Urteil
6 K 1666/19
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2022:0127.6K1666.19.00
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Leitsätze
Ein von vorneherein nur zu Besuchszwecken erfolgter, lediglich kurzzeitiger Aufenthalt im Herkunftsland stellt kein zwingendes Indiz für den Wegfall der für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) maßgeblichen Umstände dar.(Rn.27)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge der Beklagten vom 24.09.2019 wird aufgehoben.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein von vorneherein nur zu Besuchszwecken erfolgter, lediglich kurzzeitiger Aufenthalt im Herkunftsland stellt kein zwingendes Indiz für den Wegfall der für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) maßgeblichen Umstände dar.(Rn.27) Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge der Beklagten vom 24.09.2019 wird aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Da die Beklagte ordnungsgemäß und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist, konnte ohne sie verhandelt und entschieden werden. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 24.09.2019, mit dem der den Klägerinnen mit Bescheid vom 21.12.2015 zuerkannte subsidiäre Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG widerrufen worden ist, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für einen Widerruf des subsidiären Schutzstatus nach § 73b Abs. 1 AsylG liegen nicht vor. Nach der Vorschrift des § 73b Abs. 1 Satz 1 AsylG ist die Gewährung des subsidiären Schutzes zu widerrufen, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maß verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Bei der Anwendung des § 73b Abs. 1 AsylG ist dabei nach Abs. 2 der Vorschrift zu berücksichtigen, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass der Ausländer, dem subsidiären Schutz gewährt wurde, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG zu erleiden. Voraussetzung des Widerrufs nach § 73b Abs. 1 Satz 1 AsylG ist in beiden Alternativen, dass eine subsidiäre Schutzberechtigung nicht mehr erforderlich ist. Dies ist der Fall, wenn kein tatsächliches Risiko mehr besteht, einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG zu erleiden. Die Gefahrenprognose unterscheidet sich insoweit nicht von derjenigen für den Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 73 Abs. 1 AsylG. Es gelten die gleichen Maßstäbe für die Beurteilung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts wie im Falle der Gefahr der Verfolgung aus einem der in § 3 AsylG genannten Gründe. Vgl. Hailbronner, AuslR, Stand: August 2021, § 73b AsylG, Rdnr. 8, sowie GK-AsylG, Stand: August 2021, § 73b Rdnr. 6, m.w.N. Notwendig ist eine erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderung der Verhältnisse in dem Herkunftsstaat mit der Folge, dass die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nunmehr ausgeschlossen ist. Dies ist dann der Fall, wenn die für die Zuerkennung der subsidiären Schutzberechtigung spezifischen Gefährdungsfaktoren weggefallen sind und eine hinreichende Gewähr dafür besteht, dass die geänderten Verhältnisse auf längere Sicht die Gefahr der Zufügung eines Schadens nach § 4 Abs. 1 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausschließen. Nicht ausreichend ist dagegen eine neue Erkenntnislage oder eine abweichende Würdigung der früheren Entscheidungsgrundlagen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2000, 9 C 12.00, InfAuslR 2001; ferner Hailbronner, AuslR, a.a.O., § 73b, Rdnr. 12 Der nachträgliche Wegfall der Gefahr eines Schadenseintritts kann seine Ursache auch in der Person des Betroffenen haben. Eine auf einem freiwilligen Entschluss beruhende Rückkehr in den Herkunftsstaat kann grundsätzlich Veranlassung geben, ein Widerrufsverfahren einzuleiten. Ein subsidiär Schutzberechtigter, der für einen nicht völlig unbedeutenden Zeitraum freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückreist, geht offenbar selbst davon aus, dass er dort nicht mehr Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG zu erleiden. Ein dauernder, problemloser Verbleib im Herkunftsland rechtfertigt