OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 230/21

VG Berlin 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0227.6K230.21.00
35Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

35 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bürger können EU-Ratsempfehlungen nicht mittels der Feststellungsklage auf Rechtsmäßigkeit überprüfen lassen. (Rn.27) 2. Es ist zweifelhaft (kann aber offenbleiben), ob Kabinettsbeschlüsse oder ministerielle Anordnungen, die nur binnenrechtlichen Charakter haben, Gegenstand der Feststellungsklage sein können. (Rn.33) 3. Ob sich erneut eine der Corona-Pandemie hinreichend vergleichbare Situation absehbar einstellen wird, ist nach dem Ende der Pandemie und dem Auslaufen der angegriffenen Anordnungen ungewiss, weshalb eine konkrete Wiederholungsgefahr zu verneinen ist. (Rn.40) 4. Ein Feststellungsinteresse kann auf Präjudizialität nur dann gestützt werden, wenn die ernsthafte Absicht, einen Amtshaftungsprozess zu führen, dargelegt ist und der Schaden substantiiert beziffert wird. Sind die Schadenspositionen schon in Entscheidungsvorblatt einem Klageverfahren anhängig gemacht, kann mit diesen Positionen eine Präjudizialität nicht begründet werden. (Rn.42)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger/innen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger/innen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bürger können EU-Ratsempfehlungen nicht mittels der Feststellungsklage auf Rechtsmäßigkeit überprüfen lassen. (Rn.27) 2. Es ist zweifelhaft (kann aber offenbleiben), ob Kabinettsbeschlüsse oder ministerielle Anordnungen, die nur binnenrechtlichen Charakter haben, Gegenstand der Feststellungsklage sein können. (Rn.33) 3. Ob sich erneut eine der Corona-Pandemie hinreichend vergleichbare Situation absehbar einstellen wird, ist nach dem Ende der Pandemie und dem Auslaufen der angegriffenen Anordnungen ungewiss, weshalb eine konkrete Wiederholungsgefahr zu verneinen ist. (Rn.40) 4. Ein Feststellungsinteresse kann auf Präjudizialität nur dann gestützt werden, wenn die ernsthafte Absicht, einen Amtshaftungsprozess zu führen, dargelegt ist und der Schaden substantiiert beziffert wird. Sind die Schadenspositionen schon in Entscheidungsvorblatt einem Klageverfahren anhängig gemacht, kann mit diesen Positionen eine Präjudizialität nicht begründet werden. (Rn.42) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger/innen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger/innen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit jeweils einverstanden erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). 1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren analog § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 2. Das verbleibende Begehren hat insgesamt keinen Erfolg. Dabei ist über die Klage in der geänderten Form zu entscheiden, also unter Einschluss der mit Schriftsatz vom 24. Mai 2022 erklärten Klageerweiterung, mit der ein neuer Klageantrag zu 3 gestellt wurde. Denn ungeachtet der Frage, ob dieser neue Antrag zu 3 als sachdienlich zu bewerten war, hat sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 20. Juni 2022 hierauf rügelos eingelassen (§ 91 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Alt. 1 VwGO). a) Die mit dem Antrag zu 1 erhobene Feststellungsklage, mit der sich die Kläger/innen gegen einen „Beschluss des EU-Ministerrats vom 30. Juni 2020“ (erkennbar gemeint: Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020) wenden, ist unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob die Unzulässigkeit der Feststellungsklage schon daraus folgt, dass die Kläger/innen nicht bezeichnet haben (und sich auch durch Auslegung nicht eindeutig bestimmen lässt), gegen welche der insgesamt 20 Fassungen dieser Empfehlung, die es infolge zahlreicher Änderungen zwischen Erlass und dem 9. November 2021 gab, sie vorgehen wollen (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 VwGO). Ebenso kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit Rechtsakte der Organe der Europäischen Union überhaupt Gegenstand von Feststellungsklage vor nationalen Gerichten sein