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Beschluss

6 L 229/21

VG Berlin 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0903.6L229.21.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Einreise der Antragstellerin zu 4 in die Bundesrepublik Deutschland. Die Antragstellerin zu 4 ist in Teheran lebende iranische Staatsangehörige, Mutter der in der Bundesrepublik wohnhaften deutschen Antragstellerin zu 3 sowie Großmutter des Antragstellers zu 1 und der Antragstellerin zu 2, beide ebenfalls deutsche Staatsangehörige und in Deutschland lebend. Die Antragstellerin zu 4 ist in Besitz eines für mehrere Einreisen erteilten und bis zum 14. Dezember 2021 gültigen Schengen-Visums des Typs C. Sie verfügt über einen vollständigen, durch den Impfstoff Sinovac vermittelten Impfschutz. Am 17. März 2020 ordnete der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat zur Eindämmung der Infektionsgefahren durch das neuartige Coronavirus weitreichende Einreisebeschränkungen an den deutschen Schengen-Außengrenzen an. Drittstaatsangehörige ohne längerfristiges Aufenthaltsrecht würden an der Grenze zurückgewiesen, wenn kein dringender Einreisegrund vorliege (vgl. https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2020/03/corona-reisebeschraenkungen.html, alle zitierten Internetnachweise zuletzt abgerufen am 2. September 2021). Ausweislich der auf der Internetpräsenz des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat – BMI – veröffentlichten Informationen zum Thema Coronavirus sind derzeit unbeschränkte Einreisen grundsätzlich allein für die Gebietsansässigen der auf der Webseite genannten Staaten möglich (sogenannte Positivliste). Der Iran ist dort aktuell nicht gelistet. Für Personen, die in anderen Drittstaaten ansässig sind, setzt eine Einreise in die Bundesrepublik voraus, dass sie eine wichtige Funktion ausüben oder ihre Reise zwingend notwendig ist (vgl. https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/bevoelkerungsschutz/coronavirus/coronavirus-faqs.html#doc13738352bodyText3). Eine Reise gilt unter anderem dann als zwingend notwendig, wenn drittstaatsangehörige Familienangehörige der sogenannten Kernfamilie (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und minderjährige Kinder oder die Eltern minderjähriger Kinder) unter anderem von Deutschen zu Zwecken eines vorübergehenden familiären Besuchs einreisen wollen (vgl. https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/bevoelkerungsschutz/coronavirus/reisebeschraenkungen-grenzkontrollen/IV-reisebeschraenkungen-im-aussereuropaeischen-luft-und-seeverkehr-einreisen-aus-drittstaat/welche-besonderheiten-gelten-fuer-die-einreise-von-familienangehoerigen-aus-drittstaaten.html). Vollständig geimpften Personen ist seit dem 25. Juni 2021 die Einreise aus Drittstaaten möglich, wenn die Person die letzte notwendige Impfdosis erhalten hat, die für einen vollständigen Impfschutz erforderlich ist, seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind und der Impfstoff auf der Webseite des Paul-Ehrlich-Instituts gelistet ist (vgl. https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/bevoelkerungsschutz/coronavirus/reisebeschraenkungen-grenzkontrollen/IV-reisebeschraenkungen-im-aussereuropaeischen-luft-und-seeverkehr-einreisen-aus-drittstaat/faq-liste-IV.html). Sinovac fällt nicht darunter. Die Antragstellerin zu 4 beabsichtigt seit Mai 2020 die Einreise zu ihren in der Bundesrepublik lebenden Familienmitgliedern. Ein zeitlich in den ersten Lockdown fallender Flug fand nicht statt. Auf den schriftlichen Antrag des Ehemanns der Antragstellerin zu 3 auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft über die Möglichkeit einer Einreise teilte die Bundespolizei mit E-Mail vom 5. November 2020 mit, dass derzeit keine Befreiung von den Reisebeschränkungen erkennbar sei. Mit Beschluss vom 24. März 2021 lehnte das Gericht den damaligen Antrag der Antragsteller ab, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin zu 4 am 30. März 2021 die Einreise zu gewähren (VG 6 L 161/21). Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 28. März 2021 zurück (OVG 3 S 28/21). Die gegen die beiden gerichtlichen Entscheidungen erhobene Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 7. April 2021 (2 BvR 572/21) nicht zur Entscheidung an. Mit E-Mail vom 15. Mai 2021 beantragte der Ehemann der Antragstellerin zu 3 bei dem BMI eine verbindliche und rechtsmittelfähige Erklärung, dass eine Einreise der Antragstellerin zu 4 am 26. Mai 2021 auf dem Luftwege stattfinden dürfe. Mit E-Mail vom 18. Mai 2021 erklärte das BMI, dass eine Einreise auf Basis der geltenden EU-Ratsempfehlung in ihrer nationalen Umsetzung derzeit nicht möglich sei. Ihren zeitgleich mit Klageerhebung gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 11. Juni 2021 begründen die Antragsteller damit, die den Einreisebeschränkungen zu Grunde liegende Dienstanweisung des BMI sei bereits nicht für jedermann offen zugänglich. Sie sei zudem unverhältnismäßig, da in Gestalt von Hygieneregeln, der Verpflichtung zum Nachweis einer vollständigen Impfung sowie eines negativen PCR-Tests und der Absonderungspflicht nach Einreise ein milderes Mittel