Beschluss
6 L 180/23
VG Berlin 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:1102.6L180.23.00
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Leitsätze
1. Ob die Veröffentlichung von Dokumenten auf einer offiziellen staatlichen Internetseite als amtliche bzw. dem Staat zurechenbare Äußerung einzustufen ist, bemisst sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Maßgeblich ist dabei insbesondere, wie eine Äußerung für den Empfänger zu verstehen bzw. wer aus der Perspektive einer verständigen durchschnittlichen Person als Urheberin oder Autor der Veröffentlichung erkennbar ist. (Rn.26)
2. Die überkommenen Maßstäbe zu den Grenzen amtlicher Äußerungen von Hoheitsträgern finden auf die bloße Veröffentlichung und Verbreitung von Werturteilen Dritter durch staatliche Stellen nicht uneingeschränkt Anwendung. Gleichwohl beanspruchen die allgemeinen Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns auch in Bezug auf eine derartige staatliche Informationstätigkeit Geltung. Allerdings sind staatliche Stellen dabei nur zu einer Kontrolle daraufhin verpflichtet, ob die zu veröffentlichenden Äußerungen ihrerseits das Sachlichkeitsgebot offensichtlich überschreiten würden. (Rn.36)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob die Veröffentlichung von Dokumenten auf einer offiziellen staatlichen Internetseite als amtliche bzw. dem Staat zurechenbare Äußerung einzustufen ist, bemisst sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Maßgeblich ist dabei insbesondere, wie eine Äußerung für den Empfänger zu verstehen bzw. wer aus der Perspektive einer verständigen durchschnittlichen Person als Urheberin oder Autor der Veröffentlichung erkennbar ist. (Rn.26) 2. Die überkommenen Maßstäbe zu den Grenzen amtlicher Äußerungen von Hoheitsträgern finden auf die bloße Veröffentlichung und Verbreitung von Werturteilen Dritter durch staatliche Stellen nicht uneingeschränkt Anwendung. Gleichwohl beanspruchen die allgemeinen Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns auch in Bezug auf eine derartige staatliche Informationstätigkeit Geltung. Allerdings sind staatliche Stellen dabei nur zu einer Kontrolle daraufhin verpflichtet, ob die zu veröffentlichenden Äußerungen ihrerseits das Sachlichkeitsgebot offensichtlich überschreiten würden. (Rn.36) Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen seine Erwähnung in einem auf der Website des Bundesministeriums des Innern und für Heimat veröffentlichten Bericht. Er ist Journalist und Publizist. Am 2. Januar 2010 veröffentlichte SPIEGEL online unter der Dachzeile „Der Westen und die Mohammed-Karikaturen“ einen Artikel des Antragstellers mit der Überschrift „Im Mauseloch der Angst“. In seinem Vorspann führte der Antragsteller aus: „Das Attentat auf den Zeichner Kurt Westergaard war nicht der erste Versuch, eine tödliche Fatwa zu vollstrecken. Im Fall von Salman Rushdie vor gut 20 Jahren war der Protest laut. Heute gehen westliche Dichter und Denker in Deckung, wenn es um den Schutz „religiöser Gefühle“ geht.“ Sodann formulierte er unter der Zwischenüberschrift „Salman Rushdie“ wie folgt: „Im Jahre 1988 erschien Salman Rushdies Roman „Die Satanischen Verse“ in der amerikanischen Originalausgabe. Worauf der iranische Staats- und Revolutionsführer, Ajatollah Chomeini, eine „Fatwa“ gegen Rushdie erklärte und ein hohes Kopfgeld für dessen Ermordung auslobte. Es kam zu mehreren Anschlägen auf die Übersetzer und Verleger des Romans, wobei der japanische Übersetzer Hitoshi Igarashi ums Leben kam. Millionen von Muslimen in aller Welt, die keine Zeile des Buches gelesen und den Namen noch nie gehört hatten, wollten das Todesurteil gegen den Autor vollstreckt sehen, je schneller, desto besser, um mit seinem Blut die beschmutzte Ehre des Propheten wieder reinzuwaschen.“ In Reaktion auf den Anschlag am 19. Februar 2020 in Hanau, bei dem neun Menschen aus Familien mit Einwanderungsgeschichte getötet wurden, kündigte der damalige Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat M... per Pressemitteilung die Einrichtung eines Unabhängigen Expertenkreises Muslimfeindlichkeit (UEM) – Expertenkreis – an. Dieser solle aktuelle und sich wandelnde Erscheinungsformen von Muslim- und Islamfeindlichkeit eingehend analysieren sowie auf Schnittmengen mit antisemitischen Haltungen sowie anderen Formen gruppenbezogener Vorurteile und Ausgrenzungen hin untersuchen. Dies solle in einen Bericht münden, der auch Empfehlungen für den Kampf gegen antimuslimischen Hass und islamfeindliche Ausgrenzung auf allen Feldern und Ebenen gebe. Die Einsetzung des Expertenkreises und die Berufung seiner Mitglieder erfolgte im September 2020 (vgl. https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2020/09/expertenkreis-muslimfeindlichkeit.html). Die Antragsgegnerin verfolgte eigenen Angaben nach dabei das Ziel, eine möglichst breite fachliche Expertise zu Aspekten und Auswirkungen von Islam-/Muslimfeindlichkeit in verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen (Bildung, Gesellschaft, Recht, Medien, Arbeitsmarkt etc.) abzubilden. Am 29. Juni 2023 überreichte der Expertenkreis einer Vertreterin des Bundesministeriums des Innern und für Heimat – Bundesministerium – seinen Abschlussbericht mit dem Titel „Muslimfeindlichkeit – Eine deutsche Bilanz“. Er ist über die offizielle Internetpräsenz des Bundesministeriums sowohl als Download zugänglich (vgl. https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/heimat-integration/BMI23006-muslimfeindlichkeit.pdf?