können. Denn es fehlt jedenfalls an der Statthaftigkeit nach deutschem Recht. aa) Die Klage ist insoweit nicht als Nichtigkeitsfeststellungsklage (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO) statthaft. Eine Nichtigkeitsfeststellungsklage kommt nur in Betracht hinsichtlich Verwaltungsakten oder (über den Wortlaut hinaus) bezüglich Rechtsnormen. Bei Rechtsnormen ist zusätzlich Statthaftigkeitsvoraussetzung, dass es sich um Vorschriften handelt, die unmittelbar Rechte oder Pflichten der Betroffenen begründen und keines Vollzugsaktes mehr bedürfen (in diesem Sinne „self-executing“; BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 – 8 C 19/09 – juris Rn. 30). An beidem fehlt es hier jedoch. Empfehlungen sind mangels Verbindlichkeit (s. Art. 288 Abs. 1 Var. 4 und Abs. 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV) ersichtlich weder als das eine noch als das andere einzuordnen. bb) Genauso wenig ist die Klage nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, da es mit Blick auf die Ratsempfehlung 2020/912 am erforderlichen feststellungsfähigen Rechtsverhältnis fehlt. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht. Allerdings haben sich rechtliche Beziehungen nur dann zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 – 8 C 19/94 – juris Rn. 10 m.w.N.; VGH München, Beschluss vom 3. Februar 2022 – 4 ZB 21.967 – juris Rn. 22). Hier fehlt es indes an einer Norm des öffentlichen Rechts, deren Anwendung streitig sein kann, da die angegriffene Empfehlung, wie ausgeführt, unverbindlich ist (vgl. erneut Art. 288 Abs. 5 AEUV; zum Charakter von Empfehlungen s. bereits EuGH, Urteile vom 13. Dezember 1989 – C-322/88 – juris Rn. 19 und vom 20. Februar 2018 – C-16/16 – juris Rn. 31 ff.). cc) Selbst wenn dementgegen von einer Statthaftigkeit der Feststellungsklage auszugehen wäre, fehlte den Kläger/innen die Klagebefugnis, die auch bei Feststellungsklagen analog § 42 Abs. 2 VwGO vorliegen muss (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 – 8 C 10.08 – juris Rn. 24). Voraussetzung hierfür ist, dass geltend gemacht wird, in eigenen Rechten verletzt zu sein – entweder weil die betroffenen Personen an dem feststellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt sind oder weil von dem Rechtsverhältnis eigene Rechte abhängen (vgl. ebd.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Da sich die Empfehlung ausschließlich an die EU-Mitgliedsstaaten richtet, sind die Kläger/innen insgesamt und insbesondere auch die Klägerin zu 4 an einem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst nicht beteiligt. Dass von der Empfehlung eigene Rechte der Kläger/innen abhängen, können diese ebenfalls nicht mit Erfolg geltend machen. Schließlich ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt, dass Empfehlungen keine Rechte für die einzelnen begründen, auf die diese sich vor den innerstaatlichen Gerichten berufen könnten (s. EuGH, Urteil vom 13. Dezember 1989 – C-322/88 – juris Rn. 19). b) Die mit dem Klageantrag zu 2 erhobene Feststellungsklage ist ebenso unzulässig. Zweifelhaft ist schon, ob für den so formulierten Feststellungsantrag ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Denn nach dem Antrag der anwaltlich vertretenen Kläger/innen wird damit (nur) der Kabinettsbeschluss vom 1. Juli 2020 zur Umsetzung der Empfehlung 2020/912 angegriffen. Dieser enthält jedoch nur Erleichterungen von Einreisebeschränkungen; er hat keine eigenen Belastungswirkungen. Insofern ist fraglich, wie die den Kläger/innen vorschwebende Unanwendbarkeitserklärung ihre Rechtsstellung verbessern können soll. Dem muss hier aber nicht abschließend nachgegangen werden. Der Feststellungsantrag ist nämlich selbst dann aus anderen Gründen unzulässig, wenn man ihn dahin für auslegungsfähig hielte, dass er gegen die Anordnung des Bundesinnenministers vom 17. März 2020 in der Gestalt gerichtet sei, die diese durch den Regierungsbeschluss vom 1. Juli 2020 erfahren hat. aa) Als Nichtigkeitsfeststellungsklage wäre die Klage auch dann nicht statthaft. Wie eine Ratsempfehlung ist weder ein Kabinettsbeschluss tauglicher Gegenstand einer Nichtigkeitsfeststellungsklage, noch