Beschluss
7 L 98.12
VG Berlin 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0622.7L98.12.0A
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Leitsätze
1. Ist das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG eines abgelehnten Bewerbers durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden, so kann er eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. (Rn.7)
2. Grundsätzlich setzt eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung voraus, dass der Dienstherr für den zu besetzenden höherwertigen Dienstposten ein spezifisches Anforderungsprofil festlegt, soweit dies nicht bereits durch Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsvorschrift vorgegeben ist.(Rn.9)
3. Die Auswahl anhand der Gesamtnote genügt dem Gebot der Bestenauslese für das zu besetzende Beförderungsamt nicht, weil es möglich ist, dass ein Bewerber diese Gesamtnote aufgrund einer Bewertung von Einzelkompetenzen erhalten hat, die für dieses Amt keine oder nur eine untergeordnete Rolle spielen.(Rn.11)
4. Eine Bestenauslese unabhängig vom Anforderungsprofil des konkreten Beförderungsamtes allein nach dem abstrakten Maßstab bisher erbrachter Leistungen idz nur zulässig, wenn die getroffene Entscheidung des Dienstherrn für eine Topfwirtschaft, im Rahmen derer keine Einzelbewertung von Dienstposten erfolgt und einzelne Dienstposten mehreren Besoldungsgruppen zugewiesen sind, ihrerseits rechtmäßig ist.(Rn.12)
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, vor Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung einer Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin vom 5. März 2012 gegen den Bescheid vom 28. Februar 2012 die Beigeladenen in ein Statusamt der Besoldungsgruppe B 3 zu befördern oder mit ihnen eine auf eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 3 bezogene übertarifliche Vergütungsvereinbarung zu schließen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG eines abgelehnten Bewerbers durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden, so kann er eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. (Rn.7) 2. Grundsätzlich setzt eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung voraus, dass der Dienstherr für den zu besetzenden höherwertigen Dienstposten ein spezifisches Anforderungsprofil festlegt, soweit dies nicht bereits durch Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsvorschrift vorgegeben ist.(Rn.9) 3. Die Auswahl anhand der Gesamtnote genügt dem Gebot der Bestenauslese für das zu besetzende Beförderungsamt nicht, weil es möglich ist, dass ein Bewerber diese Gesamtnote aufgrund einer Bewertung von Einzelkompetenzen erhalten hat, die für dieses Amt keine oder nur eine untergeordnete Rolle spielen.(Rn.11) 4. Eine Bestenauslese unabhängig vom Anforderungsprofil des konkreten Beförderungsamtes allein nach dem abstrakten Maßstab bisher erbrachter Leistungen idz nur zulässig, wenn die getroffene Entscheidung des Dienstherrn für eine Topfwirtschaft, im Rahmen derer keine Einzelbewertung von Dienstposten erfolgt und einzelne Dienstposten mehreren Besoldungsgruppen zugewiesen sind, ihrerseits rechtmäßig ist.(Rn.12) Der Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, vor Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung einer Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin vom 5. März 2012 gegen den Bescheid vom 28. Februar 2012 die Beigeladenen in ein Statusamt der Besoldungsgruppe B 3 zu befördern oder mit ihnen eine auf eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 3 bezogene übertarifliche Vergütungsvereinbarung zu schließen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin steht als Ministerialrätin (BesGr. A 16) im Dienst der Antragsgegnerin. Sie wendet sich dagegen, dass die Antragsgegnerin für zwei zu besetzende Planstellen der Besoldungsgruppe B 3 unter 20 in die Auswahl einbezogenen Beamten und Angestellten die tarifbeschäftigten Beigeladenen (Entgeltgruppe B 1 at) ausgewählt hat und beantragt zu der Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs sinngemäß, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, hilfsweise vor Ablauf eines Monats nach Zustellung einer Entscheidung über ihren Widerspruch vom 5. März 2012 gegen den Bescheid vom 28. Februar 2012 die Beigeladenen in ein Statusamt der Besoldungsgruppe B 3 zu befördern oder mit ihnen eine auf eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 3 bezogene übertarifliche Vergütungsvereinbarung zu schließen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat überwiegend Erfolg. Die Antragstellerin hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). 