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Beschluss

62 K 6/20 PVL

VG Berlin 62. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0918.62K6.20PVL.00
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Leitsätze
1. Die hier in Rede stehenden Mitbestimmungsrechte setzen voraus, dass es insoweit keine Regelung durch Rechtsvorschrift gibt. (Rn.21) 2. Unter einer Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne ist jede Handlung oder Entscheidung zu verstehen, die den Rechtsstand der Beschäftigten berührt. (Rn.25) 3. Zu den Maßnahme zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen gehören Maßnahmen, die darauf abzielen, das Risiko von Gesundheitsschädigungen oder Unfällen innerhalb der Dienststelle zu mindern oder einen effektiven Arbeits- und Gesundheitsschutz zu gewährleisten. (Rn.29)
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beteiligte die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers aus § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 PersVG verletzt, wenn er wie am 20. April 2020 „Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 im B....“ bereits vor Ablauf der zweiwöchigen Zustimmungsverweigerungsfrist in Kraft setzt, ohne dass der Antragsteller zugestimmt hätte oder seine Zustimmung durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden wäre.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die hier in Rede stehenden Mitbestimmungsrechte setzen voraus, dass es insoweit keine Regelung durch Rechtsvorschrift gibt. (Rn.21) 2. Unter einer Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne ist jede Handlung oder Entscheidung zu verstehen, die den Rechtsstand der Beschäftigten berührt. (Rn.25) 3. Zu den Maßnahme zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen gehören Maßnahmen, die darauf abzielen, das Risiko von Gesundheitsschädigungen oder Unfällen innerhalb der Dienststelle zu mindern oder einen effektiven Arbeits- und Gesundheitsschutz zu gewährleisten. (Rn.29) Es wird festgestellt, dass der Beteiligte die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers aus § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 PersVG verletzt, wenn er wie am 20. April 2020 „Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 im B....“ bereits vor Ablauf der zweiwöchigen Zustimmungsverweigerungsfrist in Kraft setzt, ohne dass der Antragsteller zugestimmt hätte oder seine Zustimmung durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden wäre. I. Es geht nach dem mangels Verfügungsgrunds mit Beschluss vom 7. Mai 2020 – V....PVL - zurückgewiesenen Eilantrag des Antragstellers im Hauptsacheverfahren weiter um die Mitbestimmung des Antragstellers zu „Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2“ in der Dienststelle (im Folgenden „Eindämmungsmaßnahmen“). Mit Zustimmung des Antragstellers traf der Beteiligte im März 2020 elf Punkte umfassende „Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2“ in der Dienststelle. Im Kern ging es darum, das in der Dienststelle anwesende Personal grundsätzlich auf 20 % zu reduzieren. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Regelungen wird auf die vom Beteiligten als Anlage B1 zur Akte gereichte Ablichtung davon (Bl. 141 f. d. A.) Bezug genommen. Am 16. April 2020 legte der Beteiligte dem Antragsteller Änderungen dieser „Eindämmungsmaßnahmen“ zur Mitbestimmung vor. Der Antragsteller lehnte es mit näherer schriftlicher Begründung ab, den Änderungen zuzustimmen. Der Beteiligte setzte die Änderungen durch ein Rundschreiben am 20. April 2020 in Kraft. Am 4. Mai 2020 trat eine Version 3.0 vom 27. April 2020 der „Eindämmungsmaßnahmen“ in Kraft, die der Beteiligte dem Antragsteller zur Mitbestimmung