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Urteil

7 K 563.12 V

VG Berlin 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0531.7K563.12V.0A
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Leitsätze
1. Alleinige Personensorge im Sinne von § 32 Abs. 3 AufenthG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c der Familienzusammenführungsrichtlinie (Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, ABl. L 251/12) besitzt ein Elternteil nur, wenn dem anderen Elternteil bei der Ausübung des Sorgerechts keine substantiellen Mitentscheidungsrechte und -pflichten zustehen, etwa in Bezug auf Aufenthalt, Schule und Ausbildung oder Heilbehandlung des Kindes. Ob dies der Fall ist, richtet sich gemäß Art. 21 EGBGB nach dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Eine analoge Anwendung des § 32 Abs. 3 AufenthG kommt in den Fällen eines geteilten Sorgerechts nicht in Betracht.(Rn.13) 2. Das Familiengesetz des Kosovo sieht in Art. 141 Abs. 1 vor, dass die Eltern Fragen, die von ausschlaggebender Bedeutung für die Entwicklung der Kinder sind, einverständlich entscheiden; dies gilt auch, wenn einer von ihnen das elterliche Recht allein ausübt. (Rn.14) 3.  Die besondere Härte i.S.d. § 32 Abs. 4 AufenthG setzt voraus, dass das Interesse des minderjährigen Kindes und der im Bundesgebiet lebenden Eltern an einem Zusammenleben deswegen vorrangig ist, weil sich die Lebensumstände wesentlich geändert haben, die das Verbleiben des Kindes im Heimatland bisher ermöglichten, und weil dem Elternteil eine Rückkehr in das Heimatland gegenwärtig nicht zumutbar ist. Grundvoraussetzung für die Annahme einer besonderen Härte ist demzufolge der Eintritt eines Umstands, den die Eltern bei ihrer früheren Entscheidung, das Kind nicht nach Deutschland nachzuholen, nicht in Rechnung stellen konnten, vgl. BVer(Rn.15) 4. Die in § 39 VwVfG geregelte Pflicht, einen schriftlichen Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen, die bei Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen soll, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (§ 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG), gilt nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG nicht unmittelbar für die Vertretungen des Bundes im Ausland. Spezialgesetzlich regelt § 77 Abs. 2 AufenthG, dass die Versagung eines Visums keiner Begründung bedarf. In einem solchen Fall der Entbehrlichkeit der Begründung bedarf es indessen einer sonstigen Dokumentation der Ermessenserwägungen, mit der sich nachvollziehen lässt, dass überhaupt eine Ermessensentscheidung getroffen wurde, und welche Erwägungen ihr zu Grunde lagen.(Rn.17)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Alleinige Personensorge im Sinne von § 32 Abs. 3 AufenthG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c der Familienzusammenführungsrichtlinie (Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, ABl. L 251/12) besitzt ein Elternteil nur, wenn dem anderen Elternteil bei der Ausübung des Sorgerechts keine substantiellen Mitentscheidungsrechte und -pflichten zustehen, etwa in Bezug auf Aufenthalt, Schule und Ausbildung oder Heilbehandlung des Kindes. Ob dies der Fall ist, richtet sich gemäß Art. 21 EGBGB nach dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Eine analoge Anwendung des § 32 Abs. 3 AufenthG kommt in den Fällen eines geteilten Sorgerechts nicht in Betracht.(Rn.13) 2. Das Familiengesetz des Kosovo sieht in Art. 141 Abs. 1 vor, dass die Eltern Fragen, die von ausschlaggebender Bedeutung für die Entwicklung der Kinder sind, einverständlich entscheiden; dies gilt auch, wenn einer von ihnen das elterliche Recht allein ausübt. (Rn.14) 3. Die besondere Härte i.S.d. § 32 Abs. 4 AufenthG setzt voraus, dass das Interesse des minderjährigen Kindes und der im Bundesgebiet lebenden Eltern an einem Zusammenleben deswegen vorrangig ist, weil sich die Lebensumstände wesentlich geändert haben, die das Verbleiben des Kindes im Heimatland bisher ermöglichten, und weil dem Elternteil eine Rückkehr in das Heimatland gegenwärtig nicht zumutbar ist. Grundvoraussetzung für die Annahme