daher grundsätzlich den Schluss auf den Nichteintritt eines ernsthaften Schadens auch für die Zukunft. Einem lediglich zeitweiligen Aufenthalt zu vorübergehenden Zwecken kann diese Bedeutung demgegenüber nicht ohne Weiteres beigemessen werden, da eine bloß kurzfristige Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht zugleich bedeuten muss, dass dem subsidiär Schutzberechtigten die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts nicht mehr droht. Eine nur vorübergehende Rückkehr, etwa zum Zweck kürzerer Familienbesuche, insbesondere wenn diese der Erfüllung einer sittlichen Pflicht dienen, stellt daher gerade kein zwingendes Indiz für den Wegfall der Gefahrensituation dar. Insoweit kommt es maßgeblich auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Außer dem Anlass der vorübergehenden Rückkehr, den Umständen der Einreise, der Dauer und des Ortes des Aufenthalts im Herkunftsland kann dabei auch von Bedeutung sein, ob Verfolgungsmaßnahmen bei der Rückreise ausbleiben. Vgl. dazu ausführlich VG Bremen, Urteil vom 30.09.2021, 5 K 2857/18, und VG Würzburg, Urteil vom 31.05.2021, W 8 K 21.30104, jeweils zitiert nach juris; ferner Hailbronner, AuslR, a.a.O., § 73 AsylG, Rdnr. 50 ff. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass sich die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus an die Klägerinnen geführt haben, erheblich und dauerhaft geändert haben und den Klägerinnen deswegen nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts bei einer auf Dauer angelegten Rückkehr in die Türkei droht. Die freiwillige Rückkehr der Klägerinnen in die Türkei in der Zeit vom 15.12.2016 bis zum 01.01.2017 vermag eine solche Annahme für sich genommen nicht zu rechtfertigen. Als Beweggrund für ihre Reise in die Türkei für die Dauer von etwa zwei Wochen haben die Klägerinnen angegeben, dass die Klägerin zu 1) ihre beiden Söhne bzw. die Klägerin zu 2) ihre beiden Brüder hätten wiedersehen wollen und sie für eine kurzzeitige Rückkehr davon ausgegangen seien, sich in den Großstädten Izmir bzw. Istanbul versteckt halten zu können. Dass sie trotz der mit Bescheid der Beklagten vom 21.12.2015 festgestellten Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in die Türkei gereist sind, haben die Klägerinnen damit erklärt, dass sie entsprechende Vorkehrungen getroffen hätten, um eine Gefährdung für diesen kurzen Zeitraum auszuschließen. Hierzu haben sie in durchaus nachvollziehbarer Weise darauf hingewiesen, dass sie sich in der Türkei abwechselnd jeweils nur zwei bis drei Tage bei einem der beiden Brüder der Klägerin zu 1) aufgehalten hätten, mithin ständig ihren Aufenthaltsort gewechselt hätten. Auf Spaziergänge an den Wohnorten der beiden Brüder der Klägerin zu 1) hätten sie verzichtet und sich überwiegend nur in deren Wohnungen aufgehalten. Vor diesem Hintergrund kann aus dem von vornherein nur zu Besuchszwecken erfolgten, lediglich kurzzeitigen Aufenthalt der Klägerinnen in der Türkei nicht geschlussfolgert werden, dass diese dort auf Dauer keine Gefährdung mehr für sich selbst befürchten und den ihnen gewährten Schutz für entbehrlich halten. Dabei ist maßgeblich mit zu berücksichtigen, dass die Gefahr eines ernsthaften Schadens, aufgrund derer den Klägerinnen subsidiärer Schutzschutz gewährt worden ist, nicht vom türkischen Staat, sondern von den Familienangehörigen des verstorbenen Ehemannes der Klägerin zu 1) und damit von nichtstaatlichen Akteuren im Sinne der §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3c Nr. 3 AsylG ausgegangen ist. Während bei drohender staatlicher Verfolgung die Gefahr als groß anzusehen ist, dass der Staat bei legaler Einreise Kenntnis von der Einreise erhält und bei fortbestehendem Verfolgungsinteresse auf den Betroffenen zuzugreifen in der Lage ist, drängt sich demgegenüber bei nichtstaatlichen Akteuren die Annahme, dass sie umgehend von der Einreise des Betroffenen Kenntnis erlangen, gerade nicht auf. Dem entsprechend spricht auch der Umstand, dass die Klägerinnen während ihres kurzzeitigen Aufenthalts in der Türkei keinen Verfolgungsmaßnahmen von Seiten der Familienangehörigen des verstorbenen Ehemannes der Klägerin