Beschluss
7 L 197.12
VG Berlin 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0920.7L197.12.0A
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Leitsätze
1. Ist eine vom Haushaltsgesetzgeber geschaffene Planstelle im Wege der Beförderung zu besetzen, hat der Dienstherr die Auswahl unter mehreren Bewerbern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BBG, § 3 BLV). Dementsprechend hat ein Beförderungsbewerber einen Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung unter Beachtung der vorgenannten Kriterien beurteilungsfehlerfrei entschieden wird.(Rn.5)
2. Eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung setzt daher im Prinzip voraus, dass der Dienstherr für den zu besetzenden höherwertigen Dienstposten ein spezifisches Anforderungsprofil festlegt, soweit dies nicht bereits durch Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsvorschrift vorgegeben ist. Orientiert sich die Auswahlentscheidung nicht an dem dienstpostenbezogenen Anforderungsprofil als Maßstab, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Dienstherr von seiner Beurteilungsermächtigung fehlerhaft Gebrauch gemacht hat.(Rn.7)
3. Eine Bestenauslese unabhängig vom Anforderungsprofil des konkreten Beförderungsamtes allein nach dem abstrakten Maßstab bisher erbrachter Leistungen wäre nur dann zulässig, wenn die hier getroffene Entscheidung des Dienstherrn für eine Topfwirtschaft, im Rahmen derer keine Einzelbewertung von Dienstposten erfolgt und einzelne Dienstposten mehreren Besoldungsgruppen zugewiesen sind, ihrerseits rechtmäßig wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.(Rn.13)
Eine derartige Topfwirtschaft ist im Grundsatz unzulässig, denn sie widerspricht den gesetzlichen Vorgaben der §§ 18 und 25 BBesG. (Rn.14)
4. Der Leistungsgrundsatz aus Art. 33 Abs. 2 GG verleiht dem Bewerber das Recht, eine dienstrechtliche Auswahlentscheidung dahingehend gerichtlich überprüfen zu lassen, ob der öffentliche Arbeitgeber beurteilungsfehlerfrei über die Bewerbung entschieden hat. Wird dieses subjektive Recht verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber im Konkurrentenstreit eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung bereits dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, das heißt wenn seine Auswahl möglich erscheint.(Rn.23)
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, vor Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung eines Bescheides über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 22. Mai 2012 den Beigeladenen zum Ministerialdirigenten zu ernennen und in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe B 6 einzuweisen.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist eine vom Haushaltsgesetzgeber geschaffene Planstelle im Wege der Beförderung zu besetzen, hat der Dienstherr die Auswahl unter mehreren Bewerbern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BBG, § 3 BLV). Dementsprechend hat ein Beförderungsbewerber einen Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung unter Beachtung der vorgenannten Kriterien beurteilungsfehlerfrei entschieden wird.(Rn.5) 2. Eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung setzt daher im Prinzip voraus, dass der Dienstherr für den zu besetzenden höherwertigen Dienstposten ein spezifisches Anforderungsprofil festlegt, soweit dies nicht bereits durch Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsvorschrift vorgegeben ist. Orientiert sich die Auswahlentscheidung nicht an dem dienstpostenbezogenen Anforderungsprofil als Maßstab, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Dienstherr von seiner Beurteilungsermächtigung fehlerhaft Gebrauch gemacht hat.(Rn.7) 3. Eine Bestenauslese unabhängig vom Anforderungsprofil des konkreten Beförderungsamtes allein nach dem abstrakten Maßstab bisher erbrachter Leistungen wäre nur dann zulässig, wenn die hier getroffene Entscheidung des Dienstherrn für eine Topfwirtschaft, im Rahmen derer keine Einzelbewertung von Dienstposten erfolgt und einzelne Dienstposten mehreren Besoldungsgruppen zugewiesen sind, ihrerseits rechtmäßig wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.