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Beschluss

7 L 422.10

VG Berlin 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:0728.7L422.10.0A
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Leitsätze
1. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die Mindestverweildauer von fünf Jahren im bisherigen Statusamt, die für eine Beförderung vorausgesetzt wird, mit dem Grundsatz der Bestenauslese vereinbar und damit ein zulässiges Auswahlkriterium ist.(Rn.10) 2. Dienst- und Lebensalter gehören nicht zu den unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten, die der Bewerberauswahl für eine Beförderungsstelle zugrundezulegen sind. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass von einem höheren Dienstalter auf einen höheren Leistungsstand und bessere Bewährungsvoraussetzungen geschlossen werden kann.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die Mindestverweildauer von fünf Jahren im bisherigen Statusamt, die für eine Beförderung vorausgesetzt wird, mit dem Grundsatz der Bestenauslese vereinbar und damit ein zulässiges Auswahlkriterium ist.(Rn.10) 2. Dienst- und Lebensalter gehören nicht zu den unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten, die der Bewerberauswahl für eine Beförderungsstelle zugrundezulegen sind. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass von einem höheren Dienstalter auf einen höheren Leistungsstand und bessere Bewährungsvoraussetzungen geschlossen werden kann.(Rn.11) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antragsteller steht seit 1996 als Beamter auf Lebenszeit im Dienst der Berliner Feuerwehr und wurde zuletzt im August 2006 zum Oberbrandmeister (BesGr A 8) befördert. Er bewarb sich auf eine von mehreren Stellen als Hauptbrandmeister (BesGr A 9 S), die der Antragsgegner am 10. August 2010 ausgeschrieben hatte (Kennzahl 24/2010). Der Antragsgegner wählte zunächst für 80 zu besetzende Stellen die Beigeladenen zu 1 bis 17, 19 bis 46 und 48 bis 82 aus und teilte dem Antragsteller mit Bescheid vom 13. Dezember 2010 mit, dass die Auswahl nicht auf ihn gefallen sei, weil er die formalen Voraussetzungen nicht erfülle. Grund für diese Entscheidung war nach dem Auswahlvermerk vom 15. November 2010, dass der Antragsteller zum Auswahlstichtag 31. Oktober 2010 nicht über eine mindestens fünfjährige Dienstzeit als Oberbrandmeister verfügte. Mit dem Antragsteller wurden auch 31 weitere Bewerber - darunter die Beigeladenen zu 18 und 47 - im Hinblick auf „fehlende formale Voraussetzungen“ aus dem Auswahlverfahren ausgeschieden; bei den Beigeladenen zu 18 und 47 geschah dies wegen anhängiger Disziplinarverfahren. Gegen den Bescheid vom 13. Dezember 2010 hat der Antragsteller Klage erhoben (VG 7 K 423.10), über die die Kammer noch nicht entschieden hat. Im Zuge des vorliegenden Eilverfahrens hat der Antragsgegner mitgeteilt, es seien aufgrund einer Entscheidung des Landesbranddirektors vom 13. Dezember 2010 zusätzlich zwei Stellen zur Verfügung gestellt worden; für diese seien die Beigeladenen zu 18 und 47 ausgewählt worden. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Antragsgegner die Ernennung der Beigeladenen zu Hauptbrandmeistern vorläufig zu untersagen, hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO). Das Auswahlverfahren verletzt den Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG). Nach dieser Vorschrift hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Jeder Bewerber hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, juris Rn. 16). Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, welcher Beamte der bestgeeignete für einen Beförderungsdienstposten ist, kann als Akt wertender Erkenntnis gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 -, juris Rn. 31). Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 - 2 A 1.02 -, juris Rn. 11). Hieran gemessen ist das Auswahlverfahren fehlerhaft. Es verstößt gegen höherrangiges Recht, den Antragsteller schon deswegen aus dem Auswahlverfahren auszuscheiden, weil er noch nicht mindestens fünf Jahre Oberbrandmeister ist (1.). Dieser Rechtsverstoß wirkt sich - soweit es um die Auswahl der Beigeladenen zu 1 bis 17, 19 bis 46 und 48 bis 82 geht - indes nicht zulasten des Antragstellers aus, weil er auch ohne diesen Fehler nicht ausgewählt werden würde (2.). Im Hinblick auf die Auswahl der Beigeladenen zu 18 und 47 ist die Auswahlentscheidung des Antragsgegners ebenfalls fehlerhaft, da sie nicht hinreichend schriftlich dokumentiert ist (3.); auch insoweit hat der Antrag jedoch keinen Erfolg, weil ausgeschlossen werden kann, dass eine ordnungsgemäß dokumentierte Auswahlentscheidung zugunsten des Antragstellers ausgehen würde (4.). 