__blob=publicationFile&v=18) als auch als Druckfassung (vgl. https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/heimat-integration/BMI23006-muslimfeindlichkeit.html) kostenlos beziehbar. Seine Titelseite ziert in der Kopfzeile in gleicher Größe das Logo des Bundesministeriums und den Schriftzug „Unabhängiger Expertenkreis Muslimfeindlichkeit“. Das Vorwort verfasste die derzeitige Bundesministerin des Innern und für Heimat S.... In der Einleitung zu dem vierten Kapitel des Berichts „Öffentliche Debatten: Fallbeispiele von Muslimfeindlichkeit“ heißt es: „Im Folgenden rekonstruiert der UEM neun öffentliche Debatten, die von muslimfeindlicher Rhetorik gekennzeichnet sind. Dabei handelt es sich nicht um einen vollständigen Überblick aller relevanten Islamdebatten. Vielmehr geht es darum, bestehende muslimfeindliche Diskurse anhand von konkreten Beispielen zu analysieren. Den ausgewählten Fallbeispielen ist gemein, dass sie den Islam in einem besonders negativen Themenkontext präsentieren. Dieser Negativfokus ist auch das diskursive Problem einer Islamkritik (…), die zwar oft wichtige Kritik äußert, dabei jedoch problemfixiert bleibt und zudem häufig von denselben Autor*innen und Medien vorgebracht wird.“ Unterkapitel 4.6 befasst sich unter anderem mit der Debatte um die sogenannten „Mohammed-Karikaturen“. Unterziehe man die hierzu ergangene Medienberichterstattung einer genaueren Analyse, so ließen sich, so die Autor*innen des Berichts, wiederkehrende Topoi finden, „die sich – teils explizit, teils latent – antimuslimischer Symboliken bedienen. Als Bestandteile z. T. jahrelang geführter öffentlicher Debatten prägen sie das gesellschaftliche Bild des Islams auf besondere Weise.“ Weiter führen sie aus: „Zu den medialen Kerndebatten avancierte zudem die Frage nach dem Vorrang eines von zwei rechtsstaatlichen Grundrechten, die durch die Islamkarikaturen berührt wurden: das Recht auf freie Meinungsäußerung oder das Recht auf Religionsausübung. Dabei kam auch hier eine polarisierende Darstellungslogik zum Einsatz, die beide Grundrechte gegeneinander in Stellung brachte, statt die Möglichkeiten ihrer gleichzeitigen Verwirklichung und Vereinbarkeit auszuloten. So machte sich beispielsweise der Autor des Artikels „Im Mauseloch der Angst“ (G... 2010) für eine uneingeschränkte Anwendung der Meinungsfreiheit stark, während er Aufrufe zur Deeskalation und Rücksichtnahme offen verhöhnte und Muslim*innen pauschal als unwissende, ehrversessene, blutrünstige Horden dämonisierte.“ Mit E-Mail vom 4. Juli 2023 forderte der Antragsteller das Bundesministerium zu der strafbewehrten Erklärung auf, es zu unterlassen, über ihn wie in dem Bericht des Expertenkreises geschehen folgendes zu behaupten und/oder zu verbreiten oder behaupten oder verbreiten zu lassen: „So machte sich beispielsweise der Autor des Artikels „Im Mauseloch der Angst“ (G... 2010) für eine uneingeschränkte Anwendung der Meinungsfreiheit stark, während er Aufrufe zur Deeskalation und Rücksichtnahme offen verhöhnte und Muslim*innen pauschal als unwissende, ehrversessene, blutrünstige Horden dämonisierte.“ Nach Ablauf der von ihm gesetzten Frist ersucht der Antragsteller um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Die Antragsgegnerin greife in seine Pressefreiheit und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht ein, indem sie die inkriminierten Passagen in dem auf SPIEGEL online erschienenen Artikel durch Veröffentlichung des Berichts des Expertenkreises auf der Internetpräsenz des Bundesministeriums vorsätzlich verfälsche und ihren Autor diskreditiere bzw. an den Pranger stelle. Sie habe sich die Aussagen in dem Bericht zu eigen gemacht, was sich bereits aus dem Vorwort der Bundesministerin sowie der Gestaltung des Deckblatts ergebe. Als auf einer offiziellen Internetseite veröffentlichte Publikation nehme sie besondere Autorität in Anspruch. Der Antragsteller laufe deswegen Gefahr, vom öffentlichen Diskurs ausgeschlossen und beruflich geschädigt zu werden. Die in dem Bericht zitierten Ausführungen des Antragstellers seien hingegen als nüchterne Retrospektive historisch verbürgten Geschehens einzuordnen. Vor deren Hintergrund erscheine seine Einschätzung, nicht Respekt und vermeintliche Rücksicht auf religiöse Gefühle, sondern eine angesichts blutiger islamistischer Terroranschläge nicht unbegründete Furcht vor weiteren Gewalttaten bewirke ein Zurückweichen der Meinungsfreiheit, zutreffend. Er kritisiere lediglich die Inkonsequenz westlicher Reaktionen auf die sogenannten Mohammed-Karikaturen, die – anders als etwa im Hinblick auf die Kirche – auf religiöse Gefühle aus Angst vor Terroranschlägen stärker Rücksicht nähmen. Auch habe er in seinem Beitrag kein pauschales