1. Der Anordnungsanspruch resultiert daraus, dass das Auswahlverfahren die Antragstellerin in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Die Antragstellerin und die Beigeladenen konkurrieren um die Besetzung zweier Planstellen der Besoldungsgruppe B 3 im Wege der Übertragung des Amtes einer Ministerialrätin der Besoldungsgruppe B 3 bzw. der übertariflichen Vergütungsvereinbarung nach B 3 at, und damit – aus dem Blickwinkel der Antragstellerin – um eine nicht ernennungsbedürftige Beförderung (§ 2 Abs. 8 Satz 1 BLV, vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 3 BBG). Ist eine vom Haushaltsgesetzgeber geschaffene Planstelle im Wege der Beförderung zu besetzen, hat der Dienstherr nach Art. 33 Abs. 2 GG, demnach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat, und dessen beamtenrechtlicher Konkretisierungen (hier: § 9 BBG, § 3 BLV) die Auswahl unter mehreren Bewerbern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Da der Begriff des öffentlichen Amtes im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG weit zu verstehen ist und auch hoheitliche und schlicht-hoheitliche Tätigkeiten aufgrund eines Beamtenverhältnisses, andere öffentlich-rechtliche Amtsverhältnisse und arbeitsrechtliche Rechtsverhältnisse des öffentlichen Dienstes umfasst (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - 6 S 47.09 -, juris Rn. 4), ist der Grundsatz der Bestenauslese auch bei der hier in Rede stehenden Konkurrenz zwischen einem Beamten (Beförderungsbewerber) und einem Angestellten (Höherstufungsbewerber) zu beachten; der Bewerbungsverfahrensanspruch des Beamten ist im Verwaltungsrechtsweg durchsetzbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2010 – 1 WB 39/09 – juris Rn. 28 m.w.N.) Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, welcher Bewerber der am besten geeignete für einen ausgeschriebenen Beförderungsdienstposten ist, kann als Akt wertender Erkenntnis gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 - juris Rn. 31). Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 - 2 A 1.02 -, juris Rn. 11). Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, juris Rn. 32). Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen. Hieran gemessen ist die Stellenbesetzung mit den Beigeladenen vorläufig zu untersagen, weil das von der Antragsgegnerin gewählte Auswahlverfahren fehlerhaft ist (a. und b.), und es nicht auszuschließen ist, dass sich dies zulasten der Antragstellerin ausgewirkt hat (c.) a. Grundsätzlich ergibt sich der Maßstab für den Eignungs- und Leistungsvergleich aus den Anforderungen des konkret zu besetzenden Beförderungsamtes. Eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung setzt daher grundsätzlich voraus, dass der Dienstherr für den zu besetzenden höherwertigen Dienstposten ein spezifisches Anforderungsprofil festlegt, soweit dies nicht bereits durch Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsvorschrift vorgegeben ist. Orientiert sich die Auswahlentscheidung nicht an dem dienstpostenbezogenen Anforderungsprofil als Maßstab, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Dienstherr von seiner Beurteilungsermächtigung fehlerhaft Gebrauch gemacht hat (Hessischer VGH, Beschluss vom 23. April 2012 – 1 B 2284/11 – juris Rn. 6). Hier lag für die zu besetzenden zwei Beförderungsämter jedoch weder eine Stellenbewertung vor, noch gab es eine Stellenausschreibung oder einen hinreichend begründeten Auswahlvermerk, aus denen sich deren Anforderungsprofil ergab. Dies war dem Umstand geschuldet, dass die Beförderung nach dem Willen des Antragsgegners im Wege der Stellenbündelung bzw. Topfwirtschaft, d.h. unter Beibehaltung des innegehabten Dienstpostens der Ausgewählten durch Hebung des Statusamtes erfolgen sollte. Mithin stand erst im Nachgang der Auswahl fest, welche konkreten Dienstposten die