Urteil
7 K 497.12 V
VG Berlin 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:0710.7K497.12V.0A
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Leitsätze
1. Mit einem Remonstrationsbescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara kann der Bescheid derselben Behörde aufgehoben und die Erteilung eines Visums abgelehnt werden.(Rn.14)
2. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen zu erteilen, wenn der Deutsche – wie hier – seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige wird nach § 27 Abs. 1 AufenthG zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 des Grundgesetzes – GG – erteilt. Dabei dient die Aufenthaltserlaubnis nur dann zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG, wenn außer einer rechtlichen auch eine tatsächliche Verbundenheit zwischen den Ehegatten besteht oder hergestellt werden soll. Dabei müssen beide Eheleute einen Eheführungswillen haben (Rn.15)
3. Bei einer formal wirksam geschlossenen Ehe ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass die Eheleute die Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft beabsichtigen. Liegen jedoch Umstände vor, die berechtigten Anlass zu Zweifeln an der Eheführungsabsicht geben und eine nähere Prüfung gebieten, ist eine Überprüfung des Einzelfalles erforderlich. Solche Zweifel, die die Annahme einer nicht unter den Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG fallenden Scheinehe rechtfertigen, können unter anderem durch unauflösbare und gravierende Widersprüche und Abweichungen bei den Angaben in Ehegattenbefragungen begründet werden.(Rn.16)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit einem Remonstrationsbescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara kann der Bescheid derselben Behörde aufgehoben und die Erteilung eines Visums abgelehnt werden.(Rn.14) 2. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen zu erteilen, wenn der Deutsche – wie hier – seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige wird nach § 27 Abs. 1 AufenthG zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 des Grundgesetzes – GG – erteilt. Dabei dient die Aufenthaltserlaubnis nur dann zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG, wenn außer einer rechtlichen auch eine tatsächliche Verbundenheit zwischen den Ehegatten besteht oder hergestellt werden soll. Dabei müssen beide Eheleute einen Eheführungswillen haben (Rn.15) 3. Bei einer formal wirksam geschlossenen Ehe ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass die Eheleute die Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft beabsichtigen. Liegen jedoch Umstände vor, die berechtigten Anlass zu Zweifeln an der Eheführungsabsicht geben und eine nähere Prüfung gebieten, ist eine Überprüfung des Einzelfalles erforderlich. Solche Zweifel, die die Annahme einer nicht unter den Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG fallenden Scheinehe rechtfertigen, können unter anderem durch unauflösbare und gravierende Widersprüche und Abweichungen bei den Angaben in Ehegattenbefragungen begründet werden.(Rn.16) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung konnte durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin ergehen, nachdem ihr die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – mit Beschluss vom 18. April 2013 zur Entscheidung übertragen hat. Eine Entscheidung konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beigeladenen zu 1) ergehen, da diese mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Remonstrationsbescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara vom 27. Juli 2012, mit dem der Bescheid derselben Behörde vom 7. Mai 2012 aufgehoben und die Erteilung eines Visums abgelehnt wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Er hat auf die Erteilung des beantragten Visums keinen Anspruch. Rechtsgrundlage für die Erteilung des begehrten Visums zum Ehegattennachzug sind §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V.m. §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2013 (BGBl I. S. 254). Nach §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen zu erteilen, wenn der Deutsche – wie hier – seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige wird nach § 27 Abs. 1 AufenthG zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 des Grundgesetzes – GG – erteilt. Dabei dient die Aufenthaltserlaubnis nur dann zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG, wenn außer einer rechtlichen auch eine tatsächliche Verbundenheit zwischen den Ehegatten besteht oder hergestellt werden soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 – BVerfG 2 BvR 1001/04 –, juris). Voraussetzung ist daher, dass die Eheschließenden wirklich beabsichtigen, eine nach Art. 6 GG schutzwürdige Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet herzustellen, die Eheschließung also nicht lediglich dazu dient, dem Ausländer zu einem ihm sonst verwehrten Daueraufenthalt im Bundesgebiet zu verhelfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2004 – BVerwG 1 B 111.04 –, juris). Dabei müssen beide Eheleute einen Eheführungswillen haben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2008 – OVG 2 N 207.07 – und Urteil vom 15. September 2005 – OVG 7 B 6.05 –). Bei einer formal wirksam geschlossenen Ehe ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass die Eheleute die Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft beabsichtigen. Liegen jedoch Umstände vor, die berechtigten Anlass zu Zweifeln an der Eheführungsabsicht geben und eine nähere Prüfung gebieten, ist eine Überprüfung des Einzelfalles erforderlich. Solche Zweifel, die die Annahme einer nicht unter den Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG fallenden Scheinehe rechtfertigen, können unter anderem durch unauflösbare und gravierende Widersprüche und Abweichungen bei den Angaben in Ehegattenbefragungen begründet werden (BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2003 – BVerfG 2 BvR 2042/02 –, juris). Der erforderliche Herstellungswille gehört zu den für den Ausländer günstigen Umständen, die er, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände und Beibringung erforderlicher Nachweise unverzüglich geltend zu machen hat, § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Dabei ist die entscheidungserhebliche Absicht zur Führung einer ehelichen Gemeinschaft als innere Tatsache nicht direkt feststellbar; insofern ist das Gericht bei seiner Überzeugungsbildung darauf angewiesen, den vorliegenden bzw. ermittelten äußeren Tatsachen entsprechende Indizwirkung beizumessen. Hierzu gehören etwa die Vorgeschichte des Kennenlernens, die Umstände der Eheschließung und die wechselseitige Kenntnis der persönlichen Verhältnisse des anderen Ehegatten (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. März 2007 – OVG 3 B 9.06 –, juris). Der ausländische Ehegatte, der ein Visum zum Familiennachzug begehrt, trägt dabei auch im Fall der Nichterweislichkeit des Vorliegens einer Schein- oder Zweckehe die materielle Beweislast für die gemäß Absatz 1 der Vorschrift bedeutsame Absicht, eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 – BVerwG 1 C 7.09 –, juris, Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 28. September 2010 – OVG 11 B 27.08 –, vom 23. April 2010 – OVG 3 B 23.08 – und vom 29. Januar 2009 – OVG 2 B 11.08 –, juris). Nach diesem Maßstab scheidet der Anspruch auf das begehrte Visum zum Ehegattennachzug aus. Das Gericht konnte nicht die nach § 108 Abs. 1 VwGO notwendige Überzeugung für die Feststellung gewinnen, dass beide Eheleute den übereinstimmenden Willen haben, in der Bundesrepublik Deutschland eine eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne einer dauerhaften, durch enge Verbundenheit und gegenseitigen Beistand geprägten Beziehung herzustellen und zu wahren. Erhebliche Zweifel daran ergeben sich zunächst aus den Umständen des illegalen Aufenthalts des Klägers in der Bundesrepublik im Frühjahr 2011. Zum einen ergibt sich daraus, dass der Kläger zugunsten eines Aufenthalts in der Bundesrepublik offenkundig bereit ist, gegen Aufenthalts- und Strafvorschriften zu verstoßen. Zum anderen ist bemerkenswert, dass er sich in M... bei seiner Schwester aufhielt, nicht