eine ministerielle Anordnung. Der Kabinettsbeschluss ist kein Verwaltungsakt. Genauso wenig ist er eine Rechtsnorm, die mit der Nichtigkeitsfeststellungsklage angegriffen werden könnte. Letzteres scheidet schon deswegen aus, weil ein gemäß § 24 Abs. 2 der Geschäftsordnung der Bundesregierung getroffener Beschluss als reines Binnenrecht nur die Bundesminister bindet (vgl. VG Berlin, Urteil vom 31. Oktober 2019 – 10 K 412.18 – juris Rn. 57 m.w.N.) und ihm daher die rechtsnormkonstitutive Außenwirkung fehlt. Im Ergebnis nicht anderes gilt für die ministerielle Anordnung vom 17. März 2020, die möglicherweise eigentlicher Gegenstand der Klage sein soll. Sie ist insbesondere nicht als Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) zu qualifizieren, weil es ihr an der Außenwirkung fehlt. Eine Regelung mit Außenwirkung liegt erst in der Zurückweisung durch Grenzbeamte beim Einreiseversuch. Als Rechtsnorm kann die Anordnung ebenso wenig eingestuft werden. Hierfür fehlt es ihr gleichfalls an der dafür nötigen Außenwirkung. bb) Auch als Begehren nach § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO wäre die Klage unzulässig. Auf sich beruhen kann dabei, ob insoweit vom Vorliegen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses auszugehen ist (so noch die Kammer im Beschluss vom 3. September 2021 – 6 L 229/21 – juris Rn. 19 ff.). Das könnte deshalb zweifelhaft sein, weil eine Feststellungsklage gegen untergesetzliche Normen, die die Kammer seinerzeit als erhoben angesehen hat, gerade nicht gegeben ist. Weder der Kabinettsbeschluss noch die ministerielle Anordnung stellen mangels unmittelbarer Außenwirkung eine (untergesetzliche) Norm dar (s.o.). Dies kann jedoch ebenso dahinstehen wie die Frage, ob die Klägerinnen insoweit klagebefugt wären. Denn einer derartigen Feststellungsklage fehlte jedenfalls das Feststellungsinteresse. Da die Anordnung vom 17. März 2020 in der durch Beschluss vom 1. Juli 2020 geänderten Fassung spätestens seit dem 11. Juni 2022 keine Geltung mehr entfaltet, sind die Anordnung und der Änderungsbeschluss im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erledigt. Das steht der Zulässigkeit zwar noch nicht entgegen. Gegenstand der Feststellungsklage kann auch ein vergangenes Rechtsverhältnis sein (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2014 – 6 A 1/13 – juris Rn. 20 m.w.N.). Doch bedarf es dann eines berechtigten Interesses. Insoweit gelten die gleichen Maßstäbe wie bei § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 – 1 C 2/95 – juris Rn. 16 ff.). Ein derartiges Feststellungsinteresse ist nicht erkennbar. (1) Ohne Erfolg leiten die Kläger/innen ein Feststellungsinteresse aus einer vermeintlichen Wiederholungsgefahr ab. Eine konkrete Wiederholungsgefahr in dem genannten Sinne setzt voraus, dass auch in Zukunft die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse wie im Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Entscheidung vorliegen können (stRspr, vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1989 – 1 B 166/88 – juris 7). Unter „gleichen“ Verhältnissen ist aber gerade dann, wenn bedeutende Rechtsgüter in Rede stehen, nicht zu verstehen, dass einem zukünftigen behördlichen Vorgehen in allen Einzelheiten die gleichen Umstände zugrunde liegen müssen. Das würde die Anforderungen an die Wiederholungsgefahr überspannen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2024 – 1 BvR 1426/24 – juris Rn. 31 m.w.N.). Ausreichend ist in diesen Fällen eine hinreichend vergleichbare Situation. Allerdings steht schon eine relevante Ungewissheit hinsichtlich der Wiederholung einer solchen Lage der Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2006 – 4 C 12/04 – juris Rn. 8 und Beschluss vom 23. November 2022 – 6 B 22/22 – juris Rn. 13). Daran gemessen ist eine konkrete Wiederholungsgefahr hier abzulehnen. Es liegen mit dem Ende der Pandemie neue Tatsachen vor, die die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt des 17. März/1. Juli 2020 bestanden, erheblich verändert haben. Es ist auch ungewiss, ob sich tatsächliche Verhältnisse wie damals auch nur in annähernd