Urteil
6 K 108/20 A
VG Berlin 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0221.6K108.20A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage konnte trotz Ausbleibens einer Vertretung der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden, da diese mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Klage bleibt sowohl im Hauptantrag (hierzu unter I.) als auch im Hilfsantrag (hierzu unter II.) ohne Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 29. Mai 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat zudem weder einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes noch auf Feststellung von Abschiebungsverboten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Der Widerruf der Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (BGBl. 2007, S. 1970) – AufenthG a.F. – vorliegt, ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) rechtmäßig. Er kann sich auf § 73 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit § 104 Abs. 9 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der aktuell geltenden Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2817) – AufenthG – stützen. Nach der letztgenannten Vorschrift gelten Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 besitzen, weil das Bundesamt festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG a.F. vorliegen, als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG und erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2. Zwar verweist § 104 Abs. 9 Satz 3 AufenthG, wonach § 73b AsylG entsprechend gilt, seit der letzten Reform des Asylrechts nur noch auf die gemeinsamen Verfahrensvorschriften für Widerruf und Rücknahme sämtlicher Schutzformen, nicht mehr hingegen auf die (materiell-rechtliche) Regelung der Widerrufsgründe für den subsidiären Schutz in § 73b des Asylgesetzes in der abgelösten Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (BGBl. 2013, S. 3474), nunmehr in § 73 Abs. 2 AsylG verortet. Da der Kläger aber bereits gemäß § 104 Abs. 9 Satz 1 AufenthG als subsidiär schutzberechtigt gilt, ist § 73 Abs. 2 AsylG – unabhängig von einer ausdrücklichen Verweisung – allein deshalb jedenfalls entsprechend anwendbar. So hat auch der historische Gesetzgeber bei Einführung von § 104 Abs. 9 Satz 3 AufenthG den rein klarstellenden Charakter dieser Vorschrift betont (vgl. BR-Drs. 218/13, S. 38). Ohnehin spricht Überwiegendes dafür, dass eine Folgeänderung der Übergangsregelung versehentlich unterblieben ist, da der Reformgesetzgeber das Aufenthaltsrecht im Übrigen an die Neustrukturierung der §§ 73 ff. AsylG angepasst hat. Nach § 73 Abs. 2 AsylG ist die Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu widerrufen, wenn die Umstände, die zu der Zuerkennung geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maß verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Dabei muss die Veränderung dieser Umstände wesentlich und nicht nur vorübergehend sein, sodass Betroffene tatsächlich nicht länger Gefahr laufen, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Dies ist dann der Fall, wenn die für die Zuerkennung der subsidiären Schutzberechtigung spezifischen Gefährdungsfaktoren weggefallen sind und eine hinreichende Gewähr dafür besteht, dass die geänderten Verhältnisse auf längere Sicht die Gefahr der Zufügung eines Schadens nach § 4 Abs. 1 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausschließen. Nicht ausreichend ist dagegen eine neue Erkenntnislage oder eine abweichende Würdigung der früheren Entscheidungsgrundlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 – 9 C 12/00 –, juris Rn. 8). Die Gefahrenprognose unterscheidet sich nicht von derjenigen für den Widerruf der Anerkennung der Asylberechtigung und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 73 Abs. 1 AsylG. Es gelten die gleichen Maßstäbe für die Beurteilung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts wie im Falle der Gefahr der Verfolgung aus einem der in § 3 AsylG genannten Gründe (vgl. VG Saarland, Urteil vom 27. Januar 2022 – 6 K 1666/19 –, juris Rn. 21). Der nachträgliche Wegfall der Gefahr eines Schadenseintritts kann seine Ursache auch in der Person des Betroffenen haben. Eine auf einem freiwilligen Entschluss beruhende Rückkehr in den Herkunftsstaat kann grundsätzlich Veranlassung geben, ein Widerrufsverfahren einzuleiten. Subsidiär Schutzberechtigte, die sich längere Zeit in ihrem jeweiligen Herkunftsstaat aufhalten, scheinen zunächst selbst davon auszugehen, dass sie dort