dagegen bei der Beigeladenen zu 2) in M.... Nach insoweit noch übereinstimmenden Angaben der Eheleute wusste die Beigeladene zu 2) zunächst auch gar nichts von seiner Reise nach Deutschland. In der mündlichen Verhandlung hat sie dies damit erklärt, der Kläger habe sie mit einem Besuch überraschen wollen. Demgegenüber hat der Kläger bei der Ehegattenbefragung nicht von einer geplanten Überraschung gesprochen, sondern angegeben, er sei zu seiner Schwester gefahren, weil ihm die genaue Anschrift der Beigeladenen zu 2) nicht bekannt gewesen sei. Dieser Widerspruch weckt schon Zweifel daran, ob ein Besuch bei der Beigeladenen zu 2) überhaupt beabsichtigt war, zumal die Erklärung des Klägers in keiner Weise nachvollziehbar ist. Denn er hätte die Adresse jederzeit – ggfs. unter dem Vorwand, ihr etwas schicken zu wollen – bei der Beigeladenen zu 2) in Erfahrung bringen können. Verstärkt werden diese Zweifel durch das Rezept und die Kundenkarte, die der Kläger bei seiner Verhaftung in M... bei sich trug. Bei seiner polizeilichen Vernehmung hat der Kläger angegeben, auf dem Weg von Belgien nach M... in M... gewesen zu sein und den Geldbeutel mit den Papieren dort in einem Park gefunden zu haben. Nach den Angaben der Beigeladenen zu 2) in der mündlichen Verhandlung handelt es sich bei O... allerdings um den Mann der Cousine des Klägers und bei dem Inhaber der Baumarkt-Kundenkarte vermutlich um Y..., den Ehemann der Tante des Klägers. Die Behauptung des Klägers, er habe den Geldbeutel zufällig gefunden, ist vor diesem Hintergrund völlig unglaubhaft. Eine nachvollziehbare weitere Erklärung für das Vorhandensein der Papiere in seinem Geldbeutel hat er nicht gegeben. Vor diesem Hintergrund spricht aus Sicht des Gerichts viel dafür, dass er sich vor seiner Verhaftung in M... tatsächlich in M... bei seinen Verwandten aufgehalten hat, ohne – wie es bei einer schutzwürdigen Ehe zu erwarten wäre - seine künftige Ehefrau dort besucht zu haben. Soweit diese auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, der Kläger sei nicht in M... gewesen, schließt dies nicht aus, dass er sich ohne ihr Wissen dort aufgehalten hat. So hat die Beigeladene zu 2) selbst einschränkend hinzugefügt, sie habe ihn nicht dort gesehen. Widersprüchliche Angaben hat der Kläger auch zu dem gemeinsamen Aufenthalt der Eheleute in M... gemacht: Bei der Visumsantragstellung erwähnte er auf die Frage, wie oft und wie lange sich die Ehepartner bisher persönlich gesehen hätten, nicht die bei seiner Schwester verbrachte Zeit nach seiner Haftentlassung. Auch bei der zeitgleichen Ehegattenbefragung gab er diese zunächst nicht an; erst auf die weitere Frage, ob er bereits mit seiner Ehefrau zusammengewohnt habe, nannte er die Woche in M.... Zwar geht das Gericht nach den insoweit glaubhaften Angaben der Beigeladenen zu 2) in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass die Eheleute sich tatsächlich im April 2011 in M... gesehen haben. Dass der Kläger sich bei der ersten Befragung daran nicht erinnerte, deutet jedoch darauf hin, dass die gemeinsam dort verbrachte Zeit für ihn nicht von der großen Bedeutung war, die bei enger persönlicher Verbundenheit der Eheleute zu erwarten gewesen wäre: Immerhin handelte es sich erst um die zweite persönliche Begegnung der Eheleute nach dem Kennenlernen und das erste Mal, dass sie länger – auch alleine – Zeit miteinander verbringen konnten. Die hierdurch begründeten Zweifel an einer tatsächlich bestehenden engen Beziehung vermochte die Beigeladene zu 2) in der mündlichen Verhandlung nicht auszuräumen. Denn dass es während dieser 5-6 Tage zu der zu erwartenden Intensivierung und Weiterentwicklung der Beziehung gekommen wäre, lässt sich auch ihren Schilderungen nicht entnehmen. So bekundete sie lediglich, am Tag ihrer Rückfahrt seien sie und ihr Mann am Bahnhof von der Polizei angehalten und durchsucht worden. Weitere Details der gemeinsam verbrachten Zeit - und ggfs. positive Erinnerungen - äußerte sie dagegen nicht. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Beigeladene zu 2) ihren Mann nicht in der immerhin mehr als dreiwöchigen Haft besucht bzw. die versucht hat, sondern der Kontakt während der Haft nach ihren Angaben nur über den Anwalt hergestellt wurde. Auch dies spricht gegen eine ernsthafte Eheführungsabsicht. Weitere Zweifel an dem Willen des Klägers, die eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen, ergeben sich daraus, dass er bei der Visumsantragstellung das Alter der Kinder der Beigeladenen zu 2) nicht angeben konnte. Soweit er auch den Namen ihres ältesten Sohnes nicht wusste, ist dies noch einigermaßen plausibel damit erklärt worden, dieser sei schon erwachsen, lebe nicht bei der Beigeladenen zu 2) und zwischen ihr und dem Sohn bestünden erhebliche Probleme. Nicht nachvollziehbar ist jedoch der Vortrag, die (drei jüngeren) Kinder hätten bis Mai 2011 bei ihrem Vater in der Türkei gelebt und man habe sich nicht über die Kinder unterhalten, weil die Beigeladene zu 2) Probleme mit dem Jugendamt gehabt habe. Denn zum Zeitpunkt der Befragung – November 2011 – wohnten die Kinder schon seit ca. 6 Monaten wieder bei ihrer Mutter. Unabhängig davon, wie es zu bewerten ist, dass die Beigeladene zu 2) mit ihrem Mann über sie belastende Probleme nicht sprechen wollte, boten jedenfalls die Rückkehr der Kinder und der mit ihnen verbrachte Alltag genügend Anlässe, dem Kläger unabhängig von den Problemen mit dem Jugendamt von den Kindern zu erzählen. Bei der behaupteten beabsichtigten Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft wäre im Übrigen auch zu erwarten, dass der Kläger sich von sich aus für die Kinder seiner Ehefrau interessiert. Denn für einen künftigen Stiefvater dürfte es üblicherweise von erheblicher Bedeutung sein, mit wem er demnächst zusammenleben wird, wobei das Alter der (Stief-)Kinder eine ganz erhebliche Rolle spielt. Dass der Kläger noch nicht einmal die grundlegenden Basisinformationen über das Alter besaß, lässt auf ein Desinteresse seinerseits schließen, dass mit einer engen persönlichen Verbundenheit der Eheleute nicht in Einklang zu bringen ist. Schließlich konnte der Kläger selbst bei der zeitgleichen Ehegattenbefragung das Alter der Kinder nicht korrekt angeben, da B... zu dem Zeitpunkt nicht 15, sondern 14 Jahre alt war und F... nicht 14, sondern erst 13. Nicht nachvollziehbar ist auch, dass er das genaue Alter von S... bei der ersten Befragung nicht wusste. Denn nach den Angaben der Beigeladenen zu 2) in der mündlichen Verhandlung war der Kläger bei der Feier von S... 16. Geburtstag am 5. Januar 2011 in Istanbul dabei. Dies weckt im Übrigen auch Zweifel daran, dass sich das persönliche Kennenlernen der Eheleute tatsächlich so abgespielt hat wie von der Beigeladenen zu 2) im Termin nunmehr geschildert. Verstärkt werden diese dadurch, dass beide Ehegatten bei der zeitgleichen Befragung nicht angegeben hatten, dass der Kläger den zweitältesten Sohn seiner Ehefrau bereits kennengelernt habe. Die Beigeladene zu 2) kam – in der mündlichen Verhandlung nach dem Kennenlernen befragt – jedoch gleich auf den Geburtstag des Sohnes zu sprechen und berichtete von dem ersten persönlichen Treffen mit dem Kläger am Tag zuvor erst auf weitere Nachfrage des Gerichts. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht erkennbar, dass die allererste Begegnung mit dem Kläger für die Beigeladene zu 2) eine besonders große Rolle gespielt hat; dies wäre bei dem geschilderten Verlauf der zunächst nur über Internet und Telefon hergestellten Beziehung aber an sich zu erwarten. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang weiterhin, warum sich die Beigeladene zu 2) und der Kläger in den zwei Wochen nach der ersten Begegnung nicht erneut getroffen haben, obwohl sich die Beigeladene zu 2) noch bis etwa zum 23. Januar 2011 in Istanbul aufhielt. Soweit der Kläger bei der Ehegattenbefragung angegeben hat, seine Frau habe sich 23 Tage lang in Istanbul aufgehalten, ohne zu erwähnen, dass man sich nur an zwei Tagen gesehen habe, liegt es nahe, dass damit der Eindruck eines intensiveren Kennenlernens vermittelt werden sollte, als tatsächlich stattgefunden hat. Gegen die Annahme eines ernsthaften Eheführungswillens spricht