1. Nach dem Auswahlvermerk vom 15. November 2010 hat der Antragsgegner den Antragsteller aus dem Auswahlverfahren ausgeschieden, weil er zum Auswahlstichtag 31. Oktober 2010 noch nicht über eine mindestens fünfjährige Dienstzeit als Oberbrandmeister verfügte. Es erscheint schon zweifelhaft, ob diese Mindestdienstzeit - wie der Antragsgegner meint - als „Anforderung“ der ausgeschriebenen Stellen in der Stellenausschreibung vom 10. August 2010 hinreichend deutlich beschrieben ist. Denn darin heißt es, es kämen nur Oberbrandmeister in Frage, deren letzte Beförderung „mindestens ein Jahr“ zurückliege und die nach ihrer Beförderung auf eine Dienstzeit von „mindestens fünf Jahren“ zurückblicken könnten. Ob sich diese Anforderungen - wie es zunächst scheint - widersprechen oder ob die Ausschreibung auch so verstanden werden kann, dass eine mindestens einjährige Dienstzeit als Oberbrandmeister und eine mindestens fünfjährige (Gesamt-)Dienstzeit als Feuerwehrbeamter gefordert werden, kann hier dahinstehen. Dahinstehen kann auch, ob angesichts des Umstandes, dass in § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Berliner Laufbahngesetzes (LfbG) vor einer erneuten Beförderung eine Mindestverweildauer von einem Jahr im bislang erreichten Statusamt gesetzlich geregelt ist, eine Handhabung, die eine darüber hinausgehende Mindestdienstzeit fordert, auch einer gesetzlichen Regelung bedarf (offen gelassen auch vom OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2010 - 6 S 3.10 -, juris Rn. 8). Jedenfalls bestehen erhebliche Zweifel, ob die Mindestverweildauer von fünf Jahren im bisherigen Statusamt, die vom Antragsgegner für eine Beförderung vorausgesetzt wird, mit dem Grundsatz der Bestenauslese vereinbar und damit ein zulässiges Auswahlkriterium ist. Dienst- und Lebensalter gehören nicht zu den unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten, die der Bewerberauswahl für eine Beförderungsstelle zugrundezulegen sind. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass von einem höheren Dienstalter auf einen höheren Leistungsstand und bessere Bewährungsvoraussetzungen geschlossen werden kann. Dementsprechend ist die Berücksichtigung des Dienstalters bei der Besetzung von Beförderungsstellen nur im Falle eines Leistungsgleichstandes mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar. Eine Beförderungspraxis oder Regelungen über das Beförderungsverfahren, die Beförderungsaussichten von einem Mindestdienstalter abhängig machen, stehen nur dann mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang, wenn sie der sachgerechten Anwendung des Leistungsgrundsatzes zu dienen bestimmt sind. Die Wartezeit, die mit dem Erfordernis der Mindestdienstzeit zwangsläufig verbunden ist, muss geeignet und erforderlich sein, um eine zuverlässige Beurteilung des Leistungsvermögens und eine fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amt zu ermöglichen. Dieser Zweck als „Bewährungszeit“ setzt dem Umfang von Wartezeiten Grenzen. Sie dürfen nicht länger bemessen sein, als es typischerweise erforderlich ist, um die tatsächlichen Grundlagen für die Beurteilung und Prognose zu schaffen. Danach hängt die Dauer von Wartezeiten entscheidend vom Inhalt der Ämter der jeweiligen Laufbahn ab. Der für eine Regelbeurteilung vorgesehene Zeitraum wird in aller Regel die Obergrenze darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 -, juris Rn. 15 f.). Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird die Beförderungspraxis des Antragsgegners nicht gerecht. Der Antragsgegner geht - wie die weitere Auswahlentscheidung zeigt - selbst nicht davon aus, dass er zum Leistungsvergleich der Bewerber eine fünfjährige Bewährungszeit benötigt. Denn der Beurteilungszeitraum der nach dem Auswahlvermerk allein maßgeblichen (Anlass-)Beurteilungen ist - wie sich der Anlage 4 zum Auswahlvermerk entnehmen lässt - unterschiedlich lang, umfasst jedoch nur in wenigen Einzelfällen fünf Jahre oder mehr; bei vielen Bewerbern ist der Beurteilungszeitraum nur 16 Monate lang. Dies macht deutlich, dass die Mindestverweildauer nicht als (zulässige) Bewährungszeit, sondern als bloße Wartezeit für (dienstalters-)jüngere Bewerber dient, die mit dem Leistungsgrundsatz nicht vereinbar ist (a.A. die 28. Kammer des Verwaltungsgerichts, Beschluss vom 19. April 2011 - VG 28 L 17.11 -, BA Seite 5 f.). 2. Die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung wirkt sich jedoch, soweit es um die Beigeladenen zu 1 bis 17, 19 bis 46 und 48 bis 82 geht, nicht zulasten des Antragstellers aus. Zwar kann ein Beamter, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt wird, grundsätzlich eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen. Dies gilt aber nur, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857.02 -, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 -2 C 16.09 -, juris Rn. 32). Daran fehlt es im Verhältnis zu den genannten Beigeladenen, denn der Antragsgegner hat nachträglich - im Januar 2011 - eine dienstliche Beurteilung auch für den Antragsteller erstellt, diese ausgewertet und nachvollziehbar dargelegt, dass der Antragsteller auch ohne Berücksichtigung der Mindestwartezeit nicht ausgewählt worden wäre. Nach dem Auswahlvermerk vom 15. November 2010 wurde die Auswahlentscheidung allein auf der Grundlage einer - in der Geschäftsanweisung „Fl Nr. 04/2010“ über die „Besetzung freier Stellen eines Hauptbrandmeisters der Feuerwachen“ vorgegebenen - mathematischen Auswertung der letzten dienstlichen Beurteilung getroffen. Es kann deshalb ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung auf der Grundlage der damaligen Sach- und Rechtslage ausgewählt werden könnte. Erst recht gilt dies, wenn der Antragsgegner mit der nachträglichen Auswertung der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers nicht nur eine (Hilfs-)Begründung im Eilverfahren hätte liefern, sondern bereits eine erneute - die Entscheidung zulasten des Antragstellers bekräftigende - Auswahlentscheidung hätte treffen wollen. Nach dem Auswahlvermerk vom 15. November 2010 hat der Antragsgegner die Auswahlentscheidung wie folgt getroffen: Von den ursprünglich 198 Bewerbern hat er diejenigen, die ihre Bewerbung zurückgezogen haben (15) und diejenigen, die die „formalen Voraussetzungen“ nicht erfüllt haben (32, darunter den Antragsteller und die Beigeladenen zu 18 und 47) ausgeschieden. 151 Bewerber - darunter die übrigen Beigeladenen - hat der Antragsgegner in die eigentliche Auswahl einbezogen. Für diese Bewerber, die sämtlich im Amt des Oberbrandmeisters stehen, hat der Antragsgegner aktuelle dienstliche (Anlass-) Beurteilungen erstellt. Diese (am Anforderungsprofil des derzeitigen Amtes ausgerichteten) dienstlichen Beurteilungen hat der Antragsgegner nach einem mathematischen Verfahren ausgewertet. Hierzu hat er zunächst den in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen vergebenen Bewertungen der Einzelmerkmale Beurteilungswerte zugeordnet (A = 40, B = 30, C = 20, D = 10, E = 0). Danach hat er den im Anforderungsprofil des Beförderungsamtes enthaltenen Einzelmerkmalen je nach deren Bedeutung Gewichtungswerte zugeordnet (unabdingbar = 1, sehr wichtig = 0,75, wichtig = 0,5, weniger wichtig = 0,25). Sodann hat er für jedes Einzelmerkmal - soweit dieses im Anforderungsprofil für das Beförderungsamt und im Anforderungsprofil bzw. in der dienstlichen Beurteilung für das derzeitige Amt enthalten ist - das Produkt aus Gewichtungswert und Beurteilungswert gebildet und die Ergebnisse dieser Berechnung für die erfassten Einzelmerkmale zu einem „Gesamtbeurteilungswert“ addiert. Entsprechend ist der Antragsgegner bei den sechs Einzelmerkmalen aus dem Anforderungsprofil für das Beförderungsamt des Hauptbrandmeisters verfahren, die im Anforderungsprofil des Oberbrandmeisters keine Entsprechung haben. Insoweit hat er jeweils einen „Prognosebogen“ erstellt, in dem die Beurteiler eine Einschätzung der jeweiligen Fähigkeiten bzw. Potenziale abgegeben haben. Danach hat er den Bewertungen der Einzelmerkmale Beurteilungswerte zugeordnet (A = 40, C = 20, E = 0), hat