vorliege. Da sie weder ausnahmslos noch in Bezug auf sämtliche ausländische Staaten gelte, könne sie zudem ohnehin keinen umfassenden Schutz vor Infektionen aus dem Ausland gewährleisten. Darüber hinaus berücksichtigten die Einreisebeschränkungen die von ihr betroffenen Grundrechte deutscher Staatsangehöriger nicht hinreichend. Die Empfehlung des Rates der Europäischen Union sei überdies mit dem Schengener Grenzkodex nicht vereinbar. Die Antragstellerin zu 4 erfülle dessen Voraussetzungen für eine Einreise in die Bundesrepublik. Insbesondere gehe von ihr keine konkrete, individuelle Gesundheitsgefahr aus. Auch sei die Wahrscheinlichkeit einer akuten Infektion mit dem neuartigen Coronavirus im Iran angesichts einer gesunkenen Sieben-Tage-Inzidenz sehr gering. Die Ermöglichung einer Einreise aus Drittstaaten allein für Personen, die mit einem in Deutschland zugelassenen Impfstoff vollständig immunisiert sind, sei im Falle internationaler Reisebewegungen nicht sinnvoll. Im Übrigen regele die Coronavirus-Einreiseverordnung die Voraussetzungen für die Einreise in die Bundesrepublik abschließend. Es liege auch ein Anordnungsgrund vor. Insbesondere den noch jungen Antragstellern zu 1 und 2 sei ein längeres Zuwarten nicht zumutbar. Diese litten nicht nur unter der Trennung von ihrer Großmutter, der Antragstellerin zu 4, sondern auch unter weiteren, sie beschränkenden Maßnahmen im Sozialbereich. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, der negativ auf das neuartige Coronavirus getesteten Antragstellerin zu 4 bei Erfüllung der Anmeldepflicht nach der Coronavirus-Einreiseverordnung die Einreise in die Bundesrepublik zu gestatten, hilfsweise, den Antrag der Antragstellerin zu 4 zu bescheiden, ohne die Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates der Europäischen Union vom 30. Juni 2020 sowie die sie umsetzende Anweisung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zu beachten. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, bereits nicht passivlegitimiert zu sein, da das BMI selbst keine Grenzkontrollen durchführe. Die der Bundespolizei obliegende Entscheidung über das Vorliegen der Einreisevoraussetzungen könne zudem nicht im Voraus getroffen werden. Zudem sei das angerufene Gericht nicht zuständig, da nicht bekannt sei, an welchem Grenzübergang bzw. über welchen Flughafen die Antragstellerin zu 4 einreisen werde. Im Übrigen sei bereits fraglich, ob eine Feststellungsklage nicht wegen ihrer Subsidiarität gegenüber einem Gestaltungs- oder Leistungsbegehren unzulässig sei. Auch nähme der begehrte Eilrechtsschutz das Ergebnis eines Hauptsacheverfahrens vorweg. Unabhängig hiervon hätten die Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Weder sei die Antragstellerin zu 4 Teil der Kernfamilie, noch bestehe ein besonderer Anlass für ihren Besuch in der Bundesrepublik. Die Einreisebeschränkungen seien darüber hinaus auch verhältnismäßig. Der Eingriff in das Grundrecht auf Familie sei gerechtfertigt. Die Vorlage eines negativen Testergebnisses sei nicht in gleichem Maße geeignet, dem Schutz der öffentlichen Gesundheit Rechnung zu tragen. Zudem gälten die Beschränkungen nur temporär. Überdies handele die Antragsgegnerin in Umsetzung einer ihr obliegenden staatlichen Pflicht zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionskrankheiten. Empfehlungen des Rates der Europäischen Union seien zwar nicht rechtsverbindlich, von den Mitgliedstaaten aber zu berücksichtigen. Darüber hinaus seien europaweit einheitliche Grenzkontrollen im Interesse aller Mitgliedstaaten zwingend erforderlich. Maßgeblich für die mitgliedstaatliche Umsetzung sei deshalb die Positivstaatenliste des Rates. Die Coronavirus-Einreiseverordnung regle zudem allein das „Wie“, nicht jedoch das „Ob“ einer Einreise in die Bundesrepublik. Die weitere Aufhebung von Einreisebeschränkungen für mit anderen Impfstoffen Geimpfte sei beabsichtigt, sobald die hierfür erforderlichen Prüfungen abgeschlossen seien. Die Antragsteller hätten auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Umstände, die eine sofortige Anwesenheit der Antragstellerin zu 4 in der Bundesrepublik erforderten, seien nicht ersichtlich. II. Haupt- und Hilfsantrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bleiben ohne Erfolg. Der auf Gestattung der Einreise gerichtete Hauptantrag ist erweiternd dahin auszulegen, dass die Antragsteller beantragen, einstweilen festzustellen, dass die mit Wirkung vom 17. März 2020 angeordneten und fortgeltenden Einreisebeschränkungen für Drittstaatsangehörige im internationalen Luft- und Seeverkehr auf die Antragstellerin zu 4 keine Anwendung finden, soweit diese zu Zwecken des Besuchs ihrer in der Bundesrepublik lebenden Familienangehörigen in das Bundesgebiet einreisen möchte. Der Antrag wäre bei wörtlicher Auslegung des Begehrens der Antragsteller jedenfalls unbegründet, da das BMI nicht dafür zuständig ist, über eine mögliche Zurückweisung der Antragstellerin zu 4 an der Grenze nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – bzw. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/399 – Schengener Grenzkodex – zu entscheiden. Dies obliegt nach § 71 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG allein den mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden (vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 23. September 2020 – VG 6 L 194.20 –, juris Rn. 43). 1. Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis liegt vor. Zwischen den Beteiligten ist die Anwendung der vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat mit Wirkung vom 17. März 2020 angeordneten Einreisebeschränkungen für Drittstaatsangehörige im internationalen Luft- und Seeverkehr streitig, soweit die Antragstellerin zu 4 zum Zwecke eines Familienbesuchs bei den Antragstellern zu 1 bis 3 in das Bundesgebiet einreisen möchte. Die Annahme eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses scheitert vorliegend auch nicht daran, dass es im Regelfall zwischen Normadressaten und Normanwender, nicht hingegen zwischen Normadressaten und Normgeber eröffnet ist, weil der Normgeber an der Umsetzung der Norm gegenüber dem Adressaten nicht beteiligt ist. Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes – GG – gebietet es, die Feststellungsklage gegen untergesetzliche Rechtsnormen als statthaft zuzulassen, wenn die Normbetroffenen ansonsten keinen effektiven Rechtsschutz erreichen können, etwa weil ihnen nicht zuzumuten ist, Vollzugsakte zur Umsetzung der untergesetzlichen Norm abzuwarten oder die Norm ohne anfechtbare Vollzugsakte Rechtswirkungen entfaltet (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 – BVerwG 8 C 19.09 –, juris Rn. 28 f.). Danach müssen sich die Antragsteller nicht darauf verweisen lassen, das angenommene Rechtsverhältnis, wonach die vollständig geimpfte, auf das neuartige Coronavirus negativ getestete Antragstellerin zu 4 nicht an der Einreise zu Besuchszwecken gehindert werden dürfe, gegenüber der für den Grenzschutz zuständigen Bundespolizei oder beauftragten Landespolizeikräften gerichtlich klären zu lassen (vgl. entsprechend zur Feststellungsklage auf visumfreie Einreise OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. März 2014 – OVG 11 B 10.14 –, juris Rn. 17; Bayerischer VGH, Urteil vom 5. August 2014 – 10 BV 13.2020 –, juris Rn. 18 ff.). Dieser Rechtsschutz anlässlich eines konkreten Einreiseversuchs wäre nicht hinreichend effektiv. Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass bereits die Luftfahrtgesellschaft die Beförderung der Antragstellerin zu 4 verweigerte mit der Folge, dass es nicht zu einem verwaltungsgerichtlich überprüfbaren Vollzugsakt an der deutschen Grenze kommt. Zudem geht auch die Antragsgegnerin davon aus, dass der Antragstellerin zu 4 die Einreise derzeit nicht möglich ist. Vor diesem Hintergrund sind die Antragsteller nicht gehalten, die Entscheidung über die Zurückweisung der Antragstellerin zu 4 abzuwarten und erst hiergegen Rechtsschutz zu suchen. Das berechtigte Interesse an der gerichtlichen Feststellung und die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 4 unterliegen keinen Zweifeln, da sie durch die beanstandete Reisebeschränkung daran gehindert wird, mit ihrem gültigen Schengen-Visum in das Bundesgebiet einzureisen. Auch die Antragsteller zu 1 bis 3 besitzen nach summarischer Prüfung ein Feststellungsinteresse und sind antragsbefugt. Im Hinblick auf die glaubhaft gemachte Beziehung zu der Antragstellerin zu 4 – Mutter der Antragstellerin zu 3 und Großmutter der Antragsteller zu 1 und 2 – und unter Berücksichtigung des durch Art. 6 Abs. 1 GG vermittelten Schutzes der Familie, der auch die Beziehungen zwischen Großeltern und Enkelkindern umfasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 1 BvR 2926/13 –, juris Rn. 21 f.), ist eine Verletzung von Rechtspositionen jedenfalls nicht offensichtlich und nicht nach jeder Betrachtungsweise auszuschließen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Dezember 2003 – VG 8 B 26.02 –, juris Rn. 22). Die in der Hauptsache zu erhebende Feststellungsklage ist auch nicht subsidiär im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegenüber einer gegen einen Zurückweisungsbescheid zu erhebenden Anfechtungsklage, einer Verpflichtungsklage auf Gestattung der Einreise oder einer Unterlassungsklage bezüglich der Zurückweisung. Die Antragsteller möchten die Voraussetzungen für eine potenzielle Vielzahl von Einreisen der Antragstellerin zu 4 klären lassen. Zwar ist nach ihrem Vortrag konkret nur ein seit Beginn der gegenwärtigen Pandemie mehrfach verschobener Besuch geplant. Die Antragstellerin zu 4 hat ihre in der Bundesrepublik lebenden Familienangehörigen in der Vergangenheit jedoch bereits häufiger besucht. Zudem ist sie in Besitz eines Schengen-Visums, das ihr mehrere Einreisen nach Deutschland ermöglicht und noch bis zum 14. Dezember 2021 gültig ist, sodass weitere Besuche der Antragstellerin zu 4 bei ihrer Tochter und den Enkelkindern möglich bleiben. Auch zielt das Antragsbegehren letztlich nicht auf konkrete Maßnahmen der Bundespolizei an einem ganz bestimmten Grenzübergang oder Flughafen, sondern auf eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der ihr gegenüber wirkenden Einreisebeschränkungen als solche. Im Übrigen böte eine inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit der angeordneten Einreisebeschränkungen im Rahmen von ersuchtem Rechtsschutz gegen eine Zurückweisung an der Grenze aus den genannten Gründen ebenfalls keinen gleichwertigen Rechtsschutz. Nach alldem ist das angerufene Verwaltungsgericht Berlin auch örtlich zuständig. Hierfür kommt es nicht darauf an, an welchem Grenzübergang oder Flughafen die Antragstellerin zu 4 bei ihrem nächsten oder weiteren Besuchen in die Bundesrepublik einreisen wird. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aufgrund des Sitzes der Antragsgegnerin (vgl. § 52 Nr. 5 VwGO). 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO – sind hierfür die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Dem Wesen und Zweck des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend, kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Das Begehren der Antragsteller im Hauptantrag ist als Vorwegnahme der Hauptsache zu werten, da die begehrte Regelungsanordnung zu den Einreisevoraussetzungen von im Iran ansässigen Personen der Verpflichtung zur Gestattung der Einreise in das Bundesgebiet für eine Vielzahl von Einreisen gleichkommt. Wird die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache bereits bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren anzustellenden, bloß summarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 31. März 2020 – OVG 2 S 18/20 –, juris Rn. 3 und vom 17. Oktober 2017 – OVG 3 S 84.17 / OVG 3 M 105.17 –, juris Rn. 2). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. a) Ein Anordnungsanspruch ist nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Der Antragstellerin zu 4 ist nach den gegenwärtig geltenden Beschränkungen eine Einreise in die Bundesrepublik nicht möglich, da sie weder in einem auf der Positivliste vermerkten Gebiet ansässig, noch Mitglied der Kernfamilie der Antragsteller zu 1 bis 3 ist oder den Nachweis einer Impfung mit einem in der Bundesrepublik zugelassenen Impfstoff erbringen kann. Nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch hinreichenden summarischen Prüfung begegnet es gleichwohl keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Antragsgegnerin die Einreise von Angehörigen nicht gelisteter Drittstaaten nur gestattet, wenn diese über einen längerfristigen Aufenthaltstitel verfügen, zwingende familiäre Gründe für eine Einreise geltend machen oder den Nachweis einer vollständigen Immunisierung mit einem auf der Website des Paul-Ehrlich-Instituts gelisteten Impfstoff erbringen. aa) Die zur Sicherstellung von Personenkontrollen und einer wirksamen Überwachung des Grenzübertritts an den Außengrenzen der Union ergangenen Regelungen erlauben eine Zurückweisung von Drittstaatsangehörigen an der Grenze aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. e) Schengener Grenzkodex ist Voraussetzung für die Einreise eines Drittstaatsangehörigen, dass er keine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt. Personen, auf die dies nicht zutrifft, können nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG an der Grenze zurückgewiesen werden bzw. wird die Einreise nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Schengener Grenzkodex verweigert. Nach Art. 2 Ziffer 21 Schengener Grenzkodex ist eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit unter anderem eine Krankheit mit epidemischem Potenzial im Sinne der Internationalen Gesundheitsvorschriften der Internationalen Gesundheitsorganisation (WHO). bb) Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die weltweite Ausbreitung des neuartigen Coronavirus stellt eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit dar. Bei COVID-19 handelt es sich um eine Krankheit mit epidemischem Potenzial im Sinne dieser Vorschrift, da die Weltgesundheitsorganisation angesichts der weltweiten Erkrankungen an dem Virus bereits im März 2020 eine Pandemie festgestellt hat. Es begegnet nach summarischer Prüfung auch keinen durchgreifenden Bedenken, dass auf Art. 6 Abs. 1 lit. e) Schengener Grenzkodex gestützte mitgliedstaatliche Einreisebeschränkungen anhand der Gebietsansässigkeit von Einreisenden differenzieren und sich hierbei maßgeblich auf die jeweilige epidemiologische Lage und eine Gesamtschau der dort jeweils zur Eindämmung der Pandemie ergriffenen Maßnahmen stützen. Schon dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich nicht entnehmen, dass eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit allein bei Feststellung von auf den jeweiligen Erreger positiv getesteten oder erkrankten Personen vorläge. Auch die Formulierung in Art. 2 Ziffer 21 Schengener Grenzkodex legt die Annahme eines weiten Begriffs der Gefahr nahe, als hierfür bereits eine festgestellte Krankheit mit nur einer möglichen epidemischen Entwicklung ausreicht. Unabhängig hiervon definiert auch das Infektionsschutzrecht nicht nur Kranke und Ausscheider sondern auch Krankheits- und Ansteckungsverdächtige im Sinne von § 2 Nr. 5 und 7 des Infektionsschutzgesetzes – IfSG – als Störer, bei deren Feststellung nach § 28 Abs. 1 IfSG Maßnahmen zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten zu treffen sind. Auch sind dabei an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Ob ein Ansteckungsverdacht zu bejahen ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der Eigenheiten der jeweiligen Krankheit und der verfügbaren epidemiologischen Erkenntnisse und Wertungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – BVerwG 3 C 16/11 –, juris Rn. 32 f.). Im vorliegenden Falle eines hochansteckenden Krankheitserregers, der im Falle einer Infektion mit nicht ganz unerheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer schweren oder gar tödlich verlaufenden Erkrankung führt, drängt sich angesichts der schwerwiegenden Folgen auf, dass eine vergleichsweise geringe Wahrscheinlichkeit eines infektionsrelevanten Kontakts genügt. Dem steht auch nicht entgegen, dass es teilweise als rechtswidrig erachtet wurde, sämtliche Ein- und Rückreisenden aus allen Drittstaaten unterschiedslos als Ansteckungsverdächtige im Sinne des IfSG anzusehen (vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Mai 2020 – 13 MN 143/20 –, juris Rn. 20 ff.). So differenzieren die angegriffenen Einreisebeschränkungen – anders als die zu Beginn der gegenwärtigen Pandemie in den einzelnen Landesrechtsverordnungen nach § 32 Satz 1 in Verbindung mit der nach damaliger Rechtslage anwendbaren Vorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG vorgesehenen Regelungen zur Absonderung von Reiserückkehrenden – gerade zwischen unterschiedlichen Drittstaaten und Gebieten anhand des dort jeweils aktuell herrschenden Infektionsgeschehens (vgl. Klaus, NVwZ-Extra 14/2020, S. 7 f.). Ausweislich der Angaben auf seiner Internetpräsenz überprüft und aktualisiert das BMI zudem die sogenannte Positivliste von Drittstaaten regelmäßig, für deren Gebietsansässige eine unbeschränkte Einreise in die Bundesrepublik möglich ist. Auch unabhängig hiervon wäre die Übertragung polizei- und ordnungsrechtlicher Grundsätze eines Mitgliedstaates auf einen unionsrechtlich festgeschriebenen Gefahrenbegriff fernliegend. Denn unionsweit einheitliche Grenzkontrollen stehen nicht nur im Interesse des Mitgliedstaates, an dessen Außengrenzen sie erfolgen, sondern auch im Interesse sämtlicher Mitgliedstaaten, die die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen abgeschafft haben (vgl. Erwägungsgrund 6 Schengener Grenzkodex). Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass die Maßnahmen an den Außengrenzen koordiniert werden, um ein gutes Funktionieren des Schengen-Raums zu gewährleisten (vgl. Erwägungsgrund 9 der Empfehlung [EU] 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020, zuletzt geändert durch die Empfehlung [EU] 2021/1170 vom 15. Juli 2021). cc) Darüber hinaus setzt die Antragsgegnerin mit den angeordneten Einreisebeschränkungen die auf Ebene der EU einvernehmlich beschlossenen Maßnahmen um, die ihrerseits aus Gründen des Gesundheitsschutzes und wegen der negativen Auswirkungen von Kontrollen zwischen den Mitgliedstaaten auf den Binnenmarkt gerechtfertigt sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. März 2020 – OVG 2 S 18/20 –, juris Rn. 7). Sie vollziehen die von der Europäischen Kommission empfohlenen (COM [2020] 115 vom 16. März 2020) und von den Staats- und Regierungschefs im Europäischen Rat zuerst am 17. März 2020 beschlossenen und nachfolgend durch den Rat empfohlenen und sodann wiederholt modifizierten Bestimmungen zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkungen nach (Empfehlung [EU] 2021/1170 vom 15. Juli 2021). Hinsichtlich der Kriterien für eine Aufnahme von Drittländern auf der Positivliste in Anhang I berücksichtigt die Empfehlung die jeweilige epidemiologische Lage (kumulative 14-Tage-Melderate, Testquote und Testpositivrate sowie die Ausbreitung von Virusvarianten) und die zur Eindämmung der Pandemie ergriffenen Maßnahmen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und sozialer Erwägungen. Zugleich kann die allgemeine Reaktion von Drittstaaten und Gebieten auf COVID-19 berücksichtigt werden, insbesondere die verfügbaren Informationen über Aspekte wie Überwachung, Ermittlung von Kontaktpersonen, Eindämmung, Behandlung und Berichterstattung sowie die Zuverlässigkeit verfügbarer Informationen und Datenquellen und, falls erforderlich, der Gesamtdurchschnittswert für alle Dimensionen gemäß den Internationalen Gesundheitsvorschriften (vgl. Nr. 2 der Empfehlung [EU] 2020/912). Die Empfehlungen des Rates sind nach Art. 288 Abs. 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU – AEUV – für die Antragsgegnerin zwar nicht verbindlich, jedoch von nationalen Behörden und Gerichten in gesteigertem Maße zu berücksichtigen, insbesondere wenn sie Aufschluss über die Auslegung von zur Durchführung von Unionsrecht erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften geben oder wenn sie verbindliche unionsrechtliche Vorschriften ergänzen sollen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Dezember 1989 – C-322/88 –, juris Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 25. September 2013 – BVerwG 6 C 13/12 –, juris Rn. 47). Dem entspricht es, die Einreisevoraussetzungen gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 lit. e) Schengener Grenzkodex im Einklang mit den unionsrechtlichen Empfehlungen auszulegen und anzuwenden. Dies hat die Antragsgegnerin mit Anordnung der