weiterhin, dass die Beigeladene zu 2) den Kläger seit der Eheschließung im Juli 2011, also seit fast zwei Jahren, nicht mehr besucht hat. Soweit sie dies in der mündlichen Verhandlung damit erklärt hat, sie sei von Leistungen der ARGE abhängig und könne sich Flüge in die Türkei nicht leisten, ist nicht nachvollziehbar. Die Kosten eines – ggfs. frühzeitig gebuchten - Flugtickets sind überschaubar; dementsprechend ist die Beigeladene zu 2) trotz des damals bereits bestehenden ALG II-Bezuges 2010/2011 in einem Zeitraum von ca. 7 Monaten sogar zwei Mal in die Türkei geflogen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Kläger – der der Beigeladenen zu 2) nach ihren Angaben Geld für die Reisekosten zum Termin zur mündlichen Verhandlung geschickt hat – nicht auch an den Flugkosten beteiligen könnte. Dass die Betreuung der Kinder einem Besuch entgegenstand, überzeugt ebenfalls nicht. Es ist schon nicht einleuchtend, warum der Ex-Mann der Beigeladenen zu 2) die Betreuung der Kinder in den vergangenen zwei Jahren abgelehnt haben soll, obwohl er diese früher auch längerfristig übernommen hat und die Kinder nach Angaben der Beigeladenen zu 2) im nächsten Jahr „wohl auch wieder nehmen würde“. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb die Beigeladene zu 2), die im Termin zur mündlichen Verhandlung von einer guten Freundin begleitet wurde, die Kinder nicht zumindest für wenige Tage von Freunden oder Verwandten hätte beaufsichtigen lassen können. Die in den verschiedenen Befragungen aufgetretenen Widersprüche erhärten den Verdacht einer nur zum Schein geschlossenen Ehe. Während der Kläger der Beigeladenen zu 2) im Januar oder Februar 2011 am Telefon einen Heiratsantrag gemacht haben will, sprachen die beiden nach Angaben der Beigeladenen zu 2) in der mündlichen Verhandlung schon vor der ersten persönlichen Begegnung über das Heiraten. Er hat angegeben, man habe in I...geheiratet, weil er zu der Zeit bei seinem Bruder gewohnt habe. Die Beigeladene zu 2) erklärte demgegenüber, der Kläger sei zusammen mit seiner Mutter von K... nach I... zu der Eheschließung gefahren. Nach Angaben des Klägers wurde weder über gemeinsame Kinder noch über ein eventuelles gemeinsames Leben in der Türkei gesprochen. Die gegenteilige Aussage der Beigeladenen zu 2) in der mündlichen Verhandlung erscheint demgegenüber verfahrensangepasst. Auch die Tatsache, dass beide bei der Ehegattenbefragung nicht wussten, wie der jeweils andere den Silvesterabend 2011/2012 verbracht hatte, spricht gegen eine enge persönliche Verbundenheit. In das Bild einer allein aus formalen Gründen geschlossenen Ehe passt schließlich auch, dass die Eheschließung nicht im Heimatort des Klägers stattfand, keine Eheringe ausgetauscht wurden und man sich nichts zum Geburtstag geschenkt hat. Schließlich vermittelte die Beigeladene zu 2) dem Gericht in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck, dass sie sich dem Kläger persönlich verbunden fühlt. Denn während sie ausführlich über ihre Vorehen, ihre Kinder und ihre Erkrankungen sprach und dabei auch mehrfach in Tränen ausbrach, äußerte sie sich zu ihrer Beziehung vergleichsweise kurz und ohne sichtbare Emotionen. Obwohl die Beigeladene zu 2) den Eindruck einer eher instabilen Persönlichkeit erweckte, schien die Vorstellung, ihr Ehemann könne kein Visum erhalten, sie nicht nachhaltig zu erschüttern. Denn auf die entsprechende Frage der Beklagtenvertreterin erklärte sie ruhig und gefasst, dann würde sie versuchen, ihren Mann in den kommenden Sommerferien in der Türkei zu besuchen. Selbst wenn jedes dieser Indizien für sich genommen die Ernsthaftigkeit der Eheschließung nicht in Frage stellen würde, ergeben sich doch aus ihrer Häufung erhebliche Zweifel daran, dass die Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft von den Eheleuten ernsthaft beabsichtigt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben, entspricht es der Billigkeit, dass sie etwaige außergerichtliche Kosten selbst tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt ein Visum zum Familiennachzug zu seiner Ehefrau, der Beigeladenen zu 2). Der 1982 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger, die 1974 geborene Beigeladene zu 2) hat im Jahr 1999 die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben. Die Beigeladene zu 2) war bereits zwei Mal verheiratet und ist Mutter von vier Kindern. Am 25. März 2011 wurde der Kläger in M... festgenommen. Er hatte gefälschte bulgarische Ausweisdokumente bei sich sowie die Kundenkarte eines Baumarktes, ausgestellt auf den Namen „H...