Werturteil über Muslim/innen ausgesprochen. Die Antragsgegnerin habe damit durch Veröffentlichung und Verbreitung des Berichts gegen das Sachlichkeitsverbot verstoßen. Ein Recht auf Gegenschlag dergestalt, dass staatliche Organe auf unsachliche Angriffe in gleicher Weise reagieren dürften, komme der Antragsgegnerin nicht zu. Diese könne sich als Grundrechtsverpflichtete auch nicht auf die Wissenschaftsfreiheit berufen. Dies stehe allein den Verfasser/innen des Berichts zu, gegen die sich der Antrag aber nicht richte. Der Antragsteller beantragt wörtlich, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, es zu unterlassen, über ihn zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen: „So machte sich beispielsweise der Autor des Artikels „Im Mauseloch der Angst“ (G... 2010) für eine uneingeschränkte Anwendung der Meinungsfreiheit stark, während er Aufrufe zur Deeskalation und Rücksichtnahme offen verhöhnte und Muslim*innen pauschal als unwissende, ehrversessene, blutrünstige Horden dämonisierte“, wie dies in dem Bericht des Unabhängigen Expertenkreises Muslimfeindlichkeit „Muslimfeindlichkeit – Eine deutsche Bilanz 2023“, abrufbar unter https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/heimat-integration/BMI23006-muslimfeindlichkeit.pdf?__blob=publicationFile&v=9, geschehen ist. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie meint, insbesondere fehle es bereits an einem staatlichen Eingriff in Rechte des Antragstellers, weil der Bericht eines unabhängigen Expertenkreises durch die Wissenschafts- und Meinungsfreiheit gedeckt sei. Die Wissenschaftler/innen seien beauftragt gewesen, autonom von der Antragsgegnerin Erscheinungsformen von Muslimfeindlichkeit zu analysieren und Empfehlungen für den Kampf gegen antimuslimischen Hass und islamfeindliche Ausgrenzung zu geben. Der Bericht nehme für sich auch keine hoheitliche Autorität in Anspruch. Insbesondere mache sich die Bundesministerin in ihrem Vorwort die in dem Bericht getroffenen Aussagen nicht zu eigen. Dieses habe lediglich den nach außen erkennbaren Charakter eines Geleitworts, nicht einer Einleitung. Das Deckblatt lasse eindeutig erkennen, dass das Bundesministerium lediglich Herausgeber des Berichts sei. Dass für dessen Gestaltung das Corporate Design der Bundesregierung verwendet werde, sei so üblich. Allein durch die Veröffentlichung des Berichts lege das Bundesministerium nach alldem keine eigene Bewertung der Äußerungen des Antragstellers vor. Vielmehr sei der Bericht ein Beitrag zur Meinungsbildung, der in freier Rede und Gegenrede diskutiert werde, was gerade Merkmal einer freiheitlichen Gesellschaft sei. Dies gelte umso mehr, als der Antragsteller für zugespitzte Meinungsäußerungen bekannt sei und mit Widerspruch und Kritik, die er auszuhalten habe, rechnen müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag ist zwar zulässig, insbesondere ist der Antragsteller nach § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – analog antragsbefugt. Hierfür muss er geltend machen, durch die Veröffentlichung des Berichts auf der Website des Bundesministeriums in seinen Rechten verletzt zu sein. Seinem Vorbringen nach muss eine Verletzung eigener Rechte zumindest möglich sein. Dies ist nur dann auszuschließen, wenn die behaupteten Rechte offensichtlich nicht bestehen oder ihm nicht zustehen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1995 – 3 C 8.94 – juris Rn. 39, stRspr.). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Soweit der Antragsteller meint, die von den Wissenschaftler/innen in dem Bericht getroffene Feststellung, er habe Muslim*innen pauschal dämonisiert und Aufrufe zur Deeskalation und Rücksichtnahme verhöhnt, stelle eine Diffamierung und Ehrverletzung dar, ist eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Sinne von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – jedenfalls nicht von vornherein nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen. Darüber hinaus erscheint zumindest auch möglich, dass er in seiner Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berührt ist, weil seine in dem Bericht bewerteten Äußerungen in einem Presseerzeugnis enthalten waren. Soweit die Antragsgegnerin dementgegen meint, ein Eingriff in diese Grundrechte komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil die in dem Bericht getroffenen Aussagen von der Wissenschafts- und Meinungsfreiheit seiner Autor/innen gedeckt seien, dringt sie hiermit nicht durch. Der Antragsteller wendet sich nicht gegen die Verbreitung des Berichts als solchen, sondern allein gegen seine Veröffentlichung auf einer Website der Bundesregierung, die sich als Verfassungsorgan selbst nicht auf die genannten Grundrechte berufen kann. Unabhängig davon, ob sich die Antragsgegnerin damit zugleich dessen Inhalt zu eigen gemacht hat, ist es durchaus möglich, dass bereits die Publikation der Äußerungen Dritter auf einer offiziellen Internetseite grundrechtliche Freiheiten des Antragstellers beeinträchtigt. 