diese jeweils mit den Gewichtungswerten aus dem Anforderungsprofil des Beförderungsamtes multipliziert und so einen „Gesamtprognosewert“ ermittelt. Auf der Basis der Summe von „Gesamtbeurteilungswert“ und „Gesamtprognosewert“ hat er sodann eine Rangliste der 151 Bewerber erstellt und die 80 besten zur Beförderung ausgewählt. Dieses Auswahlverfahren begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere orientiert es sich - anders als in dem von der Kammer beanstandeten Verfahren aus dem Jahr 2008 (vgl. Beschluss vom 23. Februar 2009 - VG 7 A 256.08 -, BA Seite 5 ff.) - durch die ergänzende Auswertung der Prognosebögen hinreichend am Anforderungsprofil des Beförderungsamtes. Der Einwand des Antragstellers, es sei - weil Oberbrandmeister und Hauptbrandmeister „in der Praxis“ identische Aufgaben hätten - nicht erkennbar, warum bestimmte Kompetenzen im Anforderungsprofil des Beförderungsamtes stärker gewichtet würden, greift nicht durch. Denn die Einschätzung, welche Anforderungen an die jeweiligen Statusämter gestellt werden, obliegt nicht dem Antragsteller (und auch nicht dem Gericht), sondern allein dem verwaltungspolitischen Ermessen des Antragsgegners. Inhaltliche Bedenken gegen die im Januar 2011 erstellte Anlassbeurteilung des Antragstellers für den Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2006 bis 31. August 2010 sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Antragsteller hat sich im vorliegenden Verfahren lediglich „vorbehalten“, die Beurteilung anzugreifen. Die Kammer sieht bei dieser Sachlage keinen Anlass, an der Rechtmäßigkeit dieser Beurteilung zu zweifeln. Die mathematische Auswertung der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers nach dem oben dargestellten Verfahren ergibt einen „Gesamtbeurteilungswert“ von 262,50 Punkten, die des Prognosebogens einen „Gesamtprognosewert“ von 70,00 Punkten; mithin ergibt sich ein Gesamtwert von 332,50 Punkten. Der „schlechteste“ der ursprünglich ausgewählten 80 Bewerber (der Beigeladene zu 82) hat demgegenüber nach dem Auswahlvermerk vom 15. November 2010 einen Wert von 405 Punkten erreicht. 3. Auch die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen zu 18 und 47 verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Denn der Antragsgegner hat nicht dokumentiert, zu welchem Zeitpunkt und mit welchen Erwägungen er diese beiden Beigeladenen für die Beförderung ausgewählt hat. Der Auswahlvermerk vom 15. November 2010 bezieht sich - wie dargestellt - nur auf 80 zu besetzende Stellen. Als „Auswahlstichtag“ wird darin der 31. Oktober 2010 festgelegt; dies bedeute, dass zu diesem Tag „alle geforderten formalen Voraussetzungen“ vorliegen müssten (Nr. 1.2. des Auswahlvermerks). Bei der Prüfung der „formalen Voraussetzungen“ wird - wie ebenfalls bereits dargestellt - unter anderem der Antragsteller (dieser wegen zu geringer Mindestverweildauer im Amt des Oberbrandmeisters), aber auch die Beigeladenen zu 18 und 47 (diese wegen anhängiger Disziplinarverfahren) vom weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossen (Nr. 2.1. des Auswahlvermerks). Zu irgendeinem späteren Zeitpunkt wurden auch die Beigeladenen zu 18 und 47 in die Auswahlliste aufgenommen, ohne dass diese (weitere) Auswahlentscheidung hinreichend nachvollziehbar wäre. Einen Auswahlvorgang bzw. einen ergänzenden Auswahlvermerk hat der Antragsgegner auf Anforderung nicht vorgelegt. Er hat insoweit im gerichtlichen Eilverfahren erklärt, es seien aufgrund einer Entscheidung des Landesbranddirektors vom 13. Dezember 2010 zusätzlich zwei Stellen zur Verfügung gestellt worden; diese Entscheidung habe zur Folge gehabt, dass nunmehr 82 Bewerber hätten ausgewählt werden können; die Rangfolge ergebe sich weiterhin aus der Liste (Anlage 4) im Auswahlvorgang. Auf Nachfrage hat der Antragsgegner vorgetragen, die 82 ausgewählten Bewerber ergäben sich aus der nunmehr beigefügten Rangfolgeliste (datiert vom 8. Juni 2011). Diese Rangfolgeliste trägt einen handschriftlichen Vermerk vom 8. Juni 2011, welcher von der Verfasserin des Auswahlvermerks vom 15. November 2010 unterschrieben ist. Darin heißt es, diese Liste „ersetze“ die Anlage 4 zum Auswahlvermerk vom 15. November 2010; insgesamt seien nunmehr 82 Bewerber ausgewählt worden; in die Liste der ausgewählten Bewerber seien die Beigeladenen zu 18 und 47 aufgenommen worden, da die abgeschlossenen Disziplinarverfahren nicht beförderungshemmend wirkten. Dieses Verfahren verletzt höherrangiges Recht. Aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zu Grunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Die maßgeblichen Auswahlerwägungen können auch nicht (erstmals) im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens dargelegt werden, da sonst die Rechtsschutzmöglichkeiten des unterlegenen Mitbewerbers in unzumutbarer Weise gemindert würden. Dies gilt nicht nur im Hinblick darauf, dass ohne die Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen eine substantiierte Begründung und Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs kaum - oder jedenfalls nur sukzessive auf die Erwiderung des Dienstherrn hin - möglich ist. Es ist dem unterlegenen Bewerber insbesondere nicht zuzumuten, die Auswahlentscheidung seines Dienstherrn gewissermaßen „ins Blaue hinein“ in einem gerichtlichen Eilverfahren angreifen zu müssen, um überhaupt nur die tragenden Erwägungen der Auswahlentscheidung zu erfahren. Im Übrigen stellt nur die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlage der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind, und erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206.07 -, juris Rn. 19 ff.; BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, juris Rn. 35, 46 f.). Hieran gemessen ist die Dokumentation der Auswahlentscheidung betreffend die Beigeladenen zu 18 und 47 unzureichend. Der Antragsgegner hat bereits mit Schriftsatz vom 25. Februar 2011 eine Liste der „nunmehr 82 ausgewählten Mitbewerber“ vorgelegt. Bereits in dieser Liste sind die Beigeladenen zu 18 und 47 enthalten. Dies zeigt, dass eine Auswahlentscheidung zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen dem 13. Dezember 2010 - dem Tag, als der Landesbranddirektor entschieden hatte, zwei zusätzliche Stellen zu vergeben - und dem 25. Februar 2011 - dem Tag, als die erweiterte Liste im vorliegenden Verfahren vorgelegt wurde - getroffen worden sein muss. Eine schriftliche Dokumentation dieser Entscheidung gibt es offenbar nicht. Der handschriftliche Vermerk vom 8. Juni 2011 wurde erst im Laufe des vorliegenden Eilverfahrens erstellt und vermag eine ordnungsgemäße Dokumentation nicht zu ersetzen. 4. Trotz dieser unzureichenden Dokumentation der Auswahlentscheidung kann auch im Hinblick auf die Auswahl der Beigeladenen zu 18 und 47 ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller bei einer erneuten, ordnungsgemäß dokumentierten Auswahlentscheidung auf der Grundlage der damaligen Sach- und Rechtslage ausgewählt werden könnte. Das bereits oben - unter 2. - beschriebene, in der Geschäftsanweisung „Fl Nr. 04/2010“ vorgegebene, „mathematisierte“ Auswahlverfahren, mit dem der Antragsgegner seinen Beurteilungsspielraum selbst eingeengt und ergänzende Eignungserwägungen ausgeschlossen hat, lässt einen solchen Schluss vorliegend ausnahmsweise zu. Der Antragsgegner hat, wie sich der Auswahlliste vom 8. Juni 2011 entnehmen lässt, auch für die Beigeladenen zu 18 und 47 nachträglich dienstliche Beurteilungen erstellt und diese nach dem oben dargestellten Verfahren in Punktwerte umgerechnet. Es ergab sich für den Beigeladenen zu 18 ein Wert von 467 Punkten und damit Rangplatz 18, für den Beigeladenen zu 47 ein Wert von 442,50 Punkten und damit der (geteilte) Rangplatz 47. Die ersten beiden nicht ausgewählte Bewerber (Rangplatz 83 und 84) haben 357,50 bzw. 340 Punkte. Der Antragsteller hätte mit 332,50 Punkten (siehe oben 2.) den geteilten Rangplatz 110 erreicht. Es kann deshalb ausgeschlossen werden, dass eine - hinreichend dokumentierte - neue Auswahlentscheidung zugunsten des Antragstellers ausgehen könnte; im Gegenteil dürfte der Antragsteller nach den Vorgaben der Geschäftsanweisung „Fl Nr. 04/2010“ nicht ausgewählt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wobei es nicht der Billigkeit entsprach, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich so keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG, wobei der Auffangwert im Eilverfahren entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg nicht herabgesetzt wurde.