(Rn.13) Eine derartige Topfwirtschaft ist im Grundsatz unzulässig, denn sie widerspricht den gesetzlichen Vorgaben der §§ 18 und 25 BBesG. (Rn.14) 4. Der Leistungsgrundsatz aus Art. 33 Abs. 2 GG verleiht dem Bewerber das Recht, eine dienstrechtliche Auswahlentscheidung dahingehend gerichtlich überprüfen zu lassen, ob der öffentliche Arbeitgeber beurteilungsfehlerfrei über die Bewerbung entschieden hat. Wird dieses subjektive Recht verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber im Konkurrentenstreit eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung bereits dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, das heißt wenn seine Auswahl möglich erscheint.(Rn.23) Der Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, vor Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung eines Bescheides über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 22. Mai 2012 den Beigeladenen zum Ministerialdirigenten zu ernennen und in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe B 6 einzuweisen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Die Antragstellerin ist Ministerialrätin (Besoldungsgruppe B 3) im Dienst der Antragsgegnerin. Ihr Antrag, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, den Beigeladenen oder einen anderen Beschäftigten zum Ministerialdirigenten zu ernennen und in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe B 6 einzuweisen, bis über den Widerspruch und die Bewerbung der Antragstellerin erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden wurde und eine weitere Rechtsschutzfrist von wenigstens zwei Wochen abgelaufen ist, hat ganz überwiegend Erfolg. Die Antragstellerin hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 1. Der Anordnungsanspruch resultiert daraus, dass das Auswahlverfahren die Antragstellerin in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Die Antragstellerin und der Beigeladene konkurrieren um die Besetzung einer Planstelle der Besoldungsgruppe B 6 im Wege der Übertragung des Amtes eines Ministerialdirigenten, und damit um eine ernennungsbedürftige Beförderung (§ 2 Abs. 8 Satz 2 BLV, § 10 Abs. 1 Nr. 3 BBG). Ist eine vom Haushaltsgesetzgeber geschaffene Planstelle im Wege der Beförderung zu besetzen, hat der Dienstherr die Auswahl unter mehreren Bewerbern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BBG, § 3 BLV). Dementsprechend hat ein Beförderungsbewerber einen Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung unter Beachtung der vorgenannten Kriterien beurteilungsfehlerfrei entschieden wird (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 – BVerfG 2 BvR 2470/06 – Juris Rn. 14). Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, welcher Bewerber der am besten geeignete für einen ausgeschriebenen Beförderungsdienstposten ist, kann dabei als Akt wertender Erkenntnis gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden (st. Rspr. vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1981 – BVerwG 2 C 42.79 – Juris Rn. 19 m.w.N.). Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – BVerwG 2 A 7/07 – Juris Rn. 11 m.w.N.). Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – BVerwG 2 C 16.09 – Juris Rn. 32). Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen. Maßgebend für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der angegriffenen Auswahlentscheidung des Dienstherrn (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004 – BVerwG 2 C 23.03 – Juris Rn. 22 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 – BVerwG 2 C 45/03 – Juris Rn. 17). Hieran gemessen ist die Stellenbesetzung mit dem Beigeladenen vorläufig zu untersagen, weil das Auswahlverfahren fehlerhaft ist (a. und b.), und es nicht auszuschließen ist, dass sich dies zulasten der Antragstellerin ausgewirkt hat (c.) a. Grundsätzlich ergibt sich der Maßstab für den Eignungs- und Leistungsvergleich aus den Anforderungen des konkret zu besetzenden Beförderungsamtes. Eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung setzt daher im Prinzip voraus, dass der Dienstherr für den zu besetzenden höherwertigen Dienstposten ein spezifisches Anforderungsprofil festlegt, soweit dies nicht bereits durch Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsvorschrift vorgegeben ist. Orientiert sich die Auswahlentscheidung