vorgelegt hatte, ohne dass dieser dazu Beschluss fasste. Der Antragsteller beschloss die Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens mittels seiner Bevollmächtigten. Zur Begründung seines am 29. April 2020 eingekommenen Antrags macht der Antragsteller geltend: Mit den inzwischen erledigten „Eindämmungsmaßnahmen“, die der Beteiligte ohne seine Zustimmung getroffen habe, habe dieser die Mitbestimmungsrechte aus § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 PersVG verletzt. Er – der Antragsteller - habe ein entsprechendes Feststellungsinteresse, weil in Anbetracht der fortwährenden Pandemie mit einer Wiederholung dieser Vorgehensweise durch den Beteiligten zu rechnen sei. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass der Beteiligte die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers aus § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 PersVG verletzt, wenn er wie am 20. April 2020 „Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 im B........ von Berlin“ bereits vor Ablauf der zweiwöchigen Zustimmungsverweigerungsfrist in Kraft setzt, ohne dass der Antragsteller zugestimmt hätte oder seine Zustimmung durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden wäre. Der Beteiligte beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er macht geltend: Die „Eindämmungsmaßnahmen“ vom 16. April 2020 hätten dazu beitragen sollen, den Dienstbetrieb wieder zu normalisieren und die Kapazitäten zu schaffen, welche für die Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Pflichtaufgaben erforderlich seien. Die Regelung zur Nr. 3, durch die eine gleichzeitige persönliche Anwesenheit in den Dienstgebäuden von bis zu 50 % der jeweiligen Bereichsstärke herbeigeführt wurde, habe nicht der Mitbestimmung unterlegen. Denn bei verfassungskonformer Auslegung dürften die Vorschriften über die Mitbestimmung insoweit nicht zur Anwendung kommen. Gleiches gelte wohl auch für die Nr. 12 bis 15 der „Eindämmungsmaßnahmen“, die mit der zur Nr. 3 in unmittelbarem Zusammenhang stünden und mit ihr eine einheitliche Maßnahme bildeten. II. Der Antrag nach § 91 Abs. 1 Nr. 3 PersVG ist zulässig. Insbesondere besteht für den nach Erledigung der „Eindämmungsmaßnahmen“ vom 16. April 2020 sachgerecht zum abstrakten Feststellungsantrag gewandelten Antrag das nötige Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO), da bei der fortwirkenden Pandemie und der nicht auszuschließenden „Zweiten Welle“ eine Wiederholung des zur Überprüfung gestellten Vorgehens möglich ist. Das war für die Kammer das tragende Argument, den Eilantrag zurückzuweisen. Daran änderte es nichts, dass die am 4. Mai 2020 in Kraft getretene Version 3.0 der „Eindämmungsmaßnahmen“ vom 27. April 2020 nach § 79 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 PersVG als gebilligt gilt. Darin liegt nicht die Erklärung des Antragstellers, die hier zur Prüfung gestellten „Eindämmungsmaßnahmen“ seien korrekt zustande gekommen. Der Antrag ist begründet, soweit er folgende Sätze betrifft: Bei zeitversetztem Arbeiten ist auf gründliches Lüften beim Schichtwechsel zu achten (Ziffer 3 letzter Satz). Beschäftigte, die aufgrund der Kita- und Schulschließungen keine Betreuungsmöglichkeit für ihre Kinder unter 12 Jahren haben, dürfen bevorzugt im Homeoffice arbeiten, soweit keine Möglichkeit des Abbaus von … Urlaub besteht (Ziffer 6 Satz 1). Beschäftigte, die ein höheres Infektionsrisiko aufweisen, dürfen bevorzugt im Homeoffice arbeiten, soweit keine Möglichkeit des Abbaus von … Urlaub besteht (Ziffer 7 Satz 1). Bei Zweifeln, ob ein höheres Infektionsrisiko besteht, ist der Betriebsarzt zu kontaktieren … (Ziffer 7 Satz 2). Sprechstunden sollen