“, und ein Rezept eines Arztes aus M... für „O..., geboren am 6...“. Bei der polizeilichen Vernehmung gab er an, zwei bis drei Tage zuvor aus Belgien eingereist zu sein. Auf dem Weg nach M... sei er auch in M... gewesen. Dort habe er in Parks übernachtet und in einem Park einen Geldbeutel gefunden, in dem sich die Baumarktkarte und das Rezept befunden hätten. Gegen ihn wurde wegen des dringenden Tatverdachts der unerlaubten Einreise, des unerlaubten Aufenthalts und der Urkundenfälschung Haftbefehl erlassen. Am 18. April 2011 stellte er einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 22. Juni 2011 als offensichtlich unbegründet ablehnte. Nach den Angaben seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung wurde der Kläger wegen illegalen Aufenthalts zu drei Monaten Haft auf Bewährung verurteilt und mit der Auflage aus der Haft entlassen, die Bundesrepublik binnen einer Woche zu verlassen. Nach eigenen Angaben kehrte der Kläger am 1. Mai 2011 in die Türkei zurück. Am 22. Juli 2011 schlossen der Kläger und die Beigeladene zu 2) in I... die Ehe. Unter dem 15. November 2011 beantragte der Kläger bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara, ihm ein Visum zum Familiennachzug zu erteilen. Dabei wurde er zu den Umständen der Eheschließung kurz befragt. Nach zeitgleicher Befragung der Eheleute am 27. März 2012 versagte die Beigeladene zu 1), die die Beklagte an dem Verfahren beteiligt hatte, ihre Zustimmung zur Erteilung des Visums. Daraufhin lehnte die Botschaft der Beklagten in Ankara mit Bescheid vom 7. Mai 2012 die Erteilung des Visums ab, weil hinreichende Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass es sich um eine Scheinehe handele. Hiergegen remonstrierte der anwaltlich vertretene Kläger mit Schreiben vom 16. Mai 2012. Mit Remonstrationsbescheid vom 27. Juli 2012 lehnte die Beklagte unter Aufhebung des ursprünglichen Bescheides die Erteilung des Visums erneut ab. Zur Begründung verwies sie auf widersprüchliche Angaben der Eheleute. Insbesondere habe der Kläger bei der Kurzbefragung im Rahmen der Visumsantragstellung nicht angegeben, dass die Eheleute für eine Woche zusammen bei seiner Schwester in M... gelebt hätten. Auch habe er damals weder alle Namen seiner vier Stiefkinder nennen können noch Kenntnis von deren Alter gehabt. Auch die Umstände der Trauung – Eheschließung in I...statt in K..., keine Ringe, kleine Feier - sprächen für eine Scheinehe. Mit seiner am 5. September 2012 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, die Beigeladene zu 2) sei von seiner Schwester über seiner Inhaftierung in M... informiert worden, habe dann in M... Kontakt mit einem Anwalt aufgenommen und sich nach seiner Haftentlassung zusammen mit ihm eine Woche lang bei seiner Schwester in M... aufgehalten. Die Kinder der Beigeladenen zu 2) hätten bis Mai 2011 bei ihrem Vater in der Türkei gelebt. Die Beigeladene zu 2) habe sich mit ihm nicht über die Kinder unterhalten. Sie habe Probleme mit dem Jugendamt gehabt, mit denen sie ihre Beziehung nicht habe belasten wollen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides vom 27. Juli 2012 zu verpflichten, ihm ein Visum zum Familiennachzug zu seiner Ehefrau, der Beigeladenen zu 2), zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2013 die Beigeladene zu 2) informatorisch angehört. Auf die Verhandlungsniederschrift wird insoweit Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und die von der Beklagten und der Beigeladenen zu 1) eingereichten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Akten haben vorgelegen und sind – soweit wesentlich – Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung gewesen.