nicht mehr Gefahr laufen, einen ernsthaften Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG zu erleiden. Ein dauernder, problemloser Verbleib im Herkunftsland rechtfertigt daher grundsätzlich den Schluss auf den Nichteintritt eines ernsthaften Schadens auch für die Zukunft. Einem lediglich zeitweiligen Aufenthalt kann diese Bedeutung demgegenüber nicht ohne Weiteres beigemessen werden. Eine nur vorübergehende Rückkehr, etwa zum Zweck kürzerer Familienbesuche, insbesondere wenn diese der Erfüllung einer sittlichen Pflicht dienen, stellt daher gerade kein zwingendes Indiz für den Wegfall der Gefahrensituation dar. Insoweit kommt es maßgeblich auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Außer dem Anlass der vorübergehenden Rückkehr, den Umständen der Einreise, der Dauer und des Ortes des Aufenthalts im Herkunftsland kann dabei auch von Bedeutung sein, ob Verfolgungsmaßnahmen bei der Rückreise ausbleiben (vgl. VG Saarland, Urteil vom 27. Januar 2022, a.a.O., Rn. 21; VG Bremen, Urteil vom 30. September 2021 – 5 K 2857/18 –, juris Rn. 21; VG Würzburg, Urteil vom 31. Mai 2021 – W 8 K 21.30104 –, juris Rn. 20 ff.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 10. Dezember 2002 – 10 UE 2497/02.A –, juris Rn. 42). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist das Gericht davon überzeugt, dass sich die Umstände, die zur Zuerkennung des internationalen Schutzes im Jahr 2009 geführt haben, erheblich und dauerhaft geändert haben und der Kläger deswegen nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr eines – einem Akteur zurechenbaren (vgl. § 4 Abs. 3, § 3c AsylG) – ernsthaften Schadenseintritts bei einer auf Dauer angelegten Rückkehr nach Sri Lanka droht. Zwar gab allein die Beantragung eines sri-lankischen Reisepasses nicht hinreichenden Anlass, ein Widerrufsverfahren einzuleiten. Hierzu hat der Kläger nachvollziehbar erklärt, das Dokument für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und den Familiennachzug seiner Ehefrau und Kinder benötigt zu haben. Hinzu kam allerdings ein durch in dem Reisepass angebrachte Ein- und Ausreisestempel belegter zweimonatiger Aufenthalt in dem Heimatstaat im Jahr 2016. Darüber hinaus hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung zu einer weiteren Rückreise im Jahre 2017 vorgetragen, wobei er sich damals dort einen weiteren Monat aufgehalten haben will. Zwar hat er sich dahin geäußert, Anlass des ersten Besuchs sei die schwere Erkrankung und der Tod seines ihm nahestehenden Schwagers, der Grund für die zweite Reise eine weitere rituelle Zeremonie betreffend das Andenken des Verstorbenen, an der er ebenfalls teilgenommen habe. Allerdings gingen beide Aufenthalte bereits seinem eigenen Vortrag nach über die bloße Erfüllung einer sittlichen Pflicht hinaus. So hat er danach nicht allein seinen kranken Verwandten besucht und an dessen Beerdigung teilgenommen. Vielmehr will er sich darüber hinaus auch um die Abwicklung von dessen Betrieb gekümmert haben, sodass er sogar länger als seine (Kern-)Familie im Land verlieben ist, die wegen der Schulpflicht der Kinder nach Ende der Sommerferien zurückkehren musste. Seinen zweiten Heimatbesuch will er nicht nur zu religiösen Zwecken, sondern auch für eine mehrwöchige Ferienreise gemeinsam mit seiner verwitweten Schwester und deren Kinder genutzt haben. Soweit er demgegenüber angegeben hat, sich immer versteckt an wechselnden Orten aufgehalten zu haben, bestehen hieran nicht auszuräumende Zweifel, als er im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht in der Lage war, den Namen des Hotels zu nennen, in dem er mit seiner Familie untergekommen sein will. Auch hat er sich jedenfalls bei seiner ersten, längeren Rückkehr ausschließlich in der Nähe seines früheren Wohnorts Dalupotha bzw. Negombo aufgehalten, auch wenn er dort und in unmittelbarer Umgebung die Verfolgungshandlungen erlitten haben will, die Grund für seine Flucht aus Sri Lanka im Jahr 2008 waren. Gegen eine weiterhin bestehende hinreichende Gefährdung des Klägers spricht auch, dass er sowohl 2016 als auch ein Jahr später legal nach Sri Lanka ein- und auch wieder ausreisen konnte, ohne hierbei von Problemen zu berichten. Eine umfassende Befragung zu seiner Migrationsgeschichte, einer möglichen (exil-) politischen Betätigung im Ausland und potenziellen Verbindungen zur LTTE hat es danach nicht gegeben. Dass es während seines insgesamt dreimonatigen Aufenthalts zu Zwischenfällen mit staatlichen Behörden