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung sind hierfür die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat nach der im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen aber auch hinreichenden summarischen Prüfung bereits keinen Anspruch darauf, dass es die Antragsgegnerin unterlässt, die in dem Bericht des Expertenkreises beanstandete Passage weiter zu äußern bzw. zu verbreiten. Dieses von dem Antragsteller verfolgte Begehr kann sich nicht auf den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch stützen. Er setzt voraus, dass schlichtes Verwaltungshandeln rechtswidrig in subjektive Rechte von Betroffenen eingreift und die konkrete Gefahr ihrer Wiederholung droht. Fehlt es – wie hier – an einer spezialgesetzlichen Grundlage, leitet sich der Unterlassungsanspruch aus einer grundrechtlich geschützten Position der Betroffenen ab. Die Grundrechte schützen vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, auch solchen durch schlichtes Verwaltungshandeln, hier in Gestalt der Veröffentlichung eines wissenschaftlichen Erzeugnisses auf der Website des Bundesministeriums. Betroffene können daher, wenn ihnen eine derartige Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – 6 C 13.07 – juris Rn. 13). Dies gilt nicht nur dann, wenn – wie hier – geltend gemacht wird, dass eine amtliche Äußerung in Gestalt eines Werturteils in subjektive Rechte hiervon Betroffener eingreift (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2014 – 3 C 27.13 – juris Rn. 11), sondern auch, wenn staatliche Stellen Äußerungen Dritter verbreiten ohne, dass diese ihnen nach außen erkennbar zurechenbar wären. Handelt es sich um amtliche Äußerungen, müssen diese sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes orientieren. Aus dem Willkürverbot ist abzuleiten, dass Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen dürfen. Dies bedeutet, dass sie bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen und zudem den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen (sogenanntes Sachlichkeitsgebot, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 – 7 B 54.10 – juris Rn. 14; Urteil vom 13. September 2017 – 10 C 6.16 – juris Rn. 27). a) Die Veröffentlichung des Berichts des Expertenkreises auf der offiziellen Internetpräsenz des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums ist nicht als amtliche Äußerung einzustufen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich die Antragsgegnerin den Bericht durch die Veröffentlichung zu eigen gemacht und nach außen erkennbar Verantwortung für seinen Inhalt übernommen hätte. Stattdessen hat das Bundesministerium hinreichend klar zu erkennen gegeben, nur Auftraggeberin und Herausgeberin, nicht jedoch Autorin des Berichts zu sein, dessen Aussagen und Empfehlungen sie im Hinblick auf eine mögliche Umsetzung darin vorgeschlagener Maßnahmen prüfen wolle. Zur Beantwortung der Frage, ob es sich bei einer Veröffentlichung von Dokumenten auf einer offiziellen staatlichen Internetseite um eine amtliche bzw. dem Staat zurechenbare Äußerung handelt, können die für die Abgrenzung von privaten und amtlichen Äußerungen von Funktionsträger/innen entwickelten Maßstäbe zumindest teilweise entsprechend herangezogen werden. Danach bestimmt sich die Abgrenzung nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Ein Amtsbezug kann sich insbesondere aus den äußeren Umständen, etwa der Verwendung von Staatssymbolen und Hoheitszeichen ergeben (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Dezember 2014 – 2 BvE 2/14 – juris Rn. 56 f.). Maßgeblich ist dabei auch, wie eine Äußerung für den Empfänger zu verstehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Mai 2020 – OVG 10 L 49.17 – juris Rn. 14) bzw. wer aus der Perspektive einer verständigen durchschnittlichen Person als Urheberin oder Autor der Veröffentlichung erkennbar ist. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist jedoch weder der Ort – hier eine Website des Ministeriums –, noch die Art und Weise der Veröffentlichung – hier eine amtliche Pressemitteilung mit Link auf das PDF-Dokument bzw. das online-Formular zur Bestellung der Druckfassung – allein ohne Beachtung von deren Inhalt, äußerer Gestaltung und Umständen taugliches Kriterium für eine Abgrenzung. Denn der Bundesregierung steht es grundsätzlich offen, ihre Datenbestände auch insoweit unabhängig von einem konkreten Verwaltungsverfahren oder Rechtsschutzinteresse mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln offenzulegen, auch wenn Urheber bzw. Urheberin entsprechender Dokumente keine staatliche Stelle ist. Zwar lässt die Darstellung des Titelblatts Autorin bzw. Urheber nicht auf den ersten Blick eindeutig erkennen. So findet sich das offizielle Logo des Bundesministeriums gleichberechtigt neben dem Logo des Expertenkreises in dessen Kopfzeile. Anders als die Antragsgegnerin meint, ergibt sich zwar allein hieraus nicht bereits hinreichend klar, dass das Bundesministerium lediglich Herausgeberin der Publikation ist. Sein Logo enthält zudem den Bundesadler und damit ein Staatssymbol der Antragsgegnerin; auch posiert die Bundesministerin auf dem ihrem Vorwort beigefügten Foto stehend zwischen der deutschen und der europäischen Flagge. Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, es sei gängige Praxis, dass auch von ihr in Auftrag gegebene externe Expertisen in diesem Corporate Design der Bundesregierung gehalten würden, mag dies zutreffen. Es ist aber weder vorgetragen noch sonst für das Gericht erkennbar, dass eine solche Form der Veröffentlichung zwingend wäre bzw. ein Verzicht auf Design und Logo die Antragsgegnerin an der Ausübung ihrer Aufgaben hindern würde. Andererseits macht die Pressemitteilung vom 29. Juni 2023, mit der über die Vorstellung des Berichts zur Muslimfeindlichkeit in Deutschland informiert wird und über deren Website auf einer offiziellen Internetseite der Antragsgegnerin der Bericht mittels eines Links allgemein zugänglich ist, an mehreren Stellen deutlich, dass dessen Autor der Expertenkreis ist. So heißt es dort, dieser habe den Bericht nach dreijähriger Tätigkeit dem Bundesministerium übergeben. Hierzu sei er auch in Reaktion auf rassistisch motivierte Anschläge wie in Hanau von dem Bundesministerium einberufen worden und habe den Auftrag erhalten, aktuelle und sich wandelnde Erscheinungsformen von Muslimfeindlichkeit in Deutschland zu analysieren und als Ergebnis einen Bericht vorzulegen sowie Empfehlungen für den Kampf gegen antimuslimischen Hass und Ausgrenzung zu erarbeiten. Auch die in der Mitteilung gegebene Definition von Muslimfeindlichkeit wird als von dem Expertenkreis erarbeitet dargestellt. Das Bundesministerium weist zuletzt ebenso ausdrücklich darauf hin, dass dieser „in seiner Arbeit, der inhaltlichen Schwerpunktsetzung sowie hinsichtlich seines Abschlussberichts unabhängig“ gewesen sei. Es handle sich daher nicht um einen Bericht der Bundesregierung. Dem entspricht, dass die Kopfzeile jeder zweiten Seite das veröffentlichte Dokument als „Bericht des Unabhängigen Expertenkreises Muslimfeindlichkeit“ ausweist. Darüber hinaus kann dem Antragsteller auch nicht darin gefolgt werden, die Bundesministerin mache sich den Inhalt des Berichts durch in ihrem Vorwort getätigte Aussagen zu eigen. Weder der darin ausgesprochene Dank für die gegebenen Handlungsempfehlungen, noch der Hinweis darauf, mit dem Bericht liege erstmals eine umfassende Bestandsaufnahme über das Phänomen Muslimfeindlichkeit in Deutschland vor, lassen eine entsprechende inhaltliche Bezugnahme erkennen. Mit ihrem Appell, Hass und Hetze keinen Raum zu lassen und sich allen Formen von Rassismus, Extremismus und gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit entgegenzustellen, äußert sie lediglich ein allgemein gehaltenes politisches Bekenntnis. Nichts anderes gilt für ihren Aufruf, es liege dem Bericht nach an jeder und jedem Einzelnen, „hinzusehen und zu handeln“. Anhaltspunkte dafür, dass sie sich insoweit mit konkreten Aussagen des Berichts identifizierte, kann das Gericht nicht erkennen. Wenn die Bundesministerin zum Abschluss ihres Vorworts verspricht, sich ernsthaft mit den Empfehlungen der Wissenschaftler/innen auseinandersetzen zu wollen, gibt sie im Gegenteil hinreichend klar zu erkennen, diese gerade nicht unkritisch bzw. ungeprüft übernehmen bzw. umsetzen zu wollen. b) Auch als Wiedergabe und Verbreitung der Äußerungen Dritter begegnet die Veröffentlichung des den Antragsteller betreffenden Abschnitts in Unterkapitel 4.6 des Berichts keinen rechtlichen Bedenken. aa) Zwar berührt sie jedenfalls den Schutzbereich seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Dieses Grundrecht schützt nicht nur die Ehre, sondern auch weitere Aspekte des sozialen Geltungsanspruchs. Namentlich umfasst es den Schutz vor Äußerungen, die – ohne im engeren Sinn ehrverletzend zu sein – geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen des Einzelnen in der Öffentlichkeit auszuwirken. Jedenfalls dem unmittelbar an die Grundrechte gebundenen Staat verbietet es das allgemeine Persönlichkeitsrecht darüber hinaus aber auch, sich ohne rechtfertigenden Grund herabsetzend über Bürger/innen zu äußern, etwa eine von diesen vertretene Meinung abschätzig zu kommentieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. August 2010 – 1 BvR 2585/06 – juris Rn. 21). Der Antragsteller fühlt sich durch die beanstandeten Ausführungen in dem Bericht in seinem sozialen Achtungs- bzw. Geltungsanspruch berührt. Zwar geht dessen Veröffentlichung, anders als etwa der Verfassungsschutzbericht, der auf die Abwehr besonderer Gefahren zielt und von einer darauf spezialisierten und mit besonderen Befugnissen arbeitenden Stelle stammt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008, a.a.O.), nicht über die bloße Schaffung einer breiteren Informationsbasis sowohl für Bürger/innen als auch staatliche Stellen hinaus. Besondere Auswirkungen auf das Ansehen der Person des Antragstellers in den Augen anderer können sich allerdings aus der von den Wissenschaftler/innen zur Analyse seiner Aussagen gewählten starken Worte ergeben, wenn diese in ihrem Bericht ausführen, der Antragsteller „verhöhne offen“ Aufrufe zu Deeskalation und Rücksichtnahme und „dämonisiere“ Muslim*innen pauschal als „unwissende, ehrversessene, blutrünstige Horden“. Die durch Veröffentlichung des