Beschluss
7 L 263.13 V
VG Berlin 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:1029.7L263.13V.0A
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Leitsätze
1. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels hat allgemein zur Voraussetzung, dass der Lebensunterhalt gesichert ist, d.h., dass der Ausländer den Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann.(Rn.8)
2. Ein Ausnahmefall ist bei besonderen, atypischen Umstände gegeben, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen, aber auch dann, wenn die Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art 6 GG oder im Hinblick auf Art. 8 MRK geboten ist, z.B. weil die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren VG 7 L 263.13 V wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels hat allgemein zur Voraussetzung, dass der Lebensunterhalt gesichert ist, d.h., dass der Ausländer den Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann.(Rn.8) 2. Ein Ausnahmefall ist bei besonderen, atypischen Umstände gegeben, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen, aber auch dann, wenn die Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art 6 GG oder im Hinblick auf Art. 8 MRK geboten ist, z.B. weil die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist.(Rn.9) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren VG 7 L 263.13 V wird abgelehnt. Der Antrag der Antragsteller, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen jeweils Visa zur Familienzusammenführung zu erteilen, hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag des Antragstellers zu 1) ist unzulässig. Dem Antrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, nachdem der Antragsteller zu 1) der Botschaft in Kabul am 25. September 2012 mitteilte, die Familie habe sich entschieden, dass nur die Mutter zu dem in Deutschland lebenden Sohn reisen solle und er in Afghanistan verbleibe, um sich um die weiteren minderjährigen Kinder zu kümmern. Damit hat der Antragsteller zu 1) der Sache nach seinen Visumsantrag zurückgenommen. Der entsprechenden Sachverhaltsdarstellung der Antragsgegnerin ist der Antragsteller zu 1) nicht substantiiert entgegengetreten, vielmehr hat er selbst vorgetragen, auf den Familiennachzugsanspruch verzichtet zu haben. Soweit er geltend macht, dieser Verzicht sei unwirksam, weil er seitens der Botschaft hierzu genötigt worden sei, sind Anhaltspunkte für eine Nötigung weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht. Die Mitteilung der Rechtsansicht der Antragsgegnerin, die Antragstellerinnen zu 2) bis 5) könnten kein Visum erhalten, stellt unabhängig davon, ob diese Auffassung zutreffend ist, keine Nötigung dar. Soweit der Antragsteller zu 1) seinen Nachzugsanspruch nunmehr doch geltend machen will, müsste er einen neuen Visumsantrag stellen, bevor er ggfs. gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt. 2. Im Übrigen sind die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht erfüllt, denn die Antragstellerinnen zu 2) bis 5) haben mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. a) Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Mit der begehrten Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung der Visa würde vorliegend jedoch nicht lediglich ein Zustand vorläufig geregelt, sondern das Ergebnis der Hauptsache endgültig vorweggenommen. Eine solche auch nur teilweise Vorwegnahme der Hauptsache ist jedoch grundsätzlich unzulässig und nur ausnahmsweise mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten, und zwar nur dann, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache bereits bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren anzustellenden, bloß summarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, die auch durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht nachträglich beseitigt werden können (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1989 – BVerwG 2 ER 301/89 -, juris; OVG Berlin, Beschluss vom 19. Juli 2000 – OVG 8 SN 175.00 -, InfAuslR 2001, 81f). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. b) Daran gemessen ist schon ein Anordnungsgrund nicht ersichtlich. Soweit die Antragsteller sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beziehen, wonach Eltern die Möglichkeit haben, ihren Visumanspruch aus § 36 Abs. 1 AufenthG mit Hilfe einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO rechtzeitig vor Erreichen der Volljährigkeit des Kindes durchzusetzen, ohne dass ihnen der Einwand der Vorwegnahme der Hauptsache entgegengehalten werden kann (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – BVerwG 10 C 9/12 – juris, Leitsatz 3), betrifft dies nur die Eltern, nicht aber die Geschwister eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings. Denn deren Nachzugsanspruch nach § 32 Abs. 1 oder 4 bzw. § 36 Abs. 2 AufenthG hängt nicht von der Volljährigkeit ihres Bruders ab. Unzumutbare Nachteile, denen die Antragstellerinnen zu 2) – 5) durch ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens ausgesetzt wären, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. c) Auch einen Anordnungsanspruch haben die Antragstellerinnen zu 2) bis 5) nicht glaubhaft gemacht. Auf welche Rechtsgrundlage sie ihren Nachzugsanspruch stützen könnten, kann dahinstehen. Denn es fehlt jedenfalls an der erforderlichen allgemeinen Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Danach setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dies ist vorliegend unstreitig nicht der Fall. Dass ein Ausnahmefall von der Regel vorliegt, haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Ein Ausnahmefall ist bei besonderen, atypischen Umständen gegeben, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen, aber auch dann, wenn die Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK geboten ist, z.B. weil die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist. Ob danach ein Ausnahmefall vorliegt, unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung (BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 - juris Rn. 27 sowie Urteil vom 30.04.2009 - 1 C 3/08 - juris Rn. 13f.). Ein Ausnahmefall folgt nicht aus der Flüchtlingsanerkennung des Bruders der Antragstellerinnen zu 2) bis 5) und auch nicht aus dem gesetzlichen Zuzugsanspruch der Eltern. Aus der Anerkennung des S... als Flüchtling ergibt sich zwar, dass ihm das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist und die familiäre Lebensgemeinschaft von ihm und seinen Eltern im Heimatland (Afghanistan) nicht zumutbar gelebt werden kann. Bei der Beurteilung der Frage, ob hieraus auch folgt, dass die minderjährigen Schwestern die familiäre Lebensgemeinschaft mit ihren Eltern ebenfalls nur in der Bundesrepublik Deutschland herstellen können, ist jedoch zu berücksichtigen, dass der in Deutschland lebende Bruder bereits 17 Jahre alt ist. Dieser ist damit nicht in einer Weise auf den Beistand seiner Eltern angewiesen, dass der verfassungsrechtlich verbürgte Schutz des Familienlebens es gebieten würde, über den gesetzlich vorgesehenen erleichterten Zuzug der Eltern nach § 36 Abs. 1 AufenthG hinaus auch den minderjährigen Geschwistern den Nachzug ohne die Sicherung des Lebensunterhaltes zu gewähren. Unter diesen Umständen ist es den Eltern - bzw. jedem Elternteil - zumutbar, sich im Rahmen des rechtlich Möglichen zwischen einer Reise nach Deutschland ohne die Antragstellerinnen zu 2) bis 5) und dem weiteren Verbleib in bzw. einer Rückkehr nach Afghanistan zu entscheiden, wobei im zuerst erwähnten Fall die Möglichkeit einer weiteren Unterstützung und Pflege der familiären Kontakte durch Besuche möglich ist. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -, wobei wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache der volle Auffangstreitwert anzusetzen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. März 2010 - 2 S 38.10 -). 4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren VG 7 L 263.13 V war ebenfalls abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).