Einreisebeschränkungen für Drittstaatsangehörige getan. Ein Mitgliedstaat sollte hingegen gerade nicht einseitig beschließen, die Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU für einen bestimmten Drittstaat aufzuheben, solange die Aufhebung der Reisebeschränkung für diesen Staat nicht von den anderen Mitgliedstaaten koordiniert beschlossen wurde (vgl. Erwägungsgrund 12 der Empfehlung [EU] 2020/912). dd) Höherrangiges Recht, insbesondere Verfassungsrecht steht einer Anwendung der Einreisebeschränkungen nicht entgegen. (1) Eine verfassungsrechtlich verankerte oder einfachgesetzliche Pflicht zur Veröffentlichung der Anordnung des Bundesministers besteht nicht. Nach summarischer Prüfung spricht auch nicht Überwiegendes dafür, dass eine Regelung der Einreisebeschränkungen durch formelles (Parlaments-) Gesetz verfassungsrechtlich geboten wäre. Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichten den Gesetzgeber, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen. Wann es aufgrund der Wesentlichkeit einer Entscheidung einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, hängt vom jeweiligen Sachbereich und der Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes ab (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12 u.a. –, juris Rn. 52, stRspr.). Sowohl die Empfehlung des Rates als auch die zu ihrer Umsetzung angeordneten Einreisebeschränkungen konkretisieren bereits mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 lit. e) Schengener Grenzkodex zwingendes Sekundärrecht bzw. mit § 15 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG parlamentsgesetzliche Vorschriften. Zwar handelt es sich vorliegend um einen in seiner zeitlichen Dauer nicht unerheblichen Eingriff in das Grundrecht sämtlicher Antragsteller auf Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG, der zwar ursprünglich als vorübergehende Beschränkung gedacht war, dessen Geltungsdauer das BMI aber mit Fortbestand der Pandemie verlängert hat. Die Intensität dieses Eingriffs wird jedoch dadurch abgemildert, dass die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit den anderen Mitgliedstaaten und in Umsetzung der Empfehlung (EU) 2020/912 bereits ab Juni 2020 damit begonnen hat, die Reisebeschränkungen schrittweise aufzuheben. Darüber hinaus wird die Positivliste der Drittländer, für die keine Einreisebeschränkungen mehr gelten sollen, weiterhin in kurzen regelmäßigen Abständen überprüft und aktualisiert. Nach Nr. 4 der Empfehlung (EU) 2020/912 soll eine solche Prüfung anhand der festgelegten Kriterien gar alle zwei Wochen erfolgen. Überdies sehen die Einreisebeschränkungen in Übereinstimmung mit Nr. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II der Empfehlung (EU) 2020/912 zahlreiche Ausnahmen für aus zwingenden Gründen gerechtfertigte Reisen, darunter auch aus zwingenden familiären Gründen vor. Eine Umsetzung dieser unionsrechtlichen Ausnahmeregelung derart, dass sie – wie in der Bundesrepublik geschehen – allein auf die Kernfamilie Anwendung findet, ist nicht zu beanstanden. Vielmehr stand es dem BMI frei, einer abnehmenden verwandtschaftlichen Nähe von Einreisewilligen und in Deutschland lebenden Familienmitgliedern zueinander bei der Bestimmung von Schutzintensität und Schutzinhalten des Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014, a.a.O., juris Rn. 23). Überdies gestattet die Antragsgegnerin auch für drittstaatsangehörige Verwandte 1. und 2. Grades, die nicht zur Kernfamilie gehören, Ausnahmen von dem grundsätzlichen Verbot der Einreise zu Besuchszwecken bei Nachweis eines zwingenden familiären Grundes, etwa bei Geburten, Hochzeiten oder Todesfällen (vgl. https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/bevoelkerungsschutz/coronavirus/reisebeschraenkungen-grenzkontrollen/IV-reisebeschraenkungen-im-aussereuropaeischen-luft-und-seeverkehr-einreisen-aus-drittstaat/welche-besonderheiten-gelten-fuer-die-einreise-von-familienangehoerigen-aus-drittstaaten.html). Zuletzt ermöglicht Nr. 6a der Empfehlung (EU) 2020/912 den Mitgliedstaaten eine weitgehende Aufhebung von Reisebeschränkungen auch für Personen aus Drittstaaten mit einem vollständigen Impfschutz. Auch hiervon hat die Bundesrepublik Gebrauch gemacht. Darüber hinaus kommt den Behörden bei Prüfung der Voraussetzungen für eine Einreise von Drittstaatsangehörigen in das Bundesgebiet ein besonderer Spielraum zu. Im Regelungsbereich von Einreise und Aufenthalt sind die zuständigen Stellen darauf angewiesen, sich kurzfristig an die jeweilige (Sicherheits-) Lage anpassen und entsprechend schnell reagieren zu können. Dies gilt im Besonderen in einer pandemischen Situation, die sich stetig wandelt und deren Einschätzung vom Stand der sich ebenfalls entwickelnden wissenschaftlichen Erkenntnisse über Infektionswege und -wahrscheinlichkeiten sowie den Verlauf der Krankheit abhängt. (2) Dies berücksichtigt erscheinen die Einreisebeschränkungen nach summarischer Prüfung auch im Übrigen nicht unverhältnismäßig. Soweit die Antragsteller hiergegen anführen, wegen der vorgesehenen zahlreichen Ausnahmen seien die Beschränkungen bereits nicht geeignet, einen effektiven Schutz vor einer weiteren Ausbreitung des neuartigen