einer besonderen Härte ist demzufolge der Eintritt eines Umstands, den die Eltern bei ihrer früheren Entscheidung, das Kind nicht nach Deutschland nachzuholen, nicht in Rechnung stellen konnten, vgl. BVer(Rn.15) 4. Die in § 39 VwVfG geregelte Pflicht, einen schriftlichen Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen, die bei Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen soll, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (§ 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG), gilt nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG nicht unmittelbar für die Vertretungen des Bundes im Ausland. Spezialgesetzlich regelt § 77 Abs. 2 AufenthG, dass die Versagung eines Visums keiner Begründung bedarf. In einem solchen Fall der Entbehrlichkeit der Begründung bedarf es indessen einer sonstigen Dokumentation der Ermessenserwägungen, mit der sich nachvollziehen lässt, dass überhaupt eine Ermessensentscheidung getroffen wurde, und welche Erwägungen ihr zu Grunde lagen.(Rn.17) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die die Berichterstatterin gemäß § 6 Abs. 1 VwGO als Einzelrichterin entscheidet, ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums noch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Antrags zu. Ein Anspruch folgt zunächst nicht aus § 32 Abs. 3 AufenthG. Weder sind beide Eltern des Klägers im Besitz eines Aufenthaltstitels im Sinne der Vorschrift, noch ist der Vater des Klägers Inhaber der alleinigen Personensorge für den Kläger. Alleinige Personensorge im Sinne von § 32 Abs. 3 AufenthG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c der Familienzusammenführungsrichtlinie (Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, ABl. L 251/12) besitzt ein Elternteil nur, wenn dem anderen Elternteil bei der Ausübung des Sorgerechts keine substantiellen Mitentscheidungsrechte und -pflichten zustehen, etwa in Bezug auf Aufenthalt, Schule und Ausbildung oder Heilbehandlung des Kindes. Ob dies der Fall ist, richtet sich gemäß Art. 21 EGBGB nach dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Eine analoge Anwendung des § 32 Abs. 3 AufenthG kommt in den Fällen eines geteilten Sorgerechts nicht in Betracht (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17/08 - juris). Nach den maßgeblichen Bestimmungen des kosovarischen Familienrechts hat der Vater des Klägers nicht das alleinige Sorgerecht, denn ihm konnte das Sorgerecht durch die Entscheidung des Gemeindegerichts I... aufgrund der im Kosovo geltenden familienrechtlichen Vorschriften nicht vollständig übertragen werden (vgl. Artikel 141 Abs. 1 FamFG vom 20. Januar 2006 - Bergmann/Ferid/Heinrichs, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Abteilung Kosovo, S. 27, 59, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – OVG 12 M 40.11 – juris, Rdnr. 2). Das Familiengesetz des Kosovo sieht in Art. 141 Abs. 1 vor, dass die Eltern Fragen, die von ausschlaggebender Bedeutung für die Entwicklung der Kinder sind, einverständlich entscheiden; dies gilt auch, wenn einer von ihnen das elterliche Recht allein ausübt. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es dabei auf die Frage, ob die Eltern geschieden sind oder nie miteinander verheiratet waren, nicht an. Da nach den maßgeblichen Regelungen die Eltern über alle Angelegenheiten, die von wesentlicher Bedeutung für die Entwicklung des Kindes sind, weiterhin einvernehmlich zu entscheiden haben, ist dem Vater des Klägers nicht das alleinige Sorgerecht übertragen worden. Eine vollständige Entziehung der elterlichen Sorge, die nach dem Familiengesetz des Kosovo gemäß § 149 FamFG möglich ist, wenn ein Elternteil die Ausübung des Elternrechts missbraucht oder grob vernachlässigt, ergibt sich aus der Entscheidung des Gemeindegerichts I... nicht; hiergegen spricht auch bereits die Tatsache, dass die Sorgerechtsübertragung auf den Vater einvernehmlich erfolgte. Ein Anspruch folgt auch nicht aus § 32 Abs. 4 AufenthG. Die hierfür erforderliche besondere Härte ist nicht gegeben. Die besondere Härte setzt voraus, dass das Interesse des minderjährigen Kindes und der im Bundesgebiet lebenden Eltern an einem Zusammenleben deswegen vorrangig ist, weil sich die Lebensumstände wesentlich geändert haben, die das Verbleiben des Kindes im Heimatland bisher ermöglichten, und weil dem Elternteil eine Rückkehr in das Heimatland gegenwärtig nicht zumutbar ist. Grundvoraussetzung für die Annahme einer besonderen Härte ist demzufolge der Eintritt eines Umstands, den die Eltern bei ihrer früheren Entscheidung, das Kind nicht nach Deutschland nachzuholen, nicht in Rechnung stellen konnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 1996 – BVerwG 1 B 180.96 – juris, Rdnr. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juli 2009 - OVG 2 B 4.09 – juris, Rdnr. 18 f.). Der Kläger hat lediglich behauptet, aber nicht nachgewiesen, dass seine Großmutter aus gesundheitlichen Gründen zur Betreuung nicht mehr in der Lage sei. Im Übrigen sind altersbedingte Erkrankungen bei Großeltern im Allgemeinen auch nicht unvorhersehbar. Unabhängig davon steht als weitere Betreuungsperson im Kosovo auch der Onkel des Klägers zur Verfügung; insoweit hat der Kläger bei Visumsantragstellung selbst angegeben, dieser lebe in der Nähe und sorge für ihn. Schließlich ist nicht ersichtlich, weshalb die Mutter des Klägers die Betreuung und Erziehung nicht übernehmen könnte. Soweit der Kläger behauptet, keinen Kontakt mehr zu ihr zu haben, widerspricht dies seinen Angaben bei der Visumsantragstellung, wonach „selten“ Kontakt bestehe, und der Tatsache, dass seine Mutter an dem Sorgerechtsverfahren beteiligt war. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums bzw. auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung aus § 104 Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 20 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 AuslG. Danach kann abweichend von § 20 Abs. 2 Nr. 1 AuslG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Eltern - wie hier - nicht miteinander verheiratet sind. Bei der Ermessensentscheidung hat die Behörde die familiären Belange, namentlich das Wohl des nachzugswilligen Kindes, sachgerecht abzuwägen mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen, insbesondere den einwanderungs- und integrationspolitischen Belangen der Bundesrepublik Deutschland. Für die Frage, welches Gewicht den familiären Belangen des Kindes und den geltend gemachten Gründen für einen Nachzug in die Bundesrepublik zukommt, ist die Lebenssituation des Kindes im Heimatland von wesentlicher Bedeutung. Zur maßgeblichen Lebenssituation gehört u.a., ob ein Elternteil im Heimatland lebt, inwieweit das Kind seine soziale Prägung im Heimatland erfahren hat, inwieweit das Kind noch auf Betreuung und Erziehung angewiesen ist, wer das Kind im Heimatland betreut hat und dort weiter betreuen kann und wer das Sorgerecht für das Kind hat. Bedeutsam ist vor allem auch das Alter des Kindes. Für Kinder, die 15 oder 16 Jahre alt sind, hat die elterliche Betreuung typischerweise nicht mehr das gleiche Gewicht wie für jüngere Kinder. Auch integrationspolitisch ist das Alter relevant: Je jünger die Kinder bei ihrem Nachzug sind, desto eher wird eine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse gelingen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 1997 – BVerwG 1 C 22.96 – juris, Rdnr. 24). Bei der gerichtlichen Überprüfung des Ermessens ist vorliegend die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres des Klägers zugrundezulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2009, a.a.O., Rdnr. 37). Danach unterliegt die Entscheidung der Beklagten, die Visumserteilung abzulehnen, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar enthält das Schreiben der Botschaft Pristina vom 15. Oktober 2012, mit dem der Visumsantrag des Klägers abgelehnt wurde, keine Ausführungen zu Ermessenserwägungen. Dies war aber auch nicht erforderlich. Die in § 39 VwVfG geregelte Pflicht, einen schriftlichen Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen, die bei Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen soll, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (§ 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG), gilt nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG nicht unmittelbar für die Vertretungen des Bundes im Ausland. Spezialgesetzlich regelt § 77 Abs. 2 AufenthG, dass die Versagung eines Visums keiner Begründung bedarf. In einem solchen Fall der Entbehrlichkeit der Begründung bedarf es indessen einer sonstigen Dokumentation der Ermessenserwägungen, mit der sich nachvollziehen lässt, dass überhaupt eine Ermessensentscheidung getroffen wurde, und welche Erwägungen ihr zu Grunde lagen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. November 2011 - OVG 3 B 11.09 – juris, Rdnr. 31). Diese Anforderungen sind erfüllt. Aus dem beim Verwaltungsvorgang des Beigeladenen befindlichen, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Wege der Akteneinsicht zugänglich gemachten Schreiben der Botschaft Pristina vom 19. September 2012 an den Beigeladenen ergibt sich, dass die Botschaft ihr Ermessen ausgeübt und sich dabei an Gesichtspunkten des Kindeswohls orientiert hat. Diese Entscheidung lässt keine Ermessensfehler (§ 114 S. 1 VwGO) erkennen. Sie ist darauf gestützt, dass dem Kindeswohl mit der Entwurzelung aus der bisherigen Umgebung nicht gedient sei. Der Kläger sei bisher nie in Deutschland gewesen und spreche kein Deutsch. Es habe sich auch keine unvorhersehbare Änderung der Betreuungssituation ergeben. Die hierauf gestützte Einschätzung der Beklagten, dass dem Kindeswohl durch einen Verbleib in der Heimat besser gedient sei als mit der Übersiedlung nach Deutschland, ist nicht zu beanstanden. Der Kläger vermag sein Nachzugsbegehren auch nicht auf § 20 Abs. 4 AuslG zu stützen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann (§ 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG). Auch eine besondere Härte i.S. des § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG ist nicht erkennbar (vgl. oben zu § 32 Abs. 4 AufenthG). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Ein Grund, die Berufung zuzulassen, ist nicht gegeben (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Kindernachzugs zu seinem Vater. Der am 23. Januar 1997 geborene Kläger ist kosovarischer Staatsangehöriger. Seine Eltern waren nicht miteinander verheiratet; sie trennten sich 1998. Der Vater des Klägers reiste 1998 in das Bundesgebiet ein und ist seit dem 22. September 2008 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger wohnt nach eigenen Angaben bei seiner Großmutter im Kosovo. Mit Urteil vom 13. September 2012 übertrug das Gemeindegericht I... dem Vater des Klägers auf dessen Antrag das Sorgerecht, nachdem sich die Kindesmutter damit einverstanden erklärt hatte. Unter dem 17. September 2012 beantragte der Kläger, ihm ein Visum zum Zwecke des Kindernachzugs zu erteilen. Den Antrag lehnte die Botschaft Pristina mit Bescheid vom 15. Oktober 2012 mit der Begründung ab, nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens lägen die Voraussetzungen des § 20 AuslG nicht vor. § 32 Abs. 3 AufenthG sei nicht einschlägig, da der in Deutschland lebende Elternteil nicht über das alleinige Personensorgerecht verfüge. Ein Härtefall habe nicht festgestellt werden können. Am 24. Oktober 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, der Kindesvater sei Inhaber der alleinigen elterlichen Sorge. Hierzu hat er eine Bescheinigung des Zentrums für Soziale Angelegenheiten in I... vom 24. Dezember 2012 vorgelegt. Er - der Kläger – habe noch nie bei seiner Mutter gelebt und seit langem keinen Kontakt mehr zu ihr. Er wohne bei seiner Großmutter, die gesundheitlich nicht mehr zur Betreuung in der Lage sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Deutschen Botschaft Pristina/Kosovo vom 15. Oktober 2012 – Az.: RK 516 VI/DEU/525200/20120917/000223249 - zu verpflichten, ihm ein Visum zum Kindernachzug gemäß § 32 AufenthG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Streitakte (1 Band), auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Hefter) und des Beigeladenen (2 Hefter), sowie die Ausländerakte des Vaters des Klägers (1 Hefter), die dem Gericht vorlagen und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.