vergleichbarer Weise wieder einstellen können (vgl. zur Pandemie etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2024 – OVG 6 B 1/23 – juris Rn. 20; OVG Greifswald, Urteil vom 15. Mai 2024 – 1 K 386/20 OVG – juris Rn. 42). Anderes folgt auch nicht aus dem Einwand der Kläger/innen, die Klägerin zu 4 würde seit Oktober 2022 nach § 2 Nr. 9 der Corona-Einreiseverordnung i.V.m. § 22a Abs. 1 IfSG wieder als ungeimpft gelten und hätte dann bei künftigen Reisen Nachteile zu fürchten. Dieses (überholte) Vorbringen geht jedenfalls inzwischen ins Leere, weil die Corona-Einreiseverordnung mit Wirkung zum 7. April 2023 und damit im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung außer Kraft getreten ist. Dass im Wesentlichen unveränderte rechtliche Umstände fortbestehen, lässt sich damit nicht (mehr) geltend machen. Erst recht vermag der Vortrag der Kläger/innen, sie hätten Interesse an der abstrakten Klärung der Rechtswidrigkeit des Beklagtenhandelns und dem Ehemann der Klägerin zu 4 könne Ähnliches widerfahren, eine Wiederholungsgefahr nicht zu begründen. Begehren Kläger/innen die Klärung der kontroversen Rechtsfrage nicht für sich, sondern für Dritte – wie den am Verfahren nicht beteiligten Ehegatten der Klägerin zu 4 – reicht dies nicht aus (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 21. Februar 2014 – 12 A 2838/12 – juris Rn. 5 f. m.w.N.; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 270). (2) Die behauptete Absicht, einen Amtshaftungsprozess prüfen zu wollen, rechtfertigt die Annahme eines Feststellungsinteresse ebenso wenig. Das liegt allerdings nicht daran, dass ein Amtshaftungsprozess wegen der Kollegialgerichtsmaxime als offensichtlich aussichtlos anzusehen wäre, wie die Beklagte meint. Denn die Kollegialgerichtsmaxime gilt nicht für Entscheidungen des vorläufigen Rechtsschutzes (BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2016 – 6 PKH 1/16 – juris Rn. 7). Einem Feststellungsinteresse wegen Präjudizialität dürfte aber bereits entgegenstehen, dass mit dem Vorbringen, ein Amtshaftungsprozess „solle geprüft werden“, die notwendige ernsthafte Absicht, eine Entschädigungsklage vor den Zivilgerichten geltend zu machen, nicht dargelegt ist (vgl. zu dieser Voraussetzung OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2024 – OVG 6 B 1/23 – juris Rn. 29 m.w.N.). Dem Feststellungsinteresse steht zudem entgegen, dass sich ein Amtshaftungsanspruch derzeit als offensichtlich aussichtslos erwiese, weil die Kläger/innen keine substantiierten Angaben zur behaupteten Schadenshöhe gemacht haben (s. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 5. September 2024 – 1 WB 50/22 – juris Rn. 47 sowie OVG Münster, Beschluss vom 23. September 2015 – 12 A 1787/15 – juris Rn. 8 f. m.w.N.). Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die Kläger/innen im Eilverfahren VG 6 L 161/21 Flugkosten i.H.v. 518,02 US-Dollar für Flüge im März 2021 und im Eilverfahren VG 6 L 229/21 Kosten für Flüge im Mai 2021 i.H.v. 529,01 US-Dollar erwähnt haben. Dass dies Positionen sein sollen, deren Erstattung sie in einem Amtshaftungsprozess erstreiten wollen, haben die Kläger/innen so nämlich nicht erklärt. Und selbst wenn dem so wäre, wäre völlig unklar, ob sich ihr behaupteter staatshaftungsrechtlicher Schaden in der Summe dieser beiden Positionen erschöpft, noch andere Positionen hinzutreten sollen (z.B. für die Umbuchung der 518,02 US-Dollar teuren Flüge in den April 2021) oder etwaige, bei den Fluglinien geltend gemachte Erstattungsansprüche in Abzug zu bringen wären. Aber sogar dann, wenn man ihren Schaden allein auf die zwei Flugkostenpositionen beschränkt ansähe und insoweit für hinreichend beziffert hielte, lässt sich damit ein Feststellungsinteresse nicht begründen. Denn die Position „vergebliche Flugkosten“ haben die Kläger/innen mit ihrem hiesigen Klageantrag zu 4 bereits zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Präjudizinteresse für eine Feststellungsklage ausscheidet, wenn ein Schadensersatzprozess nicht nur beabsichtigt ist, sondern bereits betrieben wird. Die Fragen, die mit der Feststellungsklage geklärt werden sollen, stellen