Urteil
7 K 55.13 V
VG Berlin 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:1127.7K55.13V.0A
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Leitsätze
Bei einer formal wirksam geschlossenen Ehe ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass die Eheleute die Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft beabsichtigen; liegen jedoch Umstände vor, die berechtigten Anlass zu Zweifeln und einer näheren Prüfung gebieten, ist eine Überprüfung des Einzelfalles, ob eine nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts geschlossene Scheinehe vorliegt, zulässig. Dem nachzugswilligen Ausländer obliegt die materielle Beweislast für die Ernsthaftigkeit der Absicht der beiden Ehegatten zur Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft.(Rn.16)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Botschaft Islamabad vom 16. Januar 2013 verpflichtet, dem Kläger zu 1) ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung mit der Klägerin zu 2) zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Botschaft Islamabad vom 16. Januar 2013 verpflichtet, dem Kläger zu 1) ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung mit der Klägerin zu 2) zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten. Die Entscheidung konnte durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin ergehen, nachdem ihr die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – mit Beschluss vom 23. Oktober 2013 zur Entscheidung übertragen hat. Eine Entscheidung konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beigeladenen ergehen, da diese mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten aus Art. 6 Abs. 1 GG (§ 113 Abs. 5 VwGO). Dem Kläger zu 1) steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Zwecke des Ehegattennachzugs zu der Klägerin zu 2) aus §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu. Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug an den visumspflichtigen Kläger zu 1) (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 4 AufenthG) ist § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift ist die Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Sicherung des Lebensunterhalts) dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen zu erteilen, wenn der Deutsche – wie hier die Klägerin zu 2) – seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Im Rahmen von § 28 AufenthG ist der in § 27 Abs. 1 AufenthG niedergelegte Grundsatz zu beachten, wonach die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG erteilt wird. Wie diese Regelung klarstellt, ist nicht allein der bloße Umstand einer formal wirksam geschlossenen Ehe, sondern der Schutzzweck des Art. 6 Abs. 1 GG maßgebend, die Führung der familiären Lebensgemeinschaft zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1982 – 1 C 20.81 -, BVerwGE 65, 174 [179 f.] zum inhaltsgleichen § 17 Abs. 1 des AuslG). Beide Eheleute müssen die Absicht haben, die eheliche Gemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich herzustellen und zu leben. Bei einer formal wirksam geschlossenen Ehe ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass die Eheleute die Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft beabsichtigen. Liegen jedoch Umstände vor, die berechtigten Anlass zu Zweifeln und einer näheren Prüfung gebieten, ist eine Überprüfung der Einzelfalles, ob eine nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts geschlossene Scheinehe vorliegt, zulässig. Nach dem allgemeinen Grundsatz, dass derjenige die nachteiligen Folgen der Unerweislichkeit einer Tatsache zu tragen hat, der aus ihr eine günstige Rechtsfolge herleitet, obliegt dem nachzugswilligen Ausländer die materielle Beweislast für die Ernsthaftigkeit der Absicht beider Ehegatten zur Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2003 – 20 BvR 2042/02 -, DVBl. 2003, 1260). Hieran hat sich auch nach Einfügung des § 27 Abs. 1 a Nr. 1 AufenthG nichts geändert (BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 – 1 C 7.09 -, DVBl. 2010, 849 ff.). Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für die Erteilung des begehrten Visums vor. Das Gericht ist aufgrund des Akteninhalts und des Ergebnisses der Anhörung der Klägerin zu 2) davon überzeugt, dass die Kläger im Bundesgebiet eine eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne des § 27 Abs. 1 AufenthG führen wollen. Bei seiner Überzeugungsbildung hat sich das Gericht maßgeblich von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen: Die Klägerin zu 2) vermittelte dem Gericht in der mündlichen Verhandlung den Eindruck, dass sie die Ehe mit dem Kläger zu 1) ausschließlich aus Zuneigung geschlossen hat. Es handelt sich bei ihr um eine einfach strukturierte Persönlichkeit, die in der Vergangenheit wenig Glück mit Liebesbeziehungen hatte. Sie war vor der Ehe mit dem Kläger zu 1) nicht verheiratet gewesen; ihre bisher längste Beziehung – zu dem Vater ihres Sohnes Rico – ist über 20 Jahren her und zerbrach, weil der Partner trank. Ihre Tochter entstammt einer kurzen Affäre mit einem Tunesier, den sie nur zwei Mal gesehen hat und dessen Nachnamen sie nicht kennt. Die Klägerin zu 2) möchte nach dem Eindruck des Gerichts nicht länger alleine sein und wünscht sich, mit dem Kläger zu 1) eine funktionierende Partnerschaft aufbauen zu können. In diesem Zusammenhang hat sie sich auch Gedanken über die gemeinsame Zukunft gemacht und beschlossen, bei ihrer Mutter auszuziehen und sich mit ihm und ihrer Tochter eine neue Wohnung zu suchen. Sie hat sich um eine Arbeitsstelle für ihren Mann gekümmert und möchte mit ihm mindestens ein weiteres Kind haben. Dass sie mit ihrem Mann in täglich in Kontakt steht, hat sie durch die Vorlage der SMS in der mündlichen Verhandlung (ca. 5 bis 6 am Tag) und die eingereichten Telefonkarten bzw. –rechnungen hinreichend belegt. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass sich die Klägerin zu 2) dem Kläger zu 1) tief verbunden fühlt. Dagegen spricht auch nicht, dass die Klägerin die Namen der Geschwister und der Mutter bei der Ehegattenbefragung nicht wiedergeben konnte und den Namen ihres Mannes – auch in ihrem Handy - falsch schreibt („Rasit“). Dies beruht zur Überzeugung des Gerichts nicht auf Desinteresse an der Person und der Familie des Klägers, sondern auf dem unterdurchschnittlichen Bildungsniveau der Klägerin zu 2). Diese hat lediglich die Sonderschule bis zur 8. Klasse besucht und ersichtlich Schwierigkeiten mit ausländischen Namen. Bei der Ehegattenbefragung und in der mündlichen Verhandlung hat sie den Namen ihres Mannes genau so ausgesprochen, wie sie ihn auch schreibt. Soweit in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, ob es sich bei „Rashid“ um den Vor- oder Nachnamen des Klägers handelt, kommt es darauf für den Eheführungswillen der Klägerin zu 2) nicht an, da er sich – wie aus seinen Briefen hervorgeht – ihr gegenüber selbst jedenfalls so nennt. Das Gericht ist auch überzeugt davon, dass der Kläger zu 1) die Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft ernsthaft beabsichtigt. Seine Angaben bei der Ehegattenbefragung zum Verlauf der Beziehung und den Zukunftsplänen stimmen im Wesentlichen mit den Angaben der Klägerin zu 2) überein. Er kennt die Namen ihrer Eltern und weiß, dass sie vier Brüder hat, von denen einer gestorben ist. Ihm ist auch bekannt, dass der Tochter seiner Frau, J..., ein eigenes Zimmer hat, in die 6. Klasse geht, von der Mutter mit dem Bus in die Schule gebracht wird, einen Hund hat und gerne im Park spielt. Auch die Angaben zu den Kosenamen, zum Nichtrauchen, den Hochzeitsringen, Silvester 2012 und dem Geburtstag des Klägers zu 1) stimmten überein. Maßgeblich für die Überzeugungsbildung des Gerichts ist weiter, dass die Eheleute intensiv Kontakt zueinander über SMS halten. Aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten SMS im Handy der Klägerin zu 2) ergibt sich weiter, dass der 44jährige Kläger, der nach den Ermittlungen des Vertrauensanwaltes der Botschaft bisher nicht verheiratet war, ein starkes sexuelles Interesse an seiner Frau hat. Die Kurznachrichten waren voller sexueller Anspielungen. Diese finden sich zum Teil auch in den Briefen und Grußkarten, die er der Klägerin zu 2) regelmäßig zum Geburtstag, zum Zuckerfest, zum Valentins- und Hochzeitstag schreibt. Nach deren Anzahl und Inhalt hält es das Gericht für ausgeschlossen, dass der Kläger zu 1) die Ehe nur eingegangen ist, um ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik zu erlangen. Dabei sind weniger die darin geäußerten Liebesbekundungen von Bedeutung, als die Gestaltung der Briefe und Karten, die der Kläger oft mit roten Kussmündern versehen hat. Diesen Aufwand würde der Kläger zu 1) zur Überzeugung des Gerichts nicht betreiben, wenn es ihm nur um den Aufenthaltstitel ginge. Der Schriftverkehr wirkt auch nicht verfahrensangepasst. Denn jedenfalls zwei der Schriftstücke datieren aus der Zeit vor der Ablehnung des Visumsantrags am 1. Oktober 2012. Gegen den Eheführungswillen der Kläger sprechen auch nicht die bei der Ehegattenbefragung vereinzelt aufgetreten Widersprüche. Soweit der Kläger zu 1) im Widerspruch zu den Angaben der Klägerin zu 2) erklärt haben soll, man habe bereits beim ersten Kennenlernen vereinbart, sich zukünftig immer freitags online zu treffen, ist ein relevanter Widerspruch schon nicht ersichtlich. Denn nach den glaubhaften Angaben der Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung war es in der Folgezeit tatsächlich so, dass man sich einmal wöchentlich, meistens am Freitag, zum Skypen traf. Inwieweit dies bereits beim ersten Kennenlernen verabredet wurde, geht aus der Antwort des Klägers zu 1) auf die entsprechende Frage („Fridays was the day to chat online as he was free that day“) auch nicht eindeutig hervor. Die unterschiedlichen Angaben der Kläger zur Intensität des Kontaktes über das Telefon sind schon deshalb nicht erheblich, weil unabhängig davon, ob täglich oder 2 bis 3 Mal in der Woche telefoniert wird, ein enger Kontakt zwischen den Eheleuten besteht. Den tatsächlichen Telefonkontakt hat die Klägerin zu 2) durch Vorlage entsprechender Karten und Rechnungen auch im Rahmen des ihr Möglichen nachgewiesen. Die widersprüchlichen Angaben zum Heiratsantrag hat die Klägerin zu 2) noch hinreichend nachvollziehbar damit erklärt, dass einerseits sie ihren Mann gefragt habe, ob er sie heiraten wolle, dieser ihr dann aber auch noch einen Heiratsantrag gemacht habe. Im Übrigen ist dieser Widerspruch im Hinblick auf die im Übrigen weitgehend übereinstimmenden Angaben zum Verlauf der Beziehung nicht als erheblich anzusehen. Die Frage, wer die Flugkosten der Klägerin zu 2) bezahlt hat, konnte zwar in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden. Die Klägerin zu 2) hat erklärt, ihr Mann habe die Kosten übernommen; dieser hat bei der Ehegattenbefragung erklärt, sie habe selbst gezahlt. Da der Aufenthalt in Pakistan definitiv stattfand, spielt die Frage für die Ernsthaftigkeit der Beziehung keine Rolle. Soweit der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, es sei für einen pakistanischen Mann äußerst ungewöhnlich, zu erklären, die Frau habe die Kosten übernommen, bleibt offen, welche Schlussfolgerung für die Eheführungsabsicht daraus zu ziehen wäre. Auch die aufgetretenen Kenntnislücken sprechen ebenfalls nicht gegen den Eheführungswillen der Kläger. Sie sind zum Einen dadurch erklärbar, dass die Kläger bisher nicht zusammengelebt haben und daher bestimmte Dinge nicht aus eigener Anschauung kennen. Dies betrifft Hobbies, Interessen, Freunde, die beruflichen Tätigkeiten der Eheleute, die genauen Kurszeiten des Deutschkurses und die jeweiligen Wochenendaktivitäten. Beispielsweise hat die Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar geschildert, sie habe zum Filmgeschmack ihres Mannes nichts sagen können, weil in Pakistan ständig der Strom ausgefallen sei und sie deswegen nicht gemeinsam ferngesehen hätten. Zum Anderen sind die eingeschränkten sprachlichen Verständigungsmöglichkeiten der Kläger zu berücksichtigen. Die Klägerin zu 2) spricht ausschließlich deutsch, in dieser Sprache kommuniziert sie auch mit dem Kläger zu 1), der ausweislich des vorgelegten A 1-Zertifikats lediglich über einfache deutsche Sprachkenntnisse verfügt. Ein intensiver sprachlicher Austausch über unterschiedliche Themen ist vor diesem Hintergrund schon nicht möglich. Nach dem Inhalt der vorgelegten SMS tauschen sich die Eheleute über Alltägliches (Wetter, Gesundheit, Kind in die Schule bringen) und Sexuelles aus bzw. bekunden sich gegenseitig ihre Liebe. Die Basis der Beziehung der Eheleute besteht daher ersichtlich nicht in inhaltlich substanziellen Gesprächen. Einen entsprechenden Anspruch an ihre Beziehung hat die Klägerin zu 2) nach dem Eindruck des Gerichts in der mündlichen Verhandlung auch nicht. Dementsprechend fand auch eine Unterhaltung der Eheleute über religiöse Fragen nicht statt. Dass die Kläger hier offenbar unterschiedliche Vorstellungen haben, kann - wie die Beigeladene in ihrer Stellungnahme vom 14. September 2012 ausführt – zwar ggfs. zu späteren Konflikten führen, spricht jedoch nicht gegen den aktuellen Eheführungswillen der Kläger. Dass die Kläger den Sohn der Klägerin zu 2) im Verwaltungsverfahren nicht erwähnt haben, stellt ihren Eheführungswillen nicht in Frage. Die Klägerin zu 2) hat dies nachvollziehbar damit erklärt, dass sie der Sohn ausländerfeindlich sei, ihrer Ehe ablehnend gegenüberstehe und ohnehin nicht mit dem Kläger zu 1) zusammenwohnen werde. Soweit der Beklagte die Rolle des Bruders und der Schwägerin des Klägers zu 1) bei der Eheschließung für fragwürdig hält, teilt das Gericht diese Bedenken nicht. Dass Paare sich über Freunde, Bekannte oder Verwandte kennenlernen, entspricht der Üblichkeit. Es bestehen auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Verwandten des Kläger zu 1) die vorliegende Ehe gezielt arrangiert haben, um diesem ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Der Bruder des Klägers ist seit mehr als 20 Jahren in Deutschland und hat offenbar bisher nie versucht, weitere Familienmitglieder – auf welchem Weg auch immer - nach Deutschland zu holen. Bei seiner Ehe handelt es sich ersichtlich nicht um eine Scheinehe, vielmehr hat das Paar zwei Kinder und ist immer noch miteinander verheiratet. Die Klägerin zu 2) kennt die Schwägerin nach ihren glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung seit der Zeit, als ihre Tochter die 2. Klasse besuchte, also etwa seit dem Jahr 2007. Von dem Kläger zu 1) sei nie die Rede gewesen, bevor sie ihn im Jahr 2010 bei einem Besuch bei der Schwägerin zufällig über das Internet kennenlernte. Hätten die Verwandten des Klägers zu 1) gezielt die Ehe mit dem Bruder vermitteln wollen, hätte dazu bereits viel früher Gelegenheit bestanden. Dass die Hochzeit in für pakistanische Verhältnisse kleinem Kreis gefeiert wurde, stellt den Eheführungswillen der Kläger nicht substantiiert in Frage. Die Beklagte hat insofern ausgeführt, die oft riesigen Hochzeitsfeiern hätten auch den Zweck, die Ehe bekannt zu machen und damit das öffentliche Auftreten und Zusammenleben des Paares zu legitimieren, da auf „wilde Ehe“ die Todesstrafe stehe. Bei einer Ehe, die ohnehin in Deutschland geführt werden soll, kann dieser Zweck ersichtlich in den Hintergrund treten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Ein Grund die Berufung zuzulassen, ist nicht gegeben (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Kläger begehren ein Visum zum Ehegattennachzug für den Kläger zu 1). Der 1969 geborene Kläger zu 1) ist pakistanischer Staatsangehöriger. Am 14. Juli 2011 heiratete er in Pakistan die 1971 geborene Klägerin zu 2), eine deutsche Staatsangehörige. Am 24. Februar 2012 beantragte der Kläger bei der deutschen Botschaft in Islamabad die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Nachzugs zu seiner Ehefrau. Die Beklagte führte eine Urkundenüberprüfung durch; die Kläger wurden im Verfahren jeweils mehrfach zu ihrer Beziehung befragt. Unter dem 14. September 2012 versagte die Beigeladene ihre Zustimmung zur Visumserteilung mit der Begründung, bei der getrennten zeitgleichen Befragung der Eheleute am 1. August 2012 seien nicht unbeachtliche Unstimmigkeiten aufgetreten. Daraufhin lehnte die Botschaft Islamabad mit Bescheid vom 1. Oktober 2012 den Antrag des Klägers zu 1) ab. Auf die Remonstration des Klägers zu 1) hin hob die Botschaft ihren Bescheid vom 1. Oktober 2012 auf und lehnte den Visumsantrag mit Remonstrationsbescheid vom 16. Januar 2013, zugestellt am 28. Januar 2013, erneut ab. Es bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Ehe allein zu dem Zweck geschlossen worden sei, dem Kläger zu 1) ein ihm ansonsten verwehrtes Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Die Eheleute hätten widersprüchliche Angaben zum Verlauf des Kennenlernens, zum Heiratsantrag und zur Häufigkeit des Kontaktes gemacht. Die Klägerin zu 2) habe die Namen der Geschwister und der Mutter ihres Mannes nicht wiedergeben und den Namen ihres Mannes nicht richtig schreiben können. Kenntnislücken seien im Zusammenhang mit dem Deutschkurs des Klägers zu 1), Beruf, Filmgeschmack, religiösen Ansichten und Wochenendaktivitäten der Eheleute aufgetreten. Es sei fraglich, ob sich diese tatsächlich verständigen könnten. Die Existenz ihres Sohnes habe die Klägerin zu 2) dem Kläger zu 1) offensichtlich bislang verschwiegen. Am 27. Februar 2013 haben die Kläger Klage erhoben. Sie haben Fotos, Telefonkarten und –rechnungen, Briefe und Grußkarten des Klägers zu 1) eingereicht und in der mündlichen Verhandlung SMS des Klägers zu 1) vorgelegt. Sie beantragen, den Remonstrationsbescheid vom 16. Januar 2013 der Botschaft der Beklagten in Islamabad aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger zu 1) ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung zu der Klägerin zu 2) zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 27. November 2013 die Klägerin zu 2) informatorisch angehört. Auf die Verhandlungsniederschrift wird insoweit Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte (1 Band) und die Verwaltungsvorgänge (2 Bände) verwiesen, die dem Gericht vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.