nicht an dem dienstpostenbezogenen Anforderungsprofil als Maßstab, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Dienstherr von seiner Beurteilungsermächtigung fehlerhaft Gebrauch gemacht hat (Hessischer VGH, Beschluss vom 23. April 2012 – VGH 1 B 2284/11 – Juris Rn. 6). Hier lag für das zu besetzende Beförderungsamt jedoch weder eine Stellenbewertung noch eine Stellenausschreibung vor, aus der sich das Anforderungsprofil ergab. Es gab auch keinen hinreichend begründeten Auswahlvermerk, der Aufschluss über die Anforderungen des konkret zu besetzenden Beförderungsamtes geben würde. Der Auswahlvermerk stellt die beabsichtigte Beförderung zwar als Übertragung einer neuen Leitungsposition dar, die ein Mehr an „stark ausgeprägter und durch langjährige Berufs- und Verwaltungserfahrung gefestigter Sozial- und Führungskompetenz“ erfordern soll. In der Sache sollte die Beförderung nach dem Willen der Antragsgegnerin jedoch im Wege der Stellenbündelung bzw. Topfwirtschaft, d.h. unter unveränderter Beibehaltung des innegehabten Dienstpostens des Ausgewählten durch bloße Hebung dessen Statusamtes erfolgen. Mithin stand erst im Nachgang der Auswahl fest, welcher konkrete Dienstposten das Beförderungsamt ist. Diesem Verständnis entsprechend hat die Antragsgegnerin von den zwölf nach den laufbahnrechtlichen Vorschriften in Betracht kommenden Ministerialräten sechs mit der Besoldungsgruppe A 16 und drei mit der Besoldungsgruppe B 3 vorab ausgeschieden. Bereits dieser Auswahlschritt begegnet erheblichen Bedenken. Die im Auswahlvermerk angeführte Begründung, nur langjährige Führungserfahrung in einer Arbeitsbereichsleitung befähige zur Ausübung des Beförderungsdienstpostens, und eine solche liege bei den drei Ausgeschiedenen mit der Besoldungsgruppe B 3 nicht vor, ist angesichts deren knapp vier- bzw. knapp fünfjähriger Leitung von Arbeitsbereichen bei der Antragsgegnerin jedenfalls nicht ohne weiteres tragfähig. Dies gilt umso mehr, als der Beigeladene selbst nur über sechs Jahre Führungserfahrung in einem Amt der Besoldungsgruppe B 3 verfügt. Nimmt man die Führungserfahrung ab der Beförderung auf eine nach A 16 besoldete Stelle zum Maßstab, weil mit diesem Beförderungsschritt die Leitung von Arbeitsbereichen im Bundesrat beginnt, verfügt der Beigeladene sogar teilweise über weniger Führungserfahrung, als die anderen mit B 3 besoldeten Bewerber, die nicht in die engere Auswahl genommen wurden. Zu den ausgeschiedenen Ministerialräten mit der Besoldungsgruppe A 16, von denen bis auf einen alle ebenfalls Arbeitsbereiche leiteten, fehlen jegliche nähere Darlegungen. Zu den drei Verbliebenen mit der Besoldungsgruppe B 3 – darunter die Antragstellerin und der Beigeladene – stellte die Antragsgegnerin in der engeren Auswahlentscheidung fest, dass alle drei in ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen mit der Note „1“ (erheblich über Durchschnitt) bewertet wurden. In den zu Grunde liegenden Einzelbewertungen hatte der Beigeladene in 16 von 17 Einzelbewertungen die Höchstnote und in einer Einzelbewertung die zweithöchste Note erhalten; die Antragstellerin hatte 14-mal die Höchstnote und dreimal die zweithöchste Note erlangt. Hiervon ausgehend kam die Antragsgegnerin zu der Einschätzung, dass die Antragstellerin in der Gesamtschau etwas schlechter als der Beigeladene beurteilt worden sei. Diese Auswahl genügt dem Gebot der Bestenauslese für das zu besetzende Beförderungsamt nicht, weil es möglich ist, dass ein Bewerber die Gesamtnote aufgrund einer Bewertung von Einzelkompetenzen erhalten hat, die für dieses Amt keine oder nur eine untergeordnete Rolle spielen. Gleiches gilt für die Auswahl anhand von Einzelkriterien, über deren Relevanz für die konkret zu besetzenden Beförderungsämter der Dienstherr keine Erwägungen angestellt hat (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 22. Juni 2012 – VG 7 L 98.12 – Urteilsabdruck S. 5, und vom 12. Mai 2009 – VG 28 L 29.09 – Urteilsabdruck S. 4). Darüber hinaus ist die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin auch insoweit nicht frei von Rechtsfehlern, als sie auf die besondere Führungsstärke abhebt, ihr Verständnis von Führungsfähigkeit jedoch erheblichen Zweifeln unterliegt. Davon – wie die Antragstellerin – auszugehen, Ministerialräte mit der Besoldungsgruppe B 3 hätten – wie im Fall der Antragstellerin und des dritten in die engere Auswahl genommenen Bewerbers – bei vier unterstellten Dienstkräften retrospektiv bereits besondere Führungsfähigkeiten bewiesen, ist jedenfalls ohne weitere Darlegungen nicht nachvollziehbar; dies gilt angesichts des hier in Rede stehenden Beförderungsamtes (vgl. zur gesetzgeberischen Vorstellung betreffend die Besoldungsgruppe B 6 die Anlage I zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B) auch für die Prognose, wer am besten zur Leitung relevant großer Personalkörper befähigt ist. b. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist vorliegend nicht gegeben. Eine Bestenauslese unabhängig vom Anforderungsprofil des konkreten Beförderungsamtes allein nach dem abstrakten Maßstab bisher erbrachter Leistungen wäre nur dann zulässig, wenn die hier getroffene Entscheidung des Dienstherrn für eine Topfwirtschaft, im Rahmen derer keine Einzelbewertung von Dienstposten erfolgt und einzelne Dienstposten mehreren Besoldungsgruppen zugewiesen sind, ihrerseits rechtmäßig wäre (vgl. Beschluss der Kammer vom 21. Dezember 2010 – VG 7 L 161.10 – Urteilsabdruck S. 6). Dies ist jedoch nicht der Fall. Eine derartige Topfwirtschaft ist im Grundsatz unzulässig, denn sie widerspricht den gesetzlichen Vorgaben der §§ 18 und 25 BBesG. Diesbezüglich folgt die Kammer den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 30. Juni 2011 – BVerwG 2 C 19.10 – (Juris Rn. 26 ff.), in welchem es heißt: „Nach § 18 Satz 1 BBesG muss eine Ämterbewertung stattfinden („die Funktionen sind zu bewerten“). Satz 2 legt als Kriterium für diese Bewertung die „Wertigkeit“ der Ämter (Funktionen) fest. Es ist das (typische) Aufgabenprofil der Ämter im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) zu ermitteln. Weiterhin fordern beide Sätze des § 18 BBesG, dass die Funktionen nach ihrer Wertigkeit Ämtern, d.h. Ämtern im statusrechtlichen Sinne (Satz 1) und damit Besoldungsgruppen (Satz 2) zugeordnet werden. Dies bedeutet, dass die Anforderungen, die sich aus dem Aufgabenprofil einer Funktion ergeben, mit den Anforderungen anderer Funktionen zu vergleichen sind. Je höher die Anforderungen gewichtet werden, desto höher die Besoldungsgruppe, der die Funktion zuzuordnen ist. Damit trägt die Ämterbewertung nach § 18 BBesG den hergebrachten Grundsätzen des Leistungsprinzips, des Alimentationsprinzips und vor allem dem hergebrachten Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung Rechnung. Ein Beamter hat einen in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Anspruch darauf, dass ihm ein Aufgabenbereich übertragen wird, dessen Wertigkeit seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entspricht (Urteil vom 18. September 2008 - BVerwG 2 C 8.07 - BVerwGE 132, 31 Rn. 16). Ob dieser Anspruch erfüllt ist, kann ohne Dienstpostenbewertung nicht beurteilt werden (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 2 C 30.07 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 91 Rn. 14). Es ist anerkannt, dass dem Dienstherrn bei der Bestimmung der Wertigkeit im Sinne von § 18 Satz 2 BBesG ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht (Organisationsermessen). … Jedoch muss der Dienstherr zumindest zwei gesetzliche Vorgaben beachten: Zum einen enthält § 18 BBesG einen Handlungsauftrag. Fehlt eine normative Ämterbewertung, so ist der Dienstherr gesetzlich verpflichtet, eine nichtnormative Ämterbewertung vorzunehmen und sie seiner Personalwirtschaft zugrunde zu legen. Zum anderen dürfen die Funktionen (Dienstposten) nicht ohne sachlichen Grund gebündelt, d.h. mehreren Statusämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Die Einrichtung gebündelter Dienstposten bedarf einer besonderen sachlichen Rechtfertigung, die sich nur aus den Besonderheiten der jeweiligen Verwaltung ergeben kann (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, § 18 BBesG Rn. 15 und 16b). Weiterhin ist zu beachten, dass die Zuordnung von Beförderungsämtern zu bestimmten Dienstposten nach § 25 BBesG voraussetzt, dass diese sich nach der Wertigkeit der Aufgaben deutlich von der niedrigeren Besoldungsgruppe abheben. Werden … gebündelte Dienstposten geschaffen, die [mehreren] Besoldungsgruppen zugeordnet werden, gibt es kein höherbewertetes Amt, an dessen Anforderungen die einzelnen Beförderungsbewerber bei dem Leistungsvergleich zu messen wären. Ein gebündelter Dienstposten ist für einen Beamten im niedrigeren Statusamt kein höher bewerteter Dienstposten (Urteil vom 25. Januar 2007 - BVerwG 2 A 2.06 -, Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 4 Rn. 11 und 12 und Beschluss vom 23. Juni 2005 - BVerwG 2 B 106.