bzw. Repräsentanten oder privaten Dritten gekommen wäre, hat er gegenüber dem Gericht nicht vorgetragen. Aber auch unabhängig hiervon ist die der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. mit Bescheid vom 10. Februar 2009 zu Grunde liegende Annahme, Übergriffe auf und Misshandlungen von tamilischen Volkszugehörigen durch Sicherheitskräfte und nichtstaatliche Akteure fänden zahlreich und flächendeckend statt, mehr als zehn Jahre nach Ende des Bürgerkriegs im Jahr 2009 nicht mehr begründet. Die Regierung hatte danach die Wiederversöhnung zwischen der Bevölkerungsmehrheit der Singhalesen und den Tamilen im Norden und Osten des Landes wieder angestoßen und war aktiv auf die Minderheiten zugegangen, hatte den Dialog zur tamilischen Diaspora gesucht und vertrauensbildende Maßnahmen getroffen. Zumindest unter der Regierung Wickremesinghe haben Ermittlungsbehörden und Justiz begonnen, mutmaßliches Unrecht in der Vergangenheit – z. B. das Verschwinden von Journalisten, ungewöhnliche Todesfälle, Korruption, Geldabflüsse ins Ausland – zu untersuchen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. Dezember 2020 (Stand: November 2020), S. 7 f.). Auch wenn das Land unter dem nachfolgenden Präsidenten Rajapaksa von diesem Kurs wieder teilweise abgekommen ist, sind keine direkten staatlichen Repressionen gegenüber Tamil*innen bekannt, ebenso wenig wie Fälle des Verschwindenlassens (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O., S. 14). Im Falle einer Wiedereinreise ist zwar nicht auszuschließen, dass der Kläger als Rückkehrer am Flughafen befragt würde, auch wenn dies bei seinen beiden letzten Aufenthalten in Sri Lanka nicht der Fall war. Die Sicherheitskräfte versuchen durch diese Befragungen herauszufinden, ob Rückkehrende Verbindungen zur LTTE hatten oder haben. Sofern diese nicht (mutmaßlich) im Ausland Gelder für die LTTE gesammelt haben, liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass es bei den Befragungen zur Anwendung von Gewalt kommt (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juli 2022 – A 10 S 1898/21 –, juris Rn. 29, m.w.N.). Da der Kläger ein politisches Engagement sowohl in Sri Lanka als auch in der Bundesrepublik auf Nachfrage des Gerichts deutlich verneint hat, ist deshalb nicht damit zu rechnen, dass er im Falle einer Rückkehr festgenommen und körperlich misshandelt würde. Aus diesem Grund ist auch eine Ingewahrsamnahme auf Grundlage des weiterhin in Einzelfällen (vgl. Australian Government, Dapartment of Foreign Affairs and Trade, DFAT Country Information Report Sri Lanka, 23. Dezember 2001, S. 19 f.) zur Anwendung kommenden Prevention of Terorism Act (PTA) fernliegend. Sollte sich der Kläger auf einer sogenannten „Beobachtungsliste“ mit früheren Mitgliedern oder Unterstützern der LTTE befinden, könnten die örtlichen Behörden über seine Rückkehr informiert werden und ihn zuhause aufsuchen oder zeitweise beobachten (vgl. Kanada, Immigration and Refugee Board of Canada, Sri Lanka: Situation and treatment of returnees, including failed asylum seekers (2020 – March 2022), 2. Mai 2022, S. 3 ff.; Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Sri Lanka, Gesamtaktualisierung am 7. Juli 2021, S. 48; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Aktuelle politische Situation, Überwachung der Diaspora, Geldsammeln im Ausland für Kriegsopfer (Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse), 10. April 2020, S. 10; Australian Government, Dapartment of Foreign Affairs and Trade, a.a.O., S. 24 ff.). Hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen allerdings auch unter Berücksichtigung seines Vortrags im Folgeverfahren nicht, da ihm danach vor seiner Ausreise weder Mitgliedschaft noch Unterstützung der LTTE vorgeworfen worden waren. Soweit er dazu im Termin zur mündlichen Verhandlung auf Nachfrage erklärt hat, ein solcher Vorwurf sei wegen seiner Tätigkeit als Fahrer erhoben worden, der regelmäßig Personen in und aus Gebieten mit überwiegend tamilischer Bevölkerung transportiert habe, so ergibt sich dies jedenfalls nicht aus der Anhörungsniederschrift vom 1. August 2008. Dass Tamil*innen von der Regierung bereits wegen ihrer Volkszugehörigkeit generell als terrorverdächtig eingestuft würden, wie er es vorgetragen hat, findet in den aktuellen Erkenntnismitteln zu Sri Lanka keine Stütze. Selbst unterstellt, die Polizei habe wegen seiner beruflichen Tätigkeit regelmäßig Razzien bei ihm durchgeführt, lassen sich jedenfalls weder die von ihm