Beförderungsämter darstellten. Dem Rechnung tragend hat der Antragsgegner seine Auswahl stattdessen zunächst an der Gesamtnote der Beurteilung und sodann unter den sechs verbleibenden Bewerbern mit der höchsten Gesamtbewertung, an den Einzelkriterien „Arbeitsergebnisse“, „Soziale Kompetenz“ und „Führungsverhalten“ orientiert, die er entsprechend nicht näher ausgeführter „vorheriger Festlegungen“ (vgl. S. 2 des Auswahlvermerkes vom 16. Februar 2012) als vorrangige Kriterien bei der Auswahl von Führungskräften erachtete. Diese Auswahl anhand der Gesamtnote genügt dem Gebot der Bestenauslese für das zu besetzende Beförderungsamt nicht, weil es möglich ist, dass ein Bewerber diese Gesamtnote aufgrund einer Bewertung von Einzelkompetenzen erhalten hat, die für dieses Amt keine oder nur eine untergeordnete Rolle spielen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 12. Mai 2009 – 28 L 29.09 – Urteilsumdruck S. 4). Gleiches gilt für die Auswahl anhand von Einzelkriterien, über deren Relevanz für die konkret zu besetzenden Beförderungsämter der Dienstherr keine Erwägungen angestellt hat. b. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist vorliegend nicht gegeben. Eine Bestenauslese unabhängig vom Anforderungsprofil des konkreten Beförderungsamtes allein nach dem abstrakten Maßstab bisher erbrachter Leistungen wäre nur dann zulässig, wenn die hier getroffene Entscheidung des Dienstherrn für eine Topfwirtschaft, im Rahmen derer keine Einzelbewertung von Dienstposten erfolgt und einzelne Dienstposten mehreren Besoldungsgruppen zugewiesen sind, ihrerseits rechtmäßig wäre (vgl. Beschluss der Kammer vom 21. Dezember 2010 - VG 7 L 161.10 – Umdruck S. 6). Dies ist jedoch nicht der Fall. aa. Eine derartige Topfwirtschaft ist im Grundsatz unzulässig, denn sie widerspricht den gesetzlichen Vorgaben der §§ 18 und 25 BBesG. Diesbezüglich folgt die Kammer unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung (a.a.O.) den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 30. Juni 2011 – 2 C 19.10 – (juris Rn. 26 ff.), in welchem es heißt: „Nach § 18 Satz 1 BBesG muss eine Ämterbewertung stattfinden („die Funktionen sind zu bewerten“). Satz 2 legt als Kriterium für diese Bewertung die „Wertigkeit“ der Ämter (Funktionen) fest. Es ist das (typische) Aufgabenprofil der Ämter im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) zu ermitteln. Weiterhin fordern beide Sätze des § 18 BBesG, dass die Funktionen nach ihrer Wertigkeit Ämtern, d.h. Ämtern im statusrechtlichen Sinne (Satz 1) und damit Besoldungsgruppen (Satz 2) zugeordnet werden. Dies bedeutet, dass die Anforderungen, die sich aus dem Aufgabenprofil einer Funktion ergeben, mit den Anforderungen anderer Funktionen zu vergleichen sind. Je höher die Anforderungen gewichtet werden, desto höher die Besoldungsgruppe, der die Funktion zuzuordnen ist. Damit trägt die Ämterbewertung nach § 18 BBesG den hergebrachten Grundsätzen des Leistungsprinzips, des Alimentationsprinzips und vor allem dem hergebrachten Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung Rechnung. Ein Beamter hat einen in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Anspruch darauf, dass ihm ein Aufgabenbereich übertragen wird, dessen Wertigkeit seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entspricht (Urteil vom 18. September 2008 - BVerwG 2 C 8.07 - BVerwGE 132, 31 Rn. 16). Ob dieser Anspruch erfüllt ist, kann ohne Dienstpostenbewertung nicht beurteilt werden (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 2 C 30.07 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 91 Rn. 14). Es ist anerkannt, dass dem Dienstherrn bei der Bestimmung der Wertigkeit im Sinne von § 18 Satz 2 BBesG ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht (Organisationsermessen). … Jedoch muss der Dienstherr zumindest zwei gesetzliche Vorgaben beachten: Zum einen enthält § 18 BBesG einen Handlungsauftrag. Fehlt eine normative Ämterbewertung, so ist der Dienstherr gesetzlich verpflichtet, eine nichtnormative Ämterbewertung vorzunehmen und sie seiner Personalwirtschaft zugrunde zu legen. Zum anderen dürfen die Funktionen (Dienstposten) nicht ohne sachlichen Grund gebündelt, d.h. mehreren Statusämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Die Einrichtung gebündelter Dienstposten bedarf einer besonderen sachlichen Rechtfertigung, die sich nur aus den Besonderheiten der jeweiligen Verwaltung ergeben kann (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, § 18 BBesG Rn. 15 und 16b). Weiterhin ist zu beachten, dass die Zuordnung von Beförderungsämtern zu bestimmten Dienstposten nach § 25 BBesG voraussetzt, dass diese sich nach der Wertigkeit der Aufgaben deutlich von der niedrigeren Besoldungsgruppe abheben. Werden … gebündelte Dienstposten geschaffen, die [mehreren] Besoldungsgruppen zugeordnet werden, gibt es kein höher bewertetes Amt, an dessen Anforderungen die einzelnen Beförderungsbewerber bei dem Leistungsvergleich zu messen wären. Ein gebündelter Dienstposten ist für einen Beamten im niedrigeren Statusamt kein höherbewerteter Dienstposten (Urteil vom 25. Januar 2007 - BVerwG 2 A 2.06 -, Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 4 Rn. 11 und 12 und Beschluss vom 23. Juni 2005 - BVerwG 2 B 106.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 4). Die für den Leistungsvergleich erforderliche Eignungsprognose kann nicht dadurch ersetzt werden, dass die (abstrakten) Anforderungen an die Wahrnehmung der Aufgaben eines höherbewerteten abstrakt-funktionellen Amtes als Maßstab zugrunde gelegt werden. Denn ein solches Amt im abstrakt-funktionellen Sinn gibt es nicht, weil dies zwingend bestimmte Ämter im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) voraussetzt, die in der Behörde ausschließlich den Inhabern des gleichen statusrechtlichen Amtes zugewiesen sind. bb. Gründe, die ein Festhalten an der von der Antragsgegnerin bisher praktizierten Topfwirtschaft ausnahmsweise sachlich rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass nach deren Darstellung in den Besoldungsgruppen A 16 und B 3 des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend dessen wesentlich tragende Aufgaben wahrgenommen werden und diese Aufgaben aufgrund ihrer Abhängigkeit von politischen und fachlichen Vorgaben mit rasch wechselnder Schwerpunktsetzung ein hohes Veränderungspotential aufweisen. Dieser Umstand vermag schon deshalb, weil er für alle Ministerien der Antragsgegnerin typisch ist, keinen atypischen Sonderfall zu begründen (so auch von Roetteken, ZBR 2012, S. 26, 30; Baßlsperger, ZBR 2012, 109, 114). Unabhängig davon trägt das praktizierte Beförderungssystem der von der Antragsgegnerin angeführten Veränderlichkeit der Anforderungen nicht Rechnung. Da die Beförderungsentscheidung allein nach dem Maßstab bisher erbrachter Leistungen und unabhängig vom Anforderungsprofil der Beförderungsstelle getroffen wird, bleibt es vielmehr dem Zufall überlassen, ob die Beförderung gerade auf einem solchen Dienstposten erfolgt, dessen Anforderungen durch eine veränderte politische Schwerpunktsetzung gestiegen sind. c. Es ist auch nicht gänzlich auszuschließen, dass sich die Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung ausgewirkt hat. Anders als die Antragsgegnerin meint, folgt die fehlende Kausalität nicht aus den Leistungsunterschieden der Bewerber. Zwar ergibt der Vergleich der der Auswahl zugrundeliegende Anlassbeurteilungen für den Zeitraum 15. Juli 2010 bis 14. Juli 2011, dass die Antragstellerin in der Gesamtbewertung schlechter und in keiner der Einzelbewertungen besser beurteilt worden ist als die Beigeladenen. Vor diesem Hintergrund wäre indes ein Eignungsvorsprung der Beigeladenen in Bezug auf jedes denkbare Anforderungsprofil des konkret zu besetzenden Beförderungsamtes – und damit eine fehlende Kausalität – nur dann zu bejahen, wenn bei der Erstellung der Anlassbeurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen derselbe Maßstab angelegt worden ist bzw. die Beigeladenen nach einem strengeren Maßstab beurteilt worden sind. Dies steht jedoch nicht mit der gebotenen Sicherheit fest. Aus den jeweiligen Beurteilungen selbst, in denen ausschließlich Amtsbezeichnung, Funktion und Beschreibung des gegenwärtigen Aufgabengebietes, hingegen nicht die gegenwärtige, sondern nur die angestrebte Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe angegeben sind, ergibt sich nicht, ob die jeweiligen Beurteiler ihrer Bewertung – wie es