Berichts ausgelösten Wirkungen beeinträchtigen den Antragsteller hingegen nicht in seiner Pressefreiheit. Diese schützt Grundrechtsträger/innen vor Einflussnahmen des Staates auf die mit Hilfe der Presse verbreiteten Informationen, insbesondere vor negativen oder positiven Sanktionen, die an Inhalt und Gestaltung des jeweiligen Presseerzeugnisses anknüpfen. Dieser Schutz betrifft nicht allein Eingriffe im traditionellen Sinne, sondern kann auch bei mittelbaren Einwirkungen auf die Presse ausgelöst werden, etwa dadurch, dass das Verhalten von Dritten die publizistischen Wirkungsmöglichkeiten oder die finanziellen Erträge von im Pressewesen Tätigen nachteilig beeinflusst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01 – juris Rn. 51 f.). Dass die in dem Bericht des Expertenkreises vorgenommene kritische Besprechung einer in einem Presseartikel enthaltenen Aussage des Antragstellers Dritte davon abhalten könnte, dessen zukünftige Artikel abzudrucken oder zu lesen, hat dieser selbst bereits so nicht vorgebracht und ist für das Gericht auch sonst nicht ersichtlich. Zudem beschränkt sie sich auf eine – wenn auch durchaus wertende – Analyse lediglich beispielhaft ausgesuchter öffentlicher Debatten, deren Ergebnis allein die Feststellung wiederkehrender, sich antimuslimischer Symbolik bedienender Topoi war, ohne dass diese Darstellung zugleich den Charakter einer Warnung vor den an diesen Debatten Teilnehmenden erhielte. Hierfür spricht auch, dass der Bericht des Unabhängigen Expertenkreises Muslimfeindlichkeit – anders etwa als Veröffentlichungen wie der Verfassungsschutzbericht – keine besondere, auf potenzielle Leser/innen oder Herausgeber/innen abschreckend wirkende Autorität für sich in Anspruch nehmen kann. bb) Allerdings fehlt es der Veröffentlichung an der Eingriffsqualität. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass der Staat zielgerichtet zu Lasten bestimmter Betroffener einen im öffentlichen Interesse erwünschten Erfolg herbeiführen will. Seine Maßnahme muss eindeutig auf einen nachteiligen Effekt abzielen, der bei Betroffenen eintreten soll, und darf diesen Effekt nicht lediglich als Begleiterscheinung mit sich bringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 – 7 C 20.04 – juris Rn. 29). Das ist hier nicht der Fall. Anhaltspunkte dafür, dass die Veröffentlichung des Berichts dazu diente, gezielt regelnd oder sonst nachteilig auf den Antragsteller einzuwirken, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Es liegt allenfalls eine mittelbar-faktische Wirkung auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers vor (vgl. zu dem Maßstab BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 670/91 – juris Rn. 70) cc) Mangels Grundrechtseingriffs reicht eine legitime Aufgabenwahrnehmung als Grundlage für die Veröffentlichung aus. Daran besteht im vorliegenden Fall kein Zweifel. Das Bundesministerium war befugt, den Bericht des Expertenkreises zu veröffentlichen. Die Publikation einer von ihr selbst in Auftrag gegebenen Untersuchung zu Erscheinungsformen von und Handlungsempfehlungen gegen Muslim- und Islamfeindlichkeit auf ihrer Internetpräsenz ist Teil staatlicher Informationstätigkeit. Hierfür kommt dem Bund, da es sich um ein gesamtgesellschaftliches und bundespolitisch bedeutsames Thema handelt, die Verbandskompetenz zu. Der Bundesregierung obliegt als oberstem Organ der vollziehenden Gewalt die Staatsleitung. Dies schließt die Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit mit ein, ohne dass es hierüber hinaus einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedürfte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 558/91 u.a. – juris Rn. 51 ff.). Hierzu zählen nicht nur klassische Formen der Öffentlichkeits- oder Informationstätigkeit, etwa die Darstellung konkreter Inhalte geplanter oder bereits in Kraft getretener gesetzlicher oder sonstiger Vorhaben der Bundesregierung (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 – 2 BvE 1/76 – juris Rn. 64), sondern auch das Angebot von Aufklärung, Beratung und Empfehlungen zu neuen, oft kurzfristig auftretenden Herausforderungen und Krisen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 558/91 u.a. – juris Rn. 54). Staatliche Informationstätigkeit unterliegt, auch unter Berücksichtigung gesellschaftlicher und technischer Entwicklungen, einem stetigen, teils grundlegenden Wandel (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 670/91 – juris Rn. 74) und umfasst deshalb auch eine – wie hier – anlasslose und nicht verpflichtende Öffnung von staatlicherseits in Auftrag gegebenen Dokumenten zur Kenntnisnahme und Weiterverwendung, etwa als Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung. Eine solche Offenlegung behördlicher Daten spiegelt eine zunehmende (Forderung nach) Transparenz staatlichen Handelns sowie seiner Grundlagen wider mit dem Ziel, das Vertrauen in die Verwaltung zu stärken, die Teilhabe der Bürger/innen an ihren Entscheidungen sicherzustellen und ihre effektive Kontrolle zu ermöglichen. Unabhängig hiervon macht die Bundesministerin in ihrem Vorwort deutlich, dass sich die von