sich dann gleichermaßen in dem anhängigen Verfahren, in dem der Betroffene seinen Anspruch auf Schadensersatz unmittelbar geltend macht. Hat jemand den Anspruch auf Ersatz eines ihm durch rechtswidriges und schuldhaftes staatliches Verhalten entstandenen Schadens bereits zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht, besteht daher kein Bedürfnis, ihm daneben noch Rechtsschutz für eine gesonderte Klage auf Feststellung zu gewähren, dass das staatliche Verhalten rechtswidrig gewesen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 2023 – 2 C 9/22 – juris Rn. 28). (3) Ein Feststellungsinteresse ergibt sich auch nicht aus anderen Gründen. Auf ein Rehabilitationsinteresse stützen die Kläger/innen ein Feststellungsinteresse selbst nicht. Ein solches Vorbringen wäre auch ohne Grundlage. Dafür, dass die Kläger/innen (und insbesondere die Klägerin zu 4) sich infolge staatlichen Verhaltens nicht nur stigmatisiert gefühlt haben, sondern stigmatisiert worden sind, fehlen jegliche Anhaltspunkte. So ist nicht erkennbar, dass sich aus dem angegriffenen staatlichen Verhalten eine außenwirksame, noch in die Gegenwart andauernde Stigmatisierung der Kläger/innen ergibt, die geeignet wäre, ihr Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2018 – 6 B 133/18 – juris Rn. 13 m.w.N.). Ein berechtigtes Feststellungsinteresse lässt sich schließlich nicht mit dem Gesichtspunkt der kurzfristigen Erledigung des behaupteten Grundrechtseingriffs begründen. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob mit dem Kabinettsbeschluss überhaupt ein staatliches Verhalten klagegegenständlich ist, das sich typischerweise so kurzfristig erledigt, dass gerichtlicher Hauptsacherechtsschutz nicht zu erreichen ist. Denn neben dem Erfordernis einer typischerweise kurzfristigen Erledigung der Maßnahme muss die weitere Voraussetzung eines qualifizierten (tiefgreifenden, gewichtigen bzw. schwerwiegenden) Grundrechtseingriffs erfüllt sein (BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – 6 C 2/22 – juris Rn. 22). An einem solchen qualifizierten Grundrechtseingriff fehlt es hier auch dann, wenn überwunden werden könnte, dass staatliche Stellen eine Einreiseweigerung, in der die Kläger/innen ihre Grundrechtseingriffe sehen, gar nicht ausgesprochen haben. Eine solche kann auch nicht in der E-Mail des Bundesministeriums des Innern vom 18. Mai 2021 erblickt werden. Damit wurde eine Einreiseverweigerung nicht verfügt, sondern der Sache nach nur erklärt, dass eine Einreiseerlaubnis nicht in Aussicht gestellt werden könne. Aber selbst wenn man unterstellt, ein staatlicher Eingriff läge vor, etwa weil die Beklagte sich das Verhalten der Luftfahrtunternehmen, die die Klägerin zu 4 nicht befördern wollten, zurechnen lassen müsste, lässt sich ein qualifizierter Grundrechtseingriff nicht feststellen. Denn soweit neben der nur über Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – geschützten Reisefreiheit der Klägerin zu 4 insbesondere Schutzpositionen der Kläger/innen aus Art. 6 GG sowie Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention betroffen sein dürften, wiegen diese Beeinträchtigungen vor allem deshalb nur bedingt schwer, weil ein familiäres Zusammentreffen auch außerhalb Deutschlands hätte stattfinden können. Das mag dem Wunsch der Kläger/innen nicht ganz entsprechen, ist indes hinzunehmen. c) Auch die jetzt mit dem Antrag zu 3 erhobene Klage auf Feststellung, dass die Einreiseverweigerung gegenüber der zweifach mit einem WHO-zugelassenen Impfstoff immunisierten Klägerin zu 4 vor dem Hintergrund insbesondere des Art. 36 IGV rechtswidrig ist, ist unzulässig. Wollte man für die Feststellungsklage nicht schon darin ein Zulässigkeitshindernis sehen, dass es zu einer förmlichen Einreiseverweigerung gar nicht gekommen ist (die Zulässigkeit dennoch bejahend: Beschluss der Kammer vom 23. September 2020 – VG 6 L 194/20 – BA, S. 4), fehlte der auf ein erledigtes Rechtsverhältnis bzw. einen erledigten Verwaltungsakt bezogenen F(ortsetzungsf)eststellungsklage jedenfalls das Feststellungsinteresse. Insoweit gilt hier das zu 2.b)bb) Ausgeführte