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Beschluss

6 PB 10/12

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Initiativrecht des Personalrats ist inhaltlich durch den jeweiligen Mitbestimmungstatbestand und dessen Zweck begrenzt; es erweitert das Mitbestimmungsrecht nicht. • Bei der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG ist auf die objektive Zweckbestimmung der Maßnahme abzustellen; subjektive Motive des Antragstellers sind unbeachtlich. • Die Finalitätsprüfung nach § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG ist nicht auf die Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz (§ 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG) übertragbar; dort kommt es nicht auf Kompensationsüberlegungen an.
Entscheidungsgründe
Objektive Zweckbestimmung gilt für Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz (§ 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG) • Das Initiativrecht des Personalrats ist inhaltlich durch den jeweiligen Mitbestimmungstatbestand und dessen Zweck begrenzt; es erweitert das Mitbestimmungsrecht nicht. • Bei der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG ist auf die objektive Zweckbestimmung der Maßnahme abzustellen; subjektive Motive des Antragstellers sind unbeachtlich. • Die Finalitätsprüfung nach § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG ist nicht auf die Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz (§ 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG) übertragbar; dort kommt es nicht auf Kompensationsüberlegungen an. Der Personalrat beantragte im Wege des Initiativrechts Maßnahmen beim Gesundheitsschutz und machte diese mit Bezug auf § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG geltend. Er bezog das Einigungsstellenverfahren ein und beanspruchte volles Mitbestimmungsrecht. Das Oberverwaltungsgericht ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu; der Antragsteller rügte dies mit der Begründung, es sei zu klären, wie bei Initiativrechten die Zweckbestimmung der Maßnahme zu beurteilen sei. Streitgegenstand ist, ob bei Initiativanträgen die vom Personalrat vorgebrachten Schutzmotive maßgeblich sind und ob Rechtsprechung zur Finalität bei Hebung der Arbeitsleistung auf den Gesundheitsschutz übertragbar ist. • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg; die vorgebrachte Grundsatzrüge war unbegründet. • Für die streitige Frage ist allein der Mitbestimmungsbereich nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG entscheidungserheblich, weil der Antragsteller ausdrücklich volles Mitbestimmungsrecht und das Einigungsstellenverfahren geltend machte. • Nach ständiger Senatsrechtsprechung erfasst § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG nur Maßnahmen, die objektiv darauf gerichtet sind, das Risiko von Dienst- und Arbeitsunfällen oder sonstigen Gesundheitsschädigungen zu mindern oder effektiven Arbeits- und Gesundheitsschutz zu gewährleisten. • Das Initiativrecht des Personalrats (§ 70 BPersVG) erlaubt aktive Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts, verändert dessen Inhalt jedoch nicht; Initiativanträge müssen sich in Zweck und Inhalt an den jeweiligen Mitbestimmungstatbestand halten. • Eine einseitige Steuerung der Mitbestimmung durch bloße Behauptung gesundheitsschützender Gründe im Initiativantrag ist unzulässig; maßgeblich ist die objektive Finalität der Maßnahme, nicht die Motive des Antragstellers. • Die Rechtsprechung zur Finalität bei Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung (§ 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG) ist nicht auf die Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz übertragbar; dort spielen Kompensationsüberlegungen keine Rolle. • Bei Hebung der Arbeitsleistung kommt es auf Zielgerichtetheit und gegebenenfalls auf die Unausweichlichkeit einer Mehrbelastung an, während beim Gesundheitsschutz Maßnahmen, die primär andere Zwecke verfolgen und nur mittelbar Gesundheitsschutz bewirken, nicht mitbestimmungspflichtig sind. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass der Personalrat im Initiativverfahren nur solche Mitbestimmungsrechte geltend machen kann, die sich aus dem objektiven Inhalt und Zweck des einschlägigen Mitbestimmungstatbestandes ergeben; das Initiativrecht erweitert den materiellen Schutzbereich nicht. Für die Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG ist auf die objektive Zweckbestimmung der Maßnahme abzustellen; persönliche Motive des Antragstellers sind unbeachtlich. Die Rechtsprechung zur Finalität bei Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung (§ 76 Abs. 2 Nr. 1 Nr. 5 BPersVG) lässt sich nicht auf den Gesundheitsschutz übertragen; Fragen der Kompensation spielen dort keine Rolle. Folge: Das angefochtene Nichtzulassungsurteil ist zu beibehalten, weil die streitigen Rechtsfragen bereits eindeutig nach der bisherigen Rechtsprechung beantwortet sind.