den Autor*innen empfohlenen Maßnahmen (auch) an die zuständigen staatlichen Stellen richten, womit der Bericht – insoweit wieder in einem Sinne herkömmlicher Öffentlichkeitsarbeit – zugleich mögliche Grundlage noch zu ergreifender staatlicher Maßnahmen werden könnte. Eine Veröffentlichung durch das Bundesministerium wahrt auch die Kompetenzordnung innerhalb der Bundesregierung, die sich aus Art. 65 GG ergibt. Nach Satz 1 der Vorschrift bestimmt der Bundeskanzler die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leiten Bundesminister/innen gemäß Art. 65 Satz 2 GG ihren jeweiligen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung (sogenanntes Ressortprinzip). Das Bundesministerium für Inneres und für Heimat ist als Auftraggeber für die Veröffentlichung des eingeholten Berichts zuständig. Zudem gehört zu seinem Geschäftsbereich die öffentliche Sicherheit und damit auch die Aufklärung über und die Bekämpfung von Rassismus, Extremismus und gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit. dd) Die Veröffentlichung des Berichts berührt die grundrechtlich geschützte Freiheitssphäre des Antragstellers auch sonst nicht in rechtswidriger Weise. Dabei ist zu beachten, dass die überkommenen Maßstäbe zu den Grenzen amtlicher Äußerungen von Hoheitsträgern auf die Veröffentlichung und Verbreitung von Werturteilen Dritter nach Überzeugung des Gerichts nicht uneingeschränkt Anwendung finden können. Zum einen ist zu berücksichtigen, um welche Art von Informationen es sich handelt. Auch wenn sich die Antragsgegnerin – anders als die Autor/innen des Berichts – selbst nicht auf die Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG berufen kann, ist doch zu beachten, dass dem der Veröffentlichung vorausgegangenen wissenschaftlichen Forschungsprozess ein erheblicher Freiraum inhärent ist, in den vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Abläufe, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei dem Auffinden von Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe fallen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 – VI ZR 494/19 – juris Rn. 44). Dieser Freiraum erstreckt sich auf jede wissenschaftliche Tätigkeit, mithin auf alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 – 1 BvR 424/71 u.a. – juris Rn. 92). Dem Bereich der Wissenschaft ist ein Werk erst dann entzogen, wenn es den Anspruch von Wissenschaftlichkeit nicht nur in Bezug auf einzelne Passagen, sondern systematisch verfehlt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es nicht auf Wahrheitserkenntnis gerichtet ist, sondern vorgefassten Meinungen oder Ergebnissen lediglich den Anschein wissenschaftlicher Gewinnung oder Nachweisbarkeit verleiht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 1994 – 1 BvR 434/87 – juris Rn. 49). Grundlegende Zweifel an dem Wissenschaftscharakter des Berichts des Expertenkreises bringt schon der Antragsteller nicht vor; auch sonst sieht das Gericht hierfür keine Anhaltspunkte. Zum anderen kann die Antragsgegnerin sich zwar ihren eigenen rechtsstaatlichen Bindungen nicht dadurch entziehen, dass sie uneingeschränkt Äußerungen weiterverbreitet, die ihrerseits zwar durch die Wissenschaftsfreiheit gedeckt sind, aber von ihr selbst nicht getätigt werden dürften. Die allgemeinen Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns beanspruchen auch in Bezug auf eine derartige staatliche Informationstätigkeit Geltung. Allerdings ist die Antragsgegnerin dabei nach Überzeugung des Gerichts nur zu einer Kontrolle daraufhin verpflichtet, ob die zu veröffentlichenden Äußerungen ihrerseits das Sachlichkeitsgebot offensichtlich überschreiten würden. Diesen Maßstäben wird die Veröffentlichung des Berichts des Expertenkreises (noch) gerecht. (1) Die in der monierten Passage enthaltenen Werturteile beruhen auf einem zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern. Sie beziehen sich nachvollziehbar auf einzelne in dem auf SPIEGEL online veröffentlichten Artikel enthaltene Äußerungen des Antragstellers. So haben die Autor/innen des Berichts bereits mittels eines als Fußnote beigefügten Verweises kenntlich gemacht, sich bei ihrer Analyse auf Ausführungen betreffend Reaktionen in der muslimischen Welt auf die Veröffentlichung des Romans „Die satanischen Verse“ von Salman Rushdie, „Millionen von Muslimen in aller Welt, die keine Zeile des Buchs gelesen und den Namen noch nie gehört hatten, wollten das Todesurteil gegen den Autor vollstreckt sehen, je schneller, desto besser, um mit seinem Blut die beschmutzte Ehre des Propheten wieder reinzuwaschen“, bezogen zu haben. Ihre Bewertung, er stelle damit Muslim/innen als „unwissende, ehrversessene, blutrünstige Horden“ dar, ist ungeachtet der Wortwahl in tatsächlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. So unterstellt der Antragsteller, diese hätten das genannte Buch nicht gelesen und kennten nicht einmal dessen Autor („unwissend“), wollten gleichwohl als Kollektiv – archaisch – dessen (blutigen) Tod („blutrünstig“, „Horden“), um die angeblich verletzte religiöse Ehre wiederherzustellen („ehrversessen“). Auch die Analyse, er habe