zu 1) ausgesetzt waren, nicht dafür, dass der Eintritt eines ernsthaften Schadens dauerhaft ausbleiben würde. Lässt sich danach ein Wegfall der für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG maßgeblichen Umstände nicht feststellen, ist der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 24.09.2019 in vollem Umfang aufzuheben. Die Kostenfolge beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerinnen wenden sich mit ihrer Klage gegen den Widerruf des ihnen zuerkannten subsidiären Schutzstatus. Die am 25.03.1974 geborene Klägerin zu 1) und ihre am 11.08.2002 geborene Tochter, die Klägerin zu 2), sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland stellten sie am 18.10.2013 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten (nachfolgend: Bundesamt) Asylanträge. Zu deren Begründung führten sie mit Schreiben vom 03.04.2014 im Wesentlichen an, dass der Ehegatte der Klägerin zu 1) und Vater der Klägerin zu 2) 2006 verstorben sei. Im Juli 2012 sei es zu Kontakten zwischen der Klägerin zu 1) und ihrem früheren Verlobten gekommen und sie hätten beschlossen, zu heiraten. Nachdem die Familie des verstorbenen Ehemannes von deren Heiratsabsichten erfahren habe, sei die Klägerin zu 1) mit dem Tode bedroht worden. Die Klägerin zu 1) habe zwar Strafantrag gegen die Verwandten ihres Ehemannes gestellt, Personenschutz sei ihr allerdings nicht gewährt worden. Im Frühling 2013 sei der minderjährige Sohn der Klägerin zu 1) von den Verwandten seines verstorbenen Vaters entführt worden. Aus Angst getötet zu werden, sei die Klägerin zu 1) mit der Klägerin zu 2) zunächst zu ihrem Bruder nach Izmir geflüchtet und anschließend nach Istanbul. Auch im Westen der Türkei sei die Klägerin zu 1) indes nicht sicher vor den Nachstellungen der Verwandten ihres verstorbenen Ehemannes gewesen. Die staatlichen Organe seien nicht in der Lage, ihr hinreichenden Schutz zu bieten. Im Falle einer Rückkehr drohe der Klägerin zu 1) der Tod. Mit Bescheid vom 21.12.2015 erkannte das Bundesamt den Klägerinnen unter Ablehnung der Asylanträge im Übrigen den subsidiären Schutzstatus zu. Hierzu wurde dargelegt, dass zwar die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG sowie die Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG nicht vorlägen, weil die Klägerinnen nicht wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung einer begründeten Furcht vor Verfolgung ausgesetzt gewesen seien. Aufgrund des ermittelten Sachverhaltes sei allerdings davon ausgehen, dass den Klägerinnen in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG drohe. Mit Schreiben vom 01.03.2017 teilte die Zentrale Ausländerbehörde dem Bundesamt mit, dass bei Durchsicht der Reisepässe der Klägerinnen aufgefallen sei, dass sie sich vom 15.12.2016 bis zum 01.01.2017 in der Türkei aufgehalten hätten. Auf Nachfrage hätten die Klägerinnen angegeben, dass sie sich zum Urlaub in Istanbul und Diyarbakir aufgehalten hätten. Mit weiterem an das Bundesamt gerichteten Schreiben vom 14.08.2018 wies die Zentrale Ausländerbehörde darauf hin, dass die Klägerin zu 2) im Rahmen ihrer Vorsprache am 14.08.2018 angefragt habe, ob sie in die Türkei fahren dürfe, um ihren Bruder zu besuchen. Es bestünde der Verdacht, dass die Klägerin zu 2) öfter in die Türkei reisen wolle, um dort Urlaub zu machen. Mit Schreiben vom 19.12.2018 teilte das Bundesamt den Klägerinnen mit, dass ein Widerrufsverfahren eingeleitet worden sei, weil sie nachweislich am 15.12.2016 die Bundesrepublik Deutschland verlassen hätten und in die Türkei gereist seien, wo sie sich bis zum 01.01.2017 aufgehalten hätten. Mit Schreiben vom 21.02.2019 wiesen die Klägerinnen daraufhin, dass sie ihre Kinder bzw. ihre Geschwister in der Türkei hätten besuchen wollen. Um einer Gefährdung durch die Familie ihres verstorbenen Ehemannes bzw. Vaters zu begegnen, hätten sie entsprechende Vorkehrungen getroffen. Wegen der Kürze ihres Aufenthaltes sei dies möglich gewesen. Weil die Bedrohungssituation durch die Familie ihres früheren Ehemannes bzw. Vaters jedoch fortbestehe, müssten sie im Falle eines längeren Aufenthalts nach einer Rückkehr in die Türkei die im Asylverfahren