ausschließlich als Terminsprechstunden stattfinden. Soweit es nicht möglich ist, die für Sprechstunden genutzten Räume mit technischen Lösungen (Abstand oder Spuckschutz) auszustatten, sollen Besucher durch Aushänge aufgefordert werden, das Infektionsrisiko durch Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und Händewaschen oder -desinfektion zu reduzieren (Ziffer 12). Beratungstermine mit Einzelpersonen oder Familien sind unter den in Ziffer 12 genannten Bedingungen möglich (Ziffer 13). Einzelunterricht ist unter den in Ziffer 12 genannten Bedingungen möglich (Ziffer 14). Die Beschäftigten sind aufgefordert, bei der gemeinsamen Benutzung von Räumen, in denen kein Sicherheitsabstand (1,5 m) möglich ist oder Kraftfahrzeugen, das Infektionsrisiko durch Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und Händewaschen oder -desinfektion zu reduzieren (Ziffer 15). Die hier in Rede stehenden Mitbestimmungsrechte setzen voraus, dass es insoweit keine Regelung durch Rechtsvorschrift gibt (§ 85 Abs. 1 PersVG). Ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bestand nicht in Bezug auf den Wegfall der Ziffer 2 der ursprünglichen „Eindämmungsmaßnahmen“. Diese schrieb vor, dass Rückkehrer aus Risikogebieten an das Gesundheitsamt zu melden sind und die Dienststelle 14 Tage ab dem Tag der Rückkehr nicht betreten dürfen. Die am 20. April 2020 geltende Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin bestimmte in § 17 in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 9. April 2020 (GVBl. Seite 240) häusliche Quarantäne für Reiserückkehrende. Für eine der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegende Maßnahme war danach insoweit kein Raum. Im Übrigen regelte die Verordnung aber nichts, was durch die „Eindämmungsmaßnahmen“ des Beteiligten geregelt werden sollte. Insbesondere die §§ 1 Abs. 3, 14 Abs. 3 Buchstabe a) der SARS-CoV-2-EindmaßnV ließen eine Tätigkeit der Behörden im bisherigen Umfang zu. Nicht zu vertiefen ist, dass der Antragsteller seine Zustimmung mit beachtlichen Gründen verweigerte und die hier zur Prüfung gestellten „Eindämmungsmaßnahmen“ nicht gemäß § 79 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 PersVG als gebilligt galten. 1. Die zur Prüfung gestellten „Eindämmungsmaßnahmen“ erhielten in Ziffer 1 den Satz: „Beschäftigte haben die Möglichkeit, sich nach Rücksprache mit dem Betriebsarzt … vom Gesundheitsamt auf eine Corona-Infektion testen zu lassen und bei negativem Ergebnis in die Dienststelle zurückkehren.“ Dieser Satz unterlag nicht der Mitbestimmung des Antragstellers – weder nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 noch Nr. 7 PersVG. Denn er trifft keine Maßnahme. Unter einer Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne ist jede Handlung oder Entscheidung zu verstehen, die den Rechtsstand der Beschäftigten berührt. Die Maßnahme muss auf eine Veränderung des bestehenden Zustandes abzielen. Nach Durchführung der Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juni 2017 – OVG 60 PV 11.16 -, PersV 2018, 67; ZfPR 2018, 38). Es ist aber nicht der Satz, der die Arbeitsbedingungen etwa dahin ändert, dass nun eine Testmöglichkeit besteht, wobei unterstellt sein mag, dass das Einräumen einer (nicht verpflichtenden) Möglichkeit bereits eine Änderung der Arbeitsbedingungen sein kann. Dem Satz geht die Einräumung der Testmöglichkeit beim Gesundheitsamt voraus. Der Satz weist darauf nur hin, informiert/berichtet darüber. An einer Maßnahme fehlt es auch insoweit als der Satz die Möglichkeit zu eröffnen scheint, bei negativem Testergebnis in die Dienststelle zurückzukehren. Das knüpft an den Satz an, dass Beschäftigte mit Anzeichen von Erkältung oder grippeähnlichen Symptomen nicht in der Dienststelle erscheinen sollen. Auch ohne den Satzteil mit der Rückkehrmöglichkeit hätte Ziffer 1 Satz 2 das Erscheinen eines Beschäftigten, der nur Anzeichen von Erkältung oder grippeähnlichen Symptomen hat, in der Dienststelle ermöglicht, wenn festgestanden hätte, dass es durch sein Erscheinen nicht zur Ausbreitung des neuartigen Virus hätte kommen können, weil er es nicht in sich trägt. Der letzte Satzteil des eingefügten Satzes bringt nur ins Wort, was ohnehin schon galt. 2. Bis zum 20. April 2020 bestimmte Ziffer 3 Satz 2 der „Eindämmungsmaßnahmen“, dass die gleichzeitige persönliche Anwesenheit in den Dienstgebäuden innerhalb der Funktionszeiten bereichsbezogen auf das notwendige Mindestmaß zu reduzieren sei und für alle Bereiche mit bestimmten Ausnahmen nicht mehr als 20 % der jeweiligen Bereichsstärke betreffen sollte. In der hier zu prüfenden Fassung lautete der Satz: „Die persönliche Anwesenheit in den Dienstgebäuden sollte für alle Bereiche mit Ausnahme des … nicht mehr als 50 % … der jeweiligen Bereichsstärke betreffen.“ Darin lag keine Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Dienstkräfte im Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 PersVG. Die Norm bezieht sich im Sinne eines einheitlichen Mitbestimmungstatbestandes auf die Gesamtheit der allgemeinen Verhaltensregeln, die einen störungsfreien und reibungslosen Ablauf des Lebens in der Dienststelle gewährleisten sollen. Dagegen erstreckt sich die Bestimmung nicht auf dasjenige Verhalten, das im Hinblick auf die zu erfüllenden Aufgaben Gegenstand der jeweiligen individuellen Dienst- oder Vertragspflichten ist, also mit der zu erbringenden Arbeitsleistung in unmittelbarem Zusammenhang steht. Geben Regelungen sowohl das allgemeine dienstliche Verhalten als auch die Art und Weise der Dienstausübung vor, so ist die Frage der Mitbestimmungsbedürftigkeit danach zu beantworten, welcher Regelungsbereich unter Berücksichtigung der objektiven Gegebenheiten im Vordergrund steht (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juni 2017, a.a.O.). Sollte die Regelung über den Umfang der persönlichen Anwesenheit der Belegschaft überhaupt in diesem Sinne auf beide Regelungsbereiche bezogen sein, dann steht der der zu erbringenden Arbeitsleistung im Vordergrund, was die Mitbestimmung nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 PersVG ausschließt. In der Änderung des Satzes (50% statt 20%) lag auch keine Maßnahme zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 PersVG. Dazu gehören Maßnahmen, die darauf abzielen, das Risiko von Gesundheitsschädigungen oder Unfällen innerhalb der Dienststelle zu mindern oder einen effektiven Arbeits- und Gesundheitsschutz zu gewährleisten. Der Mitbestimmungstatbestand erfasst Arbeitsschutzmaßnahmen, die nach gesetzlicher Vorschrift oder aus freiem Entschluss des Dienststellenleiters ergriffen werden sollen, um die Beschäftigten allgemein zu schützen oder vor konkreten Gefahren zu bewahren, welche die Tätigkeit auf bestimmten Arbeitsplätzen mit sich bringt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Februar 2013 – BVerwG 6 PB 1.13 – zum gleichlautenden § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG). Die Frage, ob die vorgesehene Maßnahme auf die Verhütung von Dienst- oder Arbeitsunfällen oder von sonstigen Gesundheitsschädigungen abzielt oder ob sie auf die Erreichung anderer Zwecke gerichtet ist, ist nach dem objektiven Inhalt der Maßnahme und den in diesem Zusammenhang relevanten Umständen zu beurteilen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. September 2012 – BVerwG 6 PB 10.12 -). Danach stellt die Heraufsetzung der Personalstärke keine Maßnahme zur Verhütung von Gesundheitsschädigungen in Gestalt der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus dar, sondern eine zur Annäherung an die übliche Amtsausübung. Der Gesundheitsschutz ist davon nur insoweit betroffen, als nach Einschätzung des Beteiligten dieser auch dann mit gleichem Ergebnis gewahrt ist, wenn die Behörde in erhöhtem Maß zum früheren Arbeitsmodus zurückkehrt. 3. Der Ziffer 3 der „Eindämmungsmaßnahmen“ wurden die Sätze angefügt: „Die Arbeit in Einzelbüros ist zulässig, auch wenn dadurch mehr als 50 % der Dienstkräfte anwesend sind. Bei zeitversetztem Arbeiten ist auf gründliches Lüften beim Schichtwechsel zu achten.“ Der erste Satz ist aus den vorstehend dargelegten Gründen weder nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 noch Nr. 7 PersVG mitbestimmungsbedürftig. Hingegen bedurfte der zweite Satz der (vorherigen) Mitbestimmung nach diesen beiden Normen. Denn trotz der hinweisartigen Formulierung enthält er die Vorgabe, bei zeitversetztem Arbeiten und Schichtwechsel gründlich zu lüften. Damit ist aus Gründen des Gesundheitsschutzes das Verhalten der Dienstkräfte in der Dienststelle ohne Bezug zu einer konkreten Tätigkeit geregelt. 4. Ziffer 6 Satz 1 der „Eindämmungsmaßnahmen“ wurde durch Streichung von Worten geändert. Zunächst lautete er: „Beschäftigte, die aufgrund der Kita- und Schulschließungen keine Betreuungsmöglichkeit für ihre Kinder unter 12 Jahren haben, dürfen bevorzugt im Homeoffice arbeiten, soweit keine Möglichkeit des Abbaus von … Resturlaub (aus dem Vorjahr) besteht.“ In der zur Prüfung gestellten Fassung heißt es: „Beschäftigte, die aufgrund der Kita- und Schulschließungen keine Betreuungsmöglichkeit für ihre Kinder unter 12 Jahren haben, dürfen bevorzugt im Homeoffice arbeiten, soweit keine Möglichkeit des Abbaus von … Urlaub besteht.“ Die Regelungen ergänzen die in Ziffer 3 der „Eindämmungsmaßnahmen“, wonach Leitungen entscheiden, welche Beschäftigten in heimischer Arbeit tätig sind (im Verwaltungsneudeutsch: im Homeoffice arbeiten). Sie unterlag nicht der Mitbestimmung nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 PersVG, weil sie von den Dienstkräften nicht ein bestimmtes Verhalten forderte, um einen störungsfreien und reibungslosen Ablauf des Lebens in der Dienststelle zu gewährleisten. Sie beschrieb nur ein Kriterium für die Auswahl von Dienstkräften, die ihren Dienst außerhalb der Dienststelle leisten. Jedoch unterlag die zur Prüfung gestellte Fassung von Ziffer 6 Satz 1 der „Eindämmungsmaßnahmen“ der Mitbestimmung nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 PersVG. Denn die Regelung ergänzte die auf den Gesundheitsschutz zielende Maßnahme der Herabsetzung der Präsenz von Dienstkräften in der Dienststelle. 5. Ziffer 7 Satz 1 der „Eindämmungsmaßnahmen“ lautete zunächst: „Beschäftigte, die ein höheres Infektionsrisiko aufweisen (Vorerkrankungen oder über 60 Jahre) dürfen bevorzugt im Homeoffice arbeiten, soweit keine Möglichkeit des Abbaus von … Resturlaub (aus dem Vorjahr) besteht.“ a) In der zur Prüfung gestellten Fassung heißt es: „Beschäftigte, die ein höheres Infektionsrisiko aufweisen, dürfen bevorzugt im Homeoffice arbeiten, soweit keine Möglichkeit des Abbaus von … Urlaub besteht.“ Aus den vorstehend dargelegten Gründen unterlag dieser Satz der Mitbestimmung nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 PersVG. b) Zudem wurde ein Satz 3 angefügt: „Bei Zweifeln, ob ein höheres Infektionsrisiko besteht, ist der Betriebsarzt zu kontaktieren …“. Dieser Satz bedurfte der (vorherigen) Mitbestimmung nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 PersVG. Denn mit ihm ist aus Gründen des Gesundheitsschutzes das Verhalten der Dienstkräfte in der Dienststelle ohne Bezug zu einer konkreten Tätigkeit geregelt. 6. Die zur Prüfung gestellten „Eindämmungsmaßnahmen“ erhielten eine Ziffer 12: „Sprechstunden sollen ausschließlich als Terminsprechstunden stattfinden. Soweit es nicht möglich ist, die für Sprechstunden genutzten Räume mit technischen Lösungen (Abstand oder Spuckschutz) auszustatten, sollen Besucher durch Aushänge aufgefordert werden, das Infektionsrisiko durch Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und Händewaschen oder -desinfektion zu reduzieren.“ Satz 1 ist nicht nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 PersVG mitbestimmungsbedürftig, weil er mit der zu erbringenden Arbeitsleistung in unmittelbarem Zusammenhang steht. Er ist aber eine nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 PersVG mitbestimmungsbedürftige Maßnahme zur Verhütung von sonstigen Gesundheitsschädigungen. Der zweite Satz benötigte die Zustimmung des Antragstellers nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 PersVG. Denn er betrifft in erster Linie das Verhalten von Dienstkräften, die Besucher durch Aushänge zu einem Verhalten zur Verhütung von sonstigen Gesundheitsschädigungen auffordern sollen. Ohne Erfolg beruft sich der Beteiligte auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 1995 – 2 BvF 1/92 -, BVerfGE 93, 37 = NVwZ 1996, 574. Das Gericht hielt es für zulässig, Personalvertretungen in die Willensbildung und Entscheidungsfindung zu innerdienstlichen Maßnahmen, die schwerpunktmäßig die Erledigung von Amtsaufgaben betreffen, einzubeziehen (a.a.O. Seite 576 zu 4 c). Ausgeschlossen ist in diesen Fällen nur, einer „paritätisch“ bestellten, weisungsunabhängigen (Einigungs-) Stelle die Letztentscheidung zu überlassen (a.a.O. Seite 577 zu II). Entgegen der Auffassung des Beteiligten bildet diese Ziffer keine untrennbare Einheit mit der oben zu 2. erörterten Regelung über die Heraufsetzung der Bereichsstärke. Abgesehen davon, dass schon der Abstand der Ziffern 3 und 12 (ff.) der Annahme einer untrennbaren Einheit entgegensteht, besteht auch in der Sache kein derartiger Zusammenhang. Man kann die Bereichsstärke heraufsetzen, ohne die Regelungen zu Ziffer 12 (ff.) zu treffen. Danach ist nicht zu erörtern, ob bei Bestehen einer untrennbaren Einheit die Regelungen zu Ziffer 12 (ff.) mitbestimmungsrechtlich wie die zu Ziffer 3 Satz 2 zu beurteilen sind. 7. Die zur Prüfung gestellten „Eindämmungsmaßnahmen“ erhielten eine Ziffer 13: „Beratungstermine mit Einzelpersonen oder Familien sind unter den in Ziffer 12 genannten Bedingungen möglich.“ Dieser Satz ist aus den vorstehenden Überlegungen zum dortigen Satz 1 nur nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 PersVG mitbestimmungsbedürftig. 8. Die zur Prüfung gestellten „Eindämmungsmaßnahmen“ erhielten eine Ziffer 14: „Einzelunterricht ist unter den in Ziffer 12 genannten Bedingungen möglich.“ Dieser Satz ist aus den vorstehenden Überlegungen nur nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 PersVG mitbestimmungsbedürftig. 9. Die zur Prüfung gestellten „Eindämmungsmaßnahmen“ erhielten eine Ziffer 15: „Die Beschäftigten sind aufgefordert, bei der gemeinsamen Benutzung von Räumen, in denen kein Sicherheitsabstand (1,5 m) möglich ist oder Kraftfahrzeugen, das Infektionsrisiko durch Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und Händewaschen oder -desinfektion zu reduzieren.“ Der Satz benötigte die Zustimmung des Antragstellers nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 PersVG. Denn er betrifft das Verhalten von Dienstkräften, die zu einem Verhalten zur Verhütung von sonstigen Gesundheitsschädigungen aufgefordert werden.