diese Eigenschaften pauschal mit Angehörigen dieser Religion verbunden, ist nachvollziehbar. Denn der Antragsteller spricht von einer zahlenmäßig nicht näher bestimmten Gruppe von erheblicher Größe („Millionen“), ohne dabei kenntlich zu machen, welche Muslim/innen er damit genau meint bzw. ohne sie zugleich von anderen Gläubigen abzugrenzen. Auch die Bewertung, der Antragsteller verhöhne Aufrufe zur Deeskalation und Rücksichtnahme, bleibt in ihrem Kern ohne Beanstandung. Zwar haben die Autor/innen des Berichts es insoweit unterlassen, ihre Analyse ebenfalls mit einer Quellenangabe zu versehen. Allerdings bezieht sie sich ohne Weiteres erkennbar auf dessen wertende Darstellung der Wortmeldungen von Schriftstellern, Politikern und Presseorganen in der sogenannten Karikaturendebatte. Danach habe L... Verständnis für die verletzten Gefühle der Muslime und die daraus resultierenden gewalttätigen Reaktionen geäußert; K..., den die Zeichnungen an antijüdische Karikaturen aus der Hitler-Zeit erinnert haben wollen, attestierte er unter anderem ein „sensationelles pränatales Gedächtnis“. Seine Kritik an den die Veröffentlichung der „Mohammed-Karikaturen“ nicht zustimmend begleitenden Stimmen fasste er deutlich abwertend dahin zusammen, es sei gewesen, „als würden Blinde über Kunst, Taube über Musik und Eunuchen über Sex diskutieren“, dabei – ohne Nachweis – unterstellend, die genannten Personen hätten sich bereits kein eigenes Bild von den Zeichnungen gemacht. Soweit der Antragsteller hiergegen einwendet, er habe mit seinem Beitrag allein einen in der öffentlichen Debatte von ihm so wahrgenommenen inkonsequenten Umgang mit Kritik an Kirche und Papst einerseits und von Meinungs- und Kunstfreiheit gedeckten islamkritischen Aktionen andererseits benennen wollen, betrifft dies allenfalls mittelbar die von ihm beanstandete Passage. Zwar führen die Wissenschaftler/innen darin auch aus, dieser mache sich „für eine uneingeschränkte Anwendung der Meinungsfreiheit stark“ und verweisen damit auf die zuvor angesprochene Debatte um das Verhältnis von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und der Religionsfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 GG. Dass er durch diese Formulierung in seiner Ehre verletzt würde, hat der Antragsteller bereits selbst nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht erkennbar. Unabhängig hiervon liegt der Schwerpunkt der Kritik an dessen Ausführungen nicht in seiner dichotomischen Gegenüberstellung beider Grundrechte, sondern in der Art und Weise ihrer polarisierenden Darstellung unter Verwendung antimuslimischer Stereotype. (2) Auch im Übrigen überschreitet die beanstandete Passage den sachlich gebotenen Rahmen unter Berücksichtigung des Freiraums der von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Autor/innen des Berichts nicht evident. Dem Antragsteller ist dabei zuzugeben, dass zugespitzte Formulierungen wie „dämonisieren“, „unwissend“, „ehrversessen“, blutrünstig“ und „Horden“ die für ihn negative Wirkung der Analyse seines Debattenbeitrags nicht nur unerheblich verstärken. In die Betrachtung ist aber auch das mit der Publikation insgesamt verfolgte, im öffentlichen Interesse stehende Ziel miteinzubeziehen, die Bevölkerung über Ursachen und Folgen von Muslimfeindlichkeit aufzuklären, um Rassismus und Extremismus als gesamtgesellschaftliche Phänomene besser bekämpfen zu können. Dieses öffentliche Interesse überwiegt vorliegend. Mit der beanstandeten Passage ist keine Missbilligung der inhaltlichen Stellungnahme des Antragstellers zu möglichen Grenzen der Meinungsfreiheit im Spannungsfeld mit der Religionsfreiheit verbunden. Vielmehr beschränkt sie sich auf die Kritik an der als einseitig, undifferenziert und von antimuslimischen Vorurteilen geprägt eingestuften Art und Weise seiner Stellungnahme im Karikaturenstreit. Die Kritik ist damit nur auf einen konkreten Meinungsbeitrag bezogen und dadurch in ihrer Reichweite stark begrenzt. Überdies wird sie mit dem relativierenden Zusatz versehen, die Darstellung der ausgesuchten öffentlichen Debatten sei nicht abschließend und erfolge allein zu dem Zweck, einzelne Diskurse beispielhaft auf wiederkehrende antimuslimische Stereotype zu analysieren. Eine Herabsetzung der Person des Antragstellers oder seiner Meinung als solcher war mithin auch nach außen hin erkennbar nicht beabsichtigt; die Analyse seiner Stellungnahme diente somit dazu, antimuslimische Vorurteile in öffentlichen Debatten aufzuspüren und darüber aufzuklären. Soweit der Antragsteller meint, durch die verwendeten Formulierungen pauschal als Person dargestellt zu werden, die aus dem öffentlichen Diskurs ausgeschlossen gehöre, steht dem überdies entgegen, dass in der Einleitung zu dem die öffentlichen Debatten behandelnden Kapitel des Berichts betont wird, Islamkritik, wenn sie auch problemfixiert bleibe, äußere oft wichtige Kritik. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39, 52 f. des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer die Hälfte des Auffangstreitwerts zu Grunde gelegt hat (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).