entsprechend, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. d) Schließlich ist auch die mit dem Klageantrag zu 4 rechtshängig gemachte allgemeine Leistungsklage unzulässig. Dies folgt bezüglich aller drei damit geltend gemachter Positionen (Kosten des hiesigen Klageverfahrens, Kosten der Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz sowie Kosten, die im Zusammenhang mit den vergeblichen Flugbuchen entstanden sind) bereits daraus, dass sich ein jeweils erforderlicher vorgerichtlicher Antrag bei der Beklagten nicht feststellen lässt. Ein solcher ist Sachentscheidungsvoraussetzung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 1993 – 1 B 201/92 – juris Rn. 4, 7), weswegen einer darauf gerichteten Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Nur ergänzend ergibt sich die Unzulässigkeit der Leistungsklage hinsichtlich der Kosten des Verfahrens ferner daraus, dass das Gericht über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 1 VwGO von Amts wegen entscheidet. Dies setzt keinen Antrag voraus (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1962 – V C 62.61 – juris Rn. 17); ein dennoch gestellter Antrag verbessert die Rechtsstellung der Kläger/innen nicht, weshalb der diesbezüglichen Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Betreffend die Kosten der Eilverfahren folgt die Unzulässigkeit der Leistungsklage überdies daraus, dass darüber in den Eilverfahren bereits rechtskräftig entschieden worden ist (vgl. § 121 VwGO). Auch Beschlüssen kommt materielle Rechtskraftwirkung zu (Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 121 Rn. 6); das gilt ebenso für damit getroffene Kostenentscheidungen (s. OVG Bautzen, Urteil vom 24. Mai 2018 – 5 A 999/17 – juris 14 f.). Folge der materiellen Rechtskraft ist, dass sich eine erneute Entscheidung über denselben Streitgegenstand verbietet (VGH München, Beschluss vom 12. September 2013 – 4 C 13.1369 – juris Rn. 2). Eine gleichwohl darauf bezogene erneute Klage ist wegen Verstoßes gegen das Zweitklageverbot, wenn – wie hier – eine Sachlagenänderung nicht erkennbar ist (s. dazu BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1988 – 6 C 49/86 – juris Rn. 9 ff.), daher unzulässig (vgl. Stepanek, in: JuS 2023, 1016 ). 3. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO, wonach über die Kostenverteilung nach billigem Ermessen zu entscheiden ist. Dem entsprach es, die Kosten der Klägerseite hinsichtlich des erledigten Teils aufzuerlegen, da die Klage insoweit keinen Erfolg gehabt hätte. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zu 4, wie beantragt, eine zeitnahe Gestattung ihrer Einreise hätte von der Beklagten beanspruchen können, fehlen nach der allein gebotenen summarischen Prüfung weiterhin. Insoweit wäre das Bundesinnenministerium nicht zuständig gewesen, was zur Unbegründetheit der Klage hätte führen müssen (vgl. Beschluss der Kammer vom 3. September 2021 – VG 6 L 229/21 – BA S. 6). Aber sogar dann, wenn ihr Begehren „erweiternd“ dahingehend auszulegen gewesen wäre, festzustellen, dass die damaligen Einreisebeschränkungen auf die Klägerin zu 4 unanwendbar seien, wäre dieses aus den im Beschluss vom 3. September 2021 dargelegten Gründen (BA S. 9 ff.), an denen die Kammer nach erneuter Überprüfung festhält, erfolglos geblieben. Es unterliegt bei der gebotenen Berücksichtigung des besonderen Entscheidungsspielraums der Beklagten bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen von Drittstaatsangehörigen in das Bundesgebiet nach wie vor keinen Bedenken, dass diese in Orientierung an die Empfehlung des Rates seinerzeit Einreisen von Angehörigen aus nicht auf der Positivstaatenliste geführten Drittstaaten nur gestattet hat, wenn diese über einen längerfristigen Aufenthaltstitel verfügen, zwingende familiäre Gründe für eine Einreise geltend machen oder den Nachweis einer vollständigen Immunisierung mit einem auf der Website des Paul-Ehrlich-Instituts gelisteten Impfstoffs erbracht haben. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Gründe, die die Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO) oder gar der Sprungrevision (§ 134 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO) rechtfertigen, sind nicht zu erkennen. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 25.000,00,- Euro festgesetzt, wobei die Kammer für jeden Klageantrag – einschließlich des für erledigt erklärten Klageantrags – jeweils den Auffangwert in Ansatz gebracht hat. In Streit stehen pandemiebedingte Einreisebeschränkungen und deren Folgekosten. Die Klägerin zu 4, eine iranische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Iran, ist Mutter der deutschen Klägerin zu 3 und Großmutter der 2018 geborenen deutschen Kläger zu 1 und 2. Sie war im Besitz eines bis Dezember 2021 gültigen Schengen-Visums, mit dem sie sich mehrmals zum Verwandtenbesuch in Deutschland aufgehalten hat. In Reaktion auf das Bekanntwerden erster Fälle des Coronavirus auch in Europa entschieden die EU-Staats- und Regierungschefs am 17. März 2020 entsprechend der Empfehlung der Europäischen Kommission in ihrer Mitteilung vom Vortag, Reisebeschränkungen für alle nicht zwingend erforderlichen Einreisen aus Drittstaaten in die EU und den Schengenraum vorzusehen. Dem folgend ordnete der damalige Bundesinnenminister der Beklagten noch am 17. März 2020 Einreisebeschränkungen an den deutschen Schengen-Außengrenzen an. Diese betrafen den internationalen Luft- und Seeverkehr bei Reiseverbindungen, die ihren Ausgangspunkt außerhalb der Europäischen Union hatten. Am 30. Juni 2020 erließ der Rat der Europäischen Union eine Empfehlung (2020/912), nach der die vorübergehenden Einreisebeschränkungen für Personen aus bestimmten Drittstaaten (sog. Positivstaatenliste, die regelmäßig überprüft und aktualisiert wurde) schrittweise aufgehoben werden sollten. Deutschland hob auf Grundlage dieser Empfehlung die Einreisebeschränkungen für Ansässige dieser Drittstaaten durch Beschluss der Bundesregierung vom 1. Juli 2020 zum 2. Juli 2020 auf. Für Personen, die wie die Klägerin zu 4 in anderen als den genannten Drittstaaten ansässig waren, galten die bisherigen Einreisebeschränkungen vorerst weiter fort, d.h. sie durften nur nach Deutschland einreisen, sofern sie eine wichtige Funktion ausübten oder ihre Reise zwingend notwendig war. In diesem Zeitraum versuchte die Klägerin zu 4 mehrfach erfolglos, auf dem Luftweg ins Bundesgebiet einzureisen, um die Kläger/innen zu 1 bis 3 zu besuchen. So schlug im Mai 2020 ihr Einreiseversuch ihren Angaben nach fehl, weil ihr zeitlich in den ersten Lockdown fallender gebuchter Flug annulliert wurde. Im November 2020 hielt sie eine Flugbuchung für ausgeschlossen, weil ihr nach Auskunft der Bundespolizei keine Befreiung von den Reisebeschränkungen in Aussicht gestellt werden konnte. Zuletzt scheiterten im März sowie nochmals im Mai 2021 unternommene Einreiseversuche, weil die Fluggesellschaft ihr, die im März und April 2021 inzwischen mit dem Impfstoff Sinopharm gegen das Corona-Virus geimpft worden war, jeweils die Beförderung verweigerte. Dies begründete die Fluglinie im ersten der beiden Fälle damit, dass Deutschland ihre Einreise ablehne. Mit E-Mail vom 18. Mai 2021 teilte das Bundesministerium des Inneren dem Schwiegersohn der Klägerin zu 4 auf dessen Anfrage vom 15. Mai 2021 hin mit, dass die Einreise der Klägerin zu 4 auf Basis der geltenden EU-Ratsempfehlung 2020/912 in ihrer nationalen Umsetzung derzeit nicht möglich sei. Mit ihrer am 11. Juni 2021 erhobenen Klage verfolgen die Kläger/innen ihr Begehren weiter. Sie rügen eine „faktische Einreiseverweigerung“. Im Wesentlichen greifen sie den „Beschluss des EU-Ministerrats vom 30. Juni 2020“ an sowie dessen Umsetzung durch das Bundesinnenministerium. Dabei beklagen sie eine aus ausländerrechtlicher Perspektive unhaltbare Interpretation des § 6 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex. Eine Person, die per PCR-Test negativ auf das Coronavirus getestet sei, könne nicht als Gefährder im Sinne dieser Norm angesehen werden, die Norm daher nicht zur Einreiseverweigerung herangezogen werden. Die gegenteilige Ansicht verletze sowohl die ausländerrechtliche Position der Klägerin zu 4 als auch Grundrechte der Kläger/innen zu 1 bis 3, die dadurch unverhältnismäßig beschränkt würden. Mildere, gleich geeignete Mittel seien