zutreffend gewesen wäre – die Anforderungen des gegenwärtigen Amtes zugrundegelegt haben oder ihre Bewertung auf der Grundlage der Anforderungen der angestrebten Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe oder aber eines einheitlichen Maßstabes für die gesamte Vergleichsgruppe abgegeben haben. Auch die Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin lassen nicht mit hinreichender Sicherheit den Schluss zu, dass die Beurteiler allein auf das innegehabte statusrechtliche Amt bzw. die gegenwärtige Tätigkeit der zu Beurteilenden abgestellt haben. Schon nach deren § 17 Abs. 2 Satz 1 ist die aktuelle Funktion nur „mit in den Blick zu nehmen“. Zudem legt § 16 fest, dass für die Vergabe der Gesamtnoten A und B bestimmte Prozentrichtwerte innerhalb einer - ämterübergreifenden - Vergleichsgruppe gelten, die im vorliegenden Fall gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 10 aus Referatsleitungen mit den Besoldungsgruppen A 16 und B 3, der Entgeltgruppe E 15 Ü und mit übertariflicher Besoldung entsprechend B 3 und in der Praxis auch aus solchen mit übertariflicher Besoldung entsprechend B 1 besteht. Der angelegte Maßstab ergibt sich schließlich auch nicht mit hinreichender Sicherheit aus einer entsprechende Vorgabe in den Schreiben der Personalabteilung vom 19. Juli 2011, mit denen die jeweiligen Beurteiler zur Erstellung der Anlassbeurteilung aufgefordert wurden. Zwar wurde darin jedenfalls im Fall der Antragstellerin eine Besoldungsgruppe benannt, jedoch erfolgte zugleich ein Hinweis darauf, dass ein B 3-besoldeter Beamter als „Vergleichsgruppe gedanklich mit zu bewerten“ sei. Bei dieser Sachlage kann nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin nach dem Maßstab B 3 oder einem einheitlichen Maßstab für die gesamte Vergleichsgruppe und damit möglichweise strenger bewertet worden ist als die Beigeladenen, die durch andere Personen beurteilt wurden. 2. Ein Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist ebenfalls dargetan. Da eine endgültige Klärung der vorgenannten Frage nur im Widerspruchs- bzw. Hauptsacheverfahren durchgeführt werden kann und die bevorstehende arbeitsvertragliche Höhergruppierung und Einweisung der Beigeladenen in die Planstelle den eventuellen Beförderungsanspruch der Antragstellerin vernichten würde, ist diese auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes angewiesen, um die Inanspruchnahme ihrer Rechtsschutzmöglichkeiten zu sichern und einen endgültigen Rechtsverlust zu verhindern. Zwar unterfällt nur die Beförderung eines Beamten dem Grundsatz der Ämterstabilität, doch ist die Situation bei der Höhergruppierung von Angestellten vergleichbar, denn die Antragsgegnerin wird sich an der Vergabe der streitbefangenen Planstelle festhalten lassen müssen, da sie sich gegenüber den Beigeladenen bereits vertraglich gebunden hat und diese Bindung nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen nicht ohne weiteres rückgängig machen kann (BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - Juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16/09 - Juris Rn. 31; BAG, Urteil vom 18. September 2007 - 9 AZR 672/06 - Juris Rn. 18 ff ; VG München, Beschluss vom 30. April 2012 - M 21 E 11.5421 – juris Rn. 39; jeweils m.w.N.). Die Antragsgegnerin darf die Beigeladenen vorläufig nicht höhergruppieren, bis sie über die Beförderung der Antragstellerin erneut entschieden hat. Indes sieht das Gericht im Hinblick auf das Interesse der Beigeladenen, zeitnah Klarheit über ihre Beförderungsaussichten zu erlangen, davon ab, die Dauer der Untersagung auf einen Monat nach Zustellung der Entscheidung über den Widerspruch zu erstrecken, da eine Frist von 14 Tagen genügt, um dem berechtigten Interesse der Antragstellerin an effektiver Rechtsschutzgewährung Rechnung zu tragen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juni 2012 – 6 S 49.11 – Umdruck S. 20). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 VwGO, wobei von einer anteiligen Kostentragung der Antragstellerin wegen ihres nur marginalen Unterliegens abgesehen wird und es nicht der Billigkeit entspricht, der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich so keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.