Coronavirus zu gewährleisten, dringen sie hiermit nicht durch. Die – nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich garantierte – staatliche Pflicht zum Schutz von Leben und Gesundheit gegenüber den durch eine übertragbare Krankheit bewirkten Gefahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Juli 1987 – 1 BvR 842/87 –, juris Rn. 6) gebietet zwar dem Staat, sich schützend vor das Leben zu stellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. Februar 1975 – 1 BvF 1/74 u.a. –, juris Rn. 153). Bei der Wahl ihrer für zweckdienlich und geboten erachteten Mittel sind die staatlichen Stellen jedoch grundsätzlich frei; allenfalls in besonders gelagerten Fällen kann sich die Schutzpflicht auf die Wahl eines bestimmten Mittels verengen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1977 – 1 BvQ 5/77 –, juris Rn. 14). Dass das BMI mit den angegriffenen Einreisebeschränkungen Maßnahmen ergriffenen hat, die für die Bekämpfung von COVID-19 offensichtlich unzureichend sind (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 1981 – 1 BvR 612/72 –, juris Rn. 66), ist nicht ersichtlich. Das von der Antragsgegnerin in Umsetzung der unionsrechtlichen Empfehlung gewählte Schutzkonzept betreffend die Gesundheitsgefahren durch den internationalen Personenverkehr war auch zu keinem Zeitpunkt darauf ausgelegt, die Mitgliedstaaten vollständig vor Einreisen aus Drittstaaten abzuschotten, um jegliche Eintragung von Infektionen in den Schengen-Raum zu unterbinden. Die unionsweit abgestimmten Regelungen sahen vielmehr bei überwiegenden Interessen der Allgemeinheit oder im Verhältnis zum Gesundheitsschutz stärker zu gewichtenden grundrechtlichen Positionen von Beginn an Ausnahmen für bestimmte Personengruppen vor. Darüber hinaus liegt in den von den Antragstellern genannten alternativen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung im Personenverkehr – die Einhaltung allgemeiner Hygieneregeln, der Nachweis eines negativen PCR-Tests sowie die Pflicht zur Absonderung nach Einreise – kein milderes, gleich geeignetes Mittel. Dabei ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass den staatlichen Stellen für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus ergriffenen Maßnahme ein Einschätzungsspielraum zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2021 – 1 BvR 781/21 –, juris Rn. 38). Der Kreis infektionsschutzrechtlicher Störer beschränkt sich, wie bereits festgestellt, nicht allein auf an COVID-19 Erkrankte und nachweislich mit dem Virus infizierte Ausscheider. Gefahren gehen insbesondere auch von ansteckungsverdächtigen Personen mit einem Risikokontakt bereits im Herkunftsland aus, die im Zeitpunkt des Antritts der Reise (noch) nicht nachweisbar ansteckend, aber bereits mit dem Virus infiziert sind und dieses ungehindert in die Bundesrepublik eintragen. Dies kann auch geimpfte Personen wie die Antragstellerin zu 4 betreffen. (3) Nach alldem bestehen auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Zweifel an einer Vereinbarkeit der Einreisebeschränkungen mit Art. 3 Abs. 1 GG, soweit die Antragsteller eine Ungleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen geltend machen, die zwar über einen vollständigen Impfschutz verfügen, deren Impfstoff aber nicht – wie das Präparat von Sinopharm – auf der entsprechenden Liste der Internetpräsenz des Paul-Ehrlich-Instituts aufgeführt ist. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn eine Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, kann sich aber auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 – 1 BvR 2035/07 –, juris Rn. 63, 65, stRspr.). Selbst unter Zugrundelegung eines – mit Blick auf den Eingriff in das Grundrecht auf Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG und eine etwaige Unverfügbarkeit von gelisteten Impfstoffen im Iran – strengen Verhältnismäßigkeitsmaßstabs ist nach dem soeben Festgestellten nicht von einer Unvereinbarkeit der Einreisebeschränkungen mit Art. 3 Abs. 1 GG auszugehen. Hinzu kommt, dass die Ausnahmeregelung für vollständig geimpfte Personen auf der fachlichen Einschätzung der hierfür zuständigen Bundesoberbehörde beruht. Das Paul-Ehrlich-Institut ist nicht nur nach § 77 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes und Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel (vgl. BGBl. I 1972, S. 1163, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. August 2015, BGBl. I S. 1474) zuständig für die Zulassung, Risikoüberwachung und Chargenprüfung unter anderem von Impfstoffen (vgl. Rehmann, AMG, 5. Aufl. 2020, § 77 Rn. 2). Es ist zudem mit der für eine Prüfung und Entscheidung über die Zulassung von Impfstoffen erforderlichen fachlichen Expertise und Sachkenntnis ausgestattet. Anhaltspunkte dafür, dass die auf der Webseite des Instituts aufgeführte Liste mit Impfstoffen unter Missachtung wissenschaftlicher Standards zustande gekommen wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die angeordneten Einreisebeschränkungen widersprechen im Übrigen insoweit auch nicht der Empfehlung des Rates, wonach die Mitgliedstaaten, die einen Impfnachweis akzeptieren, um Reisebeschränkungen zur Begrenzung der Ausbreitung von COVID-19 