vorhanden. Dass die Bundesregierung den von der Weltgesundheitsorganisation anerkannten Impfstoff Sinopharm nicht akzeptiere und stattdessen auf eine enger gefasste Positivliste der vom Paul-Ehrlich-Institut anerkannten Impfstoffe abstelle, missachte zudem die in deutsches Recht überführten Internationalen Gesundheitsvereinbarungen – IGV. Ihr Anspruch, dieses Unrecht gerichtlich feststellen zu lassen, bestehe trotz des Umstands fort, dass die Klägerin zu 4 im April 2022 ein Visum erhalten habe, nachdem sie sich noch zweifach mit dem Wirkstoff AstraZeneca habe impfen lassen. Insbesondere fehle den Klagebegehren nicht das Feststellungsinteresse. Die aufgeworfenen Fragen könnten sich auch hinsichtlich des Ehemanns der Klägerin zu 4 stellen, der nicht mit AstraZeneca geimpft sei. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse folge ferner aus dem tiefreichenden Grundrechtseingriff, der Wiederholungsgefahr, weil die Klägerin zu 4 ab Oktober 2022 nach § 2 Nr. 9 der Corona-Einreiseverordnung i.V.m. § 22a Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes – IfSG – wieder als ungeimpft gelte und dann bei einer späteren Reise Nachteile haben werde sowie auch daraus, dass die Einleitung eines Amtshaftungsprozesses geprüft werden solle. Mit Wirkung zum 11. Juni 2022 sind, nachdem die Empfehlung 2020/912 mittels 19 Änderungen um zahlreiche Erleichterungen ergänzt worden war, schließlich alle coronabedingten Einreisebeschränkungen für Einreisen aus Drittstaaten (mit Ausnahme von Einreisen aus China) aufgehoben worden. Nachdem die Kläger/innen den ursprünglich zusätzlich gestellten Klageantrag auf Verpflichtung der Beklagten, der negativ auf Corona getesteten Klägerin zu 4 die Einreise nach Maßgabe der Corona-Einreiseverordnung zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu gestatten, nach Erteilung eines Visums im April 2022 in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, beantragen sie zuletzt noch wörtlich: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des EU-Ministerrats vom 30. Juni 2020 insoweit rechtswidrig und unanwendbar ist, als dass mit ihm die negativ auf Corona getestete Klägerin zu 4 mit gültigem Visum als Gefährderin der öffentlichen Gesundheit eingestuft und ihr gegenüber ein pauschales Einreiseverbot ausgesprochen wird. 2. Es wird festgestellt, dass der dazugehörige Umsetzungsbeschluss der Bundesregierung vom 1. Juli 2020 die Grundrechte der Kläger/innen zu 1 bis 3 in unverhältnismäßiger Weise beschränkt und der Beschluss insoweit unanwendbar ist, als dass die negativ auf Corona getestete Klägerin zu 4 mit gültigem Visum als Gefährderin der öffentlichen Gesundheit eingestuft und ihr gegenüber ein pauschales Einreiseverbot ausgesprochen wird. 3. Es wird festgestellt, dass die Einreiseverweigerung gegenüber der zweifach mit einem WHO-zugelassenen Impfstoff immunisierten Klägerin zu 4 vor dem Hintergrund der Internationalen Gesundheitsvereinbarungen – IGV –, insbesondere des Art. 36 IGV, rechtswidrig ist. 4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger/innen die Kosten des Verfahrens, der Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz sowie die Kosten, die im Zusammenhang mit den vergeblichen Flugbuchungen standen, zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der mittlerweile erfolgten Visumserteilung sei Erledigung eingetreten. Ein Feststellungsinteresse der Kläger/innen bestehe nicht. Hilfsweise sei die Klage unbegründet. Die Beschränkungen von Einreisen aus Drittstaaten seien rechtmäßig gewesen, gleiches gelte für eine mögliche Zurückweisung der Klägerin zu 4. Durch Beschluss vom 24. März 2021 (VG 6 L 161/21) hat das Gericht einen ersten Antrag der Kläger/innen auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das OVG Berlin-Brandenburg zurückgewiesen (OVG 3 S 28/21); die im Anschluss erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (2 BvR 572/21). Ein zugleich mit der hiesigen Klage erhobener weiterer Eilantrag blieb erst- und zweitinstanzlich gleichfalls erfolglos (VG 6 L 229/21/OVG 9 S 61/21). Mit Schreiben vom 8. und 20. Juni 2022 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.