geltend gemachten Gefahren bzw. deren Realisation befürchten. Mit Bescheid vom 24.09.2019 widerrief das Bundesamt den den Klägerinnen mit Bescheid vom 21.12.2015 zuerkannten subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und lehnte die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 AsylG ab; zugleich wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sei gemäß § 73 b Abs. 1 AsylG zu widerrufen, weil die Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht mehr vorlägen. Die positive Entscheidung zu § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG habe im Wesentlichen auf der Annahme beruht, dass die Klägerin zu 1) bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ein Opfer von Ehrenmord werden könnte. Indes hätten sich die Klägerinnen nachweislich in ihrem Heimatland aufgehalten. Die Rückreise der Klägerinnen in ihren Herkunftsstaat nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes sei freiwillig erfolgt. Die Kontaktaufnahme der Klägerin zu 1) zu ihren Söhnen und der Aufenthalt an für die Verfolger bekannten Orten führe zu der Annahme, dass die Klägerin zu 1) selbst eine Verfolgung nicht mehr befürchte und den gewährten Schutz für entbehrlich halte. Zwingende Gründe, aus denen die Klägerin zu 1) gemäß § 73 b Abs. 1 Satz 2 AsylG die Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ablehnen könne, seien nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 AsylG lägen ebenfalls nicht vor. Den Klägerinnen drohe in ihrem Herkunftsstaat weder die Vollstreckung oder Verhängung der Todesstrafe im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG noch müssten sie eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG befürchten. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Insbesondere sei eine Abschiebung nicht gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK unzulässig. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in der Türkei erfüllten die an eine Verletzung des Art. 3 EMRK zu stellenden hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab nicht. Gründe, die einem Aufbau einer Existenz durch die Klägerinnen entgegenstehen könnten, seien nicht ersichtlich. Auch drohe den Klägerinnen keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Gegen den als Einschreiben am 02.10.2019 zur Post aufgegebenen Bescheid haben die Klägerinnen am 17.10.2019 Klage erhoben, zu deren Begründung sie sich darauf berufen, dass ihnen allein wegen der kurzzeitigen Rückkehr kein Verzicht auf den Schutz des deutschen Asylrechts unterstellt werden könne. Die Fluchtgründe bestünden fort. Für eine kurzzeitige Rückkehr seien sie davon ausgegangen, der Gefahr in ihrem Herkunftsland dadurch begegnen zu können, dass sie sich dort in Izmir und Istanbul hätten versteckt halten können. Ein ausreichender Schutz sei bei einer dauerhaften Rückkehr nicht gewährleistet. Der türkische Staat sei nicht in der Lage, sie vor einer Verfolgung zu schützen. Da sie sich bei amtlichen Stellen melden und registrieren lassen müssten, könnten sie in der Türkei ausfindig gemacht werden. Überdies seien sie ohne Unterstützung Bekannter oder Freunde voraussichtlich nicht in der Lage, das Existenzminimum zu sichern. Sie seien daher nach wie vor schutzbedürftig. Die Klägerinnen beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 24.09.2019 aufzuheben. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf den angefochtenen Bescheid und weist erneut daraufhin, dass die Rückreise der Klägerinnen in den Herkunftsstaat nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes freiwillig erfolgt sei. Die Kontaktaufnahme mit ihrer Familie und der Aufenthalt an für die Verfolger bekannten Orten lasse nur den Schluss zu, dass die Klägerinnen selbst eine Verfolgung nicht mehr befürchteten und den gewährten Schutz für entbehrlich hielten. Mit Beschluss vom 05.11.2021, 6 K 1666/19, hat die erkennende Kammer den Klägerinnen zur Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Landesverwaltungsamts Saarland –Zentrale Ausländerbehörde– verwiesen, deren Inhalt ebenso wie die bei Gericht geführte Dokumentation Türkei Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.