geschilderte Erpressung noch seine Entführung – seinen damaligen Vortrag wiederum als gegeben unterstellt – nicht hinreichend sicher darauf zurückführen. II. 1. Der Kläger hat auch keinen – hilfsweise geltend gemachten – Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist subsidiär schutzberechtigt, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt danach unter anderem die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1) und eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Dass dem Kläger bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka ein solcher ernsthafter Schaden droht, ist nicht erkennbar. Auf die obigen Ausführungen unter I. wird Bezug genommen. 2. Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Eine Abschiebung ist insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Betroffene im Fall ihrer Abschiebung der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wären (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 23. März 2016, F.G. gegen Schweden, Nr. 43611/11, Rn. 110 m.w.N., und vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u.a., Rn. 212). Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich in erster Linie aus den individuellen Umständen der jeweiligen Person ergeben. Sie kann aber ausnahmsweise auch aus der allgemeinen Sicherheits- oder humanitären Lage im Herkunftsland folgen, wobei dies nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind (vgl. EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013, S.H.H. gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 60367/10, Rn. 75; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 22 ff.). Diese besonders hohe Schwelle ist dann erreicht, wenn ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestehen, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. im Hinblick auf eine unionsinterne Überstellung EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris Rn. 85 und 92, und C 297/17 u.a. –, juris Rn. 90). Anhand dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nicht vor. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka, die auf sich allein gestellt bzw. von der Unterstützung durch Verwandte oder Bekannte abhängig sind. Ohne solche Unterstützung ist es nach wie vor schwierig, in angemessener Zeit wirtschaftlich und sozial wieder in Sri Lanka Fuß zu fassen. Es gibt keine Projekte zur Reintegration von Rückkehrenden aus Deutschland (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O., S. 16 f.). Darüber hinaus erlebt Sri Lanka aktuell die schwerste Wirtschaftskrise seit 75 Jahren und ist seit Mai 2022 zahlungsunfähig.Im Mai 2022 lag die Lebensmittelinflation bei 57,4 Prozent. Die in die Höhe geschossenen Preise – bedingt durch die Verknappung von Importgütern, die geringen Ernteerträge und den Wertverlust der sri-lankischen Währung – führen dazu, dass Grundnahrungsmittel für viele Familien unerschwinglich geworden sind. Die hohen Preise haben die Armen und die Tagelöhner*innen besonders hart getroffen, aber auch die Mittelschicht ist von der Verknappung wichtiger Lebensmittel, von Kochgas und Benzin stark betroffen.Verschlimmert wird die Lage durch tägliche Stromausfälle von bis zu zwölf Stunden Dauer, da den Kraftwerken der importierte Brennstoff fehlt, den sie für die Stromerzeugung benötigen, und der Wasserstand in den Wasserkraftreservoirs aufgrund der Dürre niedrig ist.Rund 38 Prozent der Menschen sind von einer mäßigen bis schweren Ernährungsunsicherheit betroffen.Nahezu fünf Millionen Menschen (22 Prozent der sri-lankischen Bevölkerung) sind laut UNO derzeit auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen und benötigen humanitäre Hilfe (vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Wirtschaftskrise und Gesundheitsversorgung, 13. Juli 2022, S. 6 ff.). Angesichts dessen, dass der Kläger seit seiner Rückkehr nach Deutschland ununterbrochen erwerbstätig ist und zu unterstellen ist, dass er mit seinem – ausweislich der zu der bei dem Landesamt für Einwanderung geführten Akte gereichten Lohnabrechnungen – nicht unerheblichen Einkommen seine Familie ernähren kann, ist das Gericht gleichwohl davon überzeugt, dass die Familie im Falle einer Rückkehr auch unter Berücksichtigung der aktuellen Wirtschafts- und Versorgungskrise nicht in einen Zustand extremer materieller Not geriete. Ergänzend wäre sie auf die finanzielle Unterstützung von Familienangehörigen, auch aus dem Ausland, zu verweisen. Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor, wonach von der Abschiebung abgesehen werden soll, wenn dort für die antragstellende Person eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach Satz 2 der Vorschrift liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Derartige Erkrankungen sind bereits nicht vorgetragen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf des ihm zuerkannten internationalen Schutzes. Der 47-jährige Kläger ist sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit. Er stellte bereits im Jahr 1995 einen Asylantrag, den das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 24. April 1996 ablehnte. Auch ein Folgeantrag 1999 blieb erfolglos. Nach seiner Abschiebung nach Sri Lanka im März 2000 kehrte er 2008 nach Deutschland zurück und stellte dort am 18. Mai 2008 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – einen weiteren Folgeantrag. Im Rahmen seiner Anhörung im August 2008 erklärte der Kläger, bei seiner Rückkehr am Flughafen vier Tage festgehalten, verhört und geschlagen worden zu sein. Man habe von ihm wissen wollen, warum er nach Deutschland gegangen und ob er Unterstützer der LTTE sei. Ein Anwalt, den seine Mutter besorgt habe, habe seine Freilassung erwirkt; ein offiziell eingeleitetes Strafverfahren sei nach Zahlung einer Geldsumme eingestellt worden. Im Jahr 2005, nach seiner Hochzeit mit einer ebenfalls tamilischen Frau, sei er wiederholt von Polizisten verhört und kontrolliert, sein Haus durchsucht worden. Sodann sei er telefonisch von der Karuna-Gruppe erpresst worden, an die er letztlich einen größeren Geldbetrag gezahlt habe. 2006 sei er zusammen mit dem jüngsten Bruder seines Schwagers in einem weißen Bulli entführt worden. Sie seien geschlagen, ihre Augen verbunden worden. Sie hätten sich hinknien müssen. Er selber habe fliehen können, als er einen Schuss gehört habe, wobei er sich aber verletzt habe. Die Leiche seines Verwandten sei einige Tage später mit Schusswunden entdeckt worden. Täter seien bislang nicht ermittelt worden; auch das gerichtliche Verfahren habe zu keinem Abschluss geführt. Im März 2008 sei er mithilfe eines Schleppers ausgereist. Mit Bescheid vom 10. Februar 2009 stellte das Bundesamt daraufhin fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes in der damals geltenden Fassung hinsichtlich Sri Lanka vorliege. Nach Vorlage von Kopien eines auf den Kläger im Jahr 2009 ausgestellten sri-lankischen Reisepasses durch die Ausländerbehörde leitete das Bundesamt am 3. August 2017 ein Widerrufsverfahren ein. Hierzu erklärte der Kläger, den Pass wegen seines Jobs beantragt zu haben. Auch habe er ihn für den Nachzug seiner Frau und seiner Kinder benötigt. Mit Bescheid vom 29. Mai 2020 widerrief das Bundesamt die Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliege (Ziffer 1), erkannte dem Kläger den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 2) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 und Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen (Ziffer 3). Zur Begründung führte es insbesondere aus, das Ende des Bürgerkriegs 2009 habe zu einer dauerhaften Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse geführt. Tamilen drohe allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihres Aufenthalts im Ausland weder Folter noch sonst unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Ein Engagement für die LTTE habe der Kläger bereits im Folgeverfahren nicht geltend gemacht. Auch aus seiner aus dem Pass ersichtlichen Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr 2016 ergebe sich, dass ihm keine ernsthaften Schäden in seinem Heimatstaat drohten. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 16. Juni 2020 erhobenen Klage. Er habe mit seinem Besuch eine sittliche Pflicht erfüllt, da sein schwerkranker Schwager verstorben sei, dessen Beerdigung er besucht habe. Ansonsten habe er sich immer unerkannt im Hotel aufgehalten. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Mai 2020 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus nach § 4 Absatz 1 Nr. 1 und 3 des Asylgesetzes zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung. Mit Beschluss vom 30. Mai 2022 hat die erkennende Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger erneut befragt worden. Insoweit wird auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2023 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten und der bei dem Landesamt für Einwanderung geführten Akte verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.