aufzuheben, diese Beschränkungen grundsätzlich auch für Reisende aus Drittstaaten aufheben sollten, die mindestens vierzehn Tage vor ihrer Einreise in den erweiterten EU-Raum die letzte empfohlene Dosis eines in der EU zugelassenen Impfstoffs erhalten haben. Die Impfung der Antragstellerin zu 4 erfolgte nicht mit einem solchen Präparat. Im Hinblick auf andere Impfstoffe, für die eine Notfallzulassung der WHO vorliegt, „könnten“ die Mitgliedstaaten zwar ebenfalls Ausnahmen vorsehen (vgl. Nr. 6a der Empfehlung [EU] 2020/912), eine hierüber hinausgehende Empfehlung spricht der Rat gleichwohl nicht aus. (4) Auch die Regelungen der Coronavirus-Einreiseverordnung – CoronaEinreiseV – vom 30. Juli 2021 (BAnz AT 30. Juli 2021 V1) stehen einer Anwendbarkeit der Einreisebeschränkungen nicht entgegen. Vielmehr bestehen die – zu einem früheren Zeitpunkt ergangenen – Einreisebeschränkungen und die Regelungen der CoronaEinreiseV, die in ihrer ersten Fassung erst am 14. Januar 2021 (BAnz. AT 13. Januar 2021 V1) in Kraft getreten ist, nebeneinander. Entsprechend lassen die in der Rechtsverordnung niedergelegten Pflichten von Einreisenden zur Anmeldung (§ 3 CoronaEinreiseV), zur Absonderung (§ 4), zur Vorlage von Impf-, Test- oder Genesungsnachweisen (§ 5) sowie zur Übermittlung und Vorlage bestimmter Nachweise bei Beförderern oder den jeweils zuständigen Behörden (§ 7) die allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt unberührt. Auch der Begründung der CoronaEinreiseV ist ein darüber hinausreichender Wille des Verordnungsgebers nicht zu entnehmen. Zu einer weitergehenden Regelung allgemeiner Voraussetzungen für die Einreise in die Bundesrepublik wäre er unabhängig hiervon nach § 36 Abs. 8 Satz 1 bis 4, Abs. 10 Satz 1 IfSG auch nicht ermächtigt gewesen. b) Unabhängig davon haben die Antragsteller auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es ist nicht erkennbar, dass ihnen durch den für die Dauer eines möglichen Hauptsacheverfahrens erzwungenen Verzicht auf eine Einreise der Antragstellerin zu 4 in das Bundesgebiet schwere und unzumutbare Nachteile drohten, die nachträglich nicht mehr beseitigt werden könnten. Soweit die Antragsteller hierzu vortragen, die Antragsteller zu 1 und 2 könnten wegen ihres geringen Alters nicht länger auf ein Wiedersehen mit ihrer Großmutter warten und seien darüber hinaus aufgrund weiterer, zur Eindämmung der Pandemie ergriffener Maßnahmen in der Pflege von sozialen Kontakten erheblich eingeschränkt, begründet dies keine Unzumutbarkeit. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die bereits seit ungefähr zwei Jahren andauernde räumliche Trennung nicht allein für die Antragstellerin zu 4, sondern auch die minderjährigen Antragsteller zu 1 und 2 eine nicht unerhebliche Belastung darstellt, als die Familie darauf verwiesen ist, den Kontakt fernmündlich und per Videotelefonie zu halten. Auch hat das Gericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, dass Kinder im Allgemeinen unter den pandemiebedingten Einschränkungen besonders leiden. Diese von den Antragstellern dargelegten Auswirkungen der angegriffenen Einreisebeschränkungen betreffen allerdings nicht allein die Antragsteller, sondern mit ihnen eine unbestimmte Vielzahl von Familien, deren Mitglieder in unterschiedlichen Staaten ansässig sind. Dies gilt auch im Hinblick auf das geringe Alter der Antragsteller zu 1 und 2, an deren Entwicklung die Antragstellerin zu 4 jedenfalls nicht unmittelbar teilhaben kann. Darüber hinausgehende, für ihre familiären Beziehungen spezifische Gründe für ein sofortiges Wiedersehen tragen die Antragsteller nicht vor. Insbesondere besteht nach ihrem Vortrag kein in besonderem Maße herausgehobener familiärer Anlass. Dass die mit ihren Eltern lebenden Antragsteller zu 1 und 2 bei Erziehung oder Lebensgestaltung auf die Unterstützung der Antragstellerin zu 4 vor Ort zwingend angewiesen wären, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Prozessrecht mutet es aber selbst beim Nachzug eines Ehegatten mit gemeinsamen Kindern den Verfahrensbeteiligten grundsätzlich zu, eine zeitabschnittsweise Nichterfüllung ihres Anspruchs hinzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2008 – 2 BvR 588/08 –, juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. April 2008 – OVG 3 S 24.08 –; VG Berlin, Beschluss vom 22. August 2019 – VG 35 L 291.19 V –, juris Rn. 19 ff.). Ob der baldige Ablauf des Schengen-Visums im Dezember 2021 daneben überhaupt beachtlich ist (vgl. hiergegen Beschluss der Kammer vom 23. September 2020, a.a.O., juris Rn. 40), kann nach alldem offenbleiben. 3. Der Hilfsantrag der Antragsteller auf Bescheidung der Antragstellerin zu 4 ohne Beachtung der die Empfehlung (EU) 2020/912 umsetzenden Einreisebeschränkungen bleibt ebenfalls ohne Erfolg, da nach summarischer Prüfung keine Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts findet ihre Grundlage in §§ 39 ff., 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes, wobei der anzusetzende Auffangstreitwert – wie in Visumstreitverfahren – um die Hälfte zu ermäßigen ist, auch wenn das Begehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juni 2016 – OVG 11 L 14.16 –, juris Rn. 3 m.w.N.).