehender Betreuungsplätze einzusetzen. In diesem Zusammenhang hätte es nämlich einer Ermessensentscheidung des für das Verteilungsprogramm der Bundesmittel zuständigen Landesministeriums darüber bedurft, dass und weshalb auch in den hier betroffenen Jahren ausschließlich neu entstehende Betreuungsplätze gefördert würden, nicht aber solche, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen würden. Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht gegen sein Urteil zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor, er wende die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen vom 12. Dezember 2013 auch für die Verteilung von Finanzmitteln aus dem Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2015 – 2018 des Bundes in ständiger Verwaltungspraxis mit Billigung des zuständigen Ministeriums in der Form an, dass im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ausschließlich Investitionsvorhaben gefördert würden, die der Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren dienten. Gefördert würden somit nur Baumaßnahmen für Gruppen und Plätze, die tatsächlich neu seien. Nicht gefördert worden und würden die unter Nr. 1.2.3 der Verwaltungsvorschrift genannten Plätze. Die Entscheidung des zuständigen Ministeriums für das Förderprogramm 2015 – 2018, die Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 unter Beibehaltung der in der Vergangenheit ständig geübten Verwaltungspraxis weiter anzuwenden, ergebe sich auch aus dessen Schreiben an den Kläger vom 17. Juni 2015. Der Beklagte beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 7. August 2017 die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger trägt vor, die Förderentscheidung des Beklagten sei im angefochtenen Umfang rechtswidrig, weil sie die für seinen insbesondere auf Förderung aus dem Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung 2015 – 2018“ gerichteten Antrag unmittelbar geltende Bestimmung des § 12 Abs. 2 Satz 2 KitaFinHG missachte. Selbst wenn diese Regelung keine unmittelbare Geltung im Förderverhältnis des Landes zum ihm entfalten sollte, gehe mit dieser Rechtsnorm doch eine Bindungswirkung für die Förderpolitik des Beklagten bei der Weiterverteilung der Fördermittel einher, worüber sich der Beklagte unzulässig hinweggesetzt habe. Aber auch wenn der Rechtsnorm keinerlei Bindungswirkung für die Förderentscheidung des Beklagten beizumessen wäre, müsste er sich unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbotes daran festhalten lassen, dass der Vorschriftengeber mit der Nr. 1.2.3 der der Förderentscheidung zugrunde gelegten Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 eine weite Zusätzlichkeitsdefinition selbst zur Grundlage des eigenen Verteilprogramms gemacht habe. Hierüber könne sich der Beklagte nicht hinwegsetzen. Eine diese Grundlagen konterkarierende Förderpolitik sei wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG selbst dann willkürlich und rechtswidrig, wenn diese Förderpolitik einheitlich praktiziert worden wäre. Darüber hinaus erweise sich die Förderversagung hier auch mangels Auseinandersetzung mit den konkreten Betreuungs- und Förderbedarfen als ermessensfehlerhaft und rechtswidrig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.