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 4). Die für den Leistungsvergleich erforderliche Eignungsprognose kann nicht dadurch ersetzt werden, dass die (abstrakten) Anforderungen an die Wahrnehmung der Aufgaben eines höherbewerteten abstrakt-funktionellen Amtes als Maßstab zugrunde gelegt werden. Denn ein solches Amt im abstrakt-funktionellen Sinn gibt es nicht, weil dies zwingend bestimmte Ämter im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) voraussetzt, die in der Behörde ausschließlich den Inhabern des gleichen statusrechtlichen Amtes zugewiesen sind. Gründe, die ein Festhalten an der von der Antragsgegnerin bisher praktizierten Topfwirtschaft ausnahmsweise sachlich rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Die Ausführungen der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren, die Höherwertigkeit der zu besetzenden Stelle ergäbe sich aus der Leitungsaufgabe, die darin bestehe, den Stellvertretenden Direktor des Bundesrates und damit mittelbar den Direktor des Bundesrates zu vertreten, vermögen schon nicht zu verfangen, da sie jedenfalls keinerlei niedergeschlagene Entsprechung im allein maßgeblichen Auswahlverfahren gefunden haben. Dessen hätte es jedoch bedurft (siehe oben). Auch die Anlage I zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B macht in diesem Zusammenhang deutlich, dass es der vorherigen Stellenbeschreibung bedarf. Nach der Fußnote 7 zur gesetzgeberischen Beschreibung der Stelle als Ministerialdirigent mit der Besoldungsgruppe B 6 ist ein solcher unter anderem ständiger Vertreter eines in der Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist; dies gilt jedoch nur, wenn diese Funktion nicht einem Ministerialrat in der Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist. Mithin folgt aus der von der Antragsgegnerin behaupteten Vertretungstätigkeit allein noch nichts für die Stellenbewertung, denn die Vertretung kann auch von einem Ministerialrat mit der Besoldungsgruppe B 3 wahrgenommen werden. Die nachgelieferte Begründung kann aber auch sonst im vorliegenden Verfahren nicht durchgreifen. Die Antragsgegnerin hat nämlich auf die entsprechenden substantiierten Ausführungen der Antragstellerin nichts Erhebliches dazu vorgetragen, dass Vertretungen der gleichzeitig verhinderten Direktoren in einem die hier streitbefangene Beförderungsstelle prägenden Maße auftreten; dass dies der Fall sein sollte, erscheint schon aus Gründen der Geschäftsverteilung wenig vorstellbar. Die Notwendigkeit des Beibehaltens der Topfwirtschaft ergibt sich schließlich insbesondere auch nicht daraus, dass nach Darstellung der Antragsgegnerin eine feste Verknüpfung von Leitungsaufgaben zu einem bestimmten Dienstposten nicht sachgemäß wäre. Soweit die Antragsgegnerin ausführen lässt, die Zuordnung von Leitungsaufgaben zu Planstellen der Besoldungsgruppe B 6 sei vorrangig gegenüber der Zuordnung dieser Aufgaben zu einem bestimmten Dienstposten und gewährleiste die Besetzung dieser Dienstposten mit Beamten, die am besten befähigt sein, Leitungsaufgaben wahrzunehmen, hat sich der Kammer die Argumentation nicht erschlossen. Sollte damit angedeutet werden, Leitungsaufgaben in obersten Bundesbehörden seien eher übergreifend, denn fachbezogen, begründete dies jedenfalls keinen atypischen Sonderfall (so auch von Roetteken, ZBR 2012, S. 26, 30; Baßlsperger, ZBR 2012, 109, 114). c. Es lässt sich nicht ausschließen, dass der Antragssteller ohne diese Verfahrensfehler ausgewählt worden wäre. Der Leistungsgrundsatz aus Art. 33 Abs. 2 GG verleiht dem Bewerber das Recht, eine dienstrechtliche Auswahlentscheidung dahingehend gerichtlich überprüfen zu lassen, ob der öffentliche Arbeitgeber beurteilungsfehlerfrei über die Bewerbung entschieden hat. Wird dieses subjektive Recht verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber im Konkurrentenstreit eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung bereits dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, das heißt wenn seine Auswahl möglich erscheint (ständige Rechtsprechung, vgl. bspw.: BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 2010 – BVerfG 2 BvR 811/09 – Juris Rn. 6 m.w.N.). So liegt es hier. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene wurden im Wesentlichen gleich bewertet; ein Eignungsvorsprung des Beigeladenen in Bezug auf jedes denkbare Anforderungsprofil des konkret zu besetzenden Beförderungsamtes – und damit eine fehlende Kausalität – besteht mithin nicht. Unabhängig davon ergibt sich aus den jeweiligen Beurteilungen, in denen ausschließlich Amtsbezeichnung, Funktion und Beschreibung des gegenwärtigen Aufgabengebietes, nicht hingegen die gegenwärtige Besoldungsgruppe angegeben ist, nicht, ob die jeweiligen Beurteiler ihrer Bewertung – wie es zutreffend gewesen wäre – die Anforderungen des gegenwärtigen Amtes zugrundegelegt haben oder ihre Bewertung auf der Grundlage der Anforderungen eines einheitlichen Maßstabes für die gesamte Vergleichsgruppe, die auch die Besoldungsgruppe A 16 umfasst, abgegeben haben; auch an dieser Stelle wirkt sich mithin die Topfwirtschaft zu Lasten der Antragsgegnerin aus, denn auch die retrospektive Beurteilung muss sich auf ein bestimmtes Statusamt sowie dessen abstrakt-funktionelle und konkret-funktionelle Ausgestaltung beziehen. Vor diesem Hintergrund kann schließlich dahinstehen, ob die Beurteilungen auch aus anderen Gründen fehlerhaft sind. Bedenken bestehen für die Kammer jedenfalls auch dahingehend, ob dem Differenzierungsgebot genügt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 – BVerfG 2 BvR 311/03 – Juris Rn. 17 f.). Eingedenk der Tatsache, dass jedenfalls die drei in das engere Auswahlverfahren Einbezogenen – und damit mindestens 50 % der Beamten desselben Statusamtes – sämtlich die höchste Gesamtnote und ganz überwiegend die höchste Note in den Einzelausprägungsmerkmalen erhalten haben, erscheint dies zweifelhaft. Ebenso kann dahinstehen, ob die Zuordnung des Dienstpostens eines Ausschusssekretärs – sei er auch mit weiteren Aufgaben angereichert – zum Statusamt des Ministerialdirigenten mit der Besoldungsgruppe B 6 überhaupt mit der Bundesbesoldungsordnung in Einklag zu bringen ist. Denn danach ist das Amt des Ministerialdirigenten bei einer obersten Bundesbehörde – wie hier dem Bundesrat – Leitern einer Abteilung oder Unterabteilung oder ständigen Vertretern von Abteilungsleitern mit der Besoldungsgruppe B 9 vorbehalten. Abteilungen oder Unterabteilungen bestehen beim Bundesrat, soweit ersichtlich, jedoch nicht. 2. Ein Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist ebenfalls dargetan. Für die Antragstellerin besteht die Gefahr, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung ihres Bewerberverfahrensanspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Sie könnte wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität die Rückgängigmachung der Beförderung des Beigeladenen in das begehrte Amt unter Einweisung in die streitgegenständliche Planstelle im Klageverfahren nämlich grundsätzlich nicht mehr erreichen. Ihr Antrag war jedoch insoweit abzulehnen, als sie begehrt, der Antragsgegnerin die Stellenbesetzung auch mit anderen Beschäftigten zu untersagen. Diesbezüglich ist nichts dafür vorgetragen, dass die Antragsgegnerin jemand anderen als den Beigeladenen befördern will; dies ist auch sonst nicht ersichtlich. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 VwGO, wobei von einer anteiligen Kostentragung der Antragstellerin wegen ihres nur marginalen Unterliegens abgesehen wird und es nicht der Billigkeit entspricht, der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser keinen eigenen Antrag gestellt und sich so keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt mit der ungeminderten Heranziehung des Auffangstreitwertes die abschließende Wirkung des vorläufigen Rechtsschutzes im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit.