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Urteil

7 K 153.14 V

VG Berlin 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0716.7K153.14V.0A
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Leitsätze
Die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug kommt in Betracht, wenn das Gericht aufgrund des Akteninhalts und des Ergebnisses der informatorischen Anhörung des Ehemannes der Ausländerin davon überzeugt ist, dass die Eheleute im Bundesgebiet eine eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne des § 27 Abs 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) führen wollen. (Rn.17)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Beklagten in Havanna vom 4. Februar 2014 verpflichtet, der Klägerin ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug kommt in Betracht, wenn das Gericht aufgrund des Akteninhalts und des Ergebnisses der informatorischen Anhörung des Ehemannes der Ausländerin davon überzeugt ist, dass die Eheleute im Bundesgebiet eine eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne des § 27 Abs 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) führen wollen. (Rn.17) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Beklagten in Havanna vom 4. Februar 2014 verpflichtet, der Klägerin ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Entscheidung konnte durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin ergehen, nachdem ihr die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – mit Beschluss vom 2. Juni 2014 zur Entscheidung übertragen hat. Eine Entscheidung konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beigeladenen ergehen, da dieser mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten aus Art. 6 Abs. 1 GG (§ 113 Abs. 5 VwGO). Ihr steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Zwecke des Ehegattennachzugs zu ihrem Ehemann aus §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu. Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug an die visumspflichtige Klägerin (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 4 AufenthG) ist § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift ist die Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Sicherung des Lebensunterhalts) dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen zu erteilen, wenn der Deutsche – wie hier – seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Im Rahmen von § 28 AufenthG ist der in § 27 Abs. 1 AufenthG niedergelegte Grundsatz zu beachten, wonach die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG erteilt wird. Wie diese Regelung klarstellt, ist nicht allein der bloße Umstand einer formal wirksam geschlossenen Ehe, sondern der Schutzzweck des Art. 6 Abs. 1 GG maßgebend, die Führung der familiären Lebensgemeinschaft zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1982 – 1 C 20.81 -, BVerwGE 65, 174 [179 f.] zum inhaltsgleichen § 17 Abs. 1 des AuslG). Beide Eheleute müssen die Absicht haben, die eheliche Gemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich herzustellen und zu leben. Bei einer formal wirksam geschlossenen Ehe ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass die Eheleute die Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft beabsichtigen. Liegen jedoch Umstände vor, die berechtigten Anlass zu Zweifeln und einer näheren Prüfung gebieten, ist eine Überprüfung des Einzelfalles, ob eine nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts geschlossene Scheinehe vorliegt, zulässig. Nach dem allgemeinen Grundsatz, dass derjenige die nachteiligen Folgen der Unerweislichkeit einer Tatsache zu tragen hat, der aus ihr eine günstige Rechtsfolge herleitet, obliegt dem nachzugswilligen Ausländer die materielle Beweislast für die Ernsthaftigkeit der Absicht beider Ehegatten zur Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2003 – 20 BvR 2042/02 -, DVBl. 2003, 1260). Hieran hat sich auch nach Einfügung des § 27 Abs. 1 a Nr. 1 AufenthG nichts geändert (BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 – 1 C 7.09 -, DVBl. 2010, 849 ff.). Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für die Erteilung des begehrten Visums vor. Das Gericht ist aufgrund des Akteninhalts und des Ergebnisses der informatorischen Anhörung des Ehemannes der Klägerin davon überzeugt, dass die Eheleute im Bundesgebiet eine eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne des § 27 Abs. 1 AufenthG führen wollen. Bei seiner Überzeugungsbildung hat sich das Gericht maßgeblich von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen: Der Ehemann der Klägerin vermittelte dem Gericht in der mündlichen Verhandlung den Eindruck, dass er die Ehe mit der Klägerin ausschließlich aus Zuneigung geschlossen hat. Er ist 55 Jahre alt, hatte nach eigenen Angaben bisher keine längerfristige Beziehung und auch bei seinen früheren Aufenthalten auf Kuba nur flüchtige Frauenbekanntschaften. Seine Motivation für die nunmehr erfolgte Eheschließung hat er glaubhaft damit erklärt, dass er sich bisher im Wesentlichen um seine Firma gekümmert habe, sich dann aber zunehmend die Frage gestellt habe, ob er denn immer alleine bleiben wolle. Nunmehr habe er eine Frau gefunden, an der er alles toll finde und der er letztendlich auch ein besseres Leben bieten wolle. Dass ihm letzteres tatsächlich ein Anliegen ist, wird dadurch bestätigt, dass er die Klägerin bereits seit geraumer Zeit regelmäßig finanziell unterstützt, was durch Überweisungsbelege nachgewiesen wurde. Zudem hat er sie – wie sich aus den Reiseunterlagen und den vorgelegten Fotos ergibt - seit der Eheschließung mindestens zwei Mal auf Kuba längere Zeit (knapp zwei Monate von Dezember 2013 bis Februar 2014, zwei Wochen im April 2014) besucht. Der Ehemann konnte auch die Lebensverhältnisse der Klägerin, die bei einer Freundin in einer Finca auf dem Land lebt, und den Ablauf des Hochzeitstages eingehend und detailliert beschreiben. Der Ehemann hat sich auch konkrete Gedanken über die gemeinsame Zukunft gemacht und angegeben, seine Ehefrau solle bei ihm in der Busreisefirma arbeiten und die muttersprachliche Reisebegleitung für lateinamerikanische Kreuzfahrtgäste übernehmen, die er von Rostock nach Berlin fahre. Außerdem plane man, eine Familie zu gründen; dies habe sich bisher „noch nicht ergeben“. Diese Angabe wird gestützt durch die Aussage der Klägerin bei der Ehegattenbefragung, ihr Ehemann wolle viele Kinder und sie selbst eins oder zwei. Dass der gemeinsame Kinderwunsch tatsächlich besteht, geht aus der E-Mail der Klägerin vom 22. Mai 2014 hervor, in der sie ihrem Ehemann mitteilt, ihre Periode sei seit zwei Tagen ausgeblieben. Nach Angaben des Ehemannes in der mündlichen Verhandlung war sie dann allerdings doch nicht schwanger. Während eines Besuchsaufenthalts der Klägerin in Deutschland im Sommer 2012 wurde sie der Mutter ihres Ehemannes vorgestellt. Der für den Eheführungswillen sprechende intensive Kontakt zwischen den Eheleuten wurde durch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos und insbesondere durch die Kopien des E-Mail-Posteingangs des Ehemannes hinreichend belegt. Danach schreibt ihm die Klägerin fast täglich, oft auch bis zu fünf Mal am Tag. Inhaltlich machen die – nur auszugsweise vorliegenden - E-Mails auch keinen verfahrensangepassten Eindruck. Sie vermitteln vielmehr das Bild einer lebendigen Beziehung, in der Liebesbekundungen und Fotos ausgetauscht werden, der Ehemann der Klägerin Geld schickt und Kleider mitbringt, es zwischen beiden aber auch durchaus – wie z.B. aus den E-Mails der Klägerin vom 3. Mai und 22. Juni 2014 hervorgeht – zu Konflikten kommt. Gerade diese Konflikte, in denen es nicht nur um die von dem Ehemann in der mündlichen Verhandlung erwähnten Verzögerung bei Geldüberweisungen zu gehen scheint, sondern offenbar auch um die Enttäuschung der Klägerin im Hinblick auf die Dauer des Visumsverfahrens sowie um den zukünftigen gemeinsamen Lebensmittelpunkt in Deutschland, tragen zur Überzeugungsbildung des Gerichts bei, dass es sich um eine echte Beziehung handelt, in der die Partner insbesondere mit typischen Problemen binationaler Ehen zu kämpfen haben und es dabei auch zu Unstimmigkeiten zwischen ihnen kommt. Der Ehemann hat im Übrigen glaubhaft erklärt, auf die E-Mails der Klägerin überwiegend mit einem prepaid-Handy per SMS zu antworten und die Telefonrechnungen seines weiteren Mobiltelefons, das er überwiegend geschäftlich nutzt, eingereicht. Dass die von der Klägerin angegebene Telefonnummer in den Rechnungen nur einmal erscheint, hat er überzeugend damit erklärt, sie habe inzwischen eine neue Handynummer. Diese (5354049542) hat er in seinem Mobiltelefon unter dem Namen der Klägerin gespeichert, wovon sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung durch Augenschein überzeugen konnte. Das Gericht ist auch überzeugt davon, dass die Klägerin selbst die Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft ernsthaft beabsichtigt. Hierfür spricht neben dem intensiven Kontakt und der Familienplanung der Eheleute insbesondere, dass die Klägerin nach den insoweit glaubhaften Angaben ihres Ehemannes in der mündlichen Verhandlung eine Eheschließung in Dänemark während ihres Besuchsaufenthalts in Deutschland im Sommer 2012 abgelehnt hat, weil sie ihre Familie bei der Hochzeit mit dabeihaben wollte. Dies lässt darauf schließen, dass die Eheschließung für die Klägerin nicht nur ein formales Rechtsgeschäft darstellt, sondern auch für sie eine hohe emotionale Bedeutung hat. Ginge es der Klägerin lediglich um das Aufenthaltsrecht, hätte sie das Angebot ihres Mannes, sofort zu heiraten, wohl auch kaum ausgeschlagen. Aus dem Akteninhalt und den Aussagen des Ehemannes in der mündlichen Verhandlung ergibt sich weiter, dass sie einem Daueraufenthalt in Deutschland letztlich zwiespältig gegenübersteht. So litt sie während ihres Besuchs in Deutschland an Heimweh und reiste frühzeitig ab. Auch in ihren E-Mails wirft sie die Frage auf, ob man denn für immer in Deutschland bleiben wolle. Vor diesem Hintergrund erscheint es dem Gericht fernliegend, dass die Klägerin die Ehe nur geschlossen hat, um ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu erlangen. Vielmehr scheint sie – wie aus ihren E-Mails hervorgeht – ein starkes materielles Interesse an der Beziehung zu ihrem Ehemann zu haben. Dies spricht jedoch nicht gegen ihren Eheführungswillen. Denn auch die sog. „Versorgungsehe“ unterliegt dem Schutz des Art. 6 GG. Neben der materiellen Sicherheit bietet die Eheschließung der Klägerin die Möglichkeit, auch in Zukunft viel Zeit in ihrem Heimatland zu verbringen, was ihr wegen des Kontaktes zu ihrer Familie augenscheinlich wichtig ist. Nach den Angaben ihres Ehemannes in der mündlichen Verhandlung wollen beide im Sommer arbeiten und den Winter auf Kuba verbringen. Vor diesem Hintergrund bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin keine dauerhafte eheliche Lebensgemeinschaft anstrebt. Die Widersprüche hinsichtlich des Kennenlernens sind nach Auffassung des Gerichts nicht erheblich. Zwar wurden diese in der mündlichen Verhandlung nicht nur nicht aufgeklärt, sondern noch verstärkt. Denn der Ehemann widersprach nicht nur den Angaben der Klägerin, er habe bei ihrer Mutter seit längerer Zeit Souvenirs gekauft und man sei bis zu ihrem Aufenthalt in Deutschland nur befreundet gewesen. Seine Ausführungen, er habe zunächst die Mutter am Strand kennengelernt und bei der nächsten Begegnung wenige Wochen später seine Frau, mit der er dann gleich zusammengekommen sei, sind nicht in Einklang zu bringen mit seinen früheren Angaben, er kenne die Familie schon seit vielen Jahren, die Klägerin selbst seit drei Jahren und seit zwei Jahren sei man ein Paar. Dies lässt für das Gericht nur den Schluss zu, dass die Eheleute – aus welchen Gründen auch immer - nicht offenlegen wollen, wie sie sich in Wirklichkeit kennengelernt haben. Gleichwohl hat das Gericht angesichts der oben genannten, für eine echte Verbundenheit der Eheleute sprechenden Anhaltpunkte keine Zweifel daran, dass die Eheleute jedenfalls aktuell eine eheliche Lebensgemeinschaft ernsthaft anstreben. Nicht vollständig geklärt werden konnte in der mündlichen Verhandlung auch, weshalb bei dem Aufenthalt des Ehemannes in Kuba vom 25. Dezember 2013 bis zum 16. Februar 2014 für die Klägerin lediglich für den Zeitraum 25. Dezember 2013 bis 5. Januar 2014 im selben Hotel ein eigenes Doppelzimmer gebucht wurde, und zwar zur Alleinbenutzung. Nach den Angaben des Ehemannes, die durch sein Reisebüro schriftlich und telefonisch bestätigt wurden, hatte dies ausschließlich buchungstechnische Gründe, weil es sich bei der Reise des Ehemannes um eine Pauschalreise gehandelt habe. Dies erscheint dem Gericht zwar nicht vollständig nachvollziehbar, weil der Ehemann in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, er habe den Flug separat gebucht bzw. einen für seine Frau vorgesehenen Flug auf sich umgebucht. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da der Ehemann der Klägerin glaubhaft bekundet hat, die Eheleute hätten die knapp zwei Monate zusammen verbracht und seien gemeinsam in einem Doppelzimmer untergebracht gewesen. Mit dem ebenfalls gebuchten Mietwagen hätten sie Ausflüge nach Varadero gemacht und nach Havanna, wo sie auch bei der Botschaft vorgesprochen hätten. In der mündlichen Verhandlung zeigte er auch digitale Fotos, die nach der Datumsangabe der Dateien in dieser Zeit entstanden sind. Angesichts dieses Besuchsaufenthaltes und der weiteren Reise im April 2014 kann auch dahinstehen, ob sich der Ehemann der Klägerin auch im April 2013 bei ihr aufgehalten hat, woran Zweifel bestehen, weil er sich in der mündlichen Verhandlung zunächst nicht daran erinnern konnte und weitere Belege für diese Reise nicht vorgelegt wurden. Soweit die Beklagte den Eheführungswillen des Ehemannes anzweifelt, weil dieser sich in Kuba jeweils im Hotel und nicht bei der Klägerin zu Hause aufgehalten hat, teilt das Gericht diese Bedenken nicht. Der Ehemann hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, er sei davon ausgegangen, dass er als Ausländer nicht privat bei Kubanern übernachten dürfe. Dass ein entsprechendes Verbot aus den Reisehinweisen des Auswärtigen Amtes nicht hervorgeht, ist unerheblich, da der Ehemann angegeben hat, diese Information von Einheimischen erhalten zu haben. Im Hinblick darauf, dass in Kuba der Kontakt zwischen Ausländern und Kubanern stark reglementiert ist, erscheint es glaubhaft, dass Einheimische auch bei – nach Darstellung der Beklagten – grds. erlaubten Übernachtungen von ausländischen Familienmitgliedern Angst vor staatlichen Maßnahmen haben. Überdies hat der Ehemann der Klägerin nachvollziehbar dargelegt, dass er wegen des mangelnden Komforts in der Finca (kein heißes Wasser und nicht dauerhaft Strom) lieber im Hotel wohnen wollte. Dies passt nach dem Eindruck des Gerichts auch zu dem von ihm geäußerten Wunsch, der Klägerin ein besseres Leben bieten zu wollen. Die unterschiedlichen Angaben zum Datum der Eheschließung wurden in der mündlichen Verhandlung aufgeklärt. Die Darstellung des Ehemannes der Klägerin, die Hochzeit sei bereits am 11. Januar 2013 erfolgt, lediglich die Urkunde sei am 16. Januar 2013 ausgestellt worden, wurde durch ein am 11. Januar 2013 im Standesamt gefertigtes Foto bestätigt. Dass der Ehemann bei der Ehegattenbefragung das Geburtsjahr seiner Frau falsch angegeben hat, spricht nicht gegen seinen Eheführungswillen. In der mündlichen Verhandlung wurde deutlich, dass der Ehemann erhebliche Schwierigkeiten mit Daten und der zeitlichen Einordnung von Ereignissen hat. So konnte er seinen dreijährigen Arbeitsaufenthalt auf Kuba, der ein besonderes Erlebnis in seinem Werdegang darstellt, zeitlich nur äußerst vage einordnen und gab an, es sei in der 70er oder 80er Jahren gewesen und er müsse damals im Alter zwischen 20 und 30 gewesen sein. Vor diesem Hintergrund lässt die fehlerhafte Angabe des Geburtsjahres seiner Frau nicht auf Desinteresse an ihrer Person schließen. Entsprechendes gilt für die fehlerhafte Schreibweise ihres Nachnamens. Nach ihrer genauen Adresse war er im Rahmen der Ehegattenbefragung nicht gefragt worden, da er den Fragebogen nach eigenen Angaben selbständig ausgefüllt hat. Die abweichenden Angaben zu der jeweiligen Ausbildung, Hobbies, Musik, Lieblingsessen und Frühstücksgewohnheiten sind nach Auffassung des Gerichts unerheblich. Die Ausbildung des Ehemannes liegt schon lange zurück und den erlernten Beruf als Rohrschlosser übt er nicht aus. Bei den übrigen Themen gibt es jeweils mehrere Antwortmöglichkeiten, so dass abweichende Antworten nicht auf einen fehlenden Eheführungswillen schließen lassen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Ein Grund die Berufung zuzulassen, ist nicht gegeben (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die 1992 geborene Klägerin begehrt ein Visum zum Ehegattennachzug. Sie ist kubanische Staatsangehörige. Im Januar 2013 heiratete sie in Camagüey/Kuba den 1959 geborenen deutschen Staatsangehörigen N.... Am 11. September 2013 beantragte die Klägerin bei der deutschen Botschaft in Havanna die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Nachzugs zu ihrem Ehemann. Die Beklagte beteiligte daraufhin die beigeladene Ausländerbehörde. Am 22. Oktober 2013 fand eine zeitgleiche Befragung der Klägerin und ihres Ehemannes statt. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 versagte der Beigeladene seine Zustimmung zur Visumserteilung. Die Botschaft lehnte den Visumsantrag mit Bescheid vom 15. November 2013 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, es bestünden erhebliche Zweifel an der Absicht der Klägerin, eine eheliche Lebensgemeinschaft mit Herrn ... einzugehen. Es werde vermutet, dass die Ehe nur geschlossen worden sei, um der Klägerin ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zu verschaffen. Die Befragung der Eheleute habe eine Vielzahl eklatanter Widersprüche in den Aussagen hinsichtlich der Personalien, der objektiven Umstände des Kennenlernens und der gemeinsamen Lebensplanung ergeben. Auf die Remonstration der Klägerin hin hob die Botschaft ihren Bescheid vom 15. November 2013 auf und lehnte den Visumsantrag mit Bescheid vom 4. Februar 2014 erneut ab. Die Eheleute hätten bei der Befragung unterschiedliche Angaben gemacht zum Datum der Eheschließung, der jeweiligen Ausbildung, Hobbies, Musik, Lieblingsessen und Frühstücksgewohnheiten. Der Ehemann habe den Namen der Ehefrau nicht korrekt wiedergegeben, ihr Geburtsjahr falsch angegeben und ihre Adresse nicht genannt. Detaillierte Angaben zum Haus, der Umgebung und den Lebensverhältnissen der Klägerin habe er nicht machen können. Die Namen der jeweiligen Schwiegereltern könnten nicht oder nur fehlerhaft angegeben werden. Am 4. März 2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat Reiseunterlagen, Telefonrechnungen, Überweisungsbelege und E-Mail-Auszüge eingereicht. In der mündlichen Verhandlung legte ihr Ehemann auf einem USB-Stick gespeicherte Fotos vor. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin unter Aufhebung des Bescheides der Deutschen Botschaft Havanna vom 4. Februar 2014 ein Visum zur Familienzusammenführung zu ihrem Ehemann zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2014 den Ehemann der Klägerin informatorisch angehört. Auf die Verhandlungsniederschrift wird insoweit Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte (1 Band) und